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ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT am 15. Oktober 2015

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(1)

ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT am 15. Oktober 2015

Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

Punkte möglich:

Teil 1: Erstellung von

Jahresabschlüssen/Bilanzierung 90

Teil 2: Umsatzsteuer 90

Teil 3: Einkommensteuer 100

Teil 4: Körperschaftsteuer 65

Teil 5: Gebühren und Verkehrsteuern 15

Gesamtpunkte 360

NOTENVORSCHLAG: von bis

nicht bestanden 0 215

Bestanden 216 360

(2)

Teil 1: Erstellung von Jahresabschlüssen/Bilanzierung

Punkte 1.1.

Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2014 der Fit-AG (Sitz in Wien, Erzeu- gung bzw Handel mit Fitnessprodukten aller Art) im Februar 2015 sind folgende Sachverhalte noch nicht berücksichtigt:

a) Ab Oktober 2014 liefen Verhandlungen zwischen der Fit-AG und den Anteils- eignern der Cell-AG über den Erwerb einer Tochtergesellschaft (T-GmbH) der Cell-AG. Anfang 2015 legte die Fit-AG dann schließlich ein Kaufangebot iHv

€ 2.500.000 für den Erwerb der T-GmbH, welches von den Eigentümern der Cell-AG eine Woche später angenommen wurde. Die Übertragung der Anteile gegen Begleichung des Kaufpreises erfolgte am 5. Februar 2015. 3 b) Am 14. Januar 2015 hat der Geschäftsführer der Fit-AG erfahren, dass Ende

Dezember 2014 eine Lagerhalle an einem Produktionsstandort in China aufgrund eines Brandes stark beschädigt wurde und einer umfangreichen Reparatur bedarf. Der Gesamtschaden am Gebäude beläuft sich auf

€ 500.000 und bei den gelagerten Vorräten auf € 250.000. Aus Gesprächen mit der Versicherung im Januar 2015 hat sich ergeben, dass die Versiche- rung aufgrund des 2011 abgeschlossenen Versicherungsvertrags für 80%

des Gebäudeschadens aufkommt, nicht jedoch für die vernichteten

Vorratsbestände. 5

c) Die Fit-AG verkaufte am 28. Dezember 2014 Waren an ihren Großkunden, die Egger-GmbH, mit einem Verkaufspreis von € 450.000 ab Werk, die Abholung durch die Egger-GmbH wurde vertraglich mit 30. Dezember 2014 vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt gehen die Waren in das Eigentum des Käufers über. Die Fit-AG separierte die verkauften Waren von den anderen Vorräten und stellte sie zeitgerecht zur Abholung bereit. Die Egger-GmbH holte die Waren aufgrund von Kapazitätsengpässen im eigenen Lager jedoch erst am 7. Jänner 2015 ab. Die Egger-GmbH hat bei Vertragsabschluss eine

Anzahlung iHv 25% des Warenwertes geleistet. 4

d) Die Fit-AG bestellt am 17. November 2014 Rohstoffe für die Produktion zum Fixpreis von USD 300.000, von denen die Hälfte am 2. Dezember 2014 ge- liefert wurde und der Rest im März 2015 geliefert werden soll. Die Bezahlung des gesamten Betrages (Fixpreis in USD) erfolgte am 31. Jänner 2015. Zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014 liegt der Wiederbeschaffungspreis der Rohstoffe bei USD 280.000. Die bereits gelieferten Vorräte liegen bei der Fit- AG zum 31. Dezember 2014 noch zur Gänze auf Lager. 8

(3)

Datum Kurs € : USD

17.11.2014 1 : 1,36

02.12.2014 1 : 1,36

31.12.2014 1 : 1,30

31.01.2015 1 : 1,31

15.02.2015 1 : 1,34

Aufgabenstellung:

Nehmen Sie alle aus oben angeführten Sachverhalten aus Sicht der Fit-AG im Jahr 2014 erforderlichen Buchungen inkl etwaiger erforderlicher Angaben im

Anhang/Lagebericht vor. Begründen Sie Ihr Vorgehen. 20

Hinweis: Umsatzsteuerliche Sachverhalte sind zu vernachlässigen.

1.2.

Aufgabenstellung:

Führen Sie für folgende Geschäftsfälle der Let-it-Burn-GmbH alle im Jahr 2014 noch erforderlichen Buchungen inkl allfälliger MWR durch. Begründen Sie jeweils Ihr Vorgehen (inkl allfällig zu stellender Steueranträge).

Geschäftsfall 1: Bodenbeläge

o Am 20. Februar 2014 wurde ein neues Klebeparkett im Empfangsbereich der Verwaltung der Let-it-Burn-GmbH (Unternehmensgegenstand: Installation von Showbühnen) verlegt, das den in die Jahre gekommenen, völlig zer- kratzten Fliesenboden ersetzt. Für die Renovierung der 200 m2 großen Fläche stellte die Firma Flex-Ground-GmbH € 10 000 exkl USt in Rechnung.

Bisheriger Buchungsstand:

(0) Betriebs- und

Geschäftsausstattung

10.000

(2) Vorsteuer 2.000

an (2) Bank 12.000

o Für das Büro der Geschäftsleitung der Let-it-Burn-GmbH wurde am 1. April 2014 ein 20 m2 großer, gebrauchter, handgeknüpfter Wollteppich um

€ 30.000 zuzügl 20 % USt angeschafft. Der Leiter des Rechnungswesens schätzt die unternehmensrechtl Nutzungsdauer dieses Teppichs auf

(4)

Bisheriger Buchungsstand:

(0) Betriebs- und Geschäftsausstattung

30.000

(2) Vorsteuer 6.000

an (2) Bank 36.000 12

Geschäftsfall 2: Überführung von Vermögensgegenständen

Am 11. Februar 2011 wurde eine neue Hebebühne samt Pyrotechnik um

€ 1.000.000 exkl USt angeschafft, auf dem Konto technische Anlagen und Maschinen aktiviert und in der Folge über 10 Jahre verteilt abgeschrieben.

Am 4. März 2014 wurde diese Bühne in die deutsche Betriebsstätte der Let-It- Burn-GmbH überführt; der Verkehrswert der Bühne belief sich zu diesem Zeit- punkt auf € 900.000. Sämtliche Ausfuhrpapiere liegen vor.

Bisheriger Buchungsstand:

Im Zusammenhang mit diesem Geschäftsfall wurde bis dato noch keine

Buchung vorgenommen. 8

20 1.3.

Aufgabenstellung:

1. Nennen und erläutern Sie in Bezug auf Steuerabgrenzungen die wesentlichen unternehmensrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften sowie

Ausweisregeln. 8

2. Stellen Sie die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften bei langfristiger Fertigung im Umlaufvermögen dar und zwar sowohl nach unternehmensrechtlichen als auch nach steuerlichen Vorschriften. 7

15 1.4.

Kauf/Verkauf Unternehmensanteile

Die A-GmbH ist zu 100% an der B-GmbH beteiligt.

Infolge negativer Geschäftsentwicklungen in den Vorjahren hat die B-GmbH erheb- liche Verluste erlitten. Ende Juni 2012 teilt der Geschäftsführer der B-GmbH mit, dass für das Wirtschaftsjahr 2012 wiederum ein negatives Jahresergebnis zu erwarten ist.

In der Gesellschafterversammlung vom 5. September 2012 beschließen die Gesell- schafter der A-GmbH, die Beteiligung an der B-GmbH infolge der anhaltenden Verlustsituation zu veräußern.

Die E-GmbH hat eine gefüllte ‚Kriegskasse‘ und prüft für die Verwendung dieser

(5)

tionsalternative lässt die E-GmbH mehrere umfassende Due Diligence1 Prüfungen durchführen, ua auch eine im November 2012 durchgeführte Due Diligence Prüfung der B-GmbH. Nach Auswertung der Ergebnisse der diversen Due Diligence Prüfungen beschließt die Gesellschafterversammlung der E-GmbH am 23. Dezember 2012, ein verbindliches Kaufangebot über den Erwerb von 100% der Anteile an der B-GmbH abzugeben.

Verkäufer Kauf/Verkauf Erwerber

A-GmbH E-GmbH

100% B-GmbH 100%

Der Abtretungsvertrag über den Kauf/Verkauf sämtlicher Anteile an der B-GmbH wird am 2. Jänner 2013 unterzeichnet und die Anteile an der B-GmbH werden auch vereinbarungsgemäß an diesem Tag übertragen (Closing).

Zum Zeitpunkt des Verkaufs weist die A-GmbH den Anteil an der B-GmbH mit einem Buchwert von € 1 aus. Der Kaufpreis wird aufgrund der negativen Erfolgs- aussichten auch mit einem symbolischen Euro (= € 1) sowie einer optionalen Earn out-Klausel festgelegt. Der fixe Kaufpreis (€ 1) ist am Tag des Abschlusses des Abtretungsvertrags zu überweisen. Der variable Kaufpreis (Earn out-Klausel) ist nur dann zu leisten, wenn die B-GmbH in den Jahren 2013 bis 2015 – entgegen der gegenwärtigen Verlustsituation – Gewinne erzielt.

