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Archiv "Doppler-Duplex-Verfahren (2)" (06.05.2005)

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V A R I A

A

A1306 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 186. Mai 2005

B

ei der Teilnovelle der Amtlichen Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) Anfang 1996 sind im Ab- schnitt C IV „Sonographische Leistungen“ neue Leistungen eingeführt worden. Durch parallele Erweiterung der Allgemeinen Bestimmungen resultieren zahlreiche logi- sche Brüche und widersinnige Ausschlüsse. In der Folge ist eine sachgerechte, den Auf- wand abbildende Liquidation moderner sonographischer Untersuchungsverfahren nicht möglich.

Die Doppler-Sonographie (Abschnitt C IV) und das Du- plex-Verfahren (Abschnitt F) sind ebenfalls von diesen Aus- schlüssen betroffen. Die Bil- dung von Analogen Bewer- tungen ist unzulässig, weil diese Gebührenpositionen in der GOÄ bereits enthalten sind. Dazu auch „Doppler- Duplex-Verfahren (1)“ im Deutschen Ärzteblatt, Heft 16, vom 22. April 2005.

Die Doppler-Untersuchung der Hoden- (und/oder Penis-) gefäße kann nach Nummer

1754 Direktionale Doppler- sonographische Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Penisgefäßen und/oder Skrotalfächern – einschließ- lich graphischer Registrie- rung – berechnet werden.

Immer wieder wird jedoch eine Analoge Bewertung für die Duplex-Sonographie des Hodens gefordert, was ge- bührenrechtlich nicht mög- lich ist. Für die Sonographie von Organen, wozu auch der Hoden zählt, sind die Num- mern 410 und gegebenen- falls 420 GOÄ (bis zu drei- mal insgesamt) anzusetzen.

Die Bewertung des zusätz- lich angewendeten Duplex- Verfahrens erfolgt durch die Nummer 401 GOÄ Zu- schlag zu den sonographi- schen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – ge- gebenenfalls einschließlich

Farbkodierung. Für die Ab- rechnung der Hodensono- graphie sind demnach Ge- bührenpositionen in der GOÄ vorhanden, die eine Ab- rechnung ermöglichen. Eine Abrechnung mit einer Ana- logen Bewertung nach § 6 Absatz 2 ist folglich ausge- schlossen.

Die Duplex-Sonographie von Hoden und Nebenho- den kann wie folgt berechnet werden:

>Hoden rechts (Nummer 410 GOÄ)

>Nebenhoden rechts (Num- mer 420 GOÄ)

>Hoden links (Nummer 420 GOÄ)

>Nebenhoden links (Num- mer 420 GOÄ)

>Duplex-Verfahren (Num- mer 401 GOÄ).

Zuschlag bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Ver- fahrens – gegebenenfalls ein- schließlich Farbkodierung.

Schwierigkeit, Zeitaufwand und besondere Umstände bei der Ausführung, zum Beispiel bei der Darstellung sehr klei- ner Gefäße, können nach § 5 Absatz 2 durch einen ange- messen erhöhten Steigerungs- satz der Duplex-sonographi- schen Leistungen berücksich- tigt werden. Der Zuschlag nach Nummer 401 GOÄ ist nur mit dem 1,0fachen Ge- bührensatz berechnungsfähig.

Eine GOÄ-konforme Be- rechnung der Untersuchung anderer Gefäßegebiete (Kopf, Hals, Extremitäten, Bauch und Thorax) mittels Duplex- Sonographie findet der inter- essierte Leser im nächsten GOÄ-Ratgeber.

Weil es sich bei der GOÄ um eine Rechtsverordnung handelt, die nur von der Bun- desregierung mit Zustim- mung des Bundesrates erlas- sen werden kann, muss die Weiterentwicklung, auch im Bereich der sonographischen Leistungen, durch die poli- tisch verantwortliche Bun- desregierung erfolgen.

Dr. med. Anja Pieritz

Doppler-Duplex-Verfahren (2)

GOÄ-Ratgeber

Referenzen

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