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ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT am 3. April 2019

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Klausurarbeit 3. April 2019 - Angabe 1

ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT

am 3. April 2019

Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

Punkte möglich:

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 90 Teil 2: Umsatzsteuer, Verkehrsteuern und

sonstige Gebühren 105

Teil 3: Steuerliche Einkommens- und Erfolgs-

bzw. Ertragsermittlung 165

Gesamtpunkte 360

NOTENVORSCHLAG von bis

nicht bestanden 0 215

Bestanden 216 360

(2)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Angabe 2

Teil 1: BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE

Punkte

1.1. Im Jahr 2018 wird eine 30 %ige Beteiligung an der Linzer L-GmbH verkauft, wobei der Verkaufspreis jeweils unter dem Anschaffungspreis liegt.

Der Verkäufer ist:

a) eine Privatperson

b) ein zu 100 % vermögensbeteiligter Kommanditist einer nur im Bereich der Ver- mietung von Eigentumswohnungen tätigen KG, deren Komplementärin eine GmbH als reiner Arbeitsgesellschafter ohne Vermögensbeteiligung ist

c) eine Privatstiftung

d) ein die Beteiligung gem § 5 EStG bilanzierendes Einzelunternehmen e) eine GmbH

Erläutern Sie rechtsformübergreifend die ertragsteuerlichen Auswirkungen sowie die Ver- lustverwertungsmöglichkeiten aus diesem Beteiligungsverkauf bei den jeweiligen Ver-

käufern (Variante a bis Variante e). je Variante 4

20 1.2.

Hinweis: Alle Zahlenangaben in € 1.000.

Die B-GmbH soll mit Stichtag 31.12.2018 als übertragende Gesellschaft auf die A-GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.

Alleiniger Gesellschafter der A-GmbH ist Herr A. Alleinige Gesellschafterin der B-GmbH ist Frau B.

Die Anschaffungskosten der Beteiligung betragen bei

Herrn A: € 2.500 Herr A hält seine Beteiligung seit der Gründung der A-GmbH im Jahr 1995.

Frau B: € 4.000 Frau B hat ihre Beteiligung am 25.02.2017 erworben.

Verkehrswert der A-GmbH € 10.000

Verkehrswert der B-GmbH € 4.500 vor Berücksichtigung von Maßnahmen im Rückwirkungszeitraum

(3)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Angabe 3

Im Zuge der Verschmelzung soll zur Abfindung der Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft eine Kapitalerhöhung vorgenommen werden.

Die Bilanz der A-GmbH zum 31.12.2018 ist wie folgt:

Bilanz A-GmbH zum 31.12.2018

Anlagevermögen 3.000 Eigenkapital

Umlaufvermögen 7.000 Stammkapital 2.500

Gewinnrücklagen 4.100

Bilanzgewinn 800 7.400

Rückstellungen 800

Verbindlichkeiten 1.800

10.000 10.000

Die Bilanz der B-GmbH zum 31.12.2018 ist wie folgt:

Bilanz B-GmbH zum 31.12.2018

Anlagevermögen 3.000 Eigenkapital

Umlaufvermögen 5.000 Stammkapital 500

Kapitalrücklage 1.200

Bilanzverlust - 1.600 100

Rückstellungen 900

Verbindlichkeiten 7.000

8.000 8.000

Sowohl bei der A-GmbH als auch bei der B-GmbH entsprechen die unternehmensrecht- lichen Buchwerte den steuerl Buchwerten.

Weitere Informationen zur A-GmbH:

- Die A-GmbH hat eine wertberichtigte Forderung gegenüber der B-GmbH iHv € 230.

Der ursprüngliche Entstehenswert der Forderung betrug € 250.

- Im Anlagevermögen der A-GmbH befindet sich eine 15 %-Beteiligung an der Schweizer C-GmbH. Die A-GmbH hat im Jahr der Anschaffung nicht zur Steuer- pflicht optiert.

- Das Einlagen-Evidenzkonto der A-GmbH zum 31.12.2018 ist wie folgt:

Stammkapital (indisponible Einlagen) € 2.500

- Das Innenfinanzierungs-Evidenzkonto der A-GmbH zum 31.12.2018 ist wie folgt:

disponible Innenfinanzierung € 4.900 - Die A-GmbH hat keine steuerl Verlustvorträge.

(4)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Angabe 4

Weitere Informationen zur B-GmbH:

- Frau B tätigt im Rückwirkungszeitraum einen Zuschuss in die B-GmbH iHv € 500.

Dieser Zuschuss verändert den Verkehrswert der B-GmbH linear.

- Die B-GmbH weist eine Verbindlichkeit gegenüber der A-GmbH iHv € 250 aus.

- Die B-GmbH hält im Anlagevermögen eine 8 %-Beteiligung an der Schweizer C- GmbH.

- Weiters hält die B-GmbH im Anlagevermögen eine 100 %-Beteiligung an der österr D-GmbH, über die ein gewerblicher Grundstückshandel abgewickelt wird.

o Zum Bilanzstichtag 31.12.2018 befinden sich im Vermögen der D-GmbH Liegenschaften mit einem Grundstückswert von € 1.500 (Verkehrswert

€ 2.000) und einem Einheitswert von € 100.

o Im Rückwirkungszeitraum bis zur Unterfertigung des Verschmelzungsver- trages und der Beschlussfassung über die Verschmelzung werden

Liegenschaften mit einem Grundstückswert von € 500 (Verkehrswert

€ 800) und einem Einheitswert von € 40 verkauft und

Liegenschaften mit einem Grundstückswert von € 200 (Verkehrswert

€ 300) und einem Einheitswert von € 20 angeschafft.

- Die B-GmbH hat unter Berücksichtigung der Veranlagung 2018 steuerl Verlust- vorträge iHv € 1.200. Diese stammen

o iHv € 400 aus der in 2015 verkauften 20 %-Beteiligung an der AC-OG und o iHv € 800 aus einem Schadensfall im Jahr 2017, bei dem das Rohstofflager

für die laufende Produktion aufgrund eines technischen Defekts vollständig abgebrannt ist.

- Das Einlagen-Evidenzkonto gem § 4 Abs 12 EStG der B-GmbH zum 31.12.2018 ist wie folgt:

Stammkapital (indisponible Einlagen) € 500 Kapitalrücklage (disponible Einlagen) € 1.200

- Das Innenfinanzierungs-Evidenzkonto der B-GmbH zum 31.12.2018 hat folgenden Stand:

disponible Innenfinanzierung € - 1.600

(5)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Angabe 5

1. Ermitteln Sie die erforderliche Kapitalerhöhung bei der A-GmbH. 4 2. Erstellen Sie die steuerl Verschmelzungsbilanz der B-GmbH gem § 2 Abs 5 UmgrStG. 5 3. Wie hoch ist der sich aus der Verschmelzung ergebende Buchgewinn/-verlust und wie ist

dieser ertragsteuerlich zu behandeln? 5

4. Stellen Sie die (fiktive) steuerl Eröffnungsbilanz der A-GmbH nach Verschmelzung dar. 6 5. Stellen Sie das steuerl Einlagen- und Innenfinanzierungs-Evidenzkonto nach Ver-

schmelzung dar. 6

6. Welche verkehrsteuerl Folgen hat die Verschmelzung? Wie könnten diese gegebenenfalls

vermieden werden? 5

7. Welche Auswirkung hat die Verschmelzung auf die steuerl Verlustvorträge? 4 8. Wie hoch sind die steuerl Anschaffungskosten von Herrn A und Frau B an der A-GmbH nach Verschmelzung? Wann gelten die Anteile von Frau B ertragsteuerlich als erworben? 5 9. Was ist in Hinblick auf die Beteiligung an der Schweizer C-GmbH zu beachten? 3 43

1.3. Eine Beteiligung iHv 9 % an einer Tirol-GmbH wird gehalten von einer:

a) Privatperson (im Privatvermögen)

b) natürlichen Person, welche die Beteiligung an einer im Handel tätigen

Mitunternehmerschaft (GmbH & Co KG) bilanziert, an welcher sie 100 % der Anteile als Kommanditistin hält

c) Privatstiftung (im Privatvermögen) d) Linzer-GmbH

Aufgabenstellung 1:

Zusatzinformation: Im Jahr 2018 fließen Beteiligungserträge aus dieser 9%igen Beteiligung an der Tirol-GmbH zu.

Beurteilen und erläutern Sie diesen Sachverhalt im Detail aus ertragsteuerlicher Sicht der

einzelnen diese Beteiligung haltenden Personen. 13

(6)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Angabe 6

Aufgabenstellung 2:

Zusatzinformation: Im Jahr 2018 wird diese 9%ige Beteiligung an der Tirol-GmbH verkauft (Zufluss des Veräußerungserlöses noch im Jahr 2018).

Beurteilen und erläutern Sie diesen Sachverhalt im Detail aus ertragsteuerlicher Sicht der

einzelnen diese Beteiligung haltenden Personen. 14

27 90

(7)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Angabe 7

TEIL 2: UMSATZSTEUER, VERKEHRSTEUERN UND SONSTIGE GEBÜHREN

2.1. Ziviltechniker Z (Jahresumsatz ca. € 280.000,-) will einen neuen Kleinbus der Marke VW, Modell Sharan, anschaffen. Dazu bedient er sich der Finanzierungsgesellschaft X-AG.

Die Gesellschaft kauft den Kleinbus beim Autohändler B-OG, bei der sich Z den Wagen ausgesucht hat, um das Fahrzeug im Anschluss dem Z um € 50.000,- zu veräußern.

Die X-AG stellt dem Z eine Rechnung über € 50.000,- plus € 10.000,- USt aus.

Vereinbarungsgemäß bezahlt Z eine monatliche Rate von € 500,-. Im Zuge der ersten Ratenabrechnung (Zug um Zug mit Übergabe des Fahrzeugs samt Rechnung wird ihm auch der gesamte Umsatzsteuerbetrag (€ 10.000,-) vorgeschrieben, welche er dem Lieferer entrichtet (insges € 10.500,-).

In welchem Ausmaß kann Z den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrzeugs aus der Rechnung geltend machen?

Hat Z diesbezügliche Gestaltungsmöglichkeiten, wenn ja, welche?

Begründen Sie Ihre Lösung! 18

2.2. Frau A errichtet im Jahr 2018 auf ihrem Grundstück ein Gebäude (gesamte Vor- steuern: € 50.000,-). Das Obergeschoss, sowie Teile der Kellerräumlichkeiten (insgesamt die Hälfte der Nutzfläche) werden einem fremden Dritten (D) zu Wohnzwecken vermietet.

Die Miethöhe liegt ca. 15% unter dem ortsüblichen Niveau. Nach der vorgelegten Prognoserechnung ist, weil das Gebäude zur Gänze eigenfinanziert ist, bereits ab dem Jahr 2020 mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen.

Das Erdgeschoss (andere Hälfte der Nutzfläche) wird der A-GmbH & Co KG unentgeltlich zur betrieblichen Nutzung überlassen. An dieser KG beteiligt sind die A-Hoch- und Tiefbau- GmbH als Komplementärin und als Kommanditistin die A, die gleichzeitig auch alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Komplementärin ist.

Sonstige Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur übt A nicht aus.

• In welchem Umfang ist A unternehmerisch tätig?

• In welchem Ausmaß ist das Gebäude dem uU gegebenen Unternehmen der A zuge- ordnet?

(8)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Angabe 8

• Kann A den Vorsteuerabzug für die Gebäudeerrichtung geltend machen (gehen Sie von der Nichtanwendung der Kleinunternehmerbefreiung aus)?

Begründen Sie Ihre Lösungen! 13

2.3. Produzent Ö verkauft laufend Gegenstände (Buntmetallbleche) an HU aus Ungarn, der unter seiner gültigen ungarischen UID-Nummer auftritt. Ö transportiert die Ware im eigenen LKW von Österreich nach Ungarn. Noch vor Ankunft der Gegenstände bei HU, als sich der LKW bereits in Ungarn befindet, gibt HU bekannt, dass er aufgrund der Insolvenz seines eigenen Kunden die georderte Ware doch nicht benötigt. Da Ö ohnehin solche Produkte auch an seinen Kunden BG aus Bulgarien verkauft, einigen sich Ö und HU darauf, den Vertrag aufzulösen. Ö schickt seinen LKW direkt von Ungarn weiter zum Kunden BG nach Bulgarien, der Ö gegenüber ebenfalls mit einer gültigen UID-Nummer aufgetreten ist.

• Wo sind die dargestellten Vorgänge steuerbar? Welche umsatzsteuerrechtl Konse- quenzen ergeben sich aus den genannten Vorgängen für Ö in Österreich?

• Variante: Die Ware wird nach der Vertragsauflösung mit HU weiter an den ungarischen Unternehmer HU2 verkauft und im LKW des Ö zu HU2 nach Budapest transportiert.

Begründen Sie Ihre Lösungen! 18

2.4. D, ein in Deutschland ansässiger Unternehmer beauftragt den österr Bauunternehmer Ö mit der Errichtung eines Industriegebäudes in Deutschland (Köln).

Ö verwendet für die Errichtung des Gebäudes einerseits Baumaterial (eingekauft um

€ 150.000,-), das er aus seinem Lager in Österreich zur Baustelle nach Deutschland bringt.

Zudem kauft er weiteres Baumaterial (€ 270.000,-) beim Baustoffhändler H in Linz, der auf Anweisung des Ö die Ware direkt von Linz zur Baustelle in Deutschland bringen lässt.

Schließlich kauft er das restliche erforderliche Material (€ 240.000,-) in München (Deutschland) bei M ein. Diese Gegenstände lässt Ö ebenfalls direkt von München zur Baustelle nach Köln befördern. Ö beauftragt hierfür den deutschen Spediteur S, der dem Ö dafür € 2.000,- berechnet. Ö tritt mit deutscher UID auf.

Ende 2018 sind die Bauarbeiten abgeschlossen und Ö stellt dem D eine Endabrechnung über € 1.500.000,-, die von D beglichen wird.

(9)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Angabe 9

• Welche umsatzsteuerrechtl Konsequenzen ergeben sich für Ö in Österreich?

Untersuchen Sie auch alle aufgezählten (mit Betrag genannten) Eingangsumsätze auf abziehbare Vorsteuern.

• Variante: Was würde sich für einen allfälligen Vorsteuerabzug des Ö in Österreich ändern, wenn die jeweiligen Leistungserbringer dem Ö keine Rechnung ausstellen?

Begründen Sie Ihre Lösungen! 18

2.5. Unternehmer F aus Paris (Frankreich) bestellt Ventile bei CH in der Schweiz (Preis

€ 47.000,- inkl Zustellung). Dieser hat die Ware nicht auf Lager und kauft sie um € 43.500,- bei T in Tschechien. Als F bei CH urgiert, erfährt dieser, dass T seinerseits auf den Eingang der Ware wartet. Schließlich meint T, F könne, wenn es dringend sei, die Ventile direkt beim Hersteller Ö in Klagenfurt abholen. T hat sie dort um € 39.000,- eingekauft. Da F die Ware unbedingt für die Fertigstellung eines Projekts braucht, beauftragt er den österr Frachtführer S damit, die Gegenstände bei Ö abzuholen und nach Frankreich zu transportieren (Preis:

€ 1.000,-). Vereinbarungsgemäß – als Ausgleich, weil CH die Lieferung inkl Zustellung versprochen hat - kann F die Kosten, die ihm durch den Warentransport entstanden sind, beim Kaufpreis an CH zum Abzug bringen.

Alle Unternehmer sind nur in den jeweils genannten Staaten ansässig und, soweit es sich um solche aus der EU handelt, unter der UID-Nummer ihres Sitz-Mitgliedstaates aufgetreten. CH verfügt über je eine UID-Nummer in Österreich, Tschechien und Frankreich.

Wo sind die dargestellten Leistungen nach dem UStG steuerbar?

Welche umsatzsteuerrechtl Auswirkungen ergeben sich für die Beteiligten in Österreich?

Bestehen Melde- und Formalpflichten?

Begründen Sie Ihre Lösungen! 23

2.6.

Fall 1:

Im Februar 2018 erfolgt die Zuwendung einer Grazer Eigentumswohnung an eine Privat- stiftung.

a) Erläutern Sie die verkehrsteuerlichen Folgen iZm der GrESt. 6 b) Wie ändert sich Ihre Beurteilung im Fall der Zuwendung einer in München gelegenen

Eigentumswohnung? 2

(10)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Angabe 10

Fall 2:

Der Alleingesellschafter Herr Müller veräußert die Anteile an einer Linzer X-GmbH, welche einen umfassenden österr Immobilienbesitz hat (Grundstückswert: € 10.000.000,-; ge- meiner Wert der Grundstücke: € 14.000.000,-):

− 92 % der Anteile an dieser X-GmbH werden an Frau Riegler veräußert.

− Die restlichen 8 % der Anteile der X-GmbH werden an eine von Frau Riegler allein gehaltenen Hotelbetriebs-GmbH veräußert.

a) Erläutern Sie die verkehrsteuerlichen Folgen iZm der GrESt. 4 b) Wie ändert sich Ihre Beurteilung für die beiden Anteilsverkäufe, wenn die Linzer X-

GmbH die Rechtsform einer GmbH & Co KG hätte, an welcher Herr Müller zu 100 % vermögensbeteiligter Kommanditist ist (die X-GmbH ist lediglich Arbeitsgesellschafter). 3

15 105

(11)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Angabe 11

Teil 3: STEUERLICHE EINKOMMENS- UND ERFOLGS- BZW ERTRAGSERMITTLUNG

3.1. Max Mayer hat seit Juni 2012 sukzessive Anteile an einem Investmentfonds um insges € 100.000,- angeschafft (Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten).

Diese werden in seinem inländischen Bankdepot gelagert. In den Folgejahren hat er insges ausschüttungsgleiche Erträge iHv € 30.000,- erzielt, die auch durch Abzug der KESt ordnungsgemäß besteuert wurden. Am 27.01.2018 veräußert er diese Investment- fondsanteile um € 160.000,-.

Der sukzessive Kauf der Fondsanteile erfolgte deshalb, da sich Max Mayer in einem am 03.04.2005 abgeschlossenen Tilgungsplan dazu verpflichtet hat. Im Jahr 2005 hat er einen endfälligen Kredit iHv € 300.000,- aufgenommen um sein privates Wohnhaus zu finanzieren. Die eingesetzten Kreditmittel waren zu ca 85% als Sonderausgaben zur Schaffung von Wohnraum (dem Grunde nach) abzugsfähig. Der Verkauf der Fondsanteile im Jahr 2018 erfolgte, um den Kredit zu tilgen.

Wie ist der Verkauf der Fondsanteile im Rahmen der KESt zu erfassen? 6 Besteht eine Möglichkeit eine allfällig abgezogene KESt erstatten zu lassen? 14 Hinweis: Beachten Sie bei der Lösung der Aufgabenstellung unter anderem folgende Gesetzesbestimmungen: § 186 Abs 3 InvFG, § 124b Z 185 lit d EStG. 20

3.2. Jörg ist deutscher Staatsbürger und wohnt gemeinsam mit seiner Familie in Düsseldorf in einem ihm gehörenden Haus. Seine Gattin ist Hausfrau, seine beiden Kinder gehen in Düsseldorf in die Schule.

Jörg stellt sich selbst seit dem Jahr 2018 mit der ihm zu 100% gehörenden österr J Management GmbH im Wege von Personalüberlassung einem österr börsenotierten Unternehmen im Rahmen seiner dortigen Vorstandsfunktion zur Verfügung, wobei die Aus- übung der Vorstandsfunktion in Österreich jeweils weniger als 6 Monate pro Jahr dauert.

Anlässlich der Ausführung der Tätigkeit begibt sich Jörg jeweils von Deutschland nach Österreich und wohnt hier in einem Hotel. Jörg ist CEO und unterliegt weder im Rahmen der Organfunktion noch schuldrechtlich Weisungen des Auftraggebers. Die J Management GmbH weist keinerlei eigene betriebliche Infrastruktur aus und ist in einem Büro des im Jahr 2018 einzigen Auftraggebers, der börsenotierten Gesellschaft, domiziliert.

(12)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Angabe 12

Jährlich werden von der J Management GmbH € 240.000,- für die Managementleistung von Jörg in Rechnung gestellt. Von diesem Bezug werden in der J Management GmbH jährlich

€ 6.000,- Sachaufwendungen bezahlt. Jörg bezahlt im Jahr 2018 in Österreich keine SV, seine persönlichen Reise- und Unterkunftsspesen werden vom Auftraggeber getragen. Das Zahlengerüst der J Management GmbH sieht 2018 wie folgt aus:

Erträge € 240.000

Sachaufwand -€ 6.000

Betriebsergebnis € 234.000

Mit Ausnahme von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iHv € 10.000,- aus einer Berliner Eigentumswohnung stellen die aufgezählten Sachverhalte das gesamte Weltein- kommen von Jörg im Jahr 2018 dar.

a) Führen Sie eine möglichst vollständige Subsumption des Sachverhaltes aus der Sicht von Jörg durch! Verhalten Sie sich dabei steuerminimierend. Gehen Sie speziell auf folgende Punkte ein:

• persönliche Steuerpflicht

• sachliche Steuerpflicht

• Bemessungsgrundlage

• mögliche Anträge (Voraussetzungen, Wirkung). 30

b) Nehmen Sie an, dass Jörg im Jahr 2018 Verluste aus einer belgischen Mitunter- nehmerschaft iHv € 250.000,- erzielt. Fließt dies in Ihre Beurteilung ein? Falls ja, was passiert in den Folgejahren, wenn der ausländische Verlust im Ausland ver-

wertet werden könnte? 10

c) Was ändert sich, wenn Jörg persönlich im Jahr 2018 Einkünfte aus nichtselb-

ständiger Arbeit in Österreich erzielt? 10

d) Angenommen, Jörg würde zusätzlich Einkünfte aus einer Gewinnausschüttung einer österr X-GmbH iHv € 100.000,- brutto vor Abzug von Kapitalertragsteuer beziehen.

Welche Änderungen würden durch die Gewinnausschüttung bewirkt werden?

Verzichten Sie auf eine zahlenmäßige Darstellung und erläutern Sie nur verbal unter

Bezugnahme auf die jeweilige Rechtsgrundlage! 10

60

(13)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Angabe 13

3.3. Helmut führt ein Notariat in Wien Favoriten. Er ist verheiratet mit Sissy, welche den Haushalt führt, und ist stolzer Vater seines Sohnes Andreas, welcher seit Ablegen der Notariatsprüfung bei ihm als Notariatskandidat unselbständig tätig ist.

Am 31.03.2018 stirbt Helmut. Seine Gattin Sissy wird im Testament als Alleinerbin fest- gelegt. Sohn Andreas soll im Falle der Ernennung durch den BMJ das Notariat als Legat erhalten. Die Gattin ist vollkommen verzweifelt, führt aber trotzdem das Notariat als Witwenfortbetrieb fort. Sohn Andreas bewirbt sich um das Notariat und bekommt dieses trotz anderer qualifizierter Kandidaten auch wirklich zugeteilt. Er wird vom BMJ über Vor- schlag der Notariatskammer am 30.09.2018 ernannt und betreibt ab 01.10.2018 das Notariat in eigenem Namen.

Geben Sie zu diesem Sachverhalt eine umfassende steuerl Beurteilung ab. Führen Sie begründend jeweils die Rechtsgrundlage und gegebenenfalls die Auslegung derselbigen durch die Steuerrichtlinien an. Gehen Sie dabei insbesondere auf folgende Fragen ein:

a) Welche Einkünfte erzielt Helmut mit dem Notariat und wie hat er bei einem Umsatz von jährlich € 2.000.000,- netto seinen Erfolg ermittelt, falls er nicht nach § 4 Abs 1

EStG bilanziert? 2

b) Welcher Beteiligte erzielt von wann bis wann welche Einkünfte und wie ermittelt die

Person diese Einkünfte? 10

c) Wie sind unentgeltliche Betriebsübergänge im Todesfall im Ertragsteuerrecht zu

behandeln? 2

d) Ist es aus steuerl Gründen notwendig, eine Bilanz auf den Todesstichtag aufzustellen?

Wie wird der Erfolg abgegrenzt? 1

15

3.4. Der Verein „Seniorenglück“ wird im März 2016 nach dem Vereinsgesetz 2002 errichtet und betreibt ein allgemein zugängliches Altenheim ohne Gewinnerzielungsabsicht und verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar Fürsorgeaufgaben im Bereich der Alten- pflege.

Beantworten Sie folgende Fragen bzw nehmen Sie zu den untenstehenden Sachverhalten Stellung und begründen Sie Ihre Lösungen (jeweils gegebenenfalls unter Hinweis auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen bzw allenfalls auch der Bestimmungen der jeweili- gen Richtlinienwerke):

(14)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Angabe 14

1. Unterliegt der Verein „ Seniorenglück“ grundsätzlich einer Körperschaftsteuerpflicht?

2. Im Jahr 2017 wurden auf dem Konto des Vereins, auf welchem die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Heimbetrieb verbucht wurden, € 400,- an Zinsen gutgeschrieben.

Zu welchen körperschaftsteuerl Konsequenzen führen diese Zinsen?

3. Welche körperschaftsteuerl Konsequenzen ergeben sich, wenn der Verein im Jahr 2018 einen Teil des Grundstücks, auf dem sich das Altenheim befindet an einen weiteren Verein verkauft, der darauf ein Gebäude mit Wohnungen zum „Betreuten Wohnen“ errichtet? 25

3.5. Die unternehmensrechtliche Bilanz der X-GmbH, die der steuerl Bilanz zum 31.12.2017 entspricht, zeigt zum 31.12.2017 nachstehendes, vereinfachtes Bilanzbild (alle Zahlen- angaben in T€):

Bilanz zum 31.12.2017

AV 1.200 EK -200

UV 1.500 FK 2.900

Aktiva 2.700 Passiva 2.700

An der X-GmbH sind

• A zu 20% (steuerl Privatvermögen; Anschaffungszeitpunkt 03.07.2012), Anschaffungs- kosten T€ 7

• B zu 70% (steuerl Betriebsvermögen), Buchwert T€ 80

• C-GmbH zu 10% (stl. Betriebsvermögen), Anschaffungskosten = Buchwert T€ 17 beteiligt.

Am 31.05.2018 beschließen die Gesellschafter einstimmig die Liquidation und leiten sämt- liche gesellschaftsrechtlich notwendigen Maßnahmen ein. Im Rahmen der Abwicklung werden aus den realisierten Beträgen T€ 15 Liquidationskosten geleistet. An anrechenbarer MiKö stehen T€ 15 zur Verfügung. Der steuerl Verlustvorträg beträgt T€ 165. Das Ver- mögen wird realisiert und dabei folgende Werte erzielt.:

Verkauf AV 1.600

Realisat UV 1.400

Nachlass Verbindlichkeit 40

(15)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Angabe 15

Das verbleibende Vermögen wird am 29.11.2018 an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile ausbezahlt. Am 30.11.2018 legt der Liquidator Schlussrechnung. Im unmittelbaren Anschluss wird die X-GmbH im Firmenbuch gelöscht.

a) Führen Sie eine vollständige ertragsteuerl Würdigung des Abwicklungsvorganges bei der Gesellschaft durch. Berechnen Sie insbesondere Steuerschuld als auch das zur Auskehrung gelangende Vermögen. Begründen Sie Ihre Lösung! 25 b) Führen Sie eine vollständige ertragsteuerliche Würdigung des Abwicklungsvorganges

bei den Gesellschaftern durch. Berechnen Sie insbesondere die Höhe des Liquiditions- gewinnes/-verlustes und stellen Sie dessen steuerl Behandlung dar.

Begründen Sie Ihre Lösung! 20

Vernachlässigen Sie bei all Ihren Lösungen die Umsatzsteuer und führen Sie jeweils die Rechtsgrundlage und gegebenenfalls die Auslegung derselbigen durch die EStR und KStR

an. 45

165

(16)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 1

ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT

am 3. April 2019

Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

Punkte möglich: erreicht:

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 90 Teil 2: Umsatzsteuer, Verkehrsteuern und

sonstige Gebühren 105

Teil 3: Steuerliche Einkommens- und

Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung 165

Gesamtpunkte 360

NOTENVORSCHLAG von bis

nicht bestanden 0 215

Bestanden 216 360

Beurteilung:

Datum: Name in Blockschrift:

Unterschrift:

(17)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 2

Teil 1: BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE

Punkte 1.1.

a) Verkäufer = Privatperson:

Verluste aus GmbH-Anteilsverkäufen iSd § 27 Abs 3 EStG sind nach Maßgabe des § 27 Abs 8 Z 1 und 3 EStG mit anderen gem § 27a Abs 1 EStG gesondert steuerpflichtigen Kapitaleinkünften zu verrechnen (ausgenommen Bankzinsen und Stiftungszuwendun-

gen). 4

b) Verkäufer = ein zu 100% vermögensbeteiligter Kommanditist einer nur im Bereich der Vermietung von Eigentumswohnungen tätigen KG, deren Komplementärin eine GmbH als reiner Arbeitsgesellschafter ohne Vermögensbeteiligung ist:

Bei einer ertragsteuerlich transparenten vermögensverwaltenden Personengesellschaft, an welcher der Kommanditist zu 100 % vermögensbeteiligt ist, gilt dieselbe Lösung wie bei unmittelbarer Beteiligung im Privatvermögen in Variante a) (Anmerkung: keine

Mitunternehmerschaft). 4

c) Verkäufer = Privatstiftung:

Eine Privatstiftung hält die Beteiligung an der GmbH analog zum Privatvermögen bei einer natürlichen Person und erzielt daher dieselben negativen Einkünfte aus Kapital- vermögen wie in Variante a); es liegt auch keine Gewerblichkeitsfiktion wie bei der

GmbH nach § 7 Abs 3 KStG vor. 4

d) Verkäufer = ein die Beteiligung gem § 5 EStG bilanzierendes Einzelunternehmen:

Verluste aus GmbH-Anteilsverkäufen sind im Betriebsvermögen eines Einzelunter- nehmens gem § 6 Z 2 lit c EStG mit Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen oder Zuschreibungen von dem § 27a Abs 1 EStG unterliegendem Kapitalvermögen zu ver- rechnen (im selben Betrieb), darüber hinaus sind sie zu 55 % mit anderen Einkünften

zu verrechnen. 4

e) Verkäufer = GmbH:

Verluste aus einem GmbH-Anteilsverkauf sind im Fall einer Beteiligung des Anlage- vermögens (hier: 30 %; laut KStR grundsätzlich bereits ab einer Beteiligungshöhe von nur 5 %) auf 7 Jahre verteilt steuerl geltend zu machen (§ 12 Abs 3 Z 2 KStG). 4

20

(18)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 3

1.2.

Aufgabenstellung 1:

Verkehrswert A-GmbH 10.000 66,67 %

Verkehrswert B-GmbH inkl

Zuschuss 5.0001) 33,33 %

Stammkapital A-GmbH 2.500 66,67 %

erforderliche Kapitalerhöhung 1.250 33,33 %

Stammkapital nach Erhöhung 3.750 100,00 % 4

1) Lt Angabe erhöht der im Rückwirkungszeitraum in die B-GmbH geleistete Zuschuss iHv 500 den Verkehrswert

der B-GmbH linear.

Aufgabenstellung 2:

Verschmelzungsbilanz B-GmbH gem § 2 Abs 5 UmgrStG zum 31.12.2018

Anlagevermögen 3.000 Verschmelzungskapital 600

Umlaufvermögen 5.000 Rückstellungen 900

Forderung gem § 2 Abs 4 UmgrStG2) 500 Verbindlichkeiten 7.000

8.500 8.500 5

2) Der Zuschuss von Frau B im Rückwirkungszeitraum wird gem § 2 Abs 4 UmgrStG als Forderung in der Verschmelzungsbilanz ausgewiesen.

Aufgabenstellung 3:

Ermittlung steuerl Buchergebnis aus Verschmelzung:

Kapitalerhöhung -1.250

steuerl Verschmelzungskapital B-GmbH 600

‚Verschmelzungsverlust‘ - 650

Dieser ist gem § 3 Abs 2 UmgrStG steuerneutral.

Confusio:

Wegfall Forderung A-GmbH gegenüber B-GmbH - 230

Wegfall Verbindlichkeit B-GmbH gegenüber A-GmbH 250

Confusiogewinn 20

Dieser ist gem § 3 Abs 3 UmgrStG in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirt-

schaftsjahr steuerl zu berücksichtigen. 5

(19)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 4

Aufgabenstellung 4:

steuerl Bilanz A-GmbH zum 01.01.2019 nach Verschmelzung Anlagevermögen 6.000 Eigenkapital

Umlaufvermögen 11.770 Stammkapital 3.750

Ford gem § 2 Abs 4 UmgrStG 500 Gewinnrücklagen 4.100

Bilanzgewinn 170 8.020

Rückstellungen 1.700

Verbindlichkeiten 8.550

18.270 18.270

Zusammensetzung Bilanzverlust:

Confusiogewinn 20

Verschmelzungsverlust -650

Gewinnvortrag 800

Bilanzgewinn 01.01. nach Verschmelzung 170 6

Aufgabenstellung 5:

Das Einlagen- als auch das Innenfinanzierungs-Evidenzkonto der B-GmbH wird zu jenem der A-GmbH hinzuaddiert (vgl UmgrStR 2002, Rz 369 und Rz 380). Dabei erhöht auch der Zuschuss, den Frau B im Rückwirkungszeitraum geleistet hat, das Einlagen-Evidenzkonto.

A-GmbH Stammkapital (indisponible Einlagen) 2.500

disponible Innenfinanzierung 4.900

B-GmbH Zuschuss 500

Stammkapital (indisponible Einlagen) 500 Kapitalrücklage (disponible Einlagen) 1.200

disponible Innenfinanzierung - 1.600

A-GmbH nach Verschmelzung Summe 8.000

- Stammkapital A-GmbH (nach Erhöhung) - 3.750 - disponible Innenfinanzierung (= 4.900 – 1.600) - 3.300

= Bilanzergebnis = 950

Einlagenevidenzkonto der A-GmbH nach Verschmelzung:

Stammkapital (indisponible Einlagen) 3.750

Bilanzergebnis (disponible Einlagen) 950 (Differenzbetrag)

Innenfinanzierungsevidenzkonto der A-GmbH nach Verschmelzung:

disponible Innenfinanzierung 3.300 6

(20)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 5

Aufgabenstellung 6:

Anfall von 0,5 % Grunderwerbsteuer gem § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG aufgrund Übertragung sämtlicher Anteile an einer Grundstücke besitzenden Gesellschaft gem § 1 Abs 3 GrEStG auf Basis der Grundstücke, die zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Verschmelzungs- vertrages in der D-GmbH vorhanden sind.

