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Archiv "Präimplantationsdiagnostik: Wertungswidersprüche – oder widersprüchliche Wertungen?" (17.07.2000)

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Ausland beeinflussen die Begründetheit der nationalen Regelung nicht. Die in Deutschland geltenden Arbeitsschutzbe- stimmungen können beispielsweise nicht schon deshalb zur Disposition gestellt werden, weil in Japan oder Indien das Schutzniveau niedriger ist. Wenn es ver- nünftige Gründe für Schutzbestimmun- gen gibt, sollten sie verwirklicht werden – und möglicherweise anderen Staaten als Beispiel dienen. Das muss auch und vor allem für den Schutz menschlichen Le- bens gelten.

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Anwendung der PGD in Deutsch- land gegenwärtig mehrere Strafvor- schriften des ESchG entgegenstehen.

Dies gilt nicht nur bei der Verwendung totipotenter Zellen. Die PGD stellt nach geltendem Recht generell eine miss- bräuchliche Anwendung von Fortpflan- zungstechniken dar.

Die rechtspolitische Frage, ob die be- stehenden Schutzvorschriften geändert werden sollten, ist damit zwar nicht be- antwortet. Falls sich aber die gesell- schaftlichen, ethischen und verfassungs- rechtlichen Einschätzungen, die zum ESchG geführt haben, seit dessen Verab- schiedung im Jahr 1990 nicht verändert haben, gibt es keinen Grund, das Tor zur bedingten Zeugung mit vorgeplanter Se- lektion und einkalkulierter Vernichtung menschlicher Embryonen zu öffnen.

Literatur beim Verfasser

Rainer Beckmann Richter am Amtsgericht

Mitglied der Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ des Deutschen Bundestages Friedenstraße 3a, 97318 Kitzingen

Wertungswidersprüche – oder widersprüchliche Wertungen?

In der Debatte über die Einführung der Präimplantationsdiagnostik auf der Grundlage einer Richtlinie der Bundes- ärztekammer taucht, um die Zulässig- keit der PID zu begründen, immer wie- der die Argumentationslinie auf, es gebe einen Wertungswiderspruch zwischen

§ 218 StGB neuer Fassung und einem Verbot der PID. Es könne nicht sein, dass dem Embryo in vitro eine höhere Schutzwürdigkeit zuerkannt wird als dem Embryo in vivo, dessen Abtreibung

nach § 218 a StGB straffrei möglich sein kann. Demgegenüber betont Hepp zu Recht, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts die Tötung eines Embryos in vi- vo rechtswidrig ist; insoweit besteht in der Tat kein Wertungswiderspruch.

Hepp versucht dann aber dennoch einen Wertungswiderspruch unter Berufung auf die klinische Wirklichkeit, die Mög- lichkeit einer „Schwangerschaft auf Pro- be“ unter § 218 StGB und einen auf den Zeitpunkt der PID antizipierten Schwan- gerschaftskonflikt zu konstruieren. Da- gegen ist Folgendes einzuwenden:

➀Auf der Suche nach einem mögli- chen Wertungswiderspruch kommt es entscheidend darauf an, die richtigen Be- zugspunkte zu wählen. Nicht die Nicht- durchführung der PID „zwingt“ später zu einem Schwangerschaftsabbruch, son- dern die Durchführung der In-vitro-Fer- tilisation. Wenn die Rede von einem anti- zipierten Schwangerschaftsabbruch sein soll, muss konsequent antizipiert wer- den, das heißt nicht nur bis zur Möglich- keit der PID, sondern bis zum Segen der IVF. Die entscheidende Frage lautet dann, ob im Zeitpunkt der Durch- führung der IVF entweder eine Situation vorliegt, die bereits zu diesem Zeitpunkt einen Schwangerschaftsabbruch recht- fertigen würde, oder ob bereits zum Zeit-

punkt der IVF feststeht, dass später ein Schwangerschaftsabbruch gerechtfertigt sein wird. Im ersten Fall ist die Durch- führung der IVF nicht nachvollziehbar.

Im zweiten Fall ist wesentlich, dass die medizinische Indikation des § 218 a Abs.

