• Keine Ergebnisse gefunden

Mitteilungsblatt / Fachhochschule Lausitz, Nr. 45 (28. März 2000)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Aktie "Mitteilungsblatt / Fachhochschule Lausitz, Nr. 45 (28. März 2000)"

Copied!
15
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Mitteilungsblatt

28. März 2000

Inhalt:

Nr.

4

5

Grundordnung (GrundO) der Fachhochschule Lausitz

(in der Fassungvo m27.03.2000)

Herausgeber:

Der Präsident der Fachhochschule Lausitz Großenhainer Str. 57,01968 Senftenberg

Te

l.

0

35

73/85

0

Fax

0 35

73/85-20 9

(2)

Mitteilungsblatt- Nr.45

Inhaltsüb

ersich t

Präambel

Absehnitt I: Rechtsste llung, Mitglieder und Angehöri ge §1 Rechtsstellung

§ 2 Mitgliederder Hochschule § 3 AngehörigederHochschu le

§4 AllgemeineRechte der Mitglieder und Angehörigen §5 HonorarprofessurenlindEhrungen

Ahseh nitt 2:Organisation und Grundsät zederSelhstv erw altung § 6 Struktur der Hochschu le

§ 7 Mitwirkungander Selbstverwaltung §8 Grundsätzeder Gruppenve rtret ung

Abschni tt3:Gemeinsame Verfahrensgrundsätze § 9 Wahlen

§ 10 Geschäftsordnungen § 11 Vertreterregelung § 12 Ausschüsse

§13 EinberufungundTagesordnung § 14 Besch lussfähigkeit

§ 15 Öffentlic hkeit §16 Stimmrecht §17 Abstimmun gen

§ 18 Entscheidungen in unaufschiebbarenAngelegenheiten §19 Amtszeiten

§20 Berufungsangelegenheit en Abschnitt4: Stud iere nd enscha ft §21 Statusund Rechte

§ 22 Wahrnehmung von Ämtern

Abschnitt 5: Zentrale Organe undGre mien der Hochschule §23 Präsidentinoder Präsident,Präsidialkollegium

§ 24 Senat

§ 25 Zentrale Kommissionen § 26 Gleichstellungsbeauftragte

§ 27 BeauftragteoderBeauftragter für Behinderte § 28 SonstigeBeauftragte

Abschnitt6: Fach hereiche §29 Grundsätzeder Organisation §30 Dekaninoder Dekan, Dekanat

§ 31 Fachbereichsrat,Fachbereichskommissionen § 32 Besondere Verfahrensregeln

(3)

Mitteilungsblatt-Nr.45

Abschnitt 7: Wissenschaftliche Einrichtunge n, Betriebseinheiten und Institute

§33 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten §34 An-Institute

Abschnitt8: Schlussvorschriften §35 Änderungen derGrundordnung §36 Übergangsvorschrift

(4)

Mitteilungsblatt-NT. 45

Prä am bel

Der Senatder Fachhochschule Lausitzerlässt gemäߧ 2Abs. I LV.m. §67Abs. I Nr. I des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulge setz - BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVßI. I5. 130) in Verwirklichungdes Selbstverwal tungsrechtsals organisatorischer Ausdruckder Freiheitvon Lehre,ForschungundStudi umfolgendeGrundo rdnung:

Abschn itt 1

Rechtsst ellun g, Mitgl iede r und Angeh örige §1

Rechtsstellung

(I) Die Hochschule trägt den Namen Fachhochschule Lausitz (FHL) sowie denNamensz usatz University of AppliedSeiencesund hatihre Standorte in Senftenbergund Cottbus.

(2) Die Fachhochschule Lausitz, im Folgenden Hochschule genannt, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.Sieistzugleichstaatliche Einrichtung desLandesBrandenburg.

(3) Die Hochschule übt ihr Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze aus und regelt ihre Angelegenheiten durch dieseGrundord nungundsonstige Satzungen selbst.

(4) Die Hochschule filhrtein eigenesWappen undSiegel.

§2

Mitglieder der Hochschule

(I) Mitglieder der Hochschule sind die eingeschriebenen Studierenden und das unbefristet und befristet hauptberuflichan der Hochschuletätige Personal, soweitsie nichtAngehörigeder Hochschulesind.

(2) Jedes Mitgliedder Hochschule gehörtinAbhängigkeitvonseinem AufgabengebieteinemFachbereich,einer wissenschaftlichenEinrichtung,einer BetriebseinheitoderderHochschulverwaItung an.