Die Earn out-Klausel ist wie folgt ausgestaltet:

o „Wenn die Summe aus den Jahresergebnissen der Jahre 2013 bis 2015 der B- GmbH positiv ist, dann ist die E-GmbH gegenüber der A-GmbH zur Zahlung eines Betrages von T€ 2.000 verpflichtet und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des Jahresabschlusses 2015 der B-GmbH (Bilanzstichtag 31.12.2015).

o Für den Fall, dass die Summe aus den Jahresergebnissen der Jahre 2013 bis 2015 der B-GmbH T€ 1.000 übersteigt, so erhöht sich obiger Betrag zusätzlich um T€ 1.500.“

Aufgabenstellung: Hinweis: Steuerliche Aspekte sind jeweils zu vernachlässigen.

1. Wie ist der vorliegende Sachverhalt bei der A-GmbH (= Verkäufer) zum Verkaufszeitpunkt sowie zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014 und 31. Dezember 2015 bilanziell zu behandeln?

(6)

Nehmen Sie die entsprechenden Buchungen vor und begründen Sie

jeweils Ihr Vorgehen. 15

Hinweise:

Die A-GmbH geht zum Zeitpunkt des Verkaufs weiterhin von negativen Ergeb- nissen in den Jahresabschlüssen der B-GmbH für die Jahre 2013 bis 2015 aus.

Tatsächlich erwirtschaftet die B-GmbH folgende Jahresergebnisse:

in T€ 2013 2014 2015 Summe

Jahresergebnis -900 300 1 800 1 200

2. Wie ist der vorliegende Sachverhalt bei der E-GmbH (= Erwerber) zum Erwerbszeitpunkt sowie zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014 und 31. Dezember 2015 bilanziell zu behandeln?

Nehmen Sie die entsprechenden Buchungen vor und begründen Sie jeweils

Ihr Vorgehen. 15

Hinweise:

Die E-GmbH geht von einem Marktzinssatz von 2,5% aus.

Die E-GmbH beabsichtigt, die Anteile an der B-GmbH dauerhaft zu halten und geht dabei – unter Berücksichtigung der geplanten Restrukturierungsmaß- nahmen – von folgender Prognoserechnung aus:

in T€ 2013 2014 2015 Summe

Jahresergebnis -1 000 -100 1 200 100

Tatsächlich erwirtschaftet die B-GmbH folgende Jahresergebnisse:

in T€ 2013 2014 2015 Summe

Jahresergebnis -900 300 1 800 1 200

Im Rahmen des Beteiligungserwerbs an der B-GmbH sind für die beauftragten Leistungen (Due Diligence und sonstige Leistungen) folgende Kosten ange- fallen, welche jeweils als ‚sonstige betriebliche Aufwendungen‘ verbucht wurden:

in T€ Leistungszeitraum Betrag

Financial Due Diligence November 2012 75

Legal Due Diligence November 2012 95

sonstige Rechtsanwaltskosten (Vertragserrichtung) Jänner 2013 30 3. Erstellen Sie die Anlagenspiegel der E-GmbH für die Jahre 2013, 2014

und 2015 bzgl des Anteils an der B-GmbH. 5

35

(7)

TEIL 2: UMSATZSTEUER

Punkte 2.1.

A und B erwerben im Jahre 2011 zu je 50 % eine GmbH (Mantelgesellschaft), um ein Immobilienprojekt zu entwickeln. A besitzt eine Liegenschaft, die er vor drei Jahren (2008) um € 350.000 zzgl Umsatzsteuer erworben hat. Das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude steht leer, allerdings hat er die restlichen Grund- stücksflächen an einen Gewerbetreibenden als Parkplatz vermietet. Aus der Ver- mietung der Abstellplätze erzielt er monatlich Umsätze von € 2.000. Er hat die Option nach § 6 Abs 3 UStG ausgeübt. Anlässlich des Erwerbs der Gesellschaft wird der Mietvertrag mit dem Gewerbetreibenden gekündigt und A entscheidet sich, per 1.3.2011 die Liegenschaft als Sacheinlage in die GmbH einzubringen. Der Verkehrswert der Liegenschaft beläuft sich im Jahre 2011 auf € 500.000, der Einheitswert auf € 25.000. Im Falle einer Umsatzsteuerbelastung der Einlage wird die Umsatzsteuer durch die GmbH bezahlt. B seinerseits leistet einen Gesellschafterzuschuss iHv € 500.000. Auf der Liegenschaft errichtet die GmbH ein Objekt mit zehn Wohnungen (Fertigstellung November 2014), wobei die beiden Penthäuser durch die GmbH fremdüblich an Dritte zu Wohnzwecken vermietet werden. Die übrigen acht Wohnungen werden im Jahre 2014 verkauft, wobei nicht auf Steuerpflicht nach § 6 Abs 2 UStG optiert wird. Zusätzlich wird in dem Gebäude im Erdgeschoss ein Geschäftslokal errichtet, das nach Fertigstellung an einen Lebensmittelkonzern umsatzsteuerpflichtig vermietet wird. Der Vertrag mit dem Lebensmittelkonzern wird im Jänner 2014 geschlossen. Die Penthäuser haben jeweils 200 m², die 8 Wohnungen in Summe 1.000 m² und das Geschäftslokal 600 m². Im Zuge der Errichtung fallen im Jahre 2011 € 40.000, im Jahre 2012

€ 400.000 im Jahre 2013 € 350.000 und im Jahre 2014 € 60.000 Vorsteuern an.

Alle Beträge netto.

Optimieren Sie das Immobilienprojekt aus steuerl Sicht (Umsatzsteuer und Verkehrsteuern) und stellen Sie die umsatzsteuerl Konsequenzen dar. Etwaige Finanzierungszinsen und die Eintragungsgebühr für das Grundbuch sind nicht zu

berücksichtigen. 36

§ 4 und 6 GreStG idF bis 30.5.2014 siehe Beiblatt 2.2.

Ein nichtbuchführungspflichtiger Landwirt hat im Jahr 2010 ein Stallgebäude er- richtet und dafür netto € 500.000 aufgewendet. Die Vorsteuern haben € 100.000 betragen.

(8)

Der Landwirt hat auf Grund dieses möglichen Vorsteuerguthabens im Jahr 2010 auf die Anwendung des § 22 Abs 1 bis 5 UStG 1994 verzichtet und auf die Regel- besteuerung gem § 22 Abs 6 UStG 1994 optiert.

Im Jahr 2014 wurde ein Traktor um brutto € 120.000 angeschafft. Weiters wurden im Oktober 2014 noch Futtermittel um brutto € 10.000 inkl 10 % USt gekauft;

davon ist am 31. Dezember noch ein Warenwert iHv brutto € 5.500 vorhanden.

Welche umsatzsteuerl Konsequenzen ergeben sich, wenn der Landwirt im Jahr 2015 wieder in die Pauschalierung gem § 22 Abs 1 bis 5 UStG 1994 zurückkehren möchte?

Welche Fristen sind zu beachten? 13

2.3.

Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerl Sicht (zB Umsatzsteuer- pflicht, Vorsteuerabzugsmöglichkeit etc; eine rechnerische Darstellung ist nicht er- forderlich). Begründen Sie Ihre Lösung unter Hinweis auf die jeweils relevante gesetzliche(n) Bestimmung(en). Einer allfällige Kleinunternehmereigenschaft iSd § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 ist dabei außer Betracht zu lassen.

a) Ein angestellter Steuerberater übt auch die Funktion eines Prüfers bei münd- lichen und schriftlichen Steuerberaterprüfungen aus, wozu er bescheidmäßig be- stellt wurde. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder überweist ihm für diese Tätig-

keit im Jahr 2014 € 2.500. 5

b) Ein Steuerpflichtiger vermietet ein Miethaus mit fünf Wohnungen, an denen kein Wohnungseigentum begründet ist, um insges € 50.000 pro Jahr. Im Jahr der erst- maligen Vermietung wurde ein Werbungskostenüberschuss erzielt. Nach einer von ihm erstellten – als realistisch anzusehenden – Prognoserechnung wird sich

- nach 22 Jahren - nach 26 Jahren

ab erstmaligem Erzielen von Mieteinnahmen ein Gesamtüberschuss der Einnahmen

über die Werbungskosten ergeben. 7

c) Eine Gemeinde unterhält folgende (nicht ausgelagerte) Betriebe:

- die örtliche Müllabfuhr - einen Friedhof.

