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Mitteilungsblatt / Fachhochschule Lausitz, Nr. 27 (6. November 1996)

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Mitteilungsblatt

6. November 1996

Inhalt:

Nr. 27

Grundordnung der Fachhochschule Lausitz

vom 21. 6.

1995

(in derFassungderÄnderungsbeschlüsse vom 18.3.1996und28.10.1996)

Soweit nachstehenddurchgängigdiemännlicheFormverwendetwird.geschieht dies ausschließlich wegender besseren Lesbarkeit und hat keineweitergehende inhaltliche Bedeutung.

Herausgeber:

Der Rektor derFachh ochschuleLausitz Großenhainer Str.57.01968 Senftenberg Tel. 03573/85 0 - Fax 03573/85209

(2)

Mitteilungsblatt - Nr. 27

Inhalt

Teil I

Rechtsstellung und Aufgaben

Seite

§ I §2 §3

Rechtsstellung, Sitz und Gliederung Aufgaben

Freiheit von Lehre, Studium und Forschun g

4 4

5

Teil 11

Lehre und Studium §4

§5 §6 §7

Ziel des Studiums Die Studierenden Studiengänge Studienberatung 6 6 6 7 Teil III

Prüfungen und Hochschulgrade §

8

§9 Hochschulprüfungen Hochschulgrade

7

7 Teil IV

Forschung und Entwicklung § 10 Forschung

§ I1 Entwicklungsvorhaben Teil V

Personal der Hochschule

8 9 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 §17 § 18 § 19 §20 §21

Hochschulpers onal

Wissen schaftliches Personal Dienstaufgaben der Profess oren Berufung von Professoren Gastprofessoren,Gastdozenten Honorarprofessoren

Wissenschaftliche Mitarbeiter Lehrkräfte für besondere Aufgaben Lehrbeauftragte

Wissens chaftliche Hilfskräfte

9

9 9 10 10 11 11

I 1

11 12

(3)

Mitteilungsblau-NT.27

Teil VI

Mitgliedschaft, Mitwirkung § 22 Mitgliedschaft

§23 AllgemeineGrundsätze derMitwirkung an der Hoch schulselbst verwaltung

§24 Einberu fun gund Besch lußfähigkeitderHochschulgrem ie n §25 Abstimm unge n

§26 Öffentlic hkeit

§27 Zusamme nse tzu ng der Hoch schulgrem ien §28 Wahl en zu den Gremien

§29 Erlöschender Mitgliedschaftin Kollegialorganen und Eintritt von Ersatzmitgli edem

§30 Studentensch aft Teil VII Zentrale Hochschulorgane §3 I Zentrale Organ e §32 Konzil §33 Senat §34 Rektor at §35 Rektor

§36 Die Prore ktore n §37 Kanzler

§38 Die Gleich stell ungsbeauftra gte §39 Beh indert en be auftragter Teil VIII

Fachbereiche

§40 Aufgaben der Fach bereich e §4I Fach bereichsra t

§42 Dek an Teil IX

Wissenschaftliche Einrichtungen und ßetriebseinheiten,Institute §43 Wissen sch aftli cheEinrichtungen und Betrieb seinheiten §44 Die Hoch schulbibliothek

§45 Hochschulreche nzentrum §46 An-Institute Teil X Schlußvorschrift §47 Inkrafttr eten Seite 12 13 13 13 14 14 14 15 15 16 16 17 17 18 19 19 19

20

20

20

21 22 23 23 23 24

(4)

Mitteilungsblau- Nr. 27

Teil I

Rechtsstellung und Aufgaben

§ 1

Rechtsstellung,Sitz und Gliederung

(I) Die Fachhochschule Lausitz ist eine Körpersch aft des öffent lichen Rechts . die ihre Aufgaben im Rahm en der Gesetze als Selbs tverwaltungsa ufgaben wahrn immt. Sie ist zugleic hstaatliche EinrichtungdesLand esBrand enburg.

Stando rteder Hochschul e sind Senftenberg und Cottbus.

(2)Die Fachh ochschu le Lausitzführt eineigenes Wappen und Siegel. (3) Die Fachh och schule Lausitz gliedertsich in

I. Fachbereiche als organisatori sche Grundeinheiten für Leh re,Studium und Forschu ng,

2.wissensc haftlicheEinric htunge n und Betri ebseinh eiten, 3.die Hochschul verw altung.

§2 Aufgaben

(I) Aufgabeder Fachhochschule Lau sitz istdie Pflege und Entwicklun g der Wissenschaften durch Lehre, Studium und Forschung. Sie bereitet durch anwendungsbezo gene Leh re auf beruflic he Tätigkeite n vor , die die Anwendung wissen schaftlicher Erkenntn isse und Meth oden erfo rde rn.

(2) Die Fachh ochschule Lausitz wirkt darauf hin, daß das Studium möglichst in der Regelstudienzeit abgeschlosse n werde n kann;sie arbe itet mit anderen Bildungsein richtun gen mit demZielzusammen, möglichst kurze Ausbildungszei tenzu gewährleisten.

(3) Die Fachh och schu le Lausit z machtes sichzur ständigen Aufgabe,im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen Inhalt und Form desStudiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissensch aft, Technik und Kunst, die Bed ürfnisse der beruflichen Praxis und die notw endig en Ver änderun gen in der Berufswe lt zu überprüfen und weiterzuentwic kel n. Die Stud ienreform soll gewährleisten ,daß

I. die Studien inhalte im Hinblick auf Verände runge n 10 der Beru fswelt breite berufliche

Entwicklung

s

möglichkeiten

eröffnen,

2. die Formen der Lehre und des Studiu msdenjew eili gen fortgeschrittenen methodische n unddidakti schen Erkenntnissen entsprech en,

3.die Studie renden befähigt werden.Studien inhaltewissen schaftlichselbständig zu erarbeiten und deren Bezu gzur Praxis zu erke nnen,

(5)

Mitteilungsblatt. Nr. 27

4. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gesichert und ein Hochschulwechsel ohne Verlängerung der Studienzeit möglich wird.

(4) Die Fachhochschule Lausitz dient dem weiterbildenden Studium und beteiligt sich an Weiterbildungsveranstaltungen. Sie fördert die Weiterbildung ihres Personals. Im Rahmen ihres Studienangebotes führt sie Qualifizierungs- maßnahmen für Absolventen von Hochschulen und Fachschulen durch.

