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Archiv "Patientenrechtegesetz: Nüchterne Bilanz" (14.03.2014)

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PATIENTENRECHTEGESETZ

Nüchterne Bilanz

Eine gute Zusammenfassung, mehr nicht – so denken viele. Ärzte sollten manche Passagen genau kennen.

D

as Patientenrechtegesetz vom Februar 2013 hat all jene ent- täuscht, die sich eine große Reform gewünscht hätten. Doch die Ab- sicht, den Status quo in einem eige- nen Gesetz zusammenzufassen, wurde umgesetzt. Diese Bilanz zog Prof. Dr. Jochen Taupitz, Medizin- rechtler und stellvertretender Vorsit- zender des Deutschen Ethikrates, kürzlich beim 43. Symposion für Ju- risten und Ärzte, das sich dem The- ma „Patientenrechte und ärztliches Handeln“ widmete. Stellenweise werde für mehr Rechtssicherheit ge- sorgt, aber „an manchen Punkten wird dem Patienten auch mehr vor- gespiegelt, als er bekommt“, sagte Taupitz. Der Jurist fand unter ande- rem kritische Worte zu der Vorgabe, Patienten schon zu Beginn einer Be- handlung über zahlreiche Punkte aufzuklären. Denn dies sei so früh häufig noch gar nicht möglich.

Auch den Passus im Gesetz, der die ärztlichen Aufklärungspflichten bei Annahme eines möglichen Be- handlungsfehlers thematisiert, hält Taupitz für problematisch. Hierzu heißt es: „Sind für den Behandeln- den Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Ab- wendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.“ Schon darüber, was im Einzelfall für den Arzt „erkenn- bar“ gewesen sei, werden sich Tau- pitz’ Prognose nach Juristen streiten.

Die Passage bringe Patienten keine Vorteile, ergänzte er: Bei einem dro- henden Schaden sei ein Arzt heute schon zur Aufklärung verpflichtet.

Bedrohung durch Information

Dass sich Patienten routinemäßig nach einer Behandlung erkundigen, ob möglicherweise ein Behand- lungsfehler unterlaufen sei, hält der Jurist für wirklichkeitsfremd. Den- noch geht seiner Meinung nach von

der Fehleraufklärungspflicht eine gewisse Bedrohung für Ärztinnen und Ärzte aus. Denn wenn ein Arzt über einen möglichen Fehler infor- miert, darf diese Information theore- tisch zwar in einem späteren Straf- verfahren nicht gegen ihn verwen- det werden. Doch möglicherweise löst die Information überhaupt erst ein Verfahren aus, in dessen Verlauf belastende ärztliche Unterlagen ver- wendet werden. Zugespitzt formu- liert: Ein gesetzestreuer, korrekt in- formierender Arzt hat Nachteile zu fürchten, ein Kollege, der Informa- tionen zurückhält, erst einmal nicht.

Aufklärungsprobleme bleiben

Prof. Dr. med. Walter Schaffartzik, Ärztlicher Leiter des Unfallkran- kenhauses Berlin (UKB), sprach die praktischen Probleme an, die es trotz des neuen Gesetzes weiterhin bei dem Bemühen gebe, Patienten kor- rekt aufzuklären: Kranke füllen dem- nach Fragebögen nicht vollständig aus und vergessen Details, über die zu sprechen wäre. Nachfragen an Patienten lassen nur den Schluss zu, dass diese das häufig sehr umfangrei- che Aufklärungsmaterial nicht gele- sen oder nicht alles verstanden haben.

Aus seiner Tätigkeit für eine Schlichtungsstelle wisse er anderer- seits, dass von Ärzten „oft nicht über Alternativen aufgeklärt wird“, ergänzte Schaffartzik. Sie erläuter- ten stattdessen den Eingriff oder das Verfahren, von dem sie selbst überzeugt sind. Mehr Austausch wünschen sich manche Kollegen im Rahmen der Aufklärung nach den Worten des UKB-Leiters hingegen, wenn ein nicht einwilligungsfähi- ger Patient behandelt wird. Hier würden teilweise risikobehaftete Eingriffe vorgenommen, über die sich die Ärzte gern intensiver mit dem zuständigen Betreuer eines Pa- tienten austauschen würden.

Sabine Rieser

A 448 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 11

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14. März 2014

T H E M E N D E R Z E I T

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