Weiters verpachtet sie ein sich in ihrem Eigentum befindliches Gasthaus an einen

Gastwirt. 8

d) Ein Sportverein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Ausübung des Körpersports ist, errichtet eine Vereinskantine, die nur den Mitgliedern zur Verfügung steht. In den dem Verein vom Generalunternehmer in Rechnung gestellten Errichtungskosten

(9)

e) Im Kirchengebäude einer römisch-katholischen Pfarre werden Broschüren (Kirchenführer, Schriften etc) in der Form entgeltlich abgegeben, dass der vorge- sehene Kaufpreis vom Erwerber in eine Kasse geworfen wird. Die Einnahmen betrugen 2014, ähnlich den Vorjahren, im gesamten Jahr € 1.100. 5 f) Ein Sportartikelhändler verkauft ein Fahrrad (Einkaufspreis € 500; üblicher Verkaufspreis € 800) zum Preis von € 400 an einen Mitarbeiter für dessen private Zwecke (die angegebenen Preise sind jeweils die zivilrechtlichen Preise). 6 g) Ein Elektrohändler schenkt seiner Tochter einen Fernseher (Einkaufspreis € 500;

üblicher Verkaufspreis € 1.000; die angegebenen Preise sind jeweils die zivil-

rechtlichen Preise). 5

41 90

(10)

TEIL 3: EINKOMMENSTEUER

Punkte 3.1.

Franz erwirbt im Jahr 2000 ein unbebautes Grundstück in der Nähe von Velden um

€ 50.000 inkl Anschaffungsnebenkosten. Im Jahr 2003 errichtet er als Hersteller ein Gebäude um Herstellungskosten iHv € 200.000. Das Gebäude wird ab Jänner 2004 zu 40% vermietet und zu 60% von ihm als Hauptwohnsitz genutzt. Ende Dezember 2013 wird das gesamte bebaute Grundstück in zu 40% vermietetem Zustand um

€ 500.000 verkauft und Franz gibt seinen Hauptwohnsitz auf.

Unterliegt die Veräußerung der Einkommensteuer? Wenn ja, wie hoch sind die

Einkünfte und die Steuer? 30

3.2.

Stefan Steuermann betreibt seit 2012 eine Steuerberatungskanzlei als Einzelunter- nehmen; die Gewinnermittlung erfolgt gem § 4 Abs 3 EStG 1988. Im hier zu beurteilenden Jahr 2014 erzielte er einen Gewinn von € 60.060, im Jahr 2012 erzielte er aus der Steuerberatungskanzlei einen Verlust von € 40.000 (der Betrag entsprach auch dem in diesem Jahr erzielten Einkommen), 2013 einen Gewinn von

€ 40.000 (entspricht auch dem Gesamtbetrag der Einkünfte für 2013).

Er ist seit 2003 verheiratet und hat mit seiner Ehegattin drei Kinder (geboren 2003, 2011 bzw am 15. August 2014). Weiters hat er ein Kind aus einer früheren Beziehung, welches in Österreich aufhältig ist, nicht in seinem Haushalt lebt und für das er keine Familienbeihilfe bezieht. Seine Ehegattin bezog im Jahr 2014 Einkünfte von € 5.500.

1. Im Jahr 2014 sind ihm folgende – nicht mit seiner Steuerberatungskanzlei im Zu- sammenhang stehende – Aufwendungen entstanden.

Beurteilen Sie diese unter Hinweis auf die jeweiligen einkommensteuerl Be- stimmungen:

a) Er leistete einen Kirchenbeitrag von € 800 und spendete – jeweils aus seinem Privatvermögen - an eine Entwicklungshilfeorganisation und die örtliche Freiwillige Feuerwehr jeweils € 500 sowie an den örtlichen Sportverein € 1.000. 6 b) Durch ein Hochwasser des nahegelegenen Flusses ist am im Eigentum des Stefan Steuermann befindlichen Wohnhaus und dem Mobiliar ein Schaden entstanden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt war. Zur Behebung musste er einen Betrag von € 5.000 aufwenden.

3 c) Stefan Steuermann leidet an Magenbeschwerden und muss daher eine ent-

(11)

scheinigt. Wegen dieses Magenleidens wurde ihm im Jahr 2010 ein Bescheid des Bundessozialamts (nunmehr Sozialministeriumsservice) ausgestellt, in dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (Behinderung) von 30 % attestiert wurde. 6 d) Stefan Steuermann unterzog sich einer aufwändigen Gebisssanierung, welche Kosten von € 8.000 verursachte, die er zur Gänze im Jahr 2014 beglich. 6 e) Da Stefan Steuermann gelegentlich an Rückenbeschwerden leidet, besucht er über Anraten eines sportlichen Freundes einmal wöchentlich ein Fitnessstudio, in dem er unter Anleitung eines dort tätigen Trainers bestimmte Übungen durchführt.

Dafür hat er insges € 3.000 bezahlt. 3

f) Die 2003 und 2011 geborenen Kinder Stefan Steuermanns werden von einer aus- gebildeten Tagesmutter betreut, wodurch im Jahr 2014 Kosten von € 3.000 je Kind

entstanden sind. 5

g) Für ein außereheliches, nicht in seinem Haushalt lebendes, Kind leistet er € 300 pro Monat gesetzlichen Unterhalt und finanzierte eine Urlaubsreise, wofür er

€ 1.500 aufwendete. 3

2. Berechnen Sie das im Jahr 2014 erzielte Einkommen Stefan Steuermanns. 8 40 3.3.

Ausscheiden eines Gesellschafters

Harro, Josef und Franz betreiben die Schwarzdeckerei-OG, an welcher sie jeweils zu 1/3 beteiligt sind. Die Gesellschaft entwickelt sich trotz vorhandener einschlägiger Gewerbeberechtigung nicht wirklich gut, weil Franz ständig seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt, trinkt und sein Benehmen ggü Mitarbeitern und Kunden zu wünschen lässt.

Die OG weist nachstehendes, vereinfachtes Bilanzbild (in €TSD; § 5) auf:

Im Jahr 2014 entschließen sich Harro und Josef, den Franz aus der OG auszu- schließen. Er soll nichts bekommen, muss aber auch nichts zahlen. Infolge seiner immer bedrohlicher werdenden persönlichen Haftungen strebt Franz keinen Prozess an, sondern akzeptiert den Ausschluss und scheidet am 31.12.2014 aus.

SAV 100 Kapital Harro 200

FAV 20 Kapital Josef 200

UV 200 Kapital Franz -80

Summe Aktiva 320 Summe Passiva 320

stille Reserven im SAV 30

FW 60

Vereinfachter JAB zum 31.12.2014

(12)

Franz hat die Beteiligung vor 5 Jahren entgeltlich zum Buchwert des Vorgängers erworben und ist zum Zeitpunkt des Ausschlusses 57 Jahre alt. Er weist im Aus- schlussjahr eine negative laufende Einkunftstangente von – 10 aus. Er möchte einen allfälligen Veräußerungsgewinn mangels anderer Einkünfte in Folgejahren möglichst spät versteuern.

Aufgabe 1:

Subsummieren Sie den Sachverhalt.

Führen Sie auf Basis der obigen Zahlen den Ausschluss von Franz buchmäßig durch, stellen Sie die Bilanz nach Ausscheiden von Franz dar und geben Sie die Höhe der steuerlichen Kapitalkonten der verbleibenden Gesellschafter an.

Erläutern Sie die steuerl Konsequenzen für die Ausschließenden und den Ausge- schlossenen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen und ge- gebenenfalls deren Auslegung durch die Richtlinien.

Vernachlässigen Sie dabei die gesetzliche Sozialversicherung. 25 Aufgabe 2:

Die gesetzl Sozialversicherung beträgt 27,68% des Veräußerungsgewinnes bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Welche Auswirkungen hat dies auf die Bemessungs- grundlage? Erläutern Sie unter Anführung der Rechtsgrundlagen verbal und ver-

zichten Sie auf eine rechnerische Darstellung. 5

30 100

(13)

TEIL 4: KÖRPERSCHAFTSTEUER

Punkte 4.1.

Die Wolf-AG erwarb am 3. Jänner 2008 eine 100-%-ige Beteiligung an der Sheep- GmbH mit Sitz in Graz von der gemeinsamen Muttergesellschaft Cash-Box GmbH um € 2,000.000 und finanzierte die Anschaffungskosten zur Gänze mit einem end- fälligen Darlehen in Schweizer Franken. An Schuldzinsen wurde bezahlt (alle Beträge in €):

2008: 160.000

2009: 150.000

2010: 140.000

2011: 120.000

2012: 120.000

2013: 60.000

2014: 60.000

Am 30. Dezember wurde die Beteiligung um € 2,100.000 an den Investor Charlie Steinreich veräußert. Mit der Beteiligungsveräußerung wurde das Fremdwährungs- darlehen in Schweizer Franken getilgt. Durch die Tilgung entstand ein Fremd- währungskursverlust von € 37.500.

