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Mitteilungsblatt / Fachhochschule Lausitz, Nr. 43 (15. Juni 1998)

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Mitteilungsblatt

15.Juni 199 8

Inhalt :

Nr. 43

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang

Maschinenbau der Fachhochschule Lausitz

(in der Fassung vom 20. 5. 199 2, I. Änderu ng vom 6. I. 1994,2. Änderung durch Satzung vom 12. 3. 1997 )

Herausgeber:

DerRektorderFachhochschuleLausilz Großenhainer Str.57,01968 Senne nberg Tel. 0 35 73/850 Fax 03573/85-209

(2)

Millcilun gsblall-Ne. 43

Inhalt

Seite I. Allgemeines

§ I Geltungsbereich 4

§ 2 Ziel des Studiums;Zweckder Prüfung;Diplomgrad 4 § 3 Praktisch eTätigkeit alsStudienvoraussetzung 4

§ 4 Regelstudienzeit ;Studienum fang 5

§ 5 Umfang und GliederungderPrüfung 5

§ 6 Prüfungsa usschu ß 6

§ 7 Prüferund Beisitzer 6

§ 8 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistun gen 7

s 9 EinstufungsprüfungiEignungsprüfung 8

s

§ 10 Bewertung von Prüfungsleistung en 8

§ 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen 9 § 12 Versäumnis,Rücktritt,Täuschun g,Ordnungsverstoß 9

11.

Fachprüfungen

§ 13 Ziel, Umfang und Form der Fachprüfungen 10

s 14 Zulassung zu Fachprüfungen 11

s

s 15 Durchführung von Fachprüfun gen 12

~

§ 16 Klausurarbeiten 13

§ 17 Mündliche Prüfungen 13

III. Studienbegleitende Leistungsnachweise

§ 18 Allge meines 14

§ 19 Leistungsnachweise alsZulassungsvoraussetzung 14 für Prüfun gen (Prüfungsvorleistungen-PVL)

§ 20 Leistungsnachweisein Fächern,dienicht 15 Gegenstand einerFachprüfungsind

IV. Zwischenprüfung; Fachprüfungen und Leistungsnachweise des Grundstudiums

§ 21 Diplom vorprüfung 15

§ 22 Fachprüfungen und Leistungsnachweisedes Grundstudiums 16 V. Praktisches Studiensemester

§ 23 Praktisches Studiensemester

VI. Fachprüfungen und Leistungsnachweise des Hauptstudiums § 24 Fachpriifungen und Leistungsnachweise

Seile 2

16

(3)

Mitteilun gsblatt- Nr. 43

VII. Diplomarbeitund Kolloquium

§ 25 Diplomarbeit

§ 26 Zulassung zur Diplomarbeit

§ 27 Ausgabe undBearbeitungderDiplomarbeit § 28 Abgabe und Bewertungder Diplomarbeit § 29 Kolloquium

VIII. Er gebnis der Diplomprüfung; Zusatzflicher § 30 ErgebnisderDiplomp rüfung

§ 3 I Zeugnis,Gesamtnote. Diplomurkunde § 32 Zusatzfäeher

IX. Schlußbestimmungen

§ 33 Einsichtin die Prüfungsakten

§ 34 Ungültigkeit von Prüfungen

§ 35 Inkrafttreten,Übergangsvorschritte n

Seite 17 18 19 19 20 21 21 22 22 22 23 Anlage: Prüfungspläne Seite 3

(4)

Mitteilungs bla tt - NT. 43

I. Allgemeines §1

Geltungsbereich

(I) Diese Prüfungsordnun g gilt für den Abschluß des Studiums im Studiengan g Maschinenbau an der Fachhochschul e Lausitz.Sie regelt gemäß §14 und § 15 BbgHG die Diplom vor-und dieDiplomprü fung.

(2) Auf derGrundlage dieser Prüfungsordnun g stellt der Fachbereich Masch inenbau an der Fachhochschule Lausitz eine Studienordnun gauf,die Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichti gung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungenderberufl ichen Praxis regelt.

§2

Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Diplomgrad

(I) Die Diplomprüfung bildetden berufsqualifizierendenAbschluß des Studiums.

(2) Das zur Diplomprüfung führende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 8 BbgHG) den Studierenden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die anwendungsbezogenen Inhalte der Studienfächer vermitteln und befähigen,wissenschaftliche Methodenanzuwenden, praxis gerechte Problemlösungen zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen und gestalterischen Fähigkeiten der Studierenden entwickeln und sie auf die Diplomprüfung vorbereiten.

(3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben und befähi gt sind, methodisch selbständigauf wissenschaftlicherGrundlagezu arbeiten.

(4) Auf Grund der bestandenen Diplomprüfungwird derHochschulgrad "Diplom-Ingenieur"

(FH) bzw. "Diplom-Ingenieurin" (FH) verliehen. §3

Praktische Tätigkeit als Studienvoraussetzung

(I) Als Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums wird neben der Fachhochschulreife der Nachweiseiner praktischen Tätigkeit gefordert.

(2) Der Nachweis einer praktischen Tätigkeit gilt alserbracht,wenn dieStudienb ewerberdie Qualifikation für das Studium durch dasAbschlu ßzeugnis einer Fachoberschulefür Technik in einer Fachrichtung, deren Abschluß für den Studiengang bzw, die jeweilige Studienrichtungeinschlägig ist,erworben haben.

Studienbewerber, die die Qualifikation einer Fachoberschule in einer anderen Fachrichtung besitzen, müssen ein Praktikum von acht Wochen nachweisen. Studienbewerber.diedie

(5)

Mitteilun gsblatt-Nr.43

Qualifikationfür das Studium aneiner Fachoberschule anderen Typs oder auf andere Weise erworben haben,müssen ein Praktikum von 13Wochen nachweisen.

(3) Einschl ägige Ausbildungs- und Beru fstätigkeiten werden auf das Praktikum angerechnet. Über die Anrechnung entscheidet derPrüfungsausschuß.

(4)Das Praktikum istbiszum Abschlu ßdesGrundstudiumsnachzuweisen.

§4

Regelstudienzei t; Studienumfang

(I) Das Studium umfaßt eine Regelstudienzeit von acht Semestern. Die Regelstudienzeit schließt eine von der Fachhochschule begleitete und betreute berufspraktische Tätigkeit von mindestens 20 Wochen (Praktisches Studiensemester)und die Prüfungszeitein.

(2) Das Studium gliedert sich in das dreisemestrige Grundstudium und das fünfsemestrige Hauptstudium. Einzelheitendazu sind in derStudienordnunggeregelt.

(3) Der zeitliche Gesamtumfang der Lchrveranstaltungen beträgt höchstens 180 Semesterwochens tunden.

