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Mitteilungsblatt / Fachhochschule Lausitz, Nr. 21 (18. März 1996)

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(1)

Mitteilungsblatt

18. März 1996

Inhal t:

Nr. 21

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang

Wirtschaftsingenieurwesen der Fachbereiche Maschinenbau

und Elektrotechnik an der Fachho

chschule

Lau

sitz

vom

18.12.1995

Herausgeber:

Der Rektorder Fachhochschule Lausitz GroßenhainerStr.57.01 968 Senftenberg Tel. 03573/85 0- Fax03573/85 209

(2)

I

n ha l t

Seite

I. Allgemeine s

§ I Geltungsbereic hderPrü fungsordnun g;Studienordnung 3 § 2 Zieldes Studiums; Zweck derPrüfu ng;Diplom grad .), § .), Praktis cheTätigkeitalsStudie nvoraussetzung .),

§ 4 Regel studienze it;Stu dienumfan g 4

§ 5 Umfang undGliederung der Prüfung 4

§ 6 Prüfungsausschuß 5

§ 7 Prüferund Beisitzer 6

§ 8 Anrechnungvon Studien- und Prüfungsleistungen 6

§ 9 Einstufungsprüfung/Eignungsprüfung 7

§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen 7

§ 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen 8

§ ]2 Versäumnis, Rücktritt, Täusc hung,Ordnungsversto ß 9

11. Fa ch prüfun gen § 13 § 14 § 15 § 16 § 17

Ziel,UmfangundFo rm der Fachprüfungen Zulassung zuFachprüfungen

Durchfiihrungvon Fachprüfung en Klausurarbei ten Mündliche Prüfungen 10 10 12 13 13

IH. StudienbegleitendeLeist un gsn achweise § ]8

§ 19 § 20

Allge meines

Leistungsnachweise als Zulass ungsvorausse tz ung für Prüfungen (Prüfungsvorleistungen - PVL) Leistungsnachwe isein Fächern, dienicht Gegenstandeiner Fachprüfung sind

14

]4 15

IV. Zwischenprüfung; Fach p r üfu ngen und Leistungsnachweisedes Grundstudiums

§ 21 Diplomvorprüfung 15

§ 22 Fachprüfunge nund Leist ungsnachweise des Gru ndstudiums ]5

V. Prak t isch es Stud iens emester § 23

§

2

4

Prakti sches Studiensemester

Fachprüfungen und Leistungsnachwe ise

16

(3)

VII. Diplomarbeit und Kolloquium

§ 25 Diplom arbeit

§ 26 Zulassungzur Diplomarbeit

§ 27 Ausgabe und Bearb eitungder Diplomarbeit § 28 Abgabe und Bewertungder Diplo mar beit § 29 Kolloquium Seite 17 18 19 19 20

VIII. Ergebnis der Diplomprüfung; Zusatzfächer

§ 30 Ergebnis der Diplomprüfung

§ 31 Zeugnis, Gesarntnote,Diplomurkunde § 32 Zusatz fächer

IX. Schlußbestimmungen

§ 33 Einsicht in die Prü fungsakt en § 34 Ungültigkeitvon Prüfungen

§ 35 Inkrafttreten, Übergangsvorschri ften

21 21 22 23 23 23 Anlage: Prüfungspläne

(4)

I. Allgemeines § 1

Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studienordnung

(I) Diese Prüfungsordnung gilt für den Abschluß des Studiums im Studiengang Wirt -schaftsingenieurwesen an derFachhochschul eLausitz.Sieregelt gemäß §14 und§15BBHG die Diplomvor- und die Diplomprüfung.

(2) Auf derGrundlage dieser Prüfungsordnung stellen die Fachbereiche Maschinenbau und Elektrotechnik ander Fachhochschule Lausitz eine Studienordnung auf, die Inhaltund A uf-bau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen E nt-wicklungund derAnforderungen der beruflichen Praxisregelt.

§2

Zieldes Studiums; Zweck derPrüfung; Diplomgrad

(I) Die Diplomprüfung bildetdenberufsqualifi zierendenAbschluß des Studiums.

(2)Das zur Diplomprüfung führende Studium soll unter Beachtungder allgemeinen Stu dien-ziele (§8 BBHG)denStudierendenauf derGrundlagewissenschaftlicher Erkenntnisse in sbe-sondere die anwendungsbezogene n Inhalte der Studienfächer vermittel n und sie befähigen, wissenschaftliche Methoden anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die schöpferischenund ge -stalterischen Fähigkeiten der Studierenden entwickeln und sie auf die Diplomprüfung vorbereiten.

(3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden diefür einese lb-ständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben und befähigt sind,methodisch selbständigauf wissenschaftlicher Grundlage zuarbeiten.

(4) Auf Grund der bestandenen Diplomprüfun g wird der Hochschulgrad " Diplom-Wirt-schaftsingenieur" (FH) bzw."Diplom-Wirtschaftsingenieurin" (FH) verliehen.

§3

Praktische Täti gkeit als Studienvor aussetzu ng

(I) Als Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums wird neben der Fachhochschulreife der Nachweiseiner praktischen Tätigkeit gefordert.

(2)DerNachweis einer praktischen Tätigkeit giltals erbracht,wenn die Studienbewerber die Qualifikation für dasStudiumdurchdasAbschlußzeugnis einer FachoberschulefürT echnik-bzw.Wirtschaft ineiner Fachrichtung,deren Abschlußfür den Studiengang einschlägig ist, erworben haben.

(5)

Studienbewerber,die die Qualifikation einer FachoberschulefürTechnik oder Wirtschaft in einer anderen Fachrichtungbesitzen, müssen ein Praktikum vonacht Wochen nachweisen. Studienbewerber,die dieQualifikation für das Studium an einerFachoberschule anderen Typsoder auf andere Weise erworben haben,müssen ein Praktikum von 13 Wochen nachweisen.

(3)Einschlägige Ausbildun gs-und Berufstätigkeiten werden auf dasPraktikum angerechnet. Über dieAnrechnung entscheidet der Prüfungsausschu ß.

(4)Acht Wochendes Praktikums sind vorAufnahmedesStudiums abzuleisten, dierestlichen fünf Wochen sind bei Beginn desvierten Semestersnachzuweisen.

§4

Regelstudienzeit;Studienumfang

(l) Das Studium umfaßt eine Regelstud ienzeit von acht Semestern. Die Regelstudienzeit schließt eine von der Fachhochschule begleitete und betreute berufspraktische Tätigkeit von mindestens 20 Wochen (Praktisches Studiensernester) und die Prüfungszeitein.

(2) DasStudium gliedert sich in das dreisemestrige Grundstudium und das fünfsemestrige Hauptstudium.Einzelheitendazusind in der Studienordnung geregelt.

(3) Der zeitliche GesamtumfangderLehrveranstaltun genbeträgt 173bzw. 176 Semesterwochenstunden.

§5

Umfang und Gliederung der Prüfung

(l) Die Diplomprüfunggliedert sich instudienbegleitende Teilprüfungen und einen abschlie-ßenden Prüfungsteil. Am EndedesGrundstudiums ist eine Diplomvorprüfun g abzulegen; das Nähereergibtsichaus §21.

