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ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT

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Academic year: 2021

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(1)

ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT

am 4. April 2018

Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

Punkte möglich:

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 90 Teil 2: Umsatzsteuer, Verkehrsteuern und

sonstige Gebühren 105

Teil 3: Steuerliche Einkommens- und

Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung 165

Gesamtpunkte 360

NOTENVORSCHLAG: von bis

nicht bestanden 0 215

Bestanden 216 360

(2)

Teil 1: BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE

Punkte 1.1. Es liegt folgende Konzernstruktur (Gründungsjahr aller drei

Konzerngesellschaften ist das Jahr 2014) vor:

Seit 01.01.2017 befinden sich diese drei Gesellschaften in einer Unternehmensgruppe gem § 9 KStG.

Es werden folgende steuerl Ergebnisse erzielt, wobei alle drei Gesellschaften über steuerl Verlustvorträge aus der Zeit vor Bildung der Unternehmensgruppe (vgl die Spalte Verlustvorträge per 01.01.2017) verfügen:

(alle Beträge in T€) Verlustvorträge

per 01.01.2017 2017 2018 2019 2020

M-GmbH 160 200 220 240 300

T-GmbH 80 40 20 -20 200

E-GmbH 140 -100 160 200 80

Ermitteln Sie die Körperschaftsteuerbelastung der Unternehmensgruppe in den

Jahren 2017 bis 2020. 10

M-GmbH (Sitz: Wien)

T-GmbH (Sitz: Graz)

90 % (seit 2014)

51 % (seit 2014)

E-GmbH (Sitz: Wien)

(3)

1.2. Herr Riegler (ledig, keine Kinder) ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und erzielt im Jahr 2017 – vor Abzug Sozialversicherung – einen Geschäftsführerbezug iHv € 280.000,-- jährlich:

 Variante 1: Herr Riegler ist zu 25 % an der GmbH beteiligt und er erhält den jährlichen Geschäftsführerbezug in 14 Gehältern zu je € 20.000,-- ausbezahlt.

 Variante 2: Herr Riegler ist zu 75 % an der GmbH beteiligt.

Es sind für die Abgabenberechnung folgende Abgabensätze anzuwenden:

 SV nach GSVG 26,15 %

 UV € 111,96

 nach ASVG DG-Anteil 21,48 % (bei SZ 20,98 %), DN-Anteil (für Geschäfts- führer) 17,62 % (bei SZ 17,12 %)

 SV-Höchstbeitragsgrundlage stets € 69.720,-- p.a. (bzw für 14 Gehälter

€ 4.980,-- pro Monat),

 DB 4,1 %

 DZ 0,4 %

 KommSt 3 %

 Der AVAB ist nicht zu berücksichtigen.

Das Investitionserfordernis für den maximalen Gewinnfreibetrag ist erfüllt.

Berechnen Sie – sowohl für Variante 1 als auch für Variante 2 – die gesamte

Steuerbelastung des Herrn Riegler für das Jahr 2017. 25

1.3. Alle Angaben in T€.

Die A-GmbH soll rückwirkend mit Verschmelzungsstichtag 31.12.2017 auf die B- GmbH verschmolzen werden (Bilanzstichtag ist jeweils der 31.12.).

Die Beteiligungsverhältnisse sind wie folgt:

 An der A-GmbH ist:

o der Gesellschafter X zu 20 % beteiligt (Anschaffungskosten: 200) und o der Gesellschafter Y zu 80 % beteiligt (Anschaffungskosten: 1.000).

 An der B-GmbH ist der Gesellschafter Z zu 100% beteiligt (Anschaffungskosten:

1.500).

 Die A-GmbH ist seit 04.07.2004 zu 90% an der deutschen D-GmbH beteiligt (Teilwert zum 31.12.2017: 900).

 Die B-GmbH ist seit 09.03.2012 zu 5% an der deutschen D-GmbH beteiligt (Teilwert zum 31.12.2017: 50).

(4)

 Die deutsche D-GmbH ist Eigentümerin einer Immobilie in Linz (Grundstückswert:

100).

Die Gesellschafter der A-GmbH beschließen am 24.07.2018 eine Gewinnausschüttung iHv 100, die den Verkehrswert der A-GmbH auf insges 2.000 vermindert.

Der Verkehrswert der B-GmbH beträgt zum 31.12.2017 4.000.

In den Bilanzen zum 31.12.2017 entsprechen die unternehmensrechtlichen auch den steuerrechtlichen Buchwerten:

Schlussbilanz der A-GmbH zum 31.12.2017 (in T€)

Anlagevermögen Eigenkapital

Sachanlagevermögen 500 Stammkapital 200

Beteiligung D-GmbH 400 Kapitalrücklagen 20

Bilanzgewinn 130

Umlaufvermögen 1.000 Fremdkapital 1.550

1.900 1.900

Das Sachanlagevermögen der A-GmbH enthält ein Grundstück in Graz (Buchwert:

200; Grundstückswert: 300; gemeiner Wert: 350).

Schlussbilanz der B-GmbH zum 31.12.2017 (in T€)

Anlagevermögen Eigenkapital

Sachanlagevermögen 1.500 Stammkapital 600 Beteiligung D-GmbH 40 Kapitalrücklagen 250

Bilanzgewinn 350

Umlaufvermögen 600 Fremdkapital 940

2.140 2.140

Begründen Sie jeweils Ihr Vorgehen.

1. Verschmelzung:

a) Erstellen Sie die steuerl Verschmelzungsbilanz der A-GmbH zum 31.12.2017.

b) Erstellen Sie die steuerl Übernahmebilanz der B-GmbH zum 01.01.2018.

c) Ermitteln Sie die Kapitalerhöhung sowie die Beteiligungsquoten und die An- schaffungskosten der Gesellschafter X, Y und Z an der B-GmbH nach der Verschmelzung, wenn eine Äquivalenzverletzung vermieden werden soll.

d) Erläutern Sie die verkehrssteuerlichen Konsequenzen des Verschmelzungs-

vorgangs. 28

(5)

2. Zusatzinformation: Die B-GmbH verkauft die gesamte Beteiligung an der D- GmbH am 17.10.2019 um 1.100.

Welche ertragsteuerl Konsequenzen ergeben sich daraus infolge des ver- schmelzungsbedingten Übergangs der Beteiligung an der D-GmbH?

Inwiefern ändert sich die Beurteilung, wenn die Veräußerung bereits am

04.10.2018 erfolgt? 10

3. Variante zu Aufgabenstellung 1 (Verschmelzung):

Zum Umgründungsstichtag 31.12.2017 soll nur die Beteiligung an der D-GmbH auf die B-GmbH gem SpaltG abgespalten werden. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Spaltungsvertrages beträgt der Verkehrswert der A-GmbH 2.000.

a) Erstellen Sie die steuerl Übertragungsbilanz der A-GmbH.

b) Ermitteln Sie die Kapitalerhöhung sowie die Beteiligungsquoten und die Anschaffungskosten der Gesellschafter X, Y und Z an der B-GmbH nach der Abspaltung, wenn eine Äquivalenzverletzung vermieden werden soll. 17

55 90

(6)

TEIL 2: UMSATZSTEUER, VERKEHRSTEUERN UND SONSTIGE GEBÜHREN

2.1. Umsatzsteuer

2.1.1. Katrin Korntner erzielt aus ihrer Tätigkeit als Versicherungsmaklerin im Jahr 2016 (wie auch in den Jahren zuvor) einen Umsatz von € 72.000,--. Außerdem vermietet sie eine Eigentumswohnung, die sie vor zwei Jahren von ihrer Tante geerbt hat, an Herrn Norbert Kahr, der diese mit seiner Familie bewohnt. Dafür kassiert sie eine monatliche Gesamtmiete von € 1.100,--. Mit dem Mieter hat sie eine Brutto- preisvereinbarung getroffen. Eine allfällige USt ist daher im Mietentgelt von € 1.100,- - pro Monat bereits enthalten.

Im Mai 2016 muss sie in der Wohnung eine Reparatur im Badezimmer vornehmen lassen. Der Installateur verrechnet ihr dafür € 800,-- zzgl USt.

In Zusammenhang mit der Versicherungsmaklerei sind Frau Korntner im Jahr 2016 an Vorsteuern € 3.000,-- angefallen.

Im Jahr 2017 liegen Frau Korntners Umsätze aus der Versicherungsmaklerei bei

€ 84.000,--. Die Umsätze aus der Vermietung bleiben unverändert. Auch 2017 sind € 3.000,-- Vorsteuern iZm mit der Tätigkeit als Versicherungsmaklerin angefallen.

Frau Korntner nutzt für ihr Unternehmen ein Notebook, das sie im Jahr 2015 um

€ 3.500,-- zzgl USt angeschafft hat und seit diesem Zeitpunkt zu 75% für die Tätigkeit als Versicherungsmaklerin und zu 25% für die Vermietung nutzt. Eine private Nutzung des Geräts gab es nie.

Welche umsatzsteuerl Auswirkungen haben die genannten Vorgänge auf Katrin Korntner in den Jahren 2016 und 2017? Welche Möglichkeiten lässt das UStG offen und was würden Sie empfehlen? Begründen Sie Ihre Lösung! 25 Hinweis: Die unmittelbare Anwendung von Bestimmungen der MwSt-RL ist nicht vorgesehen.