(5)Die Fachhochschule Lausitz wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, daß Frauen und Männer in der Hochschule die ihrer Qualifikationen entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden Nachteile, sofern sie vorhanden sind oder entstehen, beseitigt werden. Sie wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit und trägt dabei den Problemen von Studierenden mit Kindern Rechnung.

Sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender. Sie fördert in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.

(6) Die Fachhochschule Lausitz fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich; sie fördert dabei die Beziehungen zwischen den Hochschulen in Ost- und Westeuropa; sie fördert den Austausch mit ausländischen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie berücksichtigt die besonderenBedürfnisseder ausländischen Studierenden.

(7) Die Fachhochschule Lausitz wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch im Hinblick auf den Wissens- und Technologietransfer mit anderen Forschungs- und Bildungseintichtungen zusammen.

(8) Die Fachhochschule Lausitz unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

§3

Freiheit von Lehre, Studium und Forschung

(1) Die Fachhochschule Lausitz stellt im Zusammenwirken mit dem Land Brandenburg sicher, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetz es verbürgten Grundrechte - Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre - wahrnehmen können.

(2) Gleiches gilt insoweit für die Studierenden hinsichtlich der Freiheit des Studiums nach §§ 3 Abs.4 HRG, 5 Abs. 4 BBHG.

(6)

Mitteilungsblatt - Nr.27

Teil 11

Lehre und Studium

§4

Ziel des Studiums

Lehre und Studium sollen die Studierende n aufein beruflichesTätigke itsfeld vorbere iten und

ihnen die dafü r erfo rderliche n fachlic hen und interdis ziplinären Kenntnisse,Fähigk eit en und

Meth od en verm itteln, damit sie zu wissenschaftlicher Arbeit, insbesondere bei diesbezügli cher Befäh igun g der Abso lve nte n auch zur Prom oti on an den Hoch sch ule n mit Pro motionsrecht sowie zur krit isc hen Einordnu ng wissenschaftlicher Erken ntnisse und zu verantwo rtlichem Handeln in eine m freihei tlichen, demokratische n und sozi alen Rechtsstaat befähigtwerden.

§5

Die Studierenden

(I) Die Studierenden werden durch die Einschreibun g und für die Dauer der Einschreibun g Mitglieder der Fachhoch schule Lausitz. Studienb ewerber sind zu imm atrikulie re n, sofern Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen und die Voraussetzungen nach §

30 desBrandenburgisch en Hoch schulgesetzes gegeben sind.

(2) Das Nähere, insbesondere das bei Immatri kul ati on , Exmatri kulation, Rückmeldung und

Beurlau bun g einzuhalte nde Verfahre n und die dabei zu beachtenden Fristen, reg elt die Immatrik ulationsordnung derHoc hsch ule.

§6 Studiengänge

(l) Studiengän ge an der Fachhoc hsc hule Lausitz führen, soweit sie nich t als Zusatz-. Ergänzungs- oder Aufbaustudiengang angebo ten werden, innerh alb von 8 Semestern einsc hließlic h der in den Studie ngang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit zu eine m

berufsqualifizierenden Abschluß (gru ndständige Studiengänge ).

(2) Die Hoch schule en twicke lt ge meins am mit ausländischen, insbesonde re europäisc hen Partn erh ochschulen. Studien gän ge, in den en bestimmte Stud iena bschnitte und Prüfun gen an derausländisc hen Hochschule erbrachtwerden können .

(3) Für jeden Studiengang wird eine Studienordnun g erlassen. Sie regelt auf der Grund lage der Prüfun gsord nun g und unter Berücksich tigung der fachlic hen und hochschuldi daktischen Entwicklu ng und der Anforderun gen in der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Stud iums einsc hließlich der in de n Studien gang eingeord neten beru fspraktisch en Tätigkeit. Die Studie nord nung sieht Schwe rp unk te vor. die der Studier end e nach eigener Wahl bestim me nkann.Sie ste lltsicher, daßder Gesamtumfang der für denerfolgreichen Abschluß des Studiu ms erforderlichen Lehrvera nstaltunge n so bem essen ist,daß für die Stud ie renden

Gelegenheit zur selbstä ndigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teiln ah me an zusä tzlich en Lehrveranstaltu ngen besteht.

(7)

Mitteilungsblatt-Nr. 27

§7

Studien be ratu ng

(I) Die Hochschule berätihre Studierendensowie Studienbewerb er und Studieninteressent e n in alle n Fragen des Stud iums. Die Studienberatung erfo lgt über Studienmöglichke iten. Inhalte, Aufba u und Anforderungen des Studiums. Bei studie nbed ingte n persönli chen Schwierigkeiten kann .sofern die Möglichkeiten dazu an der Hochschul e gegeben sind. eine psychologische Beratun g in Anspruch genomme n werden. Die stud ienbegleite nde Fachberatung verm ittelt de n Studierenden insbesonde re Ken ntnisse hinsichtlich der Studiengestaltung.der Studientec hnikund der Schwerpunkte des gewählten Studienganges. (2) Die Hochschule arbeitet im Bereich der Studienberatung mit den für die Beru fsber atu ng

zuständigen Stelle n zusammen .

Teil III

Prüfu ngen und Hochsch ulgrade

§8

Hochsch u lp rüfu ngen

(I) Die Studiengänge an der Fachhoch schule Lausitz werden durch Hoch schulprüfung

(Diplornprüfung) abgeschl ossen. In den grundständ ige n Studiengängen nach § 6 dieser

Grundordnung findet eine Zwischenprüfung (Vordiplornprüf ung) sta tt, die studienbegleite nd abgenomme nwerden kann.

(2) Hochschulprüfun ge n. mit dene n ein Studie nabsc hnitt ode r ei n Studium abgeschlossen wird. dienen der Feststellung, ob der Prüfli ng aufgrund der individu ell von ihm erbrachten Le istungdasZieldes Studi en abschnittes oder des Studiums erreicht hat.

(3) Hoch sch ulprüfu nge n werde n auf Grund von Prüfun gsordnungen abge leg t, die der Genehmig ung durch denMinist er für Wissen schaft,Forschungund Kultur bedürfe n.

§9

Hochschulgrade

Aufg ru nd best and ener Hochschulprüfun g. mit der ein berufsqu ali fiziere nder Abschl uß erwo rben wird, verleiht die Fachhochschule Lausitz den Diplom grad mit Angabe der Fac hric h tung.DerDiplom grad wird mit dem Zusatz "(FH )" verlie hen.

