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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.10, Heft 02 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.10, Heft 02 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf"

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10. Jahrgang Schönwalde-Glien, 20. März 2014 Nr. 2

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz,

Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Inhaltsverzeichnis

AMTLICHER TEIL ... 3 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ... 3

Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse der 65. Sitzung der Gemeindevertretung vom 27.2.2014 ... 3 Bekanntmachung des Wahlleiters über die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung der eingereichten

Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte ... 6 Allgemeinverfügung der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den

Eichenprozessionsspinner ... 6 Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Tietzow ... 9 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzentrum 2006“ der Gemeinde Schönwalde- Glien für den Ortsteil Paaren im Glien, Verfahren zur 1. Änderung ... 10

NICHTAMTLICHER TEIL ... 11

Was Kinder im Kindergarten lernen: Elternbrief Nr. 33 (5 Jahre, 2 Monate) ... 11

Impressum

Herausgeber: Gemeinde Schönwalde-Glien Der Bürgermeister Berliner Allee 7 14621 Schönwalde-Glien

Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40 www.schoenwalde-glien.de

rathaus@gemeinde-schoenwalde-glien.de

Redaktion: Steffen Schmunk Kurt Hartley

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint in etwa vier- bis sechswöchigem Rhythmus.

Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien eingesehen werden.

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt wird in der Gemeindeverwaltung zu den ortsüblichen Sprechzeiten zum Mitnehmen ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf den Internetseiten der Gemeinde www.schoenwalde-glien.de zur Verfügung.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien kann auch über einen E-Mail-Verteiler bezogen werden. Dazu muss eine E-Mail mit dem Betreff

„Verteiler Amtsblatt“ an s.schmunk@gemeinde-schoenwalde-glien.de gesendet werden. Aus dem Text muss eindeutig hervorgehen, dass der Absender eine Eintragung in die Verteilerliste wünscht.

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AMTLICHER TEIL

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Bekanntmachung

über gefasste Beschlüsse der 65. Sitzung der Gemeindevertretung vom 27.2.2014

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 26/2014

gemeinsame Ausschreibung für die Stromlieferung der Gemeinde Schönwalde-Glien ab 01.01.2015

1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausschreibung und Vergabe von Stromlieferungen sowie die Anwendungsvereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausschreibung und Vergabe von Stromlieferungen im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2017 abzuschließen.

2. Die Gemeinde überträgt die Aufgabe der Ausschreibung und Vergabe der Stromlieferung im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2017, die alle verfahrensleitenden Entscheidungen umfasst, auf die Gemeinde Milower Land als federführenden Einkaufs- partner.

3. Es soll im Rahmen der Ausschreibung a) „Normalstrom“

Alternativ:

b) „100% Ökostrom“

beschafft werden.

4. Die Verwaltung wird gebeten, umgehend die Abnahmestellen im geforderten Datenformat zu erfassen.

5. Redaktionelle Änderungen laut Kommunalaufsicht (15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 27/2014

Bebauungsplan Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeit- zentrum 2006“, OT Paaren im Glien, Verfahren zur 1. Änderung Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (Abwägungsbeschluss)

1. Die von den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sowie einem Bürger zur öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrach- ten Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplan Nr. 09/2006 „Märki- sches Ausstellungs- und Freizeitzentrum 2006“ OT Paaren im Glien (Entwurfsfassung 29. Oktober 2013) hat die Gemeindevertretung Schönwal- de-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft.

a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung Ber- lin / Brandenburg

TÖB Nr. 3 Regionale Planungsgemeinschaft Havelland- Fläming

TÖB Nr. 19 OWA GmbH

b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 14 Landkreis Havelland

c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

(kein TÖB/ kein Bürger)

d) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, keine Planände- rung erforderlich:

TÖB Nr. 1 Landesamt f. Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabt. West TÖB Nr. 6 Landesbetrieb Forst Brandenburg TÖB Nr. 15 E.ON edis Energie Nord AG,

Regionalzentrum Falkensee TÖB Nr. 16 50Hertz Transmission GmbH

TÖB Nr. 17 WGI – Westfälische Gesellschaft für Geoin- formation und Ingenieurleistung, NBB

TÖB Nr. 18 GDMcom mbH

TÖB Nr. 20 Zentraldienst der Polizei, Kampfmittelbesei- tigungsdienst

Bürger Nr. 1

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Anlagen (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnah- men und Anregungen) sind Bestandteil dieses Beschlusses.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 28/2014

Bebauungsplan Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeit- zentrum 2006“, OT Paaren im Glien, Verfahren zur 1. Änderung Satzung über den Bebauungsplan (Satzungsbeschluss)

Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Paaren im Glien über den Bebauungsplan Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzentrum 2006“ 1. Änderung (Stand der Satzungsfassung 14. Februar 2014), bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen für das ca. 33,5 ha große Gebiet mit den Flurstücken 262, 263, 264, 265, 266, 269, 277, 278, 280, 283, 284, 542, 582 sowie Teilflächen der Flurstü- cke 178, 274, 279, 285, 474, 475, 540, 583, 584 der Flur 4 in der Gemar- kung Paaren.

