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ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT am 13. April 2016

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ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT am 13. April 2016

Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

Punkte möglich:

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 90

Teil 2: Umsatzsteuer 95

Teil 3: Einkommensteuer 95

Teil 4: Körperschaftsteuer 60

Teil 5: Gebühren und Verkehrsteuern 20

Gesamtpunkte 360

NOTENVORSCHLAG: von bis

nicht bestanden 0 215

Bestanden 216 360

(2)

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

1.1.

Frau Mayer gehört zu einer österr Unternehmerfamilie in vierter Generation. Bereits in den 1980ern errichtete sie die Mayer-Holding-GmbH, in welcher sie Unter- nehmensbeteiligungen und sonstiges Vermögen bündelt.

Die Mayer-Holding-GmbH hält ua folgende drei Wirtschaftsgüter bereits seit den frühen 1990ern:

• eine 20%ige Beteiligung an der operativen österr Mayer-Handels-GmbH (Buchwert: € 3.000.000,--; gemeiner Wert: € 14.000.000,--);

• eine 20%ige Beteiligung an der operativen französischen Mayer France S.a.r.l.

(entspricht einer GmbH; Buchwert: € 2.000.000,--; gemeiner Wert: € 9.000.000,--);

• ein rund 2.000 m² großes Baugrundstück in bester Lage in Döbling (Wien) (Buchwert: € 130.000,--; Einheitswert: € 40.000,--).

Außerdem hält die Mayer-Holding-GmbH seit Herbst 2009 ein Aktienpaket (3.700 Aktien) an der deutschen Volksauto-AG (Kaufkurs: € 140,-- je Aktie). Das Beteili- gungsausmaß liegt weit unter einem Prozent.

Im März 2015 erhält die Mayer-Holding-GmbH eine Dividende aus der Mayer- Handels-GmbH von € 300.000,-- (keine Dividende aus der Mayer France S.a.r.l.).

Aufgrund familieninterner Streitereien verkauft die Mayer-Holding-GmbH am 4. Juni 2015

ihre Beteiligung an der Mayer-Handels-GmbH um € 14.000.000,--;

ihre Beteiligung an der Mayer France S.a.r.l. um € 9.000.000,-- sowie

ihr gesamtes Aktienpaket von 3.700 Aktien an der deutschen Volksauto-AG um

€ 125,-- pro Aktie

an eine amerikanische Private Equity Gesellschaft (Zufluss des Kaufpreises in 2015).

Im Sommer 2015 tritt ein russischer Oligarch an die Mayer-Holding-GmbH heran und interessiert sich für den Erwerb des Döblinger Grundstücks, da er in Wien ein repräsentatives Feriendomizil errichten möchte (dieses Döblinger Grundstück ist bereits seit dem 1. Februar 1980 als Baugrundstück gewidmet). Nachdem der Oligarch einen äußerst attraktiven (etwas über dem gemeinen Wert liegenden) Preis bietet, entschließt sich die Mayer-Holding-GmbH, das Grundstück zu ver- kaufen. Nach Abschluss der Verhandlungen veräußert die Mayer-Holding-GmbH das Grundstück an den russischen Oligarchen am 23. September 2015 (21,5 Jahre nach

(3)

der Anschaffung) zu einem Verkaufspreis von € 2.600.000,--. Der Kaufpreis wird prompt überwiesen.

Zur Wiederveranlagung von Teilen der Veräußerungserlöse erwirbt die Mayer- Holding-GmbH von fremden Dritten im Oktober 2015 einen 25%-Anteil (+ 1 Aktie) am jungen, aber vielversprechenden österreichischen Unternehmen Future-AG um

€ 20.000.000,--. Der Kaufpreis wird noch im Jahr 2015 überwiesen.

Aufgabenstellung:

1. Ermitteln Sie die Körperschaftsteuerbelastung der Mayer-Holding-GmbH für das Jahr 2015 aus obigen Geschäftsfällen. Begründen Sie Ihr Vorgehen. 21 2. Welche Verkehrsteuerbelastung (exkl USt) ergibt sich aus obigen Geschäfts-

fällen? 3

3. Inwieweit ändert sich die Beurteilung zu Aufgabenstellung 1, wenn obige Ge- schäftsfälle von der Mayer Privatstiftung (anstelle der Mayer-Holding-GmbH) reali- siert werden?

Ermitteln Sie die Steuerbelastung (Zwischenkörperschaftsteuer und reguläre Kör- perschaftsteuer) der Mayer Privatstiftung für das Jahr 2015 aus obigen Geschäfts- fällen, wobei allfällige Wahlrechte steueroptimal auszuüben sind. Begründen Sie Ihr

Vorgehen. 21

45 1.2.

Karl Huber hat sein Einzelunternehmen (Gewerbebetrieb, § 5 EStG-Gewinner- mittlung) im Jahr 2010 rückwirkend zum 31. Dezember 2009 in die Karl-Huber- GmbH, an der er zu 100 % beteiligt ist, gem Art III UmgrStG eingebracht.

Die Karl-Huber-GmbH wurde von Karl Huber im Jahr 2009 mit einer Bareinlage von

€ 17.500,-- gegründet; seit der Einbringung, bei der von § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG Gebrauch gemacht wurde, wurden keine weiteren Einlagen bzw Einlagen- rückzahlungen in die bzw aus der Karl-Huber-GmbH getätigt.

Anlässlich der Einbringung hat Karl Huber das seit dem Jahr 1995 zum Betriebs- vermögen zählende bebaute Grundstück entnommen, dessen Werte (in €) zum 31. Dezember 2009 wie folgt waren:

Grund und Boden Gebäude

Teilwert 150.000,-- 90.000,--

Buchwert 100.000,-- 80.000,--

Hinweis zur Rechtslage 2009: Die Entnahme des bebauten Grundstücks erfolgte sowohl hinsichtlich des Grund und Bodens als auch des Gebäudes mit dem Teilwert.

(4)

Das bebaute Grundstück wurde seit dem Jahr 2010 (rückwirkend ab 1. Jänner 2010) an die Karl-Huber-GmbH vermietet, der Abschreibung wurde der gesetzliche AfA-Satz des § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG zugrunde gelegt. (Während des Jahres 2015 beträgt der Teilwert des Grund und Bodens durchgehend € 180.000,--, jener des Gebäudes € 100.000,--.)

Abgesehen von der rückwirkenden Entnahme des bebauten Grundstücks wurde noch eine bare Entnahme iHv € 10.000,-- getätigt.

Die Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 2009 (in €) hatte dementsprechend folgendes Aussehen:

Anlagevermögen 120 000 Einbringungskapital -80 000

Umlaufvermögen 100 000 bare Entnahme § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG 10 000

Rückstellungen 40 000

Verbindlichkeiten 250 000

220 000 220 000

Einbringungsbilanz zum 31.12.2009

Zum Zeitpunkt der Einbringung lag ein positiver Verkehrswert vor.

Mit 30. Juni 2015 wird die Karl-Huber-GmbH auf Karl Huber als Hauptgesellschafter verschmelzend umgewandelt.

Die unternehmensrechtliche Schlussbilanz zum 30. Juni 2015 (in €) zeigt folgendes vereinfachtes Bild:

Anlagevermögen 220 000 eingezahltes Stammkapital 17 500

Bilanzgewinn 40 000

Umlaufvermögen 100 000 Rückstellungen 50 000

Verbindlichkeiten 212 500

320 000 320 000

Schlussbilanz zum 30.06.2015

Anmerkungen zu einzelnen Bilanzposten:

Im Anlagevermögen ist auch ein PKW enthalten. Die Anschaffungskosten dieses PKW betrugen im März 2012 € 32.000,-- inkl NoVA und USt, die unternehmens- rechtliche Nutzungsdauer wurde mit 5 Jahren festgelegt.

In den Rückstellungen ist eine Körperschaftsteuerrückstellung für 2014 und 2015 iHv € 8.000,-- ausgewiesen.

Weiters wurde unternehmensrechtlich eine pauschale Gewährleistungsrückstellung iHv € 1.500,-- gebildet.

Weitere Angaben:

Das anlässlich der Einbringung zurückbehaltene bebaute Grundstück wird auch 2015 unverändert an die Karl-Huber-GmbH vermietet, da sich der Gewerbebetrieb unverändert in diesem Gebäude befindet.

(5)

Die Umsatzerlöse der Karl-Huber-GmbH haben in den letzten beiden Jahren mehr als € 1.000.000,-- betragen.

Die Umwandlung wird am 20. Dezember 2015 im Firmenbuch eingetragen.

Aufgabenstellung:

Erstellen Sie die steuerl Umwandlungsbilanz iSd § 8 Abs 5 UmgrStG der Karl-

Huber-GmbH zum 30. Juni 2015. 15

Welche ertragsteuerl Rechtsfolgen ergeben sich für Karl Huber anlässlich der Umwandlung aus den Bestimmungen des Art II UmgrStG. Begründen Sie Ihre

Lösung. 15

Erstellen Sie die steuerl Eröffnungsbilanz des Nachfolgeunternehmens zum 1. Juli

2015. 13

Welche grunderwerbsteuerl Folgen ergeben sich aus obigem Sachverhalt an-

lässlich der Umwandlung? 2

45 90

(6)

TEIL 2: UMSATZSTEUER

Punkte 2.1.

Der Angestellte Günther Gimpel, wohnhaft in Linz, kauft im März 2011 eine Eigen- tumswohnung in Wien um € 400.000,-- zuzügl € 80.000,-- USt. Er schließt im Mai 2011 einen Mietvertrag mit Mathilde Meise ab und vermietet die Wohnung an sie ab diesem Zeitpunkt zu einer Monatsmiete von € 900,-- zuzügl USt zu Wohn- zwecken. Im Zuge der Abgabe der USt-Erklärung 2011 verzichtet er nach § 6 Abs 3 UStG auf die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG und macht den Vor- steuerabzug geltend.