§5

Umfang und Gliederung der Prüfung

(I) Die Diplomprüfung gliedert sich in studienbegleitende Teilprüfungen und einen abschließenden Prüfungsteil. Am Ende des Grundstudiums ist eine Diplomvorprüfung abzulegen;dasNähere ergibtsich aus§21.

(2) Die studienbegleitenden Teilprüfungen sollen zu dem Zeitpunkt stattfinden,an dem das jeweilige Fach im Studium derStudierenden abgeschlossen wird.

(3) Der abschließende Teil der Diplomprüfung besteht aus einer Diplomarbeit und einem Kolloquium , das sich an die Diplomarbeit anschließt. Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel vor Beginn des Diplomsemesters ausgegeben, so daß das Koll oquium vor Ablauf des folgenden Seme sters abgele gt werden kann. Das Kolloquium soll innerhalh von zwei Monaten nachAbgabe der Diplomarbeit stattfinden.

(4) Die Diplomprüfung wird ergänzt durch studienbegleitende Leistungsnachweise; hierbei wird der Nachweisdurch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltunge ngeführt. Diefür einen solchen Leistungsnachweis zu erbringenden Studienleistungen müssen nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertigsein.

(5) Die Meldung zum abschließenden Teil der Diplomprüfung (Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit ) soll in derRegelnach Abschluß des siebenten Semesters erfolgen.

(6) Das Studium sowie das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß das Studium einschließlich der Diplom prüfung mit Ablaufdesachten Semestersabgesch lossen seinkann.

(6)

Mitteilungsblatt- Nr. 43

§6

PrüfungsausschuB

(1) Der Prüfungsausschuß ist ein unabhängiges Prüfungs organ des Fachbereich es Maschin enbau für den Studiengang Maschinenbau und besteht aus dem Vorsitzenden , drei weiteren Mitgliedern der Gruppe der Professoren (§ 78 Abs. I Ziff. I des BbgHG ), einem Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter oder Lehrkr äfte für besondere Aufgaben ( § 78 Abs. I Ziff. 3 des BbgHG ) und zwei Mitglieder aus dem Kreis der Studierenden.

Im Abwesenheitsfall wird der Vorsitzende durch das dazu vom Prüfungsausschuß bestellte Mitglied der Gruppe der Professoren vertreten. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden werden Vertreter bestellt. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Fachhochschule Lausitz tätigen Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder und ihrerVertreter ein Jahr.

(2) Der Prüfungsausschuß achtetauf die Einhaltung der Prüfungsordnu ngund sorgtfürdie ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet den Fachbereichen über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und schlägt dem Fachbereich bei Abweichungen von der Regelstudienzeit Maßnahmen zur Verkürzung der Studienzeiten vor. Maßnahmen zur Prüfungsorganisation trifft der Prüfungsausschuß selbst. Der Prüfungsausschuß kann dieErledigung seiner Aufgaben füralle Regelfälle auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung überWidersprü che.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder und davon mindestens 2 Mitglieder der Gruppe der Professoren anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Er beschließtmit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden .

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugege nzu sein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sichamseIben Tag der gleichen Prüfungzu unterziehenhaben.

(5) Die Mitglieder desPrüfungsausschusses,deren Stellvertreter,die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwi egenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind siedurch denVorsitzenden des Prüfungsausschussesprotokollarisch zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Entscheidun gen des Prüfun gsausschusses oderseines Vorsitzenden sind den betreffenden Studierenden unver züglich mitzuteilen.

§7

Prüfer und Beisitzer

(I) Der Prüfungsausschu ß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Zum Prüfer darf nur bestell t werden,wer mindestensdie entsprechende Diplomprüfung odereine vergleichb are Prüfung

(7)

Mittcilungsblatt-Nr. 43

abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichungerfordern,in dem Studienabschnitt,auf densich diePrüfung

bezieht, eine einschlägige selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrere Prüfer zu

bestellen , soll mindestens ein Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Zum

Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder

eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat (sachkundiger Beisitzer). Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(2) Die / der zu prüfende Studierende kann für mündliche Fachprüfungen einen Prüfer oder mehrere Prüfer vorschlagen. Er kann ferner als den Betreuer der Diplomarbeit als Prüfer vorschlagen. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Prüfungsverpflichtung möglichst gleichmäßig auf die Prüfer verteiltwird. Auf den Vorschlag der / des Studierenden ist nach

MöglichkeitRücksicht zu nehmen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der I dem Studierenden die

Namen der Prüfer rechtzeitigbekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe soll zugleich mit der Zulassung zur Prüfung, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfung oder der Ausgabeder Diplomarbeit erfolgen. Die Bekanntmachungdurch Aushang istausreichend.

§8

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(I) Einschlägige Studienzeiten an anderen Fachhochschulen oder in entsprechenden

Studiengängen an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien-und Prüfungsleistungenwerden von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amtswegen angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewie sen wird. Studienzeiten an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird; Absatz I bleibt unberührt. Gleichwertige Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden auf Antrag angerechnet; für die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß über die Anrechnung.Im übrigen kann beiZweifeln in der Frageder Gleichwertigkeitdie Zentralstelle

für ausländisches Bildungswesengehörtwerden.

(3)DieAbsätze I und2gelten fürdieAnrechnun g von Praxissemestern unddabei erbrachten

Studienleistungenentsprechend .

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeiten angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.

(8)

Mitteilungsblatt-Nr. 43

(5) Über die Anrechnung nach den Absätzen I bis 4 entscheidet der Prüfungsausschuß im Zweifelsfall nachAnhörung vonfür dieFächer zuständigen Prüfern.

§9

Einstufungsprüfung, Eignungsprüfung

(I) Studienbewerber I-innen mit Hoehschulzugangsberechtigung, welche die für ein erfolgreiches Studium erforderlic hen Kenntnisseund Fähigkeiten auf andereWeise alsdurch ein Studium erworben haben , sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung auf Grund von § 17 Abs.1 BbgHG berechti gt, das Studium in einem dem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studiengangs aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen.

Die Zulassung zur Einstufungsprü fung geschieht auf Antrag, mit dem die erworbenen Kenntni sseund Fähigkeiten glaubhaft zu machen sind.

Über die Zulassung zur Einstufungsprüfun g entscheidet der Prüfungsausschu ß. Er legt für jeden EinzelfallArt und Umfangder Prüfungfest.

(2) Beruflich qualifizierte Bewerber können auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 BbgHG über eine fachbezogene Eignungsprüfung den Zugang zum Studium erlangen. Verfahren und Prüfungsinhalte richten sich nach der Verordnun g über den Hochsehulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung vom 16.12.1992 in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verb indung mit der Eignungsprüfun gsordnung der Fachhochschu le Lausitz vom 01.07.1993.

§ 10

Bewertung von Prüfungsleistungen

(I) Prüfungsleistungen sind durch Noten differen ziert zu beurteilen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt.