Aufgrund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Bekannt- machung der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. I Nr. 52 S.

2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) wird mit Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstel- lungs- und Freizeitzentrum 2006“ erlassen.

Die Begründung wird gebilligt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, gemäß § 10 Absatz 3 BauGB die Satzung über den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Be- kanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingese- hen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 09/2006

„Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzentrum 2006“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Paaren im Glien, Verfahren zur 1. Änderung, mit Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf Seite 10.

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Beschluss Nr. 29/2014

Bebauungsplanes „Gartenweg“, OT Pausin Teilung in zwei Teil-Bebauungspläne:

Teil-Bebauungsplan „Gartenweg“ und Teil-Bebauungsplan „Chausseestraße – Süd“

Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetz- buch (BauGB) i.V.m. § 1 Absatz 8 BauGB die Änderung des Entwurfs zum Bebauungsplan „Gartenweg“ im OT Pausin.

Zur Durchführung der Änderung erfolgt die Aufteilung in zwei Teil- Bebauungspläne:

* Teil-Bebauungsplan Nr. 1 „Chausseestraße - Süd“ und * Teil-Bebauungsplan Nr. 2 „Gartenweg“.

Der Teil-Bebauungsplan Nr. 1 „Chausseestraße - Süd“ umfasst das Gebiet südlich der Chausseestraße (Ortsdurchfahrt der L 16) im Bereich der Grundstücke Chausseestr. 19A bis 36A bis zur rückwärtigen Bebauung der Grundstücke Am Anger. Durch das Änderungsverfahren sollen die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung und Sicherung von Bauflächen (allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO – WA) sowie von privaten Grünflächen geschaffen werden.

Der Teil-Bebauungsplan Nr. 2 „Gartenweg“ umfasst das Gebiet zwischen der Waldstraße und dem nördlichen Bereich der Chausseestraße (Ortsdurch- fahrt der Landesstraße L 16) zwischen Eichstädter Weg im Osten und dem Eichholzweg im Westen. Durch das Änderungsverfahren sollen die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung und Sicherung von Bauflächen (allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO – WA) sowie von Wald und privaten Grünflächen geschaffen werden

Der Beschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

(13 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 34/2014

Lärmaktionsplan 2013 - Abwägung

1. Die von den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sowie der Öffentlichkeit zur öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung gemäß § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) vorgebrachten Anregungen und Hinweise zum Lärmaktionsplan 2013, 2. Stufe der Gemeinde Schönwalde-Glien (Auslegungsfassung vom 12. November 2013) hat die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft.

a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

kein TÖB bzw. kein Bürger

b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

Landkreis Havelland, Gesundheitsamt

c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

kein TÖB bzw. kein Bürger

d) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, keine Planände- rung:

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV)

Landkreis Havelland, Bauordnungsamt Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg Bürger 1

Bürger 2 Bürger 3 Bürger 4 Bürger 5 Bürger 6

Bürger 7, 8, 9 und 10 Bürger 11 und 12

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Bürger, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Anlagen (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnah- men und Anregungen) sind Bestandteil dieses Beschlusses.

(13 Ja- und 2 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 35/2014

Lärmaktionsplan 2013 der Gemeinde Schönwalde-Glien Beschluss zum Lärmaktionsplan

Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt den Lärmaktionsplan 2013 (2.

Stufe). Der Lärmaktionsplan in der Beschlussfassung vom 24. Februar 2014 wird hiermit gebilligt und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss und den Bericht zur Lärmkartierung 2013 entsprechend der Verordnung über die Lärmkartie- rung, 43. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) einschließlich Lärmkartierungs- plan gemäß § 47c BImSchG an das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg zu übergeben.

(13 Ja- und 2 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 42/2014

öffentliche Ausschreibung für den Verkauf des Flurstücks 399, Flur 1, Gemarkung Grünefeld; 2. BA des Wohnungsbaugebietes „Am Kinder- garten“

Die Gemeindevertretung beschließt die öffentliche Ausschreibung des Flurstücks 399 der Flur 1 in der Gemarkung Grünefeld, gelegen innerhalb des 2. BA des Wohnungsbaugebietes „Am Kindergarten“.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 25/2014

Beschluss zur vorgestellten Planung und zur Vergabe der Planungsleis- tung Außenanlagen, Parkplatz und Schulzugangsweg Grundschule

