• Keine Ergebnisse gefunden

ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT am 19. April 2017

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Aktie "ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT am 19. April 2017"

Copied!
37
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT

am 19. April 2017

Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

Punkte möglich:

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 90

Teil 2: Umsatzsteuer 95

Teil 3: Einkommensteuer 80

Teil 4: Körperschaftsteuer 80

Teil 5: Gebühren und Verkehrsteuern 15

Gesamtpunkte 360

NOTENVORSCHLAG: von bis

nicht bestanden 0 215

Bestanden 216 360

(2)

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

1.1.

An der Bauer-Fuchs-OG, die ihren Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG nach der Netto- methode ermittelt, sind Frau Bauer und Herr Fuchs mit je 50 % beteiligt. Die Bauer- Fuchs-OG wird zum Stichtag 31.08.2016 unter Anwendung von Art V UmgrStG in zwei Teilbetriebe realgeteilt.

Nach der Realteilung wird in beiden Teilbetrieben der Gewinn ebenfalls nach

§ 4 Abs 3 EStG ermittelt.

Der übertragene Verkehrswert pro Teilbetrieb beträgt jeweils ohne Berück- sichtigung untenstehender Zusatzinformationen € 100.000,--.

Aufgabenstellung:

Zusatzinformation:

Die Bauer-Fuchs-OG verfügt über einen Saldo von Leistungsforderungen und Leistungsverbindlichkeiten iHv € 120.000,-- netto (= Überhang der Forderungen über die Verbindlichkeiten), welcher zu

o € 70.000,-- auf Frau Bauer und zu o € 50.000,-- auf Herrn Fuchs übergeht.

1. Wie ist dieser (ungleiche) Übergang von Leistungsforderungen bzw –verbindlichkeiten steuerl zu berücksichtigen? Begründen Sie Ihr

Vorgehen. 20

Hinweis: Aufgabenstellung 2 ist unabhängig von Aufgabenstellung 1 zu beant- worten!

Zusatzinformation:

o Frau Bauer übernimmt Wertpapiere im Sinne von § 14 Abs 7 Z 4 EStG mit einem Buchwert iHv € 10.000,-- und einem Teilwert iHv € 11.500,--.

o Herr Fuchs übernimmt eine Bibliothek, deren Anschaffungen immer als geringwertige Wirtschaftsgüter gem § 13 EStG sofort abgeschrieben wurden, mit einem Teilwert iHv € 15.000,--.

2. Wie sind diese Vermögensübernahmen steuerl zu berücksichtigen?

Begründen Sie Ihr Vorgehen. 20

40

(3)

1.2.

GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer

Herr Huber ist an der H-GmbH zu 25 % beteiligt, Frau Berger zu 75 %.

Beide sind im Betrieb tätige Geschäftsführer mit einem in 2016 zufließenden Bruttojahresbezug von 14 x € 10.000,-- (Herr Huber) bzw € 140.000,-- (Frau Berger).

Es werden von beiden Geschäftsführern keine konkreten Ausgaben im Zusammen- hang mit ihrer Tätigkeit nachgewiesen.

Es sind folgende Abgaben- und Sozialversicherungssätze anzuwenden bzw folgende Informationen zu berücksichtigen:

o SV nach GSVG 26,15 % o UV € 109,32

o nach ASVG DG-Anteil 21,48 % (bei SZ 20,98 %), DN-Anteil 17,62 % (bei SZ 17,12 %)

o SV-Höchstbeitragsgrundlage € 68.040,-- p.a. (bzw für 14 Gehälter € 4.860,-- pro Monat)

o DB 4,5 % o DZ 0,4 % o KommSt

o Beide Gesellschafter haben als Sonderausgaben absetzbare Rentenzahlungen gem § 18 Abs 1 Z 1 EStG iHv € 440,--.

o Vereinfachende Annahme: es ist kein Vorsteuerpauschale zu berücksichtigen.

1. Ermitteln Sie die Lohnnebenkosten der H-GmbH für beide Gesellschafter- Geschäftsführer gemäß den angegebenen Abgaben- und Sozialversicherungs-

sätzen. 6

Hinweis zu Aufgabenstellung 2 und 3: Eine eventuell einbehaltene Lohnsteuer wie auch die Rundungsbestimmung des § 39 Abs 3 EStG sind zu ver- nachlässigen.

2. Ermitteln Sie die Einkommensteuer 2016 von Herrn Huber. 12 3. Ermitteln Sie die Einkommensteuer 2016 von Frau Berger. 7 25

(4)

1.3.

Zusammenschluss zu einer OEG

Frau Berger betreibt seit 30 Jahren einen Wassersportausrüstungs-Fachhandel, der seit der Gründung stetig steigende Kunden- und Umsatzzahlen aufweist.

Die Bilanz gem § 5 Abs 1 EStG des Einzelunternehmens von Frau Berger zeigt zum 31.12.2016 folgendes Bild (alle Werte in T€):

Bilanz Einzelunternehmen Berger zum 31.12.2016

Bebaute Grundstücke 500 Eigenkapital 1.000 Sonstiges Anlagevermögen 200 Rückstellungen 200

Vorräte 200 Verbindlichkeiten 300

Forderungen 100

Kassa, Bankguthaben 500

1.500 1.500

o Der Verkehrswert des Einzelunternehmens vor rückbezogenen Maßnahmen beträgt T€ 1.500. Rückbezogene Maßnahmen verändern den Verkehrswert linear.

o Im Betriebsvermögen befindet sich die als Geschäftsstandort genutzte bebaute Liegenschaft, welche folgende Werte aufweist:

Buchwert T€ 500 davon: Grundanteil T€ 300 Gebäudeanteil T€ 200 Verkehrswert T€ 800 davon: Grundanteil T€ 500 Gebäudeanteil T€ 300

o Im Vorratsvermögen sind stille Reserven iHv T€ 100 vorhanden.

o Weiters befindet sich im Betriebsvermögen ein Sparbuch mit einem Einlagen- stand zum 31.12.2016 von T€ 300.

Frau Berger hat ihr 65. Lebensjahr bereits vollendet und überlegt, sich langsam aus dem aktiven Berufsleben zurückzuziehen und ihrer Tochter, die seit 15 Jahren als Dienstnehmerin im Betrieb angestellt ist, sukzessive das Unternehmen zu über- geben.

o Zur Vorbereitung der Betriebsübergabe soll das Einzelunternehmen in die Rechtsform einer OG, an der Frau Berger und ihre Tochter jeweils einen 50 %-Anteil halten sollen, umgegründet werden.

(5)

o Die Tochter soll sich im Zuge der OG-Gründung im Wege eines Verkehrswert-Zusammenschlusses mittels einer Bareinlage iHv T€ 500 beteiligen.

o Als Zusammenschluss-Stichtag wird der 31.12.2016 gewählt.

o Die erforderlichen Geldmittel (T€ 500) hat die Tochter bereits von ihrer Mutter, Frau Berger, geschenkt erhalten und das Geld soll in weiterer Folge zur Finanzierung der im Unternehmen anliegenden Investitionen zur Modernisierung und Erweiterung des Sortiments verwendet werden.

o Frau Berger möchte aus Gründen der Altersvorsorge die Betriebsliegenschaft in ihrem Eigentum zurückbehalten sowie vor dem Zusammenschluss auch Teile des Sparguthabens beheben.

Aufgabenstellung:

1. Ermitteln Sie die erforderliche Behebung vom betrieblichen Sparbuch sowie den Verkehrswert des übertragenen Einzelunternehmens unter der ge- gebenen Zielsetzung (Verkehrswert-Zusammenschluss mit Zielbeteiligungs- verhältnis von Frau Berger und ihrer Tochter von jeweils 50 %). 3 2. Erstellen Sie die Zusammenschluss-Bilanz gem § 24 UmgrStG zum

Zusammenschluss-Stichtag. 7

3. Welche ertragsteuerl Folgen zieht die Zurückbehaltung der Betriebs-

liegenschaft nach sich? 2

4. Welche ertragsteuerl Konsequenzen hat der Zusammenschluss für die bislang

als Dienstnehmerin angestellte Tochter? 3

5. Erstellen Sie die vollständige steuerl Eröffnungsbilanz der OG nach dem Verkehrswert-Zusammenschluss mit Buchwertfortführung und Quoten- verschiebung. Stellen Sie die erforderliche Maßnahme zur Vermeidung der Verschiebung stiller Reserven dar und erläutern Sie deren künftige

Behandlung. 10

25 90

(6)

TEIL 2: UMSATZSTEUER

Punkte 2.1.

Ein österr Handwerksbetrieb fertigt Trachtenmode. Diese kann durch Kunden auch online bestellt werden. Sehr beliebt sind die Trachten bei Privatkunden in Deutschland und den USA. Im Vorjahr hat der Handwerksbetrieb Trachtenmode im Wert von € 105.000,-- (netto) zu Privatkunden nach Deutschland geliefert.

Privatkunden in den USA bestellten im Vorjahr Waren im Wert von € 50.000,-- (netto). Alle Lieferungen erfolgen im Auftrag des Handwerksbetriebs durch einen Paketdienst.

Nunmehr bestellt ein Münchner Kunde (ohne UID) eine neue Lederhose um

€ 1.500,-- (netto). Da der Kunde die Hose unbedingt pünktlich zum Oktoberfest haben will, verrechnet der Handwerksbetrieb noch einen Zuschlag für die Express- lieferung durch den Paketdienst von € 150,-- (netto).

Auch ein japanischer Tourist will stilgerecht auf das Oktoberfest gehen und lässt sich für sich und seine Gattin Trachtenmode im Wert von € 4.500,-- (netto) in sein Hotel in München liefern.

Ein privater US-Kunde kauft Trachtenmode um € 3.000,-- (netto), die durch den Handwerksbetrieb nach New York versandt wird.

Im Herbst bestellt darüber hinaus ein deutsches Modehaus Festtagstrachten im Wert von € 45.000,-- (netto) für die Ballsaison.

Erläutern Sie die umsatzsteuerl Konsequenzen für den österr Handwerksbetrieb hinsichtlich der Lieferungen an den Münchner Abnehmer, den japanischen Touristen, den privaten US-Kunden und das deutsche Modehaus und begründen Sie Ihre Lösungen. Gehen Sie dabei von der Annahme aus, dass die Rechtslage im EU-

Ausland mit der österreichischen ident ist. 18

2.2.

Eine österr KFZ-Werkstätte hat sich auf die Restaurierung von Oldtimern speziali- siert. Im Zuge von Arbeiten an einem Cabrio eines privaten österr Oldtimer- sammlers stellt sich heraus, dass die Stoßstangen neu verchromt werden müssen.

Die KFZ-Werkstätte demontiert die Stoßstangen und versendet diese an einen Spezialbetrieb in Deutschland. Nach erfolgter Bearbeitung werden die Stoßstangen wieder an die KFZ-Werkstätte nach Österreich versandt und von dieser wieder in das Kundenfahrzeug eingebaut. Die Kosten für die Aufbereitung der Stoßstangen durch den deutschen Spezialbetrieb belaufen sich auf € 950,-- (netto). Zusätzlich ist das Stoffverdeck zu tauschen. Das neue Verdeck bezieht die KFZ-Werkstätte vom Hersteller in Deutschland. Im Zuge der Renovierung werden dem Kunden für den Tausch des Verdecks € 3.800,-- (netto – davon € 1.000,-- für das Verdeck und

(7)

€ 2.800,-- Arbeitskosten) verrechnet. Für die Aufbereitung der Stoßstangen sowie sonstige Arbeiten werden € 1.500,-- (netto) in Rechnung gestellt.

Erläutern Sie die umsatzsteuerl Konsequenzen für die österr KFZ-Werkstätte und begründen Sie Ihre Lösung. Gehen Sie dabei von der Annahme aus, dass die Rechtslage im EU-Ausland mit der österreichischen ident ist. 17 2.3.

Ein Gebäude wird im laufenden Jahr um € 1,500.000,-- zzgl 20% USt angeschafft.

Die Vermietung erfolgt sofort, wobei

a) ein Arzt eine Ordination betreiben will und nach Ablauf des 19jährigen Mietvertrags mit ihm eine steuerpflichtige Vermietung an einen Gewerbetreibenden erfolgen kann oder

b) ein Rechtsanwalt bis Ende des laufenden Jahres ein Ausweichquartier bis zur Adaptierung seiner Kanzleiräume benötigt und ein Arzt im Anschluss (ab dem 1.1. des Folgejahres) seine Ordination in dem Gebäude betreibt.

Als Miete werden sowohl durch den Arzt, den Gewerbetreibenden wie auch den Rechtsanwalt € 15.000,-- zzgl allfälliger USt entrichtet. Welche der beiden

Varianten ist für den Vermieter günstiger? 20

2.4.

Ein österr Industriebetrieb stellt seinen Mitarbeitern im Jahr 2016 Mittags- verpflegung zur Verfügung. Ein lohnsteuerl Sachbezug wird nicht angesetzt. Im Zuge von internen Überlegungen werden nunmehr zwei verschiedene Varianten diskutiert:

a) Die Mittagskantine wird weiterhin durch den Industriebetrieb selbst betrieben.

Der Industriebetrieb kauft die Lebensmittel zu und das Kantinenpersonal ist beim Industriebetrieb angestellt. Interne Kalkulationen zeigen, dass ein Mittagsmenü durchschnittlich € 9,-- netto in der Herstellung kostet. Auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat werden dem Mitarbeiter aber nur

€ 6,50 zzgl USt verrechnet.

b) Der Betrieb der Kantine wird an einen externen Dienstleister vergeben. Dieser ist für die Menüzusammenstellung, Einkauf, Herstellung etc verantwortlich und trägt das wirtschaftliche Risiko aus dem Kantinenbetrieb. Der Mitarbeiter zahlt für das Menü nur mehr € 6,-- zzgl USt. Das Entgelt wird vom Kantinen- betreiber über das Kassensystem in der Kantine eingehoben. Die Differenz auf den intern vom Dienstleister kalkulierten Bruttoverkaufspreis (inkl Gewinn- aufschlag und inkl. USt) von € 10,-- zahlt der Industriebetrieb. Der intern kalkulierte Bruttoverkaufspreis betrifft zu 60% Speisen und zu 40% Getränke.

Erläutern Sie die umsatzsteuerl Konsequenzen für alle beteiligten Unternehmer. 20

(8)

2.5.

Herr Maier ist Eigentümer eines Miethauses, das er 1980 mit Vorsteuerabzug ange- schafft und 2011 um € 600.000,-- (netto) generalsaniert hat. Alle Mieter bis auf den Mieter des Erdgeschosslokals sind natürliche Personen, die das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Das Erdgeschosslokal (10% der gesamten Nutzfläche des Gebäudes) wird seit Jahren von einem nicht unternehmerisch tätigen gemein- nützigen Verein als Vereinslokal genutzt. Hinsichtlich der Vermietung an den Verein wurde auf Umsatzsteuerpflicht nach § 6 Abs 2 UStG optiert. Herr Maier selbst wohnt seit 2014 in der Dachgeschosswohnung (20% der gesamten Nutzfläche des Gebäudes). In 2016 beschließt Herr Maier in Vorwegnahme der Erbschaft das Gebäude an seine beiden Söhne zu gleichen Teilen unentgeltlich zu übertragen.

Herr Maier behält sich aber das Fruchtgenussrecht zurück und im Zuge der Über- gabe an die Söhne wird ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Liegen- schaft intabuliert. Die Tochter erhält einerseits einen Barbetrag, andererseits wird die Miete der von ihr in dem Gebäude privat genutzten Wohnung (10% der Nutzfläche) ab 01.01.2016 auf € 500,-- (netto) pro Monat reduziert. Angemessen wäre eine Miete von € 1.500,-- (netto) pro Monat.

Erläutern Sie die umsatzsteuerl Konsequenzen dieser Vorgänge in 2016 und

begründen Sie Ihre Lösung. 20

95

(9)

TEIL 3: EINKOMMENSTEUER

Punkte 3.1.

Frau Hannelore Huber hat am 01.04.2010 in Linz (Einwohnerzahl: 200.000) ein Einfamilienhaus mit 2.000 m² Garten um € 150.000,-- gekauft. Frau Huber hat das Haus von Erwerb an bis zum Verkauf am 29.02.2016 um € 300.000,-- durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt und hat den Hauptwohnsitz erst mit dem Verkauf aufgegeben. Die Kosten des Notars betragen € 10.000,--, davon fielen € 1.000,-- für die Selbstberechnung und Meldung der Steuer an.

1. Beurteilen Sie den Veräußerungsvorgang im Hinblick auf eine mögliche Einkommensteuerpflicht und begründen Sie Ihre Lösung 18 2. Bestehen für Frau Huber im Falle einer Steuerpflicht Optionsmöglichkeiten? 6 24 3.2.

Frau Pichler lebt in München und verbringt in Österreich lediglich ihren einwöchigen Winterurlaub.

Beurteilen Sie umfassend die Steuerpflicht folgender Einkünfte in 2016 (Zufluss ebenfalls in 2016; samt Optionen bzw Besteuerungsvarianten und unter Angabe eines allfälligen Steuereinbehalts an der Quelle) nach österr Außensteuerrecht (unabhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen) und begründen Sie Ihre Lösungen:

a. Dividende auf ihren 11%-igen Anteil an der Grazer X-AG (reine Immobi- lienbesitzgesellschaft), welchen sie 2010 privat im Rahmen eines Sanierungs- konzepts um € 110.000,00 angeschafft hat und am Depot einer inländischen Bank hält. Die Bruttodividende in 2016 beträgt € 140 000,00. Davon sind

€ 120.000,00 auf eine Auflösung der Kapitalrücklage zurückzuführen (Ab-

stocken des Evidenzkontos gem § 4 Abs 12 EStG). 11

b. Inwiefern ändert sich Ihre Beurteilung zu Pkt a) im Fall einer Anteilshöhe von

0,5% bei sonst gleichem Sachverhalt? 2

c. Zinserträge aus bei einer Wiener Bank im Depot liegenden deutschen

Staatsanleihen (auszahlende Stelle ist in Wien) 2

d. Verkauf einer 50%-igen Beteiligung an einer in Linz betriebenen Handels KG um € 108.000,--, wobei ihr steuerl Kapitalkonto zum Verkaufszeitpunkt aufgrund von seinerzeitigen Verlusten minus € 2.000,-- beträgt (Annahme:

Kauf in 2009 um € 20.000,--). 6

(10)

e. Auszahlung eines Gewinnes (Bruttobetrag iHv € 100.000,--) in 2016 aus einer stillen Beteiligung an der Grazer X-GmbH, wobei keine Beteiligung am

Firmenwert der X-GmbH besteht. 7

28 3.3.