2.1.2. Eine österr Privatstiftung ist Eigentümerin einer repräsentativen Immobilie in Salzburg. Die Immobilie wird um € 30.000.000,-- (netto; angefallene Vorsteuer

€ 6.000.000,--) im laufenden Jahr umfassend saniert und modernisiert und zum Großteil im Anschluss an die im Eigentum der Privatstiftung stehende geschäfts- leitende Konzernholding Alpha SE zu fremdüblichen Bedingungen vermietet. Die Tätigkeit der Alpha SE umfasst PR- und Marketingleistungen, Human Ressources- Dienstleistungen sowie die allgemeine Konzernsteuerung bzw das Beteiligungs- controlling. Die Alpha SE fungiert nicht als Konzern-Cash-Pool und übernimmt auch keine Finanzierungsfunktion für den Konzern. Die Büroräumlichkeiten könnten auch jederzeit an andere Mieter vermietet werden.

(7)

Im Dachgeschoss des Gebäudes wird durch die Stiftung für den Hauptbegünstigten der Privatstiftung ein luxuriöses Penthouse nach seinen Vorstellungen ausgebaut, eingerichtet und diesem von der Stiftung zur Verfügung gestellt. Von den Sanierungskosten bzw Vorsteuern entfallen 15% auf das Penthouse. Der Begünstigte entrichtet an die Privatstiftung keine fremdübliche Miete. Ein schriftlicher Mietvertrag wird nicht abgeschlossen.

Beurteilen Sie die umsatzsteuerl Konsequenzen hinsichtlich

a) der Vermietung der Immobilien an die Alpha SE sowie 13

b) des Penthouses für die Privatstiftung 13

und begründen Sie Ihre Lösung! 26

2.1.3. Der österr Unternehmer A handelt mit elektronischen Komponenten (Bau- teile), die nicht unter § 19 Abs 1d bzw Abs 1e UStG fallen. A erhält einen Auftrag eines rumänischen Kunden R 10.000 Stk dieser Komponenten zu liefern und wird von R informiert, dass dieser in den nächsten Monaten noch weitere Bestellungen in diesem oder höherem Umfang tätigen wird, wenn die erste Lieferung gut funktioniert. R weist darauf hin, dass die Lieferungen immer zeitkritisch sind und kurze Lieferfristen ausschlaggebend für ihn und seinen Kunden sind. Üblicherweise verkauft A nur rd 15.000 Stk dieser Bauteile pro Jahr. Die Komponenten sind über Seriennummern identifizierbar. A und R hatten bis dato keine Geschäftsbeziehung.

Die Zahlung von R erfolgt per Eilüberweisung unmittelbar nach Lieferung. R nennt A auch den A bisher unbekannten österr Vorlieferanten V, der die entsprechende Ware vorrätig hätte und sofort liefern könnte. A bezieht die Komponenten bei V. V liefert die Bauteile an A. R holt die Waren bei A ab. Weder A noch R prüfen, ob die Ware den tatsächlichen Bestellungen entspricht und somit vertragskonform geliefert wird.

A verfügt über eine Erklärung des Abholenden, dass dieser die Komponenten nach Rumänien verbringen wird. Die Seriennummern der gelieferten Komponenten werden nicht dokumentiert. A wurde von R bekanntgegeben, wer die Waren in Österreich abholt und A hält die Identität des Abholenden mittels einer Ausweiskopie fest.

Nachdem R sofort per Eilüberweisung zahlt, hat A lediglich dessen rumänische UID- Nummer auf Stufe 2 geprüft und einen rumänischen Handelsregisterauszug angefordert. Die UID-Nummer ist gültig. Der Handelsregisterauszug zeigt, dass R bis vor kurzem als Gastronomiebetrieb tätig war und nunmehr bei identen Besitzverhältnissen Import- und Exportgeschäfte tätigt. A hat weder einen schriftlichen Vertrag mit R geschlossen, noch die handelnden Personen von R jemals getroffen. Die Geschäftsabwicklung erfolgt ausschließlich über e-mail. Auskünfte zu seinem Vorlieferanten V hat A nicht eingeholt. Das Geschäftsvolumen mit R bzw V steigt in den nächsten Monaten signifikant an, wobei R mit diesen Geschäften eine unterdurchschnittliche Marge erwirtschaften kann.

(8)

V verrechnet mit 20 % österr USt an A. A behandelt die Lieferung an R als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.

Nehmen Sie zu den umsatzsteuerl Konsequenzen bei A Stellung und begründen Sie Ihre Lösung! Gehen Sie dabei nicht auf verfassungs- und/oder europarechtliche

Konsequenzen ein. 22

2.1.4. Der österr Unternehmer Alfred Adler verkauft im Jahr 2017 ein Betriebs- grundstück samt Inventar an den österr Unternehmer Bertram Bäcker. Der Kaufpreis beträgt insgesamt netto € 300.000,--. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Gebäude, das Herr Adler im Jahr 2003 errichtet und den vollen Vorsteuerabzug (€ 60.000,--) vorgenommen hat. Außerdem befinden sich in dem Gebäude eine fest installierte Maschine sowie diverse andere (bewegliche) Betriebsmittel. Die Maschine hat Alfred Adler im Vorjahr (2016) um € 50.000,-- netto angeschafft und die gesamte darauf entfallende Vorsteuer abgezogen. Auch für die diversen Betriebsmittel hat er den Vorsteuerabzug vorgenommen.

Vom Kaufpreis entfallen anteilig € 45.000,-- auf die Maschine, € 55.000,-- auf die diversen Betriebsmittel, € 40.000,-- auf den Grund und Boden und € 160.000,-- auf das Gebäude. Herr Adler will keinerlei Optionsrechte in Anspruch nehmen, weil der Käufer nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Welche umsatzsteuerrechtl Auswirkungen hat dieser Vorgang auf Alfred Adler im

Jahr 2017? Begründen Sie Ihre Lösung! 12

Zusatzfrage: Wie hoch ist eine allfällige für den Vorgang zu entrichtende

Grunderwerbsteuer und wer ist deren Schuldner? 5

17 90 2.2. Verkehrsteuern

Im Jahr 2016 verkauft Herr Zorngibl eine in Wien gelegene Liegenschaft an den fremden Herrn Kühn. Der notarielle Kaufvertrag wird am 02.12.2016 geschlossen.

Die Grundbuchseintragung erfolgt am 18.01.2017. Als Barkaufpreis wird ein Betrag von € 3.000.000,-- bezahlt. Weiters übernimmt Herr Kühn auch die Rückzahlung eines auf die Liegenschaft als Hypothek eingetragenen Darlehens im Ausmaß von

€ 1.000.000,--, welches im Abschlusszeitpunkt noch mit € 500.000,-- aushaftete. Der Grundstückswert beträgt € 3.800.000,--.

a) Wann und in welcher Höhe fällt Grunderwerbsteuer an? Bis wann und wie ist

diese zu erklären? Begründen Sie Ihre Lösung! 9

b) Im Mai 2017 findet Herr Kühn einen Käufer für das Grundstück. Um GrESt zu sparen, einigen sich Herr Zorngibl, Herrn Kühn und der neue Käufer Herr Frech darauf, den zwischen Herrn Zorngibl und Herrn Kühn abgeschlossenen Kaufvertrag

(9)

rückgängig zu machen und gleichzeitig einen neuen Kaufvertrag zwischen Herrn Zorngibl und dem neuen Käufer Herrn Frech abzuschließen.

Ist eine solche Rückgängigmachung möglich? 6

15 105

(10)

TEIL 3: STEUERLICHE EINKOMMENS- UND ERFOLGS- BZW. ERTRAGSERMITTLUNG

Punkte 3.1. Körperschaftsteuer

3.1.1. Eine Gemeinde erzielt im Jahr 2017 ua folgende Einnahmen:

a) Sie unterhält folgende Betriebe:

ein der Trinkwasserversorgung für die Gemeindebevölkerung dienendes Wasserwerk,

die örtliche Müllabfuhr,

eine defizitäre Buslinie,

ein gewinnbringendes Elektrizitätswerk,

eine Bücherei (Einnahmen € 2.500,--) sowie

eine Forstwirtschaft, aus welcher sie große Mengen an Holz veräußert. 12 b) Ein sich in ihrem Eigentum befindliches Gasthaus hat sie an einen Wirt, der

dieses auf eigene Rechnung betreibt, um monatlich € 2.500,-- verpachtet. 3 c) Einen im Rathaus befindlichen Saal vermietet sie tage- bzw stundenweise,

ohne dass Nebenleistungen (wie zB Reinigung oä) erbracht würden. 3 d) Sie veräußert das Grundstück, auf dem sich der ehemalige, seit fünf Jahren

leerstehende, Bauhof befindet (Erwerb des Grundstücks 1975) um € 500.000,--

. 6

1. Wie sind die einzelnen Einnahmen aus Betrieben bzw Betätigungen der Gemeinde körperschaftsteuerl zu beurteilen?

Wie erfolgt die Ermittlung allfälliger Einkünfte aus dem Grundstücksverkauf?

2. Können einzelne Betriebe zusammengefasst werden; wenn ja unter welchen

Voraussetzungen? 6

30 3.1.2. Die Baustoff-GmbH ist Gruppenträgerin einer Unternehmensgruppe. Im Jahr 2016 erzielte die Gruppenträgerin ein Einkommen iHv € 200.000,--.

