B E R U F
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ie ärztliche Aufklärungspflicht ist Voraussetzung für die wirksame Einwilligung des Patien- ten. Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs kann der ärztliche Eingriff sogar dann ei- ne Körperverletzung sein, wenn er der Heilung oder Besserung dient und kunstgerecht durchgeführt wird.Deshalb gilt das Handeln des Arz- tes nur dann als gerechtfertigt, wenn der Patient wirksam einge- willigt hat. Eine solche Einwilli- gung setzt jedoch voraus, dass der Patient Art, Bedeutung und Folgen des Eingriffs zumindest in ihren Grundzügen erkannt hat. Dies zu vermitteln ist Aufgabe des Arztes.
Die Aufklärungspflicht als Rechts- pflicht des Arztes wurzelt im Selbstbestimmungsrecht, der Ent-
scheidungsfreiheit und der Men- schenwürde des Patienten.
Im Regelfall hat das Aufklärungs- gespräch einen Tag vor dem Eingriff zu erfolgen. Hiervon abweichend genügt es bei Notoperationen je- doch, wenn die erforderliche Auf- klärung drei bis vier Stunden vorher stattfindet.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.:
1 U 2175/06) fallen unter den Begriff der Notfalloperation nicht nur dieje- nigen Eingriffe, ohne die mit hoher Wahrscheinlichkeit der Tod des Pa- tienten eintreten würde. Ein kurzer zeitlicher Abstand von wenigen Stun- den kann zwischen dem Aufklärungs- gespräch und der Operation vielmehr auch dann genügen, wenn andern- falls eine deutliche Verschlechterung
der Heilungschancen für den Pa- tienten droht oder eine hohe Wahr- scheinlichkeit für das Auftreten von lebensbedrohlichen Komplikationen besteht.
Der Arzt würde sich einer Haf- tungsgefahr aussetzen, wenn er zum Zweck der Einhaltung des ver- meintlich korrekten Abstands zwi- schen dem Aufklärungsgespräch und dem Eingriff einen Tag vergehen ließe und sich in diesem Zeitraum die oben dargelegten Risiken ver- wirklichen würden.
Der richtige Zeitpunkt der Auf- klärung beurteilt sich somit nach der Dringlichkeit des Eingriffs und ist nicht mehr völlig starr mit mindes- tens einem Tag vor dem Eingriff
festgelegt. n
RA Nadin Seckel, Erfurt