(3) Ein nichtstudentisches Mitglied eines Fachbereic hs kann Mitglied weiterer Fachbereic he oder von Organisationseinheiten werden, wobei es sich fürdie Erstmitgliedschaft ineiner der in Frage kommenden Fachbe reiche oder Organisationseinheiten entscheiden muss. Ist der von einer Studierenden oder einem StudierendengewählteStudiengang oder sind diegewählten Studiengängemehreren Fachbereichenzugeordnet, so hat die Studierende oder der Studierende bei derEinschre ibung und der Rückme ldung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will. Diese Regelung findet entsprechend Anwendung auf Studienbewerberinnen oder Studienbewerber.

§3

Angehörigeder Hochschule (I)Angehörige derHochschule sind:

1. dieHonorarprofessorinnen und Honorarprofessoren 2. dieGastprofessorinnen und Gastpro fessoren 3. die Gastdozentinnen undGastdozenten 4. die Lehrbea uftragten

5. die imRuhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, sofernsie Lehrveranstaltungen abhalten.

(2) Für die Zuordnungder Angehörigen gern.§ 2 Abs.2 findet§2 Abs.3 entsprechend Anwendung.

(5)

Mitteilungsblatt-Nr. 45

§4

AllgemeineRechte derMitgliederund Angehöri gen

(I) Die Mitglieder und Angehörigen haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule nach den hierfür erlassenenOrdnungenzu nutzen.

(2) Die Mitglieder und Angehörigen sind berechtigt, von den sozialen und kulturellen Einrichtungen und Leistungen derHochschulenach Maßgabeder einschlägigen VorschriftenGebrauch zumachen.

§5

Honorarprofessu ren undEhrungen

(I) Zur Honorarprofessorinoder zum Honorarprofessor kann bestellt werden, wer die Voraussetzungennach § 52 BbgHG erfüllt. Die Bestellungistin der Regel auf fünf Jahrezu befristen.ErneuteBestellungensind zulässig. (2) DieHonorarprofessorin oderderHonorarprofessorwird verabschiedet

I. auf eigenenAntragoder

2. wenn sie oder er in zwei aufeinanderfo lgenden Semestern ohne Genehmigung der Hochschule ihren oderseinen Lehrverpflichtungennicht nachkommt.

(3) Die Hochschule hat dasRecht, Ehrungen vorzunehmenundEhrentitelzuverleihen.

(4) Zur Ehrensenatorin oder zum Ehrensenator kann eine Persönlichkeiternannt werden, die sich besonderer Verdiensteumdie Entwicklungund FörderungderHochschuleerworbenhat.

Sie wird vom Senatmiteiner Mehrheitvon zwei DrittelnderMitglieder gewähltund vonder Präsidentinoder dem Präsidenten ernannt. Die Ehrenbezeichnung kann wegen erwiesener Unwürdigkeit der Trägerin oder des Trägersdurch einenBeschluss des Senatswiderrufen werden.

Abschnitt2

Organi sationundGrundsätze der Selbstve rwa ltung §6

Struktur derHochschule GliederungseinheitenderHochschulesind:

I. Fachbereiche als organisatorischeGrundeinheitenfür Forschungund Lehre, 2. wissenschaftlicheEinrichtungen,Betriebseinheiten gem.§75 und76 BbgHG, 3. die Hochschulbibliothek,

4. diezentraleHochschulverwaltung.

§7

Mitwirkung an derSelbstverwa ltung

(I) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Selbstverwaltung üben, soweit diese Grundordnung nichts anderes bestimmt, ihr Amt biszur Neuwahl oder Bestellungeiner Nachfolgerin oder eines Nachfo lgersweiter aus.

(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in jenen Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funkt ion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften oder auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiumsergibt.

(6)

Mitteilungsblatt-Nr.45

(3)ImRahmen der Selbstverwaltungkönnen sich Mitglieder und Angehörigeder HochschulezuVereinigungen zusammensch ließen. Diese haben das Recht, Räume und Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Kapazität und der Benutzungsordnungen für ihre Veranstaltungen zu nutzen. Sie haben das Recht, ihr Informationsmaterial in der Hochschulezuverteilen. DieZielsetzung derVereinigungendarf den Aufgabender Hochschulenicht entgegenstehen.

§8

Grundsätze der Gruppenvertretung

FürdieWahlen zu dennachMitgliedergruppenzusammengesetztenGremienbilden

t. die Professorinnen und Professoren, die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die tätigen

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren. die im Ruhestand befindlichen, Lehrveranstaltunge n abhaltenden Professorinnenund Professoren,

2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und sonstige Angehörige des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals sowie die

GastdozentinnenundGastdozenten,dieLehrbeauftragten, 3. die einge schriebenenStudierenden,

4. diesonstigenMitarbeiterinnenund Mitarbeiter

jeweils eineGruppe.