(2) Sind mehrere Prüfer an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistunggemeinsam,sofern nichtnachfolgend etwas anderes bestimmt ist.Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Fürdie Bewertun gderPrüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden :

I

=

sehrgut 2=gut 3= befriedigend 4= ausreichend

=

=

=

eine hervorragende Leistun g;

eine Leistung,die erheblich überden durchschnittli chen Anforderun genliegt;

eine Leistung,diedurchschnittlichen Anforderungen entspricht;

eine Leistung ,die trotz ihrer Mängel nochden Anforderungen genügt;

(9)

5

=

nicht ausreichend

=

Mitteilu ngshlatt- Nr.43

eine Leistung,die wegen erheblicher Mängelden Anforderungen nicht mehrgenügt.

(4)Bei der Bildung von Noten ausZwischenwertenergibt einrechnerischer Wert bis 1,5 über 1,5 bis 2,5 über2,5bis 3,5 über 3,5 bis 4,0 über 4,0 die Note"sehr gut" dieNote "gut"

die Note"befriedigend"

dieNote "ausreichend" die Note "nichtausreichend"

Hierbei werden Zwischenwerte nur mit derersten Dezimalstelle berücksichtigt;alle weiteren Stellen hinter dem Kommawerden ohne Rundung gestrichen.

§ll

Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) DieDiplomvorprüfung und die Diplomprüfungkönnenjeweilsin den Teilen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, wiederholt werden. Die Wiederholung soll in dem auf den erfolglosen Versuch folgenden Semester (außerhalbder Vorlesungszeit) stattfinden.

(2) Eine nichtbestandene Prüfungkann zweimal wiederholt werden.

(3)Die Diplomarbeit und dasKolloquium könnenje einmal wiederholtwerden.

(4)Einemindestens mit"ausreichend" (4,0)bewertete Prüfungsleistung kann nichtwiederholt werden.

(5) Versäumt die / der Studierende, die / der das Kolloquium erstmals nicht bestanden hat,

sich innerhalb von zwölf Monaten erneut zum Kolloquium zu melden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, daß die / der Studierende das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat.Die erforderlichen Feststellungen trifft derPrüfungsausschuß.

§12

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,Ordnungsverstoß

(I) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (Note 5) bewertet, wenn die / der Studierende zueinem Prüfungstermin ohne triftigeGründe nicht erscheint oder wennsie/ er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wird. Satz I gilt

entsprechend, wenn die / der Studierende die Diplomarbeit nicht fris tgemäß abliefert. Wird die gestellte Prüfungsaufgabe nicht bearbeitet oder geht aus der Art der Bearbeitung offenkundig hervor,daß ein ernsthafter Wille zur Lösungder gestellten Aufgabe gefehlthat,

steht dasdemSäumnisnachSatz I gleich.

(10)

Mitteilungsblatt- Ne.43

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis gelte nd gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschu ß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden . Bei Krankheit derIdes Studierendenkanndie Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen

Attestes verlang t werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an. so wird der I dem Studierenden mitgeteilt. daß sie/er die Zulassung zu der entsprechenden Prüfungsleistu ng erneut beantragen kann. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versuc ht die I der Studieren de. das Ergebnis seiner Prüfungsleistung dureh Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (Note 5) bewertet. Die I der Studierende. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden nach Abmah nung von der Fortsetz ung der Prüfungsleistung ausgesc hlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffend e Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (Note5) bewertet. Die Gründe fürden Ausschlu ß sind aktenkundig zu machen. Wird die I der Studierende von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgesc hlossen. kann sie I er verlan gen. daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüftwird.Diesgilt entsprechend bei FestlegungeneinesPrüfers oder Aufsichtführenden gemäß Satz I.

11.Fach pr üfungen § 13

Ziel, Umfa ng und Form der Fach pr üfungen

(I) In den Fachprüfungen (FP) soll festgestellt werden. ob die I der Studierende Inhalt und Methoden der Prüfungsfächer in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisseund Fähigkeitenselbständig anwenden kann.

(2) Die Prüfun gsanforderungen sind an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen zu orientieren. die auf Grund der Studienordnung für das betreffende Prüfun gsfach vorgesehen sind. Dabei soll ein durch Leistungsnachweise belegter Wissensstand aus vorangegangenen Studienabsc hnittennur insoweit festgestelltwerden.alsdasZiel derFachprüfung nach Absatz

I dies erfordert.

(3) Die Fachprüfung besteht in einer schrift lichen Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei bis vier Zeitstunden oder in einer mündlichen Prüfung von mindestens dreißig Minuten Dauer. DerPrüfungsausschu ß legt in der Regel mindestens zwei Monate vor einem Prüfungsterm indie Prüfungsform und im Falleiner Klausurarbeit deren Bearbeitungszeit im Benehme n mit denPrüfern füralle Kandidaten der jeweiligen Fachprüfungen einheitlich und verbindlich fest.

(4) Prüfungsleistungen in einer Fachprüfung können nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 durch gleichwer tige Leistungen in einer Einstufungsprüfung gemäß § 17 Abs. I BbgHG ersetzt werden.

(11)

Mitteilun gsblatt - Nr. 43

(5) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens als "ausreichend" (Note 4)bewertet worden ist.

§ 14

Zulassung zu Fachprüfungen (I) Zu einer Fachprüfung kann nur zugela ssenwerden, wer

J.aufgrund eines Zeugnissesder allgemeinen Hochschulreife,der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachh ochschulreife oder aufgrundeiner durch

Rechtsvorschrift ode r vonder zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig

anerkanntenZugangsberechtigung für den Diplomstudiengang an der

Hochschuleeingeschri eben ist,

2.eine nach § 3 gefordertepraktisch eTätigkeit abgelei stethat, 3.die als Voraussetzung für diejeweilige Fachprüfung geforderten

Prüfungsvorleistungen (P VL)erbracht hat oder bis zu einem vom Prüfungsausschuß festgesetztenTermin erbringt.

Satz I Nr. 2 findet keine Anwendung auf Fachprüfungen. die nach der Studienordnung und dem Studienplanwährend der ersten dreiSemester abgelegt werden sollen .

Die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannte n Voraussetzungen können durch entsprechende Feststellungen im Rahmen einer Einstu fung sprüfung nach § 17 Abs. I BbgHG ganz oder teilweise ersetzt werden.

(2) Die I der Studierend e können Fachprüfungen des Hauptstudiums, die nach der

Studienordnung und dem Studienplan zum Ende des siebenten Semesters stattfinden sollen, nur ablegen, wenn sie die Diplomv orprü fung (§ 21) bestanden und das Praxisseme ster mit Erfolg abgeleis tet haben; Absatz I Satz 3findetentsprechende Anwendung. Bei denin Satz I

genannten Fachprüfung en des Hauptstudium s muß der I die Studierende ferner seit mindestens einem Semester an der Fachhochschule Lausitz als Student I-ineingesch rieben

sein.

