Im Anschluss an die Leistung nach der Nr. 31217 kann für die postoperative Überwachung die Leistung nach der Nr. 31507, für die postoperative Behandlung die Leistung nach der Nr. 31612 oder 31613 berechnet werden.
42. Änderung der Leistung nach der Nr. 34502 34502 CT-gesteuerte Intervention
Obligater Leistungsinhalt
– CT-gesteuerte Intervention bei Punktionen und/
oder pharmakotherapeutischen Applikationen, – Intervention in bzw. an Nerven, Ganglien, Maligno-
men, Gelenkkörper(n) und/oder Gelenkfacette(n), Bandscheibe(n) (Chemonukleolyse und/oder Vo- lumenreduktion durch Coblation)
– Überwachung über mindestens 30 Minuten, – Dokumentation
Fakultativer Leistungsinhalt
– Erfolgskontrolle mittels CT-Untersuchung, – Leistung nach der Nr. 02100,
– Leistung nach der Nr. 02331, – Leistung nach der Nr. 02340, – Leistung nach der Nr. 02341
2565 Punkte Die Leistung nach der Nr. 34502 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 01510 bis 01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 02100, 02101, 02300 bis 02302, 02331 und 02340 bis 02343 und nicht neben den Lei- stungen der Abschnitte 34.3.1, 34.3.2, 34.3.3, 34.3.4 und 34.3.5 berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 34502 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Ab- schnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr.
02340 berechnungsfähig.
43. Änderung der Leistung nach der Nr. 34600 34600 Osteodensitometrische Untersuchung
Obligater Leistungsinhalt
– Osteodensitometrische Untersuchung(en) nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses (Photonenabsorptions-Technik) bei Pati- enten, die eine Fraktur ohne nachweisbares ad- äquates Trauma erlitten haben und bei denen gleichzeitig aufgrund anderer anamnestischer und klinischer Befunde ein begründeter Verdacht auf Osteoporose besteht
– an einem oder mehreren Teil(en) des Skeletts und/oder
– am Achsenskelett 415 Punkte
Die Leistung nach der Nr. 34600 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berech- nungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 34600 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Ab- schnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr.
02340 berechnungsfähig.
Die CT-gestützte Osteodensitometrie ist als Photonen- absorptions-Technik entsprechend dem ersten Spie- gelstrich des obligaten Leistungsinhaltes dieser Lei- stung zu verstehen und ist demnach nach der Leistung nach der Nr. 34600 zu berechnen.
44. Ergänzung des Anhangs 1 zum EBM Blutige Venendruckmessung(en)
45. Aufnahme einer weiteren Zeile in den Anhang 2 zum EBM Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zu den Beschlussfassungen der 112. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der end- gültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Ge-
sundheit (BMG). )
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in Abschnitt F: „OTC-Übersicht“
vom 15. November 2005
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. November 2005 beschlossen, den Abschnitt F der Arz- neimittel-Richtlinie in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz.
S. 11 155), zuletzt geändert am 18. Oktober 2005 (BAnz. S.
17236), wie folgt zu ändern:
I. Die Nummer 16.4.5 wird um den folgenden Spiegelstrich ergänzt:
„– nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Gluko- kortikoiden nicht ausreichend ist.“
II. In Nummer 16.4.15 werden die Wörter „Flohsamen und“
vor dem Wort „Flohsamenschalen“ eingefügt.
III. In Nummer 16.4.34 werden nach dem Wort „Zubereitun- gen“ die Wörter „mind. 2 % Salicylsäure“ eingefügt und in Klammern gesetzt.
IV. Der Nummer 16.4.45 wird folgende Nummer 16.4.46 an- gefügt:
„Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 % nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Pa- tienten indiziert sind.“
V. Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft.
Siegburg, den 15. November 2005
Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende
Hess
Aufhebung des Vorbehaltes
zur Bekanntmachung der Richtlinien der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V („Zufälligkeitsprüfung“)
Der Vorbehalt zu den Richtlinien gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V („Zufälligkeitsprüfung“), veröffentlicht in DÄ, Heft 47 am 25. November 2005, ist aufgehoben. Das Unter- schriftsverfahren wurde abgeschlossen. Die Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit liegt vor. ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 11⏐⏐17. März 2006 AA731