Mitteilungsblatt
22.März200 IInhalt:
Nr. 58
Ordnung über die Ablegung der Deutschen Sprachprüfung für
den Hochschulzugang ausländischer
Studienbewerberinn
enl
Studienbewerber (DSH) an der
Fachhochschule Lau
sitz
(inder Fassung vom 22.11 .2000)Herausgeber:
DiePräsidentin der FachhochschuleLausitz Großenhainer SIr.57,01968 Senftenber g Tel.035 73/85 0 Fax 03573/85-209
Mitteilungsblatt- NT. 58
Auf der Grundlage des § 13 (I) und (2) des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) vom 20. Mai 1999, der Rahmenordnung für die "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberi nnen / Studienbewe rber"(DSH) in seiner Neufassung vom 12.05.2000 (Rundschreiben vom 12.05.2000),desBeschlusses des172.Plenums derHRK vom 21.02.1994sowie des Beschlusses der KMK vom 02.06.1995 hat das Kollegium des Sprachenzentrums/AAA die "Ordnung über die Ablegung der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnenl Studienbewerber (DSH) an der Fachhochschule Lausitz mit Sitz in Senftenberg und Cottbus"beschlossen und die Präsidentin derFH Lausitz genehmigt.
A. Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereieh
(I) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben vor Aufnahme des Studiums ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen / Studienbewerber (DSH).
(2) Von derPrüfungfreigestellt sindStudienbewerberinnen und Studienbewerber,die a) diezurAufnahme eines StudiumserforderlichenSprachkenntnisseim Rahmen eines
Schulabsc hlusses nachweisen, dereiner deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht,
b) dasSprachdiplom derKultusministerkonferenzStufe 11besitzen (Beschlussder Kultusministerkonferenzvom 16.03. 1972 undvom05. 10.1973sowie 02. 06. 1995) c) das"KleineDeutscheSprachdiplom " oderdas "Große DeutscheSprachdiplom",verliehen
vom Goethe - Institut im Auftragder Maximilian -Universität zu München,besitzen, d) die Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP)an einem Goethe -Institut im Inland bzw. im
Ausland unter fachlicher VerantwortungdesGoethe-Institutesabgelegtundbestanden haben (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom28.0 1.1994 und 15.04.1994), e) den"TestDeutsch als Fremdsprache" (TESTDAF) bestanden,
f) eine deutsche Hochschule erfolgreich absolvierten,
g) an einerdeutschsprachigenHochschule bzw.aneinem deutschenStudienkolleg dieDSH odereine gleichwertigeSprachprüfu ngbestanden.
(3) Die Prüfungskommi ssion kann auf Antrag der Bewerberin / des Bewerbers von der Sprachprüfung befreien , sobaldNachweise überdeutscheSprachkenntnissenach § I (2), Satz a-f vorgelegtwerden.
Mittei lungsblatt- Nr. 58
§2
Zweck der Prüfung
Durch die Prüfung sollen die ausländi schen Studienbewerberinnen / Studienbewerber nachweisen, dass sie sowohl in allgemein sprachlicher als auch in wissenschaftssprachlicher
Hinsicht befähi gt sind, das geplante Fachstud ium aufzunehmen.
Sie müssen in der Lage sein, auf die Stud iensituation bezogene mündlich und schriftlich dargebotene Textezu versteh en , zu bearbeitensowie entsprechendeTexte selbstzu verfassen.
§3
Zulassung zu r Prüfung
Zur deutschen Sprachprüfung (DSH) sind die ausländi schen Studienbewerberinnen/ Studienbewerbermit bedingter Studienpla tzzusage zuzul assen, soweit sie nicht gemä ß §lAbs. 2 und 3 von der Prüfung befreit sind und sofern sie nicht imgleichen Semester an der DSH einer anderen Hochschul e teilnahmen.Insolchem Falle zählt dasdort erzielte Ergebnis.
§4
Gliederung der Prüfung
(1) DiePrüfung besteht aus vierschriftlichenTeilprüfungen und einer mündlichen Prüfung.Die schriftlichenTeilprüfungen finden vor der mündlichen Prüfung statt.
(2) Von der mündlichen Prüfung kann abgesehen werden, wenn bereits bei den schriftli chen Teilprüfungen die erforderlichen Leistung en für das Bestehen der Gesamtprüfung erbracht worden sind.
