In den wenigsten westlichen Industrieländern haben die Arbeitnehmer einen so umfassenden Anspruch auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung wie in der Bundesrepublik.
Keine Entgelt- 1) notwendige Umrechnungen auf der Basis: 1 Woche — 7 Tage, 1 Monat
fortzahlung•
®
_ 30 Tage; 2) des Nettoarbeitsentgelts; 3) 90 Prozent für die ersten 30 Tage, 66 Prozent für weitere 30 Tage, 'Dauer steigt mit der Betriebszugehörigkeit, Maximum sind zweimal 90 Tage nach 33 Jahren; 4) Maximum sind 70 Tage bei den Arbeitern und 84 Tage bei den Angestellten nach 25 Jahren;5) bei längerer Betriebszugehörigkeit „angemessenere* längere Entgeltfortzahlung.
1
iwd
Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers auf gesetzlicher Grundlage Höhe in Prozent des Bruttoarbeitsentgelts Dauer in Tagen 1)
Arbeiter Angestellte Arbeiter Angestellte
1001
7 301*1 . 9021
1 1 903) 1 6634
Ci‘D i 1001
1001
35 35
«am. 30/30 3' mind. 30/30 3'
mind. 90 90-120
1
0011
-501
mind. 28° mind. 42928100
1
mind. 21 5' mind. 21 5'9031
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-661
1001 100
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100
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Die Information:
Bericht und Meinung NACHRICHTEN
„Krankheit:
Das Risiko-Gefälle"
Die gesetzliche Einkommenssi- cherung bei Arbeitsunfähigkeit in- folge Krankheit und unfallbeding- ter Verletzung (Lohn- und Gehalts- fortzahlung) ist in kaum einem ver- gleichbaren Industrieland so per- fekt wie in der Bundesrepublik Deutschland: Hierzulande erhal- ten alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) das volle Brutto- arbeitsentgelt bis zur Höchstdauer von sechs Wochen. An das Ende der arbeitsrechtlichen Lohnfort- zahlungsfrist schließt sich bei an- dauernder Arbeitsunfähigkeit das von den Krankenkassen zu zahlen- de Krankengeld oder das Über- gangsgeld der gesetzlichen Un- fallversicherung an. Das Kranken- geld beträgt seit 1974 einheitlich 80 Prozent des regelmäßigen Brut- toarbeitsentgelts bis zur Beitrags- bemessungsgrenze, darf jedoch 100 Prozent des Nettoarbeitsent- gelts nicht übersteigen.
Nur in fünf weiteren Ländern au- ßer der Bundesrepublik Deutsch- land, und zwar in Belgien, Däne- mark, Österreich, Frankreich und der Schweiz, haben die Arbeiter einen Anspruch auf Lohnfortzah- lung im Krankheitsfall. Ein höhe-
res Krankengeld als in der Bun- desrepublik erhalten die Arbeit- nehmer nur in Luxemburg; die maximale Bezugsdauer ist jedoch um ein Drittel kürzer als hierzulan- de. Dies gilt auch für die Nieder- lande, wo das Krankengeld genau so hoch ist wie in der Bundesrepu- blik. Ausgerechnet in den soge- nannten Wohlfahrtsstaaten Groß- britannien und Schweden gibt es bislang keine gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung. Auch die Indu- strienationen USA und Japan ha- ben es weitgehend den Sozialpart- nern überlassen, sich auf eine angemessene Einkommenssiche- rung bei krankheitsbedingter Ar- beitsunfähigkeit durch Zahlung von Lohn- und Gehaltsfortzahlun- gen zu einigen. In der Schweiz und in den USA, wo obligatorische
Krankenversicherungssysteme fehlen, haben die Arbeitnehmer keinerlei Krankengeldansprüche (siehe Abbildung unten). iwd/DÄ
Sozialpädiatrische Fragen im Blickpunkt
Grundsätzlichen und aktuellen Fragen der sozialpädiatrischen Versorgung ist eine zweitägige Ar- beitstagung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Zen-
tralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) im Crest-Hotel, Köln, Dürener Straße 287, am 5.
und 6. November 1981 gewidmet.
Ziel der Veranstaltung ist es, die ambulanten Versorgungsaufga- ben bei der Betreuung Behinder- ter und chronisch Kranker zu be- schreiben und die aus kassenärzt- licher Sicht angemessenen Orga- nisations- und Honorierungsfor- men zu verdeutlichen. Die Tagung wendet sich in erster Linie an Mandatsträger und hauptamtliche Mitarbeiter der Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder. EB
Genesende sollen teilweise arbeiten
Der Wirtschaftsrat der CDU hat sich die Forderung einiger ärztli- cher Verbände zu eigen gemacht und eine stufenweise Wiederein- gliederung genesender Arbeitneh- mer in den Arbeitsprozeß befür- wortet. Eine solche Belastungser- probung sei medizinisch wün- schenswert und volkswirtschaft- lich sinnvoll; die Kosten der Ent- geltfortzahlung bei Krankheit (mehr als 25 Milliarden DM jähr- lich) würden begrenzt und die Fehlzeiten von Arbeitnehmern auf ein vernünftiges Maß beschränkt.
Wie der Wirtschaftsrat mitteilte, ermöglichen es Teilarbeitsunfä- higkeits-Bescheinigungen dem Arbeitnehmer, in „eingeschränk- tem Umfang" seiner Arbeit nach- zugehen. Nicht voll arbeitsfähige Arbeitnehmer könnten auf eige- nen Wunsch hin erst stundenwei- se, dann halbtags die Arbeit am Arbeitsplatz wieder aufnehmen.
Unabhängig von diesen Anregun- gen hat im Frühjahr der Bundes- verband der Freien Berufe (BFB) eine theoretische Rechnung auf- gemacht, aus der hervorgeht, daß bei Einführung von fünf Karenzta- gen gesamtwirtschaftliche Erspar- nisse eintreten würden, um dann bei langfristigen Krankheiten die Lohn- und Gehaltsfortzahlung von bisher sechs auf 12 Wochen aus- zudehnen. HC
1550 Heft 33 vom 13. August 1981 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT