A 172 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 112|
Heft 5|
30. Januar 2015Honorarnotärzte: Viele Fallen
Welche Honorarärzte sind tatsächlich Selbstständige, welche Scheinselbstständige?
Darüber wird seit Jahren diskutiert. Natürlich beschäftigen die Auseinandersetzungen mit der Deutschen Rentenversicherung auch deren Verband.
Herr Dr. Schäfer, in den letzten Wochen haben zahlreiche Kollegen, die freibe- ruflich Rettungsdienste übernehmen, ihrem Verband geschrieben. Warum?
Nicolai Schäfer: Sie berichten, dass ihre Honorarverträge in Ar- beitsverträge umgewandelt werden sollen, nachdem die Deutsche Ren- tenversicherung (DRV) sie als scheinselbstständig eingestuft hat.
Diese Diskussion kennen wir ja, seit Honorarärzte in Deutschland arbeiten. Wie deren Tätigkeit ar- beits- und sozialrechtlich einzuord- nen ist, ist Gegenstand intensiver Debatten. Diese haben nun auch die Honorarnotärzte erfasst, also die Ärztinnen und Ärzte, die in der Re- gel neben ihrer angestellten Tätig- keit noch selbstständig im Ret- tungsdienst tätig sind.
Wie viele Notärzte im Rettungsdienst arbeiten bundesweit auf Honorarbasis?
Schäfer: Das wissen wir nicht ge- nau. Unser Verband hat Träger der Rettungsdienste befragt. Wir vermu- ten auf dieser Grundlage, dass in rund drei Viertel aller Kreisgebiete und kreisfreien Städte mit selbststän- digen Notärztinnen und -ärzten gear-
beitet wird, entweder direkt bei den Trägern oder indirekt über Honorar- notärzte an beauftragten Kliniken.
Wüssten Sie es nicht gern genauer?
Schäfer: Doch. Deshalb läuft gera- de eine Online-Befragung dazu.
Die Diskussion um die Scheinselbst- ständigkeit betrifft viele Rettungs- dienste. Wie reagieren sie?
Schäfer: Viele Träger wollen wohl die Honorar- in Arbeitsverträge um- wandeln. Denn wenn die DRV Honorarnotärzte nachträglich als scheinselbstständig einstuft, wird das teuer. Der Honorarnotarzt muss dann als Arbeitnehmer bis zu drei Monate rückwirkend Sozialversi- cherungsbeiträge zahlen, sein Auf- traggeber im ungünstigsten Fall bis zu drei oder vier Jahre.
Es gibt inzwischen viele Honorarärzte.
Warum ist immer noch unsicher, wer selbstständig ist und wer nicht?
Schäfer: Seit 2003 entscheidet da- rüber die DRV aufgrund einer Ge- samtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, wie es so schön heißt.
Da besteht viel Auslegungsspiel-
raum. Mit der Abgrenzung haben sich viele Gerichte befasst. Aber ei- ne höchstrichterliche Rechtspre- chung steht leider nach wie vor aus.
Was raten Sie den Betroffenen?
Schäfer: Ob man als Honorarnotarzt oder als angestellter Arzt eingestuft wird, hängt entscheidend davon ab, ob man dem Direktionsrecht des Auftraggebers unterliegt. Dann hat nur er das Recht, Arbeitsort, Ar- beitszeit und andere Rahmenbedin- gungen vorzuschreiben. Das darf es im Fall eines Honorarnotarztes nicht geben. Das sollten beide Sei- ten beherzigen und widerspruchs- frei dokumentieren. Wichtig ist:
Der Vertrag allein reicht nicht aus.
Die Selbstständigkeit muss auch tatsächlich gelebt werden.
Und darüber hinaus?
Schäfer: Kliniken sollten einen Kriterienkatalog formulieren, mit dem echte selbstständige Tätigkeit unterstützt und dokumentiert wird.
Hilfreich sind dafür verschiedene Nachweise eines Honorarnotarztes, zum Beispiel über mehrere Auftrag- geber in einem Jahr. Oder Belege über eine eigenständige Berufshaft- pflichtversicherung für die notärzt- liche Tätigkeit und eine Mitglied- schaft bei der Berufsgenossenschaft als Unternehmer. Alle Absprachen über Einsatzzeiten oder ähnliches, die die Freiberuflichkeit des Honorarnotarztes belegen, müssen schriftlich dokumentiert werden.
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Das Interview führte Sabine Rieser.
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Rechtliche Hintergründe und Tipps:www.aerzteblatt.de/15170.
Umfrage: www.bv-honoraraerzte.de
INTERVIEW
mit Dr. med. Nicolai Schäfer, Vorsitzender des Bundesverbandes der Honorarärzte
Ohne Dokumenta- tion der Absprachen
geht es nicht, sonst wird schnell Schein-
selbstständigkeit unterstellt, betont Nicolai Schäfer.
Foto: Georg J. Lopata