(3) In dem Zulassung santrag genannte Wahlpfli chtfächer. in denen die I der Studierende die Fachprüfung ablegen will,sind mitder Antrugstellung verbindlich festgelegt.

(4) Der Antrag auf Zulassun g ist bis zu dem vom Prüfungsausschu ß festgese tzten Term in schriftlic h an den Vorsitzend en des Prüfungsausschusses zu richten. Der Antrag

(Einschreibung) kann für mehrere Fachprüfungen zugleich gestellt werden, wenn diese Fachprüfungen innerhalb desselben Prüfungszeitraums oder die dafür vorgesehenen

Prüfungsterminespätestenszu Beginn der Vorlesungszeitdesfolgenden Semesters stattfinden

sollen.

(5) Dem Antrag sind folgend e Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin nachzureich en, sofern sie nicht bereits früher

vorgelegt wurden:

(12)

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I.die Nachweise über diein den Absätzen I und2 genannten Zulassungsvoraussetzungen ,

2.eine Erklärungüberbisheri ge Versuche zurAblegung entspreche nder Prüfungen und Leistun gsn achw eise nach §5Abs.4sowie überbisherige Versuche zur Ablegungeiner Diplomp rüfung und gegebenenfallseinerVor-oder

Zwischenprüfun gim gleichen Studiengang,

3.eine Erklärung darüber, ob beimündlichen Prüfun gen einer Zulassun g von Zuhöre rnwidersprochenwird.

Ist es der I dem Studierenden nich t möglich, eine nach Satz I erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfun gsausschu ß ges tatten,den Nachwe isauf andereArt zur führen.

(6) Der Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung kann schriftlich beim Vorsitzend en des Prüfungsausschusses biseineWochevor dem festgese tzten Prüfungstermin ohne Anrechnun g auf dieZahlder möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

(7) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzend edes Prüfungsausschusses , im Zweifelsfall der Prüfungsausschuß.

(8) Die Zulassungist zu versagen,wenn

a)diein Absatz I und2genannten Voraussetzungen nicht erfülltsindoder

b)die Unterlagen unvollständig sind und nicht biszu dem vom Prüfungsausschuß festgese tzten Termin ergänztwerdenoder

c) dieI der Studierende eine entsprec hende Fachprüfun g unddamitdie Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung im gleichen Studien gang endgül tig nichtbestanden hat.

d) dieIder Studierende im Geltungsbe reich desGrundgesetzes seinen Prüfungsanspruchim gleichen Studiengangdurch Versäumen einer Wiederholun gsfrist verlorenhat.

§ 15

Durchführung von Fachpriifungen

(I)Die Fachprüfungen (FP) finden außerhalbder Lehrveranstaltun gen statt.

(2) Für jedes Prüfun gsfach ist mindesten s eio Prüfungstermin im Semester anzusetzen. Er soll innerhalb eines Prüfungszeitraumes liegen, der vom Prüfungsausschuß festgesetzt und bei Seme sterbeginn oder zum Ende des vorhergehenden Semesters bekanntgeg eben wird. Der Prüfungsterminkann auch nach Ablauf oder vor Beginn der Vorlesungszeit liegen.

(13)

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(3) Der Prüfungstermin wird der / dem Studierenden rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Prüfung, bekanntgegeben.

(4) Die / der Studierende hat sich auf Verlangen des Prüfers oder Aufsichtführenden mit einem amtlichen Ausweis auszuweisen.

(5) Macht die / der Studierende durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, daß er wegen körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Er hat dafür zu sorgen, daß durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Behinderte nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere Nachweise fordern.

§ 16

Klausurarbeiten

(I) In den Klausurarbeiten soll die / der Studierende nachweisen, daß sie / er in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln Probleme aus Gebieten des jeweiligen Prüfungsfachs mit geläufigen Methoden ihrer / seiner Fachrichtung erkennen und auf richtigem Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer.

(3) Die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit wird in der Regel von nur einem Prüfer gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einem Prüfungsfach mehrere Fachgebiete zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüfern gestellt werden. In diesem Fall legen die Prüfer die Gewichtung der Anteile an der Prüfungsaufgabe vorher gemeinsam fest.

§ 17

Mündliche Prüfungen

(I) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer in Gegenwart mindestens eines sachkundigen Beisitzers (§7 Abs. I Satz 3) oder vor mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jede / jeder Studierende in einem Prüfungsfach in der Regel nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hat der Prüfer den Beisitzer oder die anderen Prüfer zu hören. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einem Prüfungsfach mehrere Fachgebiete geprüft werden, kann die Prüfung von mehreren Prüfern abgenommen werden. Dabei prüft und bewertet jeder Prüfer nur den seinem Fachgebiet entsprechenden Anteil des Prüfungsfaches.In diesem Fall legen die Prüfer die Gewichtung der Anteile vor Beginn der Prüfung gemeinsam fest; bei der Bildung der Note der Fachprüfung gemäß § 10 Abs. 4 werden die Bewertungen der einzelnen Prüfer entsprechend der festgelegtenGewichtung der Anteile berücksichtigt.

(14)

Mitteiluugsblatt -Nr. 43

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergehnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebni s der Prüfung ist derl dem Studierenden unmittelbar im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzu geben.

(3) Studierende, die sich in einem späteren Prüfung szeitraum der gleichen Prüfu ng unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumli chen Verhältnisse als Zuhörer zugelasse n, sofern nicht ein Kandidat bei der Meldung zur Prüfung widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf dieBeratun gund Bekanntgabedes Prüfungsergebni sses.

IH. Studienbegleitende Leistungsnachweise § 18

Allgemeines

(I) In den studienbegleitenden Leistungsnachweisen soll auf Grund anerkannter oder bewerteter Studienleistungen festgestellt werden , daß die I der Studierende während seines Studiums diein den Lehrveranstaltungen gefordertenLeistungen erfolgreich erbracht hat. Der Nachweisbloßer Teilnahme an einer Lehrveranstaltungstellt keinen Leistungsnachweis dar. (2) Ein unbenoteter Leistungsnachweis ist in der Regel erbracht, wenn die Lösung der im Verlauf der Lehrveranstaltung gestellten Aufgaben oder die erfolgreiche Durchführung der praktischen Übungen im Laboroder Praktikum in dem geforderten Mindestumfang anerkannt und durch das Urteil "mit Erfolg teilgenommen" bestätigt worden ist. Den Mindestum fang legt der für die Veranstaltung zuständige Lehrende fest;er gibt die Festlegung zu Beginn des Semestersbekannt.