Geben Sie zu nachfolgenden Sachverhalten eine steuerl Beurteilung ab.

Führen Sie jeweils die Rechtsgrundlage und gegebenenfalls die Auslegung derselbigen durch die EStR und/oder die LStR an.

a) Kornelia übt bei einer Steuerberatungskanzlei die Tätigkeit als Kanzleileiterin aus. Infolge der Geburt von 2 Kindern richtet sie sich zu Hause ein häusliches Arbeitszimmer (Schreibtisch, Computer, Peripherie, ausschließlich beruflich genutzt) ein und übt ihre Tätigkeit nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes derart aus, dass sie

 2 Tage in der Woche die Tätigkeiten in der 100 km entfernt befindlichen Kanzlei und

 3 Tage die Woche die Tätigkeit in ihrem ausschließlich beruflich veranlassten Arbeitszimmer verbringt.

Diese Aufteilung wird gewählt, weil es Kornelia nicht zuletzt infolge der Distanz nicht anders möglich ist, ihren Beruf und ihre Rolle als Mutter zu managen. Ihr Arbeitgeber verlangt dies nicht, ist aber damit einverstanden.

Beurteilen Sie die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers! 5 b) Wie ist Sachverhalt a) einzustufen, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit im

häuslichen Arbeitszimmer verlangt, weil im Büro nicht genug Arbeitsplätze zur Verfügung stehen und die Tätigkeit infolge der beruflichen Verschwiegen- heitsverpflichtung eines abgesonderten Raumes bedarf? 5 c) Kurt vermietet mehrere Liegenschaften im Rahmen seiner vermögensver-

waltenden Vermietung und Verpachtung. Er verwaltet sich die Häuser selbst und nutzt dafür ein in seinem Haus gelegenes Arbeitszimmer.

Beurteilen Sie die Abzugsfähigkeit desselbigen! 3

d) Carina ist selbständige Steuerberaterin. Sie übt ihren Beruf derart aus, dass sie

 ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber

 im Rahmen eines als „Werkvertrag“ bezeichneten Dauerschuldverhältnisses

 auf Stundenbasis am jeweiligen Monatsende abrechnend tätig ist.

Sie arbeitet entweder von zu Hause aus oder in ihrem Büro beim Auftraggeber.

Die Arbeitszeit ist frei wählbar. Sie verfügt bei ihrem Auftraggeber über einen

(11)

eigenen Emailaccount und zu Hause über Computer, Softwarepaket und Computerperipherie. Die Art der Tätigkeit ist als fachlich hoch qualifiziert zu bezeichnen.

Im Jahr 2016 werden Carinas Bankkonto Honorareinnahmen iHv netto

€ 100.000,-- gutgeschrieben. Darin enthalten sind netto € 8.000,-- für den Zeitraum 12/2015, fällig am 03.01.2016, und nicht enthalten netto € 9.000,-- für den Zeitraum 12/2016, fällig am 03.01.2017, die am 03.01.2017 am Konto eingehen.

Sie zahlt € 12.000,-- Pensionsversicherung an die SVdgW, € 4.800,-- KV an die Uniqa und € 6.000,-- Pensionsvorsorge an die Kammer der WTH. Die Summe ihrer sonstigen Betriebsausgaben beträgt € 6.000,--. Sonst tätigt sie keine Geschäftsvorfälle.

 Welche Einkunfsart übt Carina aus?

 Welchen Erfolg ermittelt sie?

 Wie hoch sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit im Jahr 2016, wenn Carina das niedrigst mögliche steuerl Ergebnis ausweisen möchte? 15

28 80

(12)

TEIL 4: KÖRPERSCHAFTSTEUER

Punkte 4.1.

Franz und Monika sind zu jeweils 50% Gesellschafter der F+M GmbH, welche im Jahr 2016 einem Außenprüfungsverfahren für die bisher erklärungsgemäß veranlagten Jahre 2010 – 2015 unterzogen wird. Dabei stellen sich nachfolgende Sachverhalte heraus:

a) Im Jahr 2008 wurde eine Instandsetzungsmaßnahme im Sinne von § 4 Abs 7 EStG iHv € 100.000,-- getätigt, welche aus einem Versehen heraus nicht

aktiviert und auf 10 Jahre abgeschrieben wurde. 15

b) Im Jahr 2009 erfolgte eine verdeckte Ausschüttung an den Sohn Marco iHv

€ 100.000,--. Konkret wurde eine gefälschte Rechnung über eine nicht umsatzsteuerbare Auslandsleistung in die Buchhaltung aufgenommen und das Geld in bar an Marco ausgezahlt. Die Rechnung hat den körperschaftsteuerl Gewinn des Jahres 2009 in voller Höhe gemindert, KESt wurde nicht berechnet

und einbehalten. 12

c) Im Jahr 2007 wurde eine gebotene Verbindlichkeiten-Rückstellung mit einer Laufzeit von geschätzten 10 Jahren in steuerl korrekter Höhe von € 50.000,-- nicht gebildet. Die Rückstellungsbildung wurde im Jahr 2014 nachgeholt. Der Rückstellungsgrund ist 2016 noch immer aufrecht, die Restlaufzeit beträgt

mittlerweile 3 Jahre. 10

Beurteilen Sie die oben angeführten Sachverhalte aus ertragsteuerl Sicht. Führen Sie dabei die jeweiligen Rechtsgrundlagen an und begründen Sie Ihre Lösungen!

Zusatzfrage:

Beeinflusst Sachverhalt b die Lösung des Sachverhalts a? Begründen Sie Ihre

Lösung! 3

40 4.2.

Die Österreich AG, Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Wien, ist unter anderem an folgenden Körperschaften beteiligt. Die Anteile sind im Jahresabschluss 2016 der Österreich AG im Finanzanlagevermögen ausgewiesen.

Anlagen e.Gen. (A), Sitz in Linz, Anteil 10%

Die Genossenschaftsanteile an der Anlagen e.Gen. wurden von konzernfremden Unternehmen in den Jahren 2006 bis 2008 erworben. Der Kaufpreis wurde anteilig mit Fremdkapital finanziert.

(13)

Anfang des Geschäftsjahres wurden an die Österreich AG € 50.000,-- aus dem Ergebnis des Vorjahres ausgeschüttet. Für das Fremdkapital wurden € 35.000,-- an Zinsen bezahlt.

Im Dezember des Geschäftsjahres wurden die Genossenschaftsanteile mit einem Gewinn von € 200.000,-- übertragen (verkauft) und der Kredit getilgt.

Beteiligungs-GmbH (B), Sitz in Graz, Anteil 50%

Die Anteile an der B wurden von einer Tochtergesellschaft der Österreich AG im Jahr 2013 erworben. Für den Ankauf wurde ein Kredit aufgenommen, für den Kredit wurden im Geschäftsjahr € 750.000,-- an Zinsen bezahlt.

Die Österreich AG hat der B in Form eines Genussrechtes € 2,000.000,-- zur Verfügung gestellt. Als Verzinsung/Ausschüttung aus diesem Genussrecht erhielt die Österreich AG im Geschäftsjahr € 350.000,--. Im Genussrechtsvertrag sind im Wesentlichen folgende Rechte der Genussrechtsinhaber definiert:

- Die Genussrechtsinhaber erhalten 35% des laufenden Gewinnes oder Verlustes.

Die Auszahlung des Anspruches erfolgt 14 Tage nach Feststellung des Jahresabschlusses, aber spätestens am 30.6 des Folgejahres.

- Im Falle der Liquidation der B bzw. im Rahmen einer vorzeitigen Kündigung des Genussrechtsvertrages stehen 35% des Liquidationserlöses bzw. 35% des Unternehmenswertes den Genussrechtsinhabern zu.

- Die Kündigung ist nur aus wichtigem Grund unter Einhaltung der Vorschriften über die Kapitalherabsetzung möglich.

- Bei wesentlichen Entscheidungen haben die Genussrechtsinhaber ein Veto- Recht.

Im Dezember wurden die Beteiligung mit einem Verlust von € 110.000,-- und das Genussrecht mit einem Verlust von € 160.000,-- veräußert.

Cafe S.p.A. (C), Sitz in Triest, Italien, Anteil 100%

Die Cafe S.p.A. wurde im Jahr 2011 von der Österreich AG gegründet. Im Geschäftsjahr wurden an die Österreich AG € 125.000,-- ausgeschüttet. Die Ausschüttung stammt aus erwirtschafteten Gewinnen.

Im Geschäftsjahr wurde die Beteiligung im Jahresabschluss der Österreich AG außerplanmäßig um € 2,100.000,-- abgeschrieben, da ein Großbrand die Betriebs- anlagen zerstört hat und keine ausreichende Versicherungsdeckung gegeben war.

Data Ltd. (D), Sitz in George Town, Grand Cayman, Anteil 100%

Die Gesellschaft wurde vor rd. 10 Jahren gegründet. Die Rechtsform der Gesell- schaft ist mit einer österr Kapitalgesellschaft vergleichbar. Sie hält Patente, die für die Erzeugung der Produkte in Österreich benötigt werden, wofür jährlich

€ 1,800.000,-- an Lizenzgebühren entrichtet werden.

(14)

Weiters stellt D der Österreich AG ein Darlehen zur Verfügung, dafür fallen pro Jahr Zinsen € 200.000,-- an.

Im Geschäftsjahr schüttete die Data Ltd. € 1,000.000,-- an die Österreich AG aus.