(8)

Mitteilungsblatt- Nr. 27

Teil IV

Forschung und Entwicklung

§ 10 Forschung

(1) Die Forschung gehört zu den Aufgaben der Fachhochschule Lausitz und dient der Gewinnu ng und Anwendun g wissenschaftl icher Erkenntnisse, insbesondere auch zur Weiterentwicklung der anwendungsbezogenen Lehre und des Studiums an der Hochschul e. Die Hochschulforschun g kann sich auf alle wissenschaftlichen und gesellschaf tlichen Bereiche erstrecken. Schwerpunkt der anwendungsorientierten Forschun g ist vor allem die Anwendung wissensc haf tlicher Erkenntnisse und Methoden in der Praxis einschließlich der Folgen und Wirkungen,die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Ergebnisseergebe n können.

(2) Die in der Forschun g tätigen Hochschulmitglieder sind zur Durchführung von Forschun gsvorhaben auchberechtig t,sofern diese aus Mitteln Dritter finanz iert werden.Die Durchführun gvon Drittmittelvorhabenist Teilder Hochschulforschun g.

(3) Hochschulmitglieder sind berechtigt, Forschungsvorhaben nach Abs. 2 durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtig t werden und durch das Forschun gsvorhaben entstehende Folgelasten berücksichtigtsind.Forschungsergebnisse sollen in der Regel alsbald

nachBeendi gungder Forschungsarbeiten veröffe ntlicht werden.

(4)Forschungsvorh aben, die ganz oder zum Teil aus Mitte ln Dritter finanziert werden, sind der Leit ung der Hochschule rechtzeitig anzuzeigen;dabei sind alle personellen, technischen und finanziellen Mittel, die in Anspruch genommen werden sollen, sowie deren Her kunft anzuge ben. Die Durch führun g des Forschun gsvorh abens darf nur untersagt oder durch Auflage n beschränk t werde n, soweit die Durchführung des Forschungs vorhabens die Erfüllun g anderer Aufgaben der Hochschule ode r die Wahrnehmu ng der Rechte anderer Personen beeinträc htige n würde oder ents tehende Folgelasten nicht angemessen berücksichti gt sind.

(5) Die Mittel für Forsc hungsverhaben. die inder Hochschul e durchgeführt werden, werden in der Regel auch dort verwaltet. Die Mittel sind für den vom Drittmittelgebe r bestimmten Zweck zu verwe nden und durch die Hochs chulverwaltung nach dessen Bedin gun gen zu bewirtschafte n,sofern im Einzelfall gesetzlic he Bestimmungennicht entgegenstehen.Treffen die Bedingun gen des jeweiligen Driumittelgebe rs keine Regelu ng. so gelten ergänzend die Bewirtschaftun gsbestimmungen des Landes Brandenburg. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, welches das Forschungsvorhaben verantwortlich durchführt. kann von der Verwaltun g der Mittel durch die Hochschul e abgesehen werden. sofern nich t die Bedingun gen des Drinmittelgebers entgegens tehen. In diesem Fall sind die Bewirtschaftun gsbestimmungen des LandesBrandenburg nicht ergänzend anwendbar.

(6) Werd en hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführtwerden, ausMitteln Dritter bezahlt , sosollensie alsPersonalder Hochschulein

(9)

Mitteilungsblau-Nr. 27

den Lande sdie nst eingestellt werden. Die Einstellung geschieht auf Vorschlag des Hochschulmitgliedes. das das Forschu ngsvorhaben durchführt.

(7) Die Drittmittel müssen mindestens alle für die Durchführung des Forschun gsvorhabens zusätzlich entstehenden Person al- und Materialkosten decken und zu den Kosten für die Inanspruchnahme des vnrhande nen Personals und der vorhandenen Einrichtungen angemessen beitragen.

(8) Finanzi elle

E

rtr

äge

der Fachhochschule Lausitz aus Forsch ungsvorhaben, die in der Hoch schu le durchgeführt werd en , insbeso nde re aus Einnahmen , die ihr als Entgel t für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließe n, stehen der Hochsch ule. vor allem den an der Durchführung des Vorhabens beteiligten Fachbereichen, für die Erfüllung ihrerAufgaben zur Verfügu ng.

§ 1I

Entwicklungsvorhaben

§ 10 findet auf Entwicklungsvorhaben im Rahm en angewandter Forschung entsprec hend Anwendu ng.

Teil V

Person al derHochschule

§ 12

Hochschulpersonal

Das Hochschulpersonal besteht aus den an der Hochschul e haupt- und nebenberuflich tätigen Angeh örigendes öffentlichen Dienstes.die imunmittelbaren Dienstdes Landes Brandenburg stehen.

§ 13

Wissenschaftliches Personal

(I) Das hauptberufl iche wissenschaftliche Personal der Fachhochsch ule Lausitz besteht aus den Professoren, den Gastprofessore n. den Gastdozenten , den wissenschaftliche n Mitarbeitern und den Lehrkräften für besond ere Aufgabe n.

(2) Das nebenberufliche Personal besteht aus den Honorarprofessoren,den Lehrbeauftragten und den wissenschaftl ichen Hilfskr äften.

§ 14

Dien staufgaben der Professoren

(I)Die Professoren nehm en die der Fachhochschul e Lausit z obliegenden Aufgaben in Lehre. Wissenschaftund Forschungnach nähererAusgestaltung ihres Dien stverhältni ssesinden von ihnenvertretenen Fächernselbständigwahr.

(10)

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Zuihren Dienstaufgaben gehörtes neben den Verpflichtungen nach §23 Abs. ISatz Idieser Grundordnung, Hochschul prüfungen abzunehme n und sich an Aufgaben der Studienreform undder Studie nbe ratung zu beteiligen.

(2) Die Professoren sind verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangeb ots gefaß ten Besch lüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen.

§ 15

Berufung von Professoren

(I) Die Stellen für Professoren werdendurch die Hochsc huleöffentlich ausgesc hrie ben. Die Ausschreibu ngenthältArt und Umfang der zu erfülle nden Aufgaben.

(2) Zur Vorb ereitung von Beru fungsvorschl ägen wird durch den Fachbereich, dem die jeweils zu besetzende Professur zugeordnet ist, eine Beru fungskomm ission gebildet.

Die Berufungskommission bestehtaus

I.dem Vorsitze nde n und zwei weiteren Vertretern derGruppederProfessoren. 2.einem Vertreter der wissensc haftlichen Mitarbeiter oder Lehrkräfte für bes ondere

Aufgaben,

3.einem Vertreter der Gruppe der Studierenden.