Da seine Tochter Helga Gimpel 2015 in Wien zu studieren beginnt, kündigt er den Mietvertrag mit Mathilde Meise per 31. August 2015 und schenkt seiner Tochter die Wohnung mit Schenkungsvertrag vom 1. September 2015. Die Tochter zieht am 15. September 2015 ein.

Sowohl die Miete als auch der Wert der Wohnung sind im Jahr 2015 unverändert.

Welche umsatzsteuerl Konsequenzen ergeben sich hieraus im Jahr 2015? 15

Variante: Was würde sich ändern, wenn die Tochter des Günther Gimpel in die Wohnung nicht selbst einzieht, sondern sie nach der Schenkung unverändert

weiter vermietet? 7

22 2.2.

Die österr Penta-OG kauft von der deutschen Unger-GmbH 100 Stück Kugellager zum Gesamtpreis von € 25.000,-- (€ 250,-- je Stück). Da die Penta-OG 60 Stück der Lager bereits an ihren französischen Abnehmer Maurice Belperron um € 18.000,-- verkauft hat, lässt sie die besagte Menge vom französischen Frachtführer Voyage unmittelbar nach Frankreich bringen. Die restlichen 40 Kugellager werden von Voyage nach Österreich in das Lager der Penta-OG transportiert. Der Frachtführer erhält dafür insges € 800,--.

Die Penta-OG erhält von der Unger-GmbH eine Rechnung über € 25.000,-- ohne USt-Ausweis. Zudem meldet die Unger-GmbH die Lieferung über € 25.000,-- in ihrer zusammenfassenden Meldung in Deutschland an die von der Penta-OG angegebene österr UID-Nummer.

Welche umsatzsteuerrechtl Folgen haben diese Vorgänge für die Penta-OG? Welche Vorgehensweise empfehlen Sie der Penta-OG? Bitte begründen Sie diese

Empfehlung. 20

(7)

2.3.

Eine Bundes-Handelsakademie (kurz: Schule) organisiert auf Wunsch des Eltern- vereins durch den Direktor einen Fototermin mit einem Fotografen, um Fotos von den Schülern bzw. ein Klassenfoto anzufertigen. Der Fotograf bietet das Package (Schüler- samt Klassenfoto) um jeweils € 25,-- an.

Es ist von Anfang an für alle Beteiligten klargestellt, dass ein rechtsgeschäftliches Verhältnis betreffend die Anfertigung der Fotos nur direkt zwischen dem Foto- grafen und den die Fotos beauftragenden Eltern entsteht.

Die Schule erhält für ihre Organisationsleistungen allerdings ein Entgelt von € 5,-- pro verkauftem Package.

Die Schule hat an den Fotos kein eigenes Interesse. Sie übernimmt die Organi- sation, leitet die Preislisten an die Eltern weiter und übergibt die Bestelllisten an den Fotografen.

Die Schule führt in der Folge das Inkasso durch und leitet den um das Entgelt für die eigenen Organisationsleistungen verkürzten Gesamtbetrag an den Fotografen weiter. Die Eltern bezahlen für die Fotos ihres Kindes somit € 25,-- brutto an die Schule, davon leitet die Schule € 20,-- an den Fotografen weiter.

Was ist die Bemessungsgrundlage des Fotografen?

Welche umsatzsteuerrechtl Konsequenzen ergeben sich für die Schule? 10 2.4.

Der Salzburger Versicherungsmakler Bertram Becker kauft am 5. Mai 2015 einen Kleinbus der Marke Renault, Modell Espace, vom deutschen Unternehmer Großmann-GmbH. Herr Becker verwendet den Wagen zu 70% für unter- nehmerische und zu 30% für private Fahrten. Das Fahrzeug ist im April 2015 erst- mals in München zugelassen worden und weist eine Laufleistung von 6.143 km auf. Der Geschäftsführer der Großmann-GmbH händigt Herrn Becker, der das Fahrzeug in München persönlich abholt und nach Salzburg bringt, bei Übergabe des Busses eine Rechnung über den vereinbarten Kaufpreis von € 25.000,-- zuzügl 19% dUSt aus, die Herr Becker sofort bar begleicht.

Die Großmann-GmbH ist unter ihrer deutschen UID-Nummer aufgetreten, Bertram Becker hat gegenüber der Großmann-GmbH keine UID angegeben, obwohl ihm vom Finanzamt eine solche erteilt worden ist. Herr Becker geht davon aus, dass er die UID-Nummer auch nicht benötigt, zumal er bereits im Februar 2015 in Deutschland (dies war sein erster Einkauf im Ausland) einen PC um € 1.200,-- plus 19% dUSt erworben hat und hiebei ebenfalls ohne UID-Nummer ausgekommen ist. Im Zuge der Heimfahrt von München kauft Herr Becker noch günstig ein aus- schließlich unternehmerisch benötigtes Kopiergerät um € 500,-- zuzügl 19% dUSt bei der deutschen M-GmbH ein und transportiert es mit dem zuvor

(8)

übernommenen Fahrzeug nach Salzburg. Seine UID-Nummer gibt er auch gegenüber der M-GmbH nicht an.

Mit Ablauf des Jahres 2015 hat das Fahrzeug einen Kilometerstand von 22.443.

Abgesehen von seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler, bei der er einen Jahres- umsatz von € 105.000,-- erzielt, übt Herr Becker keine andere selbständige Tätig- keit aus.

Wie hat Herr Becker diesen Sachverhalt umsatzsteuerrechtlich zu behandeln?

Beurteilen Sie dabei sowohl die getätigten Einkäufe als auch die genannte

Privatnutzung des Fahrzeugs. 18

2.5.

Die Strobler-GmbH ist im Vertrieb von Gastro-Ausrüstung tätig (100% steuer- pflichtige Umsätze). Da man zu expandieren beabsichtigt, werden fünf neue Außen- dienstmitarbeiter angestellt. Diese erhalten jeweils eine IT-Vollausstattung, be- stehend aus einem PC samt Monitor, einem Laptop, einem Tablet-Computer und einem Smartphone. Keines der Geräte darf von den Mitarbeiten für private Zwecke verwendet werden.

Für den Einkauf dieser Produkte erhält die Strobler-GmbH von ihrem Lieferanten, der Geiz-AG eine Rechnung über:

Stück Produkt Einzelpreis gesamt 20% USt brutto 5 Lenovo IdeaCentre 700

Desktop PC

650 3.250 650 3.900

5 LG Electronics 27MB85R Monitor

400 2.000 400 2.400

5 Lenovo U31-70 Laptop 700 3.500 700 4.200

5 Apple iPad Air LTE Tablet 500 2.500 500 3.000

5 Samsung Galaxy S6 Edge Smartphone

550 2.750 550 3.300

14.000 2.800 16.800 Die Lieferung der Ware erfolgte am 28. August 2015. Es wurde ein Zahlungsziel von 30 Tagen vereinbart. Die Strobler-GmbH begleicht die Rechnung am 15. September 2015 im Ausmaß der ausgewiesenen € 16.800,--.

Beurteilen Sie den Vorsteuerabzug der Strobler-GmbH hinsichtlich der für die einge- kauften Gegenstände ausgewiesenen USt-Beträge in der Umsatzsteuervoranmel-

dung August 2015. 15

(9)

2.6.

Die Gemischtwarenhändlerin Hilde Kastner kauft im Mai 2015 vom italienischen Großhändler Silvio Bertolotti Murano-Glaswaren um € 5.000,--. Es wird vereinbart, dass Frau Kastner den Transport aus Italien übernimmt. Zu diesem Zweck beauf- tragt sie den deutschen Spediteur Olaf Ühler, der für den Transport € 500,-- verlangt. Die Hälfte der Transportstrecke liegt in Österreich. Alle Beteiligten sind unter der UID-Nummer ihres jeweiligen Sitzstaates aufgetreten.

Leider hat Herr Bertolotti bis dato Frau Kastner, trotz vollständiger Bezahlung und mehrmaliger Urgenz, noch keine Rechnung über die Lieferung ausgestellt.

Wie hat Hilde Kastner diese Vorgänge umsatzsteuerrechtlich zu behandeln? 10 95

(10)

TEIL 3: EINKOMMENSTEUER

Punkte 3.1.

Lukas ist seit Jahren Kommanditist einer GmbH & Co KG, welche sich mit dem Unternehmensschwerpunkt „Betrieb eines Passagierflugzeuges“ beschäftigt. In den Jahren bis 2014 wurden steuerl Verluste erzielt, weshalb das steuerl Kapitalkonto von Lukas negativ im Ausmaß von € 1.000.000,-- ist. Infolge der immer schwieriger werdenden Situation in der Luftfahrtbranche ist mit weiteren Verlusten zu rechnen;

es liegt kein positiver Verkehrswert vor.

Lukas schenkt am 1. Jänner 2015 den Anteil seinem Freund Norbert.

Welche einkommensteuerl Auswirkungen ergeben sich aus diesem Sachverhalt für

Lukas und Norbert? 15

3.2.

Die ABC-OG verfügt über die 3 Gesellschafter A, B und C, welche zu jeweils 1/3 an der Gesellschaft beteiligt sind.

Am 5. März 2015 verkauft A ein am 16. Februar 2001 im steuerl Privatvermögen erworbenes bebautes Grundstück um € 600.000,-- an die OG:

Anschaffungskosten € 300.000,--, hievon € 60.000,-- Grund und € 240.000,-- Gebäude

Teilwert € 600.000,--, hievon € 120.000,-- Grund und € 480.000,-- Gebäude Die OG nutzt das bebaute Grundstück für Verwaltungsaufgaben.