D hat keinen operativen Betrieb, sie stellt dem Konzern der Österreich AG weltweit Patente über Lizenzvereinbarungen zur Verfügung. Die Einkünfte unterliegen keiner Körperschaftsteuerpflicht vor Ort.

Erläutern Sie die folgenden Fragestellungen unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen:

1) Wie sind die Ausschüttungen aus den Beteiligungen an A, B, C und D steuerl bei der Österreich AG zu behandeln? Verweisen Sie auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen im Detail und begründen Sie Ihre Lösungen! 15 2) Beurteilen Sie die steuerl Behandlung der Zinszahlungen für die Kredite, die

für den Erwerb der Beteiligung an der A und der B von der Österreich AG aufgenommen wurden und begründen Sie Ihre Lösungen! 5 3) Beurteilen Sie die steuerl Auswirkungen der Veräußerungsergebnisse aus

dem Verkauf von A und B (Anteile und Genussrechte)! Stellen Sie anhand der gesetzlichen Bestimmungen die steuerl Behandlung des Veräußerungsgewinnes und des -verlustes von Anteilen an Kapitalgesellschaften dar. Weisen Sie auf

etwaige steuerl Optimierungsmöglichkeiten hin! 10

4) Erläutern Sie die steuerl Behandlung der Teilwertabschreibung des Buchwertes der C. Verweisen Sie unter Hinweis auf die jeweiligen gesetzl Bestimmungen auf steuerl Wahlrechte und auf die Auswirkungen dieser Wahlrechte auf die steuerl Behandlung der Teilwertabschreibungen. 5 5) Beurteilen Sie die steuerl Behandlung der Zins- und Lizenzzahlungen der

Österreich AG an die D! 5

40 80

(15)

TEIL 5: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN

Punkte

Geben Sie zu nachfolgendem Sachverhalt eine steuerl Beurteilung ab.

Führen Sie jeweils die Rechtsgrundlage und gegebenenfalls die Auslegung derselbigen durch die Steuerrichtlinien an.

August stellt seiner von ihm errichteten Privatstiftung, welche er ordnungsgemäß angezeigt hat und von der sämtliche Dokumente ordnungs- gemäß, vollständig und zeitgerecht offengelegt wurden, ein unverzinstes Dar- lehen iHv € 1,000.000,-- zur Verfügung.

Beurteilen Sie, ob dieser Darlehensvertrag einer Verkehrsteuerbelastung unter- liegt. Falls ja, nehmen Sie zu

 Tatbestand

 Befreiung

 Bemessungsgrundlage

 Entstehen der Steuerschuld

 Steuerschuldner

 Haftungsverpflichtete

entsprechend Stellung. 15

(16)

ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT

am 19. April 2017

Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

Punkte möglich: erreicht:

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 90

Teil 2: Umsatzsteuer 95

Teil 3: Einkommensteuer 80

Teil 4: Körperschaftsteuer 80

Teil 5: Gebühren und Verkehrsteuern 15

Gesamtpunkte 360

NOTENVORSCHLAG: von bis

nicht bestanden 0 215

Bestanden 216 360

Beurteilung:

Ort, Datum:

Unterschrift:

(17)

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Punkte 1.1.

1. Steuerl Berücksichtigung Übergang Leistungsforderungen/- verbindlichkeiten

Eine Mitunternehmeranteilsübertragung fällt nur dann in den Anwendungsbereich der Realteilung gem Art V UmgrStG, wenn auf den Teilungsstichtag – zusätzlich zur Teilungsbilanz (= Bilanz des übertragenen Vermögens) gem § 28 iVm § 15 UmgrStG – eine steuerrechtl Bilanz des gesamten Betriebs der Mitunternehmerschaft gem § 27 Abs 2 iVm § 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG erstellt wird.

Nachdem vor dieser Bilanz die OG ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt und nach dieser Bilanz in beiden Teilbetrieben die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG beibehalten wird, ist gem UmgrStR 2002, Rz 1579-1581 – trotz Nichtanwendbarkeit des § 4 Abs 10 EStG – zur Vermeidung einer Verschiebung von Steuerwirkungen ein doppelter Wechsel der Gewinnermittlung rechnerisch vorzunehmen und den Beteiligten entsprechend zuzuordnen:

Frau Bauer Herr Fuchs Summe rechnerischer Übergangsgewinn bei teilender OG 60 000 60 000 120 000 rechnerischer Übergangsverlust lt Teilungsbilanz -70 000 -50 000 -120 000

Saldo -10 000 10 000 0

nach Realteilung - Zufluss und tatsächliche Versteuerung iHv 70 000 50 000 120 000 vor Realteilung - hätte versteuert werden müssen iHv 60 000 60 000 120 000

Differenz 10 000 -10 000 0

Die Realteilung bewirkt, dass – ohne Korrektur – Frau Bauer mehr und Herr Fuchs weniger versteuern müsste, als es ohne Realteilung der Fall gewesen wäre.

Das rechnerische Ergebnis dieses doppelten Wechsels der Gewinnermittlung (= Saldo iHv - € 10.000,-- bei Frau Bauer bzw + € 10.000,-- bei Herrn Fuchs) ist entweder

o steuerwirksam als Ab- oder Zuschlag im ersten Wirtschaftsjahr der Nach- folgebetriebe oder

o als Bestandteil der Ausgleichsposten

zu berücksichtigen. 20

(18)

2. Berücksichtigung von Vermögensübernahmen + Begründung Ausgleichsposten:

Gemäß § 29 Abs 1 Z 2 bzw Z 2a UmgrStG ist die Realteilung zu Buchwerten nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, dass es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt, dh nach der Realteilung müssen bei jedem Gesellschafter genauso viele stille Reserven zum gleichen Steuersatz steuerhängig sein wie vor der Realteilung.

Nachdem beide Wirtschaftsgüter, dh sowohl die Bibliothek als auch die Wertpapiere, stille Reserven aufweisen und die stillen Reserven unterschiedlich besteuert werden, müssen zwei unterschiedliche Ausgleichsposten gebildet und auf 15 Jahre außer- bücherlich verteilt werden.

Ausgleichsposten werden als Aktiv- bzw Passivposten in der jeweiligen Eröffnungs- bilanz der Nachfolgeunternehmer gezeigt.

Ausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG Frau Bauer Herr Fuchs Summe

stille Reserven vor Realteilung 7 500 7 500 15 000

stille Reserven nach Realteilung 0 15 000 15 000

7 500 -7 500 0

Ausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG Frau Bauer Herr Fuchs Summe

stille Reserven vor Realteilung 750 750 1 500

stille Reserven nach Realteilung -1 500 0 -1 500

-750 750 0

→ Frau Bauer:

passiver Ausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG 7 500 aktiver Ausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG 750

→ Herr Fuchs:

aktiver Ausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG 7 500 passiver Ausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG 750

Ausgleichszahlungen:

Gemäß § 29 Abs 2 UmgrStG dürfen Ausgleichszahlungen, die im Hinblick auf die Wertverhältnisse des übertragenen Vermögens erforderlich sind, ein Drittel des Wertes des empfangenen Vermögens des Zahlungsempfängers nicht übersteigen.

Ausgleichszahlungen werden als Forderung bzw Verbindlichkeit in der jeweiligen Eröffnungsbilanz der Nachfolgeunternehmer gezeigt.

Nachdem Herr Fuchs um € 3 500,-- mehr bekommt als Frau Bauer, muss Herr Fuchs an Frau Bauer eine Ausgleichszahlung iHv € 1.750,-- leisten.

(19)

Frau Bauer Herr Fuchs Summe Verkehrswert vor

Realteilung 13.250,-- 13.250,-- 26.500,--

Verkehrswert nach

Realteilung 11.500,-- 15.000,-- 26.500,--

1.750,-- - 1.750,-- 0,--

Frau Berger

Wert des empfangenen Vermögens 11.500,--

davon ein Drittel 3.833,-- > 1.750,--

 Ausgleichszahlung an Frau Berger zulässig 1.750,--

 Frau Bauer: Forderung Ausgleichszahlung 1.750,--

Herr Fuchs: Verbindlichkeit Ausgleichszahlung 1.750,-- 20 40 1.2.

Aufgabenstellung 1: Lohnnebenkosten samt Sozialversicherung LNK Berger (7,9 % DB / DZ / KommSt von

140.000) - 11.060,00

LNK Huber (21,48 % von 12 * 4.860) -12.527,14 LNK Huber für SZ (20,98 % von 2 * 4.860) -2.039,26 LNK Huber (7,9 % DB / DZ / KommSt von

insges 14 x 10.000) -11.060,00

-36.686,40 6

Aufgabenstellung 2: ESt Huber (25 % Anteil)

Gehalt lfd 120.000,00

- SV DN (17,62 % von 12 * 4.860) -10.275,98

- Werbungskostenpauschale -132,00

= Einkünfte 109.592,02

- Sonderausgaben [440 (Rente) + 60

(Sonderausgabenpauschale)] -500,00

= Einkommen 109.092,02 5

Einkommensteuer (Einkommen – 90.000) * 0,5 +

32.880 42.426,01

- Verkehrsabsetzbetrag -400,00

= Einkommensteuer 42.026,01 2

(20)

Sonderzahlung 20.000,00

- SV (17,12 % von 2 * 4.860) -1.664,06

- Freibetrag § 67 Abs 1 EStG -620,00

= Bemessungsgrundlage 17.715,94

* 6 % Steuersatz 1.062,96 5

Aufgabenstellung 3: ESt Berger (75 % Anteil)

Selbständige Einkünfte 140.000,00

- 6 % BA-Pauschale § 17 EStG -8.400,00

- Grundfreibetrag § 10 EStG -3.900,00

- GSVG 26,15 % von 68 040 -17.792,46

- UV -109,32

- Sonderausgaben -500,00

= Einkommen 109.298,22 5

Einkommensteuer 42.529,11 2

(Einkommen – 90.000) * 0,5 + 32.880 25

1.3.

