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a) Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs 2 EStG 1988)

Anstelle des besonderen Steuersatzes von 30% kann auf Antrag der allgemeine Einkommensteuertarif gem § 33 Abs 1 EStG 1988 angewendet werden. Die Regel-besteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuer-satz gem § 30a Abs 1 EStG 1988 unterliegen, angewendet werden. Da in diesem

Fall der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG 1988 nicht angewendet wird, sind auch die übrigen beim Notar angefallenen Kosten iHv € 8.000,-- abzugsfähig

(vgl § 20 Abs 2, 3. Teilstrich EStG 1988). 3

b) Veranlagungsoption (§ 30b Abs 3 EStG 1988)

Auf Antrag sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, für die eine selbstberechnete ImmoESt entrichtet wurde, mit dem besonderen Steuersatz gem

§ 30a EStG 1988 zu veranlagen. Dabei ist die ImmoESt auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. 3

24 3.2.

a. Die Steuerpflicht erfasst alle Einkünfte gem § 1 Abs 3 iVm § 98 EStG. Es liegt eine Einlagenrückzahlung von € 120.000,-- vor (§ 15 Abs 4 iVm § 4 Abs 12 EStG), abzügl AK von € 110.000,--, ergibt Überschuss von € 10.000,-- gem

§ 27 Abs 3 und § 27a EStG mit 27,5% im Rahmen der Veranlagung wegen

§ 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG (Beteiligung ab 1% Beteiligungshöhe). Im Rahmen der Veranlagung kann auch die Regelbesteuerungsoption ausgeübt werden. 5 Es erfolgt kein KESt-Einbehalt aufgrund § 124b Z 185 lit b, weil eine vor 01.01.2011 erworbene Beteiligung vorliegt (Veranlagungspflicht). 2 Die restlichen € 20.000,-- der Bruttodividende sind eine mit dem 27,5%igem KESt-Abzug gem § 97 Abs 1 EStG endbesteuerte Gewinnausschüttung, welche gem § 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG zu erfassen ist; Option auf Veran-lagung zum besonderen Steuersatz als auch zum Regeltarifsatz möglich (§ 97 Abs 1 EStG; § 27 Abs 2 iVm § 27a Abs 1 EStG, Option gem § 27a

Abs 5). 4

b. Bei beschränkter Steuerpflicht ist die Veräußerung einer Beteiligung von weniger als 1% gem § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG grundsätzlich nicht steuerbar. 2 c. Zinsen von EU-Bürgern (welche dem EU-Quellensteuergesetz unterliegen)

sind wegen § 98 Abs 1 Z 5 letzter Absatz, 2. Teilstrich EStG nicht von der

beschränkten Steuerpflicht erfasst. 2

d. Der Veräußerungsgewinn nach § 24 Abs 2 EStG beträgt samt negativem Kapitalkonto € 110.000,-- und ist gem § 98 Abs 1 Z 3 EStG von der beschränkten Steuerpflicht erfasst. Sofern die 7-Jahresfrist (84 Monate) zum Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht erfüllt ist, steht nur der Freibetrag aliquot mit 50% von € 7.300,-- (= € 3.650,--) zu, jedoch keine Dreijahresverteilung (§ 37 Abs 2 Z 1 EStG) bzw Halbsatzbegünstigung gem

§ 37 Abs 5 EStG. Der Veräußerungsgewinn beträgt diesfalls daher

€ 106.350,--. 6

e. Es besteht beschränkte Steuerpflicht gem § 98 Abs 1 Z 5 lit c iVm § 27 Abs 2 Z 4 EStG (echte stille Beteiligung mangels Beteiligung an den stillen

Reserven) für den Bruttobetrag iHv € 100.000,--. 3

Es besteht Veranlagungspflicht zum Tarifsatz (§ 27a Abs 2 Z 3 EStG), obwohl eine 27,5%ige (§ 100 Abs 1) Abzugsteuerpflicht gem § 99 Abs 1 Z 7 EStG

besteht (§ 102 Abs 1 Z 2 EStG). 4

28 3.3.

a) § 16 Abs 1 EStG: Werbungskosten

§ 20 Abs 1 Z 2 d ausgelegt durch LStR 2002 Rz 324: Ein im häuslichen Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist nur dann abzugsfähig, wenn es nach Art der Tätigkeit unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Unter unbedingt notwendig ist beruflich unbedingt notwendig zu verstehen. Die Beaufsichtigung der Kinder neben der beruflichen Tätigkeit ist nicht beruflich, sondern privat veranlasst und als Unterhaltsleistungen zu qualifizieren, welche durch die FBH und die Absetzbeträge des EStG abgegolten sind. VwGH

30.06.2015, 2013/15/0165 5

b) Das Arbeitszimmer ist nunmehr beruflich notwendig. Das Kriterium des Mittelpunktes der beruflichen Tätigkeit ist im Zweifel derart auszulegen, dass auf die Zeit im Arbeitszimmer abgestellt wird. § 20 Abs 1 Z 2 d ausgelegt durch die LStR 2002 Rz 329.