Im Jahre 2010 schüttete die Sheep-GmbH erstmals eine Gewinnausschüttung iHv

€ 130.000 aus. In den Jahren 2011 bis 2013 betrugen die Ausschüttungen je

€ 100.000. Im Jahre 2014 kam es zu keinen weiteren Ausschüttungen mehr. Als Ausgleich dafür erhält die Wolf-AG im Jahre 2015 noch einen Dividendenvorbehalt von € 100.000. Dies wurde im Kaufvertrag vereinbart.

Variante A: Die Ausschüttungen betrugen in den Jahren 2011 bis 2013 € 500.000 (Variante B: € 100.000), der Dividendenvorbehalt beträgt unverändert € 100.000.

Beurteilen Sie sämtliche steuerlichen Auswirkungen bei der Wolf-AG im Veran-

lagungsjahr 2014. 40

4.2.

Ein gemeinnütziger Sportverein, der die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO er- füllt, hat im Jahr 2014 folgende Einnahmen erzielt und Ausgaben getätigt und der Kassier erstellt aus seiner Aufzeichnung folgenden Jahresabschluss:

(14)

Die Kantine wurde am Sportplatz betrieben; das Zeltfest wurde ebenfalls am Sportplatz abgehalten und hat am Freitag von 18 Uhr bis 24 Uhr, am Samstag ebenfalls von 18 Uhr bis 24 Uhr und am Sonntag von 10 Uhr bis 23 Uhr gedauert.

Einnahmen:

Mitgliedsbeiträge 1.000,00

Spenden 1.000,00

Einnahmen aus

Werbeflächenvermietung 3.000,00

Trainingsbeiträge Hobbysportler 1.000,00

Eintritte Zuschauer 2.000,00

Kantine

brutto 20 % 5.600,00 5.600,00

netto 4.666,67

brutto 10 % 2.400,00 2.400,00

netto 2.181,82

Zeltfest

brutto 20 % 34.000,00 34.000,00

netto 28.333,33

brutto 10 % 10.000,00 10.000,00

netto 9.090,91

Einnahmen insgesamt 60.000,00

Ausgaben:

Kosten für Vereinsfunktionäre und Helfer 3.500,00

Kosten Sportbetrieb 8.000,00

Wareneinkauf Kantine brutto € 3.000,

netto € 2.600 3.000,00

Wareneinkauf Zeltfest brutto € 9.000

netto € 7.500 9.000,00

Musik Zeltfest incl. 10 % Umsatzsteuer 5.000,00 sonstige Ausgaben Zeltfest (Gerätemieten, Energie

usw.) brutto € 2.500, netto € 2.100 2.500,00 Verwaltungs- und Betriebsgemeinkosten 2.000,00

Platzkosten 2.000,00

Verbandskosten und Schiedsrichter 2.000,00 Miete für den Sportbetrieb (ohne Vorsteuer, da

Vermieter unecht befreit und nicht optiert) 2.000,00

Zuführung Sparbuch 21.000,00

Ausgaben insgesamt 60.000,00

(15)

Zusatzangaben:

In den o.a. Verwaltungs- und Betriebskosten sind netto € 850 für die Kantine und das Zeltfest enthalten.

Für das Tortenbuffet und den Weinstand beim Zeltfest wurden Waren im Wieder- beschaffungswert von € 500 gespendet.

Im Jahr 2010 wurde das Gebäude am Sportplatz um einen Nettobetrag iHv

€ 300.000 errichtet. Von der Fläche betreffen 2/3 den Spielbetrieb des Vereines und 1/3 die Kantine.

Aufgabe:

Ermitteln Sie den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn dieses Vereines für das Jahr 2014.

Die Körperschaftsteuererklärung wird im Oktober 2015 beim Finanzamt einge- reicht. Die Veranlagung erfolgt im November 2015. In welcher Höhe setzt das Finanzamt die Vorauszahlung für das Jahr 2016 fest?

Im Jahr 2013 hat der Verein zwar auch ein Fest veranstaltet und die Kantine betrieben, jedoch auf Grund geringer Zuschauerzahlen und einem Schlecht- wettereinbruch am Festwochenende konnte insgesamt gerade noch ein steuerl Ergebnis von € Null geschafft werden.

Welche abgabenrechtlichen Vorschriften hinsichtl Freibetragsverrechnung, Mindestkörperschaftsteuer und KöSt-Vorauszahlung sind sonst noch zu be- achten?

Umsatzsteuerrechtliche Tatbestände sind nicht zu würdigen. 25 65

(16)

TEIL 5: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN

Punkte

5.1.

1. Frau Müller verkauft Herrn Blau ein Einfamilienhaus im 22. Bezirk in Wien um

€ 300.000. Der gemeine Wert beträgt € 299.000, der (einfache) Einheitswert

€ 30.000. Frau Müller und Herr Blau sind nicht miteinander verwandt.

Berechnen Sie die Grunderwerbsteuer. 4

2. Herr Blau ist nun Eigentümer dieses Einfamilienhauses und vermietet das Einfamilienhaus an Frau Mayer auf unbestimmte Dauer (unbefristet) um ein monat- liches Mietentgelt von € 500. Über den Mietvertrag wird eine schriftliche Urkunde errichtet.

Berechnen Sie die Bestandvertragsgebühr. 4

3. Herr Blau ist auch Eigentümer eines Einfamilienhauses im 20. Bezirk in Wien und für dieses räumt er seiner Lebensgefährtin eine kündbare entgeltliche Dienstbarkeit des Wohnrechtes auf unbestimmte Dauer (unbefristet) ein. Als Entgelt trägt die Lebensgefährtin die monatlichen Betriebskosten von € 300. Über diesen Vertrag wird eine schriftliche Urkunde errichtet.

Berechnen Sie die Dienstbarkeitsgebühr. 4

4. Herr Blau schließt für die beiden Einfamilienhäuser eine Feuerversicherung ab.

Ist für die Feuerversicherung Versicherungssteuer und/oder Feuerschutzsteuer zu

entrichten? 3

15

(17)

§ 4 und 6 GreStG idF bis 30.5.2014

Art der Berechnung

§ 4. (1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

(2) Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen,

1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der Wert des Grundstückes,

2.

wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird,

3. wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen. Das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.

4. beim Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird.

(3) Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen.

Wert des Grundstückes

§ 6. (1) Als Wert des Grundstückes ist

a)

im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist, im Übrigen

b)

das Dreifache des Einheitswertes (lit. a) anzusetzen. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.

(2) Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert festgestellt ist, so ist als Wert das Dreifache des auf das Grundstück entfallenden Teilbetrages des Einheitswertes anzusetzen; im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 ist der entsprechende Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze, die für die Zerlegung der Einheitswerte gelten, zu ermitteln.

(3) Haben sich in den Fällen der Abs. 1 und 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung oder spätestens durch den Erwerbsvorgang die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des

Erwerbsvorganges (Stichtag) ein besonderer Einheitswert unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zu ermitteln; in den Fällen des Abs. 2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt.

Wird ein besonderer Einheitswert ermittelt, ist – abgesehen vom Fall des § 4 Abs. 2 Z 2 – das Dreifache des besonderen Einheitswertes (Teilbetrages des besonderen Einheitswertes) anzusetzen.

(18)

ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT

am 15. Oktober 2015

Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

Punkte möglich: erreicht:

Teil 1: Erstellung von

Jahresabschlüssen/Bilanzierung 90

Teil 2: Umsatzsteuer 90

Teil 3: Einkommensteuer 100

Teil 4: Körperschaftsteuer 65

Teil 5: Gebühren und Verkehrsteuern 15

Gesamtpunkte 360

NOTENVORSCHLAG: von bis

nicht bestanden 0 215

Bestanden 216 360

Beurteilung:

Ort, Datum:

Unterschrift:

(19)

I. Erstellung von Jahresabschlüssen/Bilanzierung

Punkte 1.1.

a) Hierbei handelt es sich um ein wertbeeinflussendes Ereignis, das nach dem Bilanzstichtag stattgefunden hat und gemäß dem Stichtagsprinzip (§ 201 Abs 2 Z 3 UGB) nicht in der Bilanz zum 31. Dezember2014 zu berücksichtigen ist. Ggf.

ergibt sich eine Berichtspflicht im Lagebericht. 3

b) Da die Beschädigung der Lagerhalle vor dem Abschlussstichtag (31. Dezember 2014) stattgefunden hat, stellt das Bekanntwerden dieses Umstandes im Januar einen sog werterhellenden Umstand dar, welcher im Jahresabschluss 2014 zu berücksichtigen ist (§ 201 Abs 2 Z 3 iVm Abs 2 Z 4 lit b UGB).

(7) apAvA Gebäude 500.000

an (0) Gebäude 500 000

(7) apAvA Vorräte 250.000

an (1) Vorräte 250.000

(2) Sonstige Forderung 400.000 an (8) Versicherungserlöse

(Versicherungsentschädigung) 400.000 5

c) Da die Fit-AG alle wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat (insbes die Ware separiert hat) und die verspätete Abholung nicht zu vertreten hat, ist gemäß Realisationsprinzip (§ 201 Abs 2 Z 4 UGB) der Umsatzerlös im Geschäfts- jahr 2014 zu realisieren.

