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Archiv "Marburger Bund verabschiedet sein gesundheitspolitisches Programm (Teil 2)" (25.07.1974)

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Marburger Bund verabschiedet sein gesundheitspolitisches Programm

e

Fortsetzung von Seite 2264 verstärken. "Anforderungen" dage-.

gen dürften als objektivere Kriteri- en gelten, mit deren Hilfe sich der reformbedürftige Gesamtkomplex umgestalten ließe.

Finanzielle Grenze beachten!

Eindringlich warnt der Marburger Bund davor, die von politischen Kräften unbedenklich und ohne Rücksicht auf die Folgen ausgelö- ste Erwartungshaltung gegenüber dem Gesundheitswesen noch wei- ter zu steigern: "Anregungen und Vorschläge zur Reform des Ge- sundheitswesens finden ihre Gren- zen in der Begrenztheit der finan- Ziellen und personellen Möglich- keiten. über diese Grenzen hinaus reformieren zu wollen, würde sich volkswirtschaftlich nicht rechtferti- gen lassen."

Andererseits sei außerdem dar- auf hinzuweisen, daß Reformen nicht nur Geld kosten, sondern ein günstiges Verhältnis zwischen Ko- sten und Nutzen bewirken, so daß eine Einsparung Von Finanzmitteln möglich wird.

..,.. Alle gesundheits- und sozialpoli- tischen Maßnahmen sollten nac.h Meinung· des Marburger Bundes darauf gerichtet sein, das Bewußt- sein der eigenen Verantwortung zu stärken und es nicht durch unerfüll- bare "Ansprüche" zu vermindern.

Im Bereich der individuellen Medi- zin müsse das Gespräch des Arz- tes mit dem Patienten wieder sei- nen alten Rang erhalten. Nur wenn dieser Anforderung entsprochen werden könne, wenn der Kranke nicht der "verwaltete Patient" ist und der Arzt wieder der wirkliche

Partner des kranken Menschen wird, werde die Medizin den von ihr zu Recht erwarteten Beitrag zur Humanisierung des Lebens leisten können. Grundsätzlich müsse jeder Patient das Recht haben, den Arzt seines Vertrauens - auch im Krankenhaus - frei wählen zu können. Dazu gehöre, daß er über Gesichtspunkte, die für seine per- sönliche Entscheidung maßgeblich sind, sachgerecht aufgeklärt wird.

Zur Stellung der Ärzte heißt es in

den "Vorstellungen" des Marbur-

ger Bundes, auch sie seien inte- grierter Bestandteil des Gesund- heitswesens und der Gesellschaft -

ZITAT

Für mehr Belegärzte

"Da alle Patienten Anspruch auf gleichwertige ärztliche Behandlung haben - unab- hängig davon, ob sie in Bal- lungszentren leben oder nicht - müssen auch an allen klei- neren und mittleren Kranken- häusern Fachärzte nicht hauptberuflich vertretener Fachrichtungen zur Mitarbeit gewonnen werden; bei Be- darf sind ihnen Belegmög- lichkeiten zu schaffen. Beste- hende Belegkrankenhäuser sollen ·im Interesse der ratio- nelleren Krankenhausversor- gung Allgemein-Krankenhäu- sern zugeordnet werden. Die obere Grenze der von einem Belegarzt zu versorgenden Kranken ist von dem jeweili- gen Fachgebiet abhängig."

"Zur Reform des Gesundheits- wesens", vorgelegt vom Mar- burger Bund am 22. 6. 1974.

eingebaut in das Gesamtsystem und insoweit Träger einer Teilfunk- tion, wenn auch einer unbestreitba- ren Schlüsselfunktion. Es müsse jedoch sichergestellt sein, daß der Arzt seinen Beruf in Freiheit unab- hängig und ungehindert ausüben kann.

Die Information:

Bericht und Meinung TAGUNGSBERICHT

Das "lnternatsjahr"

verschieben!

..,.. Zum sogenannten "Internats- jahr", dem letzten Abschnitt des neugeregelten Medizinstudiums, forderten die Delegierten in einer Entschließung: die Einführung des Internatsjahres vom 1. August 1975 auf den 1. Oktober 1976 zu ver- schieben; die Übergangsbestim- mungen im Interesse der zur Zeit verunsicherten Semester günstiger zu gestalten; die künftigen "Inter-

nen" wirtschaftlich und sozialversi-

cherungsrechtlich in geeigneter Weise abzusichern; den an der Lehre beteiligten Ärzten von Lehr- krankenhäusern vergütete Lehrauf- träge zu erteilen.

..,.. Zu allen Bestrebungen, die Nie- derlassungs- und Zulassungsfrei- heit der jungen Ärzte über eine entsprechende Änderung des Kas- senarztrechts zu manipulieren, er- klärte der Marburger Bund, er wer- de sich als Gewerkschaft der ange- stellten und beamteten Ärzte auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor mit allen Mitteln ent- schieden dagegen wehren, daß sei- ne Mitglieder bei der Ausübung ih- res Berufes als "Lohnabhängige"

reglementiert und bei ihrer Nieder- lassung staatlich verplant und ge- gängelt werden. Er erwarte hierbei die Solidarität der anderen Ge- werkschaften und deren Mitglieder, mit denen er zusammenarbeitet.

..,.. Zum öffentlichen Gesundheits- wesen stellte die Hauptversamm- lung fest, daß trotz eindringlicher Appelle an die Verantwortlichen in diesem Bereich immer weniger Pflichtaufgaben fachgerecht erfüllt werden können. Sie warnte alle Ärztinnen und Ärzte eindringlich unter den augenblicklichen "Ver- hältnissen eines Konkurses" im öf- fentlichen Gesundheitswesen tätig zu werden.