Nehmen Sie die steuerl Würdigung dieses Geschäftsvorfalls aus der Sicht sämtlicher Beteiligter (OG, A, B, C) vor. Vernachlässigen Sie dabei GrESt und GG.

Gehen Sie insbesondere auf folgende Fragen ein:

 Welches Rechtsgeschäft liegt für jeden Beteiligten vor?

 Was sind die Rechtsfolgen beim Verkäufer?

 Wie ist die Bezahlung des Kaufpreises zu behandeln?

 Unternehmensrechtlicher Buchwert des Grundstückes nach Ankauf?

 Steuerlicher Buchwert des Grundstückes nach Ankauf?

 Erläutern Sie zwei steuerliche Vorgangsweisen, falls es zu Wertveränderungen des Grundstückes durch eine Teilwertabschreibung oder den eines Verkaufes des Grundstückes kommt! Wie wirken sich diese auf A, B und C aus? Beziehen Sie sich dabei auf die stillen Reserven und erläutern Sie unter Verzicht auf eine zahlenmäßige Darstellung verbal!

Begründen Sie Ihre Antworten stichwortartig unter Angabe der jeweiligen Rechts-

grundlage. 30

(11)

3.3.

Herr Robert Rosenberg ist nicht protokollierter, Handelsvertreter iSd Handelsvertre- tergesetzes 1993, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgabenrechnung gem § 4 Abs 3 EStG 1988 nach der Nettomethode ermittelt. Sein Umsatz betrug 2014

€ 200.000,-- und 2015 € 250.000,--.

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015 enthält u.a. folgende Ausgabenpositionen:

a) Lohnaufwand € 4.200,--

b) Abschreibung PKW € 8.000,--

c) Kfz-Kaskoversicherung € 3.000,--

d) Treibstoff € 4.000,--

e) Mietaufwand € 3.200,--

f) Provisionen € 4.000,--

g) Werbung € 3.500,--

h) Werbeähnlicher Aufwand € 1.500,--

i) Abschreibung Büroausstattung € 1.500,-- j) Geringwertige Wirtschaftsgüter € 900,--

k) Steuern und Abgaben € 9.000,--

l) Verwaltungsabgabe € 500,--

Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes wird von ihm bekanntgegeben:

a) Die Gehaltszahlungen wurden an die Lebensgefährtin des Robert Rosenberg für Telefondienst, Terminvereinbarungen, Führung des Fahrtenbuches etc bezahlt.

Ein schriftlicher Vertrag, eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse sowie monatliche Abrechnungen im Rahmen der Lohnverrechnung liegen nicht vor. Sie hat keine Stundenaufzeichnungen geführt. Berechnungsgrundlage war ein monatliches Gehalt von € 300,-- sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Die Summe wurde zur Jahresmitte und zum Jahresende in bar ausbezahlt. 3 b) Die Abschreibung betrifft einen fünfsitzigen PKW, der am 15. Juli 2015 um

€ 40.000,-- (incl. NOVA, ohne USt) erworben wurde. Der Anteil der betrieblichen Fahrten beträgt 75 %, ein Privatanteil wurde bislang nicht ausgeschieden. 6 c) Die Versicherung betrifft den unter Punkt b) angeführten PKW. Die Prämie

wurde in voller Höhe angesetzt. 3

d) Die Treibstoffkosten betreffen den unter Punkt b) angeführten PKW und wurden

in voller Höhe angesetzt. 2

e) Dieser Aufwand betrifft eine am 1. November 2015 geleistete Mietvorauszahlung für ein ab diesem Zeitpunkt benütztes Büro. Der vereinbarte monatliche Mietzins

beträgt € 200,--. 3

f) Das Finanzamt fragte im Vorhalt ausdrücklich nach den Namen der Provisionsempfänger.

Ein Betrag von € 1.500,-- gelangte an Hrn. Gernot Gruber, wohnhaft in Linz, Wienerstraße 33, zur Auszahlung, der seine Leistung in den Jahren 2014 und 2015 erbrachte und am 10. Dezember 2015 die entsprechende Honorarnote

(12)

legte. Hievon hat Herr Rosenberg € 1.000,-- am 15. Dezember 2015 und den Rest am 30. Jänner 2016 auf das Konto Hrn. Grubers überwiesen.

Die Empfänger der übrigen Beträge wurden von Herrn Berger unter Rücksicht auf allfällige nachteilige steuerl Folgen für die Empfänger dem Finanzamt nicht bekanntgegeben; es steht aber außer Zweifel, dass sie für ihn tätig geworden

sind. 4

g) Die Werbung betrifft ua. in einer Höhe von € 1.000,-- Einladungen für – namentlich genannte - Geschäftspartner zum Essen, bevor Geschäftsabschlüsse erfolgreich abgeschlossen wurden. Ein Betrag von € 1.000,-- betrifft die Einladung eines Geschäftspartners auf einen Segeltörn im Sommer 2015, an dem auch Robert Rosenberg, der begeisterter Segler ist, selbst teilnahm. Durch diese Einladung konnte er einen wichtigen Auftrag gewinnen. 4 h) Der werbeähnliche Aufwand betrifft Spenden aus dem Betriebsvermögen und

zwar an den örtlichen Musikverein iHv € 200,-- anlässlich der jährlichen Haus- sammlung, die örtliche Freiwillige Feuerwehr von € 100,-- sowie die Universität Linz, an der seine Tochter studiert, iHv € 600,--. Der restliche Betrag entfällt auf jenen Teil des Kirchenbeitrags, den Robert Rosenberg zweckgewidmet an eine in der BMF-Spendenliste (vgl § 4a Abs 7 Z 1 EStG 1988) enthaltene mildtätige

Organisation geleistet hat. 4

i) In dieser Position ist auch die Abschreibung für ein im November 2015 um

€ 1.500,-- erworbenes, im angemieteten Büro hängendes, Gemälde enthalten,

das auf 10 Jahre abgeschrieben wurde. 3

j) Die geringwertigen Wirtschaftsgüter betreffen einen im März 2015 angeschaff- ten Personal Computer (€ 400,--), ein darin nachträglich eingebautes CD-Lauf- werk (€ 100,--), den Monitor (€ 300,--) sowie die Tastatur (€ 100,--). 3 k) In dieser Position ist auch die für den in Pkt b) angeführten PKW geleistete

Umsatzsteuer enthalten. 3

l) Die Verwaltungsabgabe betrifft eine Radarstrafe, die Robert Rosenberg wegen Schnellfahrens auf einer Fahrt zu einem Kunden vorgeschrieben wurde. 3

Aufgabestellungen

1. Begründen Sie unter Hinweis auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich auf Grund der Angaben in der Vor-

haltsbeantwortung gewinnmäßige Auswirkungen ergeben. 41 2. Welche sonstigen Gewinnermittlungsmethoden stehen Robert Rosenberg neben

der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Verfügung? 9

50 95

(13)

TEIL 4: KÖRPERSCHAFTSTEUER

Punkte 4.1.

Franz und Fritz sind mittelbar und unmittelbar an folgenden Gesellschaften beteiligt:

 zu je 50% an der A-GmbH

 zu je 50% an der B-GmbH, die ihrerseits wiederum 100% an der C-GmbH hält

Franz und Fritz sind in sämtlichen GmbHs kollektiv zeichnungsberechtigte Ge- schäftsführer und erhielten im Jahr 2014 für ihre Geschäftsführungstätigkeit fol- gende Entgelte (in EUR):

Franz Fritz

A-GmbH 600.000,00 600.000,00

B-GmbH 324.000,00 324.000,00

C-GmbH 360.000,00 360.000,00

Aufgabe 1:

Nehmen Sie zur steuerl Behandlung der Entgelte auf Ebene der Gesellschaft Stellung. Gehen Sie dabei davon aus, dass die GF-Entgelte als angemessen anzu- sehen sind.

Führen Sie die Rechtsgrundlagen und gegebenenfalls die Auslegung der selbigen

durch die KStR 2013 an. 20

Aufgabe 2:

Was ändert sich in Ihrer Beurteilung, wenn die GF-Entgelte teilweise als nicht ange- messen zu beurteilen sind? Gehen Sie davon aus, dass Franz und Fritz ihre Bezüge jeweils in der höchsten Progression versteuern müssen: verbessert oder ver- schlechtert sich deren Situation?

Verzichten Sie auf eine erneute zahlenmäßige Darstellung, sondern subsummieren Sie nur den unangemessenen Teil verbal unter Anführung der Rechtsgrundlagen und allenfalls ergänzend der Auslegung der selbigen in den Richtlinien. Nehmen Sie dabei als Exkurs auch auf die Belastung von GF-Bezügen durch Lohnnebenabgaben

Stellung. 10

30 4.2.

Die Wolf-AG mit Sitz in Wien ist Gruppenträger, 100 %-iges Gruppenmitglied ist die Beteiligungs-AG mit Sitz in Klagenfurt. Diese ist wiederum an der 100 %-igen

(14)

Mouse ltd. mit Sitz und Betriebsstätte in den USA beteiligt. Alle Gesellschaften haben den Bilanzstichtag 31.12. Alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Unternehmensgruppe liegen vor.

Im Geschäftsjahr 2015 liegen die folgenden steuerl Ergebnisse (bereits umge- rechnet nach österr Gewinnermittlungsvorschriften, alle Beträge in EUR) vor.