(2) Die studienbegleitenden Teilprüfungen sollen zu dem Zeitpunkt stattfinden, an dem das jeweilige Fach im Studium der Studierenden abgeschlossenwird.

(3) Der abschließendeTeil der Diplomprüfung besteht auseiner Diplomarbeitundeinem Kol-loquium, das sich an die Diplomarbeit anschließt. Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel vor Beginn des Diplomsemestersausgegeben, so daß das Kolloquium vor Ablauf des folgenden Semesters abgelegt werden kann.Das Kolloquium soll innerhalb von zwei Mona-tennach AbgabederDiplomarbeit stattfinden.

(4) Die Diplomprüfung wird ergänzt durch studienbegleitende Leistungsnachweise. hierbei wird der Nachweisdurch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen geführt. Diefür einen solchen Leistungsnachweiszu erbringenden Studienleistungen müssen nach Anforde-rung und Verfahren einer Prüfungsleistunggleichwerti g sein.

(6)

(5) Die Meldung zum abschließenden Teil der Diplomprüfung (Antrag auf Zulassung zur Di-plornarbeit)soll in derRegel nachAbschluß des siebenten Semesters erfolgen.

(6) Das Studium sowie das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß das Studium ei n-schließlich der Diplomprüfung mit Ablauf desachten Semesters abgeschlossensein kann.

§6

Prüfungsausschuß

(I) Der Prüfungsausschuß istein unabhängiges Prüfungsorgan der Fachbereiche Elektr otech-nikund Maschinenbau für denStudiengangWirtschaftsingenieurswesen und besteht aus dem Vorsitzenden, drei weiteren Mitgliedern derGruppe der Professoren (§ 78 Abs. I Ziff. I des BBHG), einem Mitglied der Gruppeder wissenschaftlichen Mitarbeiter oderLehrkräfte für besondere Aufgaben (§78 Abs. I Ziff. 3 des BBHG)und zwei Mitgliederausdem Kreisder Studierenden.

Im Abwesenheitsfall wird der Vorsitzende durch das dazu vom Prüfungsausschuß bestellte Mitglied der Gruppe der Professoren vertreten. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden werden Vertreter bestellt. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Fachhochschule Lausitz tätigen Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitgliederund ihrer Vertreter ein Jahr.

(2) Der Prüfungsausschuß achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Ent-scheidung über Widersprüch e gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.Er b e-richtet den Fachbereichen überdieEntwicklungder Prüfungen und Studienzeitenundschlägt den Fachbereichen bei Abweichungen von der Regelstudienzeit Maßnahmen zur Verkürzung der Studienzeiten vor. Maßnahmen zur Prüfungsorganisation trifft der Prüfungsausschuß selbst. DerPrüfungsausschußkann dieErledigung seiner Aufgabenfüralle Regelfälle auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anw e-send oder ordnungsgemäß vertreten sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei St im-mengleichheit entscheidet dieStimme des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfun

-gen zugegen zusein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder,die sich amselben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehenhaben.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,deren Stellvertreter,die Prüferund die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind siedurch denVorsitzendendes Prüfungsausschussesprotokollarisch zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines Vorsitzenden sind den betreffenden Studierenden unverzüglich mitzuteilen.

(7)

§7

Prüfer undBeisitzer

(I) Der Prüfungsausschußbestelltdie Prüferund Beisitzer. Zum Prüferdarfnur bestelltwer

-den,wermindestensdie entsprechende Diplomprüfung odereine vergleichbare Prüfung a bge-legt odereinevergleichbare Qualifikation erworben hatund,sofern nichtzwingende Gründe eine Abweichung erfordern,in demStudienabschnitt, aufden sichdie Prüfung bezieht,eine einschlägigeselbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrerePrüfer zu bestellen,soll mindestens ein Prüferindem betreffe nden Prüfungsfach gelehrt haben.Zum Beisitzer darf nur bestellt werden,wer mindestensdie entsprechendeDiplomprüfungodereineve rgleichba-re Prüfung abgelegtodereinevergleichbare Qualifikation erworben hat (sachkundiger Beisit

-zer).DiePrüfer sind in ihrerPrüfungstätigkeitunabhängig.

(2)Der zuprüfendeStudierende kann für mündliche Fachprüfungeneinen Prüfer oder meh re-re Prüfer vorschlagen. Erkann fernerden Betreuer der Diplomarbeit als Prüfer vorschlagen. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Prüfungsverpflichtung möglichst gleichmäßig aufdie Prüfer verteiltwird. Aufden VorschlagdesStudierenden istnach Möglichkeit R ück-sicht zu nehmen.

(3)Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Studierenden die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.Die Bekanntgabe soll zugleich mit der Zul as-sung zur Prüfung, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfung oder der Ausgabe der Diplomarbeiterfolgen.Die Bekanntmachungdurch Aushangist ausreichend.

§8

Anre ch nung von Studien- und Prüfungsleistungen

(I) Einschlägige Studienzeiten an anderen Fachhochschulen oder inentsprechenden Studi en-gängenan anderen Hochschulen im Geltungsbereich desGrundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien-und Prüfungsleistungen werde nvon Amts wegenangerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängensowie dabei erbrachte Studien- und Prüfu ngslei-stungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studien zeiten an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des G rundge-setzessowie dabei erbrachteStudie n- und Prüfungsleistungen werden von Amtswegen an ge-rechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird; Absatz I bleibt unberührt. Gleichwertige Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden auf Antrag angerechnet; fürdieGl eichwer-tigkeit sind die von der Kultusmini sterkonferenz und derHochschulrektorenkonferenz geb il-ligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vor lie-gen,entscheide t derPrüfungsausschuß überdieAnrechnung. Imübrigen kann bei Zweifelnin der Frage der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3)Die Absätze I und2geltenfürdie Anrechnung von Praxissemestern und dabei erbrachten Studienleistungen entsprechend.

(8)

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden , soweit sie gleichwertig sind, als Studien-oderPrüfungsleistungensowie auf dieStudienzeiten an gerech-net. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusmini -sterkonferenz und Hochschulrektorenkonferenzzu beachten.

(5) Über die Anrechnung nach den Absätzen I bis 4 entscheidet der Prüfungsausschuß im Zweifelsfall nachAnhörung von fürdie FächerzuständigenPrüfern.

§9

Einstufungspr üfu ng, Eignungsprüfung

(I)Studienbewerber I-innenmit Hochschulzugangsberechti gung.welchediefür ein erfolgrei

-ches Studium erforderlichen Kenntnisseund Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Stu -dium erwo rben haben,sind nach dem Ergebni s einer EinstufungsprüfungaufGrund von§ 17 Abs.1 BBHG berechtigt, das Studium in einem dem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studiengangs aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen.

Die Zulassungzur Einstufungsprüfung geschiehtauf Antrag,mitdemdie erworbenen Kennt -nisseund Fähigkeiten glaubhaftzu machensind.

Über die Zulassung zur Einstufungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er legt für je-denEinzelfallArt und UmfangderPrüfung fest.