Hinweis: Alle Zahlenangaben in T€.

Aufgabenstellung 1:

Verkehrswert vor Maßnahmen gem § 16

UmgrStG 1.500

Rückbehaltung Liegenschaft - 800

700 Wert der Bareinlage durch Tochter -500

Erforderliche Barbehebung 200 3

Aufgabenstellung 2:

Zusammenschlussbilanz gem § 24 Abs 1 Z 1 UmgrStG bebaute Grundstücke

sonstiges Anlagevermögen

0 200

Zusammenschlusskapital 300

Vorräte 200 Rückstellungen 200

Forderungen 100 Verbindlichkeiten 300

Kassa, Bankguthaben 500 Verb. gem § 16 Abs 5

Z 1 UmgrStG 200

(21)

Aufgabenstellung 3:

Da Frau Berger nach dem Zusammenschluss an der OG beteiligt ist, erfolgt die Entnahme der Betriebsliegenschaft in das Sonderbetriebsvermögen zum 50 %-OG-

Anteil. Der Vorgang erfolgt zu Buchwerten. 2

Aufgabenstellung 4:

Die Dienstnehmereigenschaft der Tochter endet gem § 26 Abs 2 UmgrStG mit Eintragung des Zusammenschlusses (der OG) in das Firmenbuch. Bis dahin hat die Tochter Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und das Gehalt samt Lohnnebenkosten stellt eine Betriebsausgabe dar. Das Arbeitsverhältnis besteht ruhend weiter. Wird das Arbeitsverhältnis im Zuge des Zusammenschlusses einvernehmlich aufgelöst, unterliegen ausbezahlte Abfertigungen der Besteuerung

gem § 67 Abs 3 EStG (vgl UmgrStR 2002, Rz 1470). 3

Aufgabenstellung 5:

Eröffnungsbilanz OG gem § 5 Abs 1 EStG nach Zusammenschluss

bebaute Grundstücke sonstiges Anlagevermögen

0

200 Kapital Frau Berger 400

Vorräte 200 Kapital Tochter 400

Forderungen 100 Eigenkapital gesamt 800

Forderung Bareinlage

Tochter 500

Rückstellungen 200

Kassa, Bankguthaben 500 Verbindlichkeiten 300 Verb. gem § 16 Abs 5

Z 1 UmGrStG 200

1.500 1.500 10

Sonderbetriebsvermögens-Bilanz Frau Berger zum 50 % OG-Anteil bebaute

Grundstücke

500 Sonderbetriebsver mögenskapital

500

500 500

Vorsorgemethode bei Verkehrswertzusammenschluss: Ergänzungsbilanzen Ergänzungsbilanz Frau Berger

Ergänzungskapital 100 Vorräte 50

Firmenwert 50

100 100

(22)

Ergänzungsbilanz Tochter

Vorräte 50 Ergänzungskapital 100

Firmenwert 50

100 100

Die Ergänzungsbilanzwerte sind bei Realisierung der betreffenden stillen Reserven aufzulösen bzw können auch laufend aufgelöst werden (vgl UmgrStR

2002, Rz 1314). 25

90

(23)

TEIL 2: UMSATZSTEUER

Punkte 2.1.

Lieferung nach D an Abnehmer ohne UID:

 Versandhandelsregelung anwendbar – Handwerksbetrieb überschreitet im

Vorjahr Lieferschwelle in D von € 100.000,-- (siehe RZ 3741 UStR). 2

 Lieferort nach Art 3 Abs 3 in Deutschland. 1

 Lieferung unterliegt deutscher Umsatzsteuer. 1

 Veranlagungspflicht in Deutschland. 1

 Vorübergehende Verwendung nach Art 3 Abs 1 Z 1 lit a (in Ö) und Art 1 Abs 3 Z 1 lit a (in D) und somit keine ig Verbringung der Ware von Ö nach D. 2

 Bemessungsgrundlage € 1.650,-- inkl Zuschlag für Expresslieferung für Lieferung an den Münchner Kunden und € 4.500,-- für die Lieferung an den

japanischen Abnehmer. 2

 Zuschlag für die Expresslieferung = Entgelt für die Beförderungsleistung;

Beförderungsleistung ist Nebenleistung zur Lieferung der Lederhose und teilt

daher das Schicksal der Hauptleistung. 2

 Rechnung nach Art 11 UStG an Münchner Kunden und jap Touristen

erforderlich 1

Lieferung in die USA:

 Lieferort § 3 Abs 8 UStG – Beginn der Versendung = Österreich; 1

 steuerfreie Exportlieferung nach § 7 UStG. Rechnung netto, Ausfuhrnachweise

erforderlich 2

Lieferung an deutsches Modehaus:

 Lieferort § 3 Abs 8 UStG – Beginn der Versendung = Österreich; 1

 steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Art 7 UStG. Rechnung netto.

ZM in Österreich 2

18 2.2.

Stoßstangen:

 Weder die österr KFZ-Werkstätte noch der deutsche Spezialbetrieb erlangen Verfügungsmacht über die Stoßstange. Verfügungsmacht hat durchgängig der private Oldtimersammler (keine ig Verbringung bzw auch keine vorüber- gehende Verwendung durch die Verbringung der Stoßstange nach D für die

österr KFZ-Werkstätte) 3

Reparaturleistung des deutschen Spezialbetriebs:

 B2B Leistung – österr KFZ-Werkstätte ist Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 2

 Leistungsort nach § 3a Abs 6 in Ö 1

(24)

 Leistung in Ö steuerpflichtig, Steuerschuld geht auf österr KFZ-Werkstätte

über (§ 19 Abs 1); Nettorechnung des deutschen Spezialbetriebs 2

 ZM des deutschen Spezialbetriebs in D 1

Kauf des neuen Verdecks:

 Lieferort für den Lieferanten § 3 Abs 8 in D 1

 ig Lieferung nach Art 7, ZM in D 1

 österr Werkstätte hat ig Erwerb nach Art 3 Abs 8 in Ö 1 Leistung der österr Werkstätte:

 Rz 1067 – Werkleistung: Bestandteile (Verdeck) < 50 % des Gesamtentgelts 2

 Kunde = Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 1

 Leistungsort der österr Werkstätte § 3a Abs 11 lit c – Tätigkeitsort =

Österreich 1

 Leistung in Ö steuerpflichtig (20%). 1

17 2.3.

Variante a)

 An Arzt nur unecht steuerbefreite Vermietung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG

möglich 3

 daher kein Vorsteuerabzug für das Gebäude 2

 im Jahr 20 – Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs 10 UStG

(steuerpflichtige Vermietung)  Vorsteuerkorrektur: 300.000,-- x 1/20 =

€ 15.000,-- pa positive Korrektur 3

Variante b)

 Steuerpflichtige Vermietung an den Rechtsanwalt möglich 3

 Vorsteuerabzug für das Gebäude 2

 ab 1.1. des Folgejahres unecht steuerbefreite Vermietung an Arzt (§ 6 Abs 1

Z 16 UStG) 3

 Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs 10 UStG  Vorsteuerkorrektur:

300.000 x 1/20 = € 15.000,-- pa negative Korrektur  ratierliche Rückführung

der Vorsteuer 3

 Zinsvorteil gegenüber Variante a) 1

20

(25)

2.4.

Variante a)

 Leistungstausch zwischen dem Industriebetrieb und dem Mitarbeiter 2

 Verkauf des Menüs ust-pflichtig 2

 Normalwert (§ 4 Abs 9 UStG): Sind die vom Arbeitnehmer für die Sachzu- wendung geleisteten Zahlungen höher als die Sachbezugswerte (bei Essens- abgaben höher als zwei Drittel der Sachbezugswerte), sind diese Zahlungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen (Rz 672 UStR). 2

 2/3 des Sachbezugswertes = € 1,31  Bemessungsgrundlage somit € 6,50 2

 Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Lebensmittel steht dem Industriebetrieb zu 1 9 Variante b)

 Leistungstausch zwischen dem externen Dienstleister und dem Mitarbeiter 2

 Entgelt und USt-Bemessungsgrundlage für Kantinenbetreiber = € 8,79

(€ 6,00 : 1,1 zuzügl 4,00 € : 1,2) 2

 Verkauf des Menüs ust-pflichtig beim externen Dienstleister 2

 Kein Vorsteuerabzug aus der Zuzahlung beim Industriebetrieb, da kein

Leistungsaustausch vorliegt. 1

 Abrechnung des Zuschusses zwischen externem Dienstleister und

Industriebetrieb ohne USt 2

 Industriebetrieb leistet Entgelt von dritter Seite. 2 11 20 2.5.

