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ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT

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Academic year: 2021

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Klausurarbeit 9. November 2020 – Angabe 1

ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT am 9. November 2020

Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

Punkte Beispiel möglich:

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 90

1.1 45

1.2 45

Teil 2: Umsatzsteuer, Verkehrsteuern und

sonstige Gebühren 105

2.1 15

2.2 15

2.3 10

2.4 20

2.5 30

2.6 15

Teil 3: Steuerliche Einkommens- und Erfolgs-

bzw. Ertragsermittlung 165

3.1 30

3.2 35

3.3 40

3.4 15

3.5 45

Gesamtpunkte 360

NOTENVORSCHLAG von bis

nicht bestanden 0 215

Bestanden 216 360

(2)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Angabe 2

Teil 1: BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE

Punkte 1.1

Die A-GmbH ist zu 100 % an der B-GmbH und an der C-GmbH beteiligt.

Zum 31.12.2019 beträgt der Buchwert der Beteiligung der A-GmbH

 an der B-GmbH € 600 000.

 an der C-GmbH € 400 000.

Im Anlagevermögen der B-GmbH befinden sich Aktien der D-AG, die einer Beteiligung am Grundkapital i.H.v. 30 % entsprechen.

Zum 31.12.2019 beträgt der Buchwert dieser Beteiligung an der D-AG € 400.000,00, der Verkehrswert € 1.120.000,00.

Das Fremdkapital der B-GmbH umfasst einen Kredit aus der Anschaffung der Beteiligung an der D-AG.

Der Buchwert dieses Kredits zum 31.12.2019 beträgt € 120.000,00.

Der Verkehrswert der B-GmbH zum 31.12.2019 (vor Einbringung) beträgt

€ 2.000.000,00.

Lösungshinweis:

Sämtliche (in beiden Sachverhaltsvarianten) zu beurteilenden bilanzsteuerrechtlichen Auswirkungen haben in der Lösung auch zu enthalten:

- Höhe und Steuerwirksamkeit von Buchgewinnen bzw. -verlusten und - Veränderung von Beteiligungsansätzen.

Sachverhaltsvariante 1:

Die B-GmbH bringt die Beteiligung an der D-AG zum 31.12.2019 up-stream in die A-GmbH ein.

Der Anschaffungskredit wird a) mit eingebracht.

b) nicht mit eingebracht.

Aufgabenstellung zu Sachverhaltsvariante 1:

1. Erstellen Sie die Einbringungsbilanz. 5

2. Ermitteln Sie die bilanzsteuerrechtlichen Auswirkungen bei der A-GmbH. 9 3. Ermitteln Sie die bilanzsteuerrechtlichen Auswirkungen bei der B-GmbH. 6

(3)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Angabe 3

Sachverhaltsvariante 2:

Die B-GmbH bringt die Beteiligung an der D-AG zum 31.12.2019 side-stream in die C-GmbH ein.

Der Anschaffungskredit wird a) mit eingebracht.

b) nicht mit eingebracht.

Aufgabenstellung zu Sachverhaltsvariante 2:

4. Erstellen Sie die Einbringungsbilanz. 6

5. Ermitteln Sie die bilanzsteuerrechtlichen Auswirkungen bei der A-GmbH. 9 6. Ermitteln Sie die bilanzsteuerrechtlichen Auswirkungen bei der B-GmbH. 5 7. Ermitteln Sie die bilanzsteuerrechtlichen Auswirkungen bei der C-GmbH. 5 45

(4)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Angabe 4

1.2

Die X-GmbH ist an der Y-GmbH zu 50% beteiligt und an der Z-AG zu 20%.

Zum 31.3.2019 werden gemäß SpaltG folgende verhältniswahrende Abspaltungen vorgenommen:

1. Abspaltung der 50% Beteiligung an der Y-GmbH auf die A-AG 2. Abspaltung der 20% Beteiligung an der Z-AG auf die B-GmbH

An der X-GmbH sind die natürlichen Personen K und N zu je 50% beteiligt. Die Anschaffungskosten der Anteile an der X-GmbH betragen für:

K € 40.000,00

N € 17.500,00

Zu den betreffenden Kapitalgesellschaften liegen folgende Informationen vor:

Gesellschaft Buchwert Verkehrswert

Y-GmbH (50%-Anteil) € 30.000,00 € 100.000,00

Z-AG (20%-Anteil) € 10.000,00 € 60.000,00

X-GmbH (vor Spaltung) € 600.000,00

Die beiden Abspaltungen werden noch 2019 im Firmenbuch eingetragen.

Der Verkehrswert der durch die aufnehmenden Gesellschaften gewährten Anteile entspricht dem Verkehrswert des abgespaltenen Vermögens.

Aufgabe:

1. Ermitteln Sie die ertragssteuerlichen Folgen der beiden Abspaltungen

für die X-GmbH. 15

2. Ermitteln Sie die steuerlichen Anschaffungskosten von den Gesellschaftern K und N nach der Spaltung an der

 A-AG

 B-GmbH

 sowie die Steuerbelastung von K und N infolge der Spaltungen. 25 3. Ermitteln Sie die steuerlichen Anschaffungskosten von Gesellschafter K

nach der Spaltung an der X-GmbH. 5

45 Gesamt – Teil 1: 90

(5)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Angabe 5

TEIL 2: UMSATZSTEUER, VERKEHRSTEUERN UND SONSTIGE GEBÜHREN

2.1

Daniel verdient sein Geld als Moderator und ist daher ständig von einer Podiumsdiskussion zur nächsten unterwegs. Die dabei entstehenden Reisekosten verrechnet er seinen Kunden umsatzsteuerfrei als durchlaufende Posten weiter (z.B.

Flugtickets, Taxibelege, Kilometergeld und Tagesdiäten).

Vor kurzem durfte er eine Delegation der Wirtschaftskammer auf eine Asienreise begleiten. Seine Reisekosten wurden ihm entsprechend ersetzt, eine darüberhinausgehende Bezahlung erfolgte nicht.

Aufgabe:

1. Führen Sie eine vollständige umsatzsteuerliche Würdigung des Sachverhalts anhand der maßgebenden Rechtsgrundlagen durch.

2. Handelt Daniel aus rechtlicher Sicht korrekt? Begründen Sie Ihre Antwort. 15

2.2

Frau Huber ist Versicherungsvertreterin und erzielt im Jahr 2018 Umsätze in der Höhe von € 190.000,00 von einer österreichischen Versicherungsgesellschaft. Des Weiteren erwirbt sie 2018 unter Angabe ihrer gültigen österreichischen UID-Nummer ein ausschließlich elektrisch betriebenes Fahrzeug („E-Auto“) in Deutschland um

€ 30.000,00 mit Erstzulassung Jänner 2017 und einem Km-Stand von 1.000. Dieses nutzt sie nachweislich zu 85% für unternehmerische Zwecke.

Im Jahr 2019 steigt sie in die Immobilienvermittlung ein und erzielt € 75.000,00 (netto) von einer Schweizer Privatperson für die Vermittlung eines inländischen Grundstückes. Ihre Versicherungsumsätze betragen € 225.000,00. Sie benützt im Jahr 2019 das „E-Auto“ nunmehr ausschließlich für unternehmerische Zwecke.

Hinweis: Alle Beträge sind netto und wurden im jeweils angegebenen Jahr kassiert.

Aufgabe:

Berechnen Sie die Umsatzsteuerzahllast für die Jahre 2018 und 2019.

Begründen Sie Ihre Berechnung! 15

(6)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Angabe 6

2.3

Der Winzer Josef betreibt einen kleinen aber feinen Weinbaubetrieb im Herzen der Wachau. Sein Einheitswert beträgt rd. € 18.000,00 und sein Umsatz liegt im Jahr 2019 bei rd. € 150.000,00. Größere Investitionen sind nicht geplant.

Aufgabe:

Erläutern Sie jene Möglichkeiten, die sich für Josef hinsichtlich der Besteuerung seiner Umsätze ergeben! Beurteilen Sie zudem, ob die Ausübung allfälliger Optionen günstig

erscheint! 10

2.4

Die A-GmbH mit Sitz in Wien ist im Im- und Exportgeschäft tätigt. Die A-GmbH handelt mit Waren aller Art, unter anderem auch mit Produkten für den

landwirtschaftlichen Bedarf.

Die A-GmbH verkauft spezielle, chemisch unbehandelte pflanzliche Düngemittel für ein Gesamtentgelt von € 25.000,00 an den ukrainischen Unternehmer B. Diese hatte die A-GmbH zwei Wochen zuvor um € 15.000,00 vom Tschechischen Produzenten C, der kein Kleinunternehmer ist, bezogen und mit dem eigenen LKW aus der Tschechischen Republik in ihr Lager nach Kärnten gebracht.

Mit B vereinbart ist, dass die A-GmbH die Ware aus ihrem Lager in Klagenfurt zum Käufer B transportieren lässt (Lieferkondition: DAP).

Die A-GmbH beauftragt den deutschen Spediteur D-GmbH (Sitz: Hamburg) mit dem Transport der Ware von Klagenfurt ins ukrainische Odessa. Dafür wird ein Entgelt von € 2.000,00 vereinbart. Die D-GmbH lässt die Ware vom österreichischen Frachtführer E-KG direkt vom Lager der A-GmbH in die Ukraine zum Kunden B bringen. Die E-KG vereinbart mit der D-GmbH ein Entgelt von € 1.500,00.

Aufgabe:

Welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen hat dieser Sachverhalt für die Beteiligten

(A-GmbH, B, C, D-GmbH und E-KG) in Österreich? 20

(7)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Angabe 7

2.5

Im Reisebüro Müller werden folgende Geschäftsfälle im Monat Mai verzeichnet, die, soweit nicht anders angeführt, besorgt und zur Gänze bezahlt und ausgeführt

werden:

a) Vermittlung eines Flugs der österreichischen Geiz-Air von Salzburg nach New York; Flugpreis € 300,00, Provision € 30,00, die gegenüber der Geiz-Air abgerechnet wird; Fluggast ist ein Privater;

b) Kreuzfahrt im Mittelmeer (Italien, Griechenland, Türkei, Ägypten). Selbstanreise zum Abreisehafen in Triest. Gesamtpreis € 3.000,00, Einkaufspreis € 2.000,00;

Reisegast in ein Privater;

c) Dienstreise eines Unternehmers im Inland, Transport per Bus und Hotel-

Nächtigung mit Frühstück (Einkaufspreis: € 800,00, Verkaufspreis: € 1.000,00, 25% des Preises entfällt auf den Transport);

d) Pauschalreise für eine Familie nach Italien im Juli (Einkaufspreis: € 3.500,00, Verkaufspreis: € 4.000,00), Anzahlung im Mai: € 1.000,00.

Aufgabe:

Welche umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen haben diese Vorgänge im Mai

bei Müller? 30

(8)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Angabe 8

2.6

Die Beispiele betreffen nur die Gebühren und Verkehrsteuern, die in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel fallen.

Beispiel 1:

A schenkt seinem Kind B ein Grundstück mit einem Grundstückswert von

€ 200.000,00.

Zudem verkauft A seinem Kind C ein Grundstück um € 300.000,00. Das Grundstück hat ebenfalls einen Grundstückswert von € 200.000,00.

Aufgabe:

1. Welcher Steuer unterliegen diese beiden Rechtsgeschäfte? 1 2. Berechnen Sie bitte für beide Grundstückserwerbe die Steuer! 3 Beispiel 2:

A ist Einzelunternehmer und bringt seinen baumwollverarbeitenden Betrieb samt Grundstück in die A-GmbH nach dem Umgründungssteuergesetz ein.

Aufgabe:

1. Der Einbringungsvertrag wird am 1. Oktober 2020 abgeschlossen.

Beurteilen Sie die Einbringung des Grundstücks aus grunderwerb- steuerlicher Sicht!

Gehen Sie insbesondere auf den Zeitpunkt der Entstehung einer allfälligen

Steuerschuld ein! 2

2. A hatte für den genannten Betrieb auch einen schriftlichen Bestandvertrag über das Nachbargrundstück samt Lagerhalle auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Das monatliche Entgelt beträgt € 10.000,00.

Beurteilen Sie diesen Vorgang in Hinblick auf eine mögliche

Gebührenbefreiung! Berechnen Sie – unabhängig von der Anwendung

einer allfälligen Befreiung – die Bestandsvertragsgebühr! 5 3. Ein Jahr nach dem Einbringungsvertrag entschließt sich die A-GmbH

eine weitere Lagerhalle zu bauen. Sie sucht bei der Gemeinde um Baubewilligung an.

Welcher Gebühr unterliegt ein Ansuchen um Baubewilligung? 1 4. Welche Verkehrsteuern fallen in folgenden Fällen an:

 Für den Betrieb wurde eine Feuerversicherung abgeschlossen.

 Die A-GmbH veranstaltet ein Preisausschreiben, der ausgeloste

Gewinner erhält eines ihrer Baumwollprodukte im Wert von € 2.000,00. 3 15 Gesamt – Teil 2: 105

(9)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Angabe 9

Teil 3: STEUERLICHE EINKOMMENS- UND ERFOLGS- BZW ERTRAGSERMITTLUNG

3.1

Herr Huber – Wohnsitz in Österreich – ist Eigentümer eines inländischen Grundstücks.

Das Grundstück ist Teil eines landwirtschaftlichen Einheitswertes und wird zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt.

Auf diesem Grundstück werden im Jahr 2018 mehrere Masten für eine Überleitung von Strom errichtet.

Die Stromleitung samt Masten wird von einem bundeslandeigenen Elektrizitätsunternehmen gebaut.

Vom Elektrizitätsunternehmen erhält Herr Huber für die Überleitung des Stroms samt Aufstellung der notwendigen Masten insgesamt € 5.000,00 pro Jahr, wobei die erste Rate noch 2018 ausbezahlt und am 29.12.2018 auf seinem Konto gutgeschrieben wird. Die folgenden Raten werden jeweils Mitte des Jahres beginnend mit 2019 überwiesen.

Gehen Sie bei Ihren Überlegungen davon aus, dass der Grenzsteuersatz für Herrn Huber 50% beträgt und keine weiteren Kosten in Zusammenhang mit der Errichtung der Stromleitung anfallen.

Aufgabe:

Erläutern Sie folgende Fragestellungen ausführlich unter Hinweis auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa § 107 EStG! Weisen Sie auch auf etwaige Optionen und Wahlrechte in Ihrer Beurteilung hin! Nehmen Sie auch Bezug auf die Abfuhr der anfallenden Steuern!

1. Berechnen Sie den Betrag der steuerpflichtigen Einkünfte für die Jahre 2018 und 2019, die Herr Huber zu versteuern hat.

Geben Sie zusätzlich die Höhe der Bemessungsgrundlage sowie die anfallende Einkommensteuer an.

Auf welche Art ist diese Steuer zu entrichten? Begründen Sie Ihre Lösung! 15 2. Erläutern Sie die Verpflichtungen, die sich für die oben genannten

Zahlungen für das Elektrizitätsunternehmen ergeben! 5 3. Nehmen Sie an, das Grundstück würde im Eigentum einer in Österreich

unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH stehen. Erläutern Sie, welche

Änderungen sich zur obigen Beurteilung ergeben würden! 5 4. Gehen Sie davon aus, dass das Grundstück im Eigentum eines

österreichischen Klosters einer römisch-katholischen Ordensgemeinschaft steht. Erläutern Sie, welche Änderungen sich zur obigen Beurteilung ergeben

würden! 5

30

(10)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Angabe 10

3.2

Die österreichische A-GmbH hält 100% der Anteile an der österreichischen B1-GmbH sowie 90% der Anteile an der österreichischen B2-GmbH. An der österreichischen C- GmbH sind die B1-GmbH mit 40% und die B2-GmbH mit 60% beteiligt.

An der spanischen E-GmbH sind die B1-GmbH zu 10% und die C-GmbH zu 70%

beteiligt.

An der deutschen D-GmbH ist die E-GmbH zu 100% beteiligt.

An der ungarischen U-GmbH ist die B2-GmbH zu 90% beteiligt.

Aufgabe:

1. Bilden Sie die größtmögliche Gruppe und begründen Sie Ihre

Vorgangsweise insbesondere durch die Beschreibung der Voraussetzungen,

die zur Bildung einer Gruppe erfüllt sein müssen! 14

2. Errechnen Sie das Gruppenergebnis 2019 mit folgenden Annahmen und begründen Sie Ihr Ergebnis:

 A-GmbH: Gewinn € 700.000,00

 B1-GmbH: Gewinn € 350.000,00, Vorgruppenverlust € 300.000,00

 B2-GmbH: Verlust € 300.000,00 (in diesem Verlust ist eine

Teilwertabschreibung in Höhe von € 100.000,00 an der U-GmbH enthalten)

 C-GmbH: Gewinn € 60.000,00 (in diesem Gewinn ist eine

Teilwertabschreibung in Höhe von € 75.000,00 an der E-GmbH enthalten)

 E-GmbH: ausländischer Verlust € 300.000,00 umgerechnet auf österr.

