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Archiv "Doppler-Duplex-Verfahren (3)" (20.05.2005)

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V A R I A

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 2020. Mai 2005 AA1473

D

ie Amtliche Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) wurde 1996 teilnovel- liert. Das Ergebnis waren zahlreiche logische Brüche und Ausschlüsse, die eine sachgerechte, den Aufwand bestimmter Duplex- und Doppler-Verfahren abbilden- de, Liquidation nur sehr ein- geschränkt ermöglicht.

Die heute seltener durchge- führte unidirektionale (auch nicht direktionale) Doppler- Untersuchung zur Strömungs- messung in den Extremitäten- Gefäßen ist nach Nummer 643 GOÄ berechnungsfähig. Wird eine unidirektionale Doppler- Untersuchung von Venen und Arterien durchgeführt, so kann die Nummer 643 GOÄ zwei- mal angesetzt werden. Die uni- und bidirektionale Strömungs- messung (Nummer 644 GOÄ) mittels Doppler sind nebenein- ander nicht berechnungsfähig, weil ein Einsatz dieser beiden Verfahren nebeneinander nicht sinnvoll ist. Ausnahme: Wird in den peripheren Gefäßen so- wohl eine Druckmessung per unidirektionalen Doppler als

auch eine Strömungsmessung per direktionalen Doppler durchgeführt, ist die Nummer 643 GOÄ neben der Nummer 644 GOÄ berechnungsfähig.

Die direktionale Doppler- Sonographie zur Strömungs- messung der Extremitäten-Ar- terien kann nach Nummer 644 GOÄ (180 Punkte) berechnet werden, werden zusätzlich auch die Venen an den Extre- mitäten untersucht; so kann die Nummer 644 zweimal ange- setzt werden. Voraussetzung zur Berechnung ist dabei nicht, dass sämtliche Arterien oder Venen aller Extremitäten un- tersucht werden, sondern eben die Gefäße, die für das Krank- heitsbild notwendig sind.

Für die Duplex-Sonogra- phie der Extremitäten-Gefäße gibt es keine eigene Gebühren- position. Die Abrechnung ist mit dem Zuschlag nach Num- mer 401 GOÄ (zusätzliche An- wendung des Duplex-Verfah-

rens) möglich. Dieser Zuschlag ist jedoch unter anderem neben der Nummer 644 GOÄ nicht berechnungsfähig.

Die naheliegendste (aber fi- nanziell schlechteste) Variante wäre die Berechnung der Nummer 644 GOÄ mit einem erhöhten Faktor. Die Begrün- dung ist zudem sehr schwierig, weil die Kriterien des § 5 Ab- satz 2 (Zeitaufwand, Schwie- rigkeit) erfüllt werden müssen.

Eine rein technische Begrün- dung (Geräte-Kosten) ist ge- bührenrechtlich nicht zulässig.

Es bietet sich daher die Be- rechnung der untersuchten Gefäße nach den Nummern 410 und (bis zu dreimal) 420 GOÄ an. Die Gefäße sind in der Rechnung zu nennen. Ne- ben diesen Gebührenpositio- nen ist die Berechnung des Zu- schlages nach Nummer 401 GOÄ (400 Punkte) für die Ver- wendung des Duplex zulässig.

Die Beschränkung der Nummer

420 GOÄ auf die maximale Anzahl von drei gilt sowohl für das Untersuchen von Arterien und Venen als auch für alle anderen im zeitlichen Zusam- menhang (je Sitzung) unter- suchten Organe. Der erhöhte Zeitaufwand bei mehr als vier Gefäßen/Organen kann über eine Erhöhung des Faktors berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Duplex- Sonographie der Extremitäten- Gefäße ist auch durch die Kom- bination der Nummern 410, 420 und 644 GOÄ denkbar. Diese Konstellation ist jedoch eben- falls schlechter bewertet.

Wird zusätzlich zum Dopp- ler oder Duplex eine Frequenz- spektrumanalyse durchge- führt, kann der Zuschlag nach Nummer 404 neben den Num- mern 410, 420 GOÄ berechnet werden. Neben der Nummer 644 GOÄ ist der Zuschlag lei- der nicht berechnungsfähig.

Die Darstellung der Be- rechnung von Doppler-Du- plex-Verfahren weiterer Ge- fäßgebiete erfolgt im nächsten GOÄ-Ratgeber.

Dr. med. Anja Pieritz

Doppler-Duplex-Verfahren (3)

GOÄ-Ratgeber

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