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Mitteilungsblatt / Fachhochschule Lausitz, Nr. 26 (12. August 1996)

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Mitt

eilungsblatt

12 . Augus t 1996

Inhalt :

Nr.26

Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen

an der Fachhochschule

L

ausitz vom 26. 6. 1995

Soweit nachstehenddurchgängigdie männliche Formverwendetwird,geschieht dies ausschließlichwegen derbesseren Lesbarkeit undhatkeinewe itergehende inhaltliche Bedeutung.

Herau sgeber:

DerRektor der Fac hhochschu le Laus itz Großenhainer Str. 57, 01968 Senftenberg

(2)

Mitteilungsblatt Nr.26

Inhalt

Seite l. Ccltungsbereich

§ I Geltungsbereich 2

11.

Berechtigung zum Studium

§ 2 Qualifi kati on undweite re Studienvoraussetzungen 2

§ 3 Einstufungsprüfung 2

III. Studium

§ 4 Ziele des Studiums;Diplomgrad 3

§ 5 Beginn des Studiums: Regelstudienzeit 3

§ 6 UmfangdesStudiums 1

J § 7 GliederungdesStudium s;Studienrichtungen 3

und Studie nschwe rpunkte

§ 8 Fächer des Studiums 4

§ 9 Vermittlungsformen 4

IV. Diplomprüfung

§ 10 Gliede rung der Prüfung 5

§ I 1 Fachprüfungen(FP) und Leistungsnachwei se 5 (LN, PVL) im Grundstudium

§ 12 Fachprüfungen(FP) und Leistungsnachweise 5 (LN; PVL) im Hau ptstudium §13 Diplomarbeit 6 § 14 Kolloquium 6 V. Praktisches Studiensemester § 15 § 16 § 17 § 18

Ziel, Dauer und Zeitp unkt des Praktischen Studiensemester s

Zulass ungzum Praktischen Studiensemester Stellen für dasPrakt ische Studiense me ster Durch führung,Begleitun g und Auswertung desPrakti schen Studiensem esters

6 7 7 8 VI. Studienberatung

§ 19 Studie nbera tung 9

VII. Schlußbestimmungen

(3)

Mitteilungsblatt Nr. 26

1. Geltungsbereich §1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung gilt für den gemei nsamen Studiengang der Fachbereiche Elektrotech -nik und Maschinenbau an der Fachhochschule Lausitz. Sie regelt Inhaltund Aufbau des Stu -diums auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg und der Diplomprüfungsordn ung (DPO) des Studienga nges Wirtsc haftsingenieurwesen an der Fachh och schul e Lausitz.

11. Berechtigung zum St ud ium §2

Qualifika tion und weitereStudicnvoraussetzung

(I) Die Qualifikation für das Studium im Studie ngang Wirtschafts ingenieurwesen wird durch ein Zeugnis der Fachhochsch ulreife oder eine als gleichwert ig anerk annte Vorb il-dung nachgewiesen.

(2) Nach Maßgabe von §3 Abs. I DPO wird neben der Qualifik ation der Nachweis einer praktischen Tätigkeit als weitere Voraussetzung der Einsc hreibung gefordert. Der Na ch-weis einer praktisc hen Tätigkeit gilt als erbracht, wenn derI die StudienbewerberI-indie Qualifikation fürdas Studium durch das Abschlußzeugnis einer Fachoberschule für Technik bzw. Wirtschaft, in den Richtu ngen Elektro technik ode r Maschi nenbau, bzw. B etriebswirt-scha fterworben hat.

Studie nbewerberI-innen,die auf den o.g. Gebieten kein eQualifikationbzw.prakti scheT ätig-keit nachweisen können , müssen ein Grundpraktikum und ein Fachprakt ikum von je3 Mona

-ten leisten.

(3)Drei Monate des Praktiku ms sind vor Aufnahme des Studi umsabzuleisten,die restlichen drei Monate sind bei Beginn des 4.Semesters nachzuweisen. Die Fachhochschulekann in be-gründetenFällen eine Ausnahme von Satz I zulassen. DerI dieStudienbewerberI-inmuß vor Aufnahme des Studiums sechs Wochen des Grundpraktikums abgeleistet haben und muß die fehlende Zeit des Grundpraktikums zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachholen; der ent -sprechende Nachweis ist bis zum Beginn desdritten Semesters zu fli hren . Das Fac hprakti-kum ist spätestensbis zum Beginn des sechsten Semestersnachzuweisen.

(4) Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeitenwerden aufdasPraktikum angerechnet.