Bemessungsgrundlage: Grundstückswert 1.200

davon 0,5 % Grunderwerbsteuer 6

Vermeidung der Grunderwerbsteuer, indem vor Verschmelzung mehr als 5 % der Anteile an der D-GmbH zivilrechtlich und wirtschaftlich an einen Dritten oder auch an Herrn A bzw an Frau B abgetreten werden.

Kein Anfall von Umsatzsteuer, da nicht umsatzsteuerbar gem § 6 Abs 4 UmgrStG. 5

Aufgabenstellung 7:

Die Verlustvorträge der B-GmbH gehen gem § 4 UmgrStG nur insoweit über, als das ver- lustverursachende Vermögen am Verschmelzungsstichtag noch vorhanden ist. Es gehen daher nur Verlustvorträge iHv € 800 aus dem laufenden, noch vorhandenen Betrieb über und jene aus der verkauften Beteiligung an der AC-OG iHv € 400 gehen unter. 4 Aufgabenstellung 8:

Die steuerl Anschaffungskosten von Herrn A und Frau B bleiben gem § 5 UmgrStG unver- ändert und beziehen sich bei Frau B auf die Anteile an der A-GmbH nach Verschmelzung.

Bei Frau B erhöht der Zuschuss im Rückwirkungszeitraum die steuerl Anschaffungskosten.

Gesellschafter Anteile steuerrl AK nach Verschmelzung

Herr A 66,67 % 2.500

Frau B 33,33 % 4.500

Frau B erwirbt die Beteiligung an der A-GmbH gem § 5 Abs 1 Z 1 UmgrStG mit 01.01.2019 null Uhr. Der verschmelzungsbedingte Austausch der Anteile an der übertragenden Gesell-

schaft gilt nicht als Tausch. 5

Aufgabenstellung 9:

Nach Verschmelzung hält die A-GmbH 23 % an der Schweizer C-GmbH.

Durch die Verschmelzung wird eine steuerfreie internationale Schachtelbeteiligung er-

(21)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 6

weitert. Gem § 5 Abs 7 Z 1 UmgrStG bleiben jedoch die bisher in der nicht begünstigten 8%-Beteiligungsquote angesammelten stillen Reserven weiterhin steuerhängig. 3

43 1.3. Aufgabenstellung 1:

(Zufluss Beteiligungserträge aus einer 9%igen Beteiligung an einer Tirol-GmbH im Jahr 2018)

a) Privatperson (im Privatvermögen):

Hier handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 Abs 2 EStG. Die Be- steuerung erfolgt mit 27,5 % KESt, wobei es sich um eine Endbesteuerung handelt (§ 27a Abs 1 iVm § 93 iVm § 97 EStG). Gemäß § 27a Abs 5 EStG kann auf eine Besteuerung zum Tarifsatz optiert werden. Nach § 97 Abs 2 ist auch die Verlustaus-

gleichsoption möglich. 3

b) natürlichen Person, welche die Bet. an einer im Handel tätigen Mitunternehmerschaft (GmbH & Co KG) bilanziert, an welcher sie 100 % der Anteile als Kommanditistin hält:

Hierbei liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, welche allerdings analog zu Ein- künften aus Kapitalvermögen besteuert werden. Demgemäß erfolgt die Besteuerung dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 27,5 % KESt, wobei es sich um eine Endbe- steuerung handelt (§ 27a Abs 1 iVm Abs 6; § 93 iVm § 97 EStG). Gemäß § 27a Abs 5 EStG kann auf eine Besteuerung zum Tarifsatz optiert werden. 4 c) Privatstiftung (im Privatvermögen):

Hier sind Einkünfte aus Kapitalvermögen gegeben, welche gem § 10 Abs 1 KStG – unabhängig von Beteiligungshöhe und Behaltefrist – körperschaftsteuerfrei sind. Auf- grund der vorliegenden Beteiligungshöhe von unter 10 % liegt auch eine Ausnahme

vom KESt-Abzug vor (vgl § 94 Z 12 EStG). 4

d) Linzer-GmbH:

In diesem Fall liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, welche wiederum gem § 10 Abs 1 KStG unabhängig von Beteiligungshöhe und Behaltefrist körperschaftsteuerfrei sind. Mangels Erfüllung der 10%-Grenze des § 94 Z 2 EStG liegt KESt-Pflicht – mit

Anrechnung auf die Körperschaftsteuer – vor. 2

(22)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 7

Aufgabenstellung 2:

(Zufluss Veräußerungserlös aus einer 9%igen Beteiligung an einer Tirol-GmbH im Jahr 2018)

a) Privatperson (im Privatvermögen):

Hier handelt es sich gem § 27 Abs 3 iVm § 97 EStG um Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die Besteuerung erfolgt (ohne einzubehaltende KESt) mit einem Sondersteuersatz iHv 27,5 %, wobei die Option der Besteuerung zum Tarifsatz besteht (vgl § 27a Abs 1 iVm

Abs 5 EStG). 3

b) natürlichen Person, welche die Bet. in einer im Handel tätigen Mitunternehmerschaft (GmbH & Co KG) bilanziert, an welcher sie 100 % der Anteile als Kommanditistin hält:

In diesem Fall liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, welche gem § 27a Abs 1 iVm Abs 6 EStG mit einem Sondersteuersatz iHv 27,5 % (ohne KESt) erfasst werden, aller- dings nicht endbesteuert sind (vgl § 97 EStG). Gemäß § 27a Abs 5 EStG besteht die

Option auf Besteuerung zum Tarif. 4

c) Privatstiftung (im Privatvermögen):

Hierbei liegt ein mit 25 % Körperschaftsteuer belasteter zwischensteuerpflichtiger Ver- kauf einer steuerhängigen 9%igen Beteiligung vor (vgl § 13 Abs 3 Z 1 lit b KStG). Die Zwischensteuer fällt nach Maßgabe KESt-pflichtiger Zuwendungen an Begünstigte nicht an oder wird in Folgejahren wieder gutgeschrieben.

Nach Maßgabe des § 13 Abs 4 KStG kann bei Erwerb einer über 10%igen konzern- fremden (oder einer im Wege der Kapitalerhöhung neuen) Kapitalbeteiligung eine

Übertragung stiller Reserven erfolgen. 5

d) Linzer-GmbH:

Hier handelt es sich um einen steuerpflichtigen Verkauf (inländische Beteiligungen unterliegen beim Verkauf immer der Steuerpflicht), der mit 25 % Körperschaftsteuer

belastet wird. 2

27 90

(23)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 8

TEIL 2: UMSATZSTEUER, VERKEHRSTEUERN UND SONSTIGE GEBÜHREN

2.1. Die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG für PKW und Motorräder ist nicht anwendbar, weil es sich nach dem Sachverhalt um einen Kleinbus

handelt. 2

Z ist als Ziviltechniker ein Unternehmer, der steuerpflichtige Umsätze ausführt. Er kann daher nach Maßgabe des § 12 Abs 1 UStG den vollen Vorsteuerabzug aus der Rechnung

(Lieferung eines Kleinbusses) geltend machen. 1

Nach § 17 Abs 1 UStG haben u.a. Unternehmer, die eine Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung).

Ziviltechniker sind von § 22 Z 1 lit b EStG erfasst. Demnach handelt es sich bei Z um

einen Istbesteuerer. 3

Findet keine Überrechnung gem § 215 Abs 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist (§ 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG).

Wird eine Lieferung von einem der von § 12 Abs 1 Z 1 lit a zweiter Satz UStG erfassten Istbesteuerer in Raten bezahlt, steht der Vorsteuerabzug entsprechend der bereits ent- richteten Teilzahlungen zu. Z kann daher lediglich den in den bezahlten € 10.500,- ent- haltenen Vorsteuerbetrag (10.500 / 6 = € 1.750,-) abziehen.