(2)Beruflich qualifizierte Bewerber können auf derGrundlage des§30 Abs.3BBHG über eine fachbezogeneEignungsprüfungdenZugang zum Studium erlangen.Verfahren und Prü

-fungsinhalte richtensich nachderVerordnung überdenHochschulzugang für beruflichqu ali-fizierte Bewerber ohne schulischeHochschulzugangsberechtigung vom 16.12.1992inihrer jeweils gültigenFassungin Verbindungmit der Eignungsprüfungsordnung derFachhoch -schule Lausitz vom 01.07.1993.

§ 10

Bewertung von Prüfungsleistu ngen

(I) Prüfungsleistungen sind durch Noten differenziert zu beurteilen.Die Noten für die ei nzel-nenPrüfungsleistungen werdenvon demjeweiligen Prüfer festgesetzt.

(2) Sind mehrere Prüfer aneiner Prüfung beteiligt,so bewerten siedie gesamte Prü fungslei-stung gemeinsam, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht ü berein-stimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3)Für die Bewertungder Prüfungsleistungen sind folgendeNoten zu verwenden:

(9)

I=sehr gut =

2

=

gut

=

3=befriedigend =

4=ausreichend =

5=nicht ausreichend=

einehervorrag ende Leistun g;

eine Leistung,die erheblich über den

durchschnittlichen Anforderungen liegt;

eine Leistung,die durchchnittlichen Anforderun gen

entspricht;

eine Leistung,die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt ;

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

DieDiplomarbeit und Prüfungsleistungensind in ganzen Noten zu bewerten .

Klausurbewertung: I =sehr gut 2

=

gut

3

=befriedi gend 4

=

ausreichend 5=nicht ausreichend

=mind.96%der erreichbarenLeistung

=

80 bis95%der erreichbaren Leistung =65 bis 79%der erreichbaren Leistun g =50 bis 64%der erreichbaren Leistung

=

weniger als50%der erreichbaren Leistun g.

(4) Bei der Bildungvon Noten aus Zwischenwerten ergibt ein rechnerischer Wert

bis 1,5

über 1,5 bis 2,5 über 2,5 bis 3,5

über 3,5 bis4,0

über 4,0

die Note "sehr gut"

die Note "gut"

dieNote "befriedigend"

die Note "ausreichend" die Note "nicht ausreichend"

Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezim alstelle berück sichti gt; alleweiteren

Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundunggestrichen.

§1I

Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung können jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, wiederholt werden. Die Wiederholung soll in dem auf den erfolglosen Versuch folgenden Semester (außerhalb der Vorlesungszei t) stattfinden.

(2)Eine nichtbestandenePrüfungkann zweimal wiederholt werden.

(3) Die Diplomarbeitund das Kolloquiumkönnenje einmalwiederholt werden.

(4) Einemindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertete Prüfungsleistun gkann nicht wiederholt

werden.

(5) Versäumt die I der Studierende, die I der das Kolloquium erstmals nicht bestanden hat,

sich innerhalb von zwölf Monaten erneut zum Kolloquium zu melden, erlischt der

(10)

Prüfungsanspruch, es seidenn ,daß die / derStudieren dedas Fristversäumnis nicht zu vertr

e-ten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifftder Prüfungsausschuß.

§12

Versäumnis, Rücktritt, Täusch ung, Ordnungsverstoß

(I)Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (Note 5)bewertet,wenn die / der Stu

-dierende zueinem Prüfungsterminohne triftige Gründenichterscheintoder wenn sie / er nach Beginn derPrüfungohne triftige Gründe von derPrüfung zurück trittoderdiePrüfungs

-Icistung nicht innerhalb der vorgegebenenZeiterbrachtwird. Satz Igiltentsprechend,wenn die/ der Studierendedie Diplomarbeitnicht fristgemäß abliefert. Wirddie gestellte Prüfung s-aufg abe nicht bearbeitetoder gehtaus derArt derBearbeitung offenkundig hervor,daß ein

ernsthafter Wille zurLösungder geste lltenAufgabegefehlt hat, stehtdasdem Säumn is nach Satz I gleich.

(2) Diefür den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssendem Prü

-fungsausschuß unverzüglic h schriftlichangezeigt und glaubhaft gemacht werden.BeiKrank -heitder / desStudierenden kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes ver -langt werden.Erkennt der Prüfungsaussch ußdieGründe an,so wird der/ dem Studierenden

mitgeteil t, daß sie/er dieZulassung zu der entsprechenden Prüfungsleistung erneutbean tragen

kann.Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sindindiesem Fallanzurechnen.

(3) Versucht die / der Studierende, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung

oder Benutzung nicht zugelassenerHilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffendeP rüfungs-leistung als "nicht ausreichend" (Note 5)bewertet. Die / der Studierende,der den ordnu ngsge

-mäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsic htführenden nach Abmahnun g von der Fortsetzung der Prüfun gsleistung ausgeschlossen werden; in die -sem Fall gilt die betreffende Prüfungsleist ung als "nicht ausreic hend" (Note 5) bewertet. Die Gründ e für den Ausschluß sind aktenkun dig zu machen. Wird die / der Studierende von de r weiteren Erbringungeiner Prüfungsleistungausgeschlossen,kann sie/ er verlangen,daß diese Entscheidung vorn Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies giltentsprechendbei Festlegungen eines Prüfers oderAufsichtführendengemäß Satz I.

(11)

II. Fachprüfungen §13

Ziel,Umfang und Form der Fachprüfungen

(I) In den Fachprüfunge n (FP)soll festgeste llt werden, ob derI die Studierende Inhalt und Methoden der Prüfungsfächer inden wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die e r-worbenen Kenntnisseund Fähigkeitenselbständig anwenden kann.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen zu orientieren, die auf Grund der Studienordnung für das betreffende Prüfungsfach vorgesehen sind. Dabei soll ein durch Leistungsnachweise belegter Wissensstand aus vorangegangenen Studienab -schnitten nur insoweit festgestellt werden, als das Ziel der Fachprüfung nach Absatz I dies erfordert.

(3) Die Fachprüfung besteht in einer schriftlichen Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei bis vier Zeitstunden oder ineiner mündlichen Prüfung von mindestensdreißig Mi-nuten Dauer. Der Prüfungsausschuß legt in der Regel mindestens zwei Monate vor einem Prüfungstermindie Prüfungsform und im Falleiner Klausurarbeit deren Bearbeitungszeit im Benehmen mit den Prüfern für alle Kandidaten der jeweiligen Fachprüfungen einheitlich und verbindlich fest.

(4)Prüfungsleistungen ineiner Fachprüfung könnennachMaßgabedes §9 Abs. 2durch gleichwertigeLeistungen ineiner Einstufungsprüfung gemäߧ 17Abs. I BBHG ersetzt werden.

(5) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens als "ausreichend" (Note4)bewertetworden ist.