Überdie Anrechnung entsc heidetder Prüfungsausschuß des Fachbereiches. §3

Eins tufu ngsp r üfu ng

Dieser Paragraph entfällt, da mit Senatsbeschluß vom I.Juli 1993die "Eignungs prüfungsord-nung" in Krafttritt.

(4)

MitteilungsbialtNr.26

III. Studium

§4

Ziele des Studiums; Diplomgrad

(I) Das Studiumsoll unter Beachtungderallgemeinen Studienz iele (§ 8 BBHG) dem I der StudentenI -in auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntn isse insbesondere diean wen-dungsbezogenen Inhalte seinesI ihres Studienfachs vermitteln und ihn I sie befähigen, inge -nieurm äßige und betriebswirtschaftliche Methoden bei der Analyse komplexer Vorgänge anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zuerarbeiten und dabei auch außerfachliche

Bezüge zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen und gestalterischen Fähigkeiten desIder Studenten I-in entwickeln und ihnI sie auf die Diplomprüfungvorbereiten.

(2) Auf Grund der bestandenen Diplomprüfungwird der Hochschulgrad verliehen, dessen

Bezeichnung durch§21 BBHG in seiner jeweils geltenden Fassung bestimmt wird.Es wird

der Diplomgrad "Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)" bzw. "Diplom-Wirt

schaftsinge-nieurin (FH)" verliehen.

§5

Beginn des Studiums; Regelstudienzeit

(1) DasStudium kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.

(2) Das Studium umfaßt eine Regelstudienzeit von acht Semestern. Die Regelstudienzeit schließt eine von der Fachhoc hschulebetreute berufspraktische Tätigkeitvon mindestens 20

Wochen (Praktisches Studiensemester)und die Prüfungszeit ein. §6

Umfang des Studiums

(I) Der Gesamtstudienumfang und die Verteilnng der Semesterwochenstunden auf dieein -zelnen Studiensemestersind den indenAnlagen beigefügten Studienplänenzu entnehmen.

§7

Gliederung des Studiums; Studienriehtungen und Studiensehwerpunkte (I)Das Studiumgliedertsichzeitlich inzwei Studienabschnitte:

I.DasGrundstudium umfaßt die ersten drei Studiensemester und dient der Vermit tlung grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten. Es wird mit der

Zwischenprüfu ng gemäß §21 DPO abgeschlossen.

2. Das Hauptstud ium unifaßt einschließlichder berufsprakt ischen Tätigkeit (Praktisches Studiensemester) und der Prüfungszeitdieletzten fünf Semester.Die berufspraktische Tätigkeit (PraktischesStudiensemester) istim 5. Semester zu absolvieren. Das Haupt studiumdient der Vermittlungvon

studienrichtungsspezifis chen Kenntnissen,Fertigkeiten und Fähigkeiten.

(5)

Mitteilungsblatt Nr.26

(2) Bis zum Ende des Grundstudiums entscheidet sich der I die StudentI-in, für eine Studi-enrichtung und den Studienschwerpunkt.

§8

Fächer des Studiums

(I)Das Studium ist inhaltlich nach Fächern gegliedert. Ein Fach umfaßt in der Regel meh -rere Lehrveranstaltungen, die inhaltlich zusammenhängen. Die zeitliche Einordnung der Fächer und der einzelnen Lehrveranstaltungen im Ablaufdes Studiums zeigen die in den Anlagen beigefügtenStudienpläne.

(2) Als sinnvo lleErgänzungoder Vertiefungdes Studiumsin den Pflicht- und Wa hlpflichtfä-chern wirdjedem Ijeder Studenten I-in das Studium in fachbereichsübergreifenden Wah lfä-chern empfohlen.

§9

Vermitt lungsfor men

Die Lehrinhalte der Fächer werden unter Verwendung folgender Veranstaltungsformen

vermittelt: Vorlesung:

Zusammenhängende Darstellung eines Lehrstoffs, Vermittlung von Fakten und Methoden,

Verbindungvon Vortrag und dessen exemplarischerVertiefung.

Übung:

Systematische Durcharbeitung von Lehrstoffen und Zusammenhängen,Anwendung aufFälle der Praxis. StudentenI -innen arbeiten einzeln oder in Gruppen beim Lösen der Aufgaben in enger Rückkopplung mit dem Lehrenden.

Seminar:

Erarbeitung von Fakten und Erkenntnissen sowie Bearbeitung komplexer Probleme mittels Vortrag undIoder Diskussion.

Laborpraktikum:

Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen und qualifiziert en Fertigkeiten durch Bearbeitung praktischer,experim entellerAufgaben. Studenten I-innen führen Versuche und andere p rak-tischeArbeiten durch.

