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ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT

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Academic year: 2021

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(1)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Angabe 1

ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT am 28. Juli 2020

Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

Punkte Beispiel möglich:

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 90

1.1 20

1.2 35

1.3 35

Teil 2: Umsatzsteuer, Verkehrsteuern und

sonstige Gebühren 105

2.1 24

2.2 16

2.3 15

2.4 7

2.5 28

2.6 15

Teil 3: Steuerliche Einkommens- und Erfolgs-

bzw. Ertragsermittlung 165

3.1 40

3.2 15

3.3 45

3.4 40

3.5 25

Gesamtpunkte 360

NOTENVORSCHLAG von bis

nicht bestanden 0 215

Bestanden 216 360

(2)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Angabe 2

Teil 1: BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE

Punkte 1.1

An der XY-OG sind die Gesellschafter X und Y zu jeweils 50 % substanzbeteiligt.

Es gibt kein Sonderbetriebsvermögen bzw. Ergänzungskapital.

Die Bilanz der XY-OG zum 31.12.2019 weist folgendes Bild auf:

Bilanz XY-OG zum 31.12.2019

Anlagevermögen € 800.000,00 Fixes Kapital X € 20.000,00

Variables Kapital X € 300.000,00 Umlaufvermögen € 1.000.000,00 Fixes Kapital Y € 20.000,00 Variables Kapital Y - € 100 000,00 Fremdkapital € 1.560.000,00

€ 1.800.000,00 € 1.800.000,00

Der Verkehrswert der XY-OG beträgt € 2.000.000,00 (vor rückwirkenden Maßnahmen).

Es sollen die Mitunternehmeranteile zur Gänze in eine von den Gesellschaftern mit Mindestkapitalausstattung neu gegründete GmbH eingebracht werden. An dieser neu gegründeten GmbH sind X und Y ebenfalls mit jeweils 50% beteiligt.

Vorbehaltene Entnahmen iSd § 16 Abs. 5 Z. 2 UmgrStG sollen im Zuge der Einbringung im maximalen Ausmaß eingestellt werden, allerdings unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich durch die Einbringung das Beteiligungsverhältnis von 50% : 50% nicht ändern soll. Darüber hinaus werden keine weiteren rückwirkenden Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 5 UmgrStG getroffen.

Aufgabe:

1. Ermitteln Sie die vorbehaltenen Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z. 2 UmgrStG.

10 2. Erstellen Sie die beiden Einbringungsbilanzen der Mitunternehmeranteile.

6 3. Theoriefrage (losgelöst vom obigen Sachverhalt!):

Kann anlässlich der Einbringung von Anteilen an einer Personengesellschaft eine Gewährung neuer Anteile (im Wege einer Kapitalerhöhung) unterbleiben und wenn ja, warum?

4 20

(3)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Angabe 3

1.2

Herr Mayer widmet im Jänner 2019 seiner von ihm 2007 errichteten Privatstiftung in Form einer Zuwendung

- seine in 2004 um € 7.000.000,00 erworbene 100%-ige Beteiligung an der Grazer G-GmbH (gemeiner Wert im Widmungszeitpunkt € 10.500.000,00) und - ein 1999 um € 3.000.000,00 erworbenes unbebautes Grundstück in Salzburg (gemeiner Wert im Widmungszeitpunkt € 3.800.000,00; der Grundstückswert beträgt zu diesem Zeitpunkt € 3.000.000,00; der Einheitswert beträgt unverändert € 3.000.000,00).

Im November 2019 verkauft die Privatstiftung

- die 100%-ige Beteiligung an der G-GmbH um € 11.000.000,00 und

- das unbebaute Grundstück um € 4.000.000,00 (jeweils aus dem Privatvermögen mit Zufluss des Erlöses im Dezember 2019).

Im Jahr des Verkaufes (2019) erzielte die Privatstiftung

- Zinserträge aus österreichischen Staatsanleihen in Höhe von € 2.000.000,00, - Einkünfte aus Vermietung in Höhe von € 300.000,00 und

- Zinsen aus einem Privatdarlehen in Höhe von € 100.000,00 (alle Einkünfte im außerbetrieblichen Bereich).

Ferner schüttet die Privatstiftung in 2019 in Form von KESt-pflichtigen Zuwendungen (keine Substanzauszahlungen; Bilanzgewinn zum 31.12.2018: € 6.000.000,00)

€ 3.000.000,00 an Herrn Mayer als Begünstigten aus.

Aufgabe:

Beurteilen Sie neben den Widmungs- und Verkaufsvorgängen auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Darlehenszinsen sowie die Zuwendungen der Privatstiftung in ertrag- und verkehrsteuerlicher Sicht (insbesondere auch Bemessungsgrundlage und Steuersatz) und erläutern Sie allfällige steuerliche Begünstigungen der Privatstiftung im Detail.

35

(4)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Angabe 4

1.3

Im April 2019 wurden eine 100%ige Beteiligung an einer im Bereich des Einzelhandels tätigen deutschen D GmbH (mit Betriebsstätten in München und in Wien) und eine 100%ige Kommanditbeteiligung an einer ausschließlich in Wien gewerblich tätigen österreichischen Ö GmbH & Co KG mit Gewinn an die U GmbH veräußert. Beide Gesellschaften sind Eigentümer von in Österreich gelegenen, gewerblich genutzten Immobilien. Beide Beteiligungen wurden im Juni 2012 entgeltlich erworben.

Aufgabe:

1. Beurteilen Sie die Ertragsteuerpflicht anhand aller Steuertatbestände (mit Zitierung der Normen) samt Prüfung aller möglichen steuerlichen Begünstigungen (jedoch ohne Steuerberechnung), wenn die beiden Beteiligungen unter Erzielung eines steuerlichen Gewinnes (mit Zufluss des Erlöses im Dezember 2019) veräußert werden durch:

a. eine in Österreich ansässige natürliche Person aus dem Privatvermögen

6 b. eine weitere nur in Österreich im Bereich des Großhandels tätige H GmbH

& Co KG, an welcher eine in Österreich ansässige natürliche Person als Kommanditist zu 100% vermögensbeteiligt ist, während die H GmbH lediglich Arbeitsgesellschafter ist und eine Haftungsprovision erhält.

4 c. eine in Österreich ansässige X GmbH.

6 2. Welche verkehrsteuerlichen Folgen sind mit der Veräußerung der beiden

Beteiligungen verbunden? Könnte diese Verkehrsteuerbelastung durch Gestaltung des Sachverhalts in der Praxis vermieden werden (insbesondere, wenn die erwerbende U GmbH selbst nicht alle Anteile erwerben will bzw muss)?

12 3. Welche Vorteile hat der Erwerber der D GmbH im Fall eines Asset-Deals im

Vergleich zum Erwerb im Rahmen eines Share-Deals? Bei welcher Rechtsform des Erwerbers besteht ein steuerlicher Vorteil des Asset-Deals auch im Rahmen eines Share-Deals?

7 35 Gesamt – Teil 1: 90

(5)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Angabe 5

TEIL 2: UMSATZSTEUER, VERKEHRSTEUERN UND SONSTIGE GEBÜHREN

2.1

Frau Bruckner ist selbstständig als Immobilienmaklerin tätig. Sie verfügt über eine gültige österreichische UID-Nummer. In den Jahren 2018-2019 hat sie folgende Umsätze ausgeführt (Hinweis: alle Beträge sind netto und wurden im jeweils angegebenen Jahr kassiert):

 Vermittlung eines Grundstücksverkaufes in Italien. Die Provision in der Höhe von € 80.000,00 erhält sie vom österreichischen Verkäufer - der K- GmbH.

 Vermittlung von Grundstücken im Inland in der Höhe von € 110.000,00.

30% dieser Provisionen erhält sie von inländischen Unternehmen, 70% von nicht-unternehmerischen Kunden.

 Im Juli 2018 erwirbt sie unter Angabe ihrer nationalen UID-Nummer ein ausschließlich elektrisch betriebenes Fahrzeug („E-Auto“) in Deutschland um € 30.000,00 mit Erstzulassung Jänner 2017 und einem Km-Stand von 1.000. Sie nutzt dieses Kfz nachweislich zu 85 % für unternehmerische Zwecke: Die Stromkosten betragen € 100,00 im Jahr 2018.

 Im Jahr 2019 erhält sie von einer Schweizer Privatperson € 100.000,00 für die Vermittlung eines inländischen Grundstückes.

 Sie beginnt im August 2019 mit der Vermittlung von Versicherungen und erzielt aus dieser Tätigkeit einen Jahresumsatz von € 50.000,00 von einer inländischen Versicherungsgesellschaft.

 Sie benützt im Jahr 2019 das „E-Auto“ nunmehr ausschließlich für unternehmerische Zwecke.

Aufgabe:

Berechnen Sie die Umsatzsteuer (und Vorsteuer) für die Jahre 2018 und 2019.

Begründen Sie Ihre Berechnung!