Die restlichen Vorsteuern sind nach Zahlung der einzelnen Raten im entsprechenden

Ausmaß abziehbar (500 / 6 = € 83,33 je bezahlter Rate). 5

Um die vollen € 10.000,- Vorsteuer sofort nach Bezug der Fahrzeuglieferung abziehen zu können, kann Z eine Überrechnung des Vorsteuerbetrags auf das Abgabenkonto der X-AG vornehmen lassen. Z hat dazu einen Antrag auf Überrechnung gem § 215 Abs 4 BAO beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 215 Abs 4 BAO vor und kommt es demnach zur Überrechnung der gesamten Vorsteuer, so stellt die Zahlung der Leistung keine Voraussetzung des Vorsteuerabzugs dar. 4

(24)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 9

Eine weitere Möglichkeit für Z wäre, beim Finanzamt einen Antrag auf Sollbesteuerung (§ 17 Abs 1 UStG) einzubringen, den dieses zu gestatten hat (kein Ermessen).

Diesfalls müsste Z jedoch alle Umsätze nach dem Sollprinzip besteuern. 3 18 2.2. Unternehmer nach § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Bei der entgeltlichen Vermietung handelt es sich um eine solche unternehmerische Tätigkeit, auch dann, wenn das Mietentgelt niedriger als marktüblich ist.

Da der Mietvertrag zwischen Fremden abgeschlossen wurde und auch keine missbräuch- liche Praxis gegeben ist, ist das Mietverhältnis anzuerkennen. Liebhaberei ist nach dem Sachverhalt nicht anzunehmen.

Die Vermietung zu Wohnzwecken unterliegt nach § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Da A eine steuerpflichtige Tätigkeit ausübt, kann sie die Vorsteuer,

die dieser Vermietung zurechenbar ist, abziehen. 3

Nach § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG gelten Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Ein- fuhr von Gegenständen als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Dies gilt auch für Gebäude.

Die 10%-Grenze hat A durch die Vermietung jedenfalls überschritten, sodass sich die Frage nach der Rechtsnatur des § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG (als bloße Vorsteueraus- schlussbestimmung) in diesem Fall nicht stellt.

Da A das Gebäude zumindest (siehe unten) teilweise unternehmerisch nutzt, ist es zur Gänze dem Unternehmen der A zugeordnet (eine abweichende Zuordnung nach § 12 Abs 2

Z 1 lit b UStG wurde nicht vorgenommen). 3

Durch ihre Beteiligungen an der GmbH bzw. an der KG erlangt A keine Unternehmer- eigenschaft, denn die Gesellschafterstellung allein vermittelt keine Unternehmereigen- schaft. Die Umsätze der Gesellschaft werden dieser und nicht den Gesellschaftern zuge-

rechnet (vgl. EuGH 20.06.1996, C-155/94 Wellcome Trust). 2

A hat auf einem in ihrem Eigentum befindlichen Grundstück ein Gebäude errichtet und das das Erdgeschoss der A-GmbH & Co KG unentgeltlich zu Nutzung überlassen. Sie ist einzige Kommanditistin der genannten KG und gleichzeitig alleinige Gesellschafterin und Geschäfts- führerin der Komplementärin. Die der KG überlassenen Gebäudeteile stehen in ihrem (ertragsteuerrechtlichen) Sonderbetriebsvermögen.

(25)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 10

In der Rs Malburg (EuGH 13.3.2014, C-204/13) hat der EuGH ausgesprochen, dass der Erwerb eines Mandantenstamms durch einen Gesellschafter nur zum Zweck, ihn seiner Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb berechtigt. Daraus ergibt sich auch unionsrechtlich, dass die unentgeltliche Über- lassung von Wirtschaftsgütern des Gesellschafters an die Gesellschaft im Wege des Son- derbetriebsvermögens keine unternehmerische Tätigkeit darstellt und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. auch Ruppe/Achatz, UStG5, § 12, Tz 85; VwGH 13.09.2018, Ra 2016/15/0036).

Bei der Überlassung der Gebäudeteile handelt es sich dem Grunde nach um die Ver- wendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teil- weisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer iSd § 3a Abs 1 a Z 1 UStG (Verwendungseigenverbrauch). Ein solcher Verwendungseigenverbrauch ist einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt.

Dies gilt jedoch nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grund- stückes (was im gegebenen Fall vorliegt).

Gemäß § 12 Abs 3 Z 4 UStG der Vorsteuerabzug für eine derartige unentgeltliche Gebäude- nutzung ausgeschlossen.

A kann daher hinsichtlich des unentgeltlich überlassenen Gebäudeteils den Vorsteuerabzug

nicht vornehmen. 5

13 Hinweis für die Beurteiler der Klausurarbeit: Die volle Punkteanzahl ist bei einer richtigen Lösung auch dann zu geben, wenn die Lösungsbegründung nicht jedes Detail (insb die Hinweise auf die EuGH-Judikatur) der Musterlösung enthält.

2.3. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer befördert, so gilt die Lieferung gem § 3 Abs 8 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung an den Abnehmer beginnt.

Grundsätzlich führt Ö daher eine Lieferung in Österreich an den Abnehmer HU aus.

Diese würde auch alle Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 iVm Art 7 UStG als innergemein- schaftliche Lieferung erfüllen.

Da Ö dem HU aber die Verfügungsmacht über die Ware nicht verschafft hat, weil diese weder dem HU noch einer diesem zuordenbaren Person übergeben wurde, sondern stets bei Ö (im eigenen LKW) bliebt, kommt die Lieferung letztlich nicht zustande. Es handelt sich daher um keine steuerbare Lieferung iSd § 3 Abs 1 UStG. 4

(26)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 11

Ö führt nunmehr eine Lieferung an BG aus, die nach § 3 Abs 8 UStG ebenfalls dort als ausgeführt gilt, wo die Beförderung beginnt.

§ 3 Abs 8 UStG ist nicht anwendbar, wenn bei Beginn der Beförderung der Abnehmer nicht feststeht (vgl Ruppe/Achatz UStG5, § 3 Tz 165). Weil beim Abtransport in Österreich BG noch nicht Empfänger der Ware war, sondern dieser erst feststand, als sich die Ware körperlich bereits in Ungarn befand, ist der Ort der Lieferung Ungarn.

Diese Lieferung ist in Österreich daher nicht steuerbar, sollte jedoch als innergemein-

schaftliche Lieferung in Ungarn steuerfrei sein. 4

Da die Lieferung an HU nicht zustande kam, hat Ö die Gegenstände zur eigenen Ver- fügung von Österreich nach Ungarn verbracht.

Nach Art 3 Abs 1 Z 1 UStG ist das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung einer Lieferung gleichgestellt und ist diese nach Art 7 Abs 2 Z 1 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Ausgenommen von der Steuerbarkeit ist jedoch eine vorübergehende Verwendung im Übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Eine vorübergehende Verwendung liegt nach Art 3 Abs 1 Z 1 lit c UStG u.a. vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand zur Ausführung einer steuerfreien Lieferung iSd Art 7 UStG verwendet. Dies gilt auch, wenn diese innergemeinschaftliche Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wird (siehe Art 17 Abs 2 Buchst e MwSt-RL). Ö ver- wendet die Ware für eine innergemeinschaftliche Lieferung, die er in Ungarn ausführt.

Eine vorübergehende Verwendung liegt demnach vor und ist das Verbringen aus

Österreich daher nicht steuerbar. 4

Variante

Da die Lieferung an HU nicht zustande kam, hat Ö die Gegenstände zur eigenen Verfügung von Österreich nach Ungarn verbracht.

Nach Art 3 Abs 1 Z 1 UStG ist das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Ver- fügung einer Lieferung gleichgestellt und ist diese nach Art 7 Abs 2 Z 1 UStG als inner- gemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Eine vorübergehende Verwendung liegt nicht vor, weil Ö die Ware für eine steuerpflichtige innerungarische Lieferung nutzt.

Ö benötigt eine ungarische UID-Nummer und hat den Vorgang als innergemeinschaftliche Lieferung an diese ungarische UID-Nummer in seiner Umsatzsteuererklärung und der

(27)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 12

Zusammenfassenden Meldung (Art 21 Abs 6 Z 2 UStG) zu erfassen.

Der Umsatz wird bei Verbringen eines Gegenstandes gem § 4 Abs 8 lit a UStG bemessen (Art 4 Abs 2 UStG). Bemessungsgrundlage ist daher der Einkaufspreis zuzügl der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für die verbachten Buntmetallbleche oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes.

Hinweis zum innergemeinschaftlichen Verbringen: Der EuGH hat im Urteil vom 20.10.2016, C-24/15, Josef Plöckl, Rn 43 ff iZm dem innergemeinschaftlichen Verbringen ausgesprochen, dass die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung nur dann zum Ver- lust der Steuerfreiheit führt, wenn ein Steuerpflichtiger, sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwert- steuersystems gefährdet oder wenn der Verstoß gegen eine formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. 6

18 Hinweis für die Beurteiler der Klausurarbeit: Die volle Punkteanzahl ist bei einer richtigen Lösung auch dann zu geben, wenn die Lösungsbegründung nicht jedes Detail (insb die Hinweise auf die EuGH-Judikatur) der Musterlösung enthält.