Steuerrecht € 350.000,00.

 D-GmbH: ausländischer Verlust € 500.000,00 umgerechnet auf österreichisches Steuerrecht € 450.000,00.

 U-GmbH: ausländischer Gewinn € 100.000,00 umgerechnet auf österreichisches Steuerrecht € 150.000,00

 Alle Gesellschaften haben Bilanzstichtag 31.12.

 Der Verlustvortrag der Gruppe aus dem Vorjahr beträgt € 1.500.000,00. 19 3. Ermitteln Sie ferner den vortragsfähigen Verlust der Gruppe für das Jahr 2020! 2 35

(11)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Angabe 11

3.3

Hermann, Universitätsprofessor für Bauwesen an der TU Wien, erwirbt im Jahre 2012 ein unbebautes Grundstück um € 240.000,00 in der Nähe von Wiener Neustadt. Er lässt von einem befreundeten Baumeister nach seinen Vorstellungen ein Einfamilienhaus bauen, welches im Februar 2014 fertiggestellt wird. Das Baukostenrisiko trägt vollumfänglich Hermann. Die gesamten Baukosten des Hauses betragen fremdübliche € 460.000,00 inkl. Umsatzsteuer. Hermann zieht im April 2015 vierzehn Monate nach Fertigstellung ein und nutzt das Haus bis zum 10. Juli 2019 durchgehend als Hauptwohnsitz. Er verkauft das bebaute Grundstück am 10. August 2019 um € 1.000.000,00. Der Grund und Boden ist nach den Recherchen von Hermann zum Zeitpunkt des Verkaufs € 400.000,00 wert. Für diesen Verkauf fallen Maklerkosten i.H.v. € 25.000,00 zuzgl. Umsatzsteuer an.

Zudem erbte Hermann 2004 ein 1.000 m² großes Grundstück in Kitzbühel von seiner Großmutter, auf dem ein ca. 100 m² großes Haus steht. Die Großmutter erwarb dieses Grundstück 1965 um € 5.000,00 als Grünland, welches sie 1970 in Bauland umwidmen ließ. Danach errichtete die Großmutter von Hermann in den Jahren von 1970 bis1971 darauf das 100 m² große Haus um € 80.000,00. Dieses bewohnte sie von 1. Juli 1971 bis zu ihrem Tod am 27. April 2004 als Hauptwohnsitz. Da Hermann dieses Haus nur gelegentlich an Winterwochenenden zum Skifahren nutzt und nunmehr diesen Sport altersbedingt aufgibt, entschließt er sich, das Haus 2019 zu verkaufen. Sein Makler, der 2% Provision vom Verkaufspreis verrechnet, findet zum Kaufpreis von

€ 500.000,00 einen Käufer. Hermann verkauft am 10. September 2019 auch dieses Haus.

Weiters hat Hermann am 10. Oktober 2008 einen Baugrund in Frohnleiten um

€ 100.000,00 erworben und plante ursprünglich, auf diesem Grundstück im Jahr 2020 ein Fertigteilhaus für sich selbst als Pensionsdomizil errichten zu lassen. Da auf dem Nachbargrundstück im Jahre 2018 eine Mülldeponie errichtet wurde, hat Hermann kein Interesse an dem nach wie vor als Bauland ausgewiesenen Grundstück mehr und verkauft es aufgrund der Beeinträchtigung durch die benachbarte Deponie im Jahr 2019 um € 50.000,00.

Neben diesen Grundstückstransaktionen erzielt Hermann 2019 nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Universitätsprofessor in der Höhe von € 80.000,00. Er hat keine Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.

Aufgabe:

Erläutern Sie die steuerlichen Konsequenzen aus den oben geschilderten Vorgängen und prüfen Sie dabei auch eventuelle Möglichkeiten (Befreiungen, Optionen), die

Steuerbelastung zu minimieren! 40

(12)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Angabe 12

3.4

Beurteilen und erläutern Sie im Detail aus ertragsteuerlicher Sicht die im Jahr 2019 erfolgte unternehmensrechtlichen Abwertung einer 32%-igen Beteiligung einer Wiener AG an einer Grazer GmbH von € 12.000.000,00 auf € 5.000.000,00, wenn die Abwertung:

a. auf die schlechten Ertragsaussichten in der Planungsrechnung der Grazer GmbH zurückzuführen ist.

b. auf eine vorangegangene unternehmensrechtliche Ausschüttung von

€ 7.000.000,00 zurückzuführen ist, die in dieser Höhe zu einer Abstockung des steuerlichen Innenfinanzierungsevidenzkontos geführt hat.

c. auf eine vorangegangene unternehmensrechtliche Ausschüttung von

€ 7.000.000,00 zurückzuführen ist, die in dieser Höhe zu einer Abstockung des steuerlichen Einlagenevidenzkontos geführt hat.

Erläutern Sie in allen drei Fällen auch die Höhe des steuerlichen

Beteiligungsbuchwertes! Gehen Sie im Übrigen bei der Lösung davon aus, dass der ertragsteuerliche Teilwert ebenfalls auf € 5.000.000,00 abgesunken ist

und dies von der Wiener AG auch entsprechend nachgewiesen werden kann. 15

3.5

Die Y-GmbH befindet sich in Liquidation. Der Liquidationsbeschluss wurde am 25.6.2017 gefasst. Der Jahresabschluss vom 31.12.2016 ergibt folgende Bilanz:

Aktiva Passiva

Anlagevermögen € 180.000,00 Eigenkapital € 100.000,00 Umlaufvermögen € 120.000,00 Fremdkapital € 200.000,00

€ 300.000,00 € 300.000,00

An der Gesellschaft sind die Gesellschafter Herr Vogel zu 50%, Frau Fuchs zu 30%

und Herr Wolf zu 20% beteiligt. Die Gesellschafter haben folgende Anschaffungskosten: Vogel € 50.000,00, Fuchs € 70.000,00, Wolf € 30.000,00.

Die Liquidation wurde am 30.06.2019 nach teilweiser Versilberung des Vermögens und Tilgung der Verbindlichkeiten beendet. Im Rahmen der Vermögensverteilung erhält

 Herr Vogel einen Teilbetrieb aus der Y-GmbH (BW € 70.000,00, GW/TW

€ 120.000,00).

 Frau Fuchs erhält eine (nicht optierte) internationale Schachtelbeteiligung (BW € 30.000,00, GW € 60.000,00, TW € 70.000,00).

 Herr Wolf erhält eine inländische Beteiligung (BW € 20.000,00, GW

€ 40.000,00, TW € 50.000,00).

 Weiters wird ein Geldbetrag in Höhe von € 20.000,00 ausgeschüttet und nach dem Beteiligungsverhältnis an die Gesellschafter verteilt.

(13)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Angabe 13

Folgendes ist zusätzlich zu berücksichtigen:

a. Im Jahr 2018 wurde rechtskräftig eine Kartellstrafe in Höhe von € 40.000,00 verhängt und von der Y-GmbH bezahlt.

b. Im Jahr 2017 wurde von der Y-GmbH eine Spende an die Universität Wien zu Forschungszwecken in Höhe von € 5.000,00 gewährt.

c. Aus den Vorjahren wurden Verlustvorträge in Höhe von € 40.000,00 vorgetragen.