Die Mitglieder der Beru fungskommissionen werden von den jeweiligen Gruppen im Fachbe reichs ra t getren nt gewählt. Den Berufungskomm issionen können auch Professoren anderer Hochschulen angehören.

(3) Nach Abschluß ihrer Verhandlungen leitet der Vorsitzende der Berufungskommission den begründeten Entscheid ungsvo rschl ag. dermindes tens die Namen von drei Kandidaten in abgestufter Reihenfolge enthalten muß, dem Fachbereic hsrat über den Dek an des Fachbereichs zu.

(4) Der Fachbereichsrat beschl ießt soda nn über den Entsch eidungsvorsch lag der Berufungskommission . Dabei haben alle dem Fachbereic h angehörenden Professoren die Möglichkeitder stimmberechtigten Mitwirkung; soweit sie an der Entscheidung mitwirke n, gelten sie als Mitglieder der Gru ppederProfessoren im Fachbereichsrat.

(5) Der Senat entscheidet über die Berufu ngsvorschläge der Fachbereiche. Diese sind vom Vorsitzendender Berufungskomm ission imSenat zuerlä utern und zu begründen.

(6) Das Nähere. insbesondere das Verfahren der Berufun gskommissionen, reg elt die Berufungsord nungder Hochschule in ihrerjeweilsgültigenFassung.

§ 16

Gastprofessoren, Gastdozenten

(I) Mit Gastprofess oren, die Aufgaben von Professoren wahrnehm en, kann die Hochsch ule füreinen begrenz ten Zeitraum freie Dienstverhäl tnissevereinbaren.

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(2) Gleiches gilt für Gastdozenten. die Aufgaben wahrnehmen, die nicht die Qualifikation von Professoren erfordern.

§ 17

Honorarprofessoren

( I) Zum Honorarprofessor der Hochschule kann bestellt werden, wer aufgrund hervorragender wissenschaftlicher Leistungen in einem Fach und mehrjähriger selbständiger Lehrtätigkeit den Anforderungen entspricht, die an Professoren gestellt werden.

(2) Zum Honorarprofessor kann auch bestellt werden, wer besondere wissenschaftliche Leistungen in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erbracht hat.

(3) Die Honorarprofessoren werden mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft. Forschung und Kultur vom Rektorat bestellt.

§ 18

Wissenschaftliche Mitarbeiter

( I) Den wissenschaftlichen Mitarbeitern an der Hochschule obliegt die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen. Soweit ein wissenschaftlicher Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Professors zugewiesen ist,ist dieser weisungsberechtigt.

(2)Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie, soweit zur Gewährleistung des Lehrangebots notwendig, in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen . außerdembesondere Beratungsfunktionen zu übernehmen.

§ 19

Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben nehmen überwiegend Lehrtätigkeiten wahr,die nicht die Qualifikation von Professoren erfordern; sie vermitteln praktische Fertigkeiten und Kenntnisse.

(2) Lektoren In modernen Fremdsprachen werden als Lehrkräfte für besondere Aufgaben

beschäftig t.

§ 20 Lehrbeauftragte

(I) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt werd en , die mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung sowie eine mehrjährige berufliche Praxis aufweisen sollen.Die Lehrbeauftragten nehmen die Ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.

(2) Der Lehrauftrag begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule; er begründet kein Dienstverhältnis. Der Lehrauftrag wird auf Antrag des zuständigen Fachbereichs für jeweils ein Semester von der Leitung der Hochschule erteilt.

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Näheres regelt § 69 des Brandenhurgischen Hochschulgesetzes In seiner jeweils gültigen

Fassung.

§21

Wissenschaftliche Hilfskräfte

(1) Als wissenschaftliche Hilfskraft kann beschäftigt werden, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat (akademische wissenschaftliche Hilfskraft) oder als fortgeschrittener Studierender mindestens das Vordiplom oder eine Zwischenprüfung oder

eine gleichwertige Prüfung mit Erfolg abgelegt hat (studentische wissenschaftliche

Hilfskraft),

(2) Wissenschaftliche Hilfskräfte an der Fachhochschule Lausitz haben die Aufgabe,

Professoren, in begründeten Ausnahmefällen auch sonstiges wissenschaftliches Personal, bei den dien stlichen Aufgaben zu unterstützensowie Studierende unter der fachlichen Anleitun g

eines Professorsim Rahmen der Studienordnung bei ihrem Studium zu unterstützen,

Die den Hilfskräften übertragenen Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- und

Weiterbildung dienen.

(3) Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im

öffentlichen Dienst nicht erreichen.

(4) Die Beschäftigungsverhältnisse für wissenschaftlicheHilfskräfte werden auf Antrag des

zuständi gen Fachbereichs befristetbegründet.

Teil VI

Mitgliedschaft, Mitwirkung

§22

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Fachhochschule Lausitz sind das hauptberufli ch an der Hochschule tätige wissenschaftliche und nichtwi ssenschaftliche Personal und die eingesc hriebenen

Studierenden.

(2) Mitglieder der Fachh ochschule Lausitz sind auch diejenigen, die, ohne Mitglieder nach

Absatz I zu sein, mit Zustimmung des Senats hauptberuflich an der Hoch schule tätig sind,

sowie die nebenberuflich tätigen Honorarprofessoren, die außerplanmäßigen Professoren,

dieLehrbeauftragt en und diegastweise tätigen Lehrkräfte.

(3) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis

verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an

Prüfungsverfahren zu. Soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten, bleiben sie Mitglieder der

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Mitteilungsblatt -Nr.27

(4) Die Mitglieder der Fachhochschule Lausitz haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, daß dieHochschul e ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechteund Pflichten an der Hochschulewahrzunehmen.

§23

Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung an der Hochschulselbstverwaltung

(I) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule Lausitz ist Recht und Pflicht der Mitglieder nach § 22 Abs. I bis 2. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Über die Anerkennun g eines wichtigenGrundes entscheide t das Rektorat.

Mitglieder der Hochschule,die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen,können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören,das für Personalangelegenheiten zuständig ist.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werd en, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören , für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt;sie sind an Weisung en nich t gebunden . Sie haben darauf hinzuwirken. daß das Gremium seine Aufgaben wirksa m erfüllen kann.