(3) Soll die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveran staltungen durch einen ben oteten Leistungsn achweis festgestellt werden, muß die geforderte Studienle istung mindes tens als "ausreiche nd" (Note4) bewertetworde n sein.Für dieBewertunggilt § 10entspre chend. Der Leistungsnachweis kann auch anerkannte Studienleistungen gemäß Absatz 2 und eine bewertete Studienleistung umfassen; aus deren Bewertung ergibt sich zugleich die Note des Leistungsn achweises. Besteht der Leistun gsnachweis aus mehreren bewerteten Studienleistun gen . ergibt sich die Note des Leistun gsnachweises aus dem arithmetischen Mittelder gewichteten Einzelbewertun gen.

(4) Für die Erbringung von Studienleistungen findet bei einer körperlichen Behinderun gderI desStudierend endie Vorschriftdes § 15 Abs.5entsprechende Anwendung.

§19

Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung ftir Prüfungen (Prüfungsvorleistungen • PVL)

(I) Als Zulassungsvoraussetzung für Fachprüfungen und für die Diplomarbeit sind Leistungsnachweise (Prüfungsvorleistungen PVL) zu erbringen. Die für diese Leistungsnachweisegeforderten Studienleistungen sollen nach Gegenstand und Anforderung

(15)

Mitteilungsblatt- Nr. 43

so auf den Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung bezogen sein, daß die für das Fach

vorgesehene Fachprüfung oder die Diplomarbeit ihrem Zweck nach nicht vorweggenommen

wird.

(2) Als Studienleistungen kommen insbesondere schriftliche Ausarbeitungen (Hausarbeiten),

gegebenenfalls in Verbindung mit einem Kolloquium, Klausurarbeiten, Referate, Entwürfe,

Berechnungen und Konstruktionen, Versuche im Labor oder Praktikum mit schriftlicher Auswertung, Programmierübungen sowie mündliche Leistungen in Fachgespr ächen in Betracht. Die FOIm wird im Einzelfall vondemfür die Veranstaltung zuständigen Lehrenden

festgelegt undZU Beginn des Semestersbekanntgegeben.

(3) Soll die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung durch einen benoteten

Leistungsnachweis festgestellt werden, wird dies von dem für die Veranstaltung zuständigen

Lehrendenzu Beginndes Semestersbekanntgegeben. §20

Leistungsnachweise in Fächern,dienichtGegenstand einerFachprüfungsind

In Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, müssen die gemäß § 5 Abs. 4 die

Diplomprüfung ergänzenden Leistungsnachweise (LN) erbracht werden. Sie dienen dem

Nachweis hinreichender Fachkenntnisse imjeweiligen Fach; außerdem soll die Anwendung

der Fachkenntnisse und derMethoden des Faches überprüftwerden.

IV.Diplomvorpr üfung; Fachprüfungen und Leistungsna chweise

des Gru ndstudiums §21

Diplomvorp r üfu ng

(I) Die Diplomvorprüfung schließt den ersten Studienabschnitt (Grundstudium) ab. Sie

besteht aus denstudienbegleitenden Fachprüfungen (FP)desGrundstudiums und wirdergänzt

durch die im Grundstudium vorgeschriebenen Leistungsnachweise (LN) gemäß § 20. Die

Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn die I der Studierende die Fachprüfungen des

Grundstudiums bestanden und die Leistungsnachweise des Grundstudiums erbracht hat. Die

Studienordnung und der Studienplan sind so zu gestalten , daß die Diplomvorprüfung am

EndedesGrundstudiumsvollständigabgelegt sein kann.

(2) Über die abgelegte Diplomvorprüfung stelltder Vorsitzendedes Prüfungsausschusses der

I dem Studierenden ein Zeugnis aus. Es enthält die Noten der Fachprüfungen und

Leistungsnachweisedes Grundstudiums sowie die GesamtnotederDiplom-Vorprüfung.

Zur Bildung der Gesamtnote wird jede Fachprüfung zweifach undjeder Leistungsnachweis

einfach gewichtet.

(16)

Mitteilungsblatt-Nr.43

§ 22

Fachprüfungen und Leistungsnachweisedes Grunds tudiums

(I) In dem für alle Studierenden einheitlichen Grundstudium sind Fachprüfungen (FP) und Leistungsnachweise (LN)in denin derAnlage aufgeführten Fächern ahzulegen.

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für Fachprüfungen werden Leistungsnachweise (PVL) in den in derAnlage aufgeführten Fächern gemäߧ 19 gefordert.

V. Praktisches Studiensemester

§23

Praktisches Studie nsernester

(I) Im Studium ist eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens 20 Wochen (Praktisches Studiensemester) integriert.

(2) Das Praktische Studiensemester soll die Studierenden je nach Studienrichtung an die berufliche Tätigkeit durch konkrete AufgabensteIlung und praktische Mitarbeit in Betrieben oder anderen Einrichtungender Berufsprax isheranführen. Es soll insbesondere dazudienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntni sse und Fähigkeiten anzuwenden und diebei derpraktischenTätigkeit gemachtenErfahrungen zu reflektieren und auszuwerten.

(3) Zum Praktischen Studiensemester wird zugelassen, wer die Diplom-Vorprüfung bestandenhat.

(4) Während des Praktischen Studiensemesters wird die Tätigkeit der / des Studienrenden durch die Fachhochschule begleitet. Art, Form und Umfang der Begleitung werden in der Studienordnung oder in einer besonderen Ordnung, die Bestandteil der Studienordnung ist, geregelt.

(5) Die erfolgre iche Teilnahme am Praktischen Studiensemes ter wird von dem für die Begleitung zuständigen Lehrenden (Beauftragter für das Praktische Studiensemester) bescheinigt.wenn

l. einZeugnis derAusbildungsstätte überdieMitarbeitder /des Studierenden vorliegt, 2.die /der Studierendeanden demPraktischenStudiensemester zugeordneten

Begleit-und Auswertungsveranstaltungen regelmäßigteilgenommen und in den Auswertungsveranstaltungeneinen Leistungsnachweis gemäߧ 19 erbracht hat. 3.dieberufspraktischeTätigkeitder/desStudierenden dem Zweck des

PraktischenStudiensemesters entsprochen und die /der Studierendedie ihr/ihm übertragenen Arbeitenzufriedenstellend ausgeführt hat;dasZeugnisder

Ausbildungsstätteist dabei zu berücksichtigen.

(17)

Mitteilungsblatt- Nr. 43

VI. Fachprüfungen und Leistungsnachweise des Hauptstudiums

§24

Fachprüfungen und Leistungsnachweise

(I) Fachprüfungen und Leistungsnachweise sind je nach Studienrichtung entsprechend den Angaben desfürdieStudienrichtun gvorgesehenen Prüfungsplane s (Anlage) zu erbringen. (2) Als Zulassungsvoraussetzu ngen für Fachprüfungen werden Prüfungsvorleistungen (PVL) gemäß § 19 gefordert,welche im Prüfungsplan(Anlage) angezeigtsind.