Aufgabe:

1. Ermitteln Sie das steuerliche Ergebnis im Liquidationszeitraum und berechnen Sie die Körperschaftsteuer. Begründen Sie Ihre Lösung,

beschreiben Sie dabei kurz die Vorgehensweise der Liquidationsbesteuerung

und definieren Sie die relevanten Begriffe! 30

2. Welche steuerlichen Folgen ergeben sich auf Anteilsinhaberebene?

Begründen Sie Ihre Lösung! 15

45 Gesamt – Teil 3: 165 Gesamt – Teil 1 bis 3: 360

(14)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 1

ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT am 9. November 2020

Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

Punkte Beispiel möglich:

Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 90

1.1 45

1.2 45

Teil 2: Umsatzsteuer, Verkehrsteuern und

sonstige Gebühren 105

2.1 15

2.2 15

2.3 10

2.4 20

2.5 30

2.6 15

Teil 3: Steuerliche Einkommens- und Erfolgs-

bzw. Ertragsermittlung 165

3.1 30

3.2 35

3.3 40

3.4 15

3.5 45

Gesamtpunkte 360

NOTENVORSCHLAG von bis

nicht bestanden 0 215

Bestanden 216 360

Beurteilung: Name in Blockschrift:

Datum: Unterschrift:

(15)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 2

Teil 1: BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE

Punkte 1.1

Aufgabenstellung 1:

Variante a) Einbringungsbilanz B-GmbH zum 31.12.2019

Beteiligung D-AG € 400.000,00 Einbringungskapital € 280.000,00 Verbindlichkeit € 120.000,00

€ 400.000,00 € 400.000,00

3 Variante b) Einbringungsbilanz B-GmbH zum 31.12.2019

Beteiligung D-AG € 400.000,00 Einbringungskapital € 400.000,00

€ 400.000,00 € 400.000,00

2 Aufgabenstellung 2:

Variante a)

Verkehrswert B-GmbH vor Einbringung € 2.000.000,00 100%

Verkehrswert Einbringungskapital € 1.000.000,00 50%

Abstocken der Beteiligung an B-GmbH um 50%

Einbuchen des Buchwerts der Beteiligung an der D-AG € 400 000,00 Einbuchen der Buchwerts des Anschaffungskredits - € 120 000,00 Abstocken der Beteiligung an B-GmbH (§ 20 Abs. 4 Z. 2

UmgrStG) - € 300 000,00

Buchverlust (steuerneutral gemäß § 18 Abs. 6 i.V.m. § 3

Abs. 2 UmgrStG) - € 20 000,00

5

(16)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 3

Variante b)

Verkehrswert B-GmbH vor Einbringung € 2.000.000,00 100%

Verkehrswert Einbringungskapital € 1.120.000,00 56%

Abstocken der Beteiligung an B-GmbH um 56%

Einbuchen des Buchwerts der Beteiligung an der D-AG € 400.000,00 Abstocken der Beteiligung an B-GmbH (§ 20 Abs. 4 Z. 2

UmgrStG) - € 336.000,00

Buchgewinn (steuerneutral gemäß § 18 Abs. 6 i.V.m. § 3

Abs. 2 UmgrStG) € 64.000,00

4 Aufgabenstellung 3:

Variante a)

Ausbuchen des Buchwerts der Beteiligung an der D-AG - € 400.000,00 Ausbuchen der Buchwerts des Anschaffungskredits € 120.000,00 Buchverlust (steuerneutral gemäß § 20 Abs. 4 Z. 2 letzter

Satz UmgrStG) - € 280.000,00

3 Variante b)

Ausbuchen des Buchwerts der Beteiligung an der D-AG - € 400.000,00 Buchverlust (steuerneutral gemäß § 20 Abs. 4 Z. 2 letzter

Satz UmgrStG) - € 400.000,00

3 Sachverhaltsvariante 2:

Aufgabenstellung 4:

Variante a) Einbringungsbilanz B-GmbH zum 31.12.2019

Beteiligung D-AG € 400.000,00 Einbringungskapital € 280.000,00 Verbindlichkeit € 120.000,00

€ 400.000,00 € 400.000,00

3

(17)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 4

Variante b) Einbringungsbilanz B-GmbH zum 31.12.2019

Beteiligung D-AG € 400.000,00 Einbringungskapital € 400.000,00

€ 400.000,00 € 400.000,00

3 Aufgabenstellung 5:

Variante a)

Verkehrswert B-GmbH vor Einbringung € 2.000.000,00 100%

Verkehrswert Einbringungskapital € 1.000.000,00 50%

Abstocken der Beteiligung an B-GmbH um 50%

Abstocken der Beteiligung an B-GmbH (§ 20 Abs. 4

Z. 3 UmgrStG) - € 300.000,00

Buchverlust (steuerneutral gemäß § 20 Abs. 4 Z. 3

UmgrStG) - € 300.000,00

Werterhöhung der Beteiligung an der C-GmbH

(Dieser Buchgewinn ist steuerneutral gemäß § 20 Abs.

4 Z. 3 UmgrStG.) € 300.000,00

4 Variante b)

Verkehrswert B-GmbH vor Einbringung € 2.000.000,00 100%

Verkehrswert Einbringungskapital € 1.120.000,00 56%

Abstocken der Beteiligung an B-GmbH um 56%

Abstocken der Beteiligung an B-GmbH (§ 20 Abs. 4

Z. 3 UmgrStG) - € 336.000,00

Buchverlust (steuerneutral gemäß § 20 Abs. 4 Z. 3

UmgrStG) - € 336.000,00

Werterhöhung der Beteiligung an der C-GmbH (Dieser Buchgewinn ist steuerneutral gemäß § 20 Abs. 4 Z. 3 UmgrStG.)

€ 336.000,00

5

(18)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 5

Aufgabenstellung 6:

Variante a)

Ausbuchen des Buchwerts der Beteiligung an der D-AG - € 400.000,00 Ausbuchen der Buchwerts des Anschaffungskredits € 120.000,00 Buchverlust (steuerneutral gemäß § 20 Abs. 4 Z. 3

letzter Satz UmgrStG) - € 280.000,00

3 Variante b)

Ausbuchen des Buchwerts der Beteiligung an der D-AG - € 400 000,00 Buchverlust (steuerneutral gemäß § 20 Abs. 4 Z. 3

letzter Satz UmgrStG) - € 400.000,00

2 Aufgabenstellung 7:

Variante a)

Einbuchen des Buchwerts der Beteiligung an der D-AG € 400.000,00 Einbuchen des Buchwerts des Anschaffungskredits - € 120.000,00 Buchgewinn (steuerneutral gemäß § 18 Abs. 6 i.V.m.

§ 3 Abs. 2 UmgrStG) € 280.000,00

3 Variante b)

Einbuchen des Buchwerts der Beteiligung an der D-AG € 400.000,00 Buchgewinn (steuerneutral gemäß § 18 Abs. 6 i.V.m.

§ 3 Abs. 2 UmgrStG) € 400.000,00

2 45

(19)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 6

1.2

Aufgabe 1: Abspaltung – Rechtsfolgen für X-GmbH

Es liegt insgesamt eine teilweise nicht unter das UmgrStG fallende Spaltung vor, weil auf die B-GmbH nicht begünstigtes Vermögen übertragen wird.

Für die Rechtsfolgen sind daher die beiden Abspaltungen getrennt zu beurteilen. 5 Die Abspaltung der 50%-Beteiligung an der Y-GmbH fällt unter Art. VI UmgrStG,

weil Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 2 Z. 3 UmgrStG übertragen wird. Daher fällt bei

der X-GmbH keine KöSt-Belastung. 3

Die Abspaltung der 20%-Beteiligung an der Z-AG fällt nicht unter Art VI UmgrStG, da KEIN Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 2 Z. 3 UmgrStG übertragen wird.

Diese Abspaltung erfolgt auch nicht rückwirkend, sondern erst mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (vgl. UmgrStG Rz. 1808). Bei der X-GmbH fällt daher infolge des Abgangs der Beteiligung an der Z-AG KöSt an in Höhe von € 12.500,00 (vgl. UmgrStR Rz. 1808) (VW € 60,000,00 – BW € 10.000,00 = € 50.000,00 x 25% =

€ 12.500,00). 7

Aufgabe 2: Abspaltung – Rechtsfolgen für K und N

Abspaltung der 50% Beteiligung an der Y-GmbH auf die A-AG 6 Die Abspaltung der 50%-igen Beteiligung an der Y-GmbH ist für K und N

entsprechend § 36 UmgrStG steuerneutral, gilt nicht als Anteilstausch.

Die Anschaffungskosten von K und N an der X-GmbH sind im Verhältnis des abgespaltenen Verkehrswerts zum Gesamtverkehrswert vor Spaltung aufzuteilen.

Verkehrswert X-GmbH vor

Spaltung € 600.000,00

Verkehrswert Y-GmbH € 100.000,00 16,67%

Anschaffungskosten Anteil A-AG

K € 40.000,00 x 16,67% € 6.666,67 N € 17.500,00 x 16,67% € 2.916,67

Abspaltung der 20% Beteiligung an der Z-AG auf die B-GmbH 14 Auch für die Gesellschafter K und N stellt die Abspaltung der Beteiligung

an der Z-AG einen steuerpflichtigen Tausch dar (vgl. UmgrStR Rz. 1310), der dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z: 2 EStG unterliegt.

Dabei werden die Anteile an der X-GmbH im Verhältnis des abgespaltenen Verkehrswerts erfolgswirksam realisiert durch Tausch gegen Anteile an der B-GmbH.