Gruppenmitglieder sind (Beteiligung des Gruppenträgers jeweils zu 100%):

1. Die inländische Werkzeug-GmbH, Ergebnis 2016: € 100.000,-- 2. Die inländische Baumarkt-GmbH, Ergebnis 2016: € 10.000,--

3. Die ausländische Fassaden-GmbH in Deutschland, Ergebnis 2016: € 50.000,-- 4. Die ausländische Mechanik-GmbH in Deutschland, Ergebnis 2016: € - 250.000,--

(11)

5. Die ausländische Maschinen-GmbH in Deutschland, Ergebnis 2016: € - 20.000,-- Bis auf die Baumarkt-GmbH, die erst 2015 in die Gruppe aufgenommen wurde, sind alle Gruppenmitglieder seit 2010 in der Unternehmensgruppe.

Sämtliche Gruppenmitglieder und der Gruppenträger haben ihren Bilanzstichtag zum 31.12.

Im Dezember 2016 wird die Baumarkt-GmbH verkauft, der Veräußerungserlös ist bereits im Ergebnis des Gruppenträgers berücksichtigt. Im Jahr 2015 wurde ein Verlust der Baumarkt-GmbH iHv € 30.000,-- dem Gruppenträger zugerechnet.

Die Maschinen-GmbH wird im September 2016 liquidiert, das Ergebnis 2016 ent- spricht dem Liquidationsergebnis. In den Jahren seit 2010 wurden Verluste im Ausmaß von € 100.000,-- dem Gruppenträger zugerechnet. Der Teilwert der Be- teiligung an der Maschinen-GmbH ist seit dem Kauf im Jahr 2010 um € 70.000,-- auf

€ 30.000,-- gesunken.

Die Gruppenträgerin verfügt über Verlustvorträge aus dem Jahr 2015 iHv € 120.000,- -. Verlustvorträge aus früheren Jahren gibt es nicht.

Berechnen Sie die Körperschaftsteuer für die Unternehmensgruppe im Jahr 2016.

Gehen Sie vereinfacht davon aus, dass die ausländischen Ergebnisse dem österr Steuerrecht entsprechen und daher keine Umrechnung erforderlich ist. Etwaige Mindestkörperschaftsteuerüberhänge aus Vorjahren sind außer Acht zu lassen. 35 3.2.Einkommensteuer

3.2.1. Beurteilen Sie nachfolgende Sachverhalte hinsichtlich

 Tatbestand

 Bemessungsgrundlage

 Steuersatz

 Erhebungsform

 allfällige Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Führen Sie jeweils die Rechtsgrundlage und gegebenenfalls die Auslegung der- selbigen durch die EStR 2000 an.

a) Der unbeschränkt Steuerpflichtige A erhält am 02.03.2017 Dividenden der Daimler-Benz-AG iHv € 10.000,-- auf seinem Depot bei der deutschen Lampe- Bank gutgeschrieben. Von diesem Betrag werden ihm € 2.637,50 deutsche

Quellensteuer abgezogen. 5

b) Wie verhält sich Fall a), wenn die Aktien auf einem österr Bankdepot liegen? 2 c) Der unbeschränkt steuerpflichtige B kauft am 30.06.2017 eine Anleihe der

Republik Österreich

(12)

 Kurswert Nominale € 100.000,--

 Zinssatz 1%, Couponlaufzeit 01.01. – 31.12.

 Börsespesen 0,1%

und legt diese auf ein WP-Depot bei einer österr Bank, wofür diese pro Jahr

€ 200,-- Spesen einhebt.

Wie hoch sind die steuerl Anschaffungskosten? 3

d) Der Anleger aus Fall c) kassiert am 31.12.2017 die Zinsen aus dem Coupon.

Erläutern Sie neben der Lösung die steuerl Behandlung, wenn der Anleger die Anleihe zu Kurs 100 am 01.01.2018 (nach Inkasso des Coupons am 31.12.2017) verkauft und dabei 0,1% Börsespesen bezahlt?

Beschreiben Sie aus Sicht des Anlegers das Problemfeld „Stückzinsen“. 15 e) Der Anleger E kauft am 01.07.2016 einen Goldbarren um € 100.000,--, welchen

er zu 100% mittels eines Kredites der Zweiten Bank finanziert. Zinssatz 2% pa, sonst keine Spesen. Die Zinsen von 01.07.2016 bis 31.12.2016 werden am 31.12.2016 bezahlt.

An 30.06.2017 verkauft der Anleger den Goldbarren um € 120.000,--. Mit dem Verkaufserlös wird der Kredit noch am 01.07.2017 incl Zinsen von 01.01.2017 – 30.06.2017 zurückbezahlt.

Hat der Anleger E im Jahr 2017 Einkünfte zu versteuern und wenn ja, welche in

welcher Höhe? 5

f) Magda schenkt ihrem Sohn Richy am 30.04.2017 ein WP-Depot mit einem Kurs- wert iHv € 5.000.000,-- bei einer schweizerischen Bank. Zur Umsetzung der Schenkung werden die WP vom Depot der Magda auf das Depot des Richy bei der selben Bank übertragen. Über Anraten ihrer beider Steuerberater wird am 31.05.2017 eine ordnungsgemäße Meldung im Sinne von § 121a BAO bei einem Finanzamt erstattet. Ansonsten erfolgen keinerlei Meldungen.

Löst diese Schenkung einkommensteuerl Folgen aus? 5

g) Die Hauptversammlung der SITEM-AG beschließt am 08.06.2017 eine Dividende iHv € 1.000.000,-- auszahlbar nach Maßgabe der Liquidität der Gesellschaft.

Leider ist diese während des Jahres nicht ausreichend, sodass es nur zu einer einzigen Auszahlung am 11.10.2017 iHv € 500.000,-- kommt.

Beurteilen Sie die steuerl Folgen aus Sicht der Gesellschaft und der Gesell- schafter. Gehen Sie davon aus, dass sämtliche Gesellschafter die Aktien im steuerl Privatvermögen halten und die Regelbesteuerungsoption nicht anwenden. 10

45

(13)

3.2.2. Geben Sie zu nachfolgenden Sachverhalten eine steuerl Beurteilung ab.

Führen Sie jeweils die Rechtsgrundlage und gegebenenfalls die Auslegung der- selbigen durch die EStR 2000 und/oder die LStR 2002 an.

a) Franz schafft am 05.01.2000 im Betriebsvermögen seines § 4 Abs 3 Betriebes ein unbebautes Grundstück um Anschaffungskosten iHv € 100.000,-- an. Am 31.12.2007 wechselt er infolge Überschreitens der Buchführungsgrenzen auf die Gewinnermittlung nach § 5. Der Teilwert zum 31.12.2007 beträgt € 120.000,--. Am 30.12.2015 verkauft er das unbebaute Grundstück um € 150.000,--. Das Grundstück wird aber erst am 05.01.2016 übergeben. Der Kaufpreis fließt ihm am 31.01.2016 zu.

Beurteilen Sie, in welchem Jahr die Grundstücksveräußerung zu einer Steuerbe- lastung in welcher Höhe führt, wenn der Steuerpflichtige den besonderen Steuer-

satz anwendet. 15

b) Fritz schafft am 02.06.2001 ein bebautes Grundstück in seinem steuerl Privat- vermögen an. Grund + Boden = € 100.000,-- Anschaffungskosten Gebäude

€ 400.000,--. Er nutzt das Grundstück zunächst persönlich als Drittwohnsitz. Am 19.03.2010 legt er das bebaute Grundstück in das Betriebsvermögen seines § 4 Abs 1 ermittelnden Betriebes ein. Teilwert Grund + Boden am 19.03.2010 =

€ 200.000,--; Teilwert Gebäude = € 600.000,--. Am 02.04.2017 wird das bebaute Grundstück um einen Kaufpreis iHv € 1.000.000,-- (hievon 25% Grund + Boden) veräußert. Für die umsatzsteuerfrei behandelte Veräußerung fielen Steuer- beratungskosten iHv € 1.000,-- + 20% USt an.

Nehmen Sie eine umfassende steuerl Würdigung der Veräußerung vor.

Gehen Sie davon aus, dass die Regelbesteuerungsoption nicht wahrgenommen

wird. 20

c) Walter erbt im Jahr 2012 eine kleine Eigentumswohnung im 10. Bezirk von seiner Tante, welche die 1953 um umgerechnet € 50.000,-- incl. Anschaffungsnebenkosten angeschaffte Wohnung von der Anschaffung bis zu ihrem Tod als Hauptwohnsitz genutzt hat. Ab Anfang 2013 sucht Walter einen Mieter für die Wohnung in dem 50 Wohnungen umfassenden Gebäude. Im Juli 2013 gelingt die Vermietung der von einem Sachverständigen im Verlassenschaftsverfahren auf € 125.000,-- geschätzten Wohnung um € 500,-- monatlich zzgl Betriebskosten, aber ohne USt, weil Walter Kleinunternehmer ist. Sonst fallen keine Werbungskosten an. Das SV-Gutachten enthält weder Aussagen über die Aufteilung des Schätzwertes auf Grund und Boden und Gebäude, noch über die Restnutzungsdauer. Am 31.12.2017 verkauft Walter die vermietete Wohnung infolge eines glücklichen Zufalls um € 150.000,--

Erläutern Sie die einkommensteuerl Folgen der Veräußerung!