28.12.2014

(2) Bank 112.500

an (3) erhaltene Anzahlungen 112.500

30.12.2014

(2) Forderungen L+L 337 500 (2) erhaltene Anzahlungen 112.500

an (4) Umsatzerlöse 450.000 4

(20)

d) Bereits gelieferte Vorräte

Erfassung am 2. Dezember 2014 zum Kurs von 1,36: USD 150.000 / 1,36 =

€ 110.294,12

(1) Vorräte 110.294,12

an (3) Verbindlichkeiten L+L

(Ausland) 110.294,12

Zum 31. Dezember 2014 sind die Vorräte gem § 207 UGB einem Niederst- werttest zu unterziehen. Der Wiederbeschaffungswert der gelieferten Vorräte liegt bei USD 140.000 (280.000 / 2) was einem Betrag iHv € 107.692,31 (140.000 / 1,30) entspricht. Damit ergibt sich ein Abwertungsbedarf der Vorräte iHv 2.601,81 (110.294,12 – 107.692,31).

(5) Abschreibung Vorräte 2.601,81

an (1) Vorräte 2.601,81

Die korrespondierende Verbindlichkeit ist aufgrund des Höchstwertprinzips gem

§ 211 Abs 1 UGB einem Höchstwerttest zu unterziehen. Dabei ergibt sich aus der Änderung des Wechselkurses ein Kursverlust, der zu einer Erhöhung der Verbindlichkeit führt.

Wertansatz der Verbindlichkeit zum 31. Dezember 2014: 150.000 / 1,30 = 115.384,62.

Kursverlust: 115.384,62 – 110.294,12 = 5.090,50

(7) Kursverluste 5.090,50

an (3) Verbindlichkeiten L+L 5.090,50

Noch nicht gelieferte Vorräte

Hinsichtlich der noch nicht gelieferten Rohstoffe handelt es sich um ein schwebendes Geschäft mit einem fix vereinbarten Kaufpreis. Da die Vorräte zum Stichtag günstiger beschafft werden könnten, ist aufgrund des Imparitätsprinzips gem § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB eine Drohverlustrückstellung einzubuchen.

Aufgrund der gesunkenen Wiederbeschaffungskosten und unter Berücksichti- gung des geänderten Wechselkurses droht aus dem Geschäft ein Verlust iHv 150.000 - 140.000 = USD 10.000 / 1,30 = € 7.692,31

(7) sonstiger Aufwand 7.692,31 an (3) RSt für drohende Ver-

luste aus schweb. Geschäften 7.692,31 8

(21)

1.2.

Geschäftsfall 1: Bodenbeläge Klebeparkett:

o UGB: Hierbei handelt es sich nicht um Anschaffungskosten iSd § 203 Abs 2 UGB sondern um Erhaltungsaufwand, welcher dazu dient, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Folglich ist die bisherige Buchung zu korrigieren.

o EStG: Gem EStR 2000, Rz 3177, kann Erhaltungsaufwand sowohl Instand- setzung als auch Instandhaltung sein. Instandsetzung und Instandhaltung sind daher idR gleich zu behandeln und sofort als Betriebsausgabe abzusetzen (Ausnahme bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie im Bereich der Gewinnermittlung bei vermieteten Wohngebäuden). Somit ergibt sich hier keine MWR.

(7) Instandhaltung durch Dritte 10.000 an (0) Betriebs- und

Geschäftsausstattung 10.000

3

Teppich:

o UGB: Die Anschaffung von Vermögensgegenständen, die tatsächlich dem Einsatz im Betrieb dienen, ist jedenfalls betrieblich veranlasst.

o EStG: Ertragsteuerlich hingegen muss gem § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG bei hand- geknüpften Teppichen eine Angemessenheitsprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorgenommen werden. Gem EStR 2000, Rz 4793, sind Aufwendungen für ausschließlich betrieblich genutzte geknüpfte Teppiche (zB in einem Büro) regelmäßig dem Grunde nach angemessen; der Höhe nach sind sie gem EStR 2000, Rz 4795, jedenfalls insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten € 730 pro m2 nicht übersteigen.

Bei handgeknüpften Wollteppichen, die einer technischen Abnutzung unterliegen (zB weil sie begangen werden), ist gem EStR 2000, Rz 4796, idR von einer Nutzungsdauer von mindestens 20 Jahren auszugehen. Diese Vermutung wird hier nicht widerlegt, dementsprechend ergibt sich eine vom UGB abweichende strl Nutzungsdauer von 20 Jahren.

o UStG: Ergibt die umsatzsteuerliche Prüfung des Vorsteuerabzugs gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG, dass das Entgelt für die Anschaffung nach ertragsteuerlichen Kriterien überwiegend nicht abzugsfähig ist, dann erhöht der Betrag der nicht abzugsfähigen Vorsteuern die Anschaffungskosten gem § 203 Abs 2 UGB bzw gem

(22)

Aufgrund UStR 2000, Rz 1920f, darf die Vorsteuer insgesamt – und zwar auch hinsichtlich eines angemessenen Teiles – nicht abgezogen werden, wenn der Höhe nach die unangemessene Komponente iSd § 20 Abs 1 Z 2 EStG über- wiegt.

tatsächliche AK (netto) € 30.000 = 100 %

angemessener Betrag € 14.600 = 48,67 % → AK sind überwiegend

unangemessen 4

Anschaffungskosten

UGB StR

Kaufpreis netto 30.000 14.600 (20 m2 * 730 =

14 600)

USt 6.000 6.000

Kaufpreis brutto 36.000 20.600

Abschreibung UGB StR

Anschaffungskosten 36.000 20.600

Nutzungsdauer in

Jahren 15 20

Abschreibung p.a. 2.400 1.030

(0) Betriebs- und

Geschäftsausstattung 6.000

an (2) VSt 6.000

(7) pAvA 2.400

an an (0) Betriebs- und Geschäftsausstattung

2.400 MWR: + 1.370

5

Geschäftsfall 2: Überführung von Vermögensgegenständen

o UGB: Unternehmensrechtlich erfolgt keine Betriebsstättengewinnermittlung (letz- tere erfolgt nur zu steuerlichen Zwecken). Somit liegt gem UGB keine Überführung eines Vermögensgegenstandes mit Gewinnrealisierung vor, sondern die Hebe- bühne samt Pyrotechnik verbleibt in der Bilanz der Let-it-Burn-GmbH. Mit Aus- nahme der vorzunehmenden Abschreibung sind somit keine weiteren Buchungen erforderlich.

(23)

(7) pAvA 50.000 an (0) technische Anlagen

und Maschinen 50.000

AK 1.000.000

- pAvA (3,5 Jahre) 350.000

= RBW 4.3.2014 650.000

o EStG: Steuerlich besteht gem § 6 Z 6 lit a EStG die Verpflichtung zur Gewinn- realisierung (€ 900.000 Verkehrswert – € 650.000 Restbuchwert = € 250.000 Gewinn), wobei auf Antrag die Festsetzung der Steuerschuld bis zur tatsäch- lichen Veräußerung bzw bis zum tatsächlichen Ausscheiden des Wirtschafts- gutes aus dem Betriebsvermögen des ausländischen Betriebs unterbleibt (vgl

EStR 2000, Rz 2517a). 8

20 1.3.

§ 198 Abs 9 und 10 UGB regeln die Vornahme der sog Steuerabgrenzung.

Steuerabgrenzungen können grundsätzlich auftreten, wenn

 der im aktuellen bzw einem früheren Geschäftsjahr zuzurechnende Steuer- aufwand zu niedrig oder zu hoch ist,

 weil der nach steuerrechtl Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger oder höher ist als das url Ergebnis,

 und sich dieser zu niedrige oder zu hohe Steueraufwand in späteren Ge- schäftsjahren voraussichtlich wieder ausgleicht (permanente Differenzen sind somit nicht in die Steuerabgrenzung miteinzubeziehen).

Das Ziel der Steuerabgrenzung ist die gem UGB-Bilanz periodenrichtige und verur- sachungsgemäße Erfassung des Steueraufwandes, dh der Steueraufwand enthält somit neben den effektiv anfallenden Steuern auch die latenten Steuern.

Die fiktive Steuerberechnung erfolgt auf Basis des url Ergebnisses:

 Wenn der Steueraufwand auf Basis des url Ergebnisses zunächst zu niedrig ist, ist eine Rückstellung iHv der voraussichtlichen zukünftigen Steuerbe- lastung zu bilden und somit wird der Steueraufwand erhöht (Passivierungs- gebot bei Rückstellungen).