2.4.

Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines vom Auftraggeber bei- gestellten Gegenstandes übernommen und verwendet er hiebei Stoffe, die er selbst be- schafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (Werklieferung). Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden (§ 3 Abs 4 UStG).

Da Ö das Baumaterial (hierbei handelt es sich um Hauptstoffe), das er selbst beschafft hat zu einem Bauwerk verarbeitet, das mit Grund und Boden fest verbunden ist, liegt eine Werklieferung vor.

Ort der Lieferung ist, wo die Verfügungsmacht über das Bauwerk verschafft wird. Das ist in Deutschland. Daher ist die Werklieferung des Ö (€ 1.500.000,-) in Österreich nicht

steuerbar. 3

Nach Art 3 Abs 1 Z 1 UStG ist das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Ver- fügung, einer Lieferung gleichgestellt und ist diese nach Art 7 Abs 2 Z 1 UStG als inner- gemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Ausgenommen von der Steuerbarkeit ist jedoch eine vorübergehende Verwendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

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Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 13

Eine vorübergehende Verwendung liegt nach Art 3 Abs 1 Z 1 lit a UStG u.a. vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand zur Ausführung einer Werklieferung verwendet.

Eine solche Werklieferung in Deutschland ist gegeben (Errichtung eines Gebäudes aus den verbrachten Materialien).

Das Verbringen des eigenen Baumaterials durch Ö nach Deutschland ist daher als

vorübergehende Verwendung nicht steuerbar. 3

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt u.a. vor, wenn bei einer Lieferung der Lieferer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet be- fördert oder versendet, der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar ist.

Hinsichtlich der Lieferung des Baumaterials von H an Ö sind diese Voraussetzungen ge- geben. Ö kauft die Ware für sein Unternehmen. Diese wird im Zuge der Lieferung nach Deutschland transportiert.

Die Lieferung des H an Ö ist gem § 3 Abs 8 UStG am Beginn der Beförderung, als in Österreich ausgeführt. Sie ist daher gem Art 6 Abs 1 iVm Art 7 UStG als innergemein- schaftliche Lieferung steuerfrei. Demgemäß fällt keine Vorsteuer an, die für Ö in Österreich

abziehbar sein könnte. 3

Die Lieferung des M an Ö ist gem § 3 Abs 8 UStG am Beginn der Beförderung, also in Deutschland ausgeführt und daher nicht steuerbar.

In Österreich abziehbare Vorsteuern fallen für Ö nicht an. 1 Beim Transport der Ware durch den S handelt es sich um eine Dienstleistung, deren Ort sich nach § 3a Abs 6 UStG bestimmt. Diese Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, also Österreich.

Weil der leistende Unternehmer S im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat, kommt es nach § 19 Abs 1 zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger Ö.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 3 UStG kann Ö die gem § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG geschuldeten Beträge für sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Dies gilt nach § 12 Abs 3 Z 3 UStG auch, dann wenn die Eingangsleistung der Durch- führung von nicht steuerbaren Auslandsleistungen des Unternehmers dient. Vom Abzug ausgeschlossen ist nämlich nur die Steuer für Leistungen sowie, soweit sie iZm Umsätzen

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Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 14

steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die – wären sie steuerbar – steuerfrei sein würden. Die Bauleistung des Ö wäre bei Ausführung im Inland jedoch steuerpflichtig gewesen.

Ö kann daher die gem § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG geschuldete USt von € 400,- (20% von

€ 2.000,-) als Vorsteuer abziehen. 4

Variante:

Von den bezogenen Eingangsleistungen sind nur die innergemeinschaftliche Lieferung des H und die Transportleistung des S steuerbar.

Die Lieferung des H wird steuerfrei bleiben, weil die Rechnung grundsätzlich keine materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung ist (allfällige Nachweis- bzw. Beweis- schwierigkeiten bleiben hier unbeachtet). Sohin fällt weiterhin keine Vorsteuer an.

Für den Vorsteuerabzug aus der auf Ö übergegangenen Steuer fordert § 12 Abs 1 Z 3 UStG

keine Rechnung. Der Abzug bleibt daher unverändert. 4

18 Hinweis für die Beurteiler der Klausurarbeit: Die volle Punkteanzahl ist bei einer richtigen Lösung auch dann zu geben, wenn die Lösungsbegründung nicht jedes Detail der Musterlösung enthält.

2.5. Die Ware gelangt unmittelbar mit einer einzigen Warenbewegung vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer. Es handelt sich demnach um ein Reihengeschäft. 1 Da der letzte in der Reihe (F) die Ware abholt, und es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Zuordnung der Warenbewegung aus dem Sachverhalt, handelt es sich bei der Lieferung des CH an den F um die bewegte Lieferung. Diese ist gem § 3 Abs 8 UStG dort ausgeführt, wo die Warenbewegung beginnt, also in Österreich. Die Lieferung ist

daher in Österreich steuerbar. 3

Die bewegte Lieferung des CH an F erfüllt grundsätzlich alle materiellen Anforderungen an eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Art 6 Abs 1 iVm Art 7 UStG):

• CH hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet.

• Der Abnehmer F ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat.

• Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer F in einem anderen Mitgliedstaat (Frankreich) steuerbar.

(30)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 15

CH hat eine Rechnung nach Art 11 UStG auszustellen und in Österreich eine Zusammen- fassende Meldung gem Art 21 Abs 3 zu erstatten. Bemessungsgrundlage sind € 46.000,-, weil CH mit F einen Preisnachlass iHv € 1.000,- vereinbart hat. 4 Die Lieferung des Ö an T ist eine ruhende Lieferung, deren Ort sich nach § 3 Abs 7 UStG bestimmt. Sie ist dort ausgeführt, wo die Verfügungsmacht über die Gegenstände über- tragen wird, also in Österreich, weil diese ruhende Lieferung im Ablauf des Reihengeschäfts vor der innergemeinschaftlichen erfolgt ist.

Diese Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig. Ö stellt dem T eine Rechnung mit österr

USt aus. 2

Die Lieferung des T an CH ist ebenfalls eine ruhende Lieferung, deren Ort sich wiederum nach § 3 Abs 7 UStG bestimmt. Sie ist dort ausgeführt, wo die Verfügungsmacht über die Gegenstände übertragen wird, also in Österreich.

Diese Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig. T stellt dem CH eine Rechnung mit österr USt aus.

T kann gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Ö vornehmen. 3 Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhn- lichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung (aus- genommen die in § 3a Abs 11a UStG genannten Leistungen), hat der Leistungsempfänger, wenn er ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall (§ 27 Abs 4 UStG).

Hier hat T, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, eine steuerpflichtige Lieferung an CH für dessen Unternehmen ausgeführt. CH hat daher die Steuer auf diese Lieferung (20% von € 43.500,-, d.s.

€ 8.700,-) einzubehalten und im Namen und für Rechnung des T an das Finanzamt Graz Stadt (§ 17 AVOG 2010) abzuführen, widrigenfalls er für einen Steuerausfall haftet.

Dass CH selbst nicht in Österreich ansässig ist, steht diese Abfuhrverpflichtung nicht ent-

gegen. 4

CH ist berechtigt, gem Art 12 Abs 2 UStG die Vorsteuer aus der Rechnung des T abzu- ziehen, da iZm steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen kein Vorsteuerausschluss

besteht. 1

(31)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 16

Beim Transport der Ware durch den S handelt es sich um eine Dienstleistung, deren Ort sich nach § 3a Abs 6 UStG bestimmt. Diese Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger F sein Unternehmen betreibt, also in Frankreich. Die Leistung ist daher

in Österreich nicht steuerbar. 2

Nach Art 21 Abs 3 UStG hat ein Unternehmer, wenn er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger ent- sprechend Art 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG (MwSt-RL) die Steuer schuldet, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammen- fassende Meldung).

Dabei handelt es sich typischerweise um Leistungen, deren Ort sich nach der General- klausel des § 3a Abs 6 UStG richtet und die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden. Dies ist bei der Leistung des S an F der Fall.

S hat daher die Leistung in seiner Zusammenfassenden Meldung zu erfassen (UID-Nummer

des F und Bemessungsgrundlage von € 1.000,-). 3

23

Hinweis für die Beurteiler der Klausurarbeit: Die volle Punkteanzahl ist bei einer richtigen Lösung auch dann zu geben, wenn die Lösungsbegründung nicht jedes Detail der Musterlösung enthält.

2.6.