Wolf-AG 50.000

Beteiligungs AG 20.000 (eigenes Ergebnis, Aus-

schüttungen von Mouse limited gab es keine)

Mouse limited: - 200.000 (Verlust nach US-Recht:

- 300.000,-)

Die aus den Vorjahren bezahlte und noch nicht verrechnete Mindestkörper- schaftsteuer beträgt € 7.500,-- (ohne Mindest-KöSt im Jahre 2015). Im Jahre 2015 wurde ebenfalls Mindest-Körperschaftsteuer im gesetzlich maximalen Ausmaß vom Finanzamt vorgeschrieben und entrichtet. Verlustvorträge sind für die Veranlagung 2015 keine mehr vorhanden.

Folgende Zusatzangaben sind bei der Beteiligungs-AG noch nicht berücksichtigt (kein Aufwand wurde bisher in der unternehmensrechtlichen „vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung“ geltend gemacht)

a) Lizenzzahlungen an eine Konzerngesellschaft mit Sitz in Liechtenstein iHv

€ 20.000,--. Der Körperschaftsteuersatz in Liechtenstein beträgt annahme- gemäß 5 %.

b) Provisionszahlungen an namentlich der Abgabenbehörde nicht benannte Empfänger aus Russland iHv € 10.000,--.

Wie hoch ist das steuerl Ergebnis der Unternehmensgruppe im Geschäftsjahr 2015?

Berechnen Sie die daraus resultierende Körperschaftsteuer. Wie hoch sind eventuell die steuerl Verlustvorträge und die restliche Mindest-KöSt für die Folgejahre? 30

60

(15)

TEIL 5: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN

Punkte 5.1.

a) Im Jahr 2014 verkauft A eine in Wien gelegene Liegenschaft an B. Die Einigung über Ware und Preis (mündlicher Kaufvertrag) erfolgt am 2. September 2014. Der notarielle Kaufvertrag wird am 2. Dezember 2014 geschlossen und unterfertigt vor dem Notar. Die Grundbuchseintragung erfolgt am 18. Jänner 2015. Als Barkaufpreis wird ein Betrag von € 3.000.000,-- bezahlt. Weiters übernimmt B auch die Rückzahlung eines auf die Liegenschaft als Hypothek eingetragenen Darlehens im Ausmaß von € 1.000.000,--, welches im Abschlusszeitpunkt noch mit € 500.000,-- aushaftete.

Wann und in welcher Höhe fällt Grunderwerbsteuer an? Bis wann ist diese zu

erklären? 6

b) Im Mai 2015 findet B einen Käufer für das Grundstück. Um GrESt zu sparen einigen sich A und B und der neue Käufer C, den zwischen A und B abge- schlossenen Kaufvertrag rückgängig zu machen und gleichzeitig einen neuen Kaufvertrag zwischen A und dem neuen Käufer C abzuschließen. Ist eine solche

Rückgängigmachung möglich? 4

10 5.2.

Beurteilen Sie folgende Sachverhalte nach dem Gebührengesetz!

a) A least einen neuen Pkw. Der Leasingvertrag wird auf eine Laufzeit von 4 Jahren abgeschlossen, das Auto steht unter Eigentumsvorbehalt des Leasinggebers. Die monatliche Leasingrate beträgt € 800,--. Welchen gebührenrechtlichen Tatbestand löst der Abschluss des Leasingvertrages aus? Wie hoch ist die zu entrichtende

Gebühr? 2

b) A legt an B ein schriftliches Angebot über die Vermietung einer Wohnung. Die Miete beträgt € 500,-- pro Monat. B sagt telefonisch zu. 2 c) A möchte seine Lebensgefährtin B heiraten. Zuvor muss er sich jedoch von seiner Ehefrau E scheiden lassen. Er vereinbart mit dieser schriftlich und streit- bereinigend € 70.000,-- als Abfindung ihres Ehegattenunterhaltsanspruchs. 2 d) A und B sind nun verheiratet und möchten ein Baby adoptieren. Die gerichtliche

Zustimmung zum Adoptionsvertrag ist noch ausständig. 2

e) A verkauft am 1. Jänner 2015 seine ihm gegen B zustehende Kaufpreisforderung an den C durch schriftlichen Kaufvertrag um einen Kaufpreis von € 100.000,-.

C nimmt die Abtretung an. 2

10 20

(16)

ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT

am 13. April 2016

Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

Punkte möglich: erreicht:

Teil 1: Betriebswirtschaftslehre 90

Teil 2: Umsatzsteuer 95

Teil 3: Einkommensteuer 95

Teil 4: Körperschaftsteuer 60

Teil 5: Gebühren und Verkehrsteuern 20

Gesamtpunkte 360

NOTENVORSCHLAG: von bis

nicht bestanden 0 215

Bestanden 216 360

Beurteilung:

Ort, Datum:

Unterschrift:

(17)

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Punkte 1.1.

1. Ermittlung KSt-Belastung Mayer-Holding-GmbH 2015 + Begründung

o Dividende aus der Mayer-Handels-GmbH

Die Dividende iHv € 300.000,-- ist gem § 10 Abs 1 KStG körperschaftsteuerfrei. 1

o Veräußerung Beteiligung Mayer-Handels-GmbH

Die Veräußerung der Beteiligung ist körperschaftsteuerpflichtig, wobei der Veräußerungsgewinn € 11.000.000,-- (Erlös € 14.000.000,-- abzügl Buchwert

€ 3.000.000,--) beträgt. 1

o Veräußerung Beteiligung Mayer France S.a.r.l.

Der Gewinn aus der Veräußerung beträgt € 7:000:000 (Erlös € 9.000.000,-- abzügl Buchwert € 2.000.000,--).

Da das Beteiligungsausmaß an der Mayer France S.a.r.l. zumindest 10 % beträgt und seit zumindest einem Jahr gehalten wird, liegt eine internationale Schachtel- beteiligung vor. Gemäß § 10 Abs 3 KStG sind grundsätzlich sämtliche Wert- änderungen, dh auch Veräußerungsgewinne, steuerneutral, es sei denn, es wurde auf Steuerpflicht optiert (laut Angabe hier kein Hinweis), oder es liegt ein An- wendungsfall von § 10 Abs 4 KStG vor. Die Anwendung von § 10 Abs 4 KStG würde erfordern, dass Niedrigbesteuerung und schwerpunktmäßig passive Ein- künfte gegeben sein müssen, was im konkreten Fall (operative Gesellschaft) aus- zuschließen ist. Daher ist der Veräußerungsgewinn körperschaftsteuerfrei. 4

o Veräußerung Aktienpaket Volksauto-AG)

Da das Beteiligungsausmaß der Mayer-Holding-GmbH an der Volksauto-AG 10 % nicht erreicht, liegt keine internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs 2 KStG vor, der Veräußerungsverlust ist daher steuerwirksam. Eine Siebentelung des Ver- äußerungsverlustes gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG hat nicht zu erfolgen, da bei einem Beteiligungsausmaß von weit weniger als 1 % nicht von einer ‚Beteiligung des An- lagevermögens´ auszugehen ist (vgl KStR 2013, Rz 1 300). Der Veräußerungs- verlust iHv € 55.500,-- ist somit im Jahr 2015 zur Gänze steuerwirksam. 4

(18)

Veräußerungserlös (€ 125,-- * 3.700 Aktien € 462.500,-- - Buchwert (€ 140,-- * 3.700 Aktien) - € 518.000,--

= Veräußerungsverlust - € 55.500,--

o Veräußerung Baugrundstück Döbling

Die Veräußerung des Baugrundstückes ist körperschaftsteuerpflichtig iHv

€ 1.877.200,--, wobei aufgrund der Anschaffung vor 22 Jahren gem § 4 Abs 3a Z 3 lit b EStG (auch bei einer GmbH) ein Inflationsabschlag für 12 Jahre zu be- rücksichtigen ist.

Veräußerungserlös € 2.600.000,--

- Buchwert - € 130.000,--

= Gewinn € 2.470.000,--

Inflationsabschlag für 12 Jahre (24 %) - € 592.800,--

= Veräußerungsgewinn € 1.877.200,-- 5

o Erwerb Beteiligung Future-AG

Der Erwerb der Beteiligung an der Future-AG hat keine Auswirkung auf die

Körperschaftsteuerbelastung der Mayer-Holding-GmbH im Jahr 2015. 1

Ermittlung Körperschaftsteuerbelastung gesamt

Veräußerungsgewinn Mayer-Handels-GmbH € 11.000.000,-- Veräußerungsverlust Aktienpaket Volksauto-AG - € 55.500,-- Veräußerungsgewinn Baugrundstück Döbling € 1.877.200,--

Einkommen € 12.821.700,--

KSt-Belastung € 3.205.425,-- 5

2. Ermittlung Verkehrsteuerbelastung (exkl USt)

Der Verkauf des Baugrundstücks in Döbling unterliegt der Grunderwerbsteuer iHv 3,5 % des Kaufpreises (§ 4 Abs 1 GrEStG), da der Kaufpreis nicht geringer ist als der Verkehrswert. Die Grunderwerbsteuer beträgt daher 3,5 % von € 2.600.000,--,

das sind € 91.000,--. 3

3. Variante zu 1.: Realisierung der Geschäftsfälle durch die Mayer Privatstiftung: Ermittlung Steuerbelastung 2015 + Begründung o Dividende aus der Mayer-Handels-GmbH

Die Dividende iHv € 300.000,-- ist gem § 10 Abs 1 KStG körperschaftsteuerfrei. 1

(19)

o Veräußerung Beteiligungen Mayer-Handels-GmbH und Mayer France S.a.r.l.