2 StGB ausschließlich auf die Gesund- heit der Frau und nicht auf das Kind ab- stellt. Zum Wegfall der früheren embryo- pathischen Indikation formuliert Eser in Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 25. Auflage: „Obgleich es schon bei der bisher (das heißt nach § 18 StGB a. F.) eingeräumten Zulassung eines Schwangerschaftsabbruchs im Falle ei- ner genetischen und pränatalen Schädi- gung des Kindes nicht um die Verhinde- rung erbkranken Nachwuchses als sol- ches ging, sondern letztentscheidend da- mit allein der Schwangeren die befürch- tete psychische Belastung erspart wer- den sollte, war damit die Gefahr nicht auszuschließen, dass dadurch langfristig das Tor zur platten Eugenik geöffnet werden könnte.“ . . . „Deshalb ist vor je- dem Automatismus zwischen Befund und Schwangerschaftsabbruch zu war- nen.“

Was bedeutet das für einen „antizi- pierten Schwangerschaftskonflikt“ im Zeitpunkt der IVF? Dass eine physische Gesundheitsgefahr für die Frau, die eine Abtreibung nach § 218 a Abs. 2 StGB rechtfertigt, aufgrund einer durch die PID festzustellenden Behinderung des Kindes droht, ist unwahrscheinlich. So- weit bereits im Zeitpunkt der Durch- führung einer IVF bei der Gesamtwürdi- gung der Umstände soziale Aspekte eine Abtreibung rechtfertigen würden, wäre die Durchführung der IVF nicht nach- vollziehbar. Bleiben psychische Gesund- heitsgefahren für die Frau. Muss in ei- nem solchen Fall die IVF durchgeführt werden? Wenn bei einem Paar mit ho- hem Risiko für eine schwerwiegende Be- hinderung des Nachwuchses (nur dann soll nach dem Richtlinienentwurf eine PID zugelassen werden) diese Behinde- rung eine solche seelische Gefahr für die Mutter bedeuten würde, dass dies eine Abtreibung rechtfertigte, stellt sich die Frage, ob in dieser Situation die IVF ge- rechtfertigt ist. Werden hier nicht mit dem Segen einer neuen Technik Mutter und Kind in einen Schwangerschaftsab- bruch getrieben? Diese Fragen werden umso drängender, wenn man bedenkt, PGD im Deutschen Ärzteblatt

Die auf diesen Seiten dokumentierten Stellungnah- men und Leserzuschriften beziehen sich auf den von der Bundesärztekammer vorgelegten, von de- ren Wissenschaftlichem Beirat ausgearbeiteten

„Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie zur Prä- implantationsdiagnostik“ (PGD = preimplantation genetic diagnosis) (Heft 9) sowie folgende Beiträ- ge: „Auftakt des öffentlichen Diskurses“ von Sabi- ne Rieser (Heft 9), „Am Rande der schiefen Bahn“

von Norbert Jachertz (Heft 9), „Plädoyer für eine unvoreingenommene, offene Debatte“ von Ulrike Riedel (Heft 10), „Mensch von Anfang an“ von Joachim Kardinal Meisner (Heft 14). Zu einigen zen- tralen Punkten der Diskussion hat der Wissen- schaftliche Beirat in Heft 17 Stellung genommen;

in diesem Heft wurden auch umfangreich Stellung- nahmen aus dem Leserkreis veröffentlicht. In Heft 18 erschienen ein Aufsatz von Prof. Dr. med.

Hermann Hepp („Präimplantationsdiagnostik – medizinische, ethische und rechtliche Aspekte“) sowie ein Kommentar von Dr. med. Frank Ulrich Montgomery („Schöne neue Welt: Muß man alles

machen, was man kann?“). NJ

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dass der PID ausschließlich eine rationa- le Entscheidung zu ihrer Durchführung vorangeht, was im Fall der natürlichen Fortpflanzung mit derselben Ausschließ- lichkeit nicht als Regelfall unterstellt werden kann. Wenn üblicherweise prä- natale Diagnostik und PID verglichen werden, sei hier die Frage gestellt, wes- halb die IVF eine Konfliktsituation über- haupt aufbauen muss, nur weil sie sich nach einer PID möglicherweise „einfa- cher“ lösen lässt als nach einer PND.

➁Unter Berufung auf die in der klini- schen Wirklichkeit bestehende Möglich- keit einer „Schwangerschaft auf Probe“

in Verbindung mit der PND konstruiert Hepp dann doch einen angeblichen Wer- tungswiderspruch zwischen § 218 StGB und einer Nichtzulassung der PID. Dem ist entgegenzuhalten, dass aus der Mög- lichkeit des kalten Missbrauchs einer Re- gelung, die einen existenziellen Konflikt lösen soll, nicht der Schluss zulässig ist auf die Ausweitung der vom Gesetz not- gedrungen zugelassenen Konfliktlösung auf Fälle des gezielten Missbrauchs. Kei- ne Gleichheit im Unrecht!