„Menschenskinder“ OT Schönwalde-Siedlung

Die Gemeindevertretung stimmt der vorgestellten Planung durch das Büro Neumann Gusenburger zum Bau der Außenanlagen, des Parkplatzes und des Schulzugangswegs der Grundschule „Menschenskinder“ im OT Schönwal- de-Siedlung zu. Gleichzeitig wird der Auftrag zur Ausführung dieser Planung mit einer Bruttohonorarsumme von 14.280,00 € an das Büro Neumann Gusenburger vergeben.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 19/2014

Vergabe der Sommerreinigung auf den Gehwegen im Ortsteil Schön- walde-Siedlung

Die Vergabe der Pflegearbeiten des Straßenbegleitgrüns, sowie der Gehweg-, Rinnstein- und Gullyreinigung auf den Rad- und Gehwegen in den Straßen „Berliner Allee“, „Fehrbelliner Straße“, „Strandallee“, „Straße der Jugend“ und „Unter den Linden“ an die Firma Objektservice Lindemann mit einer Angebotssumme von Brutto 11.915,32 €.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf. haben Herr Abgeordneter Jörg Lindemann und Herr Abgeordneter Wilhelm Franke weder an der Beratung noch an der Abstim- mung mitgewirkt.

Beschluss Nr. 33/2014

Vergabe des Auftrages zur Erstellung eines kommunalen Energiekon- zeptes

Die Gemeindevertretung stimmt der Vergabe des Auftrages zur Erstellung eines kommunalen Energiekonzeptes an die Firma seecon Ingenieure GmbH, Leipzig zum gebotenen Brutto-Gesamtpreis von 45.421,82 € zu.

Aufgrund der noch ausstehenden Nachverhandlungen wird mit einer Erhöhung des Preises gerechnet, jedoch wird der Förderrahmen in Höhe von 90.000,00 € eingehalten.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

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Beschluss Nr. 21/2014

Herstellung der Außenanlagen am Feuerwehrdepots im OT Grünefeld / Vergabe der Bauleistungen

Bzgl. der Herstellung der Außenanlagen am Feuerwehrdepot im OT Grünefeld stimmt die Gemeinde dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde Glien auf der Grundlage der Auswertungen des Planungsbüros Benninghoff zu.

Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, die Leistungen durch die Fa.

Friedrich Scharf GmbH, Gatower Straße 145 in 13595 Berlin (geprüfte Angebotssumme 14.909,63 € brutto) ausführen zu lassen.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 36/2014

Antrag auf Einsatz eines Kleinbusses zur Wahl

Der Antrag des Petenten auf Einsatz eines Kleinbusses zu den Wahlen für die Beförderung von älteren und gebrechlichen Bürgern wird abgelehnt.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 31/2014

Antrag der Abgeordneten Frau Zock vom 02.02.2014 zum Bericht des Bürgermeisters

Die Gemeindevertretung beschließt, dass der überwiegende Teil des Berichts des Bürgermeisters zukünftig schriftlich an die Gemeindevertreter gereicht wird.

Der mündliche Teil des Berichts soll sich auf tagesaktuelle und besonders wichtige Termine und Informationen beschränken.

(3 Ja- und 13 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 32/2014

Antrag der Abgeordneten Frau Zock vom 02.02.2014 zur Straßenreini- gungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeindevertretung möge beschließen, dass die Straßenreinigungssat- zung der Gemeinde Schönwalde-Glien mit Stand vom 15.11.2012 geändert wird.

Die Verwaltung soll den Gemeindevertretern unverzüglich einen Entwurf einer geänderten Fassung der Straßenreinigungssatzung (Übergangssatzung) zur Beratung und Abstimmung vorlegen.

Der Entwurf soll insbesondere sicherstellen, dass die aktuelle Straßenreini- gungssatzung nicht mehr gegen die Verfassung sowie gegen Bundes- und Landesgesetze – wie im Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26.09.2013, Aktenzeichen: VG 10 K 2786/12 – verstößt und einen prakti- kablen Winterdienst regelt.

(1 Ja- und 15 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 30/2014

Antrag auf überplanmäßige Aufwendung und Auszahlung gemäß § 70 BbgKVerf für das Produkt 36508.5493000 (Betreuung in auswärtigen Kitas) Periodenfremde Aufwendung für das HHJ 2014

Die Gemeindevertretung stimmt gemäß § 70 BbgKVerf der außerplanmäßi- gen Aufwendung und Auszahlung in Höhe von 44.600 € auf dem Produkt- konto 36508.5493000 (Betreuung in auswärtigen Kitas) als periodenfremde Aufwendung für das HHJ 2014 zu.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 23/2014

Genehmigung einer Dienstreise in die Partnerstadt Wagrowiec/Polen anlässlich der Wagrowiec-Tage 2014

