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Mitteilungsblatt / Fachhochschule Lausitz, Nr. 22 (21. Juni 1995)

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(1)

Mitteilun

gsblatt

2I.Juni 1995

Inhalt:

Nr. 22

Geschäftsordnung des Konzils nach

§

12 Abs. 7 der

Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der

Fachhochschu

le L

ausitz vom 21.02.1994 (GVBI.

11

S.

1

26 ff)

Soweit nachstehenddurchgängigdiemännlicheFormverwendetwird,geschieht dies ausschließlichweg e n derbes serenLesbarkeitund hat keine weitergehende inhaltliche Bedeutung.

Herausgeber:

Der Rektorder Fachhochschul eLausitz Großenhainer SIr. 57,01968 Senfte nberg Tel. 03573/85 0 - Fax 0357 3/85 209

(2)

Geschäftsordnung des Konzils nach § 12 Abs. 7 der Verordnung über die Vorläufige Grundord-nung der Fachhochschule Lausitz vom 21.02.1994(G VBI. II S. 126 ft)

§1

Anwendungsbereich

Diese Geschäftsordnun g regelt die Geschäftstätigkeit des Konzils nach § 84 Abs. 2 des Brandenburgi-schen Hochschulgesetzes.

§2

Aufgabe des Konzils

DasKonzil nimmtdie sich aus § 83Abs. I des Brandenburgischen Hochschulgesetzesergebenden Auf-gabenwahr.

§3

Zusammensetzung des Konzils

(1)Dem Konzilgehören als stimmberechtigteMitglieder an:

I. zwölf Vertreter der Gruppeder Professoren,

2.vier Vertreterder Gruppenach §78Abs. I Nr.3BBHG, 3.zwei Vertreterausder Gruppe der sonstigen Mitarbeiter, 4.vierVertreter ausder GruppederStudierenden.

(2) Die Mitgliederdes Rektorates gehören dem Konzil mitberatender Stimme an,sofernsie nicht indas Konzil gewählt wurden.

§4

Konzilssitzungen

(1) Das Konzil verhandelt und beschl ießt in hochschul öffentlicher Sitzung, soweit sich aus dem Bran-denburgischenHochschulgesetzoder den nachfolgenden Regelungennichts anderesergibt.

Durch Beschlu ß kann jedoch zur Verme idung von Störungen injeder Verfahrenslage die Hochschulöf -fentlichkeit ausgeschlosse n werden. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit werden in nich töffentli -cher Sitzungbegründet,beratenundentschieden.

(2)DieKonzilsmitglieder sind zur Teilnahme an denSitzungenverpflichtet.

(3)

Mitteilungsb latt -Nr. 22 § 5

Einberufung der Sitzungen und Tagesordnung

(I) DerVorsitzende beruft das Konzil mit einer Ladungsfrist vonmindestens fünfWerkt agenunter B ei-fügung einervorläufigen Tagesord nung ein.

Auf Verlangen des Vorsitzenden, des Rektora ts, eines Fünftels der stimmbe rechtig ten Mitglieder oder

aller Mitglieder einer Mitglied ergruppe des Senats hat der Vorsitzend e das Konzil unverzüglich unter

Wahrungder Ladun gsfristen einzuberufen.

Der Vorsitzende hat Tagesordnungsv orschläge in die vorl äufige Tagesordnung aufzunehmen , die ein

Konzilsmitglied mit einer Frist von mindestens IO Tagen vor der Konzilssitzung schriftlichbei ihm b e-antrag t hat.

Einlad ungen zur Konzilssitzung werde n an die gegenüber der Hochschul e angege bene Anschrift ge

-sandt, sofern sie den Konzil smitgliedern nichthoch schulintern übermittelt werden können. Einladungen

an die Studen tenvertreter sind gru ndsätzlich an die von ihnen angegebene Semesteranschrift zu senden.

Einladu ngen zu Sitzungen, die während der verans taltungsfreien Zeit stattfinden, sind zusätzlich an die

Heimatadresse zu übermitteln.

§6

Sitzungsverlauf

(I) Der Vorsitzend e eröffnet,leitet und schließtdie Sitzungendes Konzils.BeiVerhinderung desV

orsit-zenden übernimmtder Stellvertreter, in dessen Vertretun g ein anderer Professor dieSitzungsleitung.

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellter dieAnwesenheit der Senatsmitglieder und die B eschlußfähig-keit des Konzils fest. Das Konzi l beschließ t über die vorgeschlage ne Tagesordnung.

(2)Bis zur Beschlu ßfassu ngüber dieTagesordnung kanndieAufnahme oder Absetzurig eines T

agesord-nungspunktes sowiedie Änderung derReihenfolgeder vorgeschlagenen Tagesordnungspu nkte beantragt

werden.

Anträge zur Aufnahm e eines Tagesordnungspunktes müssen m der Sitzun g schriftlic h eingereicht

werde n.

(3) Nach Eintritt in die Tagesordnung bedürfen die Absetzurig oder die Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten derZustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Konzilsmitglieder.

Die Neuaufnahme von Tagesordnungspunkten ist nicht mehr zulässig.

(4) Der Vorsitzende ruft die einze lnen Tagesordnungspunkte in der beschlosse nen Reih enfolge auf.Das

Rederecht wirdden Mitgliedern des Konzils und denGästen ermöglicht.