➂Dem noch vorgängig ist die Frage, wie sich die so genannte „Schwanger- schaft auf Probe“ und eine zu progno- stizierende psychische Belastung der Frau vereinbaren lassen. Auch bei einer

„Schwangerschaft auf Probe“ kann die Frau nicht sicher sein, dass eine Abtrei- bung zulässig sein wird. Wenn sie trotz- dem eine Entscheidung für eine

„Schwangerschaft auf Probe“ trifft, schreitet sie in berechnender Absicht in eine Konfliktlage, die ihr das Gesetz ausnahmsweise abnehmen will. Entwe- der ist der Konflikt dann ernst, dann ist die rationale Entscheidung für eine

„Schwangerschaft auf Probe“ weder nachvollziehbar noch sanktionierbar.

Oder das mit dem Konflikt war doch nicht so ernst gemeint. Dann scheidet eine Berufung auf § 218 a Abs. 2 StGB aus. In jedem Fall lassen sich kühles Kalkül und existenzieller Konflikt nicht vereinbaren.

➃Man könne „mit Hilfe der PND die Geburt eines gesunden Kindes gleichsam erzwingen“, formuliert Hepp. Das mag schon sein, dass man das kann. Zu dieser Haltung passt aber nicht, dass sich Hepp direkt im nächsten Satz auf einen „Kon- flikt auf dem Boden der Autonomie der Mutter und der ihr durch ein krankes

Kind nicht zumutbar erscheinenden Be- lastung für die Phase nach der Geburt“

beruft. Mussdie IVF zugelassen werden, um die Geburt eines gesunden Kindes gleichsam zu erzwingen?

➄ Diese Argumente zeigen, dass je- denfalls ein „Dammbruch“, ausgehend von § 218 StGB, zur Zulässigkeit der PID nicht zwingend ist. Bei genauer Betrach- tung, insbesondere der Tatsache, dass

§ 218 a StGB nur auf die Gesundheit der Mutter schaut und dass Bezugspunkt für eine Antizipation des Konflikts nicht die PID, sondern die IVF ist, wird deutlich, dass § 218 StGB als Argument für die Zulässigkeit der PID nicht taugt. Die Be- rufung auf Missbrauchsmöglichkeiten in der klinischen Wirklichkeit führt ande- rerseits zur Frage, ob es letztlich gar nicht um die Auflösung von Wertungswider- sprüchen geht, sondern darum, den Damm etwas zu lockern. Die medizini- sche Machbarkeit ist dafür kein Grund.

Regierungsrat Steffen Walter

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg

Königstraße 46, 70173 Stuttgart

Menschenzucht

Ich möchte einen Gesichtspunkt in die Diskussion einbringen, der bisher keine Beachtung fand und wohl auch wissent- lich verschwiegen wurde.

Im Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie zur Präimplantationsdiagno- stik (PGD) steht im Vordergrund die Si- tuation von kinderlosen Paaren, bei de- ren Kindern ein genetisches Risiko be- steht. In diesen Fällen kann nach einer In- vitro-Fertilisation zu einem sehr frühen Zeitpunkt eine genetische Überprüfung des Embryos erfolgen und gegebenenfalls das krankhafte Produkt vernichtet oder auch manipuliert werden. De facto reicht die Problematik weit über diese eng um- grenzte Situation hinaus, und durch keine noch so strenge Regelung wird sich die PGD auf Dauer auf diesen Bereich be- schränken lassen.

Die Präimplantationsdiagnostik kann nur durchgeführt werden, wenn ein Em- bryo nach der Befruchtung in vitro zur Verfügung steht. Diese Situation wurde erstmals mit der Technik der In-vitro- Fertilisation (IVF) möglich. Bei diesem Verfahren erfolgt allerdings die Befruch-

tung der Eizelle durch eins von der Viel- zahl der vorhandenen Spermien, der natürlichen Situation entsprechend un- beeinflusst.

Anders ist dies bei der Technik der in- tracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI), die nahezu zwingend eine PGD erfordert, eine artifizielle Befruchtung.

Bei ICSI wird ein Spermium selektiert und gezielt manuell gesteuert in eine Ei- zelle gebracht und damit der Befruch- tungsprozess in Gang gesetzt. Es sei dar- auf hingewiesen, dass die beiden Techni- ken PGD und ICSI fast zeitgleich ent- wickelt wurden. Die primäre Indikation für ICSI ist die männlich bedingte Steri- lität, das heißt in den Fällen, wo defekte, pathologische oder unreife Spermien vorliegen, die von sich aus nicht die Fähigkeit haben zu befruchten. Selbst bei einer Azoospermie kann mit aus Hoden- biopsien gewonnenen Spermien durch intracytoplasmatische Injektion eine Be- fruchtung erzwungen werden. Bei dieser Ausgangssituation ist mit einer gesteiger- ten Zahl von genetischen Störungen zu rechnen; nicht nur genetisch bedingte Sterilität wird weitergegeben. Welchen Einfluss die mechanische Irritation bei der Manipulation hat, ist letztlich nicht geklärt. Defekte und Fehlentwicklungen beim Embryo sollen dann mit der PGD erfasst und eliminiert werden.