24

(6)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Angabe 6

2.2

Herr Franz hat im Jahr 2018 seine Ausbildung zum Reitlehrer abgeschlossen. Er erzielt im Jahr 2019 Umsätze in der Höhe von € 10 000,00 aus der Kursabhaltung in Deutschland und € 25 000,00 aus inländischen Kursen. In Deutschland wurde er von einem Verein mit deutscher UID-Nummer beauftragt. In Österreich

verrechnet er direkt an die Kursteilnehmer, die ausschließlich Privatpersonen sind.

Er hat im Jahr 2019 folgende Betriebsausgaben (inkl. allf. USt):

 Zusatzunfallversicherung: € 100,00

 Sozialversicherung: € 3 000,00

 Kfz-Kosten: € 6.000,00 (Hinweis: Das Fahrzeug entspricht nicht der VO zu

§ 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b, BGBl II 2002/193)

 Inlandsdiäten: € 360,00

 Telefon + Internet: € 200,00

Die Reisekosten trägt der deutsche Auftraggeber.

Aufgabe:

 Besteht eine Umsatzsteuerschuld? Benötigt Herr Franz eine UID-Nummer?

Begründen Sie Ihre Lösung!

Variante: Die inländischen Umsätze betragen brutto € 45 000,00.

 Wie hoch ist seine Umsatzsteuerzahllast? Gibt es eine Alternative zur Ermittlung der Vorsteuer? Wenn ja, erläutern Sie diese! Beschreiben Sie auch die Vorgehensweise, um diese Alternative geltend zu machen und nennen Sie die Rechtsfolgen!

16

(7)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Angabe 7

2.3

Herr Karl betreibt ein Transportunternehmen in Niederösterreich mit einem

Jahresumsatz von durchschnittlich € 1.500.000,00. Er kauft im Jahr 2016 das alte Wirtshaus in seinem Heimatdorf um € 30.000,00 ohne Umsatzsteuer. Er renoviert dieses laufend mit dem Ziel, es für Wohnzwecke zu vermieten.

Herr Karl bezieht die Bauleistungen für die Renovierung von einer tschechischen Baufirma. Während sich diese im Jahr 2017 auf € 20.000,00 belaufen, betragen sie im Jahr 2018 € 30.000,00. Es gibt weder an der Baufirma, noch an der Bauleistung Zweifel.

Ab Dezember 2018 ist das Gebäude bezugsfertig. Er inseriert dieses Objekt zu marktkonformen Konditionen im Jahr 2019 erfolglos, weil er keinen Mieter findet. Im Jahr 2019 bezahlt er noch Rechnungen iZm diesem Objekt in der Höhe von

€ 3.000,00 + 20% USt, die er auch als Vorsteuer geltend macht.

Seit dem Jahr 2016 erklärt er einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Den Vorsteuerabzug hat er laufend geltend gemacht. Im Dezember 2019 beschließt er, das 2018 fertiggestellte Gebäude ausschließlich für Privatzwecke zu nutzen. Das Grundstück hätte einen Marktwert von € 90.000,00.

Hinweis: Es handelt sich bei allen Beträgen um Nettobeträge.

Aufgabe:

 Erläutern Sie die umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen und begründen Sie Ihre Lösung! Prüfen Sie auch den Verzicht auf allfällige Steuerbefreiungen und stellen Sie einen Günstigkeitsvergleich an.

Variante:

Es gibt einen verbindlichen Mietvertrag ab 12/2018. Der Mieter tritt letztendlich aber zurück und bezahlt € 1.000,00 als Entschädigung. Im Dezember 2019 beschließt Herr Karl, dieses Gebäude ausschließlich für Privatzwecke zu nutzen.

Das Grundstück hätte einen Marktwert von € 90.000,00.

 Erläutern Sie die umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen und begründen Sie Ihre Lösung!

15

(8)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Angabe 8

2.4

Ein großes Handelsunternehmen feiert im Jahr 2019 ein Firmenjubiläum und

veranstaltet ein öffentlich beworbenes Preisausschreiben. Folgende Preise werden vergeben:

Hinweis: Es handelt sich bei allen Beträgen um Nettobeträge.

 Hauptpreis: Ein CO2-freies Auto um € 30.000,00

 Zweiter Preis: Ein E-Bike um € 3.000,00

 Dritter Preis: Ein konventionelles Fahrrad um € 1.000,00

Diese Gegenstände werden im Jahr 2019 von inländischen Unternehmen gekauft.

Es liegen die ordnungsgemäßen Rechnungen vor.

Aufgabe:

 Steht dem Handelsunternehmen ein Vorsteuerabzug zu? Begründen Sie Ihre Lösung! Erläutern Sie auch die sonstigen umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen des Sachverhalts!

7

2.5

Der albanische Holzspielwarenerzeuger Enver kommt dreimal pro Jahr nach Österreich, um seine selbstgemachten Holzspielwaren auf einem Markt im freien Gelände in Wien zu verkaufen. Im Veranlagungsjahr hat er insgesamt 200

Holzspielwaren um € 50,00 pro Stück verkauft. Seine Hauptkundin ist die

österreichische Spielwarenhändlerin Karin, die 100 Spielwaren zum Verkauf in ihrem Geschäft in Mistelbach erworben hat. Die restlichen 100 Holzspielwaren wurden an Privatpersonen aus Österreich und verschiedenen Ländern der europäischen Union veräußert, die jeweils nur ein oder zwei Holzspielzeuge kauften. Enver hat keine Rechnungen ausgestellt und jeweils den Gesamtbetrag von € 50,00 pro Stück vereinnahmt.

Aufgabe:

 Erläutern Sie die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen (insbesondere auch die abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie Erklärungspflichten,

Belegerteilungspflichten etc), die sich für Enver in Österreich ergeben!

 Erläutern Sie, welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen sich für Karin aus dem Erwerb der Holzspielzeuge ergeben!

 Besteht für Enver die Möglichkeit einer Reduzierung der

Umsatzsteuerbelastung in Österreich, wenn er Holzspielwaren auch an Privatpersonen mit Wohnsitz in Drittstaaten verkauft, die sich gerade als Touristen in Österreich aufhalten und die Spielwaren im persönlichen

Reisegepäck in ihren Wohnsitzstaat mitnehmen? Begründen Sie Ihre Antwort.

28

(9)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Angabe 9

2.6

A und B sind Gesellschafter der AB-OG. 2018 kauft die AB-OG von der CD-KG ein inländisches Grundstück (Grundstückswert € 350.000,00) um € 600.000,00.

Die AB-OG ist nun in der Folge Eigentümerin des Grundstücks. 2019 scheidet A aus der AB- OG aus. Das Unternehmen der AB-OG wird von B iSd § 142 UGB übernommen.

Aufgabe:

1. Unterliegt dieser Vorgang im Jahr 2018 der Grunderwerbsteuer? Wie wird gegebenenfalls die Grunderwerbsteuer berechnet? Begründen Sie Ihre Lösung!

4 2. Wird durch den Vorgang im Jahr 2019 ein grunderwerbsteuerlicher Vorgang

verwirklicht? Begründen Sie Ihre Lösung!

3 3. B übernimmt neben dem Grundstück noch weitere Aktivposten der AB-OG, sowie die

Betriebsschulden und zahlt eine Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter A.

Die auf das Grundstück entfallenden Betriebsschulden samt Abfindung sind höher als der Grundstückswert. Wie berechnet sich die Bemessungsgrundlage? Begründen Sie Ihre Lösung!

5 4. Wäre die Lösung eine andere, wenn die Gesellschafter A und B Vater (Gesellschafter

A) und Tochter (Gesellschafter B) sind? Begründen Sie Ihre Lösung!

3 15 Gesamt – Teil 2: 105

(10)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Angabe 10

Teil 3: STEUERLICHE EINKOMMENS- UND ERFOLGS- BZW ERTRAGSERMITTLUNG

3.1

Herr Huber ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist am 3. Jänner 1975 geboren, betreibt seit 2000 ein Unternehmen und bezieht daraus Einkünfte aus Gewerbetrieb, die gem. § 5 Abs. 1 EStG ermittelt werden. Die Schlussbilanz seines Unternehmens per 31.12.2019 zeigt folgendes Bild:

Hinweis: Die Werte sind in EUR angegeben. Es handelt sich um die steuerlichen Werte.

Bilanz zum 31.12.2019

Buchwert Teilwert Buchwert

Grund & Boden 50.000,00 200.000,00 Kapital 200.000,00

Gebäude 210.000,00 250.000,00 Rückstellungen 10.000,00

Maschinen 60.000,00 60.000,00 Verbindlichkeiten Bank 210.000,00 Vorräte 125.000,00 280.000,00 Verbindlichkeiten L&L 80.000,00 Forderungen 50.000,00 50.000,00

Bank 5.000,00 5.000,00

Bilanzsumme 500.000,00 845.000,00 Bilanzsumme 500.000,00

Das Grundstück samt Gebäude wurde 2001 erworben. Ein Gutachten zeigt einen Verkehrswert von € 450.000,00, wovon € 200.000,00 auf den Grundanteil entfallen.