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MitteilungsblattNr. 26

IV. Diplomprüfung

§ 10

Gliederung der Prüfung

(I) Die DiplompIiifung gliedert sich in studienbegleitende TeilpIiifungen und einenab -schließenden Prüfungsteil. Am Ende des Grundstudiumsist eine ZwischenpIiifung gemäß §

21 DPOabzulegen.

(2) Die studienbeg leitenden Teilprüfungen sollen zudem Zeitpunkt stattfinden,an dem das jeweilige Fach im StudiumdesIder KandidatenI-inabgeschlossen wird.

(3) Der abschließe nde Teilder Diplomprüfung besteht aus einer Diplomarbeitund einem Kolloquium,das sich an dieArbeit anschließt. Das Thema derDiplomarbeit wird in derR e-gel zum Ende des siebenten Semesters und so rechtzeitigausgegeben, daß das Kolloquium vorAblauf des folgenden Semesters abgelegt werden kann. Das Kolloquium soll innerhalb vonzwei Monaten nach Abgabe derDiplomarbeit stattfinden.

(4)Die Diplom prüfung wirdergänzt durch studienbegleitende Leistungsnachweise in Fä -chern, die nicht Gegenstand einerFachprüfung sind; hierbei wird der Nachweis durchKl au-suren, die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder in anderer geeigneter Form geführt.Die für einen solchen Leistungsnachweis zu erbringenden Studienleistungen

müssen nach Anforderung und Verfahren einer PIiifungsleistung gleichwertig sein.

(5) DerAntragauf Zulassungzur Diplomarbeitsoll vor Endedessiebenten Semesters gestellt werden.

§11

Fachprüfungen (FP) und Leistungsnachweise (LN, PVL) im Grundstudium (I) Im Grundstudium sind Leistungsnachwe ise (LN) nach § 20 DPO gemäß Anlagen zu erbringen.

(2) Als Zulassungsvoraussetzung zu den entsprechenden FachpIiifungen des Grundstudiums sind Prüfungsvo rleistungen(PVL) nach § 19 DPOgemäß Anlagen zuerbringen.

(3) In dem für alle StudentenI -inneneinheitlichen Grundstudium sind Fachprüfung en (FP) gemäß Anlagen abzulegen.

(4) Die Zeitpunkte, an denen Fachprüfungenabgelegtund Leistungsnachweise erbracht wer-den sollen, sind den in der Anlagen beigefügten Studienp länenzu entnehmen.

§12

Fach prüfungen(FP) und Leistungs na chwcisc(LN; PVL) imHauptstudi um

(I) Im Hauptstudium sind Leistungsnachweise (LN) nach § 20 DPO gemäß Anlagen zu erbringen.

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MitteilungsblattNr.26

(2)Als Zulassungsvorau ssetzungen zu denentsprechenden Fachprüfungensind Prüfungs vor-leistungen (PVL)gemäß § 19 DPa zu erbringen. Sie werden in den in diesen Fächern ge -mäß Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungenerbracht.

(3) Im Hauptstudium sind Fachprüfungen (FP) gemäß Anlagen abzulegen.

(4) Die Zeitpunkte, andenenFachprüfungen abgelegt undLeistungsnachweise erbracht wer-den sollen, sind den in der Anlagen beigefügten Studienplänenzu entnehmen.

§13 Diplomarbeit

(I) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der/ die Kandidat / -in befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus seinem / ihrem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten alsauch in den fachübergreifenden Zusammenhängennach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbständig zubearbeiten.DieDiplom ar-beitist in der Regel eine eigenständi ge Untersuchung mit einer kreativen,ex perimentel-len oder einer anderen AufgabensteIlung und einer ausführlichen Beschreibung und Erläute-rung ihrer Lösung. In fachlich geeigneten Fällen kann sie auch eine schriftliche Hausarbeit mit fachliterarischem Inhaltsein.

(2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraumvon der Ausgabe bis zur AbgabederDiplomarbeit) be-trägt drei Monate. Im Ausnahmefall kann der / die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf einen vor Ablauf der Fristgestellten begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vierWochen verlängern.

§14 Kolloquium

(1) Das Kolloquium ergänztdie Diplomarbeit. Es dient der Feststellung, ob der / die Kandidat / -in befähigt ist, die Ergebnisse der Diplomarbeit, ihre fachlichen Grundlagen, ihre

fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außer fachlichen Bezüge mündlich darzu-stellenundselbständig zu begründen und ihre Bedeutungfürdie Praxiseinzuschätzen. Dabei soll auch die Bearbeitungdes Themas der Diplomarbeit mit dem/ der Kandidaten/ -inerörtert werden.