Abschnitt 3

GemeinsameVerfa hre nsgrundsä tze

§9 Wahlen

(1) Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe ausüben. Dies gilt entsprechend für die Angehörigen der Hochschule, wobei diese nur das aktive Wahlrechtbesitzen.

(2) Von der grundsätzlichen Anwendung der Verhältniswahl kann abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe die Mehrheitswahl angemessen ist. NäheresbestimmtdieWahlordnung.

(3) Die Wahlen in den Gremien sind grundsätzlich geheim. Soweit das Brandenburgische Hochsehnigesetz nichts anderes bestimmt, können mit Zustimmung aller anwesenden Wahlberechtigten des Gremiums Wahlen auch in offener Abstimmung erfolgen. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen erhält.Stehen im dritten Wahlgangmehr als eineBewerberinoder ein Bewerberzur Wahl,istdiej enige Bewerberin oder derjenige Bewerber gewählt,die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Eine Abwahl ist nur durch dieWah l einerNachfolgerinoder eines Nachfolgersmöglich.Das Nähere regeltdie Wahlordnung.

§ 10

Geschäftsordnungen

(I)Die Gremienund Organe könnensich Geschäftsordnungengeben.Die Fachbereichsrätekönnenbeschließen,

dassdieGeschäftsordnung des Senats entsprechend angewendet wird.

(2) Sofern sich ein Gremium ke ine Geschäftsordnung gibt. findet die Geschäftsordnung des Senats entsprechendeAnwendung.

(3) Die Geschäftsordnung kann Regelungen enthalten über die Durchführung von Abstimmungen im schriftlichen Verfahren; jedoch nur unter der Maßgabe, dass kein Mitglied des Gremiums dem Verfahren widerspricht.Sie darfzwingenden RegelungendieserGrundordnungnichtwidersprechen.

(7)

Mitteilungsbl att- Nr.45

§11 Vertreterregelun g

(1) Die Gremien und Organe der Hochschule haben , soweit nicht schon im BbgHG vorgesehen, neben der Vorsitzendenoderdem Vorsitzendenjeweils eineStellvertreterinodereinen Stellvertreterzu wählen.

(2) Im Verhinderungsfall der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters führt das älteste anwesen de Mitglied die Geschäfte, soweit die Grun dordnung nichts andere s bestimmt.

(3)Mit Ausna hme desSenatsund der Fachbereichsräte kann in den Geschäftsordnungendersonstigen Gremien von dieser Regelungabgewichen werden.

§J2 Ausschüsse

JedesGremiumkann zurVorbereitung seiner BeschlüsseAusschüssebilden.DieZusammensetzungrichtetsich nach demVerhältnis derGruppen im jeweiligenGremium. Mit Zustimmungaller Vertreterder Gruppen kann davonabgewichen werden.

§13

Ein ber u fung und Tagesordnung

(I) Gremien werd en von ihren Vorsi tzenden einbe rufen. Gremien sind unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Vierte l der st immbe recht igten Mitglieder, eine Grup pe oder die Präside ntin oderder Präsident diesunterAngabe des Beratungsgegenstandesverlangt.

(2) Die oder der Vorsitzende des Senats ste llt die Tage sordnung im Benehmenmit der Präsidentin oder dem Präsidentenauf.Sie oder erhat dabei Anträge,dieinnerhalb einerin der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist vorder Sitzung von mindestens einerodereinem Antragsberechtigten im Gremiumgestelltwerden, zu berücksichtigen.ÜberGegenstä nde,die nicht auf der Tagesordnungstehen,darfnur beraten werden,wenn zwei Drittel deranwesenden stimmberech tigten Mitgliederdes Gremiu ms auf Antrag dieDringlichkeit beschließe n. EineEntsche idung übereinen derarti genGegenstand istnur zulässig ,wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied desGremiu mswiderspr icht.

(3)Die Abs. I und 2 finden auf dieOrgane undGremien der Fachbereicheentsprechend Anwendung.

§14 Beschlussfähigkeit

(I) Gremienkönnennur in einerordnu ngsgemäßeinber ufenenSitzu ngberatenund beschließen.

(2) DieGremiensindbeschlussfähig,wenn meh r als die Hälfte derstimmberechtigte n Mitglieder anwesend ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzendestellt die Beschlu ssfähigke it vor Eröffnungder Sitz ung desjeweilige n Gremiums fest. Sie giltals fort bestehend, solange nicht die Beschlussunfähigkeit auf Antrag eines Mitgliedes festges telltist.