ICSI wird zwar von den Kassen nicht bezahlt, aber dennoch in ständig steigen- dem Umfang durchgeführt. Diese Praxis zeigt, welchen Einfluss gesetzgeberische Maßnahmen auf die Anwendung von neuen Techniken haben, obwohl eine Entscheidung des Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen, ICSI nicht als Kassenleistung anzuerkennen, vor- liegt. Daher ist es fraglich, ob entspre- chende Regelungen für PGD überhaupt greifen werden. Für die Entscheidung pro oder kontra PGD wesentlich er- scheint mir die Einsicht, dass ICSI plus PGD Menschenzucht ist, der Beginn ei- ner genetischen Selektion beim Men- schen. Selektiert wird gezielt ein Spermi- um zur Befruchtung, und nach der Be- fruchtung kann der Embryo in Abhän- gigkeit von der genetischen Diagnose se- lektiert werden. Beide Techniken sind Eugenik: ICSI im negativen Sinn, da spontan nicht zur Befruchtung taugliche Spermien zur Fertilisation manipuliert werden und als Folge davon mit einem

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Weiterreichen von Fehlinformationen an die Kinder gerechnet werden muss.

PGD im „positiven“ Sinn, da hier ein Aussortieren nach der Fertilisation in vitro erfolgt.

Dem Verbot einer PGD, wie von Montgomery gefordert, muss ein Verbot von ICSI vorausgehen. Der Beitrag von Montgomery ist klar und eindeutig, der von Hepp wortreich und unverbindlich.

Noch so ausgeklügelte Regularien wer- den nicht verhindern, dass die PGD aus vielfältigen Gründen bei in vitro gezeug- ten Embryonen erfolgen wird.

Ich hoffe, dass sich noch viele einsich- tige und verantwortungsbewusste Medi- ziner zum eindeutigen Nein bekennen.

Die breite „öffentliche Meinung“ ist si- cherlich überfordert. Das zeigt die unre- flektierte, breite Zustimmung zu ICSI, offensichtlich ist es schwer, den qualitati- ven Unterschied zwischen der natürli- chen Befruchtung und der künstlichen zu verstehen. ICSI und PGD sind die Tech- niken für eine Eugenik.

„Gegen das, was der Fortschritt der Fortpflanzungstechnik, der zwangsläufig auch ein Fortschritt an Eugenik ist, an moralisch Zweifelhaftem noch zu bieten hat, wird die Atombombe ein sittliches Kinderspiel gewesen sein.“ (C. Koch, Ende der Natürlichkeit. Eine Streit- schrift zu Biotechnik und Bio-Moral, Hanser 1994)

Prof. Dr. Gerhard Bettendorf

ehem. Direktor der Abteilung für klinische und experimentelle Endokrinologie und des Reproduktionszentrums der Universität Hamburg, Friedrich-Kirsten-Straße 19, 22391 Hamburg

Kinderlosigkeit:

Zumutbares Schicksal

Es ist wohltuend, in einer ärztlich-an- thropologischen Grundsatzdiskussion, die im Kontext der Präimplantationsdia- gnostik (PID) entbrannt ist, aus dem Mund wenigstens eines Kammerpräsi- denten kompetente und insofern auch mutige Worte zu hören, die einen eige- nen Standpunkt klar formulieren, der nicht unbedingt Zeitströmungen hörig ist. Dafür möchte ich dem Hanseaten Montgomery danken und Respekt zol- len, dass er aus einem tiefen ärztlichen Verantwortungsbewusstsein heraus un- polemisch, aber unmissverständlich zur

aktuellen Situation der PID-Diskussion eine prospektive Sichtweise entwickelt, die würdig neben einer solchen von Al- dous Huxley steht.

Gestatten Sie mir aber noch eine per- sönliche Ergänzung. Wie Herr Hepp im gleichen Heft schreibt, hat die PID zur Aufklärung des genetischen Status des Embryos eine In-vitro-Fertilisation zur Voraussetzung. Hier an der ursächlichen Wurzel dieser ganzen Problematik möchte ich ansetzen. Ich stelle die Frage, ob in einer Welt, die bevölkerungspoli- tisch überquillt, überhaupt eine IVF so- zialethisch zu rechtfertigen ist. Hinzu kommt, dass unsere Solidargemein- schaft im medizinischen Bereich heute bereits überfordert ist, sogar wenn es um existenziell bedrohliche Situationen geht. Im Kontext dazu möchte ich nur auf die im gleichen Heft erschienene Ar- beit „Radioonkologie, Strahlenbiologie und medizinische Physik“ Bezug neh- men, wonach es „wegen des hohen fi- nanziellen Aufwandes . . . Protonen für den klinischen Einsatz . . .“ in Deutsch- land erst seit 1998 möglich war, eine The- rapieeinheit zu errichten. Hier stellt sich mir als langjährigem Frauenarzt trotz- dem die Frage, ob ein Kinderwunsch – bei Würdigung aller Fakten – Priorität haben muss beispielsweise vor der The- rapie besonderer maligner Tumoren?