(3) Die Mitglieder von Gremien der Fachhochschule Lausitz sind auch nach Beendigun g ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpfli chtet , die ihnen in dieser Eigens chaft bekannt geworden sind, sofern deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlichoder besondersvorgeschri eben ist.

(4) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

§24

Einberufung und Beschlußfähigkeit der Hochschulgremien

(1) Gremien und Ausschü sse werden von ihren Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindesten sfünf Werktagen unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen des Rektorats, eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder oder aller Mitglieder einer Mitgliedergrupp e dieses Gremiums hat der Vorsitzende das Gremium unverzüglich einzuberu fen. Bei Sitzungen in der vorlesungsfreien Zeit verlängert sich die Ladungsfristauf zweiWochen .

(2) Gremien, Kommis sion en und Ausschüss e sind, soweit sich aus dem Brandenburgischen Hochschulgesetz oder dieser Grundordnung nichts anderes ergibt, beschl ußfähig, wenn mehr alsdieHälfte ihrer stimmberec htigten Mitglieder anwesend ist.

§ 25 Abstimmungen

(I) Die Gremien fasse n ihre Beschlüss e grundsätzlich mit Stimmenm ehrheit. Ein Antrag ist angenommen, wenn dieMehrheitder anwesenden stimmberechtigten Mitgliederdes

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Mitteilungsblatt - Nr.27

Gremiums zustimmt, sofern nicht das Brandenburgische Hochschul gesetz oder diese Grundordnungandere Mehrheiten vorsehen.

(2) Entscheidungen, die die Forschung oder die Berufung von Professoren unmittelbar

berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium

angehörenden Professoren.

Kommt ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt füreine Entscheidung die Mehrheitder demGremiumjeweils angehörenden Professoren.

(3) Die Gremi en stimme n in der Regel offen ab. Auf Verlangen eines anwesenden stimmberec htigten Mitgliedes findet geheime Abstimmung sta tt. Entscheidung en über

Personalangelegenheite n erfolge nstets in geheimer Abstimmung.

(4) Ein überstim mtes Mitglied eines Gremium s kann seinen abweichenden Standpunkt in

einem Sondervotum darleg en, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worde n ist. Das Sonde rvotum ist in die Niedersc hrift aufzunehmen. Beschlüssen , die anderen Stellen vorzulege n sind,istdas Sondervotum beizufügen.

§ 26 Öffentlichkeit

(I) Das Konzil und der Sen at tagen in öffentlicher Sitzung . Durch Beschluß kann zur Vermeidung von Störungen durch alle Hochschulgremien die Öffentli chkeit ausgesc hlossen werd en. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentli cher Sitzung begründet,beraten und entschieden werden.Personal- und Prüfun gsangeleg enheiten werden in nichtöffentlicherSitzung behandelt.

(2) Die Fachh ochschu le stell t sicher, daß ihre Mitglieder in angemessenem Umfang über

die Tätigkeit der Gremi en unterr ichtet werden. Die Tagesordnun ge n und die gefaßten Beschl üsse werden deshalb in geeigneter Weise bekanntgegeben. das gilt nicht für Ange legenheite n, die in nichtöffentlicher Sitzungbehandelt wurden.

§27

Zusammensetzung der Hochschulgremien Für die Vertre tu ng inden Gremien bilden

I.die Professoren ,außerplanmäßigen Professoren, Honorar- und Gastprofessoren, 2.die Studierend en ,

3.die Mitgliedernach § 78 (I)Nr.3des BrandenburgischeHochschul gesetzes. 4.die sonstigen Mitarbeiter,

jeweilseine Gruppe.

§28

Wahlen zu den Gremien

(I) Die Vertreterder Mitglieder gruppen im Konzil, im Senat und im Fachbere ichs rat werde n

(15)

Mitteilungs blatt•Nr.27

Mitgliedergrupp en getrennt nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältni swahl gewählt. Die nebe nberuflichtätigen Honorarprofessoren. die außerpl anmäßigen Professoren. die Gastprofessoren und die sonstigen gastweise tätigen Lehrkräfte sowie die Lehrbea uftrag ten haben nur aktivesWahlrecht.

(2) Jedes Mitglied der Fachhochschule Lausitz kann sein aktives und passives Wahlrecht nur injeweilseiner Mitgliedergruppe und jeweils einem Fachbereich ausüben.

Ein wahlberechtigtes Mitglied. das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einem Fachbere ich angehört. hat eine Erklärung abzugeben. für welche Gruppe oder in welchem Fachbereiches sein Wahlrecht ausüben will.

(3) Näheres. insbeso ndere das Wahlverfah ren. regelt die Wahlordn ung der Hochschule In ihrerjeweilsgeltenden Fassung.

§29

Erlöschen der Mitgliedschaft in Kollegialorganen und Eintritt von Ersatzmitgliedern (I)Die Mitgliedsc haftin Kollegialorganen erlischt durch

a)Ablauf derAmtszeit. b) Niede rlegung desMandats. c)Wechselder Mitgliedergrupp e, d)Ausscheiden aus der Hochschule.

(2) Die Mitgliedschaft im Fachbereichsrat erlisc ht außerdem durch Wechsel des Fachbereichs innerh albderHochschul e.

(3) In den Fällen des Erlöschens der Mitgliedschaft nach Abs. I b) - d) treten Ersatzmitgliederin die Kollegialorgane ein.Näheresregelt die Wahlordnung.

(4) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt. so übt das hisheri ge Mitglied sein Amt weiteraus. Das Ende der Amtszeit des nachrü ckenden oderdes nachtr äglich gewählte n Mitgliedes bestimmtsich so, als ob es sein Amt rechtzeitigangetreten hätte.

§30 Studentenschaft

(I) Die Studierenden derHochsch ule bilde ndie Studentenschaft.

(2) Die Studentenschaft ist eine rechtsfähi ge Teilkörperschaft der Hochschule. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung imRahmender Gesetze und regelt ihreeigenen Angelegenheiten durch Satzung. die Regelun gen insbeso nde re im Hinbli ck auf die in § 8l Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes aufgefü hrten Tatbeständ e enthäl t.

(3)DieStude ntenschafterhebtvon ihren Mitgliedern Beiträge. DieHöhe der Beiträgeist auf das Maß zu beschränken. das zur Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft unter Berü cksichtigun gderGrunds ätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeiterforderlich ist.

(16)

Mitteilungsblatt -Nr.27

(4) Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beitragshöhe bedürfen nach Anhörung der Leitung der Hochschul e der Genehmigung durch den Minister für Wissen sch aft , Forsch ung und Kultur.