§ 14

Zulassung zu Fachprüfungen

(I)Zueiner Fachprüfun gkannnurzugelassen werden,wer,

I. aufgrund eines Zeugnissesder allgemeinenHochschulreife,der fachgebundenen Hochschulreife oder derFachhochschulreifeoder aufgrund einer durch Rechtsvor-schrift oder von der zuständigenstaatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangs berecht igungfür den Diplomstudien gang an der Hochschul e eingeschrieben

ist,

2. einenach § 3 geforderte praktischeTätigkeit abgeleistet hat,

3. die als Voraussetzung für diejeweiligeFachprüfung geforderten Prüfungsvor -leistungen (PVL)erbracht hatoder bis zueinem vom Prüfungsausschußfestge -setzten Termin erbringt.

(12)

Satz I Nr. 2 findet keine Anwend ung auf Fachprüfu nge n. die nach der Studienordnung und dem Studienpl an während der ers ten dreiSemester abgelegt werden sollen.

Die in Satz I Nr. 2und 3genannten Vorau ssetzungenkönnen durch entsprechende Feststel-lungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung nach § 17 Abs. IBBHG ganzoder teilweise er-setzt werden.

(2)DieIder Studierende können Fachp rüfun gendes Hauptstud iums.dienach der Stud ienord-nung und dem Studie nplan zum Ende des siebenten Semesters stattfindensollen,nur ablegen, wennsie die Diplom vorprü fung (§ 21) bestanden und das Praxissemester mitErfolg abgelei-stet haben;Absatz I Satz 3 findet ents prec hende Anwendung. Bei den in Satz I genannten Fachprüfungen des Hauptst udiums muß der I die Studierende ferner seit mindestens einem Semester an der Fachhochschule LausitzalsStudentI-in eingeschrieben sein.

(3) In dem Zulassungsantrag genannte Wahlpflichtfächer. in denen dieI der Studierende die Fachprüfung ablege n will,sind mit der AntragsteIlun gverbindlich festgelegt.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem vom Prüfungsa usschuß festgesetzten Termin schriftlich an den Vorsitzend en des Prüfungsaussch usses zu richten. Der Antrag (Einschrei-bung) kann fürmeh rere Fachp rüfung en zugleichgestellt werden, wenn diese Fachprüfungen innerhalb desselben Prüfungszeitraums oder die dafür vorgesehenen Prüfungsterm ine spä te-stens zuBeginnder Vorlesung szeit desfolgenden Sem estersstattfinden sollen.

(5) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zueinem vom Prüfungsaus-schußfestgese tzten Termin nach zure ichen,sofernsie nichtbereits früher vorgelegtwurden:

I. die Nachweise überdiein den Absätzen I und 2 genannten Zulassu ngsvor aussetzungen ,

2.eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen und Leistungsn achw eise nach §5 Abs.4sowie über bisherigeVersuche zur Ablegung einer Diplomprüfung und gegebenenfalls einer Vor- oder

Zwischenprüfun g imgleichen Studiengang,

3. eine Erklärung darü ber, ob be i mündlic hen Prüfun gen einerZulass ung von

Zuhörernwidersprochen wird.

Ist es der I dem Studierende n nich t möglich , eine nach Satz I erforderliche Unterlage in der vorgesc hrie benen Weise beizufügen ,kann der Prüfungsausschu ß gestatten, den Nachweis auf andere Artzur führen .

(6) Der Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung kann schriftl ich beim Vorsitzenden des Prüfungsau sschu sses bis eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Anrec hnung auf dieZahl dermöglich en Prüfungsversuchezurückgenom men werden.

(7) ÜberdieZulassun g entschei det der Vorsitze nde des Prüfungsausschu sses, im Zweifelsfall der Prüfungsausschuß.

(8)Die Zulassun gist zuversage n, wenn

(13)

a)die inAbsatz I und2genannten Voraussetzungennicht erfülltsind oder b)dieUnterlagen unvollständig sind und nicht biszu dem vomPrüfungsausschuß

festgesetzten Termin ergänzt werden oder

c)die / der Studierendeeine entsprechendeFachprüfung und damit die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfun gimgleichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

d)die/der Studierendeim GeltungsbereichdesGrundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichenStudiengangdurch Versäumen einer Wiederholungsfri stverloren hat.

§ lS

Durchführung von Fachprüfungen

(1) Die Fachprüfungen (FP)findenaußerhalb der Lehrveranstaltungenstatt.

(2) Für jedes Priifungsfach ist mindestens ein Priifungstermin im Semester anzusetzen. Er soll innerhalb eines Prüfungszeitraume s liegen, der vom Prüfungsausschuß festgesetzt und beiSemesterbeginn oder zum Endedes vorhergehenden Semesters bekanntgegeben wird.Der PrüfungsterminkannauchnachAblauf oder vorBeginnderVorlesungszeit liegen.

(3) Der Prüfungstermin wird der / dem Studierenden rechtzeitig, in der Regel mindestens zweiWochen vorder betreffenden Prüfung,bekanntgegeben.

(4) Die/ der Studierende hat sich auf Verlangen des Prüfers oder Aufsichtführend en mit ei-nemamtlichen Ausweis auszuweisen.

(5) Macht die/ derStudierende durcheinärztlichesZeugnisoderaufandere Weise glaubhaft, daß er wegen körperlich er Behinderung nicht in derLage ist, diePrüfung ganzoder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kannder Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestat-ten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Er hat dafür zu sorgen, daßdurch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Behin-derte nach Möglichkeit ausgeglichen wird.Im Zweifel kannderVorsitzendedes Prüfungsaus-schusses weitere Nachweise fordern.

(6) Zu Beginn einer Prüfunghat sich derPrüferdurch Befragungder/ desStudierenden über deren / dessen gesundheitliche und psych ische Voraussetzung, die anstehende Prüfung anzu-treten,zu vergewissern.

(14)

§ 16

Klausurarbeiten

(I) In den Klausurarbeiten soll die I der Studierende nachweisen, daß sieI er in begrenzter Zeit und mit zugelassenenHilfsmitteln Probleme aus Gebieten des jeweiligen Prüfungsfachs

mit geläufigen Methoden ihrerI seiner Fachrieht ung erkennen und auf richtigemWege zuei -ner Lösung findenkann.

(2) Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln e nt-scheidet derPrüfer.

(3)Die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit wird in der Regel von nureinem Prüfer gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einem Prüfungsfach mehrere Fachge -biete zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prü

-fern gestelltwerden. IndiesemFalllegen die Prüfer die Gewichtung derAnteile ander P rü-fungsaufgabevorhergemeinsamfest.

§ 17

Mündliche Prüfungen

(I) Mündliche Prüfungen werdeninder Regel voreinem Prüfer in Gegenwart mindestens ei -nes sachkundigen Beisitzers (§7 Abs. I Satz 3)oder vor mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oderals Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder der Studieren -den in einem Prüfungsfach in der Regel nur von einem Prüfer geprüft. Vorder Festsetzung derNote hat der PrüferdenBeisitzer oder die anderen Prüfer zuhören. Infaehlich b egründe-ten Fällen, insbesondere wenn in einem Prüfungsfach mehrere Fachgebiete geprüft werden,

kanndiePrüfung von mehreren Prüfern abgenommen werden.Dabeiprüft und bewertetjeder Prüfer nur den seinem Fachgebiet entsprech enden Anteil des Prüfungsfaches. In diesem Fall legendie Prüfer die Gewichtung der Anteile vor Beginnder Prüfunggemeinsam fest; bei der Bildungder Note der Fachprüfung gemäß § 10 Abs.4werden dieBewertungender einzelnen Prüfer entsprechend der festgelegtenGewichtungder Anteile berücksichtigt.