Kinderwunsch, so edel er sein mag, ist keine Existenzfrage. Verzicht auf ein Kind – ob primär oder bei Verdacht auf genetisches Risiko – ist ein zumutbares Schicksal, zumindest rechtfertigt es nicht die finanzielle Belastung der Solidarge- meinschaft. Der Kinderlosigkeit lässt sich überdies durch die Möglichkeit der Adoption eines der vielen armen Kinder auf unserer schönen neuen Welt begeg- nen. Dies könnte mit echter Liebe zum Kind erreicht werden, allerdings nicht durch narzisstische Liebe zu sich selbst oder Forschernarzissmus, alles möglich zu machen, koste es, was es wolle.

Dr. med. Günter Link Auf der Halde 13, 87439 Kempten

Die PGD kommt

Sehr geehrter Herr Kollege Montgo- mery, Sie (und alle anderen) können die- ses Thema wenden und drehen, wie Sie wollen. Die PGD kommt so bestimmt

wie der nächste Winter, letzten Endes routinemäßig ohne besondere Indikati- on. – Nein, ich bin kein Prophet.

Dr. med. Josef Sliva 73117 Wangen

Nachdenken über Limitierung der künstlichen Befruchtung

Den Ausführungen von Dr. Montgo- mery ist im Hinblick auf die Präimplanta- tionsdiagnostik absolut zuzustimmen. Zu fragen wäre nur, ob es tatsächlich unge- wollt ist, dass der genetischen Selektion die Tür geöffnet wird, wenn die Deut- sche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe schon die Forcierung der Pränataldiagnostik für notwendig hält, weil immer weniger Kinder geboren wer- den. Der wenige Nachwuchs in Deutsch- land soll dann im Sinne des „Designer Child’s“ wenigstens gesund sein.

Prof. Hepp widerspricht sich in seinem Beitrag zur PGD leider selbst. Wenn das menschliche Leben – nach einhelliger na- turwissenschaftlicher Meinung – mit der Konjugation der haploiden Chromoso- mensätze beginnt, dann ist die Präim- plantationsdiagnostik eine sehr frühe Form der Pränataldiagnostik und hat nichts mit der Implantation und dem Be- ginn der Schwangerschaft zu tun. Präna- taldiagnostik ist eine Untersuchung des Menschen vor seiner Geburt. Ist dies der subtile Versuch, doch eine Abstufung des Lebensrechtes zu erreichen?

Es ist zudem erstaunlich, dass in der Debatte um die PGD die Befruchtungs- kontrolle kaum erwähnt wird. Vor der Präimplantationsdiagnostik steht bereits die Untersuchung der befruchteten Ei- zelle auf ihre Vorkerne. Bereits ein Ab- weichen von den „normalen“ zwei Vor- kernen führt zur Vernichtung der Zygo- ten, obwohl man weiß, dass sich minde- stens 14 Prozent dieser Embryonen nor- mal entwickeln können. Die Selektion, die Vorsicht vor dem nicht ganz Norma- len und die Unterscheidung zwischen le- benswert und lebensunwert beginnt da- mit schon vor der genetischen Untersu- chung. Leider blieb bisher auch zu wenig beachtet, dass amerikanische Fortpflan- zungsmediziner die anschließende Prä- nataldiagnostik zur Sicherung des Ergeb- nisses der PGD besonders empfehlen.

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Die Meldung über 50 000 vernichtete Embryonen in England – ebenfalls in Heft 18/2000 – müsste jede weitere Dis- kussion über die Präimplantationsdia- gnostik im Keim ersticken und – wie von Dr. Montgomery gefordert – zu einem absoluten Verbot führen.

Notwendig ist zusätzlich ein intensives Nachdenken über eine gesetzliche Ein- schränkung der Pränataldiagnostik und Limitierung der künstlichen Befruch- tung . . .