Im Rahmen der kommunalen Partnerschaft mit der Stadt Wagrowiec in Polen wird folgenden Abgeordneten unter Beachtung des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts – Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV) – (Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 03.08.2005, 45.5-2702- 03) eine Dienstreise in der Zeit vom 25. bis 27.07.2014 anlässlich der Wagrowiec-Tage 2014 genehmigt:

1. Frau Behrendt 2. (Frau Fiebig) 3. Frau Dr. Krieg-Oehme 4. Herr Oehme

5. Herr Spallek 6. Herr Bittner

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 37/2014

Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen im Bebauungsplan „WA I – In den Hufen“ für das Grundstück Fichtenweg 1, OT Wansdorf

Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien erteilt die Zustimmung zum formlosen Antrag für den Anbau an das vorhandene Wohngebäude Fichten- weg 1, OT Wansdorf (Flur 4, Flurstück 257). Die Zustimmung wird gebunden an die spätere Änderung des Bebauungsplanes „WA I – In den Hufen“.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

- NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 24/2014

Antrag auf Aufhebung eines Erbbaurechtsvertrages OT Schönwalde- Siedlung

Die Gemeinde Schönwalde-Glien stimmt der Aufhebung eines Erbbau- rechtsvertrages zu, dass die im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungs- hypothek vorher vom Erbbaurechtnehmer abgelöst wird.

Die Kosten der notariellen Aufhebung sind vom Erbbaurechtnehmer zu zahlen.

(14 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

- ENDE DER SITZUNG -

(6)

6

Bekanntmachung des Wahlleiters über die öffentliche Sitzung des Wahl- ausschusses zur Entscheidung der einge- reichten Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung und der Orts- beiräte

Die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses zur Entschei- dung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge gemäß § 37 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz und

§ 38 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung findet am Dienstag, 25. März 2014

um 18.00 Uhr im Gemeindesaal

Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 3 14621 Schönwalde-Glien

statt.

Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Jede Person hat Zutritt zu der Sitzung. Der Wahllei- ter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen (§ 4 Abs. 1 Branden- burgische Kommunalwahlverordnung).

Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind (§ 16 Abs. 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz).

gez.

Kurt Hartley Wahlleiter

Allgemeinverfügung der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Abwendung ge- sundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner

Zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner wird nachfolgend verfügt:

1. Auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 und 2, § 6 Abs.

1, § 13, § 14 OBG und des § 19 OBG vom 21.08.1996 (GVBl.I/96, [Nr.21], S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2010 (GVBl.I/10, [Nr.47]), gestattet die Gemeinde Schönwalde-Glien die Ausbringung des Biozides Dipel ES mittels avi- ochemischer Methode durch rotorgetriebene Luft- fahrzeuge zur Bekämpfung des Baumschädlings Ei- chenprozessionsspinners (Thaumetopoea processio- nea) zum Zwecke der Vorbeugung und zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch den vermehrt auftretenden Eichenprozessions- spinner.

2. Die Ausbringung des Mittels Dipel ES auf befalle- nen Eichenbäumen der Pflanzengattung Quercus er- folgt überwiegend auf Flächen und an Wegen in kommunalem Eigentum. Sofern Bäume Dritter von der Bekämpfung betroffen sein sollten, ist der Ein- satz von diesen Personen zu dulden.

3. Von der Maßnahme erfasst wird eine Fläche von ca.

25 ha der Gemeinde Schönwalde-Glien. Die Be- kämpfung findet auch über bewohntem Gebiet statt:

Gem. Schönwalde-Glien OT Perwenitz, OT Schönwalde Siedlung, OT Schönwalde- Dorf

sowie über Gemeinde-, Kreis-, Landes-und Bundesstraßen und auf den Waldflächen in Siedlungsnähe.

4. Der Bekämpfungszeitraum ist für die 16. bis 22. Ka- lenderwoche vom 14. April bis 30. Mai 2014 fest- gesetzt. Die konkreten Termine der Befliegung wer- den ortsüblich durch Bekanntmachungen in den Be- kanntmachungskästen; durch Postwurfsendungen und auf der Website www.gemeinde-schoenwalde- glien.de bekannt gegeben.

5. Während des Einsatzes des rotorbetriebenen Luft- fahrzeugs in dem jeweils aktuell beflogenen Schad- gebiet ist der Aufenthalt im unmittelbaren Wir- kungsbereich des Luftfahrzeugs verboten. Personen, die sich in dieser Zeit am Einsatzort aufhalten, ha- ben sich für die Zeit des Einsatzes in einen Mindest- abstand von 50 m zu begeben. Für die Zeit des Ein- satzes können Straßen, Wege und Freiflächen bis längstens 24 Stunden gesperrt werden. Den Weisun- gen der Bediensteten am Boden ist unbedingt Folge zu leisten.

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6. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfü- gung wird angeordnet.

7. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird da- mit wirksam.

8. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung sowie die Karte mit dem betroffenen Gebiet kann bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 1.22, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien, während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

Begründung:

Die Gemeinde Schönwalde-Glien nimmt nach § 1 des Geset- zes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) die Aufgaben der Gefah- renabwehr wahr.

Die in den letzten Jahren zu verzeichnende zunehmende regionale Verbreitung und das vermehrte zahlenmäßige Auftreten des Eichenprozessionsspinners stellt mittlerweile ein ernst zu nehmendes gesundheitliches Problem für die Bevölkerung der Gemeinde Schönwalde-Glien dar. So führt bei den im Befallsgebiet lebenden Menschen der Kontakt mit dem Eichenprozessionsspinner in jedweder Form immer wieder zu allergischen Reaktionen. Dabei reicht die Palette von Überempfindlichkeitsreaktionen des Immunsystems, lokalen Hautentzündungen, Augenentzündungen, wenn die Schleimhäute betroffen sind, bis zum anaphylaktischen Schock und Atemwegsbeschwerden.

Aufgrund der Großflächigkeit und des nur begrenzt zur Verfügung stehenden möglichen Zeitraumes zur Bekämpfung während der aktuellen Befallssituation ist eine aviochemische Bekämpfung, auch über bewohntem Gebiet, dringend erfor- derlich und im Hinblick auf eine nachhaltige effiziente Ursachenbekämpfung als effektives und geeignetes Mittel anzusehen. Das zum Einsatz vorgesehene Mittel „Dipel ES“

(Wirkstoff: Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki) ist ein biologisches Pflanzenschutzmittel ohne negative Auswirkun- gen auf die restliche Umwelt. Es enthält ein Bakterium - Bacillus thuringensis - welches bei den Eichenprozessions- spinnerraupen nach Fraß der damit benetzten Eichenblätter den Tod auslöst. Das Mittel ist nicht bienengefährlich, sowie im Sprühverfahren unschädlich gegen Wasserorganismen, Fische und Fischnährtiere. Die Ausbringung aus der Luft mittels Abdrift mindernden Düsen ist damit die effektivste, in kürzester Zeit wirkungsvollste und umweltschonendste bekannte Methode und somit als angemessen und verhältnis- mäßig anzusehen.

Nach Pflanzenschutzrecht ist die Ausbringung auf Nichtkul- turland (z.B. Straßen begleitendes Grün, Schulhöfe etc.) genehmigungspflichtig. Nach Auskunft der Genehmigungs- behörde (Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirt- schaft und Flurneuordnung – LELF) wird die Ausbringung des Mittels aufgrund der derzeitigen Rechtslage und Geneh- migungspraxis der Bundesbehörden innerhalb von Ortschaf-

ten nach Pflanzenschutzgesetz nur mit Bodengeräten geneh- migt. Der Grund liegt in einer nicht auszuschließenden, bislang jedoch nicht bekannt gewordenen allergenen Wirkung des Mittels selbst.

Da der Zweck der Bekämpfung des Eichenprozessionsspin- ners nicht primär zum Schutz von Pflanzen eingesetzt wer- den soll, sondern eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr für Mensch und Tier darstellt, wird mit dieser Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung zur Abwehr gesundheitli- cher Gefahren die Möglichkeit gegeben, eine Bekämpfung nach Ordnungsrecht bzw. Biozidrecht auch aus der Luft mit dem oben aufgeführten Mittel auch in bewohnten Gebieten der Gemeinde Schönwalde-Glien durchzuführen. Im Hinblick auf die nicht unerheblichen gesundheitlichen Folgen einer Vielzahl von Personen, die durch den Kontakt mit dem Eichenprozessionsspinner in den letzten Jahren zu verzeich- nen gewesen sind, ist unter der Risikoabwägung einer mögli- chen allergenen Wirkung des Mittels „Dipel ES“ diese Gefahr durch das temporäre Sperren der jeweiligen Einsatz- flächen beim Ausbringen des Mittels als verhältnismäßig und hinnehmbar zu betrachten und daher als zumutbare Ein- schränkung zu bewerten. Sofern den zeitlichen Flächensper- rungen hinreichend Folge geleistet wird, ist das Risiko einer allergenen Wirkung als vernachlässigbar zu betrachten.