Gehen Sie davon aus, dass die Regelbesteuerungsoption nicht wahrgenommen

wird. 20

55 165

(14)

ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT

am 4. April 2018

Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

Punkte möglich: erreicht:

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 90 Teil 2: Umsatzsteuer, Verkehrsteuern und

sonstige Gebühren 105

Teil 3: Steuerliche Einkommens- und

Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung 165

Gesamtpunkte 360

NOTENVORSCHLAG: von bis

nicht bestanden 0 215

Bestanden 216 360

Beurteilung:

Ort, Datum: Name in Blockschrift:

Unterschrift:

(15)

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Punkte 1.1. Gruppe

Verlustvorträge

per 01.01.2017 2017 2018 2019 2020

M-GmbH 160 200 220 240 300

T-GmbH 80 40 20 -20 200

E-GmbH 140 -100 160 200 80

Summe 380 140 400 420 580

VV bei Gruppenmitglied -40 -160 0 -20

Gesamtbetrag der

Einkünfte 100 240 420 560

VV bei M-GmbH -75 -85 0 0

(Gruppen-)Einkommen M 25 155 420 560

KöSt der Gruppe 6,25 38,75 105 140 10

1.2. Steuerbelastungsvergleich: Einschleifung 13./14. Gehalt versus Einschleifung Gewinnfreibetrag

a) Variante 1

Jahresbruttobezug 280.000,00

Monatsbezug 20.000,00

laufendes Gehalt 240.000,00

SV DN (17,62 % von 12 *

4.980,--) -10.529,71

WK-Pauschale § 16 Abs 3 EStG -132,00 Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit 229.338,29 SAP § 18 Abs 2 EStG -60,00

Einkommen 229.278,29

Einkommensteuer 102.519,15

Verkehrsabsetzbetrag -400,00

Einkommensteuer 102.119,15 5

13./14. Gehalt Urlaubsgeld

13. Bezug 20.000,00

(16)

SV DN 17,12 % von 2x

HöchstBmGl -1.705,15

13. Bezug minus SV 18.294,85

Einschleifung davon 620 mit 0 % 0,00

davon (18.294,85 - 620)

mit 6% 1.060,49

ESt auf Urlaubsgeld 1.060,49 1.060,49

Weihnachtsgeld

14. Bezug 20.000,00

SV DN 0,00

Einschleifung davon 6.705,15 mit 6 % 402,31

davon (20.000 –

6.705,15) mit 27 % 3.589,61

ESt auf Weihnachtsgeld 3.991,92 3.991,92

Summe ESt 13./14. Gehalt 5.052,41 10

Gesamte Einkommensteuer 107.172,00

(gerundet gem

§ 39 Abs 3 EStG)

b) Variante 2

Geschäftsführerbezug 280.000,00 SV GSVG (26,15% von

69.720,--) -18.231,78

minus Unfallversicherung -111,96

Einkünfte 261.656,26

minus Gewinnfreibetrag -28.815,94*

minus SAP § 18 Abs 2 EStG - 60,00

Einkommen 232.780,32

Einkommensteuer 104.270,00

(gerundet gem

§ 39 Abs 3 EStG)

5

*BmGl Gewinnfreibetrag 261.656,26

davon 175.000 mal 13 % 22.750,00

davon 86.656,26 mal 7 % 6.065,94

28.815,94

Gewinnfreibetrag 28.815,94

(davon 3.900 ohne

Inv.erfordernis) 5

25

*Keine Betriebsausgabenpauschale bei Beanspruchung des investitionsbedingten GFB.

(17)

1.3. Verschmelzung und Spaltung Hinweis: Alle Zahlenangaben in T€.

Aufgabenstellung 1:

a)

steuerl Verschmelzungsbilanz der A-GmbH zum 31.12.2017 (in T€)

Anlagevermögen Verschmelzungskapital 250

Sachanlagevermögen 500

Beteiligung D-GmbH 400 Fremdkapital

Verbindl. Gewinnausschüttung 100 Umlaufvermögen 1.000 sonstiges Fremdkapital 1.550

1.900 1.900 6

b)

steuerl Übernahmebilanz der B-GmbH zum 01.01.2018 (in T€)

Anlagevermögen Eigenkapital 1.450

Sachanlagevermögen 2.000

Beteiligung D-GmbH 440 Fremdkapital

Verbindl. Gewinnausschüttung 100 Umlaufvermögen 1.600 sonstiges Fremdkapital 2.490

4.040 4.040 6

c) Kapitalerhöhung B-GmbH: 300 = 2.000 (VKW A) / 4.000 (VKW B) * 600

(Stammkapital B) 3

Beteiligungsquoten an der übernehmenden B-GmbH:

X: 6,67 % = 20 % * 2.000 (VKW A) / 6.000 (VKW A + B) Y: 26,67 % = 80 % * 2.000 (VKW A) / 6.000 (VKW A + B) Z: 66,67 % = 100 % * 4.000 (VKW B) / 6.000 (VKW A + B)

100,00 % 61

1 Die volle Punktezahl ist auch erreicht, wenn sich bei Aufsummierung der Beteiligungsquoten

(18)

Anschaffungskosten bei den Gesellschaftern:

Fortsetzung der bisherigen Anschaffungskosten, kein Tausch; Identitäts-

fiktion; Anschaffungszeitpunkte bleiben unverändert (§ 5 Abs 2 UmgrStG) 2 d) Grunderwerbsteuertatbestände (vgl § 4 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 2 lit c

GrEStG):

 § 6 Abs 6 UmgrStG: 0,5% vom Grundstückswert (300) der auf die über-

nehmende B-GmbH übergehenden Grazer Immobilie 2

 zusätzlich: Erwerbsvorgang gem § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG wegen Vereinigung von 95% der Anteile an der D-GmbH bei der B-GmbH:

Bemessungsgrundlage 100 (Grundstückswert der Linzer Immobilie)

Tarif 0,5 % 3

Aufgabenstellung 2:

Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung (§ 3 Abs 4 UmgrStG):

Veräußerungserlös 1.100

- Buchwert incl übernommenem

Buchwert - 440

= Veräußerungsgewinn 660

Durch die verschmelzungsbedingte Übertragung der steuerneutralen inter- nationalen Schachtelbeteiligung an der D-GmbH (mindestens 10 % und 1 Jahr Behaltefrist erfüllt) wird bei der übernehmenden Körperschaft die bisher nicht steuerbegünstigte Minderheitsbeteiligung auf eine internationale Schachtelbe- teiligung erweitert. Bezüglich der übertragenen Schachtelbeteiligung setzt die übernehmende Körperschaft die von der übertragenden Körperschaft begonnene Besitzfrist fort. Die bisher nicht steuerbegünstigte eigene Minderheitsbeteiligung ist in die Schachtelwirkung einzubeziehen, für sie beginnt daher keine Jahresfrist zu laufen (vgl auch UmgrStR 2002, Rz 180).

Bei der B-GmbH bestand vor Verschmelzung eine nicht nach § 10 Abs 3 KStG begünstigte Beteiligung an der D-GmbH:

VKW B-GmbH an D-GmbH 50

- BW B-GmbH an D-GmbH - 40

= steuerverfangene stille Reserven (§ 3 Abs 4 UmgrStG) 10

(19)

2. Zusatzinformation

= steuerpflichtiger Veräußerungsgewinnteil; restlicher Veräußerungsgewinn ist gem § 10 Abs 3 KStG steuerneutral, auch wenn der Verkauf noch in 2018 erfolgt (es beginnt keine neue Jahresfrist durch die Verschmelzung) 10 Aufgabenstellung 3:

a)

steuerl Übertragungsbilanz der A-GmbH zum 31.12.2017 (in T€) Beteiligung D-

GmbH 400 Übertragungskapital 400

400 400 2

b)

VKW der Beteiligung an der D-GmbH laut Angabe: 900

Kapitalerhöhung B-GmbH: 135 = 900 (VKW Beteiligung) / 4.000 (VKW B) *

600 (Stammkapital B) 3

Beteiligungsquoten an der übernehmenden B-GmbH:

X: 3,67 % = 20 % * 900 (VKW Beteiligung) / 4.900 (VKW B samt übernommener Beteiligung)

Y: 14,69 % = 80 % * 900 (VKW Beteiligung) / 4.900 (VKW B samt übernommener Beteiligung)

Z: 81,63 % = 100 % * 4.000 (VKW B) / 4.900 (VKW B samt übernommener Beteiligung)

100,00 % 62

Anschaffungskosten bei den Gesellschaftern an der B-GmbH nach Abspaltung:

X: 90,00 = 200 * 900 (VKW Beteiligung D-GmbH) / 2.000 (VKW A-GmbH) Y: 450,00 = 1.000 * 900 (VKW Beteiligung D-GmbH / 2.000 (VKW A-GmbH)

Z: 1.500,00 unveränderte Anschaffungskosten an der übernehmenden B-GmbH 6

55

90

2 Die volle Punktezahl ist auch erreicht, wenn sich bei Aufsummierung der Beteiligungsquoten Rundungsdifferenzen ergeben.

