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Archiv "Trainingszentren für Medizinstudierende: Der Gummiarm spürt keinen Schmerz" (28.05.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 21

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28. Mai 2010 A 1085

E

inmal ist immer das erste Mal – und es soll möglichst wenig Schmerzen verursachen. Jan stu- diert Medizin im fünften Semester und will heute zum ersten Mal ein Blutgefäß punktieren. Beherzt sticht er in die Vene. Er kann hier nieman- dem wehtun. Denn der Arm, in den er sticht, sieht zwar menschlich aus, ist aber aus Kunststoff. So wie der weibliche Unterleib, der Thoraxtor- so und die anderen Objekte und Mo- delle, an denen die Studierenden hier in Ruhe üben können.

Wegen der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung im Jahr 2002 sind die Universitäten zu mehr praktischen Elementen in den medizinischen Lehrplänen verpflich- tet. Nur ein Teil davon kann direkt am Krankenbett stattfinden. Zuneh- mend werden deshalb praktische Übungen an Modellen angeboten.

Die kommunikativen Tätigkeiten – beispielsweise Anamneseerhebung

und das Überbringen schlechter Nachrichten – üben die Studieren- den zunächst mit Schauspiel- oder Simulationspatienten. Als logische Konsequenz wurden neue Prü- fungsformen implementiert, damit diese „hard“ und „soft skills“ er- fasst und beurteilt werden kön- nen. Dies geschieht etwa in einer

„OSCE“ (objective structured clini- cal evaluation), bei der an hinter- einander geschalteten Stationen der Prüfling seine „skills“ unter Beweis stellen kann und benotet wird.

In den vergangenen Jahren wur- den an den Universitätskliniken im deutschen Sprachraum (34 deut- sche, drei schweizer, fünf österrei- chische) sogenannte Skills Labs ge- gründet – Studierendentrainings- zentren recht unterschiedlicher Art.

Einige dieser Trainingszentren sind in die curriculare Lehre inte- griert, werden für die Kurse der ver- schiedenen Fachbereiche benutzt und

bieten zentral eine große Palette an Modellen jeglicher Art für die Übungen. Teilweise sind regelrechte

„Lehr- und Lernkrankenhäuser“ ent- standen, wie zum Beispiel in Mann- heim (Thesima) oder Münster (Studi- enhospital). Diese Skills Labs wer- den für die Vorbereitung von OSCEs und für die Prüfung selbst genutzt.

Meist steht ihnen ein Pool von Schauspielpatienten zur Verfügung.

Das Team des Skills Lab rekrutiert und trainiert die Simulationspatien- ten, die je nach Krankheitsbild eine sehr detaillierte Rollenbeschreibung einüben. Sie werden in Anamnese- oder Untersuchungskursen, aber auch bei praktischen Prüfungen eingesetzt.

Andere Skills Labs präsentieren sich unabhängig vom Curriculum.

Sie bieten den Studierenden in ers- ter Linie ungestörte Übungsmög- lichkeiten. Eine Gelegenheit, das, was in Kursen zuvor erlernt wurde in aller Ruhe eigenständig zu üben

Eine Krankenkasse darf Abgabe und Abrech- nung vertragsärztlich verordneter physiothera- peutischer Heilmittel von einer Vollständigkeits- prüfung durch den Heilmittelerbringer abhän- gig machen. Heilmittelerbringer sind verpflich- tet, die ärztliche Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Der Vergütungsanspruch eines Heilmitteler- bringers hängt grundsätzlich davon ab, ob ein Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber der Kasse besteht und das Heilmittel vertrags- ärztlich verordnet worden ist. Daraus folgt, dass der Heilmittelerbringer den Inhalt der ärztlichen

Verordnung prüfen muss. Unberührt bleibt dabei die ärztliche Verantwortung für die in der Verord- nung zum Ausdruck kommende Therapieent- scheidung aus medizinisch-ärztlicher Sicht. Hier hat der Heilmittelerbringer gegebenenfalls Rück- sprache mit dem behandelnden Arzt zu nehmen.