Herr Huber veräußert seinen Gewerbebetrieb per 31.12.2019 um einen Barkaufpreis von € 600.000,00. Seitens des Verkäufers werden die Bankverbindlichkeiten zwar nicht übernommen, jedoch aber die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die Rückstellungen.

Im Umlaufvermögen (Vorräte) ist ein Ferrari mit einem Buchwert von € 95.000,00 enthalten, den Herr Huber nicht mitveräußert. Der Verkehrswert des Autos liegt bei rd.

€ 250.000,00.

Die vorläufigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor Berücksichtigung der Veräußerung betragen € 130.000,00. Daneben sind andere Einkünfte über € 120.000,00 angefallen.

Herr Huber hat aus den Vorjahren noch (offene und verwertbare) Verlustvorträge in Höhe von € 115.000,00. Im Jahr 2019 wurden € 4.940,00 an abzugsfähigen Spenden geleistet.

(11)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Angabe 11

Aufgabe:

Erläutern Sie folgende Fragestellungen unter Hinweis auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen! Weisen Sie auch auf etwaige Optionen und Wahlrechte in Ihrer Beurteilung hin! Begründen Sie Ihre Lösungen!

1. Ermitteln Sie den Veräußerungsgewinn gemäß § 24 EStG. Stellen Sie sowohl die Brutto- als auch die Nettomethode dar!

18 2. Inwiefern ändert sich Ihre Beurteilung, wenn der Gewinn nach § 4 Abs.1 ermittelt

wird?

5 3. Beurteilen Sie, welche Begünstigungen hinsichtlich des Verkaufs zur Anwendung

kommen! Ermitteln Sie das Einkommen für 2019 unter Berücksichtigung der im EStG vorgesehenen Besteuerungsvarianten!

17 40

3.2

Herr Burger erwirbt im März 2014 eine bebaute Liegenschaft um € 2.000.000,00 (davon Grund- und Boden mit Nachweis: € 1.000.000,00) und verwendet diese zur Wohnraumvermietung. Die Instandsetzungskosten im Sinne des § 28 Abs. 2 EStG in 2017 betragen € 200.000,00. Der Teilwert (bzw. die fiktiven AK) wie auch der gemeine Wert der Liegenschaft im Jahr 2019 betragen einheitlich jeweils € 3.000.000,00 (davon Grund- und Boden: € 1.500.000,00).

Herr Burger hat 2013 eine 100%-ige Beteiligung an einer X-GmbH erworben (Hinweis:

Die steuerlichen Anschaffungskosten betragen im Privatvermögen unverändert

€ 2.000.000,00).

Aufgabe:

Beurteilen Sie ertragsteuerlich folgenden Fall aus der Sicht des Herrn Burger und begründen Sie Ihre Lösung:

 Er veräußert im Juli 2019 die Liegenschaft an die X-GmbH um € 4.000.000,00.

15

(12)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Angabe 12

3.3

An der Österreich GmbH, Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland und Geschäftsgegenstand Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen (auch Oldtimer), sind folgende Gesellschafter beteiligt:

Beteiligungshöhe Anschaffungskosten

Fr. A 40 % € 500.000,00

Hr. B 20 % € 250.000,00

AB GmbH 40 % € 800.000,00

Am 15. Juni 2019 wird eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage durchgeführt, bei der Fr. A und die AB GmbH auf Ihr Bezugsrecht unentgeltlich verzichten. Durch die Kapitalerhöhung verschieben sich die Anteilsverhältnisse derart, dass Herr B seinen Anteil auf 50% steigert und die Anteile von Fr. A und der AB GmbH sich je um 15%- Punkte reduzieren (sowohl Fr. A als auch die AB GmbH sind danach zu je 25%

beteiligt). Die Sacheinlage besteht in Form einer Lagerhalle, die bis dato von Hrn. B an die GmbH vermietet wurde.

Die Lagerhalle wurde in 2001 von Hrn. B errichtet, die seinerzeitigen Herstellungskosten der Lagerhalle betrugen € 1.200.000,00. Die bisher geltend gemachte Abschreibung beträgt € 306.000,00. Der Grund und Boden wurde im selben Jahr erworben, wobei die Anschaffungskosten € 170.000,00 betrugen. Der gemeine Wert der Immobilie beträgt gem. vorliegenden Gutachten € 1.500.000,00 (Grund und Boden Anteil: € 250.000,00, Gebäude Anteil: € 1.250.000,00).

Aufgrund des besonderen Sachverhalts wird seitens des Parteienvertreters keine Selbstberechnung der GrESt vorgenommen, sondern der Vorgang beim zuständigen Finanzamt angezeigt.

Weiters veräußert Fr. A am 3. August 2019 der GmbH aus ihrem Privatvermögen einen Oldtimer Porsche 911, Baujahr 1965 um € 65.000,00. Das Auto erwarb sie im Privatvermögen am 4. Oktober 2018 zum selben Preis. Die Österreich GmbH verkauft das Auto am 4. August 2019 um € 85.000,00 weiter. Im Rahmen einer Fragenvorhaltsbeantwortung wird seitens des Finanzamtes festgestellt, dass der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Einlage bereits € 85.000,00 betragen hat.

Aufgabe:

Erläutern Sie folgende Fragestellungen ausführlich unter Hinweis auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen! Weisen sie auch auf etwaige Optionen und Wahlrechte in Ihrer Beurteilung hin! Nehmen Sie auch Bezug auf die Abfuhr der anfallenden Steuern!

1. Stellen Sie die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Kapitalerhöhung auf Ebene des Gesellschafters Hr. B dar!

15

(13)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Angabe 13

2. Welche Änderungen würden sich für Herrn B ergeben, wenn der Grund und Boden zwar in 2001 bereits als Bauland erworben wurde, aber die Lagerhalle erst in 2015 errichtet und die Vermietung nach Fertigstellung ab Mai 2016 aufgenommen worden wäre.

12 3. Welche Auswirkungen hat die Kapitalerhöhung für die Gesellschafter Fr. A und

die AB GmbH?

2 4. Stellen Sie die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Kapitalerhöhung auf der

Ebene der Österreich GmbH dar!

4 5. Beurteilen Sie den Sachverhalt des Verkaufs des Fahrzeuges von Fr. A an die

Österreich GmbH aus ertragsteuerlicher Sicht von Fr. A und der Österreich GmbH!

12 45

(14)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Angabe 14

3.4

Die österreichische Obstkorb AG (in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig) ist Gruppenträger einer Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG. Das Wirtschaftsjahr der Obstkorb AG und sämtlicher Konzerngesellschaften ist das Kalenderjahr.

Konzerngesellschaften wurden in der Vergangenheit so umfassend und so rasch als möglich in die steuerliche Unternehmensgruppe einbezogen, wobei die dafür erforderlichen Formalvoraussetzungen stets eingehalten wurden (Beträge jeweils in TEUR).

1. Die österreichische Apfel GmbH (in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig) ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Obstkorb AG und wurde von dieser im Sommer des Jahres X1 gegründet. Die der Obstkorb AG als Gruppenträger zugerechneten steuerlichen Verluste betragen für die Jahre X1-X3 jeweils € -100,00. Im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.X1 der Obstkorb AG wurde die Beteiligung an der Apfel GmbH um

€ -70,00 abgeschrieben. Im November des Jahres X4 wird die österreichische Apfel GmbH an eine konzernfremde GmbH verkauft.

2. Die Obstkorb AG ist zu 60 % an dem italienischen Gruppenmitglied Zitronen Sarl (in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig) beteiligt. An ausländischen Verlusten aus dem Jahr X1 der Zitronen Sarl wurden im Jahr X1 €-120,00 der Obstkorb AG als Gruppenträger zugerechnet und bei dieser in voller Höhe steuerlich berücksichtigt. In X2 machte die Zitronen Sarl wieder Gewinne, weshalb es in X2 bei der Obstkorb AG zu einer Nachversteuerung iHv € 60,00 kam. In X3 konnte die Zitronen Sarl in Italien in Summe weitere

€ 130,00 in ihrer italienischen Steuererklärung an Verlustvorträgen aus X1 steuerlich verwerten.

Die österreichische Beeren GmbH (in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig) ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Obstkorb AG sowie Gruppenmitglied und erzielt in X3 steuerliche Verluste von € -300,00. Die Beeren GmbH erhielt in X3 Lizenzgebühren iHv € 200,00 aus der Vermietung technischer Ausrüstungen an eine konzernfremde türkische Gesellschaft. Von diesem Betrag wurde in der Türkei im Einklang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Türkei 10% türkische Quellensteuer einbehalten.

Aufgabe:

 Prüfen Sie für die Tochtergesellschaften die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gruppenbildung. Beziehen Sie sich dabei auf den entsprechenden Gesetzestext und begründen Sie Ihre Lösung.

 Stellen Sie des Weiteren die steuerlichen Auswirkungen der sich laut Angabe in den Jahren X3 bzw. X4 ereignenden Geschäftsvorfälle bzw.