(20)

TEIL 2: UMSATZSTEUER, VERKEHRSTEUERN UND SONSTIGE GEBÜHREN

Punkte 2.1. Umsatzsteuer

2.1.1. Versicherungsmakler und Vermietung 2016:

Frau Korntner hat folgende Umsätze zu versteuern:

 € 72.000,-- Versicherungsmaklerumsätze, unecht steuerfrei gem § 6 Abs 1

Z 13 UStG 2

 € 12.000,-- Umsätze aus der Wohnraumvermietung (ermäßigter Steuersatz von 10% gem § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG); die Kleinunternehmerregelung kommt nicht zur Anwendung, weil für das Jahr 2016 die relevanten Umsätze incl der Versicherungsmaklerumsätze € 30.000,-- übersteigen.

Anmerkung: dass ein Fahrzeugabstellplatz vermietet oder Wärme geliefert würde, ergibt sich nicht aus dem Sachverhalt. Diese Umsätze wären mit dem

Normalsteuersatz zu versteuern. 5

Vorsteuerabzug:

Der Vorsteuerabzug iZm der Versicherungsmakler-Tätigkeit ist gem § 12 Abs 3 UStG ausgeschlossen.

Der Vorsteuerabzug aus der Installateurrechnung für die Vermietung steht in vollem

Umfang zu (§ 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG). 3

2017:

Umsätze

Katrin Korntner ist Kleinunternehmerin iSd § 6 Abs 1 Z 27 UStG, weil sie die dort genannte Umsatzgrenze von € 30.000,-- nicht überschritten hat. Ihre Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmaklerin sind gem § 6 Abs 1 Z 13 UStG unecht steuerfrei. Diese sind in die 30.000-Euro-Grenze des § 6 Abs 1 Z 27 UStG (ab 2017) nicht einzubeziehen.

Für die Berechnung der Umsatzgrenze wird auf den (fiktiven) Nettoumsatz bei Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen abgestellt. Die Umsätze aus der Vermietung betragen € 12.000,-- (10% fiktive USt aus den Gesamtmieten von

€ 13.200,-- herausgerechnet) und überschreiten die Grenze des § 6 Abs 1 Z 27

UStG daher nicht. 5

Vorsteuerabzug

Als Kleinunternehmerin ist Katrin Korntner gem § 12 Abs 3 UStG vom Vorsteuer-

(21)

Vorsteuerberichtigung

Da nunmehr alle getätigten Umsätze den Vorsteuerabzug ausschließen, liegt hin- sichtlich des Notebooks eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, iSd § 12 Abs 10 UStG vor.

Berichtigungszeitraum sind die vier auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden Kalenderjahre, wozu auch das Jahr 2017 zählt.

Der Berichtigungsbetrag berechnet sich wie folgt: gesamter auf den Gegenstand entfallender Steuerbetrag: € 700,--; dieser ist auf 5 Jahre zu verteilen: € 140,-- pro Jahr.

Von diesen € 140,-- kommt es zu einer Änderung im Ausmaß von 25% zu Lasten der Frau Korntner. Das ist ein Betrag von € 35,--.

Dieser Betrag übersteigt nicht die Bagatellschwelle des § 12 Abs 13 UStG (€ 60,--).

Die negative Vorsteuerberichtigung hat daher nicht zu erfolgen. 5 Wahlmöglichkeit:

Frau Korntner könnte im Jahr 2017 gem § 6 Abs 3 UStG auf die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung verzichten. Damit wäre sie weiterhin iZm der Ver- mietung zum Vorsteuerabzug berechtigt, müsste aber auch die USt aus den Vermietungsumsätzen abführen (die wegen der Bruttovereinbarung der Miete nicht zusätzlich auf den Mieter überwälzt werden kann).

Da im Sachverhalt keine nennenswerten Vorsteuern iZm der Vermietung angeführt werden und auch die negative Vorsteuerberichtigung für den Computer unter die Bagatellschwelle des § 12 Abs 13 UStG fällt, wäre es zu empfehlen, die Klein- unternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.

Die Tätigkeit als Versicherungsmaklerin ist in beiden Varianten steuerfrei. 4 25 2.1.2. Umsatzsteuer und Privatstiftung

a) Vermietung an die Alpha SE

 Alpha SE als geschäftsleitende Holding unternehmerisch tätig, dh Unter-

nehmer iSd § 2 UStG 2

 Leistungen der Alpha SE unterliegen grundsätzlich der USt; unecht steuer- befreite Tätigkeiten, wie die Konzernfinanzierung, werden nicht erbracht 

Vorsteuerabzug der Alpha SE > 95 % 3

Vermietung an Alpha SE daher nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG unecht steuer-

befreit möglich 2

o Kein Vorsteuerabzug aus den Sanierungskosten (€ 6.000.000,-- x

85 % = € 5.100.000,--) 2

(22)

 Vermietung an Alpha SE kann auch steuerpflichtig (20 %) erfolgen – Option nach § 6 Abs 2 UStG möglich, weil Alpha SE > 95 % Vorsteuerabzugs-

berechtigung 2

o Vorsteuerabzug für Sanierungskosten iHv € 5.100.000,--; 1 Vorsteuerabzug der Alpha SE aus der Anmietung der Räumlichkeiten 1 b) Penthouse

Siehe insbes USt-Protokoll 2008:

Kein Vorsteuerabzug bei der Privatstiftung: 3

o Adaptierung des Penthouses gilt nicht als für das Unternehmen ausgeführt (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG), weil das Entgelt keine abzugsfähigen Ausgaben iSd § 20 Abs 1 Z 1 bis Z 5 EStG bzw §§ 8 Abs 2 und 12 Abs 1 Z 1 bis Z 5 KStG darstellt. Dies gilt auch im Falle der Vermietung von Objekten einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter (vgl. VwGH 26.03.2007, 2005/14/0091); gilt auch im Falle einer Privatstiftung. 4 o Schädlich für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges ist

o das Vorliegen eines besonders repräsentativen Objekts, das speziell auf die Wohnbedürfnisse des Begünstigten abgestimmt ist und 2 o es liegt kein fremdübliches Mietverhältnis vor. 2 o Ein Gebäude ist insbes dann auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters

abgestimmt, wenn es nach dessen Wünschen geplant, errichtet oder sogar

eingerichtet wird. 1

o Da der private Wohnraum zu den Aufwendungen der Lebensführung zählt, handelt es sich bei der fremdunüblichen Zurverfügungstellung desselben um Einkommensverwendung iSd § 8 Abs 2 KStG 1988, was eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 zur Folge hat (VwGH

26.03.2007, 2005/14/0091). 1

26 2.1.3. Karussellbetrug

Es könnte ein Karussellbetrug vorliegen, weil insbesondere folgende unge- wöhnliche bzw typische Indizien im Sachverhalt verwirklicht wurden: 3

 Extrem zeitkritische Lieferung

 Hohe Stückzahlen für einen sonst weniger gefragten Bauteil

 Ankündigung noch zusätzliche Bestellungen zu tätigen und damit das Umsatzvolumen für den Bauteil noch zusätzlich zu erhöhen

 Eilüberweisung

 Nennung eines Vorlieferanten

(23)

 Keine Prüfung der Ware bei Lieferung bzw Übernahme

 Geänderter Geschäftszweck bei R

 Nur e-mail Kontakt mit den handelnden Personen bei R

 Unterdurchschnittliche Marge bei überdurchschnittlichen Mengen 7 Rechtsfolgen Mehrwertsteuerbetrug:

Kein Vorsteuerabzug für Lieferung von V (Vorlieferant) an A aus der Rechnung des V, weil A wissen musste, dass der betreffende Umsatz iZm Umsatzsteuer- hinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht (§ 12 Abs 14 UStG bzw UStR Rz 1877). Dies gilt insbes auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft (Missing

Trader = Kunde von R). 5

Lieferung an R nicht nach Art 6 Abs 1 iVm Art 7 UStG steuerfrei, wenn der Unter- nehmer wusste oder wissen musste, dass die betreffende Lieferung iZm Umsatz- steuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzver-

gehen steht (s. Rz 3981 und 4056 UStR). 5

Keine Vertrauensschutzregelung nach Art 7 Abs 4 UStG (s. Rz 4016 ff UStR). 2 22 2.1.4. Lieferung einer Liegenschaft

Die Lieferung des Grundstücks samt Gebäude ist steuerbar, aber gem § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG steuerfrei. Auch die Maschine ist, weil sie auf Dauer in dem Gebäude installiert ist, Teil des Grundstücks (Art 13b Buchst d EU-DVO Nr. 282/2011 und Rz 639v ff UStR). Kein Grundstück iSd UStG sind die sonstigen beweglichen Betriebsmittel. Deren Lieferung unterliegt dem Normalsteuersatz. 4 Alfred Adler hat für die Maschine den Vorsteuerabzug vorgenommen. Es kommt durch die unecht steuerfreie Lieferung zu einer Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs 10 UStG.

Da es sich bei der Maschine um ein Grundstück des Anlagevermögens handelt, kommt die Vorsteuerberichtigung gem § 12 Abs 10 UStG mit einem Berichtigungs- zeitraum von 20 Jahren zur Anwendung. Der Gegenstand scheidet aus dem Unternehmen aus, daher werden alle noch offenen 19 Jahre berichtigt.

Es kommt zu einer negativen Vorsteuerberichtigung.