 Wenn der Steueraufwand auf Basis des url Ergebnisses zunächst zu hoch ist, kann ein Abgrenzungsposten auf der Aktivseite iHv der voraussichtlichen zukünftigen Steuerentlastung gebildet werden und somit wird der Steuerauf-

(24)

Diese Ungleichbehandlung – Passivierungsgebot bei Rückstellungen und Aktivierungs- wahlrecht bei aktiven Abgrenzungsposten – wird mit dem Vorsichtsprinzip gerecht- fertigt.

Aktive und passive Abgrenzungsbeträge sind zu saldieren, sodass jeweils nur ein Posten angesetzt werden kann.

Entsprechend den Regelungen des UGB ergibt sich, dass nicht für die Summe der aktiven Steuerabgrenzungsbeträge ein Aktivierungswahlrecht besteht und für die Summe der passiven Steuerabgrenzungsbeträge eine Passivierungspflicht, sondern dass immer eine Gesamt(differenzen)betrachtung anzustellen ist. Die Ermittlung der Steuerabgrenzung erfolgt somit nicht aufgrund einzelner Fälle steuerlicher Be- oder

Entlastung. 8

Aufgabenstellung 2:

Stellen Sie die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften bei lang- fristiger Fertigung im Umlaufvermögen dar und zwar sowohl nach url als auch nach strl Vorschriften.

UGB:

Werden Gegenstände im Unternehmen selbst hergestellt, bilden die Herstellungs- kosten (HK) den Bewertungsmaßstab. Begriff und Umfang der HK werden in § 203 Abs 3 und Abs 4 UGB gesetzlich festgelegt. Dabei besteht grundsätzlich ein Akti- vierungswahlrecht für angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie für Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebes, freiwillige Sozial- leistungen sowie für betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen. Auch Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, dürfen ange- setzt werden.

Bei drohenden Verlusten ist zunächst eine Abschreibung der bereits aktivierten Her- stellungskosten auf den niedrigeren beizulegenden Wert gem § 207 UGB vorzu- nehmen. Der niedrigere beizulegende Wert ergibt sich aus dem retrograden Ver- gleichswert, der sich aus dem geschätzten Veräußerungserlös abzügl Erlös- schmälerungen sowie noch anfallender Herstellungs-, Verwaltungs- und Vertriebs- kosten zusammensetzt.

Für langfristige Aufträge, dh für Aufträge, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt (wobei die Ausführung mit Auftragserteilung beginnt), sieht § 206 UGB ein zusätzliches Wahlrecht zur Aktivierung angemessener Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten vor, sofern eine verlässliche Kostenrechnung vorliegt und aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen.

Sofern die drohenden Verluste die Summe der Verwaltungs- und Vertriebskosten

(25)

geübt werden und darüber hinaus sind die Herstellungskosten des Auftrags nach

§ 203 Abs 3 iVm § 207 UGB abzuschreiben. Ein nach Vollabschreibung der Her- stellungskosten immer noch drohender Verlust aufgrund zukünftig anfallender Auf- wendungen ist durch Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schweben- den Geschäften auszuweisen.

StR:

Das Steuerrecht enthält keine ausdrückliche Definition des Herstellungskostenbegriffs.

§ 6 Z 2 lit a EStG enthält eine Bestimmung, welche normiert, dass zu den Herstel- lungskosten auch „angemessene Teile der Material- und der Fertigungsgemeinkosten“

gehören. Damit enthält das EStG einen eindeutigen Verweis auf die url Regelungen der Herstellungskosten und für § 5-Gewinnermittler sind somit die url Herstel- lungskosten dem Grunde nach maßgeblich.

Bezüglich lfr Fertigung im Umlaufvermögen findet sich im Steuerrecht keine § 206 Abs 3 UGB vergleichbare Bestimmung. Fraglich ist daher, ob auch strl eine Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebskosten im Rahmen der Langfristfertigung möglich ist.

In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung eine Aktivierung als zulässig erachtet;

seit dem Wartungserlass 2005 (AÖF 2005/110) wird eine Aktivierungsmöglichkeit abgelehnt (vgl EStR 2000, Rz 2199).

Aufgrund dieser potenziellen Bewertungsunterschiede zwischen UGB und EStG kann

es zu Steuerlatenzen kommen. 7

15 1.4.

Aufgabenstellung 1: Bilanzielle Darstellung bei der A-GmbH (= Verkäufer) Mit Gesellschafterbeschluss vom 5. September 2012 wurde die Veräußerung der Anteile an der B-GmbH beschlossen. Der Zeitpunkt der Realisierung des Ver- äußerungserlöses ist im Regelfall jener des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums, im vorliegenden Fall ist dies mit dem Closing Stichtag (2. Jänner 2013)

erreicht. 2

2. Jänner 2013

 fixer Kaufpreis

(2) Bank 1

an (8) Erlöse aus dem Abgang FAV 1

(8) Buchwertabgang FAV 1

an (0) Anteile an verb. Unternehmen (B-GmbH)

1

(26)

(8) Erlöse aus dem Abgang FAV 1

an (8) Erträge aus dem Abgang FAV 1

(8) Erträge aus dem Abgang FAV 1

an (8) Buchwertabgang FAV 1 5

 variabler Kaufpreis (Earn out-Klausel)

Da die Geschäftsführung der A-GmbH zum Zeitpunkt des Verkaufs erwartet, dass die B-GmbH weiterhin negative Ergebnisse erwirtschaften wird, ist mit einem Schlagendwerden der Earn out-Klausel nicht zu rechnen. Aufgrund des impari- tätischen Realisationsprinzips ist keine Forderung aus der Earn out-Vereinbarung

anzusetzen. 2

31.12.2013 – variabler Kaufpreis (Earn out-Klausel)

Nach dem imparitätischen Realisationsprinzip kann der Ertrag aufgrund eines höheren Earn out noch nicht realisiert werden. Im Wirtschaftsjahr 2013 erwirtschaftet die B- GmbH tatsächlich ein negatives Jahresergebnis (T€ - 900). Somit ist weiterhin keine

Forderung aus der Earn out-Vereinbarung anzusetzen. 2

31.12.2014 – variabler Kaufpreis (Earn out-Klausel)

Im Wirtschaftsjahr 2014 erwirtschaftet die B-GmbH erstmalig seit Jahren tatsächlich ein positives Jahresergebnis (T€ 300). Eine Änderung des Earn out kann infolge der negativen Vorjahresergebnisse nicht ausreichend argumentiert werden. Somit ist weiterhin keine Forderung aus der Earn out-Vereinbarung anzusetzen. 2 31.12.2015 – variabler Kaufpreis (Earn out-Klausel)

Mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2015 der B-GmbH kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Earn out-Vereinbarung erfüllt ist, denn die B-GmbH hat in Summe positive und kumuliert T€ 1.000 übersteigende Jahresergebnisse erwirt- schaftet. Somit wird ein variabler Kaufpreis iHv T€ 3.500 (T€ 2.000 + T€ 1.500) fällig.

(2) Sonstige Forderungen (var. Kaufpreis) 3.500.000

an (4) Erlöse aus dem Abgang FAV 3.500.000

(4) Erlöse aus dem Abgang FAV 3.500.000

an (4) Erträge aus dem Abgang FAV 3.500.000 2

(27)

Aufgabenstellung 2 – Bilanzielle Darstellung bei der E-GmbH (Erwerber) Bei den erworbenen Anteilen an der B-GmbH (100%) handelt es sich um einen Anteil an einem verbundenen Unternehmen iSv § 228 Abs 3 UGB, welcher mit den Anschaffungskosten gem § 203 Abs 2 UGB (= jene Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebs- bereiten Zustand zu versetzen) anzusetzen ist. Vom Anschaffungskostenbegriff jedenfalls erfasst ist das vertraglich vereinbarte Entgelt (= fixer + variabler Kauf- preis), welches für die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums einschließl übernommener Verbindlichkeiten und Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer anfällt.

2. Jänner 2013: Anschaffungskosten = fixer Kaufpreis + variabler Kaufpreis + Kosten für beauftragte Leistungen

 fixer Kaufpreis: € 1

 variabler Kaufpreis (Earn out-Klausel)

Zum Zeitpunkt des Closing Stichtages (2. Jänner 2013) steht der variable Kaufpreis noch nicht (eindeutig) fest und somit ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag anzu- setzen. Für die Ermittlung des voraussichtlichen Erfüllungsbetrages ist von der vor- liegenden Planungsrechnung auszugehen, welche für den Zeitraum 2013 bis 2015 in Summe positive Jahresergebnisse iHv T€ 100 erwartet. Demzufolge wird die Erfüllung des variablen Kaufpreises iH der (um 3 Jahre) abgezinsten T€ 2.000 erwartet und dieser ist infolge der gegebenen Unsicherheit als Rückstellung (und nicht als Ver- bindlichkeit) auszuweisen.