(3) Von der mündlichen Prüfung ist abzusehen, wenn das Ergebnis der schriftlichen Teilprüfungen dasBestehender Gesamtprüfung entsprechend § 6 Abs.2ausschließt.
§5
Prüfungsvorsitz, Pr üfu ngs ko mm ission
(I) Für die ordnungsgemäße Durchftihrung der Deutschen Sprachprüfung ist die / der Prüfungsvorsitzend e verantwortlich. Die / der Vorsitzend e wird aufVorschlag der Präsidentin /
des Präsidenten der FH Lausitz vom Kollegium des SZ / AAA für die Dauer von zwei Jahren eingesetzt.
(2) Die / der Prüfungsvorsitzend e beruft und koordiniert eine Prüfungskommission, die mit LehrkräftendesLehrgebietesDeutsch alsFremdsprache (DaF) besetzt ist.
(3) Der Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, kann eine Vertreterin/ein Vertreterdes Studienfaches bzw.des Fachbere iches, in dem die Kandidatin/ der Kandidat ihr/seinStudium aufzunehmen beabsichtigt,mit beratenderStimme angehören.
Mitteil ungsblatl- Nr. 58 §6
Bewertung der Prüfungsleistung und des Gesamtergebnisses (I)Alle Prüfungsleistungen sindvon zwei Prüferinnen1Prüfernzu bewerten.
(2) Die Bewertung der schriftlichen Teilprüfungen erfolgt nach einem Bewertungsschlü ssel. der von der mit der Durchftihrung betrauten Prüfungskommission erstellt wird und bei der 1dem Prüfungsvorsitzenden zu hinterlegen ist.
(3) Den Prüfungskandidatinnen und - kandidaten wird Einsicht In den Bewertu ngs-schlüssel gewährt.
(4) Die schriftliche Teilprüfung ist bestanden, wenn jeweils mind estens zwei Drittel der nach demBewert ungs schlüssel festgelegtenAnforderungen erfülltsind.
(5) Liegt bei einer schriftlichen Teilprüfung das Ergebnis unter zwei Dritteln, jedoch nicht unter 50 %,kann diesesErgebnisin dermündlichen Prüfung ausgegliche nwerden.
(6) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung lautet "bestanden" , wenn mindestens 2/3 der Anforderung en erftillt wurden, oder "Nicht bestanden". Das Ergebnis ist der Kandidatin 1dem Kandidaten unmittelbar nach Abschluss der Prüfungbekannt zugeben.
(7) Überdie mündl iche Prüfung wirdein Prot okoll angefertigt.
(8) DiePrü fungsergebn isse sind der Kandidatin1dem Kandidaten nach derKorrekturder letzten Teilprüfung schriftlich bekannt zu geben . Das Bewertungsv erfahren soll zwei Wochen nicht überschreiten .
§7
Leistungsnachweis und Zeugnis
(I) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeu gnis der Fachho chschule Lau sitz ausgestellt , das von der 1dem Vorsitzenden der Prüfungskommi ssion unterzeichnet ist sowie den Stempel des Sprachenzentrumsder FH Lausitzträgt.
(2) Das Zeugnis bestätigt das Bestehen der Deutschen Sprachprüfu ng fürden Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen1Studienbewerber(DSH).
(3) Über eine nicht bestanden e Deutsche Sprachprüfung karm aufAntrag des Studienbewerbersl derStudienbewerberin eine Bescheinigungausgestellt werden.
Über die endgültige nicht bestandene Deutsche Sprachprüfung wird von derl von dem Prüfungsvorsitzenden der Studienbewerb erin 1dem Studienbewerber ein schriftlicher, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheiderteilt.
Mitteilungsblatt - NT.58 §8
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Sobald alle Ergebnisse aller Kandidatinnen und Kandidaten vorliegen, sind sie den Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Entscheidungen, die den ErfolgeinerPrüfung verneinen, werden der Kandidatin / dem Kandidaten außerdem schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.
§9
Vers äu mnis, Rücktritt ,Täuschung,Ordnungsverstoß
(I) Nimmt eine Kandidatin / ein Kandidat an einer der Teilprüfungen nicht teil, gilt die Gesamtprüfung als "Nicht Bestanden ". In diesem Falle hatdie / der Betroffene die Gründe für das Versäumni s der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich und glaubhaft anzuzeigen.