Variante 1: € 10.000,-- Vorsteuern, aufgeteilt auf 20 Jahre = 500 x 19 =

€ 9.500,-- Berichtigungsbetrag

Alternative: Es wäre auch denkbar, wenn man von einer Anschaffung der Maschine im Jahr 2016 ausgeht, dass die Vorsteuerberichtigung insgesamt nur

€ 8.000,-- ausmacht, weil im 1. Jahr (2016) bereits 1/5 der Vorsteuerberichtigung („alter“ Berichtigungszeitraum) „konsumiert“ worden ist. Diese € 8.000,-- wären auf die noch offenen 19 Jahre aufzuteilen. Da der Gegenstand durch Lieferung aus

(24)

dem Unternehmen ausscheidet, werden alle noch offenen Jahre (19) gemeinsam berichtigt (€ 8.000,-- negative Berichtigung).

Das UStG enthält keinerlei Aussagen zum Inkrafttreten der Neuregelung.

Da diese Ansicht für den Unternehmer die günstigere ist, wäre diese Lösung zu

bevorzugen (vgl Rz 2081 UStR). 6

(4 bei Variante 1) Auch für das Gebäude kommt es zu einer Änderung der Verhältnisse, allerdings ist der 10-jährige Berichtigungszeitraum (§ 28 Abs 38 Z 2 UStG) bereits abgelaufen. 2 GrESt:

Da nur das Gebäude sowie der Grund und Boden, nicht aber die fest installierte Maschine (Betriebsvorrichtung) ein Grundstück iSd § 2 GrEStG sind, unterliegt nur deren Veräußerungserlös der GrESt. Es fällt daher eine GrESt iHv 3,5% von

€ 200.000,-- (€ 7.000,--) an (§ 7 Abs 1 Z 3 GrEStG). 3

Schuldner der Steuer sind nach § 9 Z 4 GrEStG die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen, also sowohl Herr Adler als auch der Käufer, Herr Bäcker. 2

17 90 2.2. Verkehrsteuern

a) Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 iVm § 8 Abs 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes am 02.12.2016; die Grundbuch-

eintragung ist irrelevant. 2

Die Steuer ist von einem Parteienvertreter bis zum 15. des zweitfolgenden Monats elektronisch entweder als Abgabenerklärung zu erklären oder elektronisch als Selbstberechnung anzumelden (Kaufvertrag Dezember,

Erklärungsfrist bis 15.02.). 2

Die Bemessungsgrundlage ist gem § 4 Abs 1 erster Satz GrEStG die Gegen-

leistung, mindestens der Grundstückswert. 1

Die Gegenleistung besteht aus dem Barkaufpreis iHv € 3.000.000,-- und der übernommenen Verbindlichkeit in der noch aushaftenden Höhe von

€ 500.000,--. 1

Da der Grundstückswert jedoch höher ist als die Gegenleistung und zugleich der Grundstückswert die Mindestbemessungsbasis darstellt, ist der Grund- stückswert € 3.800.000,-- die hier beachtliche Bemessungsgrundlage. 2 Die Grunderwerbsteuer beträgt daher gem § 7 Abs 1 Z 1 TS 3 iVm § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG 3,5% von € 3.800.000,-- = € 133.000,--. 1

(25)

b) Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt bzw erstattet, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren einver-

nehmlich rückgängig gemacht wird. 3

Erfolgt aber die Rückgängigmachung – wie im vorliegenden Fall – nur dazu, um das Grundstück zeitnah an eine vom Käufer genannte andere Person zu übertragen, liegt keine begünstigte Rückgängigmachung vor, weil Zorngibel aufgrund der Umstände offenkundig nicht die ursprüngliche Verfügungs- macht wiedererlangt hat wie er sie einst hatte (Missbrauch gem VwGH). 3

15 105

(26)

TEIL 3: STEUERLICHE EINKOMMENS- UND ERFOLGS- BZW. ERTRAGSERMITTLUNG

Punkte 3.1. Körperschaftsteuer

3.1.1. Anmerkung: Allfällige Hinweise auf Judikatur bzw BMF-Ansichten dienen der Information der Prüfungskommissäre und sind nicht Teil der von den Kandidaten erwarteten Lösung.

1. Einnahmen der Gemeinde:

a) Betriebe:

Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob Betriebe gewerblicher Art iSd § 2 KStG vorliegen, da eine Körperschaft öffentlichen Rechts, wozu Gebietskörperschaften zählen, nur mit derartigen Betrieben unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Im Einzelnen ergibt sich:

 Trinkwasserversorgung dienendes Wasserwerk: Hoheitsbetrieb gem § 2 Abs 5 dritter Satz KStG; es liegt somit keine privatwirtschaftliche Tätigkeit und damit kein Betrieb gewerblicher Art vor (vgl KStR 2013 Rz 41)

 nicht körperschaftsteuerbar, allenfalls beschränkte Steuerpflicht

 Müllabfuhr: gleichfalls Hoheitsbetrieb gem § 2 Abs 5 KStG, es liegt somit ebenfalls kein Betrieb gewerblicher Art vor (vgl KStR 2013 Rz 41).

 nicht körperschaftsteuerbar

 Buslinie, Elektrizitätswerk: jeweils Betriebe gewerblicher Art gem § 2 KStG;

 (unbeschränkt) körperschaftsteuerpflichtig

 Bücherei: diese stellt zwar dem Grunde nach einen Betrieb gewerblicher Art dar, allerdings muss bei einem derartigen Betrieb die Tätigkeit auch von

„wirtschaftlichem Gewicht“ sein (vgl § 2 Abs 1 TS 2 KStG). Das wirt- schaftliche Gewicht wird erst ab einer Höhe von € 2.900,-- angenommen (VwGH 29.01.2014, 2010/13/0006; KStR 2013 Rz 70). Es liegt daher kein Betrieb gewerblicher Art vor.

 nicht körperschaftsteuerbar

 Forstwirtschaft: stellt keinen Betrieb gewerblicher Art dar, da daraus keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden (vgl § 2 Abs 1 TS 4 KStG 1988; KStR 2013 Rz 74);

 nicht körperschaftsteuerbar 12 b) Verpachtung des Gasthauses:

Würde die Gemeinde das Gasthaus selbst führen, würde dies einen Betrieb gewerblicher Art darstellen. Kraft der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs 2 Z 2 KStG

(27)

gilt die entgeltliche Überlassung eines Betriebes gewerblicher Art gleichfalls als Betrieb gewerblicher Art (vgl KStR 2013 Rz 85);

 (unbeschränkt) körperschaftsteuerpflichtig 3 c) Vermietung des Saals im Rathaus:

Die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten ohne Nebenleistungen stellt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Dies begründet als außer- betrieblicher Bereich keinen Betrieb gewerblicher Art (KStR 2013 Rz 74).

 nicht körperschaftsteuerbar 3 d) Veräußerung des Grundstücks:

Nach § 21 Abs 3 Z 4 KStG unterliegen Veräußerungen von Grundstücken durch Körperschaften öffentlichen Rechts außerhalb ihrer Betriebe gewerblicher Art der beschränkten Steuerpflicht iSd § 1 Abs 3 Z 2 und Z 3 KStG (idF 1. StabG 2012).

Das veräußerte Grundstück stellt bei der Gemeinde „Altvermögen“ dar, weil es nicht steuerverfangen war.

Die Einkünfteermittlung kann gem § 30 Abs 4 EStG 1988 mit dem Unterschieds- betrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86% des Veräußerungs- erlöses anzusetzenden Anschaffungskosten erfolgen (KStR 2013 Rz 1501). Die

Einkünfte betragen somit € 70.000,--. 6

2. Zusammenfassung einzelner Betriebe

Die Betriebe gewerblicher Art, Elektrizitätswerk sowie Buslinie, können als Versorgungsbetriebe gem § 2 Abs 3, TS 3 und 5 KStG (Versorgung der Be- völkerung mit Elektrizität bzw dem öffentlichen Verkehr dienend) zu einem Versorgungsbetriebsverbund zusammengefasst und als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art behandelt werden, wenn sie organisatorisch zusammengefasst sind und unter einer gemeinsamen Leitung stehen (§ 2 Abs 3, S 1 KStG; KStR 2013 Rz 79). Es kann dadurch innerhalb dieses zusammengefassten Betriebes ein Ausgleich der Verluste der Buslinie mit positiven Einkünften des Elektrizitätswerks erfolgen, was zwischen selbständig geführten Betrieben nicht möglich wäre. 6

30 3.1.2. Die Baumarkt-GmbH scheidet im Jahr 2016 aus der Gruppe aus, weil sie unterjährig verkauft wurde. Das Ergebnis 2016 geht nicht mehr in die Gruppe ein, da die Baumarkt-GmbH nicht das gesamte Jahr 2016 in der Gruppe war. Da die Gesellschaft erst seit 2015 in der Gruppe ist, ist außerdem die Mindest- bestandsdauer von 3 Jahren (§ 9 Abs 10 KStG) nicht erfüllt. Die Gruppe ist daher in Bezug auf die Baumarkt-GmbH rückabzuwickeln. Dies erfolgt über § 295a BAO (§ 9 Abs 10 TS 3 KStG); das Jahr 2015 ist entsprechend neu ohne das Ergebnis der Baumarkt-GmbH zu veranlagen. Der Verlustvortrag aus 2015 verringert sich daher um € 30.000,-- auf € 90.000,--.