(3) Voraussetzungen für Studienleistungen entsprechend§19 Abs,2derDPOsindgleichfalls

die in der Stundentafel der jeweiligenStudienrichtung verzeichneten Praktika.

VII. Diplomarbeit und Kolloquium

§25 Diplomarbeit

(I) Die Diplomarbeit soll zeigen , daß die I der Studierende befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenenFrist eine praxisorientierteAufgabe aus ihrem Iseinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach

wissensch aftlichen und fachpraktischen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die

Diplomarbeit ist in der Regel eine eigenständige Untersuchung mit einer konstruktiven, experimentellen oder einer anderen Aufgabenstellung und einer ausführlichen Beschreibung

und Erläuterung ihrer Lösung. In fachlich geeigneten Fällen kann sie auch eine schriftliche

Hausarbei t mit fachliterarischem Inhaltsein.

(2) DieDiplomarbeitkann voneinem Professor odereineranderen nach § 14Abs.4BbgHG prüfungsberechtigten Person betreut werden . Die Diplomarb eit darf mit Zustimmung des

Vorsitzenden des Prüfungsaussch usses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, wenn sie dort ausreichend betreutwerden kann.Derl dem Studierenden istGelegenhe it zugeben,Vorschl äge für das ThemaderDiplomarbeit sowie für den Betreuer

zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß die I der Studiere nderechtzeitigein Them afür dieDiplomarbeit erhält.

(4) Die Diplomarb eit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten,Seitenzahlen oder anderen objektive n Kriterien,die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen,deutlich unterscheidbar und bewertbar istund die Anforderungen nach Absatz

Ierfüllt.

(18)

Miueilungsblau-Ne. 43

§26

Zulassung zur Diplomarbeit

(I) Zur Diplomar beit kann zugelassenwerden, wer

l. die Diplomvorprüfung gemäß §21bestanden hat,

2.das PraktischeStudiensemester erfolgreich abgeleistet hat,

3.die Fachprüfungen desHauptstudiums bis aufeine bestanden hat, 4.die Lcistungsnaehweise des Hauptstudiums bis aufeinenerbracht hat.

DieAusnahmen in Satz I NI. 3 gelte n nicht für diePrüfung ineinem Fach,das vom Thema

derDiplomarbeit wesentlich berührt wird.

(2) DerAntrag auf Zulassungist schriftlichan den Vorsitzendendes Prüfungsausschusses zu

richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht berei ts früher

vorgelegt wurden:

1.die Nachweiseüber die in Absatz I genanntenZulassungsvorau ssetzungen,

2.eine Erklärung überbisherige Versuch ezur Bearbeitungeiner Diplomarbeitund

zur Ablegung der Diplomprüfungund gegebenenfallseinerDiplom-Vorprüfung im

gleichen Studiengang.

Dem Antrag soll eine Erklärungdarüber beigefü gt werden, welcher Prüfer zur Ausgabe und BetreuungderDiplomarbe itbereit ist.

(3) Der Antrag auf Zulassung kann schriftl ich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über

den Antrag ohne Anrechnun g auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche

zurückgenommen werden.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im

Zweifelsfall derPrüfungsausschuß.Die Zulassungist zu versagen, wenn a)die inAbsatz Igenannten Voraussetzu ngennicht erfülltoder b)die Unterlagen unvollständig sindoder

c)im Geltungs bereichdes Grundgese tzes eine entsprechende Diplomarbeit des studierenden Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit alsnicht ausreichend bewertet worden ist oder dieIder Studierende eine Fachprüfung endgültig nicht

bestand en oder die geforderten Leistun gsnachweise nicht erbracht hat.

d)wenn die Ider StudierendeimGelt ungsbereich desGrundgesetzes seinen Prü

fungs-anspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einerWiederholungsfristv

er-loren hat.

(19)

Miucilungsblatr-Nr. 43

§ 27

Ausgabe und Bearbeitung der Diplomarbeit

(I) Die Ausgabe der Diplom arbeit erfolgt über den Vorsit zenden des Prüfungsausschusses. AlsZeitp unkt der Ausga be gilt derTag, an dem der Vorsitzend e desPrüfungsausschusses das von dem Betreuerder Diplom arbeit gestellte Thema der1dem Studierenden bekanntgibt. der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Bearbeitung (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Diplomarbeit) beträgt drei Monate. Das Thema und die AufgabensteIlung müssen so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerha lb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Im Fall eines begründe ten Antrages durch die / den Studierend e I-n kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vor Ablauf der Abgabefrist die Bearbeitun gszeit um biszu zwei Monate

verlänge rn. Der Betreuer der Diplom arbeit soll zu dem Antrag gehört werd en. Unab hängig

davonerfolgt in Krankh eitsfällen eine zeitäquivale nte Verlängerung der Bearbeitun gszeit auf

Grundlage derdurchdie/ den StudierendeI-neingereic hten ärztlich e Bescheinigun g.

(3) Das Them a der Diplomarb eit kann nur einma l und nur innerh alb der ersten vier Wochen

der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden . Im Fall der

Wiederholung gemäß § JlAbs. 3 ist die Rückg abe nur zulässig, wenn die1der Studierende bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch

gemac ht hat.

(4) Im Fall einer körp erli ch en Behi nderung der 1des Studierenden finde t § 15 Abs. 5

entsprechende Anwendung.

§28

Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit

(I) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsaussch usses einzureichen. Der Zeitpunkt der Abgabeist akte nkundig zu machen;bei Zuste llungderArbeit durch diePost ist derZeitp unktder Einliefe rung bei der Post maßgebend. Bei der Abgabe der Diplomarbeithatdie1der Studierende schriftlichzu versichern. daß sie /er ihre1seineArbeit

- bei einer Gruppenarbeit ihren1seinen entspreche nd gekennzeic hneten Anteil der Arbeit -selbständig angefertig t und kei ne anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich

gemachtenQuellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(2)Die Diplomarbeitist von zwei Prüfern zu bewerten. EinerderPrüfer soll der Betreuer der

Diplomar beit sein.Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsa usschußbestimmt. Im Fall,daß der erste Prüfer kein Professor ist, muß der zweite Prüfer ein Professor sein. Bei nicht übereinsti mmender Bew ertung durc h die Prüfer wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildetwenn die Differenz der beiden Noten

nicht größer als2,0 betr ägt.

(20)

Mitteilungsblatt-Nr.43

Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfun gsausschuß ein dritter Prüfer bestimmt.

Wird ein dritter Prüfer zur Bewertung derDiplom arbeit herangezogen, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einze lbewert ungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann mit "ausreichend" (Note 4) ode r besser bewerte t werden, wenn mindes tens

zwei der Noten "ausreichend" (Note 4) oderbesser sind. AlleBewertungen sindschriftlich zu begründen.