Dr. med. Claudia Kaminski Ottmarsgässchen 8, 86152 Augsburg

Ethisch nicht vertretbar

Herrn Dr. Montgomery ist sehr zu dan- ken für sein klares Plädoyer, die Präim- platationsdiagnostik zu verbieten. Dabei bildet weniger die Diagnostik an sich das Problem; vielmehr sind es die Konse- quenzen, die sich aus dieser Diagnostik ableiten. Solange therapeutische Mög- lichkeiten fehlen und solange lediglich die Tötung des ungeborenen Menschen die Folge ist, lässt sich die Präimplantati- onsdiagnosik ethisch nicht vertreten.

Natürlich ist es Aufgabe eines jeden Arztes, Krankheit zu verhindern. Doch auch hier sind seinem Handeln ethische Grenzen gesetzt. Es ist keine Prophylaxe, eine Erkrankte/einen Erkrankten früh- zeitig zu identifizieren und dann zu töten.

Dr. Rupert Pullen

Anemonenweg 1, 42553 Velbert

Alternativen

In den Diskussionsbeiträgen zur Präim- plantationsdiagnostik kann man leider nicht durchweg erkennen, dass im Mittel- punkt aller Überlegungen ein Ehepaar mit Kinderwunsch steht, das ein hohes genetisches Risiko trägt und damit rech- nen muss, dass eine oder eine weitere Fehlgeburt, Totgeburt oder Geburt eines schwer geschädigten oder bald sterben- den Kindes zu befürchten ist. Wir Ärzte werden zum genetischen Risiko bezie- hungsweise Wiederholungsrisiko ge- fragt, nennen die Gefahr und sind dem ärztlichen Ethos verpflichtet vorzubeu- gen und zu heilen. Die Präimplantations- diagnostik bietet die Möglichkeit der Verminderung des Risikos, dass schwer

defektive Nachkommen entstehen, be- vor der Embryo in den Mutterleib trans- feriert wird, bevor die Nidation als Bin- dung von Embryo und Mutter erfolgt und bevor Organsysteme entstehen, die das Menschenkind erst einmal lebens- fähig werden lassen. Und schließlich wird ein Schwangerschaftsabbruch bis zur zwölften SSW (oder gar noch später?) vermieden.

Der BÄK-Richtlinienentwurf gibt ei- ne simple Empfehlung, wie die ethischen Konflikte der PID vermeidbar sind: „in- dem betroffene Paare bewusst auf Kinder verzichten oder sich zu einer Adoption entschließen“. Der Ethos vom Verzicht entspricht der Schicksalsergebenheit ge- genüber einer höheren Gewalt. Ärztli- cher Ethos erlaubt uns nicht, apathisch- nihilistisch Krankheiten, Leiden und Schäden als Schicksal hinzunehmen, so- lange Hoffnung auf Vermeidung und Heilung besteht.

Der BÄK-Richtlinienentwurf nennt leider nicht die schlechten Chancen für eine Adoption. In Deutschland warten sechs bis acht Ehepaare auf ein adoptier- bares Kind, die meisten warten frustriert jahrelang, bis sie schließlich für die Adop- tion zu alt geworden sind. Der BÄK- Richtlinienentwurf nennt leider auch nicht eine seit über 30 Jahren in Deutsch- land sehr erfolgreich praktizierte Heilbe- handlung, die dem Rat suchenden Ehe- paar unbedingt genannt werden sollte, die donogene (gespendete, d. Red.) Inse- mination und donogene IVF aus geneti- scher Indikation. Sie ist weder ethisch noch rechtlich unzulässig. Seit Jahren existieren Richtlinien zur Spenderaus- wahl und zur Verfahrensweise.

Das Ehepaar muss selbst zwischen Adoption, donogener Befruchtung und Verzicht entscheiden.

Prof. Dr. E. Günther

Max-Steenbeck-Straße 46, 07745 Jena

Anspruchsdenken verschließen

Mit der In-vitro-Fertilisation hat man die Basis ärztlichen Handelns verlassen. Mit ESchG und Richtlinien zur PID versucht man jetzt Dämme aufzurichten, die wahrscheinlich nicht lange, auf keinen Fall ewig halten werden. Offen wird in einzelnen Diskussionsbeiträgen bereits von eugenischen Zielsetzungen gespro-

chen. Zuerst wollte man nur den Kinder- wunsch von Paaren erfüllen, jetzt wird bereits von amerikanischen Gerichten ein Recht des Kindes auf körperliche und geistige Gesundheit festgelegt, dem- nächst wird ein behindertes Kind seine Eltern auf Schadensersatz verklagen können. Und niemand kann sich damit entschuldigen, das habe er nicht gewollt.

