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Februar 2010 GEF C Motion 0277 Gasser, Wabern (EVP) Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am Gesamtkantonale Finanzplanung für die Spitalinvestitionen Der Regierungsrat wird beauftragt, eine Gesamtsicht der nötigen kantonalen Spitalinvestitionen vorzulege

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M 010/2010 GEF 24. Februar 2010 GEF C Motion

0277 Gasser, Wabern (EVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 18.01.2010

Gesamtkantonale Finanzplanung für die Spitalinvestitionen

Der Regierungsrat wird beauftragt, eine Gesamtsicht der nötigen kantonalen Spitalinvestitionen vorzulegen.

Begründung:

Mit der Änderung des KVG werden die Spitäler ihre Investitionen ab 2012 selber finanzieren. Die Regionalen Spitalzentren planen gemäss Spitalversorgungsgesetz autonom, mit welchen Spitalstandorten sie ihren Leistungsauftrag erfüllen wollen, und sie werden entscheiden müssen, welche Investitionen sie refinanzieren können. Allfällige Fehlinvestitionen können jedoch den Kanton teuer zu stehen kommen, zumal er es sich kaum leisten kann, ein RSZ Konkurs gehen zu lassen.

„Gerechtigkeit“ bei der „Schaffung gleich langer Spiesse“

Nun haben aber nicht alle RSZ die gleichen Voraussetzungen für 2012, weshalb noch für alle öffentlichen Spitäler möglichst „gleich lange Spiesse“ geschaffen werden sollen. Es herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass im Kanton Bern eine Überkapazität an Spitalbetten besteht und diese dringend abgebaut werden muss. Es macht deshalb keinen Sinn, alle RSZ bezw. alle Spitäler nach dem Giesskannenprinzip aufzurüsten. Es macht aber auch wenig Sinn, Kapazitäten linear in allen Regionen zu senken. Die Situation ist zu unterschiedlich.

Die geplanten Investitionen der SRO (74 Mio Etappe 2 sowie direkt damit verbunden 38 Mio für Etappe 3+4) nehmen bereits rund 110 Mio der 470 Mio der noch nicht verpflichteten Mittel des Spitalinvestitionsfonds in Anspruch. Für den geplanten Neubau eines Stadtspitals in Bern ist mit einem Mehrfachen dieses Betrags zu rechnen, und andere RSZ haben ebenfalls Investitionsbedarf. Es stellt sich somit die Frage, wie die im SIF eingestellten Gelder „gerecht“ verteilt werden sollen.

Eine gesamtkantonale Sicht ist also dringend notwendig, wenn der Grosse Rat über zukünftige Investitionen entscheiden soll.

Nur der Kanton kann überregional / interkantonal planen

In der Spitalversorgung der Zukunft genügt es nicht, nur die Zusammenarbeit in den Regionen zu fördern. Es braucht eine überregionale oder sogar interkantonale Zusammenarbeit. Dazu muss der Kanton seine gesamtheitliche Sicht einbringen, auch wenn diese im geltenden Spitalversorgungsgesetz nicht vorgesehen ist. Der Auftrag der Regierung, für die Spitalnetz Bern AG und das Inselspital eine verstärkte Zusammenarbeit

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bis hin zu einer möglichen Fusion zu prüfen, trägt dieser Notwendigkeit bereits Rechnung.

Weitere mutige Willensäusserungen dieser Art sind dringend gefragt.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 21.01.2010

Antwort des Regierungsrates

Massgeblich für die Investitionsfinanzplanung im Spitalbereich und die diesbezüglichen Zuständigkeiten ist insbesondere Artikel 31 Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005 (SpVG) in Verbindung mit Artikel 50 Spitalversorgungsverordnung (SpVV). Demnach handelt es sich bei der vorliegenden Motion um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates bzw. der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Richtlinienmotion). Die „abschliessende Zuständigkeit“ bezieht sich hier auf die Methodik und Ausgestaltung der Investitionsfinanzplanung. Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt bei Regierungsrat.

Grundlage für die Steuerung der Leistungserbringer gemäss SpVG ist die Versorgungsplanung. In der Versorgungsplanung werden die Versorgungsziele festgelegt, der Bedarf und die Kosten der voraussichtlich zu erbringenden Leistungen ausgewiesen sowie die Versorgungsstrukturen, in denen die Leistungen zu erbringen sind, konkretisiert.