Teil

VII

Zentrale Hochschulorgane

§31 Zentrale Organe Zentrale Organe derFachh och schuleLausitz sind

1.das Kon zil, 2. der Senat,

3.

das Rektorat, 4.der Rektor. §32 Konzil (I) Aufgaben des Kon zils sind

I.die Wahl des Rektors und der Prorektoren

2.die Beschlußfassun g überdieGrundordnungder Hochschule, 3.die Beratungdes Rechens chaftsberichts desRektorats,

4.die Erörterung und Beschlußfassung der langfristigen Entwicklungsempfeh lun gen der Hochschule.

(2) Dem Konzil geh ören an:

I.zwöl f VertreterderGruppederProfessoren , 2. vierStudierende,

3. vierVertrete r derGruppe nach §78 (I) Nr. 3 des Brandenburgischen Hoch schulgesetzes,

4.zwei sonstige Mitarbeiter.

(3) Werden für eine Grup pe insgesamt weniger Kandidaten benann t als zu wählen sind oder werden insgesamt wenige r Kandidaten gewähl t als der Gruppe zustehen , bleiben die freiblei bende n Sitze unbeset zt, soweit nicht das Brandenburgische Hoch schul gese tz oder dieseGrundordnung etwa s ander es bestimm t.

(4) Die Mitglieder des Rektorats nehm en an den Sitzungen des Konzils mit beraten der Stimme teil.

(5) Die Amtszeit der stude ntisc hen Mitglied er des Kon zils beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder zwei Jahre.

(17)

Mitteilungsblatt - Nr. 27

(6) Das Konzil wählt mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter in geheimer Wahl. Der Vorsitzende und der erste Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Gruppen im Konzil nach Absatz 2 angehören. (7)Das Konzil gibt sich eine Geschäftsordnung.

§33 Senat

(I) Der Senat ist insbesondere zuständig für die sich aus § 84 (I) des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ergebenden Aufgaben.

(2) Dem Senat gehören an 1. der Rektor als Vorsitzender,

2.fünf Vertreter der Gruppe der Professoren, 3. zwei Vertreter aus der Gruppe der Studierenden

4.zwei Vertreter der Gruppe nach §78 (I) Nr. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.

5.ein Vertreter aus der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter (3) §32 (3) findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Prorektoren, der Kanzler und die Dekane der Fachbereiche nehmen, soweit sie nicht gewählte Mitglieder sind, an den Senatssitzungen mit beratender Stimme teil. Soweit ein Prorektor den Rektor als Vorsitzenden des Senats vertritt, ist er stimmberechtigt.

(5) Vor der Beschlußfassung des Senats über Angelegenheiten, die eine zentrale Einrichtung oder Betriebseinheit unmittelbar berühren,ist deren Leiter Gelegenheit zur Teilnahme an der Sitzung des Senats zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt und zur diesbezüglichen Stellungnahme zu geben.

Insoweit findet die Ladungsfrist von §24 (I) S.l entsprechende Anwendung.

(6) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder des Senats beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder des Senats beträgt zwei Jahre.

(7) Der Senat kann zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Vorbereitung von Beschlüssen. nach §84 Abs. 2 BBHG Kommissionen einsetzen.

(8) Der Senat verhandelt aufgrund der Geschäftsordnung vom 19.9.1994 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§34 Rektorat (I) Das Rektorat leitet die Fachhochschule Lausitz.

(2) Der Rektor,der Prorektor für Wissenschaft und Forschung, der Prorektor für Lehre und Studium und der Kanzler bilden das Rektorat. Den Vorsitz im Rektorat führt der Rektor.

(18)

Mitteilungsblau -Nr.27

(3) Das Rektorat bereitet die Sitzun gen des Sen ats vor und führt dessen Beschlü sse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechen scha ftspfl ichtig.

Das Rektorat wirkt daraufhin, daß die übrigen Organe, Gremien und Funktion sträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder der Fachhoc hschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt dem Kon zil jährlich Rechen schaftüber die Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschu le ab.

Das Rekt or at beanstandet rechtswidrige Beschlüsse. Maßnahmen ode r Unterla ssun gen anderer Hochschul organe,derOrgane der Fachb ereiche.derGremien und Funktionsträge r.

Eine vom Rektorat ausgesprochene Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine

Abhilfe geschaffen. so unterrichtet das Rektorat den Minister für Wissenschaft, Forschu ng und Kultur.

(4) Die Organe der Fachhochschul e und der Fachbereiche, die Grem ien und die Funktio nsträger haben dem Rek torat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rek torats können an allen Sitzun gen der Organe und Gremien mit beratender Stimme teiln ehm en und sich jed er zeit überderenTätigk eit unterrichten.

§3S Rektor

(I) Der Rek tor vertrittdie Fachhochschule Lausit znach außen. (2) Der Rektor ist Vorsitzend er desRektorats und desSenats.

(3) Der Rektor triff t dringe nde Maßnahm en in Angeleg enheiten des Rektorats, sofern ein Besch luß des Rektorats im Einzelfall nich tmehrrechtze itig herb ei geführt werden kann.Übe r eine Eilm aßnahm e berichtetder Rektor unmittelb ar anschli eßend dem Rektorat.

(4) Der Rek tor übtdas Hausrecht aus. Er kann die Ausübung dieser Befu gnis Mitgliedern oder Angeh örigenderFachhochschule Lausitz jederzeitwiderruflich übertragen.

(5) Der Rektor ist Dienstvorgesetzter der Mitglied er der Hochsch ule nach § 43 (2)Satz des Brandenburgischen Hochschulgesetzes .

(6) Der Rektor wird nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rek torats durch einen der Prorektoren vert reten. In Angele genheiten der laufende n Verwaltung wird er durch den Kanzlervertreten.

(7) Der Rek tor wird vom Konzil aufgrund eines Wahl vorsch lages desSenats ausdem Kreis der an der Fachhochschule tätigen hauptberufl ichen Professoren für die Dauer von vier Jahren ingeheime r Wahl gewäh lt und vom Minister für Wissen sch aft.Forschung und Kultur bestellt.

(8)Gewähl tist.werdie Mehrheitder Stimmen der Mitglieder des Konzils erhält. Erreicht ein Bewerberauchim zweitenWahlgang nich tdieMehrheitder Stimmen der Mitglied er des

(19)

Mitteilungsblatt-Ne.27

Konzils, findet ein dritter Wahlgang statt, In dem gewählt ist, wer die meisten der

abgegebenen Stimmen erhält.