Die gegen diese Verpflichtung gerichtete Klage eines Verbandes der Physiotherapeuten ist durch das BSG zurückgewiesen worden.

Dabei befasste sich das Gericht auch mit dem Schutzbereich der Rechtsposition eines Berufs- verbandes der Leistungserbringer als Vertrags- partner im Rahmen eines Kollektivvertrags.

Aus § 125 Absatz 2 SGB V ist aus seiner Sicht

nicht die Befugnis der Vertragspartner abzulei- ten, den Inhalt einzelner Regelungen bei Ausle- gungsdifferenzen gerichtlich klären zu lassen.

Denn der Vertrag nach § 125 Abs. 2 SGB V re- gelt vor allem die Einzelheiten der Versorgung sowie die Preise und deren Abrechnung. Er be- gründet damit Rechte und Pflichten Dritter, nämlich diejenigen der jeweiligen Heilmitteler- bringer.

Klageberechtigt sei nur der Heilmittelerbrin- ger, nicht einer seiner Berufsverbände, befand das Bundessozialgericht. Im entschiedenen Fall wurde die Klage aber dennoch abgelehnt, weil keine Rechtsposition verletzt worden sei.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2009, Az.: B 1 KR 4/09 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Heilmittel: Urteil zur Abrechenbarkeit von Leistungen TRAININGSZENTREN FÜR MEDIZINSTUDIERENDE

Der Gummiarm spürt keinen Schmerz

In Skills Labs trainieren Studierende ihre prakti- schen und kommunikativen Fähigkeiten. Das

bereitet sie besser auf die Berufsrealität vor.

Foto: Sabine Diwo

Übung am nicht- lebenden Objekt – die Studierenden schätzen das Trai- ning ohne Druck und Leistungs- stress.

S T A T U S

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28. Mai 2010 – ohne Druck und Leistungsstress.

Damit dabei alles gutgeht, stehen den Kommilitonen studentische Tu- toren zur Seite. Teilweise sind es diese „studentischen Hilfskräfte“, die Skills Labs gegründet haben (Freiburg) und teilweise auch noch führen (Mainz, Frankfurt). Ihrer Ini- tiative ist es an mehreren Universi- täten zu verdanken, dass Studienge- bühren dafür investiert werden.

Die Resonanz bei den Studieren- den ist in der Regel ausgesprochen positiv. Das schlägt sich nieder in der Besucherzahl, den Evaluationen und auch im studentischen Engage- ment in diesen Einrichtungen.

Das fünfte Jahrestreffen derer, die sich in deutschsprachigen Skills Labs engagieren, fand Ende März in Münster im „Studienhospital“

statt. Dieses Lehr- und Lernkran- kenhaus wurde Ende 2007 eröffnet und zeigt, wie man das Medizinstu- dium effizient und praxisnah gestal- ten kann. Jeweils zwei Kranken- zimmer sind von einem Raum, der zwischen ihnen liegt, über Spiegel- glasscheiben einsehbar. Ob die Tä- tigkeit mit einem Schauspielpatien- ten oder an einer Simulatorpuppe geübt wird, ob die Studierenden das dabei gedrehte Video auf einem Speichermedium mitnehmen (und später daheim kritisch betrachten) oder ob eine Notfallsituation in ei- nem Setting lebensgroßer realis- tisch wirkender Projektionen an der Wand mit authentischer Geräusch- kulisse simuliert wird – der Lerner- folg ist quasi garantiert.

Erst Anfang 2010 wurde ein wei- teres großes Projekt im Kreise der Skills Labs eröffnet, das KISS (Kölner interprofessionelles Skills Lab und Simulatorzentrum). Der ärztliche Leiter des Zentrums, Dr.

med. Patrick Boldt, stellte es in Münster vor. Nach Jahren der Pro- visorien und häufigen Umzüge wur- de in Köln innerhalb kurzer Zeit ein eigenes dreistöckiges Gebäude er- richtet, in dem viele praktische Fä- higkeiten trainiert werden können.

