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Mitteilungsblatt / Fachhochschule Lausitz, Nr. 142 (24.05.2007)

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Mitteilungsblatt Nr. 142

Satzung über die Vergabe von Studienplätzen

an der Fachhochschule Lausitz

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Mitteilungsblatt Nr. 142

Satzung über die Vergabe von Studienplätzen an der Fachhochschule Lausitz (Vergabesatzung FHL)

Auf Grund des § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg

(Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.07.2004 (GVBI.I S. 394) i.V.m. §§ 2 Abs. 2 und 9 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in

zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulvergabeverordnung – HVV) vom 11.05.2005 (GVBI.II S. 230) hat der Senat der Fachhochschule Lausitz am 17.04.2007 die nachstehende Satzung über die Vergabe von Studienplätzen beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger in zulassungsbe- schränkten Bachelor- und Diplomstudiengängen der Fachhochschule Lausitz, die im Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens vergeben werden.

Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen wurden, sind die einschlägigen Bestimmungen der Hochschulvergabeverordnung (HVV) anzuwenden.

§ 2

Bewerbungsfristen für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber

(1) Der Zulassungsantrag muss, soweit zu diesem immatrikuliert wird,

1. für das jeweilige Wintersemester spätestens am 15.06. der dem Beginn des Semesters vorausgeht,

2. für das jeweilige Sommersemester spätestens am 15.12. der dem Beginn des Semesters vorausgeht,

bei der Fachhochschule Lausitz oder der durch die Hochschule beauftragten Servicestelle für internationale Studienbewerbungen eingegangen sein.

(2) Die nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen eingegangenen Anträge werden nicht

be-rücksichtigt. Im Falle der Bewerbung über die Servicestelle für ausländische Studienbewerbungen gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Zulassungsantrag unmissverständlich als Bewerbung für ein Studium an der Fachhochschule Lausitz erkennbar ist.

§ 3

Hochschulauswahlverfahren

(1) Die Auswahlentscheidung der Fachhochschule Lausitz erfolgt in allen Bachelor- und Diplomstudiengängen, für die das zuständige Mitglied der Landesregierung für das

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Mitteilungsblatt Nr. 142

Satzung über die Vergabe von Studienplätzen an der Fachhochschule Lausitz (Vergabesatzung FHL)

jeweilige Semester durch Rechtsverordnung Zulassungszahlen festgesetzt hat: 1. nach dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote),

2. nach gewichteten Einzelnoten der Qualifikation, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

3. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, 4. nach der Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,

5. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule zu führenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll oder 6. auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 5.

Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.

(2) Die Fachbereiche regeln die Einzelheiten des Auswahlverfahrens durch Fachbereichsrats-beschlüsse.

§ 4

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung wurde gem. § 9 Abs. 3 HVV durch den Präsidenten der Fachhochschule Lausitz am 18.04.2007 genehmigt und am 19.04.2007 dem für die Hochschulen des Landes Brandenburg zuständigen Mitglied der Landesregierung angezeigt.

(2) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Fachhochschule Lausitz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungs-beschränkten Studiengängen an der Fachhochschule Lausitz (HVVFHL), veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 74, außer Kraft.

Senftenberg, 24.05.2007

Prof. Dr. Günter H. Schulz Präsident

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