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eutsche Gerichte haben in den vergangenen Jahren eine eindeutige Position zugunsten der Kapi- talanleger eingenommen. Im- mer mehr Banken wurden dazu verdonnert, Fehler in der Anlageberatung auf ihre Kappe zu nehmen und den Kunden die entstandenen Schäden zu ersetzen.Konsequentes Ergebnis und vorläufiger Höhepunkt der juristischen Bürgernähe war das richtungweisende Urteil des Oberlandesge- richtes Nürnberg vom 28. Ja- nuar dieses Jahres in Sachen Fokker und Dresdner Bank.
Berater der Dresdner Bank hatten ihren Kunden Anlei- hen des mittlerweile pleitege- gangenen niederländischen Flugzeugbauers angedreht, obwohl diese ausdrücklich si- chere Papiere verlangt hat- ten. Die Chuzpe der Banker zeigt sich auch in der Tatsa- che, daß Fokker intern längst
als besonders riskant einge- stuft war und dennoch als sanftes Ruhekissen verkauft wurde. Zweifelnde Kunden erhielten den augenzwin- kernden Hinweis, eine Daim- ler-Tochter könne doch gar nicht kaputtgehen.
So war es denn auch nicht mehr als folgerichtig, daß die OLG-Richter der Dresdner Bank die Meinung geigten, das Institut habe keine „sachge- rechte, auf den Kenntnisstand des jeweiligen Kunden abge- stimmte Beratung“ durchge- führt. Sowieso hätte das Geld- haus auf die „ernstzunehmen- den Risiken“ des Fokker-Pa- piers hinweisen müssen.
Die juristische Schelte er- schreckte die Bankenwelt derart, daß jetzt sogar eine außergerichtliche Einigung zugunsten aller geschädigten Fokker-Anleger im Gespräch sein soll. Vorausgesetzt, diese haben bei ihrer Bank ent- sprechende Forderungen an- gemeldet.
Auf der anderen Seite hat der Bundesgerichtshof zu ei- nem anderen Sachverhalt mit seinem neuesten Urteil (Az.: XI ZR 85/97) ein ziem- liches Eigentor geschossen.
Dort ging es um Geschäfte mit Währungsoptionsschei- nen, die von einer DM-An- leihe abgetrennt wurden.
Ein Privatmann hatte über seine Volksbank Dol- lar-Optionsscheine gekauft und anschließend über 120 000 Mark verloren. Dar- aufhin verklagte er seine Bank auf Rückzahlung, sie habe ihn nicht schriftlich über die Risiken aufgeklärt, somit sei das Geschäft nicht zustande gekommen, mithin nichtig.
Siehe da, der BGH ent- schied genau im Sinne der Bank, sie habe tatsächlich nicht schriftlich aufklären müssen. Das Argument:
Beim Kauf abgetrennter Op- tionsscheine handele es sich um ein Kassageschäft und eben nichtum ein Terminge- schäft. Das verstehe, wer will.
Dieses Urteil verlangt dem- nach fast ein finanzwissen- schaftliches Studium und steht im krassen Gegensatz zur bisherigen anlegerfreund- lichen Rechtsprechung. Scha- de drum. Börsebius
[40] Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 10, 6. März 1998
S C H L U S S P U N K T
Post Scriptum
Wie man als Führungskraft überlebt
Börsebius zur Bankenhaftung
Alle Klarheiten beseitigt?
Entnommen aus: Scott Adams, Das Dilbert Prinzip, verlag moderne industrie, Landsberg, 1997, 320 Seiten, gebunden, 49 DM