Sachverhalte auf das steuerliche Gruppenergebnis der Obstkorb AG im Jahr X3 sowie – falls relevant – in den Vorjahren dar.

Die Körperschaftsteuer auf das Gruppenergebnis (nach Berücksichtigung von Verlustvorträgen, anrechenbaren Steuern, etc.) wird bei der Obstkorb AG in X3 mehrere tausend Euro betragen. Auf allfällige Auswirkungen von Steuerumlagen ist nicht einzugehen. Begründen Sie Ihre Lösung!

40

(15)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Angabe 15

3.5

Beurteilen und erläutern Sie im Detail aus ertragsteuerlicher Sicht die folgende im Jahr 2019 zufließende unternehmensrechtliche Ausschüttung des zum 31.12.2018 bilanzierten Bilanzgewinnes einer Wiener W-GmbH an die seit 2013 zu 20 % beteiligte Linzer L-GmbH. Diese hat vor der Ausschüttung einen steuerrechtlichen Buchwert für diese 20%-ige Beteiligung in der Höhe von € 4.000.000,00.

 Ausschüttungsbetrag die 20%ige Beteiligung (brutto): € 10.000.000,00

 Stand des (disponiblen) Innenfinanzierungsevidenzkontos der W-GmbH zum 31.12.2017: € -2.000.000,00

 Stand des disponiblen Einlagenevidenzkontos der W-GmbH zum 31.12.2017:

€ 34.000.000,00

Aufgabe:

Erläutern Sie, wie der zwei Monate nach der Ausschüttung erfolgenden Verkauf der 20%igen Beteiligung um € 4.000.000,00 zu beurteilen ist!

10 Zusatzfrage 1:

Ändert sich Ihre Beurteilung der Ausschüttung und der nachfolgenden Veräußerung, wenn das Innenfinanzierungsevidenzkonto vor der Ausschüttung mit einer Höhe von

€ 4.000.000,00 positiv war und dieser Stand für die Ausschüttung verwendet wird?

Begründen Sie Ihre Lösung!

5 Zusatzfrage 2 (zum Grundsachverhalt inkl. der Zusatzfrage 1):

Ändert sich Ihre Beurteilung der Ausschüttung und der nachfolgenden Veräußerung, wenn diese 20%-Beteiligung an einer deutschen GmbH bestünde, für die dieselben Evidenzkonten geführt werden? Begründen Sie Ihre Lösung!

5 Zusatzfrage 3 (zum Grundsachverhalt inkl. der Zusatzfragen 1 und 2):

Ist eine steuerliche Einlagenrückzahlung auch dann möglich, wenn noch nie eine Kapitalrücklage gegen den Bilanzgewinn aufgelöst wurde (und auch keine Kapitalherabsetzung erfolgt) und der ausgeschüttete Bilanzgewinn inhaltlich ausschließlich aus Jahresüberschüssen gebildet wurde? Begründen Sie Ihre Lösung!

5 25 Gesamt – Teil 3: 165 Gesamt – Teil 1 bis 3: 360

(16)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 1

ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT am 28. Juli 2020

Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

Beispiel möglich:

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 90

1.1 20

1.2 35

1.3 35

Teil 2: Umsatzsteuer, Verkehrsteuern und

sonstige Gebühren 105

2.1 24

2.2 16

2.3 15

2.4 7

2.5 28

2.6 15

Teil 3: Steuerliche Einkommens- und Erfolgs-

bzw. Ertragsermittlung 165

3.1 40

3.2 15

3.3 45

3.4 40

3.5 25

Gesamtpunkte 360

NOTENVORSCHLAG von bis

nicht bestanden 0 215

Bestanden 216 360

Beurteilung: Name in Blockschrift:

Datum: Unterschrift:

(17)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 2

Teil 1: BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE

Punkte 1.1

Aufgabe 1:

X Y Summe

Quote 50 % 50 % 100 %

Fixes Kapital € 20.000,00 € 20.000,00 € 40.000,00

Variables Kapital € 300.000,00 € -100.000,00 € 200.000,00 Eigenkapital laut Bilanz € 320.000,00 € -80.000,00 € 240.000,00

Verkehrswert € 2.000.000,00

stille Reserven € 880.000,00 € 880.000,00 € 1.760.000,00 Verkehrswert MU-Anteil € 1.200.000,00 € 800.000,00 € 2.000.000,00

maximal vorbehaltene

Entnahme € 600.000,00 € 400.000,00 € 1.000.000,00

(§ 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG) Verkehrswert abzügl. max.

vorbehaltene Entnahmen € 600.000,00 € 400.000,00 € 1.000.000,00

angestrebtes

Beteiligungsverhältnis 50 % 50 % 100 %

Verkehrswert im

Beteiligungsverhältnis € 600.000,00 € 600.000,00 € 1.200.000,00

vorbehaltene Entnahme € 600.000,00 € 200.000,00 € 800.000,00

10

(18)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 3

Aufgabe 2:

Einbringungsbilanz X zum 31.12.2019

MU-Anteil € 320.000,00 Einbringungskapital €- 280.000,00 Verbindlichkeiten

Vorbehaltene Entnahme (§ 16 Abs. 5 Z. 2 UmgrStG)

€ 600.000,00

€ 320.000,00 € 320.000,00

6

Einbringungsbilanz Y zum 31.12.2019

MU-Anteil € -80.000,00 Einbringungskapital € -280.000,00 Verbindlichkeiten

Vorbehaltene Entnahme (§ 16 Abs. 5 Z. 2 UmgrStG)

€ 200.000,00

€ -80.000,00 € -80.000,00

Aufgabe 3:

Eine Stammkapitalerhöhung kann nur nach § 19 Abs. 2 Z. 2 UmgrStG unterbleiben (dh im Wege von Anteilsabtretungen zwischen X und Y).

(Anmerkung: § 19 Abs. 2 Z. 5 UmgrStG ist nicht anwendbar.)

4 20

1.2

Die Widmung an die Privatstiftung hinsichtlich der Beteiligung an der G-GmbH unterliegt der Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 % vom gemeinen Wert (€ 10.500.000,00), das sind € 262.500,00.

3 Die Widmung des Grundstückes unterliegt nicht der Stiftungseingangssteuer, sondern der Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert (€ 3.000.000,00). Es kommt der Stufentarif zur Anwendung: 0,5 % von € 250.000,00 zuzüglich 2 % von € 150.000,00 zuzüglich 3,5 % von € 2.600.000,00 = € 95.250,00. Zusätzlich fällt 2,5 %

(19)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 4

Stiftungseingangssteueräquivalent vom Grundstückswert (€ 3.000.000,00) an (als Teil der GrESt), das sind € 75.000,00. Die GrESt beträgt in Summe € 170.250,00.

5 Der Grundstücksverkauf durch die Privatstiftung ist als private Grundstücksveräußerung gemäß § 30 EStG grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 KStG zwischensteuerpflichtig. Da das Grundstück am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen war, kann der Veräußerungsüberschuss pauschal gemäß § 30 Abs. 4 EStG ermittelt werden (Anschaffungskostenfiktion in Höhe von 86 % des Veräußerungserlöses von

€ 4.000.000,00, Veräußerungsüberschuss daher € 560.000,00; eine konkrete Berechnung des Überschusses gemäß § 30 Abs. 3 EStG bringt kein günstigeres Ergebnis). Bei Privatstiftungen erfolgt kein ImmoESt-Einbehalt an der Quelle, die Versteuerung erfolgt in der Körperschaftsteuerveranlagung nach den Grundsätzen der Zwischenbesteuerung.

7 Der Veräußerungsüberschuss aus der Grundstücksveräußerung in Höhe von

€ 560.000,00 und die Zinserträge aus Staatsanleihen in Höhe von € 2.000.000,00 sind zwar grundsätzlich zwischensteuerpflichtig, doch mindern die 27,5 %-KESt-pflichtigen Zuwendungen in Höhe von € 3.000.000,00 mit einem Teilbetrag von € 2.560.000,00 die Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen und Zinserträge aus Staatsanleihen auf Null.

4 Die restlichen noch nicht verrechneten Zuwendungen von € 440.000,00 können zur Reduktion der Zwischensteuer-Bemessungsgrundlage für den Beteiligungsverkauf verwendet werden.

Der Verkauf der Beteiligung an der G-GmbH ist prinzipiell gemäß § 13 Abs. 3 KStG mit 25 % zwischensteuerpflichtig, weil es sich um einen Tatbestand gemäß § 27 Abs. 3 EStG handelt, wobei der Überschuss gemäß § 27 Abs. 3 EStG € 4.000.000,00 beträgt (€ 11.000.000,00 Erlös minus € 7.000.000,00 Anschaffungskosten der Beteiligung).

4 Der noch nicht verrechnete Restbetrag der Zuwendungen in Höhe von € 440.000,00 wird gegen den Überschuss nach § 27 Abs. 3 EStG (€ 4.000.000,00) verrechnet.