(28)

Die 2015 zugerechneten Verluste iHv € 30.000,-- sind daher im Jahr 2015 wieder

hinzuzurechnen. 7

Die Maschinen-GmbH scheidet auch im Jahr 2016 aus der Gruppe aus. Sämtliche zugerechnete Verluste aus der Vergangenheit sind daher nachzuversteuern. Da es sich bei einer Liquidation um einen endgültigen Vermögensverlust handelt, können allerdings gem § 9 Abs 6 Z 7 KStG die während der Gruppe nicht wirksamen Teilwertabschreibungen abgezogen werden.

Es ist daher ein Betrag von € 30.000,-- dem Gruppenträger hinzuzurechnen. 7 Die Ergebnisse der übrigen Gruppenmitglieder sind dem Gruppenträger zuzu- rechnen. Gemäß § 9 Abs 6 Z 6 KStG sind Verluste ausländischer Gruppen- mitglieder allerdings nur bis zu einer Grenze von 75% der eigenen Einkommen der inländischen Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers verrechenbar. 5 Inländisches Gruppenergebnis:

Baustoff GmbH: € 200.000,--

Werkzeug-GmbH: € 100.000,--

€ 300.000,--

Davon 75% € 225.000,--

Die Nachversteuerungsbeträge gehören nicht zum eigenen Einkommen des Gruppenträgers und sind daher für die Berechnung der 75% Grenze nicht zu be-

rücksichtigen (KStR Rz 1103). 3

Die Verluste des Gruppenmitglieds Mechanik GmbH sind daher nur bis zu

€ 225.000,-- beim Gruppenträger verrechenbar, die verbleibenden € 25.000,--

gehen in den Verlustvortrag für Folgejahre. 2

Das positive Ergebnis der Fassaden-GmbH berührt das Gruppenergebnis nicht. 1 Gruppenergebnis:

Baustoff GmbH: € 200.000

Werkzeug-GmbH: € 100.000

Mechanik GmbH: € -225.000

Nachversteuerung

Maschinen-GmbH: € 30.000

€ 105.000 4

Das Gruppenergebnis ist mit den Verlustvorträgen der Vorjahre zu verrechnen, dabei kommt die 75% Grenze zur Anwendung (§ 8 Abs 4 KStG). Für die Nach- versteuerung der Auslandsverluste gilt allerdings eine 100%ige Verrechenbarkeit, es hat daher vorrangig ein Ausgleich mit diesen Einkünften zu erfolgen. 3

(29)

Das Gruppenergebnis beträgt nach Ausgleich der Verlustvorträge mit den Nach- versteuerungsbeträgen der Maschinen-GmbH € 75.000,--, der verbleibende Ver- lustvortrag beträgt € 60.000,--.

Von den € 75.000,-- können 75% mit den Verlustvorträgen ausgeglichen werden, das zu versteuernde Gruppenergebnis beträgt daher € 18.750,--. 2 Die Körperschaftsteuer des Jahres 2016 für die Unternehmensgruppe beträgt

€ 4.688,--. 1

35 3.2. Einkommensteuer

3.2.1. Einkünfte aus Kapitalvermögen

a) § 27 Abs 2 Z 1 EStG: Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, Gewinnaus- schüttung

§ 27a Abs 3 Z 1 EStG: Bemessungsgrundlage = die bezogenen Kapitalerträge

= € 10.000,--; allfällige Spesen dürfen nach § 20 Abs 2 EStG nicht abgezogen werden.

§ 27a Abs 1 Z 2 EStG: unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%

§ 93 EStG: kein Kapitalertragsteuerabzug im Inland, weil keine qualifizierte inländische depotführende Stelle => Erhebung bei Veranlagung

Art 23 DBA Österreich – Deutschland: Anrechnung von 15% auf die österr Steuer

Restbetrag muss im Ausland zur Erstattung beantragt werden. 5 b) Einkunftsart, Bemessungsgrundlage, besonderer Steuersatz bleiben gleich

§ 93 Abs 2 Z 1 iVm § 95 Abs 2 Z 1 b TS 5 EStG: Kapitalertragsteuerabzug, weil die Dividenden dem besonderen Steuersatz unterliegen und eine quali- fizierte inländische auszahlende Stelle vorliegt

§ 1 Abs 2 Auslandszinsen-VO: Anrechnung von 15% der ausländischen

Quellensteuer bei Berechnung des Kapitalertragsteuerabzuges 2 c) § 27a Abs 3 Z 2a iVm § 27a Abs 4 Z 2 EStG: Die steuerl Anschaffungskosten

werden incl € 500,-- Stückzinsen und excl Anschaffungsnebenkosten er- rechnet.

€ 100.500,-- steuerl Anschaffungskosten 3

d) 31.12.2017: Inkasso Coupon 1% von € 100.000,-- = € 1.000,--:

§ 27 Abs 3 Z 2 EStG: Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, WP-Erträge

§ 27a Abs 1 Z 1 EStG: Bemessungsgrundlage = bezogene Kapitalerträge

§ 20 Abs 2 TS2 EStG: kein WK-Abzug, weil besonderer Steuersatz anwendbar

(30)

§ 27a Abs 1 EStG: besonderer Steuersatz anwendbar

§ 27a Abs 4 EStG: Option auf Regelbesteuerung

§ 93 Abs 1 EStG: bes. Steuersatz + qualifizierte depotführende Stelle = KESt 01.01.2018: Verkauf der Anleihe um Kurs 100:

§ 27 Abs 3 EStG: realisierte Wertsteigerung

§ 27a Abs 3 Z 2a EStG: Bemessungsgrundlage = Unterschiedsbetrag von Erlös über die steuerl Anschaffungskosten jeweils incl Stückzinsen

Erlös: € 100.000,--

Steuerl AK: € 100.500,--

Verlust: € 500,-- ausgleichsfähig nur nach Maßgabe § 27 Abs 8 EStG

Falls sonst keine Einkünfte aus Kapitalvermögen mit besonderem Steuersatz:

verloren.

Problem Stückzinsen: die bezahlten Stückzinsen erhöhen die Anschaffungs- kosten des Wertpapiers, obwohl sie tatsächlich Anschaffungskosten für die später vereinnahmte Zinsen darstellen. Dem entsprechend ist der Zinsen- zufluss in 2017 voll steuerpflichtig und ein Verlust aus der Veräußerung ist

nur in 2018 und nur nach Maßgabe § 27 Abs 8 EStG ausgleichsfähig. 15 e) Goldbarren

§ 31 EStG: Einkünfte aus Spekulationsgeschäften

§ 31 Abs 2 EStG: Bemessungsgrundlage = Unterschiedsbetrag zwischen Erlös und Anschaffungskosten und Werkungskosten andererseits

Veräußerungserlös € 120.000,--

Anschaffungskosten - € 100.000,--

Zinsen 2016 - € 1.000,--

Zinsen 2017 - € 1.000,--

Überschuss € 18.000,--

§ 31 EStG ausgelegt durch EStR 2000 Rz 6757:

Die Einkunftsart „Spekulationsgeschäfte“ stellt einen „gestreckten“ Tatbe- stand dar: vom erstmaligen Anfallen von Anschaffungskosten bzw.

Werbungskosten bis zum letztmaligem Zu- oder Abfließen. Die Werbungs- kosten sind nicht nach zeitlichem Abfluss, sondern im Jahr der Einnahmen zu

erfassen. 5

(31)

f) Magda und Richy

§ 27 Abs 6 Z 2 TS 4 EStG: Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Er- satztatbestand), weil eine Meldung innerhalb der Monatsfrist verabsäumt wurde.

§ 27a Abs 3 Z 2b EStG: Bemessungsgrundlage = Unterschiedsbetrag zwischen gemeinem Wert bei Übertragung und den steuerl Anschaf- fungskosten

§ 20 Abs 2 TS 2 EStG: Abzugsverbot von Werbungskosten, soweit der be- sondere Steuersatz anwendbar ist.

§ 27a Abs 1 EStG: besonderer Steuersatz ist anwendbar. 5 g) Dividende Gesellschaft:

§ 93 Abs 1 EStG: KESt-pflichtig, weil besonderer Steuersatz und qualifizierte auszahlende Stelle

§ 95 Abs 3 Z 1 S 2 EStG: Wenn kein Auszahlungstag beschlossen wird, gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Auszahlungstag.

§ 96 Abs 1 Z 1a EStG: KESt-Fälligkeit nach 1 Woche

§ 96 Abs 3 EStG: KESt-Meldung innerhalb 1 Woche nach „Zufluss“ der Kapitalerträge

Gesellschafter:

§ 27 Abs 2 Z 1 EStG: Einkünfte aus der Überlassung von Kapital – Dividende

§ 27a Abs 3 Z 1 EStG: Bemessungsgrundlage = bezogene Kapitalerträge: hier

€ 500.000,--

§ 20 Abs 2 TS 2 EStG: kein Werbungskostenabzug, wenn besonderer Steuer- satz anwendbar.