Der Wirkstoff des Mittels (Bacillus thuringiensis ssp. kursta- ki) ist in der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 i.V. m. der Verordnung (EU) Nr. 298/ 2010 als "Identifizierter alter Wirkstoff" gelistet. So lange eine Entscheidung über eine Aufnahme oder Nicht-Aufnahme im Anhang 2 noch aussteht, längstens jedoch bis zum 14.05.2014, können Biozid- Produkte mit alten Wirkstoffen Übergangsregelungen in Anspruch nehmen. Das heißt, sie können in Deutschland ohne Zulassung unter Beibehaltung der Übergangsregelungen vermarktet werden. Von dieser Möglichkeit soll durch diese Verordnung auch für die Anwendung des Mittels Dipel ES für den genannten beschränkten Zeitraum Gebrauch gemacht werden, solange noch keine bundeseinheitliche Regelung in Kraft getreten ist. Die seit 2013 veränderte Rechtslage zur aviochemischen Ausbringung des Biozids „Dipel ES“ (Zu- lassung bis 2016) verbessert diesbezüglich landesweit die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige und erfolgreiche Bekämpfung.

Nach gründlicher Abwägung aller Faktoren sind die gesund- heitlichen Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner erheblich höher als die bisher nicht belegte mögliche allergi- sche Reaktion durch das zum Einsatz kommende Mittel

„Dipel ES“. Zu dieser Einschätzung gelangt der Amtsarzt des Landkreises Havelland in seiner medizinischen Stellung- nahme bezüglich der gesundheitlichen Notwendigkeit der Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners vom 14.02.2013 und vom 24.10.2013 und befürwortet hierin nachhaltig die beabsichtigten Bekämpfungsmaßnahmen, die einer Expositi- on des Menschen gegenüber den „Brennhaaren“ des Eichen- prozessionsspinners vorbeugen. Dies insbesondere deshalb, weil nach Einschätzung des Amtsarztes die Auswirkungen des Eichenprozessionsspinners durch eine zunehmende Ausbreitung in ihrer Dimension vermutlich noch gravieren- der ausfallen werden. Diese Auffassung wird gestützt durch eine aktuelle Information des Gesundheitsministeriums des Landes Brandenburg (MUGV), in der darauf hingewiesen

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wird, dass die zunehmende Verbreitung und das vermehrte Auftreten des Eichenprozessionsspinners ein ernst zu neh- mendes gesundheitliches Problem für die Bevölkerung in einigen Regionen des Landes Brandenburg darstellt. Ferner wird dort ausgeführt, dass es gemäß vorliegender Datenlage vor allem bei Kindern auch zu einer lebensbedrohlichen Krankheitssymptomatik kommt. Letztlich wird darauf hin- gewiesen, dass der Eichenprozessionsspinner aviochemisch sehr wirksam mit dem Mittel Dipel ES bekämpft werden kann und aus Sicht der obersten Landesgesundheitsbehörde derartige vorbeugende Bekämpfungsmaßnahmen zur Exposi- tionsreduzierung auch ergriffen werden sollten. Dabei sollten aus Sicht des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes auch bewohnte Gebiete keine Ausnahme darstellen und in die Bekämpfung einbezogen werden.

Durch die Bekämpfungsmaßnahme werden erhebliche vom Eichenprozessionsspinner ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewendet. In Ermange- lung spezialgesetzlicher Regelungen im Pflanzenschutzrecht ist eine Verfügung nach dem allgemeinen Ordnungsrecht zu erlassen.

Die Maßnahme kann auf Grund der Besonderheit des zum Einsatz vorgesehenen Mittels nur in einem bestimmten engen zeitlichen Rahmen der Schadinsektenentwicklung wirksam durchgeführt werden, da neben der vegetativen Komponente ebenso die geeignete aktuelle Umweltsituation während der Einsatzzeit eine für die Wirksamkeit des Mittels wesentliche Rolle spielt. Aus diesem Grund kann für eine Anordnung zur Festsetzung der Einsatzzeiten nur ein zeitlicher Rahmen hinreichend festgesetzt werden.

Da allergische Reaktionen bei Menschen auf das Pflanzen- schutzmittel „Dipel ES“ und den darin enthaltenen Wirkstoff bisher noch nicht aufgetreten und durch Untersuchungen auch nicht belegt, jedoch nicht ausgeschlossen sind, sollte man sich am Tage der Bekämpfung nicht unmittelbar im Bereich der zu behandelnden Eichen aufhalten.

Angesichts der Tatsache, dass die Bekämpfung des Eichen- prozessionsspinners nach Pflanzenschutzrecht innerorts nur vom Boden aus zulässig ist, sind im Jahr 2011 sämtliche Behandlungen in Brandenburger Alleen mit Dipel ES mit Bodengeräten durchgeführt worden. Hierbei wurde festge- stellt, dass sich in fast allen Fällen nicht der gewünschte Bekämpfungserfolg eingestellt hat.

Das Problem bei der Verwendung von Bodentechnik, gerade bei großen Bäumen, ist, dass die äußeren Kronenbereiche schlecht erreicht werden, dort aber gerade die Junglarven des Eichenprozessionsspinners fressen. Durch Applikation des Mittels mit Hubschraubern würden vor allem die äußeren Kronenbereiche benetzt und damit das Mittel viel besser auf die Zielfläche gebracht.