2 Die Versteuerung des verbleibenden Überschusses in Höhe von € 3.560.000,00 darf aufgrund des Beteiligungsausmaßes von zumindest 1 % auf Antrag gemäß § 13 Abs. 4 Z. 4 KStG jedenfalls auf 2020 verschoben werden (Bildung eines „steuerfreier Betrag“ ähnlich einer Übertragungsrücklage; „Übertragung stiller Reserven“).

4 Der steuerfreie Betrag kann in 2020 binnen 12 Monaten nach der Veräußerung auf die Anschaffungskosten (neu durch Kapitalerhöhung oder entgeltlich von Konzernfremden) erworbener, mehr als 10 %iger Beteiligungen (an Kapitalgesellschaften) übertragen werden.

3

(20)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 5

Die Vermietungseinkünfte unterliegen nicht der Zwischensteuer, sondern sind mit 25

% körperschaftsteuerpflichtig. Dasselbe gilt für die Darlehenszinsen (in Summe daher

€ 400.000,00 x 25 % = € 100.000,00).

3 35

1.3

Aufgabe 1:

a. Im Fall einer natürlichen Person unterliegt der GmbH-Anteilsverkauf als realisierte Wertsteigerung gemäß § 27 Abs. 3 EStG der 27,5%igen Sonder- Einkommensteuer gemäß § 27a Abs. 1 EStG (mit Tarifoption in Abs. 5), der Kommanditanteilsverkauf gemäß § 24 EStG prinzipiell der Tarifsteuer unter Abzug von € 7.300,00 Freibetrag (§ 24 Abs. 4 EStG). Mangels Erfüllung der 7- jährigen Behaltefrist ist allerdings nicht die Drittelung gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 EStG oder die Halbsatzbegünstigung gemäß § 37 Abs. 5 EStG anwendbar.

6 b. Im Fall einer GmbH & Co KG unterliegt der betriebliche Gewinn aus den beiden

Beteiligungsverkäufen bei der natürlichen Person derselben Besteuerung wie im Privatvermögen (§ 24 mit Freibetrag; § 27a Abs. 1 kommt nach § 27a Abs. 6 auch im Betriebsvermögen zur Anwendung). Der hierbei erzielte Gewinn der (ertragsteuerlich transparenten) GmbH & Co KG wird der natürlichen Person (dem Kommanditisten) zu 100% als Gewinntangente zugerechnet.

4 c. Im Fall einer GmbH fällt der Verkauf der 100%igen deutschen GmbH-Beteiligung

unter das internationale Schachtelprivileg gemäß § 10 Abs. 3 KStG (10%

Mindestbeteiligung und 1 Jahr Mindestbehaltefrist sind erfüllt, bei operativen gewerblich tätigen deutschen Gesellschaften keine Missbrauchsannahme) und ist daher steuerneutral (Annahme: keine Ausübung der Option auf Steuerwirksamkeit im Jahr der Beteiligungsanschaffung). Demgegenüber ist der KG-Anteilsverkauf körperschaftsteuerpflichtig (laut Finanzverwaltung ist bei einer GmbH kein Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG zulässig).

6

Aufgabe 2:

Der Erwerb der 100%igen GmbH-Beteiligung erfüllt den Anteilsvereinigungstatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG (Übertragung von mindestens 95%).

Der Erwerb der 100%igen Kommanditbeteiligung erfüllt den Anteilsvereinigungs- tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG (Übertragung von mindestens 95%).

Die Grunderwerbsteuer beträgt in beiden Fällen jeweils 0,5% vom Grundstückswert.

Der Anteilsvereinigungstatbestand bei Erwerb der GmbH-Beteiligung kann durch Zurückbehaltung eines mehr als 5%igen Anteils oder durch Übertragung eines Anteils von über 5% an eine weitere, nicht nach § 9 KStG gruppenmäßig verbundene Person vermieden werden. Die Erwerbe bei Kommanditbeteiligungen werden allerdings gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG innerhalb von 5 Jahren zusammengerechnet, sodass bei

(21)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 6

einer Übertragung von zusammengerechnet 95% dennoch Grunderwerbsteuer anfällt.

Nur bei Erwerb von weniger als 95% der Kommanditbeteiligung könnte die Grunderwerbsteuer vermieden werden.

12

Aufgabe 3:

Der Erwerber hat im Rahmen eines Asset-Deals eine vergleichsweise höhere Abschreibungsbasis (Aufwertung der Aktiva um stille Reserven); die

Fremdkapitalzinsen aus dem Erwerb sind steuerlich abzugsfähig, ein zu aktivierender derivativer Firmenwert kann auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Den Vorteil der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen hätte im Fall des Share-Deals nur eine erwerbende Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), nicht aber eine andere Person (z.B. Privatperson).

7 35 Gesamt – Teil 1: 90

(22)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 7

TEIL 2: UMSATZSTEUER, VERKEHRSTEUERN UND SONSTIGE GEBÜHREN

2.1 2018:

Die Vermittlung des Grundstücks in Italien ist gem. § 3a Abs. 9 UStG in Italien steuerbar, somit nicht steuerbar in Österreich.

1 Die gesamte Vermittlung der inländischen Grundstücke in Höhe von € 110.000,00 ist gem. § 3a Abs. 9 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig zu 20%. Der

Leistungsempfänger ist irrelevant. USt-Schuld = € 22.000,00.

3 Es handelt sich um ein neues Fahrzeug gem. Art. 1 Abs. 8 UStG und um einen

steuerbaren und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb für das Unternehmen, Vorsteuerabzug steht zu gem. § 12 Abs. 2 Z 2a UStG, da das Fahrzeug zu mind. 10% unternehmerisch genutzt wird = Vorsteuer € 6.000,00.

3 Ein Verwendungseigenverbrauch in Höhe von 15% von den

Nettoanschaffungskosten (= € 30.000,00/8 Jahre/2 Halbjahresafa = € 1.875,00) + Betriebskosten = Strom € 100,00 ist als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz gem. § 3a Abs. 1a UStG am Jahresende zu ermitteln. Berechnung € 1.975,00 x 15%

= € 296,25.

3 Summe steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zu 20% € 110.296,25, USt beträgt

€ 22.059,25 und die Vorsteuer (für das E-Auto € 6.000,00 und den Strombezug

€ 20,00) € 6.020,00.

3 2019:

Die Vermittlung der inländischen Grundstücke in Höhe von € 100.000,00 ist gem.

§ 3a Abs. 9 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig zu 20%.

2 Die Umsätze als Versicherungsvertreter sind gem. § 3a Abs. 6 in Österreich

steuerbar und gem. § 6 Abs. 1 Z. 13 UStG unecht steuerbefreit.

2 Das E-Auto wird jetzt sowohl für pflichtige als auch unecht befreite Umsätze

verwendet, daher ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG von 1/5 der Vorsteuer von € 6.000,00 vorzunehmen. Vorsteueraufteilung gem. § 12 Abs. 5 UStG

= € 150.000,00 gesamt, davon 2/3 pflichtig, 1/3 unecht befreite Umsätze, d.h.

€ 1.200,00 x 1/3 = € 400,00 negative Vorsteuerberichtigung.

5

(23)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 8

Summe steuerbare Umsätze € 150.000,00, davon unecht befreite Umsätze

€ 50.000,00 und pflichtige Umsätze € 100.000,00 zu 20% = USt-Schuld € 20.000,00.

Vorsteuerberichtigung + € 400,00.

2 24

2.2

Es handelt sich um eine unterrichtende Tätigkeit. Der deutsche Verein ist gem. § 3a Abs. 5 Z 2 UStG ein Unternehmer, daher B2B steuerbar gem. § 3a Abs. 6 UStG in BRD. Er benötigt für die ordnungsgemäße Rechnungslegung in Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistung eine österr. UID-nummer und muss eine ZM

einreichen!

3 Die Umsätze im Inland sind B2C steuerbar gem. § 3a Abs. 11 lit. a UStG in

Österreich. Steuerbare Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG = € 25.000,00 unter der Kleinunternehmergrenze, daher unecht steuerbefreit gem. § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG ohne Vorsteuerabzug. Dies bleibt er auch trotz UID-Nummer!

2 Variante:

Inländische Umsätze sind B2C steuerbar gem. § 3a Abs. 11 lit. a UStG in Österreich und da netto € 37.500,00 auch über der 1x Bagatellgrenze, daher steuerpflichtig zu 20%. USt ist herauszurechnen, er erhält eine UID-Nummer, die er auch für die

ordnungsgemäße Rechnungslegung in Zusammenhang mit der Erbringung der in der BRD steuerbaren Leistungen benötigt, + ZM-Pflicht!

2 Vorsteuer steht zu: Inlandsdiäten = € 360,00 inkl. 10% Vorsteuer, Telefon+Internet

inkl. 20% Vorsteuer; daher insgesamt € 66,05 Vorsteuer.

2 Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zu 20% = € 37.500,00, Vorsteuer € 66,05.