(20)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 7

Verkehrswert X-GmbH vor Spaltung

€ 600.000,00

Verkehrswert Z-AG € 60.000,00 10,00%

Anteilstausch – Anteilige Anschaffungskosten X-GmbH (10% der Gesamt-AK) K € 40.000,00 x 10% € 4.000,00

N € 17.500,00 x 10% € 1.750,00

Anteiliger Verkehrswert Z-AG

K € 60.000,00 x 50% € 30.000,00 N € 60.000,00 x 50% € 30.000,00

Tauschgewinn

ESt-Belastung – 27,5%

K € 30.000,00 - € 4.000,00 € 26.000,00 € 7.150,00 N € 30.000,00 - € 1.750,00 € 28.250,00 € 7.768,75

5 Anschaffungskosten an B-GmbH NACH Spaltung

K € 30.000,00

N € 30.000,00

(21)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 8

Aufgabe 3:

Anschaffungskosten K an X-GmbH nach Abspaltung 5

Gesellschafter K

Anschaffungskosten X-GmbH VOR Spaltung € 40.000,00 abgzgl. Reduktion wegen Abspaltung Y-

GmbH

- € 6.666,67

abgzgl. Reduktion wegen Abspaltung Z-AG - € 4.000,00

€ 29.333,33

45 Gesamt – Teil: 90

(22)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 9

TEIL 2: UMSATZSTEUER, VERKEHRSTEUERN UND SONSTIGE GEBÜHREN

2.1

Gem. § 4 Abs. 1 UStG wird der für die Umsatzsteuer relevante Umsatz nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige

Leistung zu erhalten. 3

Als Grundsatz gilt dabei die Einheitlichkeit bzw. Unteilbarkeit der Leistung, vgl. Rz. 346 UStR. Unselbständige Nebenleistungen teilen das umsatz-

steuerliche Schicksal der Hauptleistung hinsichtlich Ort der Leistung, Steuerbarkeit,

Steuerpflicht und Steuersatz, vgl. Rz. 347 UStR. 4

Nicht zum Entgelt gehören gem. § 4 Abs. 3 UStG jene Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt

(durchlaufende Posten). 1

Die weiterverrechneten Aufwendungen stellen gem. obiger Definition keine durchlaufenden Posten dar. Vielmehr sind sie als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung zu verstehen. Wenn Daniel für seine Hauptleistung (Moderation) im Inland daher 20% Umsatzsteuer verrechnet, sind auch die mit der Hauptleistung zusammenhängenden Spesen, ungeachtet etwaiger Steuerbefreiungen,

mit 20% Umsatzsteuer zu verrechnen. 4

Fehlt es allerdings an einer Hauptleistung, sprich eines Leistungsaustauschs, wie im Beispiel bei der Begleitung der Wirtschaftskammerdelegation, stellen die richtigerweise ohne Umsatzsteuer weiterverrechneten Aufwendungen einen

steuerlich unbeachtlichen Auslagenersatz dar, vgl. Ruppe/Achatz, § 1 Rz. 183. 3 15

2.2 2018:

Die Versicherungsumsätze sind gem. § 3a Abs. 6 in Österreich steuerbar und gem.

§ 6 Abs. 1 Z. 13 UStG unecht steuerbefreit. 2

Es handelt sich um ein neues Fahrzeug gem. Art 1 Abs. 8 UStG und um einen steuerbaren und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb für das Unternehmen, kein Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs. 3 UStG. Daher auch kein ust-rechtlicher Verwendungseigenverbrauch gem. § 3a Abs. 1a UStG.

Die USt-Schuld beträgt daher € 6.000,00 (aus dem ig. Erwerb des Kfz) 3 2019:

Die Vermittlung der inländischen Grundstücke in Höhe von € 75.000 ist gem. § 3a Abs. 9 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig zu 20%.

Der Leistungsempfänger ist irrelevant. 3

Die Versicherungsumsätze sind gem. § 3a Abs. 6 in Österreich steuerbar und

gem. § 6 Abs. 1 Z. 13 UStG unecht steuerbefreit. 2

(23)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 10

Das E-Auto wird jetzt sowohl für pflichtige als auch unecht befreite Umsätze verwendet, daher ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG von 1/5 der Vorsteuer von € 6.000,00 vorzunehmen = € 1.200,00. Vorsteueraufteilung gem. § 12 Abs. 5 UStG (€ 300.000,00 Gesamtumsätze, davon € 75.000,00 pflichtige Umsätze = 25%), € 1.200,00 x 25% = € 300,00 € positive

Vorsteuerberichtigung. 4

Summe steuerbare Umsätze € 300.000,00, davon unecht befreite Umsätze

€ 225.000,00und pflichtige Umsätze € 75.000,00 zu 20% = USt-Schuld € 15.000,00.

Vorsteuerberichtigung € -300,00. 1

15

2.3

Josef bewegt sich mit seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb innerhalb der Grenzen des § 22 UStG. Aufgrund des Einheitswertes und des Umsatzes ist er nicht buchführungspflichtig [§ 22 Abs. 1 UStG i.V.m. § 125 BAO (Einheitswert >

€ 150.000,00, Umsätze > € 550.000,00)].

Seine Umsätze übersteigen auch nicht die Grenzen des § 22 Abs. 1 UStG (€ 400.000,00).

Eine Option in die Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen nach § 22 Abs. 6.

UStG erscheint vor dem Hintergrund des geringen geplanten Investitionsvolumens

nicht sinnvoll. 10

2.4

Der Einkauf der Ware von C führt bei der A-GmbH zu einem innergemein- schaftlichen Erwerb gemäß Art. 1 UStG:

 Die Ware gelangt im Zuge der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das einen anderen;

 der Erwerber (A-GmbH) ist Unternehmer, der für sein Unternehmen erwirbt;

 die Lieferung durch C unterliegt (gemäß Hinweis im Sachverhalt) nicht der

tschechischen Kleinunternehmerreglung 3

Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs richtet sich nach Art 3 Abs. 8 UStG und ist am Ende der Beförderung, also in Klagenfurt.

Der Erwerb ist damit in Österreich steuerbar. 1

Gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 UStG i.V.m. Z. 8 der Anlage II kommt der ermäßigte

Steuersatz von 13% zur Anwendung. 2

Die A-GmbH kann den Vorsteuerabzug nach Art 12 UStG in Anspruch nehmen. 1

(24)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 11

Die A-GmbH führt eine echt steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Z. 1 UStG im Versendungsfall aus:

 Die Ware gelangt während der Lieferung vom Inland ins Drittland;

 Die Ware wird vom liefernden Unternehmer versendet.

Die A-GmbH hat darüber entsprechende Nachweise (Ausfuhrnachweis, Buchnachweis, § 7 Abs. 4 ff UStG) zu erbringen, welche jedoch keine

materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit sind. 4 Der Spediteur D-GmbH führt eine Besorgungsleistung im Sinne des § 3a

Abs. 4 UStG aus. Es sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 6 UStG

(Güterbeförderungsleistung an einen Unternehmer). Die Leistung der D- GmbH an die A-GmbH ist daher am Empfängerort, in Österreich steuerbar.

Die Besorgungsleistung der D-GmbH ist gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 lit. a UStG echt

steuerfrei (daher kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld). 5

B tätigt keine in Österreich steuerbaren Vorgänge. 1

C tätigt keine in Österreich steuerbaren Vorgänge. 1

Die E-KG tätigt keine in Österreich steuerbaren Vorgänge. Ihre Leistung in nach

§ 3a Abs. 6 am Empfängerort in Deutschland steuerbar. 2

20

2.5

Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer sind den Sondervorschriften des § 23 UStG zu unterziehen. Alle anderen Leistungen des Reisebüros sind nach den allgemeinen Vorschriften zu behandeln.

ad a): Bei einer Vermittlungsleistung kommt § 23 UStG nicht zur

Anwendung, weil es sich um keine Besorgungsleistung handelt. Ort der Vermittlungsleistung bei Vermittlung B2B (es ist davon auszugehen, dass die Geiz-Air den Vermittlungsvertrag mit Müller abgeschlossen hat, weil Müller die Provision gegenüber dieser abrechnet) ist nach § 3a Abs. 6 UStG der Empfängerort, also Österreich.

Nach § 6 Abs. 1 Z. 5 lit. a UStG ist die Vermittlung der unter § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 6 UStG fallenden Umsätze echt steuerfrei. Der vermittelte Umsatz

(grenzüberschreitende Personenbeförderung mit einem Luftfahrzeug) fällt unter

§ 6 Abs. 1 Z. 3 lit. d UStG. Damit ist die Leistung des Müller steuerfrei. 6 ad b): Hier besorgt Müller eine Kreuzfahrt. Reiseleistungen in Form von

Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer sind den Sondervorschriften des § 23 UStG zu unterziehen.