(2) Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung durchgeführt und dauert mindestens 30 Minuten.

V.Praktisches Studiensemester §15

Ziel,Dauer und Zeitpunkt des Praktischen Studiensemesters

(I) Das Praktische Studiensemester sollden/ der Studenten / -in an die berufl iche Tätig-keit jenachFachbereich durch konkrete AufgabensteIlung und praktische Mitarbeit in

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MitteilungsblattNr.26

Betrieben oder anderen Einrichtungen der Berufspraxis heranführen. Es soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnis se nnd Fähigkeiten anzuwen-den und die bei der praktischen Tätigkeit gemachten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerte n.

(2) DasPrakt ische Studiensemester umfaßt einen zusammenhängendenZeitraum von min de-stens20 Wochen,in denender/die Student/-in in der Praxis tätigist.

(3) Das Praktische Studiensemester wird im 5. Semester absolviert. Der Dekan überträgt ei-nem dem Fachb ereich angehörenden Professor mit dessen Zustimmung und im E inverneh-men mitdem Fachbereichsrat die Organisation desPraktischen Studiensemesters( Beauftrag-ter/-e fürdas PraktischeStudiensemester).

§ 16

Zulassungzum Praktischen Studiensemester

(I) Zum Praktische Studie nsemester kann nur zugelassen werden, wer als Student / -in im Studie ngang Wirtschaftsingenieurweseneingesc hrieben ist.

(2) Weitere Voraussetzun g für dieZulassung zum Praktischen Studiensemester ist, daß das Vordiplomgemäß DPO vorliegtund bestand enist.

(3) Der Antrag aufZulassungzum Praktischen Studiensemester ist biszu dem durch Aus-hang bekanntgegeb enen Termin auf demvom Fachbereichherausgegebenen A ntragsformu-laranden!dieBeauftragten!-efür das PraktischeStudiensemesterzu richten.

(4) Über den Antrag auf Zulassungentscheidet der !die Beauftragter /-e für das Prakti-scheStudiensemester.

§17

Stellen für das PraktischeStudiensemester

(I) Der /die Student/-in ist verpflichtet,sich rechtzeitig um eineStelle fürdasPraktische Studiensemester in einem geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung derBerufspraxis zn bemühen. Über die Zusage einerStellenfürdasPraktische S tudienseme-ster istder!die Beauftragtefür das Praktische Studiensemesterdesjeweiligen Fachbereiches unverzüglich zu informieren. Er/ Sie istebenfalls zu informieren,wenn der /die Student / -in trotz nachgewi esener mehrfacher Bemühungen bis zwei Wochen vor Ablauf der Vorle-sungszeit desdem Praktischen Studiensemestersvorausgehenden Semesters keine geeignete

Stellegefunden hat.In diesem Fallist der Fachbereichzur Hilfe verpflichtet.

(2) Betriebe oderandere Einrichtungen der Berufspraxis sind für die Ableistung desP rak-tischen Studiensemesters geeignet,wennsiesicherstellen,

a)daß der/die Student!-in während des Praktischen Studiensemestersmit studiengangsbezogenen Tätigkeiten beschäftigtwird,

b) daß der!die Student /-in während des Praxissemesters voneinem/-er dazu geeigneten hauptb eruflich en Mitarbeiter/-in angeleitet wird,

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c)daß mit dem /der Studenten/-in eine entsprechende vertragliche Vereinbarung abgeschlossen wird, die u.a.einen mit dem/der Beauftragtem/-en für das Praktische Studiensemesterabgestimm tenBeschäftigungsplanenthält.

(3) Die Fachhochschule erstellt das Muster eines Vertrages, in dem die Rechte und Pflichten des Betriebes oder der Einrichtung, desI der Studenten I-in und der Fa chhoch-schulegeregeltsind.Entsprechendevertragliche Regelun gen sind abweichend vondem V er-tragsmuster nach Satz 1möglich.

(4) Über die Eignungeines Betriebesoder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis für die Ableistung des Praktischen Studiensemesters entscheidet der / die Beauftragte für das Praktische Studiensemester. Die Eignungsfeststellung ist Voraussetzung für den Absc hluß desVertrages gemäß Absatz 3durch denIdie StudentenI-in.