Fremdvermietete Wohnungen:

 Wohnungsvermietung zwingend mit 10% 2

Eigene Wohnung (Dachgeschoss):

 Eigenverbrauch nach § 3a Abs 1a nicht steuerbar 2

 Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs 3 Z 4 2

 Korrektur der Vorsteuer aus der Generalsanierung erforderlich – Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs 10; Generalsanierung vor dem 1.4.2012, daher

Zehntelkorrektur 2

 € 120.000 x 20% (m2) x 1/10 = € 2.400,-- negative Korrektur (p.a.) 2

(26)

Schenkung der Liegenschaft unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts –

 Verfügungsmacht an Grundstück geht nicht über (keine Zuwendung von Wert, Substanz und Ertrag an der Liegenschaft an die Geschenknehmer) –

Rz 3 UStR 3

 Vermieter ist weiterhin Herr Maier und somit hat die Schenkung keinen Einfluss auf die Optionsmöglichkeit für die Vermietung an den Verein (kein

Vermieterwechsel) 3

Schenkung des Barbetrages nicht umsatzsteuerbar 1

Reduktion der Miete an die Tochter

 Normalwertregelung gilt ab 1.1.2016 auch für Grundstücksvermietung 1

 Tochter ist hinsichtlich der Wohnung nicht vorsteuerabzugsberechtigt und

Mietreduktion ist durch Verwandtschaftsverhältnis indiziert 1

 Daher Normalwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen – € 1.500,-- 1 20 95

(27)

TEIL 3: EINKOMMENSTEUER

Punkte 3.1.

1. Einkommensteuerpflicht a) Allgemeines:

Die Veräußerung fand nach dem 31.03.2012 statt, daher ist grundsätzlich die Rechtslage zu privaten Grundstücksverkäufen („ImmoESt“) anwendbar. Das Haus wurde nach dem 31.03.2002 angeschafft; es handelt sich somit um ein soge- nanntes „Neugrundstück“, bei dem eine pauschale Einkünfteermittlung iSd § 30 Abs 4 EStG 1988 nicht möglich ist, sondern die Ermittlung gem § 30 Abs 3 EStG 1988 zu erfolgen hat.

Der Steuersatz beträgt gem § 30b Abs 1 EStG 1988 30%. 3 b) Möglicher Befreiungstatbestand

(„Hauptwohnsitzbefreiung“ nach § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG):

Eigenheime fallen dann nicht unter die Einkommensteuerpflicht (ImmoESt), wenn sie dem Veräußerer durchgehend seit der Anschaffung mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz mit der Veräußerung aufge- geben wurde (EStR 2000 Rz 6632). Der Begriff der Anschaffung fordert einen entgeltlichen Erwerb. Dieser ist hier anzunehmen ("gekauft").

Frau Huber hat bereits mit der Anschaffung ihren Hauptwohnsitz begründet und ihn sodann länger als zwei Jahre aufrechterhalten. Sie hat den Hauptwohnsitz auch erst mit der Veräußerung aufgegeben. Damit ist jedenfalls das Gebäude von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst.

Der Grund und Boden ist nach den EStR 2000 Rz 6634 allerdings nur bis zu einer Fläche von 1.000 m² ebenfalls von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst. Da das Grundstück 2.000 m² groß ist, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung (EStR 2000 Rz 6634) der 1000m2 übersteigende Anteil am Grund und Boden, also 1.000m2, einkommensteuerpflichtig.

Für die Aufteilung des Verkaufserlöses zwischen dem Gebäude einerseits und Grund und Boden andererseits kommt § 16 Abs 1 Z 8 EStG bzw die GrundanteilV (BGBl II Nr 99/2016) sinngemäß zur Anwendung (vgl BMF-Info vom 12.05.2016, BMF- 010203/0142-VI/6/2016, Pkt 1.2.1), soweit nicht ein anderes Aufteilungsverhältnis nachgewiesen wird. Der Grundanteil beträgt in diesem Fall gem § 2 Abs 2, 2. Teilstrich der GrundanteilV in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl der Gemeinde, in dem sich das Grundstück befindet, 40% der seinerzeitigen Anschaffungskosten und ist mit diesem Anteil auch beim Veräußerungserlös anzusetzen. 6

(28)

c) Werbungskosten

Von den Kosten für den Notar sind nur jene abzugsfähig,

 als sie für die Meldung der Steuer anfallen (§ 30 Abs 3, 1. Teilstrich EStG) und

 diesbezüglich nur insoweit, als sie den steuerpflichtigen Anteil am Veräußerungserlös, dh den 1.000 m² übersteigenden Grundanteil betreffen. 3

d) Berechnung der ImmoEst

Veräußerungserlös insgesamt € 300.000,--

davon 40 % für Grund und Boden € 120.000,--

Anschaffungskosten € 150.000,--

davon 40 % für Grund und Boden € 60.000,--

minus abzugsfähige Kosten der Selbstberechnung

€ 1.000,--

40 % aliquot für steuerpflichtigen Grundanteil € 400,-- Einkünfte für Grund insgesamt (2.000 m2) € 59.600,-- davon steuerpflichtige Einkünfte für 1.000 m2 € 29.800,--

30% ImmoESt für 1.000 m2 Grund € 8.940,--

Anmerkung 1:

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist der Veräußerungserlös, der den 1.000 m2 übersteigenden Anteil des Grundes betrifft, ebenfalls steuerbefreit (BFG-Erkenntnis vom 17.04.2015, RV/2101044/2014, dagegen vom Finanzamt beim VwGH unter Ro 2015/15/0025 Revision erhoben). Eine (begründete) Lösung, die zum Ergebnis kommt, es fiele keine ImmoESt an, wäre gleichfalls als richtig zu werten.

Anmerkung 2:

Es sind auch Lösungen als richtig zu werten, die davon ausgehen, dass die Kosten für die Selbstberechnung durch den Notar zur Gänze den stpfl. Teil der Grund- stücksveräußerung betreffen und daher auch zur Gänze (und nicht nur zu 40%) als

Werbungskosten abzugsfähig sind. 6

2. Optionsmöglichkeiten

a) Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs 2 EStG 1988)

Anstelle des besonderen Steuersatzes von 30% kann auf Antrag der allgemeine Einkommensteuertarif gem § 33 Abs 1 EStG 1988 angewendet werden. Die Regel- besteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuer- satz gem § 30a Abs 1 EStG 1988 unterliegen, angewendet werden. Da in diesem

(29)

Fall der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG 1988 nicht angewendet wird, sind auch die übrigen beim Notar angefallenen Kosten iHv € 8.000,-- abzugsfähig

(vgl § 20 Abs 2, 3. Teilstrich EStG 1988). 3

b) Veranlagungsoption (§ 30b Abs 3 EStG 1988)

Auf Antrag sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, für die eine selbstberechnete ImmoESt entrichtet wurde, mit dem besonderen Steuersatz gem

§ 30a EStG 1988 zu veranlagen. Dabei ist die ImmoESt auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. 3

24 3.2.

a. Die Steuerpflicht erfasst alle Einkünfte gem § 1 Abs 3 iVm § 98 EStG. Es liegt eine Einlagenrückzahlung von € 120.000,-- vor (§ 15 Abs 4 iVm § 4 Abs 12 EStG), abzügl AK von € 110.000,--, ergibt Überschuss von € 10.000,-- gem

§ 27 Abs 3 und § 27a EStG mit 27,5% im Rahmen der Veranlagung wegen

§ 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG (Beteiligung ab 1% Beteiligungshöhe). Im Rahmen der Veranlagung kann auch die Regelbesteuerungsoption ausgeübt werden. 5 Es erfolgt kein KESt-Einbehalt aufgrund § 124b Z 185 lit b, weil eine vor 01.01.2011 erworbene Beteiligung vorliegt (Veranlagungspflicht). 2 Die restlichen € 20.000,-- der Bruttodividende sind eine mit dem 27,5%igem KESt-Abzug gem § 97 Abs 1 EStG endbesteuerte Gewinnausschüttung, welche gem § 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG zu erfassen ist; Option auf Veran- lagung zum besonderen Steuersatz als auch zum Regeltarifsatz möglich (§ 97 Abs 1 EStG; § 27 Abs 2 iVm § 27a Abs 1 EStG, Option gem § 27a

Abs 5). 4

b. Bei beschränkter Steuerpflicht ist die Veräußerung einer Beteiligung von weniger als 1% gem § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG grundsätzlich nicht steuerbar. 2 c. Zinsen von EU-Bürgern (welche dem EU-Quellensteuergesetz unterliegen)

sind wegen § 98 Abs 1 Z 5 letzter Absatz, 2. Teilstrich EStG nicht von der

beschränkten Steuerpflicht erfasst. 2

d. Der Veräußerungsgewinn nach § 24 Abs 2 EStG beträgt samt negativem Kapitalkonto € 110.000,-- und ist gem § 98 Abs 1 Z 3 EStG von der beschränkten Steuerpflicht erfasst. Sofern die 7-Jahresfrist (84 Monate) zum Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht erfüllt ist, steht nur der Freibetrag aliquot mit 50% von € 7.300,-- (= € 3.650,--) zu, jedoch keine Dreijahresverteilung (§ 37 Abs 2 Z 1 EStG) bzw Halbsatzbegünstigung gem

§ 37 Abs 5 EStG. Der Veräußerungsgewinn beträgt diesfalls daher

€ 106.350,--. 6

(30)

e. Es besteht beschränkte Steuerpflicht gem § 98 Abs 1 Z 5 lit c iVm § 27 Abs 2 Z 4 EStG (echte stille Beteiligung mangels Beteiligung an den stillen

Reserven) für den Bruttobetrag iHv € 100.000,--. 3

Es besteht Veranlagungspflicht zum Tarifsatz (§ 27a Abs 2 Z 3 EStG), obwohl eine 27,5%ige (§ 100 Abs 1) Abzugsteuerpflicht gem § 99 Abs 1 Z 7 EStG

besteht (§ 102 Abs 1 Z 2 EStG). 4

28 3.3.

a) § 16 Abs 1 EStG: Werbungskosten

§ 20 Abs 1 Z 2 d ausgelegt durch LStR 2002 Rz 324: Ein im häuslichen Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist nur dann abzugsfähig, wenn es nach Art der Tätigkeit unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Unter unbedingt notwendig ist beruflich unbedingt notwendig zu verstehen. Die Beaufsichtigung der Kinder neben der beruflichen Tätigkeit ist nicht beruflich, sondern privat veranlasst und als Unterhaltsleistungen zu qualifizieren, welche durch die FBH und die Absetzbeträge des EStG abgegolten sind. VwGH

30.06.2015, 2013/15/0165 5

b) Das Arbeitszimmer ist nunmehr beruflich notwendig. Das Kriterium des Mittelpunktes der beruflichen Tätigkeit ist im Zweifel derart auszulegen, dass auf die Zeit im Arbeitszimmer abgestellt wird. § 20 Abs 1 Z 2 d ausgelegt durch die LStR 2002 Rz 329.