Für die curricularen Kurse und Se- minare kommen die Kölner Studie- renden nun hierher. Aber auch Ärz-

te und medizinisches Assistenzper- sonal können dort geschult werden.

STudiTZ, das Freiburger Skills Lab (studentisch gegründet, seit 2007 unter ärztlicher Leitung, www.

studitz-freiburg.de) gehört zu denen, die (noch) nicht über eigene Räume verfügen. In einem Lehrgebäude bauen die Tutoren für die Öffnungs- zeiten am späten Nachmittag ihr An- gebot täglich auf und ab. Es finden hier keine curricularen Veranstaltun- gen statt. Aber an den zahlreichen Modellen ist freies Üben möglich, begleitet von studentischen Tutoren.

Häufig ausgebucht ist die Station für die Venenpunktion, der Auskulta- tionssimulator und vor den OSCE- Prüfungen zum Beispiel die gynä- kologischen Modelle. Das Angebot hier umfasst aber auch spezielle Kurse, bei denen die Studierenden unter ärztlicher Obhut ihre Fähig- keiten bei der Sonographie des Ab- domens, chirurgischen Nahttechni- ken, endotrachealer Intubation so- wie Reanimationsmaßnahmen in al- ler Ruhe optimieren können.

Insgesamt profitieren Lehrende, Lernende und letztlich auch die Pa- tienten von den Skills Labs. Man- che Fakultäten suchen noch Spon- soren oder Stiftungen zur Finanzie- rung der Trainingszentren. ■ Dr. med. Sabine Diwo, Ärztliche Leitung des STudiTZ Freiburg Eine Win-win-

Situation – Lehrende, Lernende

und und hoffentlich auch Patienten profi- tieren von den prak- tischen Übungen.

Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegen der Umsatzsteuer diejenigen Lieferungen und sons- tigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt. Die Besteuerung einer deutschen Ärztin für in den Niederlanden er- brachte schönheitschirurgische Leistungen ist nicht zulässig und verletzt deren Rechte. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Die Klägerin war im Jahr 2002 in Deutsch- land als angestellte Ärztin im Bereich kosmeti- sche Chirurgie tätig. Außerdem erzielte sie Ein- nahmen aus Schönheitsoperationen, die sie in einer Klinik in den Niederlanden vornahm. Auf- grund einer Selbstanzeige der Klägerin in Anbe- tracht des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2004, wonach nichtmedizinisch veran-

lasste Schönheitsoperationen grundsätzlich steu- erpflichtig seien, erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid und setzte eine Umsatz- steuer fest. Dagegen hat die Klägerin die Auffas- sung vertreten, ihre schönheitschirurgischen Leistungen gegenüber dem niederländischen Klinikbetreiber seien in Deutschland nicht um- satzsteuerpflichtig, da sie diese ausschließlich in den Niederlanden erbracht habe.

Dem ist das Finanzgericht gefolgt. Zwar sind schönheitschirurgische Leistungen grund- sätzlich nicht umsatzsteuerbefreit. Allerdings lag die Betriebsstätte in diesem Fall nicht in Deutschland. Die Klägerin war auf die Inan- spruchnahme der von ihren Auftraggebern vor- gehaltenen Örtlichkeiten und Einrichtungen an-

gewiesen; sie konnte diese nur „vor Ort“ er- bringen, ohne dafür eigene Sachmittel und ei- genes Personal vorhalten zu müssen. Auch war sie außer für den niederländischen Klinikbetrei- ber nicht unternehmerisch tätig und unterhielt keinen eigenen Praxisbetrieb im Inland, dem man die schönheitschirurgischen Tätigkeiten in den Niederlanden hätte zuordnen können.

Auch deshalb sei nicht von einer Umsatz- steuerpflicht auszugehen. Zudem entspricht es dem Charakter der Verbrauchsteuer, sie in dem Land zu erheben, in dem die Leistung tat- sächlich erbracht wird.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Revision zugelas- sen. (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.

Juli 2009, Az.: 5 K 3371/05 U)

RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Schönheitschirurgische Leistungen in den Niederlanden: Keine Umsatzsteuer

S T A T U S

Referenzen

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