(2)Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die fürdie B e-notung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der P rü-fung ist derl dem Studierenden unmittelbar im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(3) Studierende, die sich in einem spätere n Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unt erzie-hen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, so -fern nicht ein Kandidat bei der Meldun g zur Prüfung widersprochen hat. Die Zulassung e

r-strecktsichnichtaufdieBeratungund Bekanntgabe desPrüfungsergebnisses.

(15)

111.Studienbegleitende Leistungsnachweise

§ 18 Allgemeines

(I) In den studienbegleitenden Leistungsnachweisen sollauf Grundanerkannteroderbewerte -ter Studienleistungen festgestellt werden, daß die/ der Studierende während seines Studiums die in den Lehrveranstaltungen geforderten Leistungen erfolgreich erbracht hat. Der Nac h-weis bloßer Teilnahme aneinerLehrveranstaltungstelltkeinenLeistungsnachweisdar.

(2) Ein unbenoteter Leistungsnachweis ist in der Regel erbracht, wenn die Lösung der im Verlauf der Lehrveranstaltung gestellten Aufgaben oder die erfolgreiche Durchführung der praktischen Übungenim Labor oder Praktikum in dem geforderten Mindestumfang anerkannt und durch das Urteil "mit Erfolg teilgenommen" bestätigt worden ist. Den MindeslUmfang legtderfür die Veranstaltun g zuständige Lehrende fest;er gibt die Festlegungzu Beginn des Semestersbekannt.

(3) Soll dieerfolgreicheTeilnahme an Lehrveranstaltungen durch einen benoteten Le istungs-nachweis festgestellt werden, muß die geforderte Studienleistung mindestens als " ausrei-chend" (Note 4) bewertet worden sein. Für die Bewertung gilt § 10entsprechend. Der Lei-stungsnachweis kann auch anerkannte Studienleistungen gemäß Absatz2 und eine bewertete Studienleistung umfassen ; aus deren Bewertung ergibt sich zugleich die Notedes Le istungs-nachweises. Besteht der Leistungsnachweis aus mehreren bewerteten Studienleistungen, er-gibt sich die Note des Leistungsnachweises aus dem arithmetischen Mittel der gewichteten Einzelbewertungen.

(4) Für die Erbringung von Studienleistungen findet bei einer körperlichen Behinderungder/ des Studierenden dieVorschriftdes § 15Abs,5entsprechendeAnwendung.

§ 19

Leistungsnachweiseals Zulassungsvoraussetzung fiir Prüfungen (Pr üfungsvor leistungen - PVL)

(I) Als Zulassungsvoraussetzung für Fachprüfungen undfür dieDiplomarbeit sind L eistungs-nachweise (Prüfungsvorleistungen - PVL) zu erbringen. Die für diese Leistungsnachweise geforderten Studienleistungen sollen nachGegenstand und Anforderungso aufden Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung bezogen sein, daß die für das Fach vorgesehene Fachprüfung oder die DiplomarbeitihremZwecknach nicht vorweg genommenwird.

(2) AlsStudienicistungen kommen insbesondere schriftliche Ausarbeitungen (Hausar beiten), gegebenenfalls in Verbindung mit einem Kolloquium, Klausurarbeiten, Referate, Entwürfe, Berechnungenund Konstruktionen,VersucheimLaboroder Praktikummitschriftlicher Aus -wertung, Programmierübungen sowie mündliche Leistungen in Fachgesprächen in Betracht. DieForm wirdimEinzelfall von demfürdie VeranstaltungzuständigenLehrenden festgelegt und zu Beginn desSemesters bekanntgegeben.

(16)

(3) Soll die erfolgreiche Teiln ahme an einer Lehrveranstaltung durch einen benoteten Lei

-stungsnachwei s festgestellt werden, wird dies von dem für die Veranstaltun g zuständigen Lehrend en zu Beginndes Semesters bekanntgegeben .

§20

Leistungsnachweise in Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind In Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, müssen die gemäß § 5 Abs. 4 die Diplomprüfung ergänzenden Leistungsnachweise (LN) erbracht werden. Sie dienen dem Nachweis hinreichender Fachkenntnisse im jeweiligen Fach; außerdem soll die Anwendung der Fachkenntnis seund der Methodendes Faches überprüftwerden.

IV. Diplomvorprüfung; Fachprüfungen und Leistungsnachweise des Grundstudiums § 21

Diplomvorprüfung

(I) Die Diplomv orprüfung schließt den ersten Studienabschnitt (Gru ndstudium) ab. Sie b e-steht aus den studienbegleitenden Fachprüfungen (FP) des Grundstud iums und wird ergänzt durch dieim Grundstud ium vorges chriebe nen Leistun gsnachweise (LN) gemäß § 20. Die D i-plom vorp rüfung ist bestanden ,wenn die/ der Studierendedie Fachprüfungen desGrundstud i-umsbestanden und dieLeistun gsn achwei sedesGrundstudiums erbracht hat. Die Studienord-nung und der Studienplan sind so zu gestalten, daß die Diplomvorprüfung am Ende des Grundstudiums vollständig abgelegt sein kann.

(2) Über die abgelegte Diplomvorprüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschus ses der / dem Studierend en eine Bescheinigung aus. Sie enthält die Noten der Fachprüfunge n und LeistungsnachweisedesGrundstudiums.

§22

Fachprüfungen und Leistungsnachweise des Grundstudiums

(I) Indem für alle Studierenden einheitlichen Grundstudium sind Fachprüfungen (FP) in den in der Anlage aufge führtenFächern abzulegen.

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für Fachprüfungen werden Leistungsnachweise (PVL) ge -mäß § 19 gefordert.

(17)

V. Praktisches Studiensemester §23

Praktisches Studiensemester

(I) Im Studium ist eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens 20 Wochen (Praktisches Studiensemcster) integriert.

(2) Das Praktische Studiensemester soll die Studierenden je nach Fachbereich an die berufli-che Tätigkeit durch konkrete Aufgaben stellung und praktische Mitarbeit in Betrieben oder anderen Einrichtungen der Berufspraxis heranführen. Es soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gemachten Erfahrungen zu reflektieren undauszuwerten.

(3) Zum Praktischen Studiensemesterwird zugelassen,wer dieDiplom-Vorprüfung bestan-den hat.

(4)Währenddes Praktischen Studiensemesters wird dieTätigkeitderI des Studienrenden durch die Fachhochschulebegleitet.Art,Form und Umfang der Begleitung werden in der Studienordnung oder in einer besonderenOrdnung, die Bestandteilder Studienordnung ist, geregelt.