Aus diesem Grund greift das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 d nicht und die

Ausgaben stellen Werbungskosten dar. 5

c) § 20 Abs 1 Z 2 d EStG: Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der betrieb-lichen oder berufbetrieb-lichen Tätigkeit darstellen. Die Vermietung und Verpachtung stellt weder eine betriebliche, noch eine berufliche, sondern eine vermögens-verwaltende Tätigkeit dar. Deshalb ist dem im Wohnungsverband (hier Haus) gelegenen Arbeitszimmer die Abzugsfähigkeit zu verwehren. 3 d) § 22 Z 1b TS3 EStG: Carina übt eine selbständige Tätigkeit als Steuerberaterin

aus. Trotz Indizien, welche auf eine unselbständige Ausübung hindeuten, stellt die Judikatur insbesondere auf die Qualifikition der Tätigkeit ab. Je höher qualifiziert, desto höher ist in typisierender Betrachtungsweise der Grad der Selbstbestimmung.

VwGH 25.06.2014, 2012/08/0233 zum Steuerberater im als Werkvertrag be-zeichneten freien Dienstverhältnis (Senat für Sozialversicherung) prägt erstmals

den Begriff: „höchstqualizierte Tätigkeit.“ 5

Sie ermittelt ihren Gewinn mangels gesetzlicher Buchführungspflicht nach § 4 Abs 3 EStG unter Anwendung der Basispauschalierung § 17 Abs 1 bis 3 EStG wie folgt:

5

§ 19 Abs 1 EStG: Es liegt hinsichtlich der Einnahmen kein Anwendungsfall der

„kurzen Zeit Regel“ vor, weil im Bereich des Zufluss-Abfluss-Prinzipes der Begriff „wirtschaftlich gehören“ als Fälligkeit zu interpretieren ist. 3

§ 17 Abs 1 EStG: Die Betriebsausgaben unterliegen der 12%igen Basis-pauschalierung, weil kein Anwendungsfall des 6%igen Pauschales gegeben ist und der Pauschalbetrag die tatsächlichen Ausgaben übersteigt. 2 Hinweis: Die verbal vollständig ausformulierte Antwort unter Hinweis auf die Richtlinien und die Angabe von außersteuerlichen Gesetzesgrundlagen sind nicht zur Erlangung der vollständigen Punktezahl notwendig. Ein korrekter Verweis auf die steuerl Gesetzesstelle samt stichwortartiger Kurzantwort und gegebenenfalls eine richtige betragliche Darstellung sind ausreichend. 28

80

Einnahmen 100.000,00

SVdgW PV -€ 12.000,00

Uniqa -€ 4.800,00

Vorsorgeeinrichtung -€ 6.000,00

BAP 12% -€ 12.000,00

Zwischensumme 65.200,00

GFB Sockel -€ 3.900,00

Gewinn = Einkünfte sA 61.300,00

TEIL 4: KÖRPERSCHAFTSTEUER

Punkte 4.1.

Rechtsgrundlagen:

§ 7 Abs 2 S2 KStG: Anwendung des EStG in der KSt

§ 4 Abs 2 Z 2 EStG Bilanzberichtigung

§ 4 Abs 7 EStG: betriebliche Instandsetzung

§ 9 Abs 5 EStG: langfristige Rückstellungen

§ 207f BAO Verjährung

§ 293b BAO offensichtliche Unrichtigkeiten

§ 295 Abs 3 BAO: abgeleiteter Bescheid Fall a:

Es liegt ein Anwendungsfall der Bilanzberichtigungsregel des § 4 Abs 2 Z 2 EStG vor, weil ein Fehler gemacht wurde, der sich über mehrere Perioden erstreckt. Es ist zwingend eine Bilanzberichtigung im Fehlerjahr vorzunehmen, egal, ob dieses Jahr verjährt ist oder nicht. Weiters ist im ersten nicht verjährten Jahr ein Zu- oder Abschlag vorzunehmen, der die gesamten steuerwirksamen Beträge seit Beginn des

mehrjährigen Fehlers zusammenfasst. 5

Ermittlung des ersten nicht verjährten Jahres:

 § 207 Abs 2 S1 BAO: allgemeine Verjährungsfrist = 5 Jahre

 § 209 Abs 1 S1 BAO: verlängert sich für jedes Jahr in dem eine nach außen erkennbare Amtshandlung unternommen wird um 1 Jahr. Die Veranlagung ist so eine Handlung. Also 6 Jahre.

