M 289/2009 BVE 20. Januar 2010 BVE C Motion
0069 Grossen, Reichenbach (EVP)
Weitere Unterschriften: 34 Eingereicht am: 31.08.2009
Wasserrechts- und Wasserverbrauchszinse für Grundwasserwärmepumpen Der Regierungsrat wird beauftragt
• Die Wasserrechts- und Wasserverbrauchszinse für Grundwasserwärmepumpen abzuschaffen.
• Zu prüfen ob die Wasserzinse rückwirkend auf 01.01.09 abgeschafft werden sollen.
• Die Gebühren für das Gesuch- und Bewilligungsverfahren sind beizubehalten.
Begründung:
Grundwasserwärmepumpen sind gegenüber Öl-, Gas-, Kohlen- und Elektrospeicherheitzungen ein wirtschaftliches und umweltfreundliches Heizsystem.
Dem Wasser wird ca. 2-4 Grad Wärme entzogen und anschliessen wieder ins Erdreich d.h.
als Grundwasser zurückgeführt.
Das Amt für Wasser u. Abfall (AWA) hat bis anhin bei der Installation einer Grundwasserpumpe eine kostenaufwendige Installation einer Wassermessuhr verlangt, damit der Wasserdurchlauf gemessen, und in Rechnung gestellt werden kann.
Bis 31.12.08 wurde die Wasserbenützung wie folgt in Rechnung gestellt.
Als Beispiel: Wohnhaus m. 1 Wohnung und ca. 80 m2 Büro
01. Wasserrechtszins für eine Pumpenleistung von 80l/min. Fr. 80.00 02. Wasserverbrauchszins 12520 m3 à Rp. 0.50 Fr. 62.00 Total Wasserzins für 1 Jahr Fr. 142.00
Ab 01.01.09 sieht die Rechnung wie folgt aus:
01. Wasserrechtzins 80l/min x Fr. 3.00 Fr. 240.00 02. Der Wasserverbrauch wird nicht mehr abgelesen.
Die verlangte Wasseruhr wird nicht mehr gebraucht. Fr. 00.00 Total Wasserzins für 1 Jahr Fr. 240.00 Somit ergibt sich ein Preisaufschlag von einem Jahr aufs andere von 70 Prozent.
Die heutigen Wasserrechtszinskosten ergeben ca. 15 Prozent der gesamten Heizkosten.
Die Anschaffung einer Grundwasserwärmepumpe ist mit grossen Investitionen verbunden.
Sie bietet jedoch langfristig gegenüber Öl-, Gas-, Kohlen und Elektrospeicherheizungen folgende Vorteile: Umweltfreundlicher heizen/Kostengünstiger heizen/Keine Abhängigkeit von Ölscheichen und politischen Auseinandersetzungen.
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Der Kanton erbringt für die Wasserbenützung keine Leistungen resp. Aufwendungen. Ein grosser Teil der bis anhin generierten Einnahmen wird durch die Verwaltung, Inkasso etc.
aufgebraucht, so dass bei einer Abschaffung der Zinsen sich der Ausfall in Grenzen hält.
Es darf nicht sein, dass Bürger mit Zinsrechnungen und unbegründeten Preisaufschlägen bestraft werden für grosse Investitionen in umwelt- freundliche Heizsysteme
Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 03.09.2009
Antwort des Regierungsrates
Die Nutzung des Wassers ist ein Regalrecht des Kantons Bern und gibt dem Kanton das ausschliessliche Recht zur Wassernutzung. Das Nutzungsrecht kann an Gemeinden oder Private übertragen werden und bedarf gemäss Artikel 3 des Wassernutzungsgesetzes (WNG) einer Konzession. Für diesen Sondernutzen ist nach Artikel 34 ff. WNG in Verbindung mit dem Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) eine einmalige Konzessionsabgabe sowie ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen.
Grundwasserpumpen sind klimafreundlich und aus energiepolitischer Sicht grundsätzlich unterstützenswert. Bei der Nutzung von Grundwasserpumpen muss aber auch dem Schutz des Grundwasservorkommens als Reservoir für die sichere Trinkwasserversorgung Rechnung getragen werden. Jede Wärmepumpe, die mit Grundwasser betrieben wird, bedeutet nämlich auch einen Eingriff in das Grundwassersystem. Insbesondere können solche Wärmepumpen das Grundwasser und den Boden in physikalischer, chemischer und bakterieller Hinsicht beeinträchtigen.
Regelmässige Kontrollen während des Betriebs und bei der Aufgabe der Nutzung sind deshalb unabdingbar. Die Konzessionsabgabe und der jährliche Wasserzins sind hierfür auch wichtig zur Sensibilisierung der Nutzenden.
1. Die Abschaffung der Wasserrechts- und Gebrauchswasserzinsen für Grundwasserwärmepumpen würde diese gegenüber anderen Grundwassernutzungen bevorzugen, ohne dass dies angesichts der Auswirkungen auf das Grundwassersystem gerechtfertigt wäre.
2. Bei einer rückwirkenden Abschaffung der Wasserzinsen müssten für das Jahr 2009 Wasserzinsen in der Höhe von Fr. 460'000.-- an rund 1'600 Konzessionäre zurückbezahlt werden. Angesichts der Finanzsituation des Kantons wäre das für den Regierungsrat nicht vertretbar. Ausserdem wäre die Rückerstattung mit einem unvertretbaren administrativen Aufwand verbunden ohne dass dadurch ein Anreiz für neue Grundwasserpumpen geschaffen würde.
3. Obwohl die Konzessionsverfahren teilweise aufwändig sind, werden gemäss Anhang Vlll, Ziffer 3.3.8 zur Gebührenverordnung keine Verwaltungsgebühren für Grundwasserwärmepumpen erhoben (BSG 154.21).
Antrag: Ablehnung der Motion
An den Grossen Rat