(3) Ist eine Angelegenhe it wege n Beschlussunfähigkeit zurückgestell t worden, so ist das Gremium in der zur Beratungderselben AngelegenheiteinberufenenSitzung insoweit unabhängigvon derAnzah lder erschienenen Mitgliederbeschlussfähig.Inderordn ungsgemäßenschriftlichenLadu ng muss ausdrücklich hiera ufhingewiesen werden.Entsprec hendesgilt,wennsich dieBeschlussunfähigke itbeieinerAbstimmung ergibt.

(4) Für die Wahlen der Präsidentin oder des Präsident en,der Vize präsidentinnenoderder Vizepr äsidenten ,der Dekanin oder desDekansund derProdek anin oder desProdekans ist stetsdieBeschlussfähigkeiterforderlich.

(8)

Mineilungsblan-Nr. 45

(6) Die Regelung der Beschlussfähigkeit in Berufungs- und Prüfungsangelegenheiten bleibt den jeweiligen Ordnungen vorbehalten.

§ 15 Öffentlichkeit

(I)Gremien tagen öffentlich,soweit nichts anderesbestimmt ist. Anträge auf Ausschlussder Öffentlichkeit oder Beschränkung auf die Hochschulöffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschiedenwerden.

(2) In nichtöffentl ichen Sitzungen desSenats gelten die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen oder Vizeprä sidenten, dieKanzlerin oder der Kanzler und die vonder Präsidentinoderdem Präsidenten - bzw. von der Dekanin oder dem Dekan im Fachbereichsrat - als Sachkundige geladene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschulverwaltung, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der stim mberechtigte n Mitglieder eines Gremiums, Personen mit Rede- und Antragsrecht für das betreffende Gremium sowie hinzugezoge neSachverständigeundandere zuAnhörungen geladene Perso nennicht alsTeilederÖffentlichkeit. In Zweifelsfragen entschei detder VorsitzendedesGremiums.

(3) In Abwesenheit derPräsidentinoder des Präsidenten übt die oder der Vorsitzendedes jeweiligen Gremiums das Hausrechtaus.

(4)TagesordnungenundBeschlüsse von Entscheidungsgremien derHochschule sind in geeigneterForm bekannt zu geben. Protokolle von Gremiensitzungen sind den Mitgliedern der Hochschule auf Antrag zugänglich zu machen; das gilt nicht für Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen, die im nichtöffen tlichenTeil der Sitzung behandelten Gegenstände,sowie sonstige nach den gesetzlichen Vorschriften vertrau liche Angelegenheiten.

§16 Stimmrecht

(1) Entscheidungen, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiu ms auch der Mehrheitder dem Gremiumangehöre nden Professorinnen und Professoren .Kommtdanachein Beschluss auch imzweiten Abstimmungsgangnicht zusta nde,sogenügt für eine Entscheidungdieaus diesem Abstimmungsgang zu erm itte lnde Mehrheitder StimmenderProfessori nnenund Professoren.

(2)Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungensteht das Stimmrecht nurPersonen zu, die selbstmindestensdie durch die Prüfungfestzustellendeoder eine gleichwert igeQualifikat ionbesitzen.

(3) Berät ein Gremium der Hochschule über Angelegenheiten, die eine Organisationseinheit oder die Studierendenschaftder Hochschule betreffen. soll mindestens die Leitung der Organisationseinhe itbzw. eine Vertreterin oder ein Vertrete r des ausführenden Organs der Studierendensc haft mit beratender Stimme hinzugezogenwerden.

(4) Wer annehmen muss, auf Grund der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) von der Mitwirkung an Entscheidungen ausgeschlossen zu sein, hat dies unaufgefordert dem Vorsitzenden des Gremiums mitzuteilen. In Zweife lsfä llen entscheidet das Gremium in Abwesenheitdes Betroffenen.

(9)

Mitteilungsblatt- Nr.45

§17 Abstimmungen

(I) Abstimmungen sind in der Regel offen.Geheime Abstimmungen finden in Personalangelegenheitenund auf

Antrag einesanwesendenstimmberechtigten Gremienmitgliedesstatt.

(2) Soweit gesetzlich oder in dieser Grundordnung nichts ande res geregelt ist, ist zu einem Beschluss die

Mehrheit der abgegebenenStimme nerforderlich.Diese Mehrhe itisterreic ht,wenndieZahl der

Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimm en gelten nicht als

abgegebeneStimm en. BeiStimmengle ichh eitistder Antrag abge lehnt.