Fall 1:

a) Es fällt GrESt zum Stufentarif (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG) vom Grundstückswert (§ 4 Abs 1 GrEStG) an, die Zuwendung ist gem StiftEG von der Stiftungseingangssteuer befreit.

Aber das Stiftungseingangssteueräquivalent ist zu beachten: Die Grunderwerbsteuer erhöht sich bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben um 2,5 % des Unter- schiedsbetrags zwischen Grundstückswert und allfälliger Gegenleistung. 6 b) Aufgrund der Befreiung von der Stiftungseingangssteuer können ausländische Immo-

bilien ohne österr Steuerbelastung (StiftESt, GrESt) an eine Privatstiftung zugewendet werden. Die GrESt kommt nur bei österr Immobilien zur Anwendung. 2 Fall 2:

a) Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft:

Die Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile ist GrESt-pflichtig.

(32)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 17

Allerdings fällt bei zwei Käufern, wobei keiner der beiden mindestens 95 % der GmbH- Anteile erwirbt, keine GrESt an. Eine Zusammenrechnung erfolgt nur bei Käufer- gesellschaften, die zur selben Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG gehören; dies liegt bei einer natürlichen Person nicht vor, daher fällt keine GrESt an. 4 b) Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

Wenn mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesell- schaft (KG, OG) auf neue Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren übergehen (dies ist hier erfüllt), dann fällt 0,5 % GrESt vom Grundstückswert (€ 10.000.000,-) an, dh

€ 50.000,- (§ 1 Abs 2a iVm § 7 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG). 3

15 105

(33)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 18

Teil 3: STEUERLICHE EINKOMMENS- UND ERFOLGS- BZW ERTRAGSERMITTLUNG

3.1. Max Mayer verkauft Investmentfondsanteile, die er ab Juni 2012 um € 100.000,- (der Ausgabeaufschlag darf gem § 27a Abs 4 Z 2 EStG nicht als Anschaffungsnebenkosten angesetzt werden) angeschafft hat, am 27.01.2018 um € 160.000,-. Da sämtliche ent- geltliche Anschaffungen der Fondsanteile nach dem 31.12.2010 erfolgt sind, liegt zur Gänze Neubestand iSd § 27 Abs 3 EStG vor, sodass bei Veräußerung der Kursgewinn zu

besteuern ist (§ 124b Z 185 lit a EStG). 2

Dabei ist für Fondsanteile die Sonderregelung des § 186 Abs 3 InvFG zu beachten, wo- nach in der Zwischenzeit besteuerte ausschüttungsgleiche Erträge (€ 30.000,-) die An- schaffungskosten erhöhen, sodass die fortentwickelten Anschaffungskosten € 130.000,- betragen (100.000 plus 30.000). Der Veräußerungserlös (€ 160.000,-) ist den adaptierten Anschaffungskosten (€ 130.000,-) gegenüber zu stellen, sodass ein Kursgewinn von

€ 30.000,- (160.000 minus 130.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz iHv

27,5% unterliegt. 3

Da die Fondsanteile in einem inländischen Depot gehalten werden, erfolgt die Be-

steuerung durch Abzug von KESt iHv 27,5% (€ 8.250,-). 1

Zu prüfen ist die Steuerbefreiung für Tilgungspläne gem § 124b Z 185 lit d EStG.

Die Voraussetzungen sind:

• Ausgaben für Eigenheim, Eigentumswohnung, Wohnraumsanierung, für das/die die Sonderausgabenbegünstigung dem Grunde nach zustehen würde; eine Geltend- machung der Sonderausgaben in der Veranlagung ist nicht notwendig. Nach der Verwaltungspraxis reicht es für eine gänzliche Befreiung, wenn zumindest 80% der Kreditsumme sonderausgabenbegünstigt ausgegeben werden (Rz 6221b EStR). 3

• „Soweit“ die Darlehensvaluta den Betrag von € 200.000,- nicht übersteigen. Bei höherer Kreditsumme (hier € 300.000,-) steht die Befreiung anteilig zu (2/3). 3

• Ein endfälliges Darlehen liegt vor (EStR 6221a).

Hinweis: Die Lösung ist auch (zur Gänze) richtig, wenn dieser Punkt nicht angeführt

wird. 2

• Der Abschluss des Tilgungsplanes erfolgt vor dem 01.11.2010 (Vertrauensschutz

wegen Zwang zur laufenden Einzahlung). 2

• Antrag beim Finanzamt 2

(34)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 19

Da sämtliche inhaltlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind, kann Max Mayer den Antrag auf Befreiung von der Kursgewinnbesteuerung stellen (Anm: die aus- schüttungsgleichen Erträge bleiben steuerpflichtig). Da er jedoch die Betragsgrenze über- schreitet, kann er die abgezogene KESt iHv € 8.250,- nur zu 2/3 zurückfordern. Er stellt

den Antrag auf Erstattung von € 5.500,-. 2

20 3.2.

a) Persönliche Steuerpflicht:

Jörg hat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 26 BAO im Inland begründet. Aus diesem Grund ist er aus persönlicher Sicht nur beschränkt steuerpflichtig mit seinen im § 98 aufgezählten Einkünften. § 1 Abs 3 iVm § 98 EStG. 2 Sachliche Steuerpflicht:

Die sachliche Steuerpflicht von beschränkt Steuerpflichtigen wird in § 98 EStG normiert.

Jörg hat an sich keine in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte. Allerdings sind im Sinne von § 2 Abs 4a EStG Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.

Dies ist hier der Fall.

Dem entsprechend bezieht Jörg im Jahr 2018 Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 98 Abs 1 Z 2 TS1 iVm § 22 Z 2 TS 1 EStG. Es handelt sich um selbständige und nicht um un- selbständige Einkünfte, weil Jörg weder gesellschaftsrechtlich, noch schuldrechtlich weisungsunterworfen tätig ist (VwGH 21.04.2016, 2013/15/0202). 8 Ermittlung der Bemessungsgrundlage:

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 98 Abs 1 Z 2 TS 1 iVm § 22 Z 2 TS1 EStG werden steueroptimal nach § 17 Abs 1 EStG ermittelt:

• Einnahmen € 240.000,-

• BAP 6%, weil Tätigkeit nach § 22 Z 2, höchstens aber 6% von € 220.000,- = € 13.200,-

• Grundfreibetrag § 10 Abs 1 Z 2 EStG = 13% von € 30.000,- = € 3.900,-

Die Inanspruchnahme des Betriebsausgabenpauschales nach § 17 EStG ist möglich, weil die Umsatzgrenze des § 17 Abs 2 Z 2 EStG auf den Vorjahresumsatz abzielt.

(35)

Klausurarbeit 3. April 2019 - Lösung 20

Konkret:

Betriebseinnahmen € 240.000

Betriebsausgabenpauschale 6% -€ 13.200 Maximalbetrag

Gewinn vor GFB € 226.800

GFB-Sockel -€ 3.900

Einkünfte aus sA € 222.900 9

Dem Einkommen werden nach § 102 Abs 3 EStG fiktiv € 9.000,- hinzugerechnet. Verhält sich Jörg steueroptimal, dann ist deshalb ein Antrag im Sinne von § 1 Abs 4 EStG zu

stellen. 1

Möglicher Antrag nach § 1 Abs 4 EStG (Voraussetzungen, Wirkung):

Die in § 1 Abs 4 EStG genannten und in den LStR 2002 Rz 7 ausgelegten Voraussetzungen lauten:

• Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU/EWR

• weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich

• Haupteinkünfte in Österreich (Einkünfte im Kalenderjahr unterliegen mindestens zu 90% der österr Einkommensteuer oder wenn die nicht der österr Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als € 11.000,- betragen)

• soweit sie Einkünfte nach § 98 erzielen

• Nachweis der Höhe der ausländischen Einkünfte

• rechtzeitige Antragstellung 6

Wirkungen des Antrages nach § 1 Abs 4 EStG:

Stellt Jörg diesen Antrag, dann unterbleibt die Hinzurechnung von € 9.000,- im Sinne von

§ 102 Abs 3 EStG und die persönlichen Absetzbeträge kommen zur Anwendung (siehe auch LStR 2002 Rz 9). Die deutschen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nicht dem österr Einkommen hinzugerechnet, weil sich der Antrag nur auf die in § 98 aufge- zählten Einkünfte bezieht („soweit“; § 1 Abs 4 S1 EStG ausgelegt durch LStR 2002 Rz 10

Satz 1). 4

b) Obwohl § 1 Abs 4 erster Satz EStG einen klaren regionalen Bezug auf § 98 EStG aufweist, gilt die Günstigkeitsregel und die ausländischen Verluste sind zu berücksichtigen.

§ 1 Abs 4 S1 EStG ausgelegt durch LStR 2002 Rz 8 basierend auf VwGH 25.09.2012, 2008/13/0201.

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