• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Arzthaftungsprozess: Widersprüchliche Gutachten müssen berücksichtigt werden" (23.01.2015)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Arzthaftungsprozess: Widersprüchliche Gutachten müssen berücksichtigt werden" (23.01.2015)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 114 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 112

|

Heft 4

|

23. Januar 2015 Gerichte sind in Arzthaftungsprozessen ver-

pflichtet, sich mit widersprüchlichen Äußerun- gen medizinischer Sachverständiger auseinan- derzusetzen, auch wenn es sich um Privatgut- achten handelt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im vorliegenden Fall ging es um Schadenersatzansprüche aus ärztlicher Behandlung.

Ein Patient war nach einer komplikations- los verlaufenen Operation auf die kardiochir - urgische Intensivstation verlegt worden. Dort musste er später jedoch reanimiert und intu- biert werden. Am folgenden Tag wurde eine hypoxische Hirnschädigung festgestellt. Einen Monat später starb der Patient. Die Angehöri- gen verklagten die Klinik, weil sie davon aus- gingen, dass es auf der Intensivstation Ver- säumnisse bei der postoperativen Pflege und Überwachung gegeben hatte. Streitig war, ob

es vor der Reanimation zu einer längeren Atemdepression gekommen war, weil die Pfle- gekraft längere Zeit abwesend war. Der vom Gericht bestellte Sachverständige führte hierzu aus, dass der bei der Blutgasanalyse gemes- sene hohe pCO2-Wert nicht beweise, dass der Patient länger als drei Minuten unbeaufsichtigt war. Als Ursache komme neben einem zehn- bis 15-minütigen Atemstillstand oder einer länger andauernden Hypoventilation auch die Gabe von Natriumbicarbonat während der Reanimation in Betracht. Dass das Mittel im Rahmen der Operation verabreicht worden sei, scheine ebenfalls möglich, auch wenn die Ga- be nicht dokumentiert worden sei. Der Sach- verständige hielt es zudem für denkbar, dass sich die Hirnschädigung erst während der Re- animation ereignet habe. Ein Privatgutachter kam dagegen zu der nachvollziehbar begrün-

deten Einschätzung, dass sich die Hypoxie vor der Reanimation ereignet hatte.

Das Berufungsgericht beachtete diese Stel- lungnahme nicht, was es nach Auffassung des BGH aber hätte tun müssen. Das Gericht habe außerdem die Bedeutung der Dokumentation verkannt, so der BGH. Denn nach der Recht- sprechung begründe das Fehlen der Doku- mentation einer aufzeichnungspflichtigen Maß- nahme – in diesem Fall der Gabe von Natrium- bicarbonat – die Vermutung, dass diese unter- blieben sei. Nach Auffassung des BGH kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Beru- fungsgericht zu einem anderen Ergebnis ge- langt wäre, wenn es das Privatgutachten und die fehlende Dokumentation der Natriumbicar- bonat-Gabe berücksichtigt hätte. Er wies den Fall deshalb zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

BGH, Urteil vom 11. November 2014, Az.:

VI ZR 76/13 RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Arzthaftungsprozess: Widersprüchliche Gutachten müssen berücksichtigt werden Ein hohes Niveau bescheinigt der

elfte Qualitätsbericht der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung (KBV) der ambulanten Versorgung. Der 150 Seiten starke Bericht ist Mitte Januar erschienen. Ein Themen- schwerpunkt widmet sich der Ar- beit der Qualitätssicherungskom- missionen in den 17 Kassenärztli- chen Vereinigungen (KVen). Diese gibt es bisher für 50 Leistungsberei- che. Neben Vertretern der KVen en- gagieren sich dort mehr als 3 600 ambulant tätige Ärzte und Psy - chotherapeuten. Aufgabe der Kom- missionen ist es unter anderem, die KBV-QUALITÄTSBERICHT

Ambulante Versorgung auf hohem Niveau

fachliche Befähigung von Ärzten und Psychotherapeuten zu prüfen, die Leistungen erbringen wollen, für die bestimmte Qualifikationen vorausgesetzt werden. Außerdem beurteilen sie im Rahmen von Stichprobenprüfungen schriftliche und bildliche Dokumentationen.

Der Qualitätsbericht 2014 gibt zu-

Die Deutsche Gesellschaft für All- gemeinmedizin und Familienmedi- zin (DEGAM) setzt sich dafür ein, ein hausärztliches Forschungspra- xennetz zu schaffen. Gemeinsam mit dem von der Deutschen For- schungsgemeinschaft geförderten Netzwerk „Klinische Studien in der Allgemeinmedizin“ hat sie dazu ein Positionspapier vorgelegt.

Zwar gebe es viele forschungsin- teressierte Hausarztpraxen, betont DEGAM-Präsident Prof. Dr. med.

Ferdinand Gerlach im Vorwort. Doch FORSCHUNGSPRAXENNETZE

DEGAM fordert nachhaltige Finanzierung

„müssen diese bei jedem Pro- jekt neu zusammengeführt, Mitar- beiter geschult und Praxen mit ent- sprechender Ausstattung versorgt werden“. Im Positionspapier wer- den Ziele von Forschungspraxen- netzen definiert und deren Wert aufgezeigt. Die Kosten für den Aufbau von acht Praxisforschungs- netzen und einer Koordinierungs- stelle werden mit etwa 4,5 Mil - lionen Euro jährlich beziffert. In- formationen: www.aerzteblatt.de/

4114a. Rie

dem einen Überblick über neue Maßnahmen in der Qualitätssiche- rung: die Vereinbarungen zur Kap- selendoskopie des Dünndarms und zur Intravitrealen Medikamenten- eingabe sowie Aktualisierungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse und des Qualitätsindikato-

ren-Sets. HK

Die Ultraschall - diagnostik ist einer der Bereiche, für die spezielle Qualitätsvereinba-

rungen gelten.

Foto: picture alliance

A K T U E L L

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Da die TLA jedoch nach Angaben der Autoren nicht mit einer stärkeren Sedie- rung verbunden werden darf, so ist der Einsatz dieser Anästhesietechnik bei der Krossektomie

Das Bundesgericht erwog, dass ein Ge- schäft nur dann nicht als öffentlicher Auf- trag gelte und daher ohne Beachtung des öffentlichen Beschaffungsrechts verge- ben werden dürfe,

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen

➀ Auf der Suche nach einem mögli- chen Wertungswiderspruch kommt es entscheidend darauf an, die richtigen Be- zugspunkte zu wählen. Nicht die Nicht- durchführung der PID

Es dürfte inzwischen auch den Schlichtungsstellen nicht verborgen geblieben sein, daß Rechtsanwälte den Weg über die Schlichtungsstellen immer dann empfehlen, wenn die

505: Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie Anlage 2: Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Nor- menkontrollrates zum Entwurf eines

Vom Wirkungsspek- trum her weist dieses Salz Paral- lelen zu Natrium phosphoricum (Nr. 9) auf und kann eingesetzt werden, wenn dieses nicht be- friedigend wirkt.. Es gibt Patien-

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage der Senatskanzlei/des Senators für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften vom 14.12.2020 einer mündlichen Antwort auf die Anfrage