Erst 1968 wurde von der Bundesregie- rung das 1955 erlassene „Gesetz zur Ver- hütung erbkranken Nachwuchses“ end- gültig für unwirksam erklärt, vorher war es nur dispensiert. Die Idee der Eugenik geht auf Sir Francis Galton zurück, wel- cher forderte, eine verantwortungsvolle Menschheit müsse ihre „Zuchtwahl“

selbst in die Hand nehmen, um die Be- völkerung vor einem vermeintlichen bio- logischen Niedergang zu bewahren. Und 1950 rief der Generalsekretär der Ameri- can Eugenics Society aus: „In Zukunft wird der Mensch auf das 20. Jahrhundert zurückblicken und es das eugenische Jahrhundert nennen. Eugenik fegt wie eine große Religion über die Welt.“ Der Medizin wuchs die Rolle des Voll- streckers des sozial Wünschenswerten und scheinbar wissenschaftlich Erforder- lichen zu. Wie es geendet hat, wissen wir.

Was vergessen wurde, ist die Resonanz, welche diese Ideen seinerzeit hatten.

Selbst die späteren Friedensnobel- preisträger Aiva und Gunnar Myrdal for- derten ein schonungsloses Sterilisations- programm, und der amerikanische Phy- sik-Nobelpreisträger W. Shockley wollte alle Menschen mit niedrigem IQ sterili- siert wissen. Zwangssterilisationen so ge- nannter Erbkranker fanden bis in die jüngste Zeit in europäischen Ländern statt.

Und jetzt leben diese Ideen in neuem Gewand wieder auf. Statt der Zuchtwahl geht es jetzt um die Evolution, „es sei an der Zeit, dass der Mensch seine Evoluti- on selbst in die Hand nehme“, so Nobel- preisträger James Watson auf einem Symposion der Universität von Kaliforni- en in Los Angeles 1998. Vordergründig wird die Notwendigkeit einer Keim- bahntherapie mit dem bisherigen Misser- folg der somatischen Gentherapie be- gründet. James Watson stritt mögliche Erfolge der somatischen Therapieform rundweg ab, darauf könne man warten,

„bis die Sonne erlischt“. Gerade die Mög- lichkeit des Verwerfens von misslungenen

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Keimen im Blastozystenstadium wurde von allen anwesenden Wissenschaftern (Molekularbiologen, Evolutionsbiologen, Ethikern) als der große Vorteil gegen- über der unsicheren somatischen Genthe- rapie ohne Widerspruch begrüßt. Keim- bahntherapie sei schließlich nur eine Er- weiterung der somatischen Gentherapie, gab der Molekularbiologe John Camp- bell zu verstehen. Sie verurteilten einhel- lig alle Versuche von gesetzlichen Regle- mentierungen von Keimbahneingriffen.

Gewisse Bedenken scheinen aber doch zu bestehen, denn es wurde postuliert, dass keinesfalls genetische Veränderun- gen zwangsläufig von Generation zu Ge- neration weitergegeben werden dürften, was durch den Einbau von Steuerungs- mechanismen verhindert werden soll (eine Zusammenfassung ist im Internet unter http://www.ess.ucla.edu:80/huge/

report.html zugänglich).

Die evolutionsbiologische Notwen- digkeit genetischer Defekte sollte bei der Diskussion genetischer Manipulationen nicht außer Acht gelassen werden. Unser Überleben beruht auf einem ständigen genetischen Lotteriespiel. Das hohe Maß genetischer Variabilität gehört zur Grundbedingung allen Lebens. Einen genetisch definierten Idealtyp gibt es nicht. Als Preis dafür haben wir die An- zahl mehr oder weniger genetischer Vari- anten zu zahlen. Aus zwingenden evolu- tionsbiologischen Gründen kann kein Mensch, kein Lebewesen, genetisch völ- lig unbeschädigt und gesund sein. Und deshalb ist es angemessen, selbst den Zu- stand gewöhnlicher Gesundheit nicht als naturgegebene Norm anzusehen oder gar als Menschenrecht einzufordern.

Die Medizin sollte sich jedem ihr angetragenen Anspruchsdenken ver- schließen, umso konsequenter, wenn da- durch ethische Konflikte vorprogram- miert sind. Bei Sterilität oder genetisch schwer belasteten Paaren, wie im Fall der Ethikkommission der Med. Univ. Lü- beck, sollte man von einer Schwanger- schaft abraten.

Die Ethik darf sich nicht dem so ge- nannten Fortschritt anpassen, „die Seele ist um sehr vieles älter als der menschli- che Geist“ ( K. Lorenz ).