§ 29 Kolloquium

(I) Das Kolloquium ergänz t die Diplomarbeit und ist selbständig zu bewerte n. Es dient der Feststell ung, ob die I der Studi erende befähi gt ist, die Ergebn isse der Diplornarbe it, ihre

fachlic hen Grundlage n, ihre flicherü berg reifenden Zusammenhän ge und ihre außerfac hlichen Be züge mündlich darzustellen und selbständig zu begründ en und ihre Bedeutung für die

Praxis einzusc hätzen. Dabei soll auch die Bearb eitun g des Themasder Diplomarbeit erö rtert

werden.

(2)Zum Koll oquium kann dieIder Studierende nur zugelassen werd en , wenn

I.diein § 26 Abs. I genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Diploma rbeit

nachg ewiesensind, die Einschreibung alsStudent I-in oder die Zulassung als Zweithörer vorliegt,

2.alle Fachprüfungen besta nden und alle vorgeschrie benen Leistun gsnachweise erbrachtsind,

3.dieDiplomarbeitmindestensmit "ausreichend" (Note 4) bewertet worden ist. Der Antrag auf Zulassung zum Diplomkoll oquium ist an den Vorsitzenden des

Prüfungsausschu sseszu richten.Dem Antrag sinddieNachweise über diein Satz 1genannten

Zulassungsvoraussetzungen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschu ß nicht bereits vorliegen; fern er ist eine Erklär ung über bisherige Versuche zur Ablegurig entsprechender

Prüfungen sowie darüber, ob einerZulassung von Zuhörern widersprochen wird, beizufügen.

DieI der Studierende kann die Zulassu ng zum Kolloquium auch berei ts bei der Meldung zur Diplomarbeit (§ 26 Abs. 2) beantragen; in diesem Fall erfolgt die Zulassung zum

Kolloquium, sobald alle erforde rlichen Nachweise und Unterlag en dem Prüfungsausschuß vorliegen. Für die Zulassung zum Koll oquium und ihre Versagung gilt im übrigen § 26 Abs. 4 entsprechend.

(3)DasKolloqu ium wird als münd liche Prüfun g (§ 17)durchgeführtund vonden Prüfern der Diplomarbeitgemeinsa m abgen omm en und bewert et. Im Fall des § 28 Abs.2 Satz5wird das

Kolloqu ium von den Prüfern abgeno mme n, aus deren Einzelb ewertungen die Note der

Diplom arbeit gebilde t wordenist.DasKoll oquium dauer t mindes tens dreißig Minu ten .

Bei einem Gruppenkolloquium erhöht sich dieZeitdauer entsprechend. Für die Durchführun g

des Kolloquiumsfinden im übrigen die für mündli che Fachprüfungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(21)

Mitteilungsblatt-Nr.43

VIII. Ergebnis der Diplomprüfung;Zusatzfächer §30

Ergebnis der Diplomprüfung

(I) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle vorgeschriebenen Fachprüfungen und Leistungsnachweise besta nden sowie die Diplomarbeit und das Kolloquium jeweils mindestens mit"ausreichend"(Note4)bewertetwordensind.

(2)Bei nicht bestandener Diplomprü fung oder bei Verlust desPrüfungsanspruchs gemäß § ll Abs, 5 wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrun g zu versehen ist. Auf Antrag stellt der Vorsitzend e des Prüfungsau sschusses in einem Zeitraum bis zu drei Monaten nach der Exmatrikulation eine Bescheinigung aus, die die erbrachten Prüfungsleistun gen und Leistun gsnachweise und deren Benotung sowie die zur Diplomprü fung noch fehlenden Prüfungsleistungen oder Leistungsnachweise enthält. Ausder Bescheini gung muß hervor gehen , daß die I der Studierende die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oderseinen Prüfungsanspruchgemä ߧ ll Abs. 5verloren hat.

§31

Zeugnis, Gesamtnote, Diplomurkunde

(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung. ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Noten derFachprüfungendesHauptstudiums.dasThemaggf. in einer Kurzfassung und die Note der Diplomarbeit und des Kolloquiums sowie die Gesamtnote der Diplompr üfung. In dem Zeugnis werden ferner die Leistungsnachwei se des Hauptstudium s gemäß § 20 in Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfun g waren, die dabei erzielten Noten und das erfolgreich abgeleistete Praxissemester aufgeführt. Die gewählte Studienrichtung und der gewählte Studienschwerpun kt sind im Zeugnis kenntl ich zu machen ; dies gilt auch für

Prüfungsleistungen nach Satz 2 und Leistungsnachweise nach Satz 3, die an einer anderen Hochschule, erbracht und nach § 8 angerechnet wordensind.

(2) Die Gesamtnote der Diplomp rüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz I genannten Einzelnoten gemäß § 10Abs. 4 gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:

Diplomarbeit und Kolloq uium zweifach Durchschnittder Notender Fachprüfungen und

der Leistungsnachweise zusam men achtfach

Zur Bildun g des Durchschnit ts der Noten der Fachprüfungen und der Leistungsnachweise wirdjede Fachprü fung zweifach und jederLeistun gsnachweis einfach gewichtet.

(3) Das Zeugnis istmit dem Prägestempelder Hochschul e zu siegeln und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem dieletzte Prüfungsleistung (Diplomkoll oquium)erbracht worden ist.

(22)

Mitteilungsblatt-Ne. 43

(4)Gleichzeitig mit dem Zeugniserhält der Kandidat dieDiplomurkunde mitdem Datum des Zeugnisses.Die Urkundewird vomRektorund vom Dekanunterzeichnetund mit demSiegel derFachhochschule versehen.

§32 Zusatzfächer

(I) Die I der Studierende kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer), Das ErgebnisdieserFachprüfungen wird auf Antragder

Ides Studierenden in das Zeugnis aufgenommen,jedoch bei derFestsetzungderGesamtnote nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für die Erbringung von zusätzlichen Leistungsnachweisen gemäߧ 20.

(2)AlsPrüfungin Zusatzfächern giltauch,wenn dieIderStudierende aus einem Katalog von Wahlpflichtfächern mehr alsdie vorgeschriebene Anzahlauswählt und durch Fachprüfungen abschließt. In diesem Fall gilt die zuerst abgelegte Fachprüfung als die vorgeschriebene Prüfung, essei denn, daß dieIderStudierendevorderersten Prüfung etwas anderesbestimmt hat.

IX.Schl ullbestim mungen

§33

Einsicht in diePrüfungs akten

(I) Nach Abschluß einer Prüfung wird der I dem Studierenden auf Antrag Einsichtin ihreI

seineschriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsichteines Befugtengewährt.