§ 18

Durchfüh rung, Begleitung und Auswert ungdes PraktischenStudiensemesters (I) Während des Praktischen Studienseme sters bleibt der I die Student I-in Mitglied der Fachhochschule Lausitz. ErI Sie unterliegt daneben den Weisungen und Vorschri ftendes Betriebes, in dem er/sie das Praktische Studiensemesterableistet. Bei erheblichen Proble -men im Zusammenhang mit seinerI ihrer Praxistätigkeit hatder Idie Student/ in den ihm I ihrzugewiesenen BetreuerI -ingemäß Absatz 2unverzüglich zu informieren.

(2) Der/ Die Student/-in wird während des Praktischen Studiensemesters von einem /ei -ner hauptamtl ich im Studiengang Lehrenden betreut.Die Zuweisung des/der BetreuersI -in erfolgtdurch den Fachbereich. DemI Der BetreuerI-inobliegt die Beratung desIderSt uden-ten/ -in in allen mit dem PraktischenStudi ensemesterzusammenhängenden

Angelegenheiten, die Durchführung der mit dem Praktischen Studiensemester verbundenen Lehrveranstaltunge n und die Bestätigung der erfolgreichen Ableistung des Praktischen Studiensemesters.

(3) Diemit dem Praktischen Studie nsemesterverbundenenLehrve ranstaltungen sind I.eine Vorbereitungsveranstaltung vor Beginn des PraktischenStudiensemesters, 2. eine Veranstaltungwährend desPraktischenStudiensemesters.in der

insbe sondere aktuelle fachliche undorganisatorische Fragestellungen besprochenwerden,

3.eine Veranstaltungzur AuswertungdesPraktischen Studiensernesters, die in dem auf das Praktische Studiensemester(vorzugsweis e Semesterbeginn) folgenden Semester stattfindet.

(4) Der/ Die StudentI -in hat über seine Praxistätigkeit einen schriftlichen Bericht mit D ar-stellung und Reflexion seinerI ihrer Erfahrungen anzufe rtigen .Der Termin, an dem der

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MitteilungsblattNr. 26

Bericht vorzu legen ist, wird vom / von der Beauftragten für dasPraktischen Studiensemesters festge legt.

Der Bericht ist Grundlage für den in der Auswertungsveranstaltung zu erbringenden Lei

-stungsnachweis gemäß § 19 OPO.

(5) Die erfolgreiche Teilnahm e am Praktischen Studiensemeste r wird von dem für die

Be-treuung zuständ igen Lehrenden bescheinigt, wenn

1. eine Einschätz ungder Ausbildungsstätte über dieMitarbeit des/der

Studenten/-in vorliegt,

2. der/die Student/-inan den in Absatz 3 genannten Lehr veranstaltungen teilgen ommen undin der Auswertungsveran sta1tung einen Leistungs nachweis

gemäß § 19 OPO erbrachthat ,

3.die berufspraktischeTätigkeit des/der Studenten/-in dem Zweck des

Praktischen Studiensemestersentsprochen und der/die Student /-in die ihm/ ihr übertragenen Arbeiten zufriedenstellend ausgeführt hat; das Zeugnis der

Ausbildungsstätte ist dabei zuberücks ichtigen.

VI. St udienberat ung §19

Stu d ienb eratu ng

(I)Zu Beginn des Studiums erfolgt eine allgemeine Einführung in das Studium durch dieFachbereicheElektrotechnik und Maschinenbau. Für die Fachberatung im

weite-ren Verlauf des Studiums stehen den Studenten / -innen diejeweils zuständige n Lehrenden

zur Verfügung.Für dieBeratung in Prüfung sfragenist der/die jeweilige Vorsitzende des

Prüfungsausschusses zuständig. Die Fachberatung und die Beratung in Prü fungsfragen

soll-ten insbesondere in Anspruch genommen werden, wenn Prüfungen nicht bestanden

wor-den sind, der Studie ngang, die Studienrichtung oder die Hochschule gewechselt bzw. die

Regel-studie nzeit übersch ritten wird.

(2) Die fachge bunde ne Studienberatung erfolgt durc h Beauftragte der Fachbereiche.

VII.Schlußbestimmungen §20

Inkrafttreten, Über gan gsvor schr ift en

(1) Diese Studienordnung trittam Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der

Fachhoc hschule Lausitz in Kraft.

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MitteilungsblattNr. 26

(2) Diese Studienordnung gilt für alle Studenten/ -innen, die nach Inkrafttreten der Stu-dienordnungdas Studium an der Fachhochschule Lausitz aufnehmen. Sie gilt auch für Stu-denten/-innen, die bei Inkrafttreten der Studienordnungan der Fachhochschule

Lausitz eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen sind und die ihr Studium nach der Diplomp rüfungsordnung (DPO)ander Fachhochschu leLausitzabschließen.

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