Alternativ wäre eine Vorsteuerpauschalierung gem. § 14 Abs. 1 UStG möglich:

Inlandsumsätze = € 37.500,00 x 1,8% = € 675,00!“

3 Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zu 20% = € 37.500,00, Vorsteuer € 675,00.

Bei der USt bedarf es einer schriftlichen Erklärung auf Anwendung einer

Pauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z. 1 und 2 UStG 1994 bis zur Rechtskraft des Bescheides des betreffenden Jahres, in dem erstmals der Vorsteuerabzug pauschaliert werden soll. Diese schriftliche Erklärung kann auch in der Form

erfolgen, dass die jeweilige Kennzahl in der Umsatzsteuererklärung ausgefüllt wird, weil die entsprechenden Kennzahlen jeweils einer Pauschalierung zugeordnet sind.

Die Erklärung des Unternehmers an das Finanzamt, die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 anzuwenden, bindet ihn für mindestens zwei Jahre. (UStR Rz 2288-2289).

4 16

(24)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 9

2.3

Da das Grundstück zu marktkonformen Konditionen vermietet werden soll, kann von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden.

1 Bauleistungen gem. § 3a Abs. 9 UStG am Grundstücksort steuerbar und

steuerpflichtig + § 19 Abs. 1 Satz 2 Übergang der Steuerschuld auf Hrn Karl mit Vorsteuerabzug.

3 Entnahme § 3 Abs. 2 UStG im Jahr 2019 + § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a unecht befreit mit

dem Wiederbeschaffungspreis von € 90.000,00. Da Grundstück nicht verwendet worden ist, ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 12 iVm § 12 Abs. 11 UStG von der gesamten Vorsteuer der Vorjahre zu machen = € 10.000,00 negative

Vorsteuerberichtigung. Die Vorsteuer aus dem Jahr 2019 in Höhe von € 600,00 steht gem. § 12 Abs. 3 UStG nicht zu.

4 Alternativ könnte bei der Entnahme auch zur Steuerpflicht gem. § 6 Abs. 2 UStG

optiert werden, dann entsteht eine USt-Schuld von € 18.000,00 ohne

Vorsteuerberichtigung und keine Anwendung des § 12 Abs. 3 UStG. Aber nicht empfehlenswert, da um € 7.400,00 mehr Steuerlast!

3 Variante:

Durch den Nachweis der Vermietung (auch wenn sie letztendlich nicht stattfand) wurde das Grundstück in Verwendung genommen und die Entnahme löst eine Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 12 iVm § 12 Abs. 10 UStG im Ausmaß von 19/20. der Vorsteuer von € 10.000,00 (Beobachtungszeitraum beginnt 2018, 2019- 2037 muss berichtigt werden) = negative Vorsteuerberichtigung € 9.500,00.

3 Entschädigung kann als echter Schadenersatz gem. UStR Rz 15 gewertet werden.

1 15 Sollte das Beispiel mit Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 LVO gelöst werden, können

alternativ auch einige Punkte vergeben werden im Sinne der Rz 168 der LRL: Es kommt also darauf an, ob die Vermietung solchen Wohnraumes in der vom Vermieterkonkret gewählten Bewirtschaftungsart geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Überschuss zu erwirtschaften (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082; VwGH 23.9.2010, 2006/15/0318). Wenn nicht, unterliegen die aus einer solchen Vermietung erzielten Umsätze nach § 28 Abs. 5 Z. 4 UStG 1994 und

§ 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994 iVm § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO und § 6 LVO nicht der Umsatzsteuer und ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. In unionsrechtskonformer Interpretation ist eine als Liebhaberei beurteilte verlustträchtige

Wohnraumvermietung zwingend unecht steuerbefreit (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082).

Alternativ: 7

(25)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 10

2.4

Beim Kauf stand für das C02-freie Fahrzeug gem. § 12 Abs. 2 Z. 2a und das Fahrrad Vorsteuerabzug gem. § 12 zu, für das E-Bike steht keine Vorsteuer gem. § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG zu. Die unentgeltliche Abgabe dieser Gegenstände iRd

Preisausschreibens löst eine Entnahme gem. § 3 Abs. 2 dritter TS UStG bei den Gegenständen aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (E-Auto und Fahrrad) mit der Bemessungsgrundlage gem. § 4 Abs. 8 UStG.

7 7

2.5

Obwohl sein Jahresumsatz unter € 30.000,00 liegt, kann Enver kein Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG sein, weil er sein Unternehmen nicht im Inland, sondern im Ausland (Drittland Albanien) betreibt. Die Lieferungen sind daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig (ruhende Lieferung nach § 3 Abs. 7 UStG).

Die Umsatzsteuer ist aus dem vereinnahmten Entgelt herauszurechnen.

(€ 10.000,00: 1,2 = € 8.333,33 Bemessungsgrundlage).

4 Enver hat sich beim gemäß § 17 AVOG zuständigen Finanzamt Graz-Stadt zur Umsatzsteuer registrieren zu lassen und muss, weil er weder Sitz noch Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat und es bei den Umsätzen an Private zu keiner Haftung nach

§ 27 Abs. 4 UStG kommt, gemäß § 27 Abs. 7 UStG einen Fiskalvertreter aus dem in

§ 27 Abs. 8 UStG umschriebenen Personenkreis, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, namhaft machen.

4 Er muss weiters eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben.

Umsatzsteuervoranmeldungen muss er nur abgeben, wenn die Vorauszahlungen nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, wobei der Voranmeldungs- und Vorauszahlungszeitraum bei Enver grundsätzlich das Kalendervierteljahr ist.

3 Grundsätzlich hat Enver keine Belegerteilungspflicht (so genannte „Kalte Hände Regelung“).

1 Karin kann mangels ordnungsgemäßer Rechnungen keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Enver ist jedoch gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz UStG verpflichtet, für die Lieferungen an Karin Rechnungen auszustellen. Karin könnte dies jedoch nur im Zivilrechtsweg einklagen (Rz 1503 UStR).

4

(26)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 11

Da Enver weder Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch Betriebsstätte im Inland hat, haftet Karin gem. § 27 Abs. 4 UStG für die im Inland steuerpflichtigen Lieferungen an sie. Sie hat die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und auf Rechnung des Enver das für diesen zuständige Finanzamt (FA Graz- Stadt) abzuführen. Kommt sie ihrer Verpflichtung nicht nach, haftet sie für den dadurch entstandenen Steuerausfall.

4 Gemäß § 7 (1) Z 3 UStG hat Enver für Verkäufe an Privatpersonen, die die Ware im

persönlichen Reisegepäck ins Drittland ausführen, unter folgenden weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit, den Umsatz als steuerfreie Ausfuhrlieferung zu behandeln:

1. Diese Privatpersonen haben keinen Wohnsitz im EU-Gemeinschaftsgebiet;

2. Die Ausfuhr erfolgt binnen 3 Monaten nach der Lieferung;

3. Der Gesamtbetrag der Rechnung für die gelieferten Gegenstände übersteigt jeweils € 75,00.

Enver muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen gem. § 7 (1) letzter Satz UStG buchmäßig nachweisen. Dieser Nachweis beinhaltet insbesondere den Nachweis des Wohnsitzes der Abnehmer durch einen Reisepass oder ein sonstiges

Grenzübertrittsdokument (bzw. eine Kopie davon). Des Weiteren muss Enver gem.

§ 7 (4) UStG einen Ausfuhrnachweis erbringen. Das ist entweder das vom

Ausgangszollamt abgestempelte Formular U 34 oder eine vom Ausgangszollamt abgestempelte Rechnung, die den Vorschriften des § 11 UStG genügt (vgl. UStR Rz 1098).

8 28

2.6

1. Ja, Kaufvertrag über ein inländisches Grundstück. [§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG]

2 Gegenleistung x 3,5%, ds € 600.000,00 x 3,5% = € 21.000,00.

2 2. Ja, Eigentumserwerb des Grundstücks aufgrund des Gesetzes, nämlich durch

Anwachsung gemäß § 142 UGB von der OG an den verbleibenden Gesellschafter.

[Die OG erlischt, § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG].

3 3. Von der Gegenleistung, ds in diesem Beispiel Betriebsschulden und die

Abfindung, die anteilig auf das Grundstück entfallen (Berechnung durch Proportion/Verhältnisrechnung).

5

(27)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 12

4. Nein, das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ausscheidendem und verbleibendem Gesellschafter ist für die GrESt ohne Belang, weil der

Grundstückerwerb von der Gesellschaft an den Gesellschafter B und nicht von A an B erfolgt.