Den fachlich nicht nachvollziehbaren Einschränkungen für die Luftfahrzeugausbringung von Dipel ES im Jahr 2011 steht eine vergleichsweise großzügige Zulassung für die Anwendung in Haus- und Kleingärten gegenüber.

Aufgrund der Größe der insgesamt zu behandelnden Fläche und des nur begrenzt zur Verfügung stehenden möglichen

Zeitraumes zur Bekämpfung während der aktuellen Befallssi- tuation, ist daher eine Bekämpfung über bewohntem Gebiet auch aus der Luft dringend erforderlich und im Hinblick auf eine nachhaltige effiziente Ursachenbekämpfung als effekti- ves und geeignetes Mittel anzusehen. Die Ausbringung aus der Luft mittels abdriftmindernden Düsen ist die effektivste, in kürzester Zeit wirkungsvollste und umweltschonendste bekannte Methode und somit als angemessen und verhältnis- mäßig anzusehen.

Bei der Ausbringung des Mittels durch Hubschrauber mit abdriftmindernden Düsen werden vor allem die äußeren Kronenbereiche benetzt und damit das Mittel viel besser auf die Zielfläche gebracht. Zudem wird pro Baum weniger Wirkstoff verwendet und Abdrift- bzw. Abtropfverluste der Bodenverfahren sowie die damit verbundene größere Belas- tung mit dem Wirkstoff am Boden vermieden.

Im Hinblick auf die nicht unerheblichen gesundheitlichen Folgen für eine Vielzahl von Personen, die durch den Kon- takt mit dem Eichenprozessionsspinner in den letzten Jahren zu verzeichnen gewesen sind, ist unter der Risikoabwägung einer möglichen allergenen Wirkung des Mittels „Dipel ES“

diese Gefahr durch das temporäre Sperren der jeweiligen Einsatzflächen beim Ausbringen des Mittels als verhältnis- mäßig und hinnehmbar zu betrachten und daher als zumutba- re Einschränkung zu bewerten. Sofern den zeitlichen Flä- chensperrungen hinreichend Folge geleistet wird, ist das Risiko einer allergenen Wirkung als vernachlässigbar zu betrachten.

Zu dieser Einschätzung gelangt auch das Gesundheitsministe- riums des Landes Brandenburg mit seinem Rundschreiben vom 27. Januar 2012 und befürwortet hierin nachhaltig die beabsichtigten Bekämpfungsmaßnahmen, die einer Expositi- on des Menschen gegenüber den „Brennhaaren“ des Eichen- prozessionsspinners vorbeugen. Nach einer Umfrage des MUGV bei Haus- und Hautärzten ist im Vergleich zum Jahr 2010 die Zahl der Betroffenen im Jahr 2011 und 2012 um etwa eine 10-er Potenz gestiegen, von denen ein hoher Anteil arbeitsunfähig geschrieben werden musste. In einer Stellung- nahme des MUGV zum Antrag auf eine Notfallzulassung von Dipel ES nach Pflanzenschutzrecht beim BVL wird ausgeführt, dass es gemäß vorliegender Datenlage vor allem bei Kindern auch zu einer lebensbedrohlichen Krankheits- symptomatik durch die "Brennhaare" kommt. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass der Eichenprozessionsspinner aus der Luft sehr wirksam mit dem Mittel Dipel ES bekämpft werden kann und aus Sicht der obersten Landesgesundheits- behörde derartige vorbeugende Bekämpfungsmaßnahmen zur Expositionsreduzierung auch ergriffen werden sollten. Dabei sollten aus Sicht des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes auch bewohnte Gebiete keine Ausnahme darstellen und in die Bekämpfung einbezogen werden.

Um die Krankheitslast durch Eichenprozessionsspinner- assoziierte Symptome im Havelland weiter zu verringern oder auf niedrigem Niveau zu stabilisieren, empfiehlt der Landkreis Havelland als örtliche Gesundheitsbehörde ohne Einschränkungen, die Ausbringung von Dipel ES im Jahre 2014 zu wiederholen.

Vor diesem Hintergrund wird nach hiesiger Einschätzung von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen der

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Einzelne und die Allgemeinheit mit der Ausbringung des Mittels Dipel ES aus der Luft am wenigsten beeinträchtigt.

Ein etwaig kurzfristiges Anhalten des Straßenverkehrs auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 StVO wegen der Überflie- gung des Helikopters ist von dem betroffenen Personenkreis hinzunehmen und zu dulden. Ein milderes, geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Es ist gemessen an dem erstrebten Zweck, auch verhältnismäßig. Das kurzfristige Sperren am Tage der Bekämpfung dient dem reibungslosen und effekti- ven Ablauf der Maßnahme.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Durch die Anordnung der soforti- gen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und damit eine mögliche Verzögerung der Bekämpfungsmaßnahme. Die Maßnahme kann auf Grund der Spezifik des zum Einsatz vorgesehenen Mittels nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen der Schadinsektenentwicklung wirksam durchgeführt werden, da außerhalb dieses Zeitrau- mes eine Bekämpfung nicht mit Erfolg durchgeführt werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider- spruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemein- de Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien, einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 VwGO die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden.

Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich- Ebert-Straße 32 in 14469 Potsdam zu stellen.

Falls der Antrag in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elekt- ronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu verse- hen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwal- tungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswe- ge einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.

Schönwalde-Glien, 6. März 2014

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Tietzow

Die Mitgliederversammlung der Jagdgenossen findet am Samstag, den 05. April 2014

um 17.00Uhr

im Dorfgemeinschaftshaus Tietzow (Dorfmitte) statt.

Tagesordnung:

1. Eröffnung und Begrüßung

2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit 4. Bericht des Vorstandes

5. Kassenbericht des Jagdjahres 2013/2014 6. Revisionsbericht für das Jagdjahr 2013/2014 7. Diskussion

8. Entlastung der Kassenführerin und des Vorstandes für das Jagdjahr 2013/2014

9. Beschlussfassung

.01/2014 Verwendung des Reinertrages aus der Jagdnutzung 2013/201

.02/2014 Haushaltsplan für das Jagdjahr 2014/2015 .03/2014 Wahl der Rechnungsprüfer

10. Stand der Bildung der Eigenjagdbezirke 11. Ausführungen der Jagdpächter

12. Sonstiges

Karin Beuster

Vorsitzende der Jagdgenossenschaft

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Satzung über den Bebauungsplan Nr.

09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzentrum 2006“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Paa- ren im Glien, Verfahren zur 1. Ände- rung

Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 27.02.2014 unter der Drucksache Nr. 28/2014 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzentrum 2006“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den OT Paaren im Glien, Verfahren zur 1. Änderung, für das ca. 33,5ha große, etwa 300m südlich der Ortslage von Paaren im Glien in der Flur 4 der Gemarkung Paaren gelegene Plangebiet (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches), bestehend aus

der Planzeichnung und dem Textteil ein- schließlich Umweltbericht, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzentrum 2006“ incl.

Planwerk und Begründung (in der Satzungs- fassung vom 14. Februar 2014) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schön- walde-Glien, Zimmer 2.15, Ortsteil Schön- walde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft ver- langen.

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtli- che Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schrift- lich gegenüber der Gemeinde Schönwalde- Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprü- chen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, den 4. März 2014

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(Dienstsiegel)

Ende amtlicher Teil

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NICHTAMTLICHER TEIL

Was Kinder im Kindergarten lernen:

Elternbrief Nr. 33 (5 Jahre, 2 Monate)

Kindergärten sind Lernorte, in denen Kinder ohne Leis- tungsdruck und mit allen Sinnen die Welt erfahren können.

Diese Lernorte sind sehr vielfältig: ob Projekte z.B. zum Thema „Verkehrsmittel“, naturwissenschaftliche Experi- mente, Vermittlung von geschichtlichen Kenntnissen, nor- males Spielen, Erlernen sozialer Regeln in der Gruppe, Sprachentwicklung oder Körperhygiene. In allen Bundeslän- dern gibt es inzwischen Bildungsprogramme für Kindergär- ten, in denen Lernziele und -inhalte beschrieben sind, damit die Kleinen sich gesund entwickeln und in allen Bereichen gefördert werden können.

Im Elternbrief 33 des Arbeitskreises Neue Erziehung e.V.

kommen Kinderfreundschaften, der Sprachentwicklung in diesem Alter, Streit und Tränen, „meine Suppe ess‘ ich nicht“ sowie der Zahnhygiene eine ganz besondere Bedeu- tung zu. Zu jedem Thema gibt es hilfreiche Literaturemp- fehlungen, Beispiele aus dem Alltag und wertvolle Tipps für die Eltern. Wie viele Eltern haben sich schon einmal die Frage gestellt, wie man sein Kind dazu bekommt, gesund und vielseitig zu essen? Oder was könnte man tun, wenn das Kind beim Thema Zähne putzen stöhnt und nicht putzen will?

Interessierte Eltern können diesen und alle weiteren Briefe kostenfrei über die Internetpräsenz des Arbeitskreises „Neue Erziehung“ www.ane.de, oder per Email an ane@ane.de, über eine Sammelbestellung in Ihrer Kita oder per Telefon 030-259006-35 bestellen. Die Elternbriefe kommen bis zum 8. Geburtstag in regelmäßigen Abständen nach Hause, auch für Geschwisterkinder.

Sabine Spelda

Elternbriefe Brandenburg

Referenzen

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