Die Leistung des Müller ist als sonstige Leistung anzusehen (§ 23 Abs. 2 UStG), deren Ort, dort liegt, wo Müller sein Unternehmen betreibt (§ 23 Abs. 3 UStG), also in Österreich.

(25)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 12

Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen

aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 23 Abs. 7 UStG). Bemessungsgrundlage ist daher die Marge.

Nach § 23 Abs. 5 ist die sonstige Leistung steuerfrei, wenn die

Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden, wobei nach § 23 Abs. 6 UStG eine Aufteilung zu erfolgen hat, wenn dies nur teilweise (wie hier – die Kreuzfahrt wird auch im Unionsgebiet, z.B. Italien, ausgeführt) der Fall ist.

Im Regelfall ist die Aufteilung der Reisevorleistungen im Zusammenhang mit Kreuzfahrten auf Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet nach der

Reisezeit vorzunehmen. Erfolgt die Personenbeförderung im

Zusammenhang mit Kreuzfahrten auf Schiffen im Seeverkehr und erstreckt sich die Personenbeförderung sowohl auf das Drittland als auch auf das Gemeinschaftsgebiet so gilt jedoch nach der Verwaltungspraxis (UStR Rz. 3027) die gesamte Beförderungsleistung als im Drittland erbracht.

Unter Einbeziehung der Verwaltungspraxis ist daher die Leistung des Müller

echt steuerfrei. 8

ad c): Nur Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer sind den Sondervorschriften des § 23 UStG zu unterziehen. Hier wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht.

Es kommen daher die Regelungen des § 3a Abs. 4 UStG zur Anwendung.

Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung

entsprechend anzuwenden.

Besorgt werden hier eine Personenbeförderungsleistung und eine Beherbergung samt Frühstück.

Beide Leistungen sind in Österreich ausgeführt (Personenbeförderung: § 3a Abs. 10 UStG – Beförderungsstrecke, Beherbergung: § 3a Abs. 9 UStG – Grundstücksort).

Beide Leistungen sind mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu besteuern (Personenbeförderung: § 10 Abs. 2 Z. 6 UStG, Beherbergung samt Frühstück:

§ 10 Abs. 2 Z. 3 lit. c UStG). Dies gilt auch für die Besorgungsleistungen des Müller.

Diese sind zur Gänze (€ 1.000,00) mit 10% zu besteuern. 8 ad d): Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer sind

den Sondervorschriften des § 23 UStG zu unterziehen.

Die Leistung des Müller ist als sonstige Leistung anzusehen (§ 23 Abs. 2 UStG), deren Ort, dort liegt, wo Müller sein Unternehmen betreibt (§ 23 Abs. 3 UStG), also in Österreich.

Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen

aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 23 Abs. 7 UStG). Bemessungsgrundlage ist daher die Marge.

Dies sind hier € 500,00.

(26)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 13

Da im Mai lediglich eine Anzahlung geleistet wird, ist nur diese zu besteuern.

In Fällen, in denen das Reisebüro die Marge zum Zeitpunkt der Anzahlung noch nicht bestimmen kann, kann die Gewinnmarge des Reisebüros aufgrund einer Schätzung der tatsächlichen Gesamtkosten bestimmt werden, die ihm letztlich entstehen (EuGH 19.12.2018, C‑422/17, Skarpa Travel sp. z o.o.). Dies Wäre hier eine Marge von € 500,00. Angezahlt wurden 25% des Preises, sodass eine anteilige Marge von € 125,00 zu besteuern wäre.

Die UStR (Rz. 3060 f) enthalten zur Besteuerung von Anzahlungen i.Z.m. der Margenbesteuerung eine Toleranzregelung. Die Umsatzversteuerung von Anzahlungen kann danach unterbleiben, wenn diese 35% des zu versteuernden Leistungspreises nichtüberschreiten. Dies ist, da die Anzahlung nur 25% des Preises ausmacht, hier der Fall, sodass nach der Verwaltungspraxis eine

Besteuerung unterbleiben kann. 8

30

2.6

Beispiel 1:

1.1: Der Grunderwerbsteuer. 1

1.2: Das Kind gehört zum Familienverband des § 26a Gerichtsgebühren-

gesetz, auf den das GrEStG verweist. Für beide Grundstückserwerbe berechnet sich die GrESt Grundstückswert mal Stufentarif € 200.000,00 x 0,5% = € 1.000,00 weil im Familienverband des § 26a GGG unentgeltliche und entgeltliche

Grundstückserwerbe gleich berechnet werden. 3

Beispiel 2:

2.1.: Ja, die Einbringung eines Grundstücks unterliegt der GrESt

(als anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet).

Die Steuerschuld entsteht mit dem Abschluss des Einbringungsvertrages am

1. Oktober 2020. 2

2.2: Da der Bestandvertrag anlässlich der Einbringung übernommen wird, kann die Vertragsübernahme (i.S. einer Neubegründung des Bestandverhältnisses) bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 42 UmgrStG von der Bestandvertragsgebühr befreit sein.

Berechnung der Bestandvertragsgebühr: Entgelt mal Dauer:

€ 10.000,00 x 12 x 3 = € 360.000,00 x 1% = € 3.600,00. 5

2.3.: Der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 GebG in Höhe von € 14,30. 1 3: Für die Feuerversicherung fällt Versicherungs- und Feuerschutzsteuer an.

Für das Preisausschreiben fällt Glücksspielabgabe (§ 58 Abs. 3 GSpG) an. 3 15 Gesamt – Teil 2: 105

(27)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 14

Teil 3: STEUERLICHE EINKOMMENS- UND ERFOLGS- BZW ERTRAGSERMITTLUNG

3.1 1.

Die Zahlungen des Elektrizitätsunternehmens für die Leitungsrechte fallen unter die Bestimmung des § 107 EStG. Erhaltene Leitungsentgelte, die in Veranlagungszeiträume fallen, die zum 14.08.2018 (§ 124b Z. 334 EStG) noch nicht rechtskräftig veranlagt waren, sind bereits gemäß § 107 Abs. 11 EStG im

Zuge der Jahressteuererklärung der Besteuerung zu unterwerfen. 3 Daher unterliegt die Zahlung des Jahres 2018 ebenfalls bereits dieser Bestimmung. 1 Die Einkommensteuer für die Zahlungen des Elektrizitätsunternehmens ist daher im

Jahr 2018 in die Steuererklärung aufzunehmen und der Gewinn kann pauschal mit

33% der Zahlung ermittelt werden. 2

Für das Jahr 2019 besteht seitens des Elektrizitätsunternehmens die Pflicht eine Abzugssteuer von 10% (§ 107 Abs. 5 EStG) an das Finanzamt abzuführen.

Damit ist auch eine Endbesteuerung gem. § 107 Abs. 9 EStG verbunden, soweit der

Steuerpflichtige nicht gem. § 107 Abs. 11 EStG zur Regelbesteuerung optiert. 3 2018:

Strommasten: € 5.000,00 davon 33% => € 1.650,00 (Bemessungsgrundlage)

Einkommensteuer: € 825,00 3

2019:

Strommasten: € 5.000,00 davon 10% Abzugsteuer => € 500,00 (Steuer) 2 Auf Basis des Grenzsteuersatzes von 50% ist die Option nicht sinnvoll. 1 2.

Gem. § 107 EStG ist die Einkommensteuer für die Zahlung für die Leitungsrechte im Abzugswege einzubehalten. Daher ist das Elektrizitätsunternehmen verpflichtet

ab 2019 eine Abzugsteuer an das Finanzamt abzuführen. 2

Gem. § 107 Abs. 7 und 8 EStG hat der Abzugsverpflichtete die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen

Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Betriebsfinanzamt abzuführen und dem Finanzamt eine Leitungsrechte-

Anmeldung elektronisch zu übermitteln. 2

Die Zahlung des Jahres 2018 ist nicht von der Abzugsteuer erfasst, weil diese erst ab

1.1.2019 zur Anwendung gelangt. 1

(28)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 15

3.

Für die GmbH würde sich folgende Änderung ergeben:

Gem. § 24 Abs. 7 KStG sind die Bestimmungen des § 107 EStG auch für Körperschaften anwendbar, wobei diese nur für Körperschaften i.S.d

§ 1 Abs. 2 KStG (inld. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften aber auch BgA)

und § 1 Abs. 3 Z. 1 KStG gelten. 1

Es ist sowohl die begünstigte Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit 33% der Zahlung für das Jahr 2018 anwendbar, als auch die Bestimmung hinsichtlich der

Abzugsteuer für 2019, wobei diese aber gem. § 24 Abs. 7 Z 1 KStG 8,25% beträgt. 1 2018:

Strommasten: € 5.000,00 davon 33% => € 1.650,00 (Bemessungsgrundlage)

Körperschaftsteuer: € 412,50 2

2019:

Strommasten: € 5.000,00 davon 8,25% Abzugsteuer => € 412,50 (Steuer) 1 4.