(2) Die Einsichtnahme ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (LN, PVL, FP und Gutachten zur Diplomarbeit) durch die I den Studierenden beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Beauftragten zu beantragen. Dieser bestimmt Ortund Zeit derEinsichtn ahme.

§34

Ung ült igkeit von Prüfungen

(I) Hat derI die Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 3DAbsatz 2 Satz 2 bekannt, so kann der Prüfungsausschu ß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der I die Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen unddie Diplomprü fung für nicht bestanden erklären.

(2)Waren dieVoraussetzungen für dieZulassun gzu einer Prüfung nicht erfüllt,ohne daß die

I der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird dieseTatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 30 Absatz 2 Satz 2 bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung getilgt. Hat die I der Studierende die Zulass ung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Fachprüfung für "nicht ausreichend " und die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung für nichtbestandenerklärt werden.

(23)

Mittei lungsbla tt -Nr. 43

(3)Dem Kandid aten ist voreiner EntscheidungGelegenheitzur Äußerung zu gehen.

(4) Das unrichtige Prüfungszeu gnis oder die unrichtige Bescheinigung nach § 30 ist einzuzie hen und gege henenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidun gnach § 30 Absatz I und

Absatz2Satz 2 ist nach einerFrist von fünfJahren nach Ausstell ungdes Prüfungszeugnisses oderder Bescheinigungnach §30Abs. 2Satz 3 ausgeschlossen.

§

35

Inkrafttreten,Über ga ngsvorsch riften

(I) Diese Prüfungsordnungtrittnach Genehm igung gemäß § 15 Abs. I des BbgHG durch den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilun gsblattderHochschule in Kraft.

(2) Studenten I-innen, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnun g eingeschrieben oder als

Zweithörerzugelassenwaren, schließen ihr Studium nach dieser Prüfungsordnungah.

(24)

Priifungspläne

Grundstudium

Mitteilungsblatt -Nr.43

Anlage I

Lehrgebiet I. Semester 2.Semester 3.Semester

Prtifung Prüfung Prüfung

Math ematik PVL FP Informatik PVL FP Physik PVL FP ~eehniseheMechanik PVL PVL FP ChentielWerkstofftechnik FP Grundlagen.d.ElektrotechniklElektronik FP

Grulldlagell.d.KollstruktionIMaschin en elemente PVL PVL FP

Fertigungstechnik FP

Techn ische Thermodynami k FP

I'echnischcFluiddyna mik FP

Betriebswi rtschaftslehre FP

Fachric htungsspezifisches Grundlagenfach LN

Summe: 5PVL 4FP 7FP

(25)

Mitteilungsblatt -Nr. 43

Hauptstudium

Studienrich t ung Konstru ktion lind Prodllktionstechnik

Anlage 2

Leh r gcbiet 4.Sem. 5. 6.Sem. 7.Sem. 8.

Prüfung Prüfung Prüfung

Maschi nendyna mik FP

Meß-u.Automatisierungstechnik

Meß- u.Sensortec hnik FP

Regelungs -u.Steuerungstechnik

Konstruktions-u.Getri ebctechnik P

FP r

Getr iebelehre a

Koustruktionstechnik 1 k D

FerligungsorganisationlArbeitsvorbereitung LN t i

i I'

IndustriebctriebslehrclArbeitswissensch aft LN s I

IFluidtechn ik LN c 0

!Elektrische Antriebstechnik he LN ms

AngewandteInformatik s LN e

Kolben-und Strömu ngsmaschinen FP m

c

Werkzeugmaschinen undHandhabetechni kI S LN s

Fügetechnik t LN t

St udiensc hwerpunktEntwic kl ung und Konst ru ktio n u e

d r

Konstruktio nstechnik II i FP

FEM-Anwendung in der Festigkeitsrechnung e PVL FP

n

Mikroprozessor-u.Inlerfa cetcch nik s FP

Werks tofftechnik II LN e

Angcw.Schwi ngun gstechnik m LN

e

Konstruktionspraxis s FP

ÜbergreifendesEntwi cklungsprojekt t LN

Stahlbau e LN

r

Wahlpflichtfächer LN LN

Stud iensch werp unk tProdu k ti onstechn ik

Werkze ugmaschi nenundHandhabetechnik 11 FP

Fertigungstechnik II LN

Materia lfluß u.LogistiklFördert echnik PVL FP

Produktionsprozeßsteuerungu.-organisation FP

Industri eaut omation LN

Betriebsmittelkons truktion LN

Fabrikplanung LN

InstandhaltungundDiagn ose FP

Wahlpflichtfächer LN LN

Summe: 3FP 2FP 3 FP

5LN 4L N 5LN

(26)

Mitteilungsblatt-NI. 43

Haupts tudium

Studienric ht ung Falzrzeur:technik.Rehahilitationsteclznik

An lage3

Lehrgebiet 4.Semester 5. 6.Semester 7.Scmcstcr 8.

Prüfung Prüfung Prüfung

IMcß-u.Automat isieru ngstechn ik

Meß-u.Sensortechnik FP

Regelungs-u.Steuerungstechnik

lKonst.nJlLionstechnikI LN Pr

FcrtigungsorganisaüonlArbeitsvorncrcitung LN a

k D

Elektrische Antriebstechnik t LN i

WerkstofftechniklJ LN i P

StudienschwerpunktKraftfah rzeugtechnik sc 0I

Maschinendynam ik FP h m

Getrie belehre LN es es

IldustriebetriebslehrelArbe itS\visscnschaft LN m

e

tluidtcchnik LN S s

VutgcwandteInformatik t LN t

u e

lKolbcn- u.Strömungsmaschinen d Fr r

"EM-Anwcndungin der Festigkeitsrechnung i PVL Fl'

~ik.roprozessor-u.Interfacetechnik ne FP

~[z-Teehniku-Dynamik s [op

Kfz-Antriebe me FP

Kfz-Aerodynamik c LN

Angcw.Schwingungstechnik sI LN

Konstruktion von Verbrennungsmotoren e FP

r

übergreifendesEntwicklungsprojekt LN

Wahlp flichtfächer LN LN

StudienschwerpunktRehabili tationstechnik

MedizinischeGrundlagen vonSinnes-u. LN

Körperbehinderung en Heilpädagogik LN VertiefungMedizin FP K.onunwrikatioll Mikrosystemtechnik FP Konstruktionstechnikn FP lKouslnlktionspraxis FP

lBiokompatibleWerkstotTe LN

!Biotelemetrie LN

tMechallismcn Fr

firgoIlOlme Fr

icinwerk- u.Rehe-Gerätetechn ik PVL Fr

tobouk LN

Wahlpflichtfächer 2LN 2LN

Sum me: 2FP 1LN 3FP 3FP

6LN 3LN 4 LN

Referenzen

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