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Archiv "Sachversicherungen: Welche Police zahlt die Betriebsunterbrechung?" (18.01.2002)

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Wer durch bodenlosen Leicht- sinn – „grobe Fahrlässigkeit“

– einen Schaden am eigenen Hab und Gut verursacht, geht leer aus, auch wenn er versi- chert ist.

Die Versicherten müssen die Folgen allzu großer Un- achtsamkeit und ausgelassener Narreteien ebenso auf die ei- gene Kappe nehmen wie ei- nen absichtlich herbeigeführ- ten Schaden. Manchmal ist es für die Versicherung schwierig zu entscheiden, ob Eigenschä- den durch einfache oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wur- den. Grundsätzlich gilt: Grob fahrlässig handelt, wer die er- forderliche Sorgfalt „in beson- derem Maße“ außer Acht lässt.

Hierzu gibt es eine umfangrei- che Rechtsprechung. Danach liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn einfachste und nahe lie- gende Überlegungen nicht an- gestellt wurden.

Grob fahrlässig handelt bei- spielsweise, wer im Bett raucht, Kerzen für längere

Zeit oder in entflammbarem Umfeld unbeaufsichtigt bren- nen lässt oder einen gefüllten Benzinkanister in der Woh- nung aufbewahrt. Die Haus- ratversicherung zahlt dann nicht. Auch Autofahrer riskie- ren ihren Kaskoschutz, wenn sie bei Nebel oder innerorts rasen, eine rote Ampel igno- rieren, sich bei hohem Tempo nach einer heruntergefallenen Zigarette bücken, trotz Über- müdung ihre Fahrt fortset- zen, abgefahrene Reifen nicht auswechseln oder schadhafte Bremsen nicht reparieren las- sen. Enttäuscht wird auch, wer seinen Koffer unbeaufsichtigt am Bahnhof oder Flughafen abstellt oder seine Videoka- mera am Strand unter einem Laken zurücklässt und dann von seiner Reisegepäckversi- cherung Ersatz begehrt.

Kein Ausschlussgrund ist grobe Fahrlässigkeit bei Haft- pflichtschäden, also bei Schä- den, die der Versicherte ei- nem Dritten zufügt. rco

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 3½½½½18. Januar 2002 [155]

V E R S I C H E R U N G E N

Fahrlässigkeit

Wenn die Versicherung den Schaden nicht zahlt

Auch in einer Arztpraxis kann einmal ein Wasserrohr platzen. Teure Geräte, Medi- kamente und die Einrichtung werden feucht. Die Praxis muss vorübergehend geschlos- sen werden. Der Arztbetrieb findet zeitweilig in behelfs- mäßigen Räumlichkeiten statt.

Gut, wenn der Arzt für sei- ne Praxis vorher eine Sach- versicherung abgeschlossen hatte und demzufolge gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Lei- tungswasser und Sturmschä- den mit Einschluss der Be- triebsunterbrechung versichert ist.

Ein Arzt sollte für den

„Fall des Falles“ die Daten seiner Kundendatei und die Rezeptblöcke an sicherer Stelle deponieren, damit sie vor Diebeshand oder Feuer geschützt sind. Besonders Drogenabhängige brechen manchmal in Arztpraxen ein, um an den Rezeptblock zu gelangen. Oftmals wird da- bei die Arztpraxis verwüstet.

Auch ein kleinerer Brand- schaden kann eine längere Schließung der Praxis erzwin- gen.

Durch den Abschluss einer Betriebsunterbrechungs-Ver- sicherung überträgt der Arzt das für ihn unkalkulierbare Risiko der Versicherung. Im Schadenfall übernimmt die Versicherung die Kosten für den entgangenen Gewinn und

die nicht erwirtschafteten lau- fenden Kosten (inklusive der Personalgehälter) bis zu ei- ner Haftzeit von zwölf Mona- ten. Ohne eine Betriebsun- terbrechungs-Police müsste der Arzt die Kosten selbst tra- gen.

Fallen Telefonanlage, Bü- romaschinen und andere stromgebundene Anlagen – zum Beispiel das Röntgen- gerät – durch einen Kurz- schluss in der Praxis aus, so kann es zum Chaos kom- men. Der Schaden wird zwar schnell behoben, doch wer trägt die Kosten für die In- standsetzung? Falls abge- schlossen: die Schwachstrom- anlagen-Versicherung. Sie lei- stet für Schäden an dieser An- lage, die zum Beispiel auf Fahrlässigkeit, unsachgemä- ße Handhabung, Einbruch- diebstahl, Kurzschluss, hö- here Gewalt (Sturm, Frost oder Ähnliches) zurückzu- führen sind, ferner für alle Brand-, Explosions- und Was- serschäden – zum Beispiel wenn ein Laborgerät funkti- onsunfähig wird, weil Regen- wasser in das durch Sturm be- schädigte Gebäude einge- drungen war.

Ein sehr wichtige Versiche- rung ist auch die Berufshaft- pflicht-Versicherung. Sie hilft, wenn ein Arzt infolge eines Kunstfehlers Schadenersatz

bezahlen muss. rco

Kassenwechsel

Tipps geben verboten

Es verstößt gegen das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, wenn Ärzte durch eine Plakation in ihrer Ge- meinschaftspraxis pauschale Aussagen über eine angeblich geringere Leistungsbereitschaft einer gesetzlichen Kranken- kasse machen und den Patienten Ratschläge für einen Wech- sel zu anderen Kassen erteilen (Oberlandesgericht München,

Az.: 29 U 5555/00). jlp

GKV

Altersgrenze bei Studenten

Studentinnen und Studenten können als Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse von besonders niedrigen Bei- trägen profitieren. Vorausgesetzt, sie haben dabei die Al- tersgrenze von 30 Jahren noch nicht überschritten. In vermeintlichen Härtefällen kennt der Gesetzgeber aller- dings kein Pardon. Das entschied das Bundessozialgericht.

Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Späteinstei- ger, der erst mit 29 Jahren sein Studium aufgenommen hat- te. Auch er darf nur noch ein Jahr Mitglied in der Gesetzli- chen Krankenversicherung (GKV) sein. Danach muss er sich privat versichern. Der späte Studienbeginn schiebe die Altersgrenze nicht nach hinten.

Ähnliches gilt für die „ewigen Studenten“, die zwar schon lange die Universität besuchen, aber noch nicht vor- haben, ihr Studium abzuschließen. Auch sie müssen sich, nachdem sie die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten haben, privat krankenversichern. (Az.: 12 RK 39/96) rco

Sachversicherungen

Welche Police zahlt die

Betriebsunterbrechung?

Referenzen

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