Basierend auf dieser Versorgungsplanung schliesst der Kanton mit den Leistungserbringern Leistungsverträge ab. Die Leistungserbringer führen ihre Betriebe im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen eigenverantwortlich.

Mit dem SpVG verfügen die Leistungserbringer seit 2007 einerseits über breitere unternehmerische Handlungsspielräume. Anderseits müssen Sie aber wichtige Verpflichtungen wahrnehmen. Insbesondere müssen sie die Versorgung ihrer Region sicherstellen, aber auch für das betriebliche Funktionieren ihrer Institution besorgt sein.

Die Leistungserbringer wurden basierend auf dieser Grundlage aufgefordert, ihre Strategie den veränderten Rahmenbedingungen gemäss KVG-Teilrevision anzupassen und die Ergebnisse der Gesundheits- und Fürsorgedirektion bis Mitte 2010 zu unterbreiten. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion wird in der Folge gemeinsam mit den Leistungserbringern zukunftsgerichtete Investitionen definieren und bis Ende 2011 dem zuständigen finanzkompetenten Organ unterbreiten.

Im Wesentlichen gelten dabei die folgenden Kriterien:

- Die Grundlagen und planerischen Vorgaben aus der Versorgungsplanung müssen berücksichtigt sein,

- es muss aufgezeigt werden, wie das Anlagevolumen mit den ab 2012 erwarteten Einnahmen refinanziert werden kann (Rahmenbedingung gemäss KVG Teilrevision),

- es muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass das Vorhaben bis Ende 2011 dem finanzkompetenten Organ unterbreitet werden kann.

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion hat aus den bisherigen Kenntnissen bereits eine provisorische Investitionsfinanzplanung erstellt. Sie hat dabei festgestellt, dass die Leistungserbringer sehr unterschiedliche Ausgangslagen haben und die Ausrichtung auf den Systemwechsel mit unterschiedlichem Tempo vorangetrieben wird. Aus den nun von den Leistungserbringern erwarteten Grundlagen wird eine konsolidierte Investitionsfinanzplanung erstellt. Mit dem Vorgehen wird sichergestellt, dass keine Fehlinvestitionen erfolgen.

Die per Ende 2009 nicht verpflichteten Fondsmittel werden gemäss den dargelegten Kriterien bewirtschaftet.

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Für den Übergang zum neuen Finanzierungssystem wird der Regierungsrat dem Grossen Rat im Rahmen der Revision des Spitalversorgungsgesetzes einen Vorschlag für die Berücksichtigung der unterschiedlichen infrastrukturellen Ausgangslagen der Leistungserbringer vorlegen. Dieser Vorschlag wird die finanz- und tresoreriepolitischen Möglichkeiten des Kantons beachten müssen.

Der „Gerechtigkeit“ wird nicht mit einer sogenannten gerechten Verteilung der verbleibenden Fondsmittel Genüge getan. Gerechtigkeit heisst im vorliegenden Fall, dass alle Leistungserbringer die gleichen Kriterien erfüllen müssen (Ausrichtung auf die Bedingungen gemäss Revision des Krankenversicherungsgesetzes) und dass zur Berücksichtigung der unterschiedlichen infrastrukturellen Ausgangslagen im Rahmen der Gesetzesrevision ein Ausgleich geschaffen werden soll.

Der Motionär verlangt vom Regierungsrat eine Gesamtsicht der nötigen kantonalen Spitalinvestitionen, um sicherzustellen, dass die finanziellen Mittel aus dem Fonds für Spitalinvestitionen „gerecht verteilt“ werden und dass die Mittel nur für sinnvolle Projekte verwendet werden.

Der Regierungsrat ist mit den vom Motionär formulierten Zielsetzungen grundsätzlich einverstanden.

Die Umsetzung dieser Zielsetzungen erfolgt gemäss den oben beschriebenen Kriterien und Abläufen, welche auf den heute und zukünftig massgeblichen nationalen (KVG) und kantonalen Rechtsgrundlagen (SpVG) basieren.

Antrag Annahme An den Grossen Rat

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