Für das Kloster würde sich folgende Änderung ergeben:

Das Kloster ist als Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) gem. § 1 Abs. 3 Z. 2 KStG als beschränkt steuerpflichtig einzustufen (siehe auch Rz. 45 KStR) und nach

§ 21 Abs. 2 und 3 KStG steuerpflichtig, soweit die Steuer im Abzugswege

einbehalten wird. 2

Die Abzugsteuer nach § 107 EStG ist gem. § 24 Abs. 7 KStG für KöR nicht anwendbar und daher nicht als Abzugsteuer nach § 21 Abs. 2 KStG einzustufen.

Aus diesem Grund sind die Einkünfte steuerfrei. 2

Daher sind die Zahlungen des Elektrizitätsunternehmen steuerfrei. 1 30

3.2

Voraussetzung für die Bildung einer Gruppe ist gemäß § 9 Abs. 4 KStG die finanzielle Eingliederung des jeweiligen Gruppenmitglieds durch eine mehr als

50%-ige Beteiligung am Nennkapital und eine Mehrheit der Stimmrechte. 3 Die größtmögliche Gruppe lautet demnach:

 A-GmbH als Gruppenträger 1

 B1-GmbH als Gruppenmitglied, weil an ihr A-GmbH 100% hält 1

 B2-GmbH als Gruppenmitglied, weil A-GmbH mit 90% an ihr ausreichend

beteiligt ist 1

(29)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 16

 C-GmbH als Gruppenmitglied, weil an ihr B2-GmbH zu 60% beteiligt ist und diese ausreichende unmittelbare Beteiligung des Gruppenmitglieds B2-GmbH

einer mittelbaren Beteiligung immer vorgeht (Rz. 1044 KStR) 2

 E-GmbH als Gruppenmitglied, weil an ihr das Gruppenmitglied C-GmbH zu 70% beteiligt ist und diese ausreichende unmittelbare Beteiligung des Gruppenmitglieds C-GmbH einer mittelbaren Beteiligung immer vorgeht

(Rz. 1044 KStR) 2

 U-GmbH als Gruppenmitglied, weil an ihr die österreichische B2-GmbH mit 90%

ausreichend beteiligt ist. 2

 Die D-GmbH kann nicht Teil der Gruppe sein, da sie mit keinem inländischen

Gruppenmitglied direkt verbunden ist (Rz. 1014 KStR) 2

Gruppenergebnis:

A-GmbH € 700.000,00 1

B1-GmbH € 50.000,00 Vorgruppenverlust wird zu 100% abgezogen 2

B2-GmbH - € 200.000,00 TWA in der Gruppe nicht möglich 2

C-GmbH € 135.000,00 TWA in der Gruppe nicht möglich 2

Inländisches Ergebnis:

€ 685.000,00

1 E-GmbH - € 240.000,00 Ausländischer Verlust ist mit dem nach

ausländischen Steuerrecht ermittelten Verlust begrenzt, wenn dieser niedriger ist als der nach österreichischem Recht berechnete Verlust. Verlustzurechnung erfolgt im Ausmaß der gesamten Beteiligung der Gruppe (80%

[70% C-GmbH, 10% B1-GmbH] von

€ 300.000,00 => € 240.000,00). Der mögliche ausländische Verlust kann maximal in Höhe von 75% des positiven inländischen Gruppenergebnisses angesetzt werden.

5 Gesamtbetrag der

Einkünfte Gruppe

€ 445.000,00

Verlustabzug - € 333.750,00 75%-Grenze ist zu beachten 2

BMG für KöSt € 111.250,00 1

(30)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 17

Die Ergebniszurechnung erfolgt immer beim nächsthöheren ausreichend finanziell verbundenen Gruppenmitglied in voller Höhe, bis beim Gruppenträger alle

Ergebnisse der Gruppe zusammengefasst der Besteuerung unterworfen werden

(Rz. 1064 KStR). 2

Der Gewinn des ausländischen Gruppenmitglieds U-GmbH ist nicht anzusetzen

bei der Einkommensermittlung der Gruppe. 1

3. Für 2020 verbleibt ein vortragsfähiger Verlust in Höhe von € 1.166.250,00 in der

Gruppe. 2

35

3.3

Grundstück Wiener Neustadt:

Es liegt hinsichtlich des Grundstücks in der Nähe von Wiener Neustadt

jedenfalls Neuvermögen vor. Das Gebäude wurde von Hermann selbst hergestellt (siehe Rz. 6649 EStR), weshalb die Veräußerung des Gebäudes nach

§ 30 Abs. 2 Z. 2 EStG steuerfrei ist. Die Veräußerung des Grund und Bodens ist jedoch steuerpflichtig und ist den sonstigen Einkünften – private

Grundstücksveräußerung – zuzuordnen. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist nicht anwendbar, weil die Voraussetzungen beider Tatbestände nicht erfüllt sind – das Gebäude wurde erst 14 Monate nach der Herstellung als Hauptwohnsitz in Nutzung genommen, sodass die Befreiung nach § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. a nicht

anwendbar ist (Toleranzfrist von Fertigstellung bis Einzug beträgt nach Rz. 6641 EStR nur ein Jahr, also 12 Monate); die Befreiung nach § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. b EStG

ist nicht anwendbar, weil das Gebäude in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung weniger als 5 Jahre als Hauptwohnsitz diente. Damit verbleibt nur noch die

Anwendung der Befreiung nach § 30 Abs. 2 Z. 2 EStG (Herstellerbefreiung), die sich jedoch nur auf das Gebäude und nicht auch auf den Grund und Boden erstreckt (siehe Rz. 6645 EStR). Die Maklerkosten dürfen bei Besteuerung zum

Sondersteuersatz von 30% nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. 7 Ermittlung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen:

Veräußerungserlös Grund und Boden Wiener Neustadt € 400.000,00 abzüglich Anschaffungskosten Grund und Boden Wr. Neustadt € - 240.000,00 Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen € 160.000,00

davon 30 % ImmoEst € 48.000,00 4

(31)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 18

Grundstück Kitzbühel:

Das 2004 von der Großmutter geerbte Grundstück stellt Altvermögen dar, weil

bei einer Erbschaft die Rechtsverhältnisse der Rechtsvorgängerin fortgeführt werden und auf die Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt der Rechtsvorgängerin

abzustellen ist (siehe Rz. 6624 EStR). 3

Die Hauptwohnsitzbefreiung kann nicht zur Anwendung kommen, weil einerseits die Hauptwohnsitzeigenschaft der Großmutter nicht auf den Erben übergeht und

andererseits das Gebäude in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung durch Hermann nicht – also auch nicht mindestens 5 Jahre – als Hauptwohnsitz genutzt wurde. Die Herstellerbefreiung ist ebenfalls nicht anwendbar, weil die

Herstellereigenschaft nicht auf den Erben übergeht (Rz. 6646 EStR). 3 Die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen können daher nach

§ 30 Abs. 4 EStG ermittelt werden. Da die Umwidmung bereits vor dem

1. Januar 1988 – nämlich im Jahr 1970 erfolgte – können die Anschaffungskosten

§ 30 Abs. 4 Z. 2 EStG mit 86% des Veräußerungserlöses ermittelt werden. Diese pauschale Ermittlung ergibt Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen

betreffend die Liegenschaft in Kitzbühel in Höhe von € 70.000 (14% des Veräußerungs-

erlöses von € 500.000,00). 3

Die Berechnung nach tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten würde folgende Summen ergeben:

Veräußerungserlös € 500.000,00

abzüglich Anschaffungskosten Grund und

Boden der - € 5.000,00

abzüglich Herstellungskosten des Gebäudes

durch die Großmutter - € 80.000,00

Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung € 415.000,00 Diese zulässige Methode wäre weit ungünstiger als die Pauschalmethode.