 Die beiden Beteiligungen stellen bei der Mayer Privatstiftung gemäß § 31 EStG idF vor BBG 2011 iVm § 124b Z 185 lit a EStG Neuvermögen iSd ‚Kapital- vermögensbesteuerung neu‘ dar. Die Veräußerung der beiden Beteiligungen ist daher jeweils gem § 27 Abs 3 EStG steuerpflichtig, wobei die Ver- äußerungsüberschüsse gem § 13 Abs 3 KStG zwischensteuerpflichtig sind.

 Die Regelungen über die Steuerneutralität von internationalen Schachtel- beteiligungen sind für Privatstiftungen nicht anwendbar.

 Die Veräußerungsüberschüsse betragen € 11.000.000,-- für die Mayer- Handels-GmbH und € 7.000.000,-- für die Mayer France S.a.r.l., in Summe

daher € 18.000.000,--. 4

o Veräußerung Aktienpaket Volksauto-AG

Da das Beteiligungsausmaß unter 1 % liegt und das Aktienpaket 2009 erworben wurde, stellen die Aktien gem § 124b Z 185 lit a EStG Altvermögen iSd

‚Kapitalvermögensbesteuerung neu‘ dar. Die Veräußerung der Beteiligung ist daher nicht nach den Bestimmungen des § 27 Abs 3 EStG iVm § 13 Abs 3 KStG steuer-

pflichtig. 3

o Veräußerung Baugrundstück Döbling

Die Veräußerung des Baugrundstückes unterliegt bei der Mayer Privatstiftung als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 13 Abs 3 KStG iVm § 30 EStG der Zwischenkörperschaftsteuer. Da die 10-jährige Spekulationsfrist am 31. März 2012 bereits abgelaufen ist, kann der Veräußerungsüberschuss gem § 30 Abs 4 EStG pauschal ermittelt werden (Anschaffungskosten fingiert 86 % vom Veräußerungserlös, Veräußerungsüberschuss daher € 364 000). Ein Umwidmungs- fall liegt nicht vor.

Alternativ kann der Veräußerungsüberschuss konkret gem § 30 Abs 3 EStG er- mittelt werden. Dies ergäbe – wie im Falle der GmbH – einen steuerpflichtigen Veräußerungsüberschuss von € 1.877.200, womit die pauschale Ermittlung des

Veräußerungsüberschusses vorteilhaft ist. 5

o Erwerb Beteiligung Future-AG

Alternativ zur Versteuerung mit Zwischenkörperschaftsteuer können die realisierten stillen Reserven aus dem Verkauf der Beteiligungen an der Mayer-Handels-GmbH (€ 11.000.000,--) bzw an der Mayer France S.a.r.l. (€ 7.000.000,--) gem § 13 Abs 4 KStG auf eine im Jahr 2015 neu angeschaffte Beteiligung (> 10 %) an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden. Der Erwerb der Beteiligung an der Future- AG erfüllt die Voraussetzungen des § 13 Abs 4 KStG, zumal der Erwerb von fremden Dritten erfolgt. In Summe können daher stille Reserven iHv

€ 18.000.000,-- auf die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Future-AG (€ 20.000.000,--) übertragen werden, sodass die steuerl Anschaffungskosten der

(20)

Mayer Privatstiftung an der Future-AG nach Vornahme der Übertragung stiller

Reserven € 2.000.000,-- betragen. 4

Ermittlung Körperschaftsteuerbelastung gesamt

Keiner der in der Angabe angeführten Geschäftsfälle unterliegt der regulären Körperschaftsteuer.

Veräußerungsüberschuss Mayer-Handels-GmbH € 11.000.000 Veräußerungsüberschuss Mayer France S.a.r.l. € 7.000.000 Veräußerungsüberschuss Baugrundstück Döbling € 364.000

Übertragung gem § 13 Abs 4 KStG - € 18.000.000

Einkünfte gem § 13 Abs 3 KStG € 364.000

Zwischenkörperschaftsteuer (§ 22 Abs 2 KStG) € 91.000 4 45 1.2.

1. Steuerliche Umwandlungsbilanz der Karl-Huber-GmbH zum 30. Juni 2015

Anlagevermögen 228 400 Umwandlungskapital 67 400

Umlaufvermögen 100 000 Rückstellungen 48 500

Verbindlichkeiten 212 500

328 400 328 400

Umwandlungsbilanz zum 30.06.2015

PKW UGB Steuerrecht

Anschaffungskosten (März 2012) 32 000 32 000 Nutzungsdauer (in Jahren) 5 8 Restbuchwert PKW am 30.06.2015 9 600 18 000

Kontrolle Umwandlungskapital:

Eigenkapital UGB:

eingefordertes Stammkapital 17 500

Bilanzgewinn 40 000

Buchwertdifferenz PKW 8 400

Pauschalrückstellung 1 500

Umwandlungskapital 67 400

Die Körperschaftsteuerrückstellung ist auch in der Umwandlungsbilanz Bestandteil

der Rückstellungen, vgl UmgrStR 2002, Rz 546. 15

2. Ertragsteuerliche Rechtsfolgen der Umwandlung für Karl Huber + Begründung

Unstrittig geht ein Betrieb im Zuge der Umwandlung auf den Hauptgesellschafter über. Mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch sind die von § 7 UmgrStG geforderten Voraussetzungen erfüllt, sodass die Umwandlung nach

(21)

Art II UmgrStG zu Buchwerten erfolgt und es zu keiner Besteuerung nach § 20 KStG bei der Karl-Huber-GmbH und nach § 27 iVm § 27a EStG bei Karl Huber als

Gesellschafter kommt. 3

Da Karl Huber nach der Umwandlung unverändert ein rechnungslegungs- pflichtiges Unternehmen betreibt, kommt es auch zu keinem Wechsel der Ge-

winnermittlung am 1. Juli 2015. 2

Zu klären ist die Höhe der Ausschüttungsfiktion nach § 9 Abs 6 UmgrStG, welche

wie folgt errechnet wird: 10

Umwandlungskapital 67 400

- Einlagen nach § 4 Abs 12 EStG -17 500

= Zwischensumme 49 900

+ negatives Einbringungskapital abzgl bare Entnahme 70 000

= Gewinnkapital 119 900

Anmerkungen:

Die Karl-Huber-GmbH wurde 2009 mit einer Bareinlage von € 17.500,-- gegründet und seit damals gab es keine weiteren Einlagen. Da die Einbringung zum 31. Dezember 2009 mit einem negativen Einbringungskapital erfolgt ist, hatte sie keine Auswirkungen auf das Evidenzkonto (vgl UmgrStR 2002, Rz 1260f).

Allerdings erhöht sich das Gewinnkapital um den negativen Buchwert einer Vorumgründung innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Umwandlungsstichtag, soweit er nicht als nach § 18 Abs 2 UmgrStG als ausgeschüttet gilt. Das negative Einbringungskapital erhöht daher das Gewinnkapital um € 70.000,--, da die bare Entnahme nach § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG bereits im Jahr 2010 KESt- pflichtig war.

Dementsprechend fällt KESt iHv € 29.975,-- an.

Der Anteil des Karl Huber an der Karl-Huber-GmbH fällt steuerneutral weg.

3. Steuerliche Eröffnungsbilanz Nachfolgeunternehmen zum 01.07.2015

Anlagevermögen 478 400 Eigenkapital 317 400

Umlaufvermögen 100 000 Rückstellungen 48 500

Verbindlichkeiten 212 500

578 400 578 400

steuerliche Eröffnungsbilanz Einzelunternehmen 01.07.2015

Karl Huber übernimmt die Buchwerte der Umwandlungsbilanz. Allerdings ist das bis zum 30.6.2015 an die Karl-Huber-GmbH vermietete bebaute Grundstück nach

§ 6 Z 5 EStG in das Einzelunternehmen mit 1. Juli 2015 einzulegen. Da es sich bei

(22)

diesem bebauten Grundstück um ein „Altgrundstück“ handelt, da es am 31. März 2012 nicht steuerhängig war (Anschaffung 1995, Entnahme in das Privatvermögen mit den Teilwerten zum 31. Dezember 2009), erfolgt die Einlage entsprechend

§ 6 Z 5 lit d EStG mit folgenden Werten:

Grund und Boden: € 150.000,-- Teilwert zum

31. Dezember 2009 (= Betrag der AK im Privat-

vermögen) Gebäude: € 100.000,-- Teilwert zum 1. Juli

2015 13

4. Folgen bzgl GrESt aufgrund Umwandlung

Da es hinsichtlich des Grundstücks zu keinem Erwerbstatbestand kommt, fällt

keine GrESt an. 2

45 90

(23)

TEIL 2: UMSATZSTEUER

Punkte 2.1.

Die Vermietung an Mathilde Meise ist mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 4 lit. a UStG steuerpflichtig (Bindungsfrist nach § 6 Abs 3 UStG noch nicht abgelaufen):

900 x 8 x 10% = € 720,--.

Die Schenkung an seine Tochter bewirkt eine unecht steuerfreie Entnahme der Wohnung nach § 3 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Z 9 lit. a UStG (steuerfreier Umsatz:

€ 400.000,--). Dadurch kommt es zu einer Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs 10 UStG.

Der Berichtigungszeitraum beträgt allerdings nur 10 Jahre (§ 28 Abs 38 Z 2 UStG 1994), da bei einer Vermietung zu Wohnzwecken der Berichtigungszeitraum nur dann 20 Jahre beträgt, wenn das Grundstück nach dem 31. März 2012 als Anlage- vermögen genutzt wird und auch der Mietvertrag nach diesem Zeitpunkt abge- schlossen worden ist.