(5) Die erfolgreiche Teilnahmeam Praktischen Studiensemester wird von dem für die Beglei-tung zuständigen Lehrenden (Bea uftragter für das Praktische Studiensemester) bescheinigt, wenn

I. ein Zeugnisder Ausbildungsstätte überdieMitarbeitder

Id

es

Studierenden vorliegt, 2.dicIder Studierendean den dem Praktischen Studiensemesterzugeordneten

Begleit- und Auswertungsveranstaltungen regelmäßig teilgenommen und in den Auswertungsveranstaltungen einen Leistungsnachweis gemäߧ 19 erbracht hat, 3.die berufspraktisch eTätigkeit derI des Studierenden dem Zweckdes

PraktischenStudiensemesters entsprochen und dieIder Studierende die ihrI ihm übertragenen Arbeiten zufriedenstellend ausgeführthat;dasZeugnisder

Ausbildun gsstätte ist dabei zu berücksichtigen.

(18)

VI. Fachprüfungen und Leistungsnachweisedes Hauptstudiums

§ 24

Fachprüfungen und Leistungsnachweise

(I) Fachprüfungen und Leistun gsnachwei se sind je nach Studienrichtung entsprechend den

Angaben des für dieStudienrichtungvorgesehenen Prüfungsplanes (Anlage) zu erbringen.

(2) Als Zulassungsvoraussetzungen für Fachprüfungen werden Prüfungsvorleistungen (PVL)

gemäß § 19 gefordert,welche im Prüfungsplan (Anlage) angezeigtsind.

(3) Voraussetzungen für Studienleistungen entsprec hend§I 9 Abs.2derDPOsindgleichfalls

die in derStundentafel der jeweiligen Studienrichtung verzeichneten Prak tika.

VII. Diplomarbeit und Kolloquium

§ 25 Diplomarbeit

(I) Die Diplomarbeit soll ze igen,daßdie / der Studierend e befähigt ist,innerhalbeiner vor -gegebenen Frist eine praxisorienti erte Aufgabe aus ihrem / seinem Fachgebi et sowohl in i

h-ren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreife nden Zusammenh än gen nach wis-senschaftlichen und fachp rakti schen Methoden selbständig zu bearbei ten. Die Diplomarbeit ist in der Regel eine eigenstä ndige Untersuchung mit einer konstruktive n, experimentellen

oder einer andere n Aufgabenstellung und einer ausführlichen Beschreibung und Erläuteru ng

ihrer Lösung. In fachlich geeigneten Fällen kann sie auch eine schriftliche Hausarbeit mit

fachliterarischem Inhaltsein.

(2) DieDiplomarbei t kann von einem Professor ode reiner anderennach § 14Abs.4 BBHG prüfungsberechtigten Person betreut werden.Die DiplomarbeitdarfmitZustimmungdes

Vorsitzenden des Prüfungsau sschussesineiner Einrichtungaußerhalbder Hochschul edurch

-geführt werden,wenn sie dortausreichend betreut werdenkann.Der/dem Studierenden ist

Gelegenheitzugeben,Vorschläge fürdasThem a derDiplomarb eit sowie für den Betreuerzu

machen.

(3) Auf Antragsorgt der Vorsitzende desPrüfungsausschussesdafür,daß die/der Studieren

-de rechtzeitigeinThem afür dieDiplomarbeit erhält.

(4) Die Diploma rbeit kann auch in Form eine r Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der

als Prüfungsleistun g zu bewertende Beitrag des einzelnen auf Grund der Angabe von Ab -schnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine einde utige Abgrenzun g

ermög lichen, deutlich unterscheidbar und bewert bar ist unddie Anforderungen nach Absatz

I erfüllt.

(19)

§26

Zulassungzur Diplomarbeit

(1) ZurDiplomarbeit kann zugelassen werden, wer

1.die Diplomvorprüfun g gemäß §21 bestanden hat,

2.dasPraktischeStudiensem ester erfolgre ich abgeleistet hat, 3.die Fachprüfunge n des Haup tstudiums bis auf eine bestanden hat,

4.die Leistungsnac hweise des Haup tstu diums bis aufeinen erbrac ht hat.

Die Ausnahmen in Satz I Nr. 3 gell en nicht für die Prüfung in einem Fach, das vom Them a

derDiplom arbeitwesentli ch berührt wird.

(2) Der Antrag auf Zulassun g istschriftlich an den Vorsitzend en desPrüfungsausschu sses zu richten. Dem Antrag sind folgend e Unterlagen beizu fügen,sofernsie nicht berei tsfrüher vor

-gelegt wurden:

1.die Nachweise über die in Absatz I genanntenZulassungs vora usse tzungen, 2.eine Erklärung über bisherige Versuche zurBearbeitung einer Diplomarbeit und

zur Ablegung der Dipl omprüfun gund gegebenenfallseiner Diplom-Vorprüfung im gleichen Studiengang.

Dem Antr ag soll eine Erkläru ng darüber beigefügt werden , welch er Prüfer zur Ausga be und Betreu ungderDiplomarbeitbereit ist.

(3) Der Antrag auf Zulassu ng kann schri ftlich bis zur Bekanntgabe der Entsc heidu ng über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfun gsversuche zurü ckgenom-men werd en .

(4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus ses und im Zwei-felsfall der Prüfung saus schuß.Die Zulassungist zu versagen, wenn

a) die in Absa tz I genann ten Voraussetzun gennicht erfüllt ode r b)die Unterlage n unvoll ständi g sind oder

c) im Gellungs bereichdes Grund gesetzes eine entsprechende Diplomarbeit des

stud iere nden Kand idaten ohne Wiederholun gsm öglichkeit als nicht ausreichend

bewertet worden istoder dieIder Studierende eineFachprüfungendg ültig nich t bestand en oder die geforde rte n Leistungsnach weise nich t erbracht hat.

d)wen n dieIderStudierend eim Gellungsbereich desGrundgesetzes seinen Prüfungs

-anspruch im gleichen Studiengang durch Versäumeneiner Wiederh olungsfrist ver

-loren hat.

(20)

§27

Ausgabe und Bearbeitung derDiplomarbeit

(I) Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Als ZeitpunktderAusgabe giltder Tag, an dem der Vorsitzende des Prüfungsausschussesdas

von dem Betreuerder Diplomarbeit gestellte Them ader 1 dem Studierenden bekanntgibt. der

Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Bearbeitung (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Diplomarbeit) beträgt

dreiMonate. DasThema und dieAufgabenstellung müssen so beschaffen sein,daßdieDiplo

-marbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschl ossen werden kann. Im Falleines begr

ün-deten Antragesdurch die1den Studie rendeI-n kann der Vorsitzendedes P rüfungsausschus-ses vor Ablauf der Abgabefrist die Bearbeitun gszeitum bis zu vier Wochen verlängern. Der

Betreuer der Diplomarbeit soll zudem Antrag gehört werden. Unabhängig davon erfolgt in

Krankheitsfällen eine zeitäqu ivalente Verl ängerung der Bearbeitungszeit auf Grundlage der

durch die1denStudierendeI-neingereic hten ärztliche Bescheinigung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalbderersten vier Wochen

der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall derW

ieder-holung gemä ß § II Abs. 3 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn die1derStudierendebei der

Anfertigung seinerersten Diplomarbeit von dieserMöglichkeitkeinen Gebrauch gemacht hat.