 § 208 Abs 1 a BAO: Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres in dem der Abgabenanspruch entstanden ist

 Schlussfolgerung: Letztes nicht verjährtes Jahr aus Sicht 2016 ist 2010.

2008 Instandsetzung 100.000 100.000

2008 1. Zehntel - 10.000 90.000

2009 2. Zehntel - 10.000 80.000

2010 3. Zehntel - 10.000

5 Das Jahr 2010 ist nach § 293b BAO zu berichtigen, weil ein offensichtlicher Fehler vorliegt. In diesem Jahr sind sowohl

 ein erfolgswirksamer Zuschlag von + 80 000 als auch

 ein Instandsetzungszehntel iHv - 10 000 anzusetzen.

Die Jahre 2011 – 2015 sind nach § 295 Abs 3 BAO abzuändern und jeweils ein

Instandsetzungszehntel iHv € 10.000,-- abzuziehen. 5

15 Fall b:

Eine einmalige verdeckte Ausschüttung im Sinne von § 8 Abs 2 KStG stellt keinen mehrjährigen Fehler im Sinne von § 4 Abs 2 Z 2 EStG dar. 2 Aufgrund des Sachverhaltsangabe liegt eine im Sinne von § 33 Abs 1 FinStrG hinter-zogene Abgabe vor. Für hinterhinter-zogene Abgaben verlängert sich die Verjährungsfrist nach § 207 Abs 2 S 2 BAO auf 10 Jahre. Die Hinterziehung im Jahr 2009 ist somit

im Jahr 2016 noch nicht verjährt. 3

Im Jahr 2016 wird das Jahr 2009 nach § 303 Abs 1 lit b BAO von Amts wegen wegen Hervorkommens einer neuen Tatsache (gefälschte Rechnung – nova reperta) wieder aufgenommen.

Dies führt zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer und gegebenenfalls zur Vorschreibung von zusätzlicher KöSt iHv € 25.000,--.

Die nicht abgeführte KESt wird nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 95 Abs 4 EStG dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben sein (BFG 03.10.2014, RV/5100083/2013; Info-BMF 30.03.2015 010200/0015-VI/1/2015). Nach Judikatur des VwGH (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046) kann die KESt aber auch dem

Abzugsverpflichteten vorgeschrieben werden. 5

Empfänger der Ausschüttung kann nur ein Gesellschafter sein. § 8 Abs2 KStG

ausgelegt durch KStR 2013 Rz 590 und 593. 2

Fall c:

Es liegt ein Fehler im Sinne von § 4 Abs 2 Z 2 EStG vor, welcher sich über mehrere Perioden erstreckt. Aus diesem Grund sind sämtliche Jahresabschlüsse ab dem Jahr des Fehlers 2007 zu berichtigen. Infolge Verjährung des Jahres 2007 löst diese Berichtigung allerdings noch keine steuerl Folge aus. 3 Im ersten nicht verjährten Jahr 2010 (Ermittlung siehe Fall a) ist dem entsprechend ein erfolgsmäßig relevanter Abschlag iHv € 50.000,-- anzusetzen. Der Nichtansatz gilt als offensichtliche Unrichtigkeit nach § 293b BAO. 2 Das Jahr 2014 ist nach § 295 Abs 3 BAO als abgeleiteter Bescheid ebenfalls zu berichtigen und die bisherige falsche Gewinnermittlung von – € 50.000,-- zu

korrigieren. + € 50.000,--. 2

Im Jahr 2016 hat sich das Rückstellungsregime für langfristige Rückstellungen des § 9 Abs. 5 EStG geändert. Statt pauschal -20% ist nunmehr mit 3,5% pa abzuzinsen. Aus

diesem Grund ist für Altrückstellungen eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Ist der nach alter Rechtslage gebildete Wert niedriger, so ist nach § 124b Z 251 lit. b TS 2

der alte Wert beizubehalten. 3

37 Zusatzfrage:

Nein. Wenn das Jahr 2009 wieder aufgenommen wird, dann ist es nur hinsichtlich des hinterzogenen Teils zu berichtigen. Dies ergibt sich aus grammatikalischer Auslegung des Wortes „Soweit“ in § 207 Abs 2 S 2 BAO. 3

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