(3) Jedes Mitgl ied eines nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremiums, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann verlangen, dass seine abweichende Meinung im Protoko ll vermerktwird.

(4) Besch lüssen, die anderen Ste llen zugele itet werden, kann ein Sondervotum beigefügt werden . Ein

Sondervolum muss vor der Abstimmungangekündigtwerdenund darfnur solche Argumente enthalten,dieauch in der Beratung vorge bracht wurde n. Sondervote n müssen schriftlich bei der Vor sitzenden ode r dem Vorsitze nden des Gremi ums inne rhalb einer durch die Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist eingereicht werden.Sondervoten sindimBeschluss zu erwähnen.

§ 18

Entscheidungen in unaufschiebbaren Angelegenheiten

In unaufschiebbaren Ange legenheiten, in denen ein Beschlu ss des an sich zustä ndigen Gremiums nicht

recht ze itig herbeigeflihrt werden kann, entsche idet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Die oder der Vorsitze nde des Gremiums hat dem Gremium unverzüglichdie Gründe fürdie getroffe neEntscheidung und die Artder Erledigung mitzuteilen.

§19 Amtszei ten

(I) Die Amtsze itderstudentischen Mitgl ieder desSenatssowieder Fachbe reichsräte beträgt einJahr. (2 ) DieAmtsze itder Vizepräsidentinnenund Vizepräsidentenbeträgt drei Jahr e.

§20

Berufungsangelegenheiten

(I) DerFachbereichsratwählteine Professorin oder einen ProfessorderHochschule zur Vorsitzenden oderzum VorsitzendenderBerufungskomm ission.Vorsitzendeoder Vorsitzenderkann auch dieDekaninoder derDekan

oderdie Prodekanin oder der Prodekan sein. Den Berufungskommi ssionen sollen auch Personenangehören, die nicht Mitglied er der Hoc hschule sind. Jed och muss mindestens die Hälfte der Professorinn en und Professor en derBerufungskommission dem Fachbereich angehören, derdie Berufungskommission bildet. Auch insgesamt muss mindesten sdieHälft eder MitgliederderBerufungskommission diesem Fachbereich angehören.

(2) Das nähere Verfahrenregelt einevom Senatzu erlassendeBerufungsordnung.

(10)

Mitteilungsblatt -Nr.45

Abschnitt 4 St ud ier endenscha rt

§21 Statu sund Rechte

Die Studierendenschaft der Hochschule ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule und übt die ihr nach § 62 Abs. I BbgHG zustehende n Aufgaben aus. Eine Vertretetin oder ein Vertreter des ausführenden Organsder Studierendenschaft wird zu den jeweiligen Gremiensitzungen eingeladenund erhä lt im Einzelfall durch das Gremiu mein Rederecht zuerkannt.

§22

Wahrnehmung von Ämtern

DieWahmehmun g vonÄmtern in der akademischen oder studentischenSelbstverwaltung wird imUmfang von höchstens zwei Semestern nicht auf die Regelstud ienzeit angerechnet. Diese Regelung gilt entsprechend für

studentischeBea uftragte,dieFunktionen nachdieser Grundordnungübernehmen.

Abschnitt 5

ZentraleOrgane und Gremien der Hochsehule

§23

Präsidentinoder Präsident, Präsidialkollegium

(I) Die Präsidentin führt die Amtsbezeichnung "Rektorin",der Präsident die Bezeichnung "Rektor",wenn sie oder er hauptberufliche Professorin oder hauptberuflicherProfessor an der Hochschule ist. Entsprechendes gilt für die Vizepräsident innenoderVizepräsidenten.

(2)Das Amtder Präsidentinoder des Präsidenten istunverein barmit den Ämtern derDekanin oder desDekans, der Prodekan in oder des Prodekans und mit der Mitgliedschaft als Vertreterin oder Vertreter in Gremien der akademischen Selbstverwaltnng.Mit derAmtsübernahmescheidetdie Präsidentinoder der Präsidentaus diesen Ämternaus. Gleiches gilt für dieVizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

(3) Sofern zur Unterstützung der Präsidentinoder des Präsidenten an der Hochschu le ein Präsid ialkollegium

gebildetwird,gehörendiesembiszu zweiweitereVizepräsidentinnenoderVizepräsidentenan. DiePräsidentin

oderderPräsidentlegtihre oderseine Vertretungfest.