Ablehnende Entscheidungen der Prüfungskommission sind der Kandidatin / dem Kandidaten schriftlichmit Begründung und Rechtsmittelbelehrun gmitzuteilen.
(2) Bei Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Prüfungskommi ssion
entscheidet über die Anerkennung anderer Gründe und setzt ggf. einen neuen Termin für die
Prüfung fest. Bereitsvorliegende Prüfungsergebnissesind in diesem Falleanzurechnen.
(3)Versucht eineKandidatin/ein Kandidat,das Ergebnis ihrer/seinereigenen Prüfungsleistu ng
oderdas einer anderen Kandidatin/ eines anderen Kandidaten durch Täuschung zu beeinflussen, gilt diePrüfun g als"Nicht bestanden ".
Stört eine Kandidatin/ ein Kandidat den ordnungsgemäß en Ablauf derPrüfung, sokann sie/er von der Prüfung ausgeschl ossen werden. Die Prüfung gilt in solchem Falle als "Nicht bestanden".
§10
Eins pr üchegegen die Bewertung
Einsprüche gegen die Bewertung sind mit schriftlicher Begründun gbisspätestens 14 Tage nach Vorliegen aller Ergebnisse an die Prüfungsvorsitzende / den Prüfungsvorsitzenden zu richten. Über die Beschwerde entscheidet die Prüfungskommi ssion und teilt ihre Entscheidungen der Antragstellerin/dem Antragstellerspätestens nach 14 Tagenschriftlich mit.
§11
Wiederholung der Prüfung
(I) Die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen /Studienbewerberkann in der Regel nur ein Mal- undzwar alle vierschriftlichen Teilprüfungen und die mündliche Prüfung - wiederholt werden. Jede an einer Hochschu le / an einem Studienkolleg nichtbestandene Sprachprüfung istdabei anzurechnen.
(2) Die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen
/ Studienbewe rber darf frühestens nach einem Semester - am Ende des der nicht bestandenen Deutschen Sprac hprüfung folgenden Semesters- wiederholt werden.
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B. Besondere Prüfungsbestimmungen
§12
Schriftliche Prüfung
(I) Die schriftliche Prüfung umfasstdiefolgenden Aufgabenbereiche:
1.Verstehen und VerarbeiteneinesHörtextes 2.VerstehenundVerarbeiteneines Lesetex tes
3.Vorgaben orientiert e Textproduktion
4. Umfo rmen wisse nsc haftssprachlicher Strukturen
Diese einzelnenTeile werden in dieser Reihenfolge abgearbeitet.
(2) Die schriftliche Prüfungdauert vierZeitstunden undfindetan einem Werktag statt.
(3) Inallenvierschri ftlichenTeilprüfungen kann ein einsprachigesWörterbuch benutzt werden.
(4) Teilprüfungen
1. Vers/eh enund Verarbeiteneines Hör/ex/ es
Die Kandidatinnen I Kandidaten sollen nachweisen, dass sie Vorlesungen und Vorträ ge aus wissenschaftlichen Bereich en inhaltlich erfassen, sinnvoll Notiz en anferti gen und sachgemäß
damit arbeiten könn en .
a) Art undUmfang des Textes
Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, der der Kommunikationssituation einer Vorlesung
angemess en Rechnung trägt. Der Text setzt keine spezifischen Kenntnisse voraus, ggf. nur
solche, die Gegensta nd eines voraus gegange nen fachspezi fisch orientierten Unterrichts waren. Der Hörtext sollim Umfang einemschriftlichenText von500 bis 600 Wörtern entsprechen.
b) Durch führ ung
Der Text wird zwei Mal präsentiert. Dabei dürfen Notizen gemacht werden. Dem Text
entsprechend ist die Vorg abe von Namen, Daten , schwierigen Fachausdrücken und I oder die Veranschaulichung durch nicht sprachliche Darstellungsmitte l,wie z .B. Graphiken,Schaubilder
o.ä.zulässig.