Aus diesem Grund greift das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 d nicht und die

Ausgaben stellen Werbungskosten dar. 5

c) § 20 Abs 1 Z 2 d EStG: Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der betrieb- lichen oder beruflichen Tätigkeit darstellen. Die Vermietung und Verpachtung stellt weder eine betriebliche, noch eine berufliche, sondern eine vermögens- verwaltende Tätigkeit dar. Deshalb ist dem im Wohnungsverband (hier Haus) gelegenen Arbeitszimmer die Abzugsfähigkeit zu verwehren. 3 d) § 22 Z 1b TS3 EStG: Carina übt eine selbständige Tätigkeit als Steuerberaterin

aus. Trotz Indizien, welche auf eine unselbständige Ausübung hindeuten, stellt die Judikatur insbesondere auf die Qualifikition der Tätigkeit ab. Je höher qualifiziert, desto höher ist in typisierender Betrachtungsweise der Grad der Selbstbestimmung.

VwGH 25.06.2014, 2012/08/0233 zum Steuerberater im als Werkvertrag be- zeichneten freien Dienstverhältnis (Senat für Sozialversicherung) prägt erstmals

den Begriff: „höchstqualizierte Tätigkeit.“ 5

(31)

Sie ermittelt ihren Gewinn mangels gesetzlicher Buchführungspflicht nach § 4 Abs 3 EStG unter Anwendung der Basispauschalierung § 17 Abs 1 bis 3 EStG wie folgt:

5

§ 19 Abs 1 EStG: Es liegt hinsichtlich der Einnahmen kein Anwendungsfall der

„kurzen Zeit Regel“ vor, weil im Bereich des Zufluss-Abfluss-Prinzipes der Begriff „wirtschaftlich gehören“ als Fälligkeit zu interpretieren ist. 3

§ 17 Abs 1 EStG: Die Betriebsausgaben unterliegen der 12%igen Basis- pauschalierung, weil kein Anwendungsfall des 6%igen Pauschales gegeben ist und der Pauschalbetrag die tatsächlichen Ausgaben übersteigt. 2 Hinweis: Die verbal vollständig ausformulierte Antwort unter Hinweis auf die Richtlinien und die Angabe von außersteuerlichen Gesetzesgrundlagen sind nicht zur Erlangung der vollständigen Punktezahl notwendig. Ein korrekter Verweis auf die steuerl Gesetzesstelle samt stichwortartiger Kurzantwort und gegebenenfalls eine richtige betragliche Darstellung sind ausreichend. 28

80

Einnahmen 100.000,00

SVdgW PV -€ 12.000,00

Uniqa -€ 4.800,00

Vorsorgeeinrichtung -€ 6.000,00

BAP 12% -€ 12.000,00

Zwischensumme 65.200,00

GFB Sockel -€ 3.900,00

Gewinn = Einkünfte sA 61.300,00

(32)

TEIL 4: KÖRPERSCHAFTSTEUER

Punkte 4.1.

Rechtsgrundlagen:

§ 7 Abs 2 S2 KStG: Anwendung des EStG in der KSt

§ 4 Abs 2 Z 2 EStG Bilanzberichtigung

§ 4 Abs 7 EStG: betriebliche Instandsetzung

§ 9 Abs 5 EStG: langfristige Rückstellungen

§ 207f BAO Verjährung

§ 293b BAO offensichtliche Unrichtigkeiten

§ 295 Abs 3 BAO: abgeleiteter Bescheid Fall a:

Es liegt ein Anwendungsfall der Bilanzberichtigungsregel des § 4 Abs 2 Z 2 EStG vor, weil ein Fehler gemacht wurde, der sich über mehrere Perioden erstreckt. Es ist zwingend eine Bilanzberichtigung im Fehlerjahr vorzunehmen, egal, ob dieses Jahr verjährt ist oder nicht. Weiters ist im ersten nicht verjährten Jahr ein Zu- oder Abschlag vorzunehmen, der die gesamten steuerwirksamen Beträge seit Beginn des

mehrjährigen Fehlers zusammenfasst. 5

Ermittlung des ersten nicht verjährten Jahres:

 § 207 Abs 2 S1 BAO: allgemeine Verjährungsfrist = 5 Jahre

 § 209 Abs 1 S1 BAO: verlängert sich für jedes Jahr in dem eine nach außen erkennbare Amtshandlung unternommen wird um 1 Jahr. Die Veranlagung ist so eine Handlung. Also 6 Jahre.

 § 208 Abs 1 a BAO: Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres in dem der Abgabenanspruch entstanden ist

 Schlussfolgerung: Letztes nicht verjährtes Jahr aus Sicht 2016 ist 2010.

2008 Instandsetzung 100.000 100.000

2008 1. Zehntel - 10.000 90.000

2009 2. Zehntel - 10.000 80.000

2010 3. Zehntel - 10.000

5 Das Jahr 2010 ist nach § 293b BAO zu berichtigen, weil ein offensichtlicher Fehler vorliegt. In diesem Jahr sind sowohl

 ein erfolgswirksamer Zuschlag von + 80 000 als auch

(33)

 ein Instandsetzungszehntel iHv - 10 000 anzusetzen.

Die Jahre 2011 – 2015 sind nach § 295 Abs 3 BAO abzuändern und jeweils ein

Instandsetzungszehntel iHv € 10.000,-- abzuziehen. 5

15 Fall b:

Eine einmalige verdeckte Ausschüttung im Sinne von § 8 Abs 2 KStG stellt keinen mehrjährigen Fehler im Sinne von § 4 Abs 2 Z 2 EStG dar. 2 Aufgrund des Sachverhaltsangabe liegt eine im Sinne von § 33 Abs 1 FinStrG hinter- zogene Abgabe vor. Für hinterzogene Abgaben verlängert sich die Verjährungsfrist nach § 207 Abs 2 S 2 BAO auf 10 Jahre. Die Hinterziehung im Jahr 2009 ist somit

im Jahr 2016 noch nicht verjährt. 3

Im Jahr 2016 wird das Jahr 2009 nach § 303 Abs 1 lit b BAO von Amts wegen wegen Hervorkommens einer neuen Tatsache (gefälschte Rechnung – nova reperta) wieder aufgenommen.

Dies führt zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer und gegebenenfalls zur Vorschreibung von zusätzlicher KöSt iHv € 25.000,--.

Die nicht abgeführte KESt wird nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 95 Abs 4 EStG dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben sein (BFG 03.10.2014, RV/5100083/2013; Info-BMF 30.03.2015 010200/0015-VI/1/2015). Nach Judikatur des VwGH (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046) kann die KESt aber auch dem

Abzugsverpflichteten vorgeschrieben werden. 5

Empfänger der Ausschüttung kann nur ein Gesellschafter sein. § 8 Abs2 KStG

ausgelegt durch KStR 2013 Rz 590 und 593. 2

Fall c:

Es liegt ein Fehler im Sinne von § 4 Abs 2 Z 2 EStG vor, welcher sich über mehrere Perioden erstreckt. Aus diesem Grund sind sämtliche Jahresabschlüsse ab dem Jahr des Fehlers 2007 zu berichtigen. Infolge Verjährung des Jahres 2007 löst diese Berichtigung allerdings noch keine steuerl Folge aus. 3 Im ersten nicht verjährten Jahr 2010 (Ermittlung siehe Fall a) ist dem entsprechend ein erfolgsmäßig relevanter Abschlag iHv € 50.000,-- anzusetzen. Der Nichtansatz gilt als offensichtliche Unrichtigkeit nach § 293b BAO. 2 Das Jahr 2014 ist nach § 295 Abs 3 BAO als abgeleiteter Bescheid ebenfalls zu berichtigen und die bisherige falsche Gewinnermittlung von – € 50.000,-- zu

korrigieren. + € 50.000,--. 2

Im Jahr 2016 hat sich das Rückstellungsregime für langfristige Rückstellungen des § 9 Abs. 5 EStG geändert. Statt pauschal -20% ist nunmehr mit 3,5% pa abzuzinsen. Aus

(34)

diesem Grund ist für Altrückstellungen eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Ist der nach alter Rechtslage gebildete Wert niedriger, so ist nach § 124b Z 251 lit. b TS 2

der alte Wert beizubehalten. 3

37 Zusatzfrage:

Nein. Wenn das Jahr 2009 wieder aufgenommen wird, dann ist es nur hinsichtlich des hinterzogenen Teils zu berichtigen. Dies ergibt sich aus grammatikalischer Auslegung des Wortes „Soweit“ in § 207 Abs 2 S 2 BAO. 3

40 Hinweis: Die verbal vollständig ausformulierte Antwort unter Hinweis auf die Richtlinien und die Angabe von außersteuerlichen Gesetzesgrundlagen sind nicht zur Erlangung der vollständigen Punktezahl notwendig. Ein korrekter Verweis auf die steuerliche Gesetzesstelle samt stichwortartiger Kurzantwort und gegebenenfalls eine richtige betragliche Darstellung sind ausreichend.