(4) Bei Bee ndigu ng des Amtes der Präsidentin oder des Präsidenten vor Ablauf der Amtszeit nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. die oderder mitder Vertretung betraut worden ist, bis zur Wahl der neuen Präsidentinoder des neuen Präsidenten derenoder dessenAufgabenwahr.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident wird in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch die Kanzle rin oderdenKanzlervertreten.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident kann sich zur Ertull ung ihrer oder seiner Aufgabenjederzeit aber die Angelegenhe itender Fachbereicheund der sonstigenGliederungseinheiten der Hochschuleunterrichten lassen. Sieoder er kann anden Sitzungen aller Gremiender Hochschule teilnehmen.

(11)

Mitteilungsblatt-Nr.45

(7) Die Präsidentin oderder Präsident kann Beschlüsse und Maßnahmen ande rerOrga ne ode rsonstigerStellen derHoch schul e, die das gelte nde Recht verl etzen, bean stand en und verla nge n,dass sieinnerhalb einer von ihr oder ihm bestimmten Frist aufgehobenwerden. Sie oder er kann ferner verlangen, dassdas auf Grund derartiger Beschlüsse und Maßn ahmen Veranlasste rückgängig gemacht wird. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgefüh rt werden.

(8) Kommtdas Organ oderdie sonstige Stelleder Hochschu leeiner Beanstand ung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Präsidentin oder der Präsident die von ihr oder ihm beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben und verlangen, dass das auf Grund dieser Beschl üsse und Maßnahmen Veranlasste rückgängiggemachtwird.

(9) Erfüllt dasOrganoderdiesonstige Stelle derHochschule die ihr gesetzlichobliegenden Pflichtennicht, kann die Präs identin oder der Präsident anordnen, dass das Organ oder die sonstige Stelle innerha lb einer angem essenenFristdas Erforderliche veranlasstoderdurchführt.

(10) Kommtdas Organoder diesonst ige Stelleeinem Verlan gen odereiner AnordnungderPräsident inoderdes Präsidenten im Rahmen der aufgeführt en Aufsichtsmaßnahmen innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach,kann die Präsidentin oderder Präsidentdie erforderlichen Maßnahmen anste lle und auf Kosten des Organsoder der sonstigenStelleselbst durchführen oderdie Durchführung einem Drittenübertragen,

§24 Senat

(1) Im Rahmen seines Information srechts hat der Senat übe r die im BbgHG vorgesehenen Rechte die Möglichk eit, jederzei t auch schrift liche Anfragen an die Präsidentin oder den Präsidenten zu stellen. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Form der Beantwortung. Sie soll in der Rege l mündli ch spätestens inder zweitenauf den Eingang derAnfrage folgendenSenatssi tzungerfolgen.

(2) Der Senat kann zur Vorbereitung von Beschl üssen Komm issionen bilden. Bei der Besetzung der Kommissione nkönnenauch Person en , dienichtMitgliederdesSenatssind,beJiicksicht igt werde n.

(3) Dem Senat sind zur Erfü llung seiner Aufgaben im angemessenen Umfang Personal- und Sachrnittel zur Verfügun gzu stellen.

§25

Zentrale Kommis sionen

(I) ZurVorber eitung vonBeschlüssen des Senats und zur Berat ung des Präsidialkollegiums können gemeinsame zentra leKommissionengebildetwerden. Überdie Bildung, die Aufgabenund die Zusammensetzung entsche idet die Präs ide ntinoder derPräside ntim Benehm enmit dem Senat.

(12)

Mitte ilungsbl att-Nr. 45

(2) Eswird eine ständ ige zentrale Kommission für Entw icklungsplanung und Fina nzen (KEF) gebildet. Diese Kommission setzt sich aus der Präsid entin oder dem Präsidenten oder eine!e iner von ihr oder ihm benannten VertreterinoderVertreter,der Kanzlerinoderdem Kanzler, einerVertreterin oder einem Vertretervondenim Senat verttetenen Gruppen und zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus der Gruppe der Dekaninnen oder Dekanezusammen. Die Kommissionist insbesondere zuständig für Struktur- und Entwicklungsplan ung sowie Grundsä tze der Verteilung von Sach- und Personalm itteln. Dazu kann sie von allen Gliede rungseinhe iten

Rechen schaft sberich tenach von ihr festgelegt enRichtlinien abfordern.

§26

Gleichste llungs bea uftragte

(I)Von den weiblichen Mitgliedernund AngehörigenderHochschul ewird eineGleichste llungsbeauftragte und deren Ste llvertreterin für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zuläss ig. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

Die Gleichstellungs beauftragte und deren Stellvertreterin werden von der Präsid entin oder dem Präsidenten bestellt.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragteund ihre Stellvert reterin nehmen ihreAufgaben alsdienstlicheTätigkei t wah r. Bei Aufgabenteilungerfolgt die Freistellungante ilsmäßig.