(0) Anteil an verb. Unternehmen (B-GmbH) 1.857.199,82

an (2) Bank 1,00

an (3) Sonstige Rückstellungen (var. Kaufpreis) 1.857.198,82 3

 Kosten für beauftragte Leistungen

Aufwendungen, die vor dem Entschluss zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes anfallen, sind als Kosten der Entscheidungsvorbereitung bzw -findung zu quali- fizieren und stellen folglich laufenden Aufwand dar. Für die Abgrenzung der ange- fallenen Kosten in laufenden Aufwand und aktivierungspflichtige Anschaf- fungs(neben)kosten ist der Zeitpunkt der Erwerbsentscheidung maßgeblich. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der E-GmbH vom 23. Dezember 2012 wurde der Zeitpunkt der Erwerbsentscheidung eindeutig dokumentiert, dh jene Aufwendungen, welche im kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Er- werbsvorgang stehen, sind als Anschaffungs(neben)kosten zu aktivieren. Im vor-

(28)

(0) Anteil an verb. Unternehmen

(B-GmbH) 30.000

an (7) sonstige betriebliche Aufwendungen 30.000 5

31.12.2013 – variabler Kaufpreis (Earn out-Klausel)

Die Einschätzung zum 31. Dezember 2013 hat sich gegenüber dem Erwerbszeitpunkt infolge des tatsächlichen Jahresergebnisses (T€ -900) um T€ 100 leicht verbessert.

Die Anschaffungskosten des Anteils an der B-GmbH sowie die Earn out-Verpflichtung bleiben dem Grunde nach davon unberührt, allerdings ist eine Aufzinsung von einem Jahr zu berücksichtigen (Buchwert sonstige RSt 31.12.2013: 1.903.628,79).

(8) Zinsaufwand 46.429,97

an (3) Sonstige Rückstellungen (var. Kaufpreis)

46.429,97 2

31.12.2014 – variabler Kaufpreis (Earn out-Klausel) (Punkte: 2) Die Einschätzung zum 31.12.2014 ist analog zu jener vom 31.12.2013 (Buchwert sonstige RSt 31.12.2014: 1.951.219,51).

(8) Zinsaufwand 47.590,72

an (3) Sonstige Rückstellungen (var. Kaufpreis)

47.590,72 2

31.12.2015 – variabler Kaufpreis (Earn out-Klausel)

Tatsächlich erwirtschaftet die B-GmbH in den Jahren 2013 bis 2015 positive und kumulierte Jahresergebnisse iHv T€ 1.200.

Die E-GmbH muss daher gem der vertraglich vereinbarten Earn out-Klausel einen variablen Kaufpreis iHv T€ 3.500 (T€ 2.000 + T€ 1.500) entrichten. Die Differenz zwischen dem erwarteten (T€ 2.000; hier ist noch um ein Jahr aufzuzinsen) und dem tatsächlich zu zahlenden Erfüllungsbetrag (T€ 3.500) ist als erfolgsneutrale Veränderung der Anschaffungskosten (nachträgliche AK) (T€ 1.500) zu quali- fizieren.

(8) Zinsaufwand 48.780,49

an (3) Sonstige Rückstellungen

(var. Kaufpreis) 48.780,49

(29)

(0) Anteil an verb. Unternehmen (B-GmbH) 1.500.000 (3) Sonstige Rückstellungen (var. Kaufpreis) 2.000.000

an (3) Verbindlichkeit aus L+L (var. Kaufpreis) 3.500.000 3

Aufgabenstellung 3 – Anlagenspiegel des Anteils an verb. Unternehmen (B-GmbH)

Anlagenspiegel 2013 AK/HK

01.01.2013

Zugang Abgang AK/HK 31.12.2013

kum.

Abschr.

BW 31.12.2013

BW 31.12.2012

Abschreib.

0 1 887 200 0 1 887 200 0 1 887 200 0 0

Anlagenspiegel 2014 AK/HK

01.01.2014

Zugang Abgang AK/HK 31.12.2014

kum.

Abschr.

BW 31.12.2014

BW 31.12.2013

Abschreib.

1 887 200 0 0 1 887 200 0 1 887 200 1 887 200 0

Anlagenspiegel 2015 AK/HK

01.01.2015

Zugang Abgang AK/HK 31.12.2015

kum.

Abschr.

BW 31.12.2015

BW 31.12.2014

Abschreib.

1 887 200 1 500 000 0 3 387 200 0 3 387 200 1 887 200 0

5 35 90

(30)

TEIL 2: UMSATZSTEUER

Punkte 2.1.

Einlage des Grundstücks in GmbH:

 Grundstück bisher unternehmerisch verwendet und ust-pflichtig vermietet

(20 %) 1

 Entnahme des Grundstücks: § 6 Abs 1 Z 9 lit a USt – steuerfrei  Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs 10  Vorsteuerkorrektur 1

o € 350.000 x 20% x 7/10 = € 49.000 negative Korrektur 1 o GrESt-Basis 3facher EW: 3 x 25.000 x 3,5 % = € 2.625 2

 Entnahme des Grundstücks: § 6 Abs 2 UStG – steuerpflichtig 1 o Keine Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs 10 1

o Umsatzsteuer € 500.000 x 20% = € 100.000 1

o Weiterleitung der Steuer auf Eigenverbrauch nach § 12 Abs 15

mittels Rechnung 2

o GmbH zahlt USt an A  Gegenleistung für Berechnung der GrESt >

3facher EW 3

 € 100.000 x 3,5 % = € 3.500

 Vorsteuerabzug aus Einlage (weitergeleitete Umsatzsteuer):

o Vermietung zu Wohnzwecken (Penthäuser) – steuerpflichtig mit

10 %  Vorsteuerabzug steht zu: 2

 20 % der Nutzfläche x € 100.000 = € 20.000 (in 2011)

o Verkauf der Wohnungen nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a unecht steuerfrei 

kein Vorsteuerabzug 2

o Vermietung des Geschäftslokals – steuerpflichtig mit 20 % (§ 6 Abs 2)  Vorsteuerabzug steht zu:

 30 % der Nutzfläche x € 100.000 = € 30.000 2

 Vorteilhaftigkeitsvergleich:

o Steuerfreie Entnahme – Gesamtkosten: € 49.000 (Zehntel) +

€ 2.625 (GrESt) + = € 51.625 2

o Steuerpflichtige Entnahme – Gesamtkosten: € 50.000 (Vorsteuer

nicht abzugsfähig) + € 3.500 (GrESt) + = € 53.500 2 o  steuerfreie Entnahme günstiger 1 Einlage von € 500.000 durch B = nicht steuerbar 1

(31)

Vorsteuerabzug aus Errichtung:

o Vermietung zu Wohnzwecken (Penthäuser) – steuerpflichtig mit 10 %

 Vorsteuerabzug steht sofort zu: 4 2011 20% der Nutzfläche x € 40.000 = € 8.000

2012 20% der Nutzfläche x € 400.000 = € 80.000 2013 20% der Nutzfläche x € 350.000 = € 70.000 2014 20% der Nutzfläche x € 60.000 = € 12.000 o Verkauf der Wohnungen nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a unecht steuerfrei 

Vorsteuerabzug steht nicht zu 3

 2011 0

 2012 0

 2013 0

 2014 0

o Vermietung des Geschäftslokals – steuerpflichtig mit 20 % (§ 6 Abs 2)

 Vorsteuerabzug steht in dem Zeitpunkt zu, in dem nachgewiesen werden kann, dass der Umsatz steuerpflichtig sein wird (Rz 900 UStR)

= Vertrag in 2014: 4

 2011 0

 2012 0

 2013 0

 2014

 30 % der Nutzfläche x € 40.000 = € 12.000 (Nachholung Vorsteuer aus 2011)

 30 % der Nutzfläche x € 400.000 = € 120.000 (Nachholung Vorsteuer aus 2012)

 30 % der Nutzfläche x € 350.000 = € 105.000 (Nachholung Vorsteuer aus 2013

 30 % der Nutzfläche x € 60.000 = € 18.000 36 2.2.

Der Widerruf ist gem § 22 Abs 6 UStG 1994 bis zum Ablauf des ersten Kalender-

monats nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. 2 Für das Stallgebäude hat keine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen (§ 12 Abs 12

und § 22 UStG iVm § 28 Abs 39 Z 4 UStG, RZ 2074 und 2857a ff) 4 Für den Traktor hat eine Vorsteuerberichtigung gem § 12 Abs 12 UStG,

RZ 2857a ff zu erfolgen (Vorsteuerabzug in 2014 € 20.000). Negative Be-

richtigung 4/5  € 16.000 – jeweils 1/5 € 4.000 in den Jahren 2015 bis 2018. 4

(32)

Für die Futtermittel hat ebenfalls eine Berichtigung gem § 12 Abs 11 iVm Abs 12 UStG zu erfolgen (Vorsteuerabzug in 2014 € 909,09). Negative Berichtigung

€ 500 im Jahr 2015 (RZ 2857c). 3

13 2.3.