Er erteilt das Wort inder Reihen folgederWortmeldu ngen.

Mit Zustimmungdes Redners kanner einzelne Zwischen fragen zulasse n.

§7

Anträge zur Beschlullfassung

(I) Anträge zurBeschlu ßfassung könn en nur von Konzilsm itgliederneingeb racht werden.

Sie sollen,ausgenomm enGesch äftsordnungsantr äge. gru ndsä tzlich schriftlichvorliege n.

In derVerhandlung kannjedes Konzilsmitglied fris t- und forml os Abänderungs- und Ergänzungsantr äge stellen.

(4)

(2) Liegen mehrere Saehanträge zueinem Tageso rdnungspunkt vor, so wird jeweils zuerst überden w ei-testgehenden Antragabgestimmt.

(3) Zur Gesch äftsordnung muß das Wort außerhalb der Reihenfolgeder Wortmeldun gen vorrangig er -teilt werden . Bei mehreren Geschäftsordnungsanträgen findet Abs. 2 entsprechende Anwendung. Die Ausführungen zur Geschäftsordnun gdürfen nur das Verfah ren betreffen, nicht aber aufden Sachverhalt eingehen.

(4) Geschäftsordnungsa nträgesind in den folgendenFällenzulässig : a)Antrag aufNieht befassung

b)AntragaufVert agung eines Verhandlun gsgegenstandes

c) Antrag auf Verweisung eines Verhandlungsgegenstande saneine Kommission zur Vorprüfungbzw.Vorbereitung

d)Antrag auf Schlu ßderDebattezueinem Tagesordnungspunktund nachfolgende

Abstimmung

e) Antrag aufSchlußder Rednerli ste

f) AntragaufFestlc gungvonRedezeiten der einzelnen Redner durch den Vorsitzenden g) Antrag auf Einlegun geiner Sitzungspause

(5) Über Anträgezur Geschäftsordnung wird nach höchstenseiner Gegenredeabgestimmt.

§8

Beschlußfassung

(I) Das Konzil istbeschlußfähig,wenn beiderBeschlußfassung mehr als dieHälfte seiners timmberech-tigten Mitgliederanwesend ist.

(2) DasKonzilfaßt Beschlüssegrundsätzlichmit Stimmenmehrheit.

Ein Antrag ist daher angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

des Konzils zustimmt, sofern nicht das Brandenburgische Hochschulgesetz, die Verordnun g über die VorläufigeGrundordnun gder Fachhochschul e Lausitz oder dieseGesch äftsordnung im Einzelfall andere Mehrheiten vorsehen.

(3) Das Konzil stimmt in der Regeloffen ab. Auf Verlangen eines anwesenden stimmberechtigten Mit-glieds findet geheime Abstimmung statt. Entscheid ungen über Person alangelegenheiten erfolgenstets in

geheime rAbstimmung.

(4) Ein überstimmtes Konzilsmitglied kann seinen abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum darlegen,sofern dieses in derSitzungabgegeben odervorbehalten worden ist.

Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, istdas Sondervotum beizu fügen, sofern es binnen ei -nerWochenach der Konzil ssitzungvollständigvorliegt.

§9

Ordnungin den Sitzungen

(I) Der Vorsitzende übt im Sitzungssaal das Hausrecht aus. Er kann Mitglieder und Zuhörer, die den Ablaufder Sitzung in grober Weise stören, aus dem Sitzungsraum verweisen. Die ausgeschlossene Per -son hatden Sitzungsraum unverzüglich zu verlassen.

(5)

Mitteilungsblatt - Nr. 22

(2)Der Vorsitzende kann einen Rednerermahnen. sichauf Ausführungen zum Gegenstand der Ber

atun-genzu beschränken oderseine Ausführungen zeitlichzustraffen. Nachzweimaliger Ermahnung kann er

der redend en PersondasWort entziehen.

(3) Bei erheblichen StörungenderSitzungkann derVorsitzendedie Sitzungfür eine bestimmteZeit

un-terbrechen oder.soweit im Einzelfall erforderlich. ganzschließe n.

§ 10

Protokoll

(I) ÜberjederKonzilssitzung ist eine Niederschrift anzufertige n. DasProtokoll muß enthalten:

a)Ort,Tag,Beginn und Ende derSitzung

b) Namen deranwesenden Konzilsmitglieder

c) Namen der entschuldig toder unentschuldigt fehlenden Konzilsmitglieder

d)Tagesordnun g

e)WortlautderAnträgeund Beschl üssemitBegründun g sowie Ergebnisseder

Abstimmungen

f) Inhalt von Mitteilungen und Saehstandsberiehtenin Kurzfassung

g) Sonderv oten von überstimmten Konzilsmitgliedern nach § 10 Abs. 5, sofernsies

pä-testensdreiTagenach Ende der Konzilssitzung vollständigvorliegen.

(2) DasProtokoll wirdjedem Konzilsmitglied übermittelt. Stellt sich in der nächsten Konzilssitzungher

-aus, daßdas Protokoll zu einem Verhandlungsgegenstandim Sinne des Abs. I in wesentlichen Punkten

unrichti g oder unvollständig ist, so ist es auf Antrag eines Konzilsmitglieds zn berichti gen bzw. zu

vervollständigen.

Änderun gen und Ergänzungen sind in dasProtokolldieser Sitzung aufzunehmen.

§ 14

Inkrafttreten

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