(4) Im Fall einer körperlichen Beh inderung der1 des Studierenden findet § 15 Abs.5 en

t-sprechende Anwendung.

§28

Abg a be und Bewertung derDiplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzurei

-chen. Der Zeitpunk t der Abgabe ist aktenkundig zu machen ; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Bei der Abgabe der D

i-plomarbeit hat die1der Studierend e schriftlich zu versichern, daß sie1er ihre1seine Arbeit

-bei einer Gruppenarbeit ihren 1seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit

-selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich ge

-machten Quellenund Hilfsmittel benutzt hat.

(2) Die Diplomarbeit ist vonzwei Prüfern zu bewerten.Einer der Prüfer soll derBetreuerder Diplo marbeit sein. Derzweite Prüfer wird vom Prüfungsausschu ßbestimmt. Im Fall,daß der erste Prüfer kein Professor ist, muß der zwei te Prüfer ein Professor sein. Bei nicht übere in-stimmender Bewertung durch die Prüfe r wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmeti -schen MittelderEinzelbewertungen gebildet,wenn die Differenz der beiden Noten nicht

größerals 2,0 beträgt.

BeträgtdieDifferen zmehr als2,0,wird vom Prüfungsausschu ß eindritter Prüfer bestimmt. Wird ein dritter Prüfer zur Bewert ungderDiplomarbeitheran gezogen, so wird dieNote aus

dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungengebilde t. DieDiplomarbeit kann j

e-doch nur dannmit "ausreichend" (Note 4) oder besserbewertetwerden,wenn mindestens zwei der Noten "ausreichend"(Note4) oderbesser sind. AlleBewertungen sind schriftlichzu begründ en.

(21)

§29 Kolloquium

(I) Das KoIloquium ergänzt die Diplomarbeit und ist selbständig zu bewerten. Es dient der Feststellung,ob dieI der Studierendebefähigtist, dieErgebnisseder Diplomarbeit. ihrefa

ch-lichen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Be

-züge mündlichdarzustellen und selbständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis

einzuschätzen. Dabeisoll auchdieBearbeitungdesThemasderDiplomarbeit erörtert werden.

(2)Zum Kolloquiumkann dieIder Studierende nur zugelassen werden,wenn

I.die in §26Abs. I genanntenVoraussetzungen fürdieZulassung zur Diplomarbeit

nachgewiesen sind,die Einschreibung als Student I-in oder die Zulassung als

Zweithörer vorliegt,

2.alle Fachprüfungenbestanden undaIlevorgeschriebenenLeistungsnachweise

erbrachtsind,

3.dieDiplomarbeitmindestensmit "ausreichend" (Note 4)bewertetworden ist.

Der Antrag auf Zulassung zum Diplomkolloquium ist an den Vorsitzenden desPr

üfungsaus-schusses zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über die in Satz I genannten Zul

as-sungsvoraussetzungen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuß nicht bereits vorliegen;

ferner ist eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen sowie darüber, obeiner Zulassung von Zuhörern widersprochen wird, beizufügen. Die I der

Studierendekann dieZulassungzum Kolloquium auchbereitsbei derMeldungzur Diplomar

-beit (§ 26 Abs. 2) beantragen; in diesem FaIl erfolgtdie Zulassung zum Kolloquium, sobald

alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen dem Prüfungsausschuß vorliegen. Fürdie

Zu-lassungzum Kolloquiumundihre Versagung giltimübrigen§26 Abs.4 entsprechend. (3)Das KoIloquium wird alsmündlichePrüfung(§ 17) durchgeführt und von denPrüfern der

Diplomarbeit gemeinsam abgenommenund bewertet.ImFall des §2RAbs.2Satz 5 wirddas

Kolloquium von denPrüfern abgenommen, ausderen Einzelbewertung en dieNote der D

iplo-marbeit gebildet worden ist. Das Kolloquium dauert mindestens dreißig Minuten. Bei einem

Gruppenkolloquium erhöht sich dieZeitdauer entsprechend. Für dieDurchführung des Kollo

-quiums finden im übrigen die für mündliche Fachprüfungen gelte nden Vorschriftenents

pre-chende Anwendung.

(22)

VIII.Ergebnis der Diplomprüfung; Zusatzfächer

§30

Ergebnis der Diplomprüfung

(I) Die Diplomprüfung ist bestand en , wenn alle vorgeschriebenen Fachprüfungen und Le i-stungsnachwe ise bestanden sowie die Diplomarbeit und das Kolloquium jeweils mindestens

mit

"ausreichend"(Note 4) bewertetworden sind.

(2) Beinicht bestandener Diplomp rüfung oder bei Verlu stdes Prüfungsanspruchs gemäß

§ 11 Abs. 5 wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rech tsbeh elfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag stellt der Vorsitzende des Prüfun gsausschu ssesineinemZeitraum bis zudreiM o-naten nach der Exmatrik ulation eine Bescheinigun g aus, die die erbrachten Prüfun gsleistun-gen und Leistungsn achweise undderen Benotun g sowie die zur Diplomp rüfung nochfe hlen-den Prüfungsleistun gen oderLeistungsnachweiseenthält. Aus der Beschein igung mußh ervor-gehen, daß die / der Studierende die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfun gsanspruch gemäߧ 11 Abs. 5 verloren hat.

§31

Zeugnis, Gesamtnote. Diplomurkunde

(I) Über die bestandene Diplomprüfungwird unver züglich ,möglichstinnerhalbvon vier W o-chen nach der letzte n Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausges tellt. Das Zeugnis enthä lt die No -ten der Fachprüfungen , das Them a ggf.in einer Kurzfassung und die Note der Diplomarbeit, die Note des Kolloquiums sowie dieGesamtn otederDiplomp rüfung.In dem Zeugnis werden ferner die Leistungs nachweise gem äß § 20 in Fächern,die nicht Gegenstand einer Fachp rü-fung waren,die dabei erzielten Noten und das erfolgreich abgele istete Praxissemester a ufge-führt. Die gewählte Studienrichtun g und der gewählte Studiensch werpunkt sind im Zeugnis kenntlich zu machen ; dies gilt auch für Prüfun gsleistungen nach Satz 2 und Leistu ngsn ach-weise nach Satz 3,die an einer anderen Hochschul e,erbracht und nach § 8 angerechnet w or-den sind.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprü fung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz I genannten Einzelnoten gemäß § 10 Abs. 4 gebilde t. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:

Diplomarbeit zweifach

Kolloquium einfach

Durchschni ttder NotenderFachprüfu ngen und

der Leistungs nachweise zusammen siebenfac h

Zur Bildung des Durchschnitts der Noten der Fachprüf ungen und der Leistungs nach weise wird jed eFachp rüfung zweifach und jeder Leistung snachweiseinfach gewichtet.

(23)

(3) Das Zeugnis ist mit dem Prägestempel der Hochschule zu siegeln und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum desTages. an dem die letzte Prüfungsleistung (Diplomkolloquium) erbracht worden ist.