3 15 Gesamt – Teil 2: 105

(28)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 13

Teil 3: STEUERLICHE EINKOMMENS- UND ERFOLGS- BZW ERTRAGSERMITTLUNG

3.1 Frage 1:

Ermittlung des Veräußerungsgewinnes gem. § 24 Abs. 2 EStG:

Nettomethode

Veräußerungserlös € 600.000,00

abz. Eigenkapital nach Korrekturen € -315.000,00 zzgl. stille Reserve Auto € 155.000,00 abz. stille Reserve Grund und Boden € -150.000,00 abz. stille Reserve Gebäude € -40.000,00 Veräußerungsgewinn gem. § 24 EStG € 250.000,00

5 Korrekturen des Eigenkapitals:

Eigenkapital lt. Bilanz € 200.000,00 abz. Buchwert entnommene WG € -95.000,00 zzgl. entnommen Schulden € 210.000,00

Eigenkapital nach Korrekturen € 315.000,00

4 Bruttomethode

Veräußerungserlös € 600.000,00

übernommene Schulden € 90.000,00

zzgl. Gemeiner Wert entnommen WG € 250.000,00 abz. Buchwert der Aktiva € -500.000,00 abz. stille Reserve Grund und Boden € -150.000,00 abz. stille Reserve Gebäude € -40.000,00 Veräußerungsgewinn gem. § 24 EStG € 250.000,00

5

(29)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 14

Der auf das anlässlich der Betriebsveräußerung mitveräußerten Grundstücks (Gebäude samt Grund und Boden) entfallende Veräußerungsgewinn ist gemäß § 4 Abs. 3a iVm § 30a Abs. 3 EStG mit dem Sondersteuersatz von 30% zu versteuern.

Der mit 30% (zusätzlich) zu versteuernde Veräußerungsgewinn beträgt € 190.000,00, soweit nicht zur Regelbesteuerung § 30a Abs. 2 EStG optiert wird.

4 Frage 2:

Wenn es sich um einen § 4 (1) Ermittler handelt, ergeben sich folgende Änderungen:

Bei einem § 4 Abs. 1 EStG-Ermittler war der auf den Grund und Boden entfallende Anteil an den stillen Reserven gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG idF vor 31.3.2012 bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.

1 Ebenso war die 10-jährige Spekulationsfrist gem. § 30 Abs. 1 EStG idF vor 31.3.2012 am 31.3.2012 bereits abgelaufen, sodass der Grund und Boden am 31.3.2012 nicht steuerverfangen war.

1 Gemäß § 4 Abs. 3a Z 5 EStG kann daher der Veräußerungsgewinn für Grund und Boden pauschal nach § 30 Abs. 4 EStG ermittelt werden. (Anschaffungskosten fiktiv 86% des Veräußerungserlöses).

1 Anstelle der Besteuerung der tatsächlichen stillen Reserven im Grund und Boden von

€ 150.000,00 tritt das pauschal ermittelte Ergebnis von € 28.000,00 (= € 200.000,00*

(100% - 86%)).

2 Frage 3:

Das EStG sieht für den Fall der Veräußerung eines Betriebes Begünstigungen vor:

1) § 24 Abs. 4 EStG – Freibetrag von € 7.300,00, soweit keine andere Begünstigung in Anspruch genommen wird.

2) § 37 Abs. 2 Z 1 EStG – Verteilung über 3 Jahre, wenn der Betrieb bereits seit 7 Jahren bestanden hat; diese Voraussetzung ist erfüllt.

3) § 37 Abs. 5 iVm Abs. 1 EStG – Besteuerung mit dem Halbsatz unter den genannten Voraussetzungen (Tod, Invalidität sowie Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des 60. Lebensjahres) soweit der Betrieb seit 7 Jahren bestanden hat.

Da keine der in § 37 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann diese Begünstigung nicht angewendet werden.

5

(30)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 15

Berechnung unter Inanspruchnahme des Freibetrages gem. § 24 Abs. 4 EStG:

Laufendes Ergebnis und übrige Einkünfte € 250.000,00

Veräußerungsgewinn € 250.000,00

Freibetrag gem. § 24 Abs. 4 EStG € -7.300,00

Gesamtbetrag der Einkünfte € 492.700,00

Sonderausgaben

Sonstige (Spenden und Pauschbetrag) € -5.000,00 Verlustabzug nach § 18 Abs. 6 EStG € -115.000,00

Einkommen € 372.700,00

5

Berechnung unter Inanspruchnahme der Dreijahresverteilung gem. § 37 Abs. 2 Z 1 EStG:

Laufendes Ergebnis samt übrige Einkünfte € 250.000,00

1. Drittel Veräußerungsgewinn € 83.333,33

Gesamtbetrag der Einkünfte € 333.333,33

Sonderausgaben

Sonstige (Spenden und Pauschbetrag) € -5.000,00 Verlustabzug nach § 18 Abs. 6 EStG € -115.000,00

Einkommen € 213.333,33

5 Sowohl bei Inanspruchnahme des Freibetrages gemäß § 24 Abs. 4 EStG als auch bei Inanspruchnahme der Dreijahresverteilung gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 EStG ist zusätzlich der Gewinn aus der Grundstücksveräußerung (€ 190.000,00) mit dem Sondersteuersatz von 30% (§ 30a Abs. 3 EStG) zu versteuern, sofern nicht zur Regelbesteuerung optiert wird, was in Anbetracht des Umstandes, dass der halbe Durchschnittsteuersatz gem. § 37 (5) EStG nicht zusteht, aber steuerlich nicht sinnvoll wäre.

2 40

(31)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 16

3.2

Wegen der entgeltlichen Übertragung des Gebäudes können ab 2020 die restlichen Instandsetzungsfünfzehntel (gem. § 28 Abs. 2 vorletzter Teilstrich EStG) nicht mehr geltend gemacht werden.

2 In Höhe der Differenz zwischen fremdüblichem Preis (gemeiner Wert von

€ 3.000.000,00) und dem Kaufpreis (€ 4.000.000,00) liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (€ 1.000.000,00). In dieser Höhe liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 2 EStG) vor, welche mit der 27,5%igen KESt (§ 27a Abs. 1 und § 93 EStG) nach § 97 EStG endbesteuert sind. Alternativ besteht die Option auf Tarifbesteuerung nach § 27a Abs. 5 EStG. Sollte die GmbH die KESt übernehmen, beträgt die KESt vom fremdunüblichen Kaufpreisteil 37,93% (=

27,5/72,5).

6 Beim Verkäufer sind die Einkünfte gemäß § 30 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wobei nur

der fremdübliche Veräußerungserlös in Höhe des gemeinen Werts von

€ 3.000.000,00 angesetzt wird:

Fremdüblicher Veräußerungserlös (= gemeiner Wert) € +3.000.000,00

abz. Anschaffungskosten € -2.000.000,00

Saldierung mit 6 J x 1,5% AfA x Gebäude-AK

€ 1.000.000,00

€ +90.000,00

abz. Instandsetzungskosten € -200.000,00

Saldierung mit 3 J x (0,2 Mio/15) € +40.000,00

Überschuss (30%-Satz gemäß § 30a EStG) € 930.000,00

7 15

3.3

1. Die Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist gem. § 6 Z. 14 lit. b EStG als Tausch zu werten, weil der Vorgang nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt. Ein Tauschvorgang ist in einen Anschaffungs- und einen Veräußerungsvorgang zu trennen.

Hr. B veräußert daher aus steuerlicher Sicht sein Grundstück. Die Veräußerung des Grundstücks fällt unter den Tatbestand des § 30 Abs. 1 EStG. Da das Grundstück am 31.3.2012 nicht steuerverfangen war, handelt es sich um ein sogenanntes Altvermögen. Daher sind die Anschaffungskosten gem. § 30 Abs. 4 EStG zu ermitteln und betragen 86% des Verkaufspreises, dieser ist gem. § 6 Z. 14 lit. a EStG, als gemeiner Wert des hingegeben Wirtschaftsgutes anzusetzen. Die

(32)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 17

ImmoESt beträgt daher 30% (§ 30a Abs. 1 EStG) von 14% (= 4,2%) von

€ 1.500.000,00 = € 63.000,00. Die Herstellerbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z. 2 EStG ist nicht anwendbar, weil das Gebäude zur Erzielung von Einkünften gedient hat.

Gem. § 30 Abs. 5 EStG könnte anstelle der pauschalen Überschussermittlung nach § 30 Abs. 4 EStG auf die Ermittlung des Überschusses gem. § 30 Abs. 3 EStG optiert werden. Bei Ermittlung des Überschusses nach § 30 Abs. 3 EStG ergeben sich steuerpflichtige Einkünfte von € 436.000,00 (€ 1.500.000,00 – Herstellungskosten Halle € 1.200.000,00 + AfA Halle € 306.000,00 – AKO Grund

€ 170.000,00) und eine ImmoESt von € 130.800,00. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist daher nicht sinnvoll. Gem. § 30a Abs. 2 EStG könnte anstelle des Steuersatzes von 30% auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption).

Da keine Selbstberechnung der GrESt vorgenommen wird, ist seitens des Parteienvertreters keine ImmoESt zu berechnen und abzuführen, jedoch liegt gem.

§ 30b Abs. 4 EStG eine Verpflichtung zur Leistung einer besonderen Vorauszahlung vor. Der Vorgang ist weiters in die Steuererklärung des Hrn B aufzunehmen.