(3) In jeder organi satori schen Grundeinheitfür Lehre und Forschung, indenzentralen Einrichtungen und in der zentr alen Hochschulv erwaltung solljeweils eine Gleichstellungsbea uftragte von den weiblichen Mitgliedern und Angehörigendes betreffenden Bereichesfür die Dauervonzwei Jahren gewähltwerden. Das Nähereregeltdie Wahlord nung. Diese Gleichstellungsbeauftragten bilden den Gleichstellungsrat, der die Gleichstellungsbeauftragte derHochschulebeider Wahrnehmung ihrerAufgaben unterstützt.

§27

Beauftragteoder Bea u ftra gterturBehi nd erte

(I) Die ode r der Beauftragte für Behind erte vertritt die Belange von behindert en Mitglied ern der Hochschul e und wirkt insbesondere bei der Organisation der Studien- und Arbeitsbedin gungen der behinderten Mitglieder mit.Die oder der BeauftragtefürBehinderte und ihre oder seine Stellvertreterinoder ihrodersein Stellvertreter vertreten jeweils eine der Gruppen der behinderten Studierenden bzw. der behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Die oder der BeauftragtefürBeh inderteund ihre oderseine Stellvertteterinoder ihr oder sein Stehvertreter

werden von der Präsidentin oder dem Präs identen im Benehmen mit dem Senat für vier Jahre bestellt.

Wiederbestell ungensindmöglich.

§28

Sonstige Beauftragte

Sofern nichtgesetzlich bereits vorgesehen,können weitere Beauftr agte mit abgegrenzten Arbeitsgebieten bzw. Aufgabe n betrautwerd en.

§ 27 Abs.2und 3giltentsprechend.

(13)

Mitteilungsblatt - Nr.45

Abschn itt 6 Fachbe reiche

§29

Gr u ndsä tze derOrgan isation

(I) Die Fachbereic hesind die organisatorischenGrundeinheiten der HochschuleinLehre undForsch ung. (2) Der Fachbere ichumfasstverwandte oder benachb arteFachgeb iete. Größe undAbgrenzun gder Fachbere iche müssen gewährleisten,dassdie dem Fachb ereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt we rdenkönnen und die Grundsätze einersparsamen undeffektivenVerwaltungallerFachbereiche gewahrt bleibt.

§30

Dekaninoder Dekan,Dekanat

(I) Die Dekanin oder der Dekan ist berechtigt, an den Sitzun gen aller Ausschüsse und Kommi ssionen des

Fachbereiches sowie den Sitzungen der Leitungsgremien von Organisationseinheiten ohne Stimmrecht

teilzunehmen,sofern ihr oderihm nach anderen Vorschriftendieser Grundordnung nicht ein Stimmrecht zusteht. (2)Die Prodekan inoder derProdekan vertritt die Dekaninoder den Dekan.

(3)Zur Unterstützungder Dekaninoderdes Dekanskann jeder Fachbereich ein Dekanat bilden.

(4) DieDekanin oder der Dekan hat Antragsrechtim Senat zugrundlegenden Angelegenheiten ihres oderseines Fachbereiches.

(5) Mitihreroderseiner Wahlsche idet dieDekanin oder der Dekan ausdensonstigen OrganenderHochschule aus.GleichesgiltfiJrdie Prodek an inode rden Prodekan.

§31

Fachbereichsrat, Fachbereichskommissionen

(l) Der Fachbereichsratkann fürse ine Aufgaben Kommissionenbilden und Beauftragteeinsetzen.

(2) Die Kommission en der Fachbere iche bestehen, sowe it die Grundordn ung nichts anderes bestimmt , in der Regel aus den Mitgliedergruppen entsprechend ihrer Zusammensetzung im Fachbereichsrat . anso nstensinddie Mitgliedergruppen entsprech end den Aufgaben der Kommission zubeteiligen. DasBenen nungsrecht steht den imFachbereichsrat vertrete nen Gruppen zu.DasNähereregeltdie Geschäftsordnung.

§32

BesondereVerfahrensregel n

(I) Werden Frageneines Fachgebietesbehandelt,das im Fachbereichsratnicht durch eine Professorinoder einen Professor vertreten wird, so ist mindestens einer Professorin oder einem Professor dieses Fachgebietes Gelegenheit zugeben,an den Beratungente ilzunehmen.

(2) Vor der Beschlussfassung des Fachbereichsra tes über Angelegenheiten, die eine Organisat ionseinheit der Fachbereic he unmittelbar berühren, ist mindestens deren Le itung Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.