Anmerkung: Allfällige Hinweise auf Judikatur bzw BMF-Ansichten dienen der Informa- tion der Prüfungskommissäre und sind nicht Teil der von den Kandidaten erwarteten Lösung.

a) Der Steuerberater ist mit seiner Prüfungstätigkeit als Funktionär iSd § 29 Z 4 EStG 1988 anzusehen. Eine derartige Tätigkeit ist gem § 2 Abs 5 Z 1 UStG 1994 nicht als unternehmerisch anzusehen (vgl auch UStR 2000 Rz 311). 5 b) Gemäß § 1 Abs 1 LVO liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Ab- sicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter § 1 Abs 2 LVO fällt. Die Vermietung der fünf Wohnungen fällt als entgeltliche Gebäudeüberlassung unter § 1 Abs 1 LVO (im Unterschied zur Vermietung von Eigentumswohnungen; vgl § 1 Abs 2 Z 3 LVO).

Gemäß § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen (vgl LRL 2012 Rz 163).

Im gegenständlichen Fall kann somit unabhängig vom Zeitraum, in dem ein Gesamt- überschuss erzielbar ist (dh auch im Fall b) [26 Jahre ab Vermietungsbeginn und daher einkommensteuerlich Liebhaberei]), aus umsatzsteuerl Sicht keine Liebhaberei

vorliegen. 7

c) Die Gemeinde ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KStR 2013 Rz 42), deren Betriebe wie folgt zu beurteilen sind:

Die Müllabfuhr gilt (aus umsatzsteuerl Sicht; abweichend zur körperschaftsteuerl Beurteilung) gem § 2 Abs 3 TS 3 UStG 1994 als Betrieb gewerblicher Art (vgl auch UStR 2000 Rz 264), der Friedhof als hoheitliche Tätigkeit (vgl § 2 Abs 5 KStG 1988).

Die Verpachtung des Gasthauses gilt gem § 2 Abs 3 TS 5 UStG 1994 gleichfalls als Betrieb gewerblicher Art.

Die Müllabfuhr sowie die Verpachtung sind somit eine unternehmerische, der Friedhof

ist eine nichtunternehmerische Tätigkeit. 8

d) Ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Ausübung des Körpersports ist, ist gem § 6 Abs 1 Z 14 erster Halbsatz UStG 1994 unecht umsatzsteuerbefreit. Dies gilt allerdings gem § 6 Abs 1 Z 14 zweiter Halbsatz UStG 1994 nicht für Tätigkeiten, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder begünstigungsschädlichen Betriebs iSd § 45

(33)

Speisen und Getränken nur an Mitglieder erfolgt, einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar (vgl VereinsR 2001 Rz 274).

Die vom Generalunternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann daher als

Vorsteuer geltend gemacht werden. 5

e) Die römisch-katholische Kirche bzw deren Pfarren sind gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und gelten daher als Körperschaften öffentl Rechts (vgl KStR 2013 Rz 44). Der Verkauf der Broschüren ist somit prinzipiell ein Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs 3 UStG 1994 bzw § 2 KStG 1988.

Hinsichtlich des diesbezüglich erforderlichen Merkmals einer Tätigkeit von wirt- schaftlichem Gewicht ist jedoch auf eine jährliche Einnahmengrenze von € 2.900 (im Sinne einer durchschnittlichen Jahresbetrachtung) abzustellen (vgl VwGH 29.1.2014, 2010/13/0006 bzw UStR 2000 Rz 263 und Rz 70 KStR 2013). Da diese Grenze nicht erreicht wird, liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor. 5 f) Der Verkauf des Fahrrads an den Dienstnehmer erfolgt für den Bedarf des Personals des Sportartikelhändlers. Bemessungsgrundlage ist somit gem § 4 Abs 9 UStG 1994 lit a der Normalwert, weil Dienstnehmer ein Entgelt leistet, das niedriger als der Normalwert ist und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Normalwert ist der gesamte Betrag, den ein Empfänger auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt, an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer zahlen müsste, um den betreffenden Gegenstand zu diesem Zeit- punkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Dies ist im gegen- ständlichen Fall ein Betrag von € 666,67 (üblicher Verkaufspreis) netto. 6 g) Im gegenständl Fall liegt mit der Schenkung des Fernsehers an die Tochter eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme aus dem Unternehmen für Zwecke außerhalb des Unternehmens iSd § 3 Abs 2 erster Teilstrich UStG 1994 vor.

Bemessungsgrundlage ist gem § 4 Abs 8 lit a UStG 1994 der Einkaufspreis, somit

€ 416,67 netto. 5

41 90

(34)

TEIL 3: EINKOMMENSTEUER

Punkte 3.1.

Die Grundstücksveräußerung ist steuerbar. In weiterer Folge sind die Befreiungs- vorschriften zu überprüfen und die Einkünfte zu ermitteln. 1 Hauptwohnsitzbefreiung:

Ein Eigenheim unterliegt nur dann der Hauptwohnsitzbefreiung im Sinne von § 30 Abs 2 Z 1 iVm § 18 Abs 1 Z 3b EstG, wenn zumindest 2/3 der Gesamtnutzfläche (eigenen – EStR 2000 Rz 6637) Wohnzwecken dienen. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Hauptwohnsitzbefreiung, welche Grund und Boden mit umfasst, steht nicht zu. 4 Herstellerbefreiung:

Nach Angabe ist Franz als Hersteller seines Gebäudes anzusehen. Die Veräußerung des Gebäudes ist insoweit befreit, als dass das Gebäude nicht für die Erzielung von Einkünften genutzt wird. "Insoweit" ist derart auszulegen, dass die Hersteller- befreiung für diejenigen Räume greift, die nicht zur Erzielung von Einkünften ge- nutzt werden. § 30 Abs 2 Z 2 EStG ausgelegt durch EStR 2000 Randzahl 6647

Satz 3. 4

Seit 1.4.2012 stellen Grund und Boden und Gebäude 2 unterschiedliche Wirtschafts- güter dar, die auch unterschiedlichen Behandlungen unterliegen können. § 30 in der Auslegung durch die EStR 2000 Randzahl 6624 Punkt 6 und 6654 letzter Absatz.

(Anmerkung: Es gibt Stimmen, die sagen, dass für die Frage, ob ein Altfall oder ein Neufall vorliegt, noch die Einheitstheorie gilt, da § 30 Abs 4 EStG für den pauschalen Werbungskostenansatz darauf abstellt, ob das Grundstück am 31.03.2012 steuerverfangen war und an diesem Tag noch die Einheitstheorie relevant war. Bei einer derart fundierten Begründung sollte kein Punkteabzug vorgenommen werden, wenn nur 14% der Bemessungsgrundlage für die ImmoESt

angesetzt werden). 4

Der Verkaufserlös ist nunmehr auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen.

Dabei kann die 20 : 80 Regel angewandt werden. § 30 Abs 2 Z 2 EStG ausgelegt

durch die EStR 2000 Randzahl 6645. 2

Der nackte Grund und Boden war zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen. Aus diesem Grund können die Einkünfte pauschal ermittelt iSv § 30 Abs 4 EStG werden.

Das Gebäude ist zu 40% steuerpflichtig und zu 60% herstellerbefreit. Bei der 40%igen Besteuerung können infolge des beginnenden 11. Jahres vom Überschuss, nicht von den Einnahmen, 2% Inflationsabschlag abgezogen werden. § 30 Abs 3 Teilsatz 2 EStG.

(35)

Auf die Veräußerung kann der besondere Steuersatz iSv § 30a EStG angewandt werden, was allfällige Werbungskosten nach § 20 Abs 2 EStG von der Veräußerung

ausschließt. 5

Die Berechnung ergibt nunmehr wie folgt:

Verkaufserlös 500.000

hievon Grund und Boden 100.000

pauschale AK - 86.000

ÜS 14.000

§ 30a (1) besonderer Steuersatz 25 % - 3.500 ImmoESt

hievon Gebäude 400.000

hievon vermietet 40 % - 160.000

abzgl HK 200.000,00 40 % - 80.000

zzgl AfA 10 Jahre 1,50 % 12.000

Zwischensumme 92.000

Inflationsabschlag 2 % - 1.840

ÜS nach § 30 (3) 90.160

§ 30a (1) besonderer Steuersatz 25 % - 22.540 ImmoESt

befreit: selbst bewohntes Gebäude 240.000 10

30

3.2.

Anmerkung: Allfällige Hinweise auf Judikatur bzw BMF-Ansichten dienen der Information der Prüfungskommissäre und sind nicht Teil der von den Kandidaten erwarteten Lösung.

1. Beurteilung der Aufwendungen

a) Der Kirchenbeitrag ist zu einem Betrag von € 400 als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988). Die Spenden an die Entwicklungshilfeorganisation und die örtliche Freiwillige Feuerwehr sind – da nicht aus dem Betriebsvermögen geleistet – mit jeweils € 500 als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 iVm

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