(9) Der Rektor übt seine Tätigkeit hauptamtlich aus. Eine Wiederwahl ist bis zu zweimal

zulässig.Eine Abwahl ist ausgeschlo ssen .

(10)Das Nähere über die Wahl des Rektors regeltdie Wahlordnung der Hochschulein ihrer

jeweils gültigen Fassung.

§36 Die Prorektoren

(I) Einer der Prorektoren vertritt den Rektor nach Maßgabe der Ges chäftsordnun g des

Rekt orats, soweit im Brandenburgi schen Hochschulgesetz oder dieser Grundordnung nichts

anderes bestimmt ist.

(2) Der Prorektor für Wissenschaft und Forschung und der Prorekt orfür Lehre und Studium

werden für die Dauer von vier Jahren vom Konzil auf Vorschlag des Senats ausdem Kreis

der an der Fachhochschul e tätigen Professoren gewählt und vom Minister für Wissen sch aft,

Forschung und Kultur bestellt. §35 (8) findet entsprechende Anwendung.

(3) DerRektor und die Prorektorensollen jeweils aus verschiedenen Fachbereichen kommen.

(4) Die Amtszeit der Prorektoren endet mit der Amtszeit des Rektors. Wiederwahl ist

zulässig.Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Die Prorektoren können nicht gleichzeitig Dekan,

Prodekan oder Prüfungsausschußvorsitzendereines Fachbereiches sein.

§37

Kanzler

(I) Der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Hochschul e. Er ist

Beau ftragterfür den Haushalt.

(2) Er leitet die Hochschulverwaltung, die als Zentralverwaltung für die Erfüllung der

Aufgabender Fachhochschulein Planung,Verwaltung und Rechtsangelegenheitensorgt.

(3) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom Minister für Wissenschaft, Forschung

und Kultur ernannt. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre,erneute Ernennungen sind möglich.

Er muß die Befähigun g zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen und

soll eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der

Wirtscha ft ausgeübt haben.

§ 38

Die Gleichstellungsbeauftragte

(I) Für die Aufgaben nach § 2 Abs. 5 dieser Grundordnung, für die ihre Zuständigkeit

besteht ,wird eine Gleich stellungsbeau ftragt e bestellt, die Aufgab en der Frauenfö rderung für

(20)

Mitteilungsblatt-Nr. 27

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Rechte und Pflichten aus § 87 des

Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Sie wird von den weiblichen Mitgliedern der

Hochschulefür die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§39

Behindertenbeauftragter

(I) Im Rahmen der Aufgaben nach §2 Abs. 5 S. 3 dieser Grundordnung istein Beauftragte r

für Behindertezu bestellen.

(2) Der Behindertenbeauftragte hat die Rechte und Pflichten nach § 88 des

Brandenburgischen Hochschulgesetze s. Er wird von den behinderten Mitgliedern de r

Hochschule für die Dauer vonvier Jahren gewählt.Wiederwahl ist zulässig.

Teil VllI Fachbereiche

§40

Aufgaben der Fachbereiche

(I) Die Fachbereiche sind die organisatorischen Grundeinheiten der Fachhochschul e für

Lehre,Studium und Forschung.

Jeder Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Fachh ochschule und der

Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben

der Fachhochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter

Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Erfordernissen der

Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Wahrnehmung der innerhalb der

Fachhochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten.Er trägt im Rahmen der

Ausstattungspläne dafür Sorge, daß seine Mitglieder und seine Einrichtungen die ihnen

obliegenden Aufgaben erfüllen können.

(2)OrganedesFachbereichs sind der Dekan und der Fachbereichsrat.

(3)Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Fachbereich sordnung underläßtdie

sonstigenzur Erfüllung seiner Aufgabenerforde rlichen Ordnungen.

(4) Die Fachbereiche können zur Durchführung fachbereichsübergreifend er Vorhab en

gemeinsame Kommissionen bilden.

§41

Fachbereichsrat

(I) Dem Fachbereich srat obliegt die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten des

Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder eine andere Zuständigkeit

bestimmt ist. Der Fachbereichsrat ist insbesondere in allen Lehre und Studium betreffenden Angelegenheiten undfürdie Beschlußfassung über die Fachbereichsordn ung, Studien- und

(21)

Mitteilungsblatt-NT.27

Prüfun gsordnungen und die sonstigen Ordnungen des Fachbereichs zuständig. Er kann vom Deka n über die Angelegenh eiten des Fachber eichs Auskunft verlangen.

(2) Dem Fachbereichsratgehö ren an: I. derDekan als Vorsit zend er,

2. fünf weit ere Vertreter derGruppeder Professor en,

3

.

zwei Studierende,

4.zwei Vertreterder Gruppe nach § 78(I) Nr. 3 des Brandenburgischen

Hoch schulgesetzes. 5.einsons tige r Mitarbeiter.

(3) Die Mitgliederdes Fachbereichsrates nach Ziffer 2bis 5werden von den Mitgliedern des

Fachbereic hs gewählt.

Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre;die Amtszeit der stude ntisc he n Mitglieder beträgtein Jahr. (4) Bei Entscheidungen über Berufun gsvorschlägehaben alle dem Fachbereich angehö rende n

Professoren die Möglichkeit der stimmberec htigten Mitwirkung; sowe it sie an der

Entsc hei d ung mitwirken, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Professoren im

Fachbereich srat.

(5) Vor der Beschlußfassung des Fachbereichsrates über Angelegenheiten, die eine

Einrichtungdes Fachbereichsunmittelbar berühren, ist deren Leiter,bei der Beh andlung von Fragen eines Faches, das im Fachbereichsrat nicht durch einen Profes sor vertreten wird,

mindes tens einem Professor dieses Faches Gelegenheit zu geben, an den Beratungen

teilzu nehmen. Entsprec hendes gilt für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit ein Fach

nicht durcheinen Pro fessor vertretenist.

(6) Der Fachb ereich sratkann zu seiner Unterstützung beratende Aussch üsse bilde n. (7)Der Fachbereich srat gibtsieh eine Geschäftsordnung.

§ 42 Dekan

(I) Der Dek an vertri tt den Fach bereich innerhalb derHochschule und führt die Geschäfte des Fachbere ich s in eigenerZuständigkeit. Er ist Vorsitzenderdes Fachbereichsrates.bereite t dessen Sitzungen vor und ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich. Hinsichtlich der Ausführung von Fachbereichsbeschlüssen ist er dem Fachbereichsrat

rechenschaftspflichtig.

