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Archiv "Ist das KVKG teilweise nichtig?" (01.11.1979)

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Die Information:

Bericht und Meinung Selbstbeteiligungs-Modelle

rung ablehnte, befürwortete er ei- ne Selbstbeteiligung in Höhe von 15 DM bei stationärer Kranken- pflege (Reduzierung des Kranken- geldes oder der Lohnfortzahlung), um so einen Teil der ersparten häuslichen Kosten auszugleichen („Vorteilsausgleich"). (Ersparnis der Krankenkassen: rund 1,1 Mil- liarden DM jährlich).

Die Gegenposition nahmen die Sprecher der Krankenkassen ein:

Eckhard Schupeta, Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK), Siegburg, lehnte eine Di- rektbeteiligung für Pflichtversi- cherte strikt ab, unbedenklich wä- ren aber ein Kostenerstattungssy- stem oder Wahltarife mit Kosten- beteiligung ausschließlich für frei- willig Versicherte. Ulrich Geißler, Leiter des Wissenschaftlichen In- stituts der Ortskrankenkassen (WI- dO), Bonn — Bad Godesberg, lehn- te jede Form von Selbstbeteili- gung wegen finanzieller, sozial- und • gesundheitspolitischer Be- denken ab. Die bisher erprobten Formen der Direktbeteiligung hät- ten außer einem kurzfristigen Ent- lastungseffekt keine weiteren Er- sparnisse gebracht. Der Patient sei für Kostenbeteiligungen der fal- sche Steuerungsadressat. Die Ko- stenexpansion sei primär von den Leistungsanbietern zu verantwor- ten. Allenfalls seien bei Kuren, Be- strahlungen und Massagen die Einflußmöglichkeiten der Versi- cherten größer. Das Haupthinder- nis für die Einführung einer sozial tragbaren Selbstbeteiligung sieht Geißler in dem kaum lösbaren Ver- waltungs- und Abrechnungspro- blem: Im Gegensatz zur PKV besä- ßen die Krankenkassen keine indi- viduellen Versichertenkonten, um sämtliche Daten der 55 Millionen GKV-Versicherten zu erfassen.

Auch sei es problematisch, perso- nenbezogene Gesundheitsdaten

„bisher unbekannten Ausmaßes"

nur deswegen in zentrale Daten- banken zu speichern, um einen minimalen Entlastungseffekt zu erzielen, sich dafür aber ein

„mehrdimensionales" Problem von großer Tragweite einzuhan- deln. Dr. rer. pol. Harald Clade

NACHRICHTEN

Ist das KVKG teilweise nichtig?

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns hatte im Juli 1977 beim Sozialgericht München dagegen geklagt, daß sie auf der Grundlage des durch das Krankenversiche- ru ngs-Kostendäm pfu ngsgesetz (KVKG) neugefaßten § 368 n Abs. 2 RVO in bestehende Verträge freier Verbände mit den Trägern der freien Heilfürsorge eintreten und die ärztliche Versorgung von Soldaten, Polizeivollzugsbeamten und anderer öffentlicher Be- diensteten sicherstellen soll, die einen Anspruch auf sogenannte

„freie Heilfürsorge" haben. Wie die Pressestelle der deutschen Ärzteschaft mitteilt, ist in diesem Rechtsstreit jetzt eine erste ge- richtliche Entscheidung ergangen.

Die Kassenarztkammer des Sozial- gerichts München folgte in vollem Umfang der Rechtsauffassung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, wonach die kritisierten Vorschriften verfassungswidrig sind. Da für diese Feststellung je- doch ausschließlich das Bundes- verfassungsgericht zuständig ist (Verwerfungsmonopol), konnte das Sozialgericht die Entschei- dung nicht selbst treffen, sondern hat das Verfahren an das Bundes- verfassungsgericht abgegeben.

Beim Bundesverfassungsgericht ist bereits eine Anzahl von Verfas- sungsbeschwerden, die sich un- mittelbar gegen die gesetzlichen Normen des KVKG richten und mit Verletzung von Grundrechten be- gründet wurden, anhängig. PdÄ

Ortskrankenkassen dramatisieren

Der Verband der Angestellten- Krankenkassen (VdAK), Siegburg, hat den Ortskrankenkassen vorge- worfen, ihre Finanzlage zu drama- tisieren. Jahrzehntelang hätten die Beitragssätze der Ersatzkassen über denen der Ortskrankenkas- sen gelegen. Nachdem nun erst- mals der durchschnittliche Bei-

tragssatz der Ortskrankenkassen geringfügig über dem der Ersatz- kassen liege, werde sofort der Ruf nach dem Gesetzgeber laut. Die Ortskrankenkassen sollten zu- nächst einmal die gesetzliche Möglichkeit des Finanzausgleichs zwischen den Ortskrankenkassen eines Landes ausschöpfen, bevor sie Strukturveränderungen zu La- sten der übrigen Krankenkassen forderten. Solange Ortskranken- kassen mit günstigen Beitragssät- zen nicht bereit seien, die hohen Beitragssätze anderer Ortskran- kenkassen auszugleichen, könn- ten die Klagen über unzumutbare einseitige Risikobelastungen nicht ernst genommen werden. Die Er- satzkassen würden jede weitere Ausdehnung des Finanzaus- gleichs ablehnen. Sie würden sich auch gegen Vorschläge wehren, die auf eine zwangsweise Zu- teilung von Angestelltengruppen auf Ortskrankenkassen hinauslie- fen. WZ

Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages erörtert Zelltherapie

Der Petitionsausschuß(!) des Bun- destages hat im Rahmen einer Sit- zung im Bundesgesundheitsamt (BGA) in Berlin auch Probleme der Zelltherapie bei mongoloiden Kin- dern beraten. Die Vertreter des BGA verwiesen dazu auf den in Kürze zu erwartenden Bericht ei- ner neutralen Sachverständigen- kommission. Die Bildung dieser Kommission war auf Empfehlung des Petitionsausschusses erfolgt, bei dem durch Bürgereingaben gefordert worden war, die Zellthe- rapie als Kassenleistung anzuer- kennen. Übereinstimmend seien die Mitglieder der Ansicht, daß an

„Außenseiter"-Heilverfahren kei- ne anderen Anforderungen ge- stellt werden dürften als an die Verfahren der sogenannten Schul- medizin. Der Petitionsausschuß will den Bericht der Kommission sorgfältig prüfen und mögliche Folgerungen mit den zuständigen Ministerien erörtern. dfg

2866 Heft 44 vom 1. November 1979 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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