..,.. Als "unverständlich, wenn nicht unverantwortlich" bezeichnete es der Marburger Bund, daß im Refe- rentenentwurf eines neuen Arznei- mittelgesetzes keiner der sachlich

DEUTSCHES ARZTEBLA'IT Heft30vom 25.Juli 1974 2283

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Die Information:

Bericht und Meinung Marburger Bund

begründeten Vorschläge berück- sichtigt worden ist, die der Marbur- ger Bund unterbreitet hat. In erster Linie geht es dem Verband darum, die öffentlich-rechtliche Verantwor- tung des in der pharmazeutischen

ZITAT

Bessere Besoldung

„Dem Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen ist eine Besold ungs-Sonderlaufbahn zu eröffnen, da seine Ausbil- dung, Weiterbildung und sein Tätigkeitsbereich mit anderen Laufbahnen im öffentlichen Dienst nicht vergleichbar sind. Bis dahin sind die Vor- schläge der ,Gemeinsamen Kommission' zwischen Mar- burger Bund und Bundesver- band der Ärzte des öffentli- chen Gesundheitsdienstes als Sofortmaßnahme zu erfüllen.

Die Besoldung oder Vergü- tung ist so zu gestalten, daß auch Ärzten der anderen Gruppen des Gesundheitswe- sens wieder ein Anreiz ge- geben wird, in den öffent- lichen Dienst überzutreten."

„Zur Reform desGesundheits- wesens", vorgelegt vom Mar- burger Bund am 22. 6. 1974.

Industrie tätigen Arztes auf den für ihn relevanten Arbeitsgebieten si- cherzustellen.

Kritik am Facharztgesetzentwurf

• Die zweite, angeblich „verbes- serte" Fassung des Entwurfs für ein Landesgesetz über das Fach- arztwesen stieß ebenso auf energi- schen Widerspruch. Hauptpunkte der Kritik sind nach wie vor das

Facharzt-Qualifikationsverfahren durch eine Prüfung mit staatlichem Prüfer und der gesetzliche Zwang, nach zwei Dritteln der Weiterbil- dungszeit die Weiterbildungsstätte zu wechseln. mb/DÄ

Das Facharzt-Urteil und die Folgen

Als wir während des Deutschen Ärztetages im Mai 1972 in Wester- land die Nachricht bekamen, daß das Bundesverfassungsgericht in der bekannten Facharztklage ent- schieden habe, war uns klar, daß dies mehr als nur eine Zäsur in der Fortentwicklung des Weiterbil- dungsrechtes bedeutet. Die Leit- sätze und der Beschluß mit seiner umfangreichen Begründung bestä- tigten diese Annahme in vollem Umfang. Befreit wurden wir aber zugleich von der Sorge, das Bun- desverfassungsgericht könnte die Zuständigkeit des Bundes nach Ar- tikel 74, Nr. 19 des Grundgesetzes feststellen und damit aus der Aner- kennung von Ärzten zur Führung bestimmter Bezeichnungen eine Zulassung zu einem eigenen Beruf des Facharztes machen.

Ich darf die Leitsätze des Urteils noch einmal in Ihre Erinnerung zu- rückrufen:

O Zur Regelung des Facharztwe- sens besitzt der Bund keine Ge- setzgebungszuständigkeit nach Ar- tikel 74, Nr. 19 GG.

O Das Facharztwesen darf nicht ausschließlich der Regelung durch Satzungen der Ärztekammern (Facharztordnungen) überlassen werden. Mindestens die ,statusbil- denden' Bestimmungen muß der Gesetzgeber selbst treffen.

O Zur Frage, ob der Facharzt sei- ne ärztliche Tätigkeit auf sein

Fachgebiet beschränken muß und nicht mehr als eine Facharztbe- zeichnung führen darf."

Gerade zu dem letzten Punkt, der Beschränkung auf das Fachgebiet oder der Führung von zwei Fach- arztbezeichnungen, führt das Ge- richt in der Begründung folgendes aus: „Den für die Begrenzung der Facharzttätigkeit auf das eigene Fach vorgetragenen Gründen kann nicht jede sachliche Berechtigung abgesprochen werden; es handelt sich hier um ,vernünftige Erwägun- gen des Gemeinwohls' im Sinne der Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts, die eine Ein- schränkung der freien Berufsaus- übung grundsätzlich rechtfertigen können. Diese Beschränkung ist dem Facharzt auch zuzumuten, wenn die Facharztbereiche vom fachlich-medizinischen Standpunkt aus sachgerecht abgegrenzt sind und angenommen werden kann, daß der Facharzt in der auf sein Fachgebiet beschränkten Tätigkeit eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet."

Zur Führung von mehr als einer Facharztbezeichnung wird dann ausgeführt: „Da es dem Arzt unbe- strittenermaßen möglich und er- laubt ist, die Anerkennung als Facharzt für mehr als eine Fach- richtung zu erwerben, kann ihm nicht von vornherein die Möglich- keit abgesprochen werden, mehre- re Fachgebiete wissenschaftlich und praktisch zu beherrschen. Die Formulierung des Verbotes gilt un- terschiedslos für alle denkbaren Fächerkombinationen. Dabei wird

Weiterbildungsordnung

Professor Dr. med. Hans Joachim Sewering, Präsident der Bundesärztekammer

und Vorsitzender ihrer Weiterbildungskonferenz

Referat zu Tagesordnungspunkt 3 des 77. Deutschen Ärztetages am 28. Juni 1974 in der Berliner Kongreßhalle

2284 Heft 30 vom 25. Juli 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

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