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A1612 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 22⏐⏐3. Juni 2005
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ie Amtliche Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) wurde 1996 teil- novelliert. Negative Auswir- kungen der Teilnovelle waren neben zahlreichen logischen Brüchen auch Ausschlüsse, die eine sachgerechte, den Aufwand bestimmter Duplex- und Doppler-Verfahren abbil- dende Liquidation nur sehr eingeschränkt ermöglicht.Die direktionale Doppler- Untersuchung der hirnver- sorgenden Arterien kann nach Nummer 645 GOÄ (650 Punkte) berechnet werden.
Voraussetzung ist eine voll- ständige Untersuchung aller in der Leistungslegende ge- nannten Gefäßgebiete, weil die genannten Gebiete mit ei- nem „und“ verknüpft sind.
Zum vollständigen Leistungs- inhalt gehören neben den hirnversorgenden Arterien (Arteriae carotes, Arteriae vertebrales) auch die Perior- bitalarterien.
Für die Duplex-Sonogra- phie der hirnversorgenden Gefäße gibt es keine Ge-
bührenposition in der GOÄ.
Die Duplex-Untersuchung wird mit dem Zuschlag nach Nummer 401 GOÄ (zusätzli- che Anwendung des Duplex- Verfahrens) vergütet. Dieser Zuschlag ist jedoch unter an- derem nicht neben der Num- mer 645 GOÄ berechnungs- fähig. Die naheliegendste (aber finanziell schlechteste) Variante wäre die Berech- nung der Nummer 645 GOÄ mit einem erhöhten Faktor.
Die Begründung ist jedoch sehr schwierig, weil die Krite- rien des § 5 Absatz 2 (Zeitauf- wand, Schwierigkeit) erfüllt werden müssen und eine rein technische Begründung (Ge- rätekosten) gebührenrecht- lich nicht zulässig ist. Die Du- plex-Sonographie der hirn- versorgenden Gefäße ist auch durch die Kombination der Nummern 410, (bis zu drei- mal) 420 GOÄ sowie dem
Zuschlag Nummer 401 (400 Punkte) für den Duplex be- rechnungsfähig. Die unter- suchten Gefäße sind in der Rechnung zu nennen.
Die Berechnung der per Duplex untersuchten Gefäße nach den Nummern 410, 420 und 645 GOÄ ist ebenfalls zulässig, und diese Kombina- tion ist deutlich besser bewer- tet als die bisher genannten Varianten (siehe Empfehlun- gen der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt, Heft 28–29/1996, A 1923–1924).
Die direktionale Doppler- Untersuchung der intrakrani- ellen Gefäße kann nach Num- mer 649 GOÄ (650 Punkte) berechnet werden. Die Lei- stungslegende enthält keine Präzisierung der zu untersu- chenden Gefäßgebiete. Die Ausstattung dieser Ge- bührenposition mit 650 Punk- ten lässt erkennen, dass die
Duplex-Untersuchung alle medizinisch per Duplex zu er- fassenden intrakraniellen Ge- fäßgebiete beinhaltet.
Die Duplex-Sonographie der intrakraniellen Gefäße hingegen muss über eine Kombination von Gebühren- positionen abgerechnet wer- den, weil es auch hier keine Gebührenposition in der GOÄ gibt. Auch in diesem Fall ist die Berechnung der per Duplex untersuchten Ge- fäße nach den Nummern 410, 420 und 649 GOÄ gebühren- rechtlich zulässig und deut- lich besser bewertet als die anderen Kombinationen (sie- he Empfehlungen der Bun- desärztekammer im Deut- schen Ärzteblatt, Heft 28–29/1996, A 1923-1924).
Die Darstellung der ge- bührenrechtlich korrekten Abrechnung der Duplex-So- nographie der Gefäße von Brust- und Bauchraum so- wie eine abschließende Dar- stellung der Problematik er- folgt im nächsten GOÄ-Rat- geber. Dr. med. Anja Pieritz
Doppler-Duplex-Verfahren (4)
GOÄ-Ratgeber