• Keine Ergebnisse gefunden

Mitteilungsblatt / Fachhochschule Lausitz, Nr. 147 (1. Oktober 2007)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Aktie "Mitteilungsblatt / Fachhochschule Lausitz, Nr. 147 (1. Oktober 2007)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Mitteilungsblatt Nr. 147

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-/Master - Studiengang Elektrotechnik

vom 27. April 2006

(2)

Mitteilungsblatt Nr. 147

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-/ Master - Studiengang Elektrotechnik vom 27. April 2006 veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Fachhochschule Lausitz Nr. 130

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Informatik/ Elektrotechnik/ Maschinenbau am 04. Juli 2007 folgende erste Änderungsatzung erlassen:

Artikel 1

§ 3 Abs. 1 Satz 3 wird neu gefasst:

„Die Eignung für das Masterstudium gilt als nachgewiesen, wenn die oben genannten Abschlüsse wenigstens das Prädikat „Gut“ oder besser aufweisen.“

§ 3 Abs. 1 Satz 5 wird neu gefasst; Satz 6 wird hinzugefügt:

„Ist das Gesamtprädikat schlechter als „Gut“ muss die fachliche Eignung durch eine Eignungsfeststellungsprüfung festgestellt werden.

Die Eignungsfeststellung erfolgt aufgrund der frist- und formgerechten Anmeldung, der

Bewerbungsunterlagen und eines Gespräches, dessen Inhalt und Dauer der Prüfungsausschuss festlegt. Die Eignungsfeststellung wird von zwei Professoren durchgeführt, von denen mindestens einer Lehraufgaben im Masterstudiengang Elektrotechnik wahrnimmt. Die Bestellung der Professoren für die Eignungsfeststellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.“

§ 10 Abs. 1 wird ergänzt:

„Die zweite Wiederholungsprüfung ist durch zwei Prüfer zu bewerten. Bei nicht übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.“

§ 10 Abs. 6 wird hinzugefügt:

„(6) Sind die im Curriculum des Bachelor - Studienganges bis zum Ende des 2. Semesters

vorgesehenen Prüfungen nicht bis zum Ende des darauf folgenden Semesters bestanden, so hat sich der Studierende einer Pflichtberatung zu unterziehen. Sind die Prüfungen des 1. und 2. Semesters nicht spätestens bis zum Ende des vierten Semesters der Regelstudienzeit abgelegt, so geht der Prüfungsanspruch verloren.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt gemäß §13 Abs. 2 BbgHG nach Genehmigung durch den Präsidenten der Fachhochschule Lausitz am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.

Die Änderungssatzung wurde vom Fachbereichsrat des Fachbereiches Informatik/ Elektrotechnik/ Maschinenbau am 04. Juli 2007 erlassen und durch den Präsidenten am 01. Oktober 2007 genehmigt.

Senftenberg, 01. Oktober 2007

Prof. Dr. Günter H. Schulz

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Abweichen von de r Tageso rdnung oder die Beratung über eine n Gegenstand, der nicht Inhalt der Tagesordnung ist, nur z ulässig, wenn dies zwei Dr ittel der.. anwesenden M itglieder

Das für je den Stu dierenden obl igatorische Diplomande n-Seminar muss in de m Semester belegt we rden , i n d em die Abschlussa rbeit für das Dip lom ge schrieben w ird...

(3) Hat der Kandidat eine Fac hprüfung nicht bestan den oder wurden die Diplomarbeit und das Kolloquium schlechte r als " ausreichend" (4 , 0) bewertet, wird der Kandidat

(3) Ausländische Studi erend e müss en f ür die Auf nahme des Studium s ausreichende Kenntn isse in deutscher Sprache nachweisen durch minde stens 800 Stunden Deutschunt erricht

(2) Nach dem Ergeb nis der Einstufungsprüfung können dem Stud ienbewerber das prakti sche Studiensemester im Sinne des § 3 Abs. ) Satz 2 , die Teilnah me an Pflicht- und Wahl

Werden entliehene Bücher oder andere Medien ni cht mit Abla uf d er Leihfrist z urückgegeb en, ohne daß zuvor ihre Verlä ngerung bea ntragt wurde , ist eine n ach Dauer der Ü b e rs c

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-/ Master- Studiengang Informatik vom 04.10.2006 veröffentlicht im Mitteilungsblatt der

(2) Zum Kolloquium kann der Kandidat nur zugelassen werden, wenn er zur Abschlussarbeit (Bachelor Thesis) zugelassen war und die Abschluss-Arbeit mindestens mit