c) Dauer der Teilprüfung
Die Bearbeitungszeitbeträ gt 75 Minuten . d)AufgabensteIlung
DieÜberprüfung erfolgt durch variable AufgabensteIlungen,wie z.B.Strukturskizzen,Resümee, Wiederga be des Gedankenganges, Beantwo rtung von Frage n, Textwiederga be I n. Die Art der AufgabensteIlung ist abhängig von der spez iellen Struktur des Textes. Mischformen sind
zulässig. e)Bewertun g
DieLeistung ist nach Vollstä ndigkeit und Angemessenheit der Erfü llung der gestellten Aufga be
zuwerten.Hierbei sindinh altliche und sprachlicheAspektein Abhängigkeit von der jeweiligen
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2. Verstehen und Verarbeite neines Lesetextes
Die Kandidatinnen I Kandidaten sollen zeigen, dass sie die wesentlichen Inhaltsmomente eines schriftlich vorgelegtenTextesverstehenundverarbeiten können.
a) Artund UmfangeinesTextes
Es soll sich um einen weitgehend authentischen Text handeln, der wissenschaftliche Texte charakterisierende Strukturen enthält und sich inhaltlich an wissenschaftlichen Fragestellungen orientiert, ohnejedoch spezielle Fachkenntnisse vorauszusetzen. Eine Bearbeitung des Textesist zulässig.
Der LesetextsolleinenUmfangvon500bis700Wörternhaben. b)Dauerder Teilprüfung
Diese Teilprüfungdauert 60 Minuten. c)Aufgabenstellun g
Das Verständnis kann durch Beantwortu ng von Fragen zum Textinhalt, durch Zusammenfassungen,Gliederungen, Formulierenvon Überschrifteno.ä.geprüftwerden.
d)Bewertung
Die Leistung ist nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Aufgabenstellung zu werten. Hierbei sind inhaltliche und sprachliche Aspekte in Abhängigkeit von der jeweiligen Aufgabenstellungzu bewerten.
3. Vorgaben orientierte Textproduktion
Die Kand idatinnen I Kandidaten sollen nachweisen, dass sie in der Lage sind, sich eigenstä ndig und zusammenhänge ndzu einem an VorgabengebundenenThemaschrift lich zu äußern.
a)Aufgabenstellung
Die Textproduktion kann erklärender, vergleichender oder kommentierend er Art sein. Sie kann
auch die sprachliche Umsetzung von Graphiken, Schaubildern, Diagrammen o.ä. zum
Gegenstandhaben.
Hierbei kann zwischenAufgabengewählt werden, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit denanderen Prüfungsteilenstehen.
DieWortanzahl sollte200 - 300 betragen. b)Dauer derTeilprüfung
Diese Teilprüfung nimmt75Minuten in Anspruch. c)Bewertung
Zu bewerten sind neben inhaltlichen (Textaufbau und Kommunikationsabsicht) vor allem sprachlicheAspekte.
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4. Umf ormen wissenschaflssprachlicherStrukturen
Die Kandidatinnen/ Kandidaten sollen nachweisen, dass sie in der Lage sind, eigenständig und zusammenhängend wissenschaftssprachliche Strukturen umzuformen.
a) AufgabensteIlung
Den Kandidatinnen /Kandidaten werden bestimmte Strukturenvorgelegt, diesie zu erkennen und nach bestimmtenVorgaben umzuformen haben.
b) Dauer der Teilprüfung
DieseTeilprüfung benötigt30 Minuten. c) Bewertung
Zu bewertensind die grammatische und orthographische Korrektheit.
§13
Mündliche Prüfung (a) Art der Prüfung
In der mündlichen Prüfung sollen die Kandidatinnen / Kandidaten nachweisen, dass sie in der Lage sind, allgemein verständliche Sachverhalte aus wissenschaftl ichen Bereichen zu erfassen, diese zu referieren bzw. zu kommentieren. Zudem sollen die Kandidatinnen / Kandidaten nachweisen, dass sie in der Lage sind, in einem Gespräch über studienrelevante Sachverhalte angemessen zu reagieren. Es ist möglich, entsprechende Texte, Graphiken, Schaubilder o. ä . zugrunde zu legen.
(b) Vorbereitungszeit
Die Vorbereitungszeit beträgt hierfür 30Minuten. (c)Dauer der Prüfung
DiesePrüfungsoll20 Minuten inAnspruch nehmen. (d) Bewertung
Bewertet werden die allgem eine Gesprächsfähigkeit (d. h. Aufgaben- und Fragenverständnis, angemesse nes Reagieren) und die Fähigkeit, Sachverhalte korrekt und verständlich darzustellen.
§14 Inkrafttreten