Da die Wohnung aus dem Unternehmen ausscheidet, ist eine (negative) Vorsteuer- berichtigung nach § 12 Abs 10 UStG für alle noch offenen Jahre vorzunehmen. Zu

berichtigen sind also 6 x € 8.000,-- = € 48.000,--. 15

Variante: Günther Gimpel könnte nach Option zur Steuerpflicht nach § 6 Abs 2 UStG seiner Tochter den für den Eigenverbrauch geschuldeten Steuerbetrag von

€ 80.000,-- nach § 12 Abs 15 UStG in Rechnung stellen. Um den Vorsteuerabzug geltend zu machen, müsste die Tochter allerdings ihrerseits nach § 6 Abs 3 UStG

auf die Anwendung des § 6 Abs Z 27 UStG verzichten. 7

22 2.2.

Die Penta-OG verwirklicht einen ig Erwerb hinsichtlich 40 Kugellagern (Bemessungs- grundlage: € 10.000,--, Erwerbsteuer € 2.000,--), weil sich diese am Ende der Ver- sendung in Österreich befinden (Art 3 Abs 8 erster Satz UStG). Diesbezüglich kann sie auch ohne Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machen (€ 2.000,--

Vorsteuern, gem Art 12 UStG abziehbar). 3

Hinsichtlich des nach Frankreich gelieferten Teils der Ware liegt ein Reihengeschäft vor. Bewegte Lieferung ist die an die Penta-OG, da die OG die Versendung der Ware bewirkt. Die Penta-OG verwirklicht einen ig Erwerb in Frankreich, weil sie Empfänger der bewegten Lieferung aus Deutschland nach Frankreich ist.

Da sie mit ihrer österr UID-Nummer aufgetreten ist, kommt es auch zu einem ig Erwerb aufgrund der abweichenden UID-Nummer nach Art 3 Abs 8 zweiter Satz UStG. Dafür ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl UStR Rz 3777). Die Penta-

(24)

OG hat daher die USt von einer Bemessungsgrundlage iHv € 15.000,-- (€ 3.000,--) zu entrichten.

Der ig Erwerb fällt aber ex nunc weg, wenn die Penta-OG die Besteuerung in Frank-

reich nachweisen kann. 4

Empfehlung: Um die oben angeführten nachteiligen Folgen (kein Vorsteuerabzug für den ig Erwerb aufgrund einer abweichenden UID-Nummer) hintanzuhalten, wird die Penta-OG die Lieferung an ihren französischen Kunden zweckmäßigerweise als ig Dreiecksgeschäft (Art 25 UStG) behandeln.

Der ig Erwerb im Sinne des Art 3 Abs 8 zweiter Satz gilt im Rahmen eines Drei- ecksgeschäfts als besteuert, wenn die Penta-OG nachweist, dass ein Dreiecks- geschäft vorliegt und dass sie ihrer Erklärungspflicht gem Art 25 Abs 6 UStG nachgekommen ist (Art 25 Abs 2 UStG).

Die grundsätzlichen Voraussetzungen des Dreiecksgeschäfts (Art 25 Abs 1 und

Abs 3) liegen vor (siehe oben). 4

Zur Erfüllung ihrer Erklärungspflicht hat die Penta-OG in der zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen (Art 25 Abs 6 UStG):

 ihre eigene UID-Nummer

 die UID-Nummer ihres französischen Abnehmers

 das Entgelt der Lieferung an den französischen Abnehmer (€ 18.000,--) 3 Die Penta-OG hat (auch für den Nachweis des Vorliegens eines Dreiecksgeschäfts) gem Art 25 Abs 4 UStG eine Rechnung mit zusätzlich folgenden Angaben ausstellen:

 einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines ig Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers (Maurice Belperron),

 die UID-Nummer, unter der der die Penta-OG den ig Erwerb und die nach- folgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und

 die UID-Nummer des Empfängers der Lieferung (Maurice Belperron). 3 Der französische Frachtführer betreibt im Inland weder sein Unternehmen noch hat er eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte und erbringt eine sonstige Leistung in Österreich an einen Unternehmer (Leistungsort ist gem § 3a Abs 6 der Empfängerort, also Österreich). Es kommt gem § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger Penta-OG. Die Steuerschuld beträgt 20% von 800, also € 160,--. Der Vorsteuerabzug steht der

Penta-OG zu. 3

20 2.3.

Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass die Lieferung der Fotos an die Eltern im Namen und auf Rechnung des Fotografen erfolgt.

(25)

Der Fotograf hat dafür den von den Eltern entrichteten Betrag von € 25,-- abzügl Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage anzusetzen.

Hinsichtlich der von der Schule an den Fotografen erbrachten Vermittlungsleistung ist zu beachten, dass eine KÖR (Schule) nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig wird. In diesem Zusammenhang ist auf die Einnahmengrenze von € 2.900,-- abzustellen (vgl UStR 2000, Rz 261ff).

Sofern die Schule die Einnahmengrenze nicht überschreitet, ist ihre Leistung nicht steuerbar. Überschreitet die Schule die Einnahmengrenze, ist die Leistung der Schule als Vermittlungsleistung mit € 5,-- abzügl Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage

steuerbar. 10

2.4.

Bertram Becker ist atypischer Erwerber (Art 1 Abs 4 bis 6 UStG), da seine Umsätze

gem § 6 Abs 1 Z 13 UStG unecht steuerfrei sind. 2

Mit dem Erwerb des PCs im Februar hat er die Erwerbsschwelle von € 11.000,-- (Art 1 Abs 4 letzter UAbs UStG) nicht überschritten, daher bleibt es bei der Be- steuerung in Deutschland. Da er zwar eine UID-Nummer hat (zB wegen Empfangs bestimmter sonstiger Leistungen iZm Zusammenfassender Meldungen der auslän- dischen Leistungserbringer), nicht aber unter dieser auftritt, führt dies zu keinem

Verzicht auf die Erwerbsschwelle. 3

Für den ig Erwerb bestimmter neuer Fahrzeuge ist unabhängig vom Überschreiten der Erwerbsschwelle die Besteuerung eines ig Erwerbs vorgesehen (Art 1 Abs 7 bis 9

UStG). 2

Ein motorbetriebenes Landfahrzeug mit mehr als 48 Kubikzentimetern Hubraum oder mehr als 7,2 Kilowatt Leistung gilt als neu, wenn seit seiner ersten Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate vergangen sind, oder es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Erstere Eigenschaft wird im konkreten Fall erfüllt, sodass ein in Österreich steuerbarer und steuerpflichtiger (Normalsteuersatz) ig Erwerb gegeben

ist. 2

Die Großmann GmbH hat eine steuerfreie ig Lieferung eines neuen Fahrzeuges getätigt, die unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Erwerbers stets steuerfrei ist, vorausgesetzt natürlich, es können auch die erforderlichen Nachweise betreffend die Beförderung/Ver-sendung nach Österreich erbracht werden. Die (hier zu Unrecht in Rechnung gestellte) deutsche USt wird nicht in die Bemessungs-

grundlage für den ig Erwerb eingerechnet. 2

Mit dem Kauf des Fahrzeugs hätte er die Erwerbsschwelle von € 11.000,-- überschritten, da das Entgelt des Fahrzeugs bereits die maßgebliche Schwelle von

€ 11.000,-- übersteigt. Jedoch sind die die Entgelte für den Erwerb neuer Fahrzeuge nicht in die Berechnung der Erwerbsschwelle einzubeziehen (Art 1 Abs 4 letzter Satz), sodass die Schwelle weiterhin zur Anwendung gelangt.

(26)

Es bleibt daher auch iZm dem Kauf des Kopiergeräts bei der Besteuerung in

Deutschland. 4

Da Herr Becker nur steuerfreie Umsätze ausführt, für die der Vorsteuerabzug aus- geschlossen ist (§ 12 Abs 3 Z 1 und 2 UStG), kann er für den ig Erwerb des Busses keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Es kommt mangels Vorsteuerabzugs auch zu keiner Besteuerung der privaten Nutzung des Fahrzeugs (§ 3a Abs 1a Z 1 UStG). 3

18 2.5.

Grundsätzlich sind alle Gegenstände für das Unternehmen der Strobler-GmbH angeschafft, da sie ausschließlich der Erzielung steuerpflichtiger Umsätze dienen und berechtigten daher zum Vorsteuerabzug.

Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG kann die Vorsteuer abge- zogen werden für:

 PCs (€ 650,--)

 Monitore (€ 400,--) 3

Hinsichtlich der eingekauften Smartphones wäre ein Übergang der Steuerschuld auf die Strobler-GmbH denkbar. Allerdings verlangt § 19 Abs 1e lit b UStG, dass das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mind. € 5.000,-- beträgt. Dies ist nicht erfüllt.

Daher bleibt es bei der Steuerschuldnerschaft der Geiz-AG und kann die Strobler- GmbH die ausgewiesenen € 550,-- USt als Vorsteuer abziehen. 3 Nach § 2 Z 1 UStBBKV kommt es für die Lieferungen von Videospielkonsolen (aus Position 9504 der Kombinierten Nomenklatur), Laptops und Tablet-Computern (aus Unterposition 8471 30 00 der Kombinierten Nomenklatur) zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn das in der Rechnung ausge- wiesene Entgelt mind. € 5.000,-- beträgt.