Der Dekan wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darau f hin, daß die Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufga ben

wahrnehme n und die Mitglieder und Angeh örigen des Fachbereich s ihre Pflich ten erfüll en. Hält er eine n Beschluß für rechtswidrig, so führt er eine nochmalige Beratun g und

Beschlußfassung herbei;das Verlangen nach nochmaligerBeratung undBeschlu ßfassung ha t aufschiebe nde Wirkung. Wird kein e Abhilfe geschaffe n, so unterric htet er unverzüglic h das Rektorat.

(22)

Mitteilungsblatt- Nr.27

(3) Der Prodekan wird durch den ältes ten Vertreter der Gru ppe der Professoren im Fachbere ichsratvertreten.

(4) Dek an und Prodekan werden in dieser Reihen folge vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörende n Professoren aufzwei Jahre gewähl t.

Für die WahldesDekans istauße r der Mehrheit der Mitgliederdes Fachbereichsratsauch die Mehrh eitderdem Fachbereichsrat angehörenden Professoren erforderlich.

Kommt eine Wahl des Dekan s auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist für eine

Entscheidungim dritten Wahlgang die Mehrheit derProfessoren ausreichend .

(5) DieWiederwahl desDekans und des Prodekans ist zulässig.

(6) Näheres regelt die Wahlordnungder Hochschul e in ihrerjeweilsgültigen Fassung.

Teil IX

WissenschaftlicheEinrichtungen und Betriebseinheiten, Institute

§43

Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

(I) Wissenschaftli che Einrichtungen und Betriebseinheiten dienen der Wahrnehmun g der

Aufgaben der Hochschu le im Bereich von Leh re. Studium und Forschung ode r Fon- und

Weiterbildung.

(2)Sie können unterder Verantwortungeinesodermehrerer Fachbereiche mit Genehmigung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur gebildet werden. soweit und solange für die Durchführu ng einer Aufgahe Stellen oder Mittel des oder der Fach bereiche ständ ig bereitgestellt werden müssen.

Wissenschaftliche Einrichtun gen und Betriebseinheiten nach Satz I können auch außerhalb

eines Fachbereichsunterder Verantwortung des Senats gebild et werden.

(3)Wissenscha ftliche Einrichtu ngen und Betriebseinheiten entscheidenüber die Verwend ung

der Mitarbeiter und der Mittel , die ihnen zugewiesen sind. Die Leitun g einer wissenschaf tlichen Einrichtung besteht aus einem ode r mehreren Professoren.

Wissenschaftl iche Einr ichtungen, an denen mehrere Professoren tätig sind, sollen eine kollegiale und befristete Leitung haben. Eine befristete Leitung wird für mindestens 3 Jahre nachden Vorgabe ndes § 93 Abs.4 BBHG bestell t.

(4) Die zentralen wissenschaftliche n Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern der Hochschule und, sofern die Benutzungsordn ung dies im Einzelfall

ausdrücklich zuläßt, sonstigen Nutze rn zur Benutzung offen. Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts richten sichnachder jeweiligen Benut zungsordnun g.

(5) Wissenschaftliche Einri chtungen und Betrieb seinh eiten kann die Hochschul e außerdem

im Zusamm enwirken mit anderen Hochschulen zur gemeinsamen Erfüllun g ihrer Aufgaben in Lehre, Studium und Forschun g oder Fort- und Weiterbildung bilden.

(23)

Miueilungsblau-Ne. 27

Das Nähere bestimmt § 94 des Brande nburgischen Hochschu lgesetzes In seiner jeweils gültigen Fassung.

§44

Die Hochschulbibliothek

(I) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Einric htung der Hochsch ule. Sie versorg t die Fachbereic he in Lehre. Studi um und Forschung mit

Informationsmitteln. Die Hochsc hulbibliothek übernimmt die Dabei sinddie Vorschläge derFachbere iche zu berü cksichti gen.

Literatur und sonstigen Anschaff ung der Literatur.

(2) Die Hochschulbibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und Einrichtungen der

Information und Dokum en tation zusammen.

(3) Näheres. insbesondere die Grundsätze und Einzelregelun gen der Führung und Verwaltungder Hochschul bibliothek.regelt die Bibliotheksordnung der Hochschule.

§45

Hochschulrechenzentrum

(1) Das Hoch schulrech enzentrum ist eine zentrale Betri ebseinheit der Hochsch ule. Es wirkt bei derKoordinierungaller Datenverarbeitungsanlagen mit und istin grunds ätzlichen Fragen des Datenver arbeitun gseinsatzes in der Hochschule zu hören.

Das Hochsch ulrechen zentrum hat auße rdem die Aufgabe, zentrale Datenn etze sowie die für die Hochschulverw altung benötigten Datenver arbeitungsanl agen bereitzustellen und zu betreuen.

(2) Näheres regelt die Ordnung für die Organ isation und Be nutzung des Hochschulrec henzentrumsder Hoch schu le in ihrer jeweils geltenden Fassun g.

§ 46 An-Institute

(I) Außerhalb von § 43 dieser Grundo rdnu ng können wissenschaftliche Einrichtungen (An-Institute) als selbständigejuristische Personen errichtet werden, soweitdies im Hinblick auf die durch zuführenden Aufgaben ode r aus sonstigen Gründen im Einzelfall notwendig oderzweckmäßigist.

(2) Bereits bestehend e Einric htunge n können von der Leitun g der Hochschule nach Beschl ußfassungdurch den Senat und im Einvernehmen mit dem Minister fürWissens chaft. Forschung und Kultur als Institut an der Fachh ochschul e Lausitz befristet anerkannt werde n. soferndies die Wahrnehmung von Hochschu laufgaben fördert.

(3)In den Lei tungs-, Aufsichts- und Entscheidungsgremien derAn-Institut eder Hochschule müssen ihre Mitglieder mehrheitlich vertretensein.

(24)

Mitteilungsblau -Nr.27

Teil X Schlußvo rschrift

§47 Inkraftlreten

Diese Grundordnung tritt nach Genehmigung durch den Minister für Wissensch aft. Forschung und Kultur am Tage nach der Ver öffentlichung im Mitteilungshl att der Fachhochschule Lausilzin Kraft.

Prof.Dr. Hille

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