(4) Gleichzeitigmit dem Zeugnis erhält der Kandidatdie Diplomurkund emit dem Datumdes Zeugnisses.Die Urkunde wird vom Rektor und vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule versehen.

§32 Zusatzfächer

(I) DieIderStudierende kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prü-fung unterziehen (Zusatzfächcr). Das Ergebnis dieser Fachprüfungen wird auf Antrag der I des Studierenden in das Zeugnis aufgenommen.jedoch bei der Festsetzung der Gesarntnote nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für die Erbringung von zusätzlichen Lei stungsnachwei-sen gemäߧ 20.

(2) Als Prüfungin Zusatzfächem gilt auch.wenn dieI der Studierende auseinem Katalog von Wahlpflichtfächern mehr als die vorgeschriebene Anzahl auswählt und durch Fachprüfungen abschließt. In diesem Fall gilt die zuerst abgelegte Fachprüfung als die vorgeschriebene Prü-fung. es sei denn, daß dieI der Studierende vor der ersten Prüfung etwas anderes bestimmt hat.

(24)

IX. Schluß bestimmungen

§33

Einsicht in die Pr üfungsakten

(I) Nach Abschluß einer Prüfung wirdderI dem Studierenden auf Antrag Einsicht in ihreI seineschriftlichen Prüfungsarbeiten unterAufsicht eines Befugten gewährt.

(2) Die Einsichtnahme ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (LN, PVL, FP und Gutachten zur Diplomarbeit) durch dieI den Studierenden beim V orsit-zenden des Prüfungsausschusses oder dessen Beauftragten zu beantragen. Dieser bestimmt OrtundZeitder Einsichtna hme.

§34

Ungültigkeit von Prüfungen

(I) Hat derI die Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 30 Absatz 2 Satz 2 b e-kannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfung sleistun-gcn, bei deren Erbringung der I die Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und dieDiplomprüfung für nicht bestanden erklären.

(2)Warendie Voraussetzun gen für die Zulassung zueiner Prüfung nichterfüllt,ohne daßdie IderStudierendehierübertäuschenwollte, und wirddieseTatsacheerstnach Aushändigung desZeugnisses oder derBescheinigungnach §30 Absatz 2 Satz 2 bekannt, wird dieser M an-gel durchdas Bestehen der Prüfung getilgt. HatdieI derStudierendedie Zulassungvor sätz-lich zuUnrechterwirkt,sokanndie Fachprüfungfür "nicht ausreichend"unddie D iplom-Vorprüfung und die Diplomprüfungfür nicht bestanden erklärt werden.

(3)DemKandidaten istvor einerEntscheidungGelegenheit zurÄußerungzu gebcn.

(4) Dasunrichtige Prüfungszeugnisoderdie unrichtige Bescheinigung nach §30 ist einzu-ziehen und gegebenenfalls neu zuerteilen.Eine Entscheidung nach§ 30Absatz I und Absatz 2 Satz2istnach einer Frist vonfünf JahrennachAusstellungdesPrüfungszeugnissesoder der Bescheinigungnach§30Abs.2 Satz3 ausgeschlossen.

§ 35

Inkr aft treten,Überga ngsvor schr iften

(I) Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigunggemäß § 15Abs. I des BBHGdurch den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilung sblattder Hochschule in Kraft.

(2) Studenten I-innen, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen waren,schließenihrStudium nachdieser Prüfungsordnung ab.

(25)

MittcilungsblatrNr. 21

Il:tupLStud ium

Studienr ichtu ng: Produktion swirtschaft

u hrgebiet 4.Semester 5. 6.Semester 7.Semester S.

Sld. Prüfurig Std.1Prüfung Std. Prüfung

T cchnischc Mech anik (Spezie lle Kapitel) 3 LN

.Autornatisierungstechnik 4 FP P

Konstruktionstechni k 4 Ui r

I a

Ft rtigungorganisalioll Iund I1 2 k 4 J)

t. I - FP i

Arbeitsvorbe rei tun g 4

P

Werkzeugm aschine nund Handhabetechnik S 4 PYL 2 I

t FP 0

Betrieb sm ittel u 2

m

Qualitätssi cherun g und Pro d uktionsau tomatisierung d ~• FP s

i e

Instandhaltung e 4 LN m

Transport- und Lag ert echnik 2 n t

FP s s

Fabrik- undProdukt ionsplanung 4 e [

Arbeiiswissensch

an

me 4 LN tr

Marketingund Unternehm ensführu ng s 4 PYL 4 FP t

Logistikund Manag ement 6 FP e

Personalwirtschaft/Arbeitsrecht r 4 LN

Finanzwirtschaft 4 LN

Rechnungswesen/Steuerlehre 6 FP

Wahlpflichtfächer 4 LN 4 U,

Summe 29 3FP 28 1 FP 26 4 FP

3LN 3 LN 2LN

(26)

MirteilungsblauNr. 21

Haup tstudi um

Studienrich tu ng: Energiewirtschaft

Lehrge biet 4.Sem est er 5. 6. Semester 7.Seme ster

s

.

Std. Prüfung Sld. Prüfung Sld.1Prüfung

AusgewählteKapitelder Elektrotechnik 6 FP P

I

Steuer-und Regelungstechnik ra 4 LN D

i

Energieiechnikz'Elektrische Maschin en 4 PVL k 8 FP

P

L

Inf ormationssysteme/Prozeßleittechn ik 6 PVL 4 FP I

Energi ewirtsch aft 4 PVL S 6 FP 0

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Marketing und Untern ehmensführung u 4 PVL

.,

,

FP s

Logistikund Managem ent 6 LN d e

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Perso nalwirtschaftJArbeitsrecht e 4 LN

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Finanzwirtscaaft 4 LN n s

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Wirts chaftsrecht(EI) e 4 LN

e

Rechn ungsw esen/Steuerlehre m 6 FP

e r WahJpflichtIache r' s 4 FP 4 FP Wahlfächer" L 4 L"i Summe 30 I FP 30 4FP 26 3FP 2LN 1LN 3 LN 3PYL 1PYL

Fächer ausdemwirtsc haftliche n Bereich

(27)

SIulldc llillfcln

Grundstu dium

rVli tteilullgsblattNI'. 21

Lehrg ebiet 1.Semester 2.Semester 3.Scmester

Std. Prüfung Std. Prüf ung Std.IPrüfuJlg Mathematik/Finanzm athematik 6 PVL 4 PVL 4

I

FP

Pllysik 6 PVL 4 FP

---r-\\'crkstofftechn ik 4 LN

I

Fertig ungstechn ik 2

I

PVL

~

TechnischeMechanik 2 PVL 3 FP

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Kons truktionslehre 4

I

~

AllgemeineElektrotechnik 4 PVL 2 FP

I

Meßtechnik 3 LN

Informatik 4 4 LN

Einfü hrung in dasRechnungswesen 4 LN

Volksw irtschafts lehre 4 LN

Betriebswirtschaftslehre 4 PVL 4 FP

Wirtschaltsrechr 6 FP

Fremdsprache 4 LN

Summe 30 2LN 31 3FP 29 4FP

4PVL 2LN 3L~

Referenzen

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