4.2.

1) Ausschüttungen:

A: gem § 10 (1) 1 KStG steuerbefreit

Die Anlagen e.Gen. ist eine in Österreich ansässige Genossenschaft, daher ist die Ausschüttung an eine österr Körperschaft gem § 10 Abs 1 Z 1 KStG steuerbefreit. 2 B: gem § 10 Abs 1 Z 3 KStG steuerbefreit

Das Genussrecht stellt ein Substanzgenussrecht gem. zweitem Teilstrich des § 8 Abs 3 KStG dar, da mit der Zurverfügungstellung des Geldes Ansprüche auf

- den laufenden Gewinn und - den Liquidationsgewinn

verbunden sind. Daher ist die Ausschüttung gem § 10 Abs 1 Z 3 KStG steuerbefreit. 4 C: gem § 10 Abs 1 Z 7 KStG steuerbefreit.

Die Beteiligung an C stellt gem § 10 Abs 2 KStG eine internationale Schachtel- beteiligung dar, da die Voraussetzungen

- Muttergesellschaft § 7 Abs 3 Körperschaft - Beteiligungsdauer von mindestens einem Jahr - Beteiligungshöhe von mindestens 10%

- Tochtergesellschaft mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar (siehe auch Anlage 2 EStG)

erfüllt sind. 4

(35)

Die Ausschüttung wäre auch nach § 10 Abs 1 Z 5 KStG befreit, da eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der EU vorliegt. Aber gem Ziffer 5 ist ein Vorrang der Ziffer 7 (internationale Schachtel) gegeben. 1 D: gem § 10 Abs 4 KStG nicht steuerbefreit.

Grundsätzlich wären die bereits oben genannten Voraussetzungen des § 10 Abs 2 KStG erfüllt. Jedoch sind auch die Voraussetzungen des § 10 Abs 4 KStG samt VO 2004/295

- Vorliegen von Passiveinkünften

- keine Besteuerung mit einer der österreichischen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer

erfüllt. Daher ist die Ausschüttung nach § 10 Abs 4 nicht steuerbefreit. Die Ausschüttung ist daher in Österreich der Körperschaftsteuer zu unterwerfen.

Grundsätzlich wäre gem § 10 Abs 4 u. 6 KStG die im Ausland bezahlte Steuer anzurechen (Wechsel von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode), eine solche geht jedoch mangels ausländischer Steuer ins Leere. 4 2) Zinszahlungen:

A: Die Zinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung der Beteiligung A an- fallen, sind gem § 11 Abs 1 Z 4 KStG steuerl abzugsfähig. (Sonderbestimmung:

gem § 12 Abs 2 KStG wären Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerbefreiten Einnahmen – Ausschüttung – grundsätzlich nicht abzugsfähig) 3 B: Die Zinsen sind gem § 12 Abs 1 Z 9 KStG steuerl nicht abzugsfähig, da die Anteile von einer konzernzugehörigen Gesellschaft erworben wurden. 2 3) Veräußerungsergebnisse:

A: Die Veräußerung eines Anteils an einer österr Kapitalgesellschaft ist steuerpflichtig, da gem § 4 Abs 1 EStG iVm § 7 Abs 2 u. 3 KStG die Wertänderung

von Betriebsvermögen steuerwirksam ist. 2

B: Der Veräußerungsverlust ist grundsätzlich steuerwirksam, aber gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG über 7 Jahre zu verteilen. Da die Beteiligung in Form des Substanz- genussrechts als Beteiligung iSd § 10 anzusehen ist, ist auch der Veräußerungs- verlust aus der Veräußerung des Substanzgenussrechtes von § 12 Abs 3 Z 2 KStG

erfasst. 3

Es liegt eine Optimierungsmöglichkeit gem. drittem Teilstrich des § 12 Abs 3 Z 2 KStG vor. Da im selben Jahr der Veräußerung eine weitere Beteiligung mit Gewinn veräußert wird, kann auf Antrag der Verlust mit dem Gewinn gegengerechnet werden und nur ein verbleibender Verlustüberhang ist über 7 Jahre zu verteilen. 2 Aus der Veräußerung der Beteiligung A und B, sowie aus der Veräußerung des Genussrechtes ergibt sich eine negativer Saldo von € 70.000,-- (+200.000 - 110.000 -

(36)

4) Teilwertabschreibung:

Da die Beteiligung an der C eine internationale Schachtelbeteilung gem § 10 Abs 2 KStG darstellt, sind die Teilwertabschreibungen (Veräußerungsgewinn, -verluste und sonstige Wertänderungen) gem § 10 Abs 3 KStG steuerneutral. 2 Gem. § 10 Abs 3 Z 1 KStG besteht die Möglichkeit zu Gunsten der Steuerpflicht der Wertänderungen zu optieren. Diese Option ist grundsätzlich im Zeitpunkt des Er- werbes der Beteiligung auszuüben und kann innerhalb eines Monats ab Abgabe der Körperschaftsteuererklärung widerrufen oder nachgeholt werden. 2 Die steuerl Behandlung der Teilwertabschreibung ist daher abhängig von der Aus- übung der Option. Wurde nicht optiert, dann die ist Teilwertabschreibung steuerneutral. Wurde optiert, dann ist die Teilwertabschreibung gem § 12 Abs 3

KStG über 7 Jahre zu verteilen. 1

5) Zins- und Lizenzzahlungen:

Die Zins- und Lizenzzahlungen werden an ein konzernzugehöriges Unternehmen bezahlt. Der Gewinn des konzernzugehörigen Unternehmens ist im Ansässig- keitsstaat mit einer Körperschaftsteuer belastet, die geringer als 10% ist, daher sind die Zahlungen für die Österreich AG gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG nicht abzugsfähig. 5

40 80

(37)

TEIL 5: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN

Punkte 5.1.

 § 1 Abs 1 StiftEG: Das unverzinste Darlehen löst Stiftungseingangssteuer aus. 2

 Befreiungsvorschriften sind nicht anwendbar. 2

 § 1 Abs 5 StiftEG: Die Bewertung richtet sich nach dem ersten Teil des

Bewertungsgesetzes. 3

 Die Zuwendung ist nach § 15 Abs 2 Teil 1 BewG als immerwährende Leistung mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes anzusetzen.

o Bemessungsgrundlage für den Jahreswert sind die nicht verrechneten marktüblichen Zinsen; in dubio nach § 17 Abs 1 BewG 5,5% p.a.

o Die immerwährende Dauer stellt eine auflösende Bedingung im Sinne von

§ 5 Abs 1 BewG dar.

o Tritt die auflösende Bedingung ein, dann ist nach § 5 Abs 2 BewG auf Antrag eine Festsetzung von der tatsächlichen Dauer vorzunehmen. 2

 § 2 StiftEG: Die Steuer beträgt 2,5% der Zuwendung, falls alle Formalvoraus-

setzungen erfüllt sind. 2

 § 1 Abs 3 StiftEG: Steuerschuldner ist der Erwerber. Der Zuwendende („der

andere“) haftet für die Steuer. 2

 § 1 Abs 4 StiftEG: Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung. 2 15

Hinweis: Die verbal vollständig ausformulierte Antwort unter Hinweis auf die Richtlinien und die Angabe von außersteuerlichen Gesetzesgrundlagen sind nicht zur Erlangung der vollständigen Punktezahl notwendig. Ein korrekter Verweis auf die steuerliche Gesetzesstelle samt stichwortartiger Kurzantwort und gegebenenfalls eine richtige betragliche Darstellung sind ausreichend.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

§ 4a Abs 4 lit b TS 2 EStG dann abzugsfähig, wenn sie einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und

Ein Forderungsverzicht eines Gesellschafters iZm einem Privatdarlehen stellt grundsätzlich eine steuerneutrale Einlage in die Gesellschaft dar, weil eine solche

von € 100,-- steht Frau Kastner zu.. Ein MU-Anteil mit einem negativen steuerl Kapitalkonto kann nur dann als unent- geltlich übertragen angesehen werden, wenn er

€ 50.000 inkl Anschaffungsnebenkosten. Im Jahr 2003 errichtet er als Hersteller ein Gebäude um Herstellungskosten iHv € 200.000. Das Gebäude wird ab Jänner 2004 zu 40% vermietet

€ 50.000 inkl Anschaffungsnebenkosten. Im Jahr 2003 errichtet er als Hersteller ein Gebäude um Herstellungskosten iHv € 200.000. Das Gebäude wird ab Jänner 2004 zu 40% vermietet

Transdisziplinarität als Wissenskultur und Praxis - Eine Analyse transdisziplinärer Projektarbeit im Programm pro Vision aus der Sicht der

Lieferung Nukleinsäure-Extraktor, 1 Stück einmalig Thermo Fisher Scientific, Life Technologies GmbH,

Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin unter altem Recht aufgrund ei- ner handelsrechtlichen Ausschüttungssperre ihr Körperschaftsteuerminderungspo- tential nicht