Für die Ermittlung der Entgeltsgrenze von € 5.000,-- sind die Entgeltsbeträge der Laptops und Tablet-Computer zu addieren. Im konkreten Fall € 6.000,--. Hinsicht- lich der Laptops und der Tablet-Computer kommt es daher gem (§ 19 Abs 1d UStG bzw § 2 Z 1 UStBBKV) zum Übergang der Steuerschuld auf die Strobler-GmbH. 3 Hinsichtlich der übergegangenen Steuer ist die Strobler-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt, nicht aber für die auf der Rechnung ausgewiesenen € 1.200,--. Diese werden von der Geiz-AG gem § 11 Abs 12 UStG wegen Inrechnungstellung geschuldet und sind auch nicht nach der Verwaltungspraxis (UStR Rz 1825)

abziehbar. 3

Dass die Strobler-GmbH die Waren im August noch nicht bezahlt hat, ist für den Vorsteuerabzug nicht hinderlich, da § 12 Abs 1 Z 1 UStG die Bezahlung nur für bestimmte Istbesteuerer verlangt, die Strobler-GmbH jedoch ein Sollbesteuerer ist, und § 12 Abs 1 Z 3 UStG eine Zahlung der Leistung nicht als Tatbestandsvoraus- setzung des Vorsteuerabzugs verlangt.

(27)

Die Strobler-GmbH kann daher in der UVA 8/15 folgende Vorsteuerbeträge geltend machen:

€ 1.600,-- gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG (aufgrund der Rechnung)

€ 1.200,-- gem § 12 Abs 1 Z 3 UStG (aus dem Übergang der Steuerschuld)

Mit den an die Geiz-AG für die Anschaffung der Notebooks und Tablets als USt gezahlten € 1.200,-- bleibt die Strobler-GmbH solange belastet, bis eine Rechnungsberichtigung gem § 11 Abs 12 UStG durch die Geiz-AG erfolgt. 3

15 2.6.

Hinsichtlich der Glaswaren tätigt Hilde Kastner einen ig Erwerb (Art 1 UStG). Dieser ist steuerpflichtig mit dem Normalsteuersatz. Die Erwerbsteuer beträgt daher

€ 1.000,-- (20% von € 5.000,--).

Voraussetzungen des ig Erwerbs sind eine Warenbewegung zwischen zwei Mitglied- staaten, dass der Erwerber Unternehmer ist und für sein Unternehmen erwirbt (was Frau Kastner mittels Auftreten unter ihrer UID bekannt gegeben hat) und dass der Lieferer Unternehmer, aber kein Kleinunternehmer ist. 3 Der korrespondierende Vorsteuerabzug (Art 12 UStG) iHv € 1.000,-- steht ebenfalls zu, da Art 12 UStG keine Rechnung für den Vorsteuerabzug verlangt (vgl auch UStR

Rz 4057). 2

Olaf Ühler führt eine Güterbeförderungsleistung an Frau Kastner (eine Unternehme- rin iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG) aus. Leistungsort ist gemäß § 3a Abs 6 (Generalklausel B2B) der Empfängerort, also Österreich. Der Sachverhalt ist in Österreich daher

steuerbar. 2

Olaf Ühler betreibt im Inland weder sein Unternehmen noch hat er eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte und erbringt eine sonstige Leistung in Österreich an eine Unternehmerin. Es kommt gem § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin Hilde Kastner. Die Steuer- schuld beträgt 20% von € 500, also € 100,--. Ein korrespondierender Vorsteuerabzug

von € 100,-- steht Frau Kastner zu. 3

10 95

(28)

TEIL 3: EINKOMMENSTEUER

Punkte 3.1.

Ein MU-Anteil mit einem negativen steuerl Kapitalkonto kann nur dann als unent- geltlich übertragen angesehen werden, wenn er einen positiven Verkehrswert besitzt.

Dies deshalb, weil der Beschenkte nur in diesem Fall bereichert wird (siehe auch EStR Rz 5569, 5681a iVm 5679).

Im konkreten Fall liegt also keine unentgeltliche Übertragung via Schenkung, sondern eine entgeltliche Übertragung vor, welche zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes nach § 24 führt und infolge § 24 Abs. 2 S3 EStG das negative Kapitalkonto iHv

€ 1.000.000,-- jedenfalls Teil des Veräußerungsgewinnes ist (EStR Rz 5569).

Liegt bei Lukas eine entgeltliche Veräußerung vor, so ist dies allerdings auch für seinen Freund Norbert von Relevanz. Norbert erwirbt bei sonstiger Absenz von anderen stillen Reserven einen Firmenwert iHv € 1.000.000,--, welchen er nach § 6 Z 1 S2 iVm § 8 Abs. 3 EStG auf 15 Jahre verteilt absetzen kann. Der Firmenwert ist prinzipiell einer Teilwertabschreibung zugänglich. § 8 Abs 3 EStG ausgelegt durch EStR 2000 Randzahl 3192.

Quelle: VwGH 24.10.2013, 2012/15/0028 entnommen aus RdW 12/2013 S. 750 15 3.2.

§ 23 Z 2 EStG ausgelegt durch EStR 2000 Randzahl 5927:

A tätigt eine Einlage in die OG:

 § 6 Z 5 b EStG Grund zu den Anschaffungskosten: € 300.000,-- * 1/3 * 20% =

€ 20.000,--

 § 6 Z 5 c EStG: Gebäude zum Teilwert: € 600.000,-- * 1/3 * 80% = € 160.000,--

 A legt somit G+B zu € 20.000,-- und Gebäude zu € 160.000,--, in Summe somit

€ 180.000,-- ein.

B und C tätigen einen Ankauf zum tatsächlichen Verkaufspreis von € 200.000,-- pro 1/3 in Summe somit € 400.000,--

 Grundanteil 20% = pro Gesellschafter € 200.000,-- * 20% = € 40.000,--

 Gebäudeanteil 80% = pro Gesellschafter € 200.000,-- * 80% = € 160.000,-- 7

Buchwert Grundstück nach Ankauf:

 Unternehmensrechtlich € 600.000,--

 Steuerlich € 580.000,-- (€ 480.000,-- Gebäude (3 x 160) + € 100.000,-- Grund (2 x 40 + 1 x 20))

Von A somit: € 180.000,--

(29)

Von B, C somit : € 200.000,-- * 2 = € 400.000,-- 3

Die Bezahlung des Kaufpreises stellt für A eine Entnahme dar. 2 A verkauft 2/3 des Grundstückes an B und C:

 § 30 private Grundstücksveräußerung

 § 30 (2) EStG: keine Befreiungsbestimmung anwendbar

 § 30 (4) EStG: Pauschalermittlung iHv 86% des aliquoten Verkaufspreises:

€ 600.000,-- / 3 * 2= € 400.000,-- * 14% = € 56.000,--

§ 30a (1) EStG: besonderer Steuersatz 25%: € 56.000,-- * 25% = € 14.000,-- 7 Weitere Behandlung in der OG bei Verkauf oder Teilwertabschreibung:

Alternative 1: es kommt zu einer Verschiebung von stillen Reserven, weil vom steuerlichen Einlagewert einheitlich ermittelt wird. Die Teilwertabschreibung/der Restbuchwertabgang von A wäre in diesem Fall zu hoch, die Teilwertab- schreibung/der Restbuchwertabgang von B, C zu niedrig.

Alternative 2: es werden Ergänzungsbilanzen (Mehrwert Vermögen bei B, C bzw. Minderwert Vermögen bei A) gebildet, welche die unterschiedlichen steuerl Buchwerte des bebauten Grundstückes der einzelnen Gesellschafter abbilden.

Diese werden bei gegebenem Anlass aufgelöst.

Literaturquelle: Mayr/Schlager, in Personengesellschaften Festschrift Bruckner, Linde

2013 10

§ 8 (1) TS3 EStG: steuerliche Afa 2% 1

30 3.3.

1. Gewinnmäßige Auswirkungen

a) Der mit der Lebensgefährtin abgeschlossene Dienstvertrag ist unter dem Aspekt der Angehörigenvereinbarungen einer Würdigung zu unterziehen.

Dabei ergibt sich, dass er dem Fremdvergleich nicht standhält, sodass die Gehaltsaufwendungen nicht anzuerkennen sind.

 Gewinnerhöhung = € 4.200,-- 3 b) PKWs sind gem § 8 Abs 6 EStG 1988 einer Abschreibungsdauer von 8 Jahren

zu unterziehen. Da die Anschaffung erst im zweiten Halbjahr erfolgte, ist gem

§ 7 Abs 2 EStG 1988 eine Halbjahres-AfA anzusetzen.

Die Anschaffungskosten sind infolge Nichtabzugsfähigkeit der auf den Kauf- preis entfallenden Umsatzsteuer als Vorsteuer (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994) vom Bruttobetrag zu berechnen und betragen daher € 48.000,--.

Die Anschaffungskosten sind aus einkommensteuerl Sicht mit einem Betrag von € 40.000,-- begrenzt (§ 20 Abs Z 2 lit. b EStG 1988 iVm § 1 VO BGBl II 2004/466), sodass eine „Luxustangente“ auszuscheiden ist.

Für die private Nutzung des PKWs ist bei der AfA der bislang nicht berück-

(30)

sichtigte Privatanteil von 25% auszuscheiden.

Die als Betriebsausgabe abzugsfähige AfA berechnet sich demnach folgender- maßen:

€ 40.000,-- (Anschaffungskosten abzüglich Luxustangente) : 8 Abschreibdauer)

= € 5.000,-- : 2 (1/2-Jahres-AfA)

= € 2.500,--

minus € 625,-- (25% Privatanteil)

= € 1.875,-- abzugsfähiger Betrag

 Gewinnerhöhung = € 6.125,-- 6 c) Bei der Kaskoversicherungsprämie ist ebenfalls die Luxustangente zu berück-

sichtigen und eine dementsprechende Kürzung in jenem prozentuellen Aus- maß (8/48) vorzunehmen, um das auch die Anschaffungskosten zu kürzen sind, sowie ein Privatanteil iHv 25% auszuscheiden.