§ 27a Abs 1 EStG: besonderer Steuersatz anwendbar

§ 97 Abs 2 EStG: Veranlagungsoption: Veranlagung notwendig, um die zu viel bezahlte KESt gutgeschrieben zu erhalten

falsche Lösung: Erstattungsverfahren § 240 BAO, weil die KESt nicht zu

Unrecht abgezogen wurde. 10

45

(32)

3.2.2. Einkünfte a) Franz

Die Veräußerung löst Steuerpflicht wie folgt aus:

AK 05.01.2000 € 100.000,00

€ 20.000,00 Differenz TW Wechsel 31.12.2007 § 4 (10) Z 3 a idgF € 120.000,00

€ 30.000,00 Differenz

Verkaufspreis 31.01.2016 € 150.000,00

§ 4 (3a) Z 3c S 2

EStG PE 14% € 16.800,00 14% von € 120.000,00

§ 5 EStG RE € 30.000,00

Summe Veräußerungsgewinn € 46.800,00

§ 30a (3 iVm 1) EStG 25% € 11.700,00 besonderer Steuersatz

§ 30c (4) TS 2 EStG ImmoESt-Abzug durch Parteienvertreter kann unterbleiben, wenn Zufluss > 1J nach Vertrag

Erläuterung:

 Nach § 4 Abs 10 Z 3a EStG idF GesRÄG 2006 wurde der Grund und Boden bei Umstellung auf § 5 steuerneutral auf den höheren Teilwert aufgewertet.

 § 4 Abs 3a Z 3 EStG ordnet nunmehr an, dass anlässlich der Veräußerung dieser steuerneutrale upstep nachversteuert werden muss.

 Nach § 4 Abs 3a Z 3c S 2 EStG kann diese Nachversteuerung pauschal ermittelt werden, falls der Grund und Boden am 31.03.2012 ohne Wechsel der Gewinnermittlung nicht steuerverfangen gewesen wäre. Dies ist hier der Fall.

 § 30a Abs 3 + Abs 1 EStG: Der besondere Steuersatz ist auch auf be- triebliche Grundstücksveräußerungen anwendbar.

 § 124b Z 276 EStG: Der besondere Steuersatz beträgt für Grundstücks- veräußerungen bis 31.12.2015 noch 25%. Dabei wird auf das Verpflich- tungsgeschäft (Kaufvertrag) abgestellt.

 Die bilanzielle Realisierung erfordert die Übergabe des Grundstückes. Aus diesem Grund ist der Verkauf erst 2016 erfolgswirksam. 15

(33)

b) Fritz

Die Veräußerung löst die abgebildete Steuerpflicht aus.

Erläuterung:

 Das bebaute Grundstück wurde im Jahr 2010 nach § 6 Z 5 EStG idF vor 1. StabG 2012 zum Teilwert in das Betriebsvermögen eingelegt, auch wenn es zum damaligen Zeitpunkt noch steuerverfangen war.

 Am 31.03.2012 ist der Grund und Boden nicht mehr steuerverfangen, weil die Spekulationsfrist des § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG idF vor 1. StabG 2012 abgelaufen war.

 Am 31.03.2012 ist das Gebäude steuerverfangen, weil Gebäude im Be- triebsvermögen immer steuerverfangen sind.

 Beim Verkauf im Jahr 2017 kann dem entsprechend der Grund und Boden nach § 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG pauschal ermittelt werden, während auf das Gebäude die Regelermittlung anzuwenden ist.

 Ergänzend ist nach § 4 Abs 3a Z 4 EStG der steuerneutrale upstep zum Teilwert anlässlich der Einlage nachzuversteuern. Dies betrifft nach dem klaren Gesetzeswortlaut Grund und Boden und Gebäude.

 Normzweck ist die vollständige, aber nur einmalige Besteuerung von Grundstücken. Wäre der Grund und Boden im Jahr 2001 bereits im steuerl Betriebsvermögen angeschafft worden, dann wäre mit der Pauschaler- mittlung die Besteuerung abgeschlossen gewesen.

 Die Anschaffung im steuerl Privatvermögen und Einlage kann nicht schlechter gestellt werden als die sofortige Anschaffung im steuerl Betriebs- vermögen (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG in der Auslegung durch die EStR 2000

G+B Gebäude Summe

AK 2001 100.000,00 400.000,00 500.000,00

Einlage 2010 200.000,00 600.000,00 800.000,00 Verkauf 2017 250.000,00 750.000,00 1.000.000,00 G+B § 4 (3a) Z 3 a EStG PE 14% 35.000,00 35.000,00 Geb betrTeil nach Einlage RE 150.000,00 150.000,00

§ 4 (3a) Z 4 EStG - priv Teil PE 14% 84.000,00 84.000,00 Summe Veräußerung 35.000,00 234.000,00 269.000,00 hievon private Grundstücksveräußerung § 30 84.000,00

hievon betriebliche Einkünfte § 23 35.000,00 150.000,00

§ 30a (3 iVm 1) EStG 30% 80.700,00 besonderer Steuersatz

§ 30b, c EStG Erhebungsform ImmoESt

(34)

Rz 783 Beispiel 1). Aus diesem Grund ist beim Grund und Boden in teleo- logischer Reduktion keine zusätzliche Besteuerung auf den Aufwertungs- betrag vorzunehmen.

 Alternativlösung: Die Einlage wird nochmals besteuert. Dies entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut. Aus diesem Grund ist für diese falsche Lösung ebenfalls die volle Punkteanzahl zu geben.

 Die Einlage des Gebäudes ist in Höhe der Differenz Teilwert zum Einlage- zeitpunkt zu ursprünglichen Anschaffungskosten jedenfalls zu besteuern, weil das Gebäude auch im Betriebsvermögen immer steuerpflichtig ge- wesen wäre.

 Die Steuerberatungskosten stellen in Ansehung von § 20 Abs 2 TS 3 EStG weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar, weil der besondere Steuersatz angewandt wird (Gesetzesänderung zum 01.01.2016: vorher

„anwendbar ist“). Das Abzugsverbot betrifft aber nicht Sonderausgaben („bei den Einkünften dürfen nicht abgezogen werden“). 20 c) Walter

 Tatbestand: Die Veräußerung der Wohnung im Jahr 2017 ist steuerpflichtig nach § 30 EStG.

 Befreiung: In Ansehung der Vermietung greift keine Befreiungsbestimmung;

der Hauptwohnsitz des Rechtsvorgängers ist irrelevant.

 Bemessung: Es greift die Splittungsregelung des § 30 Abs 6 lit a EStG, welche eine Splittung des Veräußerungsgeschäftes in 2 Teile vorsieht:

o TS 1: von der Anschaffung bis zum Beginn der entgeltlichen Über- lassung ab 01.01.2013 nach § 30 Abs 4 EStG

o TS 2: ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bis Veräußerung nach

§ 30 Abs 3 EStG

Dementsprechend sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten zum 31.12.2017 zu berechnen. Dabei wird bis 2015 ein Aufteilungsverhältnis Grund + Boden und Gebäude entsprechend des EStR 2000 und ein AfA-Satz von 1,5% angewandt. Nachdem die Wohnung ab Beginn 2013 zur Vermietung angeboten wird, steht in der Auslegung von § 16 Abs 1 Z 8 durch die EStR 2000 Rz 6423 im Jahr 2013 die Ganzjahresabschreibung zu.

Ab dem 1.1.2016 beträgt der Grundanteil gem. § 2 Grundanteilverordnung 30% und der Gebäudeanteil 70%.

 Steuersatz: Besonderer Steuersatz § 30a Abs 1 EStG : 30%

(35)

 Erhebungsform: §§ 30b, c ImmoESt

Rechnerisch stellt sich die Veräußerung also wie folgt dar:

§ 16 (1) Z 8 c EStG € 125.000,00 fiktive AK

hievon G+B 20% € 25.000,00 EStR 2000 Rz 6447

hievon Gebäude 80 % € 100.000.00 EStR 2000 Rz 6447

§ 16 (1) Z 8 d EStG 1,5 % - € 1.500,00 AfA pa

RBW am 31.12.2015 – 3 Jahre AfA € 120.500,00 EStR 2000 Rz 6423 ab Absicht

Gebäudeanteil neu 1.1.2016 70 % € 87.500,00

§ 16 (1) Z 8 d EStG 1,5 % -€ 1.312,50 AfA pa

RBW am 31.12.2017 € 117.875,00 nach 2J zus. AfA

Gesplittetes Veräußerungsgeschäft: § 30 (6) a EStG:

Teil 1: vom Beginn der V+V bis zum Verkauf RE

Erlös € 150.000,00

RBW zum 31.12.2017 -€ 117.875,00

Einkünfte Teil 1 € 32.125,00

Teil 2: bis Beginn V+V

fiktive AK bei Vermietungsbeginn € 125.000,00

pauschale AK 86 % -€ 107.500,00

Einkünfte Teil 2 € 17.500,00

Einkünfte aus priv Grstksveräußerung § 30 € 49.625,00

§ 30a (1) EStG 30 % € 14.887,50 besonderer Steuersatz

§ 30b, c EStG Erhebungsform ImmoESt

20 55 165

Hinweis: Die verbal vollständig ausformulierte Antwort unter Hinweis auf die Richtlinien und die Angabe von außersteuerlichen Gesetzesgrundlagen sind nicht zur Erlangung der vollständigen Punktezahl notwendig. Ein korrekter Verweis auf die steuerl Gesetzesstelle samt stichwortartiger Kurzantwort und gegebenenfalls eine richtige betragliche Darstellung sind ausreichend.

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