Literatur beim Verfasser

Dr. med. Rolf Klimm Bach 2, 83093 Bad Endorf

Verunglimpfung deutscher Ethikkommissionen

Grundlegend falsch, schon im Titel und dann noch mehrfach im Text, ist die an- geblich von der modernen Medizin ge- lehrte Gleichsetzung von „menschlich sein“ mit „Mensch sein“. Spermien, Ei- zellen und Embryonen des Menschen sind zwar menschlich, aber sie sind noch kein halber oder ganzer Mensch. Diese frühesten Entwicklungsformen mensch- lichen Lebens haben weder die laut Bi- bel (Buch Genesis) notwendige Form noch den göttlichen Odem. Wenn die katholische Amtskirche durch ihr Ver- bieten von Kondom und Pille (und jetzt Präimplantationsdiagnostik) diese Frü- hestformen schützen möchte, so können (und werden) den Kirchenoberen hier- bei selbst von ihren eigenen Gläubigen nur noch wenige folgen.

Auch Embryonen sind mit Sicherheit in den ersten zwei Wochen keine Kinder oder Menschen, weil ein Mensch nicht zu zwei Menschen, der Embryo in die- sem Zeitraum aber noch zu eineiigen Zwillingen werden kann – er ist also noch nicht einmal ein In-dividu-um, ein Unteilbares. Zudem ist das typische Schicksal von Embryonen, wie auch von Keimzellen, der frühe Tod: mindestens zwei Drittel sterben vor der Monatsblu- tung und gehen in der Regel mit der Re- gel unbemerkt ab.

In unserer Zeit der höchstentwickel- ten medizinischen Fürsorge für Frühge- borene den Vorwurf der „dumpfen Mentalität . . . für das . . . nicht behin- derte und kräftige Leben“ aufzustellen, zeugt von Unkenntnis oder Missach- tung. Wird für behinderte Kinder und Erwachsene heute nicht getan, was früher schlicht unmöglich war? Wie hoch war denn in der Zeit vor der heuti- gen Medizin die Kindersterblichkeit, als die Menschen mit Gebeten und Gottes Hilfe auskommen mussten?

Da Kardinal Meisner die Kollabora- tion deutscher Ärzte mit dem Nazi-Re- gime anspricht, so darf daran erinnert werden, dass der Vatikan als erster Staat jene Machtergreifung mit dem Konkor- dat völkerrechtlich anerkannte und die- ser Vertrag immer noch gültig ist . . .

Bemerkenswert auch, dass ein Kardi- nal zweimal im Namen der Christen re- det, obwohl er wissen müsste, dass die

meisten christlichen Religionen die ex- treme Position der katholischen Amts- kirche auf dem Gebiet der Fortpflan- zung keineswegs zu teilen vermögen . . .

Dr. Manfred Schleyer Diplom-Biologe, Institutstraße 22, 81241 München-Pasing

Kultur des Lebens

Positiv und beachtenswert ist die Ent- schiedenheit, mit der Joachim Kardinal Meisner, Erzbischof von Köln, seine Stimme für den Schutz allen menschli- chen Lebens erhebt. Ich freue mich, dass er sich für Klarheit in der Debatte um die Präimplantationsdiagnostik auf diese Weise engagiert.

Gerade eine „Schärfung des Pro- blembewusstseins“ ist bei dieser Dis- kussion angesagt. Die Debatte für und wider die Präimplantationsdiagnostik sollte dabei auf den freiheitlichen Grundsätzen dieses Rechtsstaates beru- hen. Vor allem die deutsche Staatsidee, die sich in Artikel eins des Grundgeset- zes niederschlägt, stellt einen hohen mo- ralischen Anspruch, der verantwor- tungsbewusstes Handeln voraussetzt.

Daher geht es in erster Linie nicht um

„Einzelfallentscheidungen“, sondern vielmehr um den grundsätzlichen Pri- mat des Schutzes allen menschlichen Lebens.

Ich bin sicher, dass es nicht nur mir, als hoffentlich angehender Medizinstu- dentin, sondern vielen ein Anliegen ist, jene ethisch-moralischen und natur- rechtlichen Werte in dieser Gesellschaft ohne Abstriche aufrechtzuerhalten. Le- ben ist zu bejahen. Daraus erwächst das Gebot, die Schwachen und Hilflosen in ihrer Ganzheit zu akzeptieren und zu fördern.

Die Geste seitens der Bundesärzte- kammer, zu einem offenen und sachli- chen, gleichwohl kritischen Dialog mit der Öffentlichkeit beizutragen, zeigt, dass sogar bei der Forderung nach ei- nem sehr restriktiven Einsatz der Präimplantationsdiagnostik nicht über die Köpfe hinweg entschieden werden darf und ein Entgegenkommen ihrer- seits möglich ist.

Alice Kang

Rheinstraße 39, 53179 Bonn

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