(VwGH 18.12.2008, 2006/15/0169; EStR 2000 Rz 4781).

Berechnung: 3.000,-- minus 500 (Luxustangente) = 2.500,-- minus 625,-- (Privatanteil) = 1.875,--

 Gewinnerhöhung = € 1.125,-- 3 d) Die Treibstoffkosten sind von der aus der Luxustangente resultierenden Kür-

zung nicht betroffen. Es ist jedoch ein Privatanteil auszuscheiden.

 Gewinnerhöhung = € 1.000,-- 2 e) Es handelt sich um eine Vorauszahlung von Miete, die nicht nur das laufende

und das folgende Jahr betrifft. Sie ist daher gem § 4 Abs 6 EStG 1988 auf die Laufzeit der Vorauszahlung aufzuteilen, sodass 2015 nur der dieses Jahr be- treffende Betrag in Höhe von € 400,-- (November- und Dezembermiete) abzugsfähig sind.

 Gewinnerhöhung = € 2.800,-- 3 f) Da ein Betrag in Höhe von € 500,-- der an Herrn Gruber geleisteten Provision

erst am 30. Jänner 2016 geleistet wurde, kann dieser gem § 19 Abs 2 EStG 1988 im Jahr 2015 nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Werden über entsprechendes, gem § 162 Abs 1 BAO gestelltes, Verlangen der Abgabenbehörde die Empfänger von Aufwendungen nicht genannt, so sind diese Aufwendungen gem § 162 Abs 2 BAO nicht abzugsfähig. Die an die namentlich nicht genannten Empfänger geleisteten Beträge können daher nicht berücksichtigt werden.

 Gewinnerhöhung = € 3.000,-- 4 g) Die € 1.000,-- Bewirtungsspesen sind gem § 20 Abs 1 Z 3 zweiter Satz EStG

1988 nur zu 50% (somit € 500,--) abzugsfähig.

Die € 1.000,-- für den Segeltörn stellen gem § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähige Repräsentationsspesen dar, die Wichtigkeit für den Auftrag ist unerheblich.

 Gewinnerhöhung = € 1.500,-- 4

(31)

h) Die Spende an den Musikverein ist gem § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht ab- zugsfähig; die Spenden an die Freiwillige Feuerwehr können gem § 4a Abs 2 Z 4 EStG 1988 bzw. an die Universität Linz gem § 4a Abs. 2 Z 1 EStG 1988 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Der zweckgewidmete Kirchenbeitrag stellt auch dann eine Sonderausgabe und keine Betriebsausgabe dar (§ 18 Abs Z 5 EStG 1988), wenn er an eine spendenbegünstigte Organisation erfolgt (VwGH 29.4.2010, 2008/15/0001).

 Gewinnerhöhung = € 800,-- 4 i) Kunstwerke und Werke der Gebrauchskunst gelten nach ständiger Recht-

sprechung als nicht abnutzbar, sodass keine AfA (im gegenständlichen Fall Halbjahres-AfA) anzusetzen ist.

 Gewinnerhöhung = € 75,-- 3 j) Die angeführten PC-Komponenten bilden gem § 13 vorletzter Satz EStG 1988

eine wirtschaftliche Einheit (vgl auch Jakom/Kanduth-Kristen, EStG8, § 13 Rz 11), deren Gesamtbetrag über € 400,-- liegt. Die einzelnen Komponenten sind daher zu aktivieren und auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (zulässig: drei oder vier Jahre) abzuschreiben (AfA somit: € 225,-- bzw

€ 300,--).

 Gewinnerhöhung = € 675,-- (AfA über 4 Jahre) bzw € 600,-- (AfA über

3 Jahre) 3

k) Da die Abschreibung des PKWs mit dem Bruttoanschaffungspreis zu erfolgen hat (vgl Pkt b), kann die bezahlte Umsatzsteuer nicht sofort als Ausgabe ab- gezogen werden.

 Gewinnerhöhung = € 8.000,-- 3 l) Die Radarstrafe ist nach § 20 Abs 1 Z 5 lit b) EStG nicht abzugsfähig.

 Gewinnerhöhung = € 500,-- 3

2. Sonstige Gewinnermittlungsmethoden

Robert Rosenberg kann neben einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung den Gewinn noch folgendermaßen ermitteln:

a) Freiwillige Buchführung gem § 4 Abs 1 EStG 1988, da er keiner Rechnungsle- gungspflicht nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften unterliegt (vgl § 5 Abs 1 erster Satz EStG 1988);

b) Basispauschalierung gem § 17 Abs 1 EStG 1988, da der Umsatz im vorange- gangenen Wirtschaftsjahr 2014 weniger als € 220.000,-- betragen hat und er auch nicht freiwillig Bücher führt;

c) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durch- schnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen

bei Handelsvertretern, BGBl. II Nr. 95/2000. 9

50 95

(32)

TEIL 4: KÖRPERSCHAFTSTEUER

Punkte 4.1.

Aufgabe 1:

§ 12 Abs 1 Z 8 KStG iVm § 20 Abs 1 Z 7 EStG ausgelegt durch KStR 2013 Rz 1125 und 1266ab ff

Der maximal absetzbare Betrag von € 500.000,-- pro Person pro Jahr pro Konzern ist wie folgt zu aliquotieren:

Tatsächlich pP

Tatsächlich

pP Tatsächlich pP

Angemessen f.

10 Monate pP MWR pP

2014 1-2/2014 3-12/2014 3-12/2014

A 600.000,00 100.000,00 500.000,00 194.704,05 305.295,95

B 324.000,00 54.000,00 270.000,00 105.140,19 164.859,81

C 360.000,00 60.000,00 300.000,00 116.822,43 183.177,57

1.284.000,00 214.000,00 1.070.000,00 416.666,67 653.333,33

Im Rahmen der MWR der Gesellschaften sind folgende Werte ansetzen:

A: + 610.591,90 B: +329.719,62 C: +366.355,14 Begründung:

Die Abzugsfähigkeit von Entgelten, die für Arbeits- und Werkleistungen an aktive/ehemalige Dienstnehmer bzw. an vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen geleistet werden, sind bei der tragenden Körperschaft gem Übergangs- bestimmung des § 124b Z 253a EStG ab 1. März 2014 der Höhe nach mit € 500.000,-- Entgelt

 pro empfangender Person (bei Überlassung wird auf das Überlassungsentgelt abgestellt)

 pro vollem Wirtschaftsjahr

 pro Konzern oder pro Gruppe von Unternehmen unter beherrschendem Einfluss eines Gesellschafters

begrenzt.

(33)

Bemessungsgrundlage: § 12 Abs 1 Z 8 KStG iVm § 20 Abs 1 Z 7 EStG: Das Abzugs- verbot umfasst nicht die auf die Entgelte entfallenden Lohnnebenabgaben. Dies ergibt sich aus der grammatikalischen Auslegung des Begriffes „Entgelt“.

Unter „vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen“ werden u.a. Ge- schäftsführer, die aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nicht im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses tätig werden, und Vorstände subsumiert. Franz und Fritz erzielen aufgrund ihrer unmittelbaren und mittelbaren Kapitalbeteiligung von 50%, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem § 22 Z 2 TS 2 EStG. Sohin sind Franz und Fritz als vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen anzusehen.

Der Betrag von € 500.000,-- pro Person ist zu aliquotieren, wenn eine Person von mehreren Unternehmen Entgelte erhält, die unmittelbar oder mittelbar konzern- zugehörig sind oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschaftern stehen. Nach hA und Verwaltungspraxis sind die beiden Begrifflichkeiten „Konzernzugehörigkeit“ und „beherrschender Einfluss“ iSd Gesell- schaftsrechts, explizit iSd § 15 AktG, auszulegen.

Der Konzern wird von der einheitlichen Leitung geprägt, welche sich aufgrund rechtlicher und faktischer Verhältnisse ergeben kann. Als Mittel einheitlicher Leitung kommen lt Rsp des VwGH 2008/15/0049 vom 28.10.2009 vor allem Beteiligungen, die nicht einmal Mehrheitsbeteiligungen sein müssen (und schon als solche Leitungsmöglichkeiten eröffnen), personelle Verflechtungen, maßgebende Finanzierungen und vertragliche Beziehungen, insbesondere auf Grund von Unternehmensverträgen (als Organisationsverträge) oder sonstigen Verträgen in Betracht (vgl. auch KStR 2013, Rz 1266ab iVm 1125). Die Konzernspitze kann sich auch aus mehreren Unternehmen bilden, sofern die Leitungsmacht hinreichend koordiniert ist. Unternehmer iSd § 15 AktG können auch natürliche Personen sein.

Franz und Fritz stellen hier die Konzernspitze iSd § 15 AktG dar. Konzernmitglieder

sind A-GmbH, B-GmbH und C-GmbH. 20

Aufgabe 2:

Es liegen verdeckte Ausschüttungen im Sinne von § 8 Abs 2 EStG vor, welche bei den empfangenden Gesellschaftern nach § 27 Abs 2 Z 1 EStG als Einkünfte aus Gewinn- ausschüttungen von Kapitalgesellschaften mit dem besonderen Steuersatz nach § 27a Abs 1 EStG zu versteuern sind.

Erhebungsform ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nach § 93 Abs 1 EStG, welcher Abgeltungswirkung nach § 97 Abs 1 EStG hat.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 95 Abs 4 EStG ist die ursprünglich nicht abgezogene KESt dem jeweiligen Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben (BMF- 010200/0015-VI/1/2015). Nach Rechtsprechung des VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046 kann hingegen die Vorschreibung auch an die auszahlende Kapital-

gesellschaft erfolgen. 5

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