Aufgrund des in § 6 Z. 14 a EStG normierten Anschaffungsvorganges erhöhen sich die Anschaffungskosten des Hr. B um den gemeinen Wert der Einlage. Die Anschaffungskosten steigen daher von € 250.000,00 für 20% der Anteile auf

€ 1.750,000,00 für 50% der Anteile.

15 2. Der Grund und Boden wurde bereits in 2001 erworben, daher unterliegt der Grund

und Boden Anteil weiterhin der Pauschalbesteuerung nach § 30 Abs. 4 EStG. Das Gebäude wurde aber erst in 2015 errichtet und ist daher nicht von der Pauschalbesteuerung erfasst.

Der Überschuss ist nach § 30 Abs. 3 EStG zu ermitteln.

Überschuss Grund und Boden-Anteil:

Veräußerungserlös (= gemeiner Wert): € 250.000,00 - Anschaffungskosten (86%) € 215.000,00

Überschuss: € 35.000,00

Überschuss Gebäude-Anteil:

Veräußerungserlös (= gemeiner Wert): € 1.250.000,00 - Anschaffungskosten Gebäude: € 1.200.000,00 + geltend gemachte AfA: € 63.000,00*)

Überschuss: € 113.000,00

*) AfA: gem. § 16 (1) 8 lit. d 1,5% von € 1.200.000,00 => € 18.000,00 pro Jahr für 3,5 Jahre (2016, 2017, 2018 + Halbjahres-AfA in 2019)

(33)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 18

Der gesamte ermittelte Überschuss in Höhe von € 148.000,00 ist gem. § 30a Abs. 1 EStG mit 30% zu besteuern. Alternativ könnte ein Antrag auf Regelbesteuerungsoption gestellt (siehe Punkt 1.).

12 3. Durch den Einlagevorgang verändern sich die Anschaffungskosten der anderen

Gesellschafter nicht, auch wenn sich ihr prozentueller Anteil an der Gesellschaft verändert.

2 4. Die Anschaffungskosten des Grundstückes in der GmbH entsprechen dem

gemeinen Wert, wobei die Anschaffungsnebenkosten (GrESt, Eintragungsgebühr) die Anschaffungskosten erhöhen. Der Einlagevorgang in der Kapitalgesellschaft ist gem. § 8 Abs. 1 KStG steuerneutral.

Durch den Vorgang wird jedoch der Einlagenstand der Kapitalgesellschaft um den gemeinen Wert der Sacheinlage erhöht. Dementsprechend ist das Einlagenevidenzkonto gem. § 4 Abs. 12 EStG anzupassen; daher erhöht sich der Stand der indisponiblen Einlagen (Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass Pkt. 4.2.1.2.).

4 5. Da das Rechtsgeschäft zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nicht zum

fremdüblichen Preis abgewickelt wird, liegt in diesem Fall eine verdeckte Einlage in Höhe der Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem vereinbarten Verkaufspreis (€ 20.000,00) vor. Die verdeckte Einlage hat dieselben Folgen wie eine offene Einlage.

Bei Frau A erhöhen sich daher die Anschaffungskosten für die Beteiligung um

€ 20.000,00 auf insgesamt € 520.000,00.

Zudem liegt ein Spekulationsgeschäft vor, weil die Anschaffung des Wirtschaftsgutes im Privatvermögen innerhalb der Jahresfrist gem. § 31 EStG erfolgt. Der Veräußerungserlös ist nicht mit € 65.000,00, sondern mit dem gemeinen Wert gem. § 6 Z. 14 lit. a EStG von € 85.000,00 anzusetzen. Der Spekulationsüberschuss beträgt € 20.000,00. Dieser ist mit dem allgemeinen Tarif zu besteuern und in der Einkommensteuerveranlagung von Fr. A zu berücksichtigen.

Auch dieser Einlagevorgang in der Österreich GmbH ist gem. § 8 Abs. 1 KStG steuerneutral und der Einlagenstand erhöht sich ebenfalls um diesen Betrag, daher ist das Einlagenevidenzkonto (disponible Einlagen) anzupassen. Die Anschaffungskosten des Oldtimers in der GmbH entsprechen dem gemeinen Wert (€ 85.000,00).

12 45

(34)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 19

3.4

Allgemeine Voraussetzungen für die Gruppenbildung bei inländischem Gruppenmitglied:

 § 9 Abs. 2 1.TS KStG: Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG fallen, können Gruppenmitglied sein

 § 9 Abs. 3 1.TS KStG: Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG fallen, können Gruppenträger sein

 § 9 Abs. 4 1. TS KStG: Finanzielle Verbundenheit liegt bei einer Beteiligung von mehr als 50% an Kapital und Stimmrechten vor

 § 9 Abs. 5 KStG: Die finanzielle Verbindung muss während des gesamten Wirtschaftsjahrs des jeweiligen Gruppenmitglieds bestehen

 § 9 Abs. 8 KStG: Formale Anforderungen betreffend Gruppenantrag etc

5 Konkrete steuerliche Auswirkungen:

Punkt 1 (Apfel GmbH):

 § 9 Abs. 6 Z. 1 KStG: Das zuzurechnende Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds ist das Einkommen

 § 9 Abs. 6 Z. 2 KStG: Das Einkommen ist dem am Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend beteiligtem Gruppenmitglied/Gruppenträger zuzurechnen.

 § 9 Abs. 7 KStG: Teilwertabschreibungen von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern sind nicht abzugsfähig.

 § 9 Abs. 10: Die Unternehmensgruppe muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen.

o 1. TS: Die Mindestdauer ist nur erfüllt, wenn das steuerlich maßgebende Ergebnis von drei jeweils zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahren iSd Abs. 6 zugerechnet wird.

o 3. TS: Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, gilt dieses Ausscheiden als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO. Im Wege der Veranlagung und der Anpassung der abgeleiteten Bescheide gem. § 295 BAO sind jene steuerlich maßgebenden Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben hätten.

 KStR Rz 1593: Bei Rumpfwirtschaftsjahren verlängert sich die Mindestdauer bis zur Ergebniszurechnung des dritten vollen Wirtschaftsjahres.

 § 12 Abs. 3 Z. 2 KStG: Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigten.

(35)

Klausurarbeit 28. Juli 2020 – Lösung 20

 Die oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gruppenbildung sind angabegemäß erfüllt. Die Apfel GmbH ist somit für die Jahre X1-X3 Gruppenmitglied, sodass ihr Ergebnis für diese Jahre der Obstkorb AG zugerechnet wird. Die Apfel GmbH scheidet Anfang X4 aus der Gruppe aus (keine finanzielle Verbindung mehr, weil Verkauf an Konzernfremden). Obwohl sie 3 Wirtschaftsjahre (1 Rumpfwirtschaftsjahr und 2 ganze Kalenderjahre) Gruppenmitglied war, ist die Mindestdauer gem. § 9 Abs. 10 1.TS KStG dennoch nicht erfüllt, weil dieser dafür die Ergebniszurechnung von drei jeweils 12 Monate umfassenden Wirtschaftsjahren fordert. In X1-X3 ist somit steuerlich jene Situation herzustellen, die sich ergeben hätte, wenn die Apfel GmbH nie Gruppenmitglied gewesen war. Im Gegenzug ist die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Apfel GmbH aus X1 steuerwirksam nachzuholen (allerdings Siebentelung gem. § 12 Abs. 3 Z 2 KStG), weil eine steuerwirksame Teilwertabschreibung auf Gruppenbeteiligungen während der Gruppenzeit nicht möglich ist.

11 Punkt 2 (Zitronen Sarl):

 Verweis für Erfüllung der Voraussetzungen für die Gruppenbildung auf Lösung Pkt. 1.

 Bei ausländischen Gruppenmitgliedern zusätzlich zu beachten:

 § 9 Abs. 2 2.TS KStG: Vergleichbare nicht unbeschränkt steuerpflichtige EU- Körperschaften können Gruppenmitglieder sein, wenn sie ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sind.

 § 9 Abs. 6 Z. 6 KStG: Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach ö EStG ermittelten Verluste, höchstens jedoch die nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. Zuzurechnende Verluste können nur im Ausmaß von 75% der Summe der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt werden. Insoweit dabei die Verluste im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden können, sind sie in folgenden Jahren als vortragsfähige Verluste abzuziehen.

 § 9 Abs. 6 Z. 7 KStG 1. Satz: Bei späterer Verrechnung eines zugerechneten Verlusts mit einem ausländischen Gewinn, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten Gruppenmitglied/Gruppenträger hinzuzurechnen.

 KStR Rz 1087: Wurden ausländische Verluste in Folge der Umrechnung auf ö Steuerrecht in niedrigerer Höhe (als nach ausländischem Steuerrecht) berücksichtigt und kommt es in Folgejahren zu einer teilweisen Verwertung dieser Verluste im Ausland, bildet der volle im Ausland verwertete Betrag die Basis für die Nachversteuerung im Inland (maximal bis zur Höhe des in Österreich berücksichtigten Betrags); eine anteilige Nachversteuerung ist nicht geboten.

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