(14)

Mitteilungsblatt -NT. 45

Abschnitt 7

Wissenschaftliche Einrichtunge n, Betriebseinheiten und Institute

§33

Wissen schaftliche Ein r icht u nge n und Belrieb seinheiten

(I) Die Präs ident in oder der Präs ident entscheidet über Bildung sowie Auflösung von zentra len

wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebse inheiten nach Anhöru ng des Senats und der beteiligten Fachbereiche.

(2) ZentraleBetriebsei nhe itensinddie Hochschulb ibliolhek und das Hochschulrechenze ntrum.

(3) Unter Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten wird zur Aufgabenbestimmung der zentralen

Betriebseinheiten einBeiratgebildet, dersichaus jeweils einerVertretetin oder einemVertreterdereinzelnen Fachbereicheundder Verwaltung zusammensetzt.DieVertreterin bzw. der Vertreterwerden durch dieDekanin oder den Dekan bzw.dieKanzlerinoderden Kanzlerbestimmt.

(4) Das Sprach enzentrumisteinewissenschaftlicheEinr ichtung der Lehre,desStudiums und der Weiterbildung.

§ 34 An-Institute

(I) Die Präsidentin oder der Präsid ent kann nach Anhörung des Senats im Rahmen einer

Kooperationsvere inbarun g eine rechtlichselbstständig e Einrichtung als An-Institut anerkenne n, die im Bereich der Weiterb ildun g, Forschung und Entwicklu ng tätigist.

(2) Die Anerkennung ist längstens bis zu flinf Jahren zu befr isten. Sie kann nach Überprüfung entsprechend verlängert werden. Die Anerkennungkann widerrufenwerden.

(3) In denLeitungsgremienderAn-Instituteder Hochschule müsse n ihreMitgli edermeluheirlicir vertretensein. DieZugehörigkeit vonBedienstete nzu einemAn-Institutbegründetkeine Zugehöri gkeit zur Hochschule.

Abschnitt8 Sch lussvo rsc hr iften

§3S

Änderungen der Grundordnung

Änderunge n dieser Grundordnung beschließt der Senat. Änderu ngsvorschläge werden von einem Viertel der Mitglieder des Senats oder von den Vertreternmindestens zweierMitgliedergruppen im Senatoder von der Präsidentinoderdem Präs identen eingebracht.Zur Annahme eines Änderungsvorschlages im Senatbedarf es der Zustimmung von zwei Drin ein derMitgliede rdesSenats.

(15)

Mitteilungsblatt - Nr.45

§36

Übergangsvorschrift

Die Unvereinbarkeitbei der Mitgliedschaft in Organen und Gremien der Hochschulegem. § 23 Abs.2 und § 30 Abs. 5 findet erst Anwendung mit dem Beginn der auf das In-Kraft-Treten dieser Grundordnung folgenden Wahlperioden.

§ 37 In-Kraft-Treten

DieseGrundordnung tritt am Tage nach Veröffentlichungim Mitteilungsblattder Hochschulein Kraft.

Prof.Dr.Günte r Schulz Amt.Vorsitzender des Senats

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Form und Umfang von Leistungen, welche die erfolgreiche Teilnahme def inieren, legen die Lehrenden in der jeweiligen Veranstaltung zum Beginn des Semesters fest.. Verans

Der Be s uch von Wahlpfl ichtveran staltunge n in der Zeit der prakti schen Studiensemester ist zulässi g, w enn dadurch nicht die erfolgreiche Durchfiihrung der

Soweit nachstehend durchgängig die männliche Form verwendet wird, geschieh t dies ausschließlich wegen der besseren Lesbarkeit und hat keine weitergehende inhaltliche B

Studienbewerber, die die Qualifikation einer Fachoberschule für Technik oder Wirtschaft in einer anderen Fachrichtung besitzen, müssen ein Praktikum von acht Wochen

Musikpädagogik vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer anderen Hochschule i m Geltungsbereich des Hochschulrahmen- gesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

( 4) Ist die Wiederholung einer Prüfungsleistung nicht mehr möglich , so ist bei einer Fachprüfung des Grundstudiums nach Anlage I die Vordiplomprüfung endgültig nicht bestanden ,

( I) Hat de r Kandida t/die Kandidatin b ei einer Prüfung getäuscht und wird diese Ta tsache er st na ch der Aushänd igung des Zeugni sses bekannt , so kann der Prüfungsausschuß

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-/ Master- Studiengang Informatik vom 04.10.2006 veröffentlicht im Mitteilungsblatt der