Als Einkünfte ist daher ein Betrag von € 70.000,00 betreffend den Verkauf der

Liegenschaft in Kitzbühel anzusetzen. Die ImmoESt beträgt daher € 21.000,00. 3

Grundstück Frohnleiten:

Das Grundstück in Frohnleiten stellt Neuvermögen dar. Die Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung sind diesfalls nach den tatsächlichen Anschaffungskosten wie folgt zu ermitteln:

Veräußerungserlös € 50.000,00

abzüglich Anschaffungskosten - € 100.000,00

Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung - € 50.000,00

Aufgrund des Verlustes fällt keine ImmoESt an. 5

(32)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 19

Grundsätzlich sind alle drei Vorgänge durch die Abfuhr der ImmoESt (bzw.

bei einem Verlust auch ohne diese) endbesteuert und Hermann braucht sie

nicht in seine Einkommensteuererklärung aufzunehmen. 2

Um den aus der Veräußerung des Grundstücks in Frohnleiten entstandenen Verlust ausgleichen zu können, kann gemäß § 30b Abs. 3 EStG zur Veranlagung mit dem

besonderen Steuersatz von 30% optiert werden (Veranlagungsoption). 2 Die gesamten Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen des Hermann im

Jahr 2019 betragen dann:

Überschuss Grundstück Wiener Neustadt € 160.000,00

Überschuss Grundstück Kitzbühel € 70.000,00

Verlust Grundstück Frohnleiten - € 50.000,00

Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen € 180.000,00 Davon zu entrichtende Einkommensteuer (30%) € 54.000,00 Bisher durch Selbstberechnung entrichtete ImmoESt € 69.000,00 Gutschrift im Zuge der Veranlagung € 15.000,00

5

Ein Antrag auf Besteuerung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen des Hermann mit dem allgemeinen Steuertarif gemäß § 30a Abs. 2 EStG

(Regelbesteuerungsoption) ist aufgrund der hohen Einkünfte aus nicht- selbständiger Arbeit des Hermann nicht sinnvoll und würde zu Steuernach- zahlungen führen, weil Hermann bei Regelbesteueroption für einen Teil der

Einkünfte (bis € 90.000,00 Jahreseinkommen) 48% Einkommensteuer und für den darüber liegenden Teil 50% Einkommensteuer abzuliefern hätte – der mögliche

Abzug von Maklerkosten kann diesen Nachteil bei weitem nicht kompensieren. 3 40

3.4

a. Die unternehmensrechtliche Abwertung aufgrund schlechter Ertragsaussichten von

€ 12.000.000,00 auf € 5.000.000,00 ist im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss in Höhe von € 7.000.000,00 aufwandswirksam, während ertragsteuerlich gemäß

§ 12 Abs. 3 Z. 2 KStG eine lineare Verteilung des Aufwandes auf sieben Jahre erfolgt (6/7 Mehr-Weniger-Rechnung plus im Jahr der Abwertung, dann 6 Jahre lang eine negative Mehr-Weniger-Rechnung in Höhe von 1/7 pro Jahr; der steuerliche Beteiligungsbuchwert reduziert sich hingegen sofort auf € 5.000.000,00).

5

(33)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 20

b. Wenn die Abwertung auf eine vorangegangene Ausschüttung von € 7.000.000,00 zurückzuführen ist, die in dieser Höhe zu einer Abstockung des steuerlichen

Innenfinanzierungsevidenzkontos geführt hat, so handelt es sich um eine sogenannte ausschüttungsbedingte Abschreibung, die gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 KStG ertrag- steuerlich nicht abzugsfähig ist (dh die unternehmensrechtliche Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert wird zur Gänze mit einer steuerlichen

Mehr-Weniger-Rechnung hinzugerechnet; der steuerliche Beteiligungsbuchwert

reduziert sich dennoch auf € 5.000.000,00). 5

c. Wenn die Abwertung auf eine vorangegangene Ausschüttung von € 7.000.000,00 zurückzuführen ist, die in dieser Höhe zu einer Abstockung des steuerlichen Einlagenevidenzkontos geführt hat, handelt es sich nicht um eine ausschüttungs- bedingte Teilwertabschreibung im Sinne des § 12 Abs. 3 Z. 1 KStG. Vielmehr vermindert sich aufgrund der steuerlichen Einlagenrückzahlung gemäß

§ 4 Abs. 12 EStG der steuerliche Buchwert der Beteiligung, ohne dass dies ertragsteuerlich zu einem Betriebsausgabenabzug führt (steuerneutrale Abstockung der Anschaffungskosten bzw. des Buchwertes der Beteiligung auf

€ 5.000.000,00). 5

15 3.5

1) Körperschaftsteuer

Der Besteuerung ist der Liquidationsgewinn zugrunde zu legen. Dabei handelt es sich um den im Zeitraum der Abwicklung erzielten Gewinn. Dieser errechnet sich aus einer Gegenüberstellung des Abwicklungsendvermögens und des

Abwicklungsanfangsvermögen. Der Besteuerungszeitraum beträgt maximal 3 Jahre.

Dieser Zeitraum ist im vorliegenden Fall erfüllt. 2

Abwicklungsanfangsvermögen ist gemäß § 19 Abs. 5 KStG das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen war.

Das Abwicklungsanfangsvermögen beträgt in diesem Fall € 100.000,00

(siehe Bilanz zum 31.12.2016). 4

Abwicklungs-Endvermögen ist gemäß § 19 Abs. 4 KStG das zur Verteilung kommende Vermögen, also jener Betrag der an die Gesellschafter zur Verteilung kommt. Sind im Abwicklungs-Endvermögen nicht veräußerte Wirtschaftsgüter enthalten, sind sie mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Das Abwicklungsendvermögen errechnet sich daher wie folgt:

1. Teilbetrieb € 120.000,00 2. int. Schachtel € 60.000,00 3. inl. Beteiligung € 40.000,00 4. Geldbetrag € 20.000,00

€ 240.000,00 6

Das Abwicklungsendvermögen beträgt € 240.000,00.

(34)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 21

Vorläufiger Abwicklungsgewinn:

€ 240.000,00 (AEV) - € 100.000,00 (AAV)

€ 140.000,00 2

Gemäß § 19 Abs. 6 gelten die für die Gewinnermittlung sonst geltenden Vorschriften auch für die Liquidationsbesteuerung. Es hat daher eine Mehr-Weniger-Rechnung

stattzufinden. 2

Zu a. Kartellstrafen sind nicht abzugsfähig: + € 40.000,00 2 Zu b. Die Spende ist gemäß § 12 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 4a EStG

abzugsfähig: +- € 0,00 2

Die Gewinne aus einer internationalen Schachtelbeteiligung sind gemäß

§ 10 Abs. 3 KStG steuerfrei. Dies gilt auch für die Auskehrung der Schachtel-

beteiligung im Rahmen der Liquidation der Y-GmbH. Der ertragswirksame Unterschied zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert ist daher in der MWR wieder zu

neutralisieren: - € 30.000,00 4

Abwicklungsergebnis daher:

€ 140.000,00 + € 40.000,00 - € 30.000,00

€ 150.000,00 3

Abzüglich Verlustvorträge (€ 40.000,00): € 110.000,00 2

Körperschaftsteuer € 27.500,00 1

30 2) Einkommensteuer

Gemäß § 27 Abs. 6 Z. 3 EStG gilt der Untergang von Anteilen auf Grund der

Liquidation einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung als Veräußerung und führt daher zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG.

Gemäß § 27a Abs. 3 EStG sind im Falle der Liquidation als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und den

Anschaffungskosten anzusetzen. 4

Herr Vogel:

Abwicklungsguthaben:

Teilbetrieb: € 120.000,00 Geldbetrag: € 10.000,00 € 130.000,00 Anschaffungskosten: € 50.000,00

Einkünfte aus Kapitalvermögen daher: € 80.000,00

Besteuerung gemäß § 27a Abs. 1 Z. 2 EStG mit 27,5% im Rahmen der Veranlagung. 3

(35)

Klausurarbeit 9. November 2020 – Lösung 22

Frau Fuchs:

Abwicklungsguthaben:

Schachtelbeteiligung: € 60.000,00 Geldbetrag: € 6.000,00

€ 66.000,00

Anschaffungskosten: € 70.000,00

Verlust aus Kapitalvermögen daher: - € 4.000,00

Allfälliger Verlustausgleich ist ggf. nach Maßgabe des § 27 Abs. 8 KStG im

Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2 EStG) möglich. 5

Herr Wolf:

Abwicklungsguthaben:

Inl. Beteiligung: € 40.000,00 Geldbetrag: € 4.000,00

€ 44.000,00

Anschaffungskosten: € 30.000,00

Einkünfte aus Kapitalvermögen daher: € 14.000,00

Besteuerung gemäß § 27a Abs. 1 Z. 2 EStG mit 27,5% im Rahmen der

Veranlagung. 3

15 45 Gesamt – Teil 3: 165 Gesamt – Teil 1 bis 3: 360

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