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Archiv "Reklame für eine Arztpraxis war zu dick aufgetragen" (12.02.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 6

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12. Februar 2010 A 253 die neue Arzthelferin zu sich – diese

ist erst seit einigen Wochen angestellt.

Sie kritisiert die Neue wegen eines Fehlers und weist sie harsch zurecht.

Dies ist kein Machtspiel – trotz der Art der Kritikäußerung, über die sich streiten lässt, geht es der rechten Hand um die Sache. Wenn sie aber fürchtet, die Neue könne ihr den Rang als Vertrauensperson des Arztes streitig machen, und jene heftige Kritik vor versammelter Belegschaft äußert, um rigoros klarzustellen, „wer hier das

Sagen hat“, wird auf der Praxisbühne ein Machtspiel aufgeführt. Und zwar erst recht, wenn die neue Mitarbeite- rin tatsächlich eine Ablösung der Erst- besetzung anstrebt und nun ihrerseits

ins Machtspiel einsteigt und im nächsten Akt eine Intrige spinnt.

Welche Reaktionsmöglich- keiten hat der Arzt? Grundsätz- lich gilt: Er sollte versuchen,

zum Regisseur des Macht- spiels zu werden und die Rol- le des agierenden Spielleiters einzunehmen.

Natürlich: Er kann das Machtspiel demonstrativ be- enden, etwa wenn die destruk- tive Energie, die es entwickelt,

überhandnimmt. Aber dann schwelt es vielleicht als un-

gelöster Konflikt weiter unter dem Teppich, unter

den es gekehrt worden ist. Oder der Arzt kann das Gespräch mit den Machtspielerinnen suchen und mit den Mitteln der konstruktiven Konfliktbewältigung eine Lösung herbeiführen.

Daneben gibt es Situationen, in de- nen der Arzt zu dem Ergebnis kommt, dass es besser sei, die Beteiligten das Machtspiel austragen zu lassen, damit diese ihr Verhältnis untereinander endgültig klären. Ob dies notwendig ist, lässt sich nur im Einzelfall beur- teilen. Das bedeutet dann: Der Arzt

Ärzten ist eine „anpreisende, übertriebene“

Werbung verboten, wobei die Ansichten dar - über, was darunter zu verstehen ist, dem Wan- del der Anschauung unterliegen. Auf jeden Fall muss sich das gewählte Werbemittel im Rah- men des Üblichen bewegen und darf nicht auf- dringlich sein. Das hat das Bezirksberufsge- richt für Ärzte in Reutlingen entschieden.

Der verurteilte Arzt ist als Facharzt für Allge- meinmedizin niedergelassen. Seine Praxisräume befinden sich in einem Geschäftshaus mit ge- werblichen Unternehmen. Auf der Praxisetage des Arztes betreibt seine Ehefrau eine Firma, die di- verse Produkte zur Raucherentwöhnung, medizi- nischen Ästhetik und Kosmetik sowie Nahrungs- mittel vertreibt. Umstritten war, ob die Beschilde- rung im Eingangsbereich zur Praxis zulässig ist.

Dort hängen übereinander zwei Schilder.

Das eine zeigt etwa in Postergröße den be- schuldigten Arzt (Kopf-/Brustbereich) in weißer Kleidung, darunter sind Öffnungszeiten der Praxis angegeben. Das zweite, etwa doppelt so große Schild wirbt für die Firma der Ehefrau.

Auf diesem ist in gleichartiger Gestaltung wie auf dem ersten Schild die Ehefrau abgebildet.

An einer weiteren Wand wird erneut auf die Praxis und die Firma der Ehefrau verwiesen;

beide Schilder sind noch ähnlicher als die ers- ten aufgemacht und enthalten Fotos. Eines ist mit der Beschriftung „Facharzt für Allgemein- medizin“ sowie fünf Positionen mit Tätigkeits- schwerpunkten versehen.

Unter Beachtung der Kriterien und Abwä- gung der erforderlichen Grenzziehung hält das

Gericht diese Werbemaßnahmen des beschul- digten Arztes für berufswidrig. Grundsätzlich sei nichts dagegen einzuwenden, dass ein Arzt auf seinem Praxisschild ein Foto von sich anbringe.

Dies kann durchaus der berechtigten und ge- wünschten Information der Patienten dienen.

Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts um eine übertrie- bene Herausstellung der Person des Beschul- digten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die reklamehafte Wirkung durch das zweite Schild mit dem Bild der Ehefrau des Arztes noch ver- stärkt wird. Dieser kumulierende Effekt sei an- gesichts der Verzahnung der beiderseitigen Ge- schäftstätigkeiten offenkundig beabsichtigt.

Der Arzt wurde zu einer Geldbuße von 2 500 Euro verurteilt. (Bezirksberufsgericht für Ärzte in Reutlingen, Urteil vom 10. Juni 2009, Az.: BGÄR 19/08) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Reklame für eine Arztpraxis war zu dick aufgetragen PRAXISFÜHRUNG

Kleinkrieg am Arbeitsplatz

Machtspiele gehören bei der Führungsarbeit in der Arztpraxis zu den großen Herausforderungen.

S

ie können als Intrige, Mob- bing, Gerüchteküche oder reine Machtdemonstration und Ver- leumdung in Szene gesetzt werden:

die Machtspiele in der Arztpraxis.

Entscheidend ist, dass es den Machtspielern in der Regel nicht um die Sache selbst geht, sondern dass sie einen Inhalt missbrauchen, um eine Machtposition aufzubauen, zu festigen oder anzufechten.

Ein Beispiel verdeutlicht dies:

Die „rechte Hand“ des Arztes ruft

Foto: Fotolia

S T A T U S

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A 254 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 6

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12. Februar 2010 greift nur ein, wenn das Machtspiel

aus dem Ruder zu laufen droht oder um den schwächeren der Machtspie- ler zu unterstützen. In den meisten Machtspielen gibt es einen unterle- genen und einen starken Beteiligten, der überdies relativ aggressiv vorgeht.

Der Arzt sorgt für Chancengleichheit, indem er den Schwachen in seinem Selbstbewusstsein stärkt und den Starken energisch darauf hinweist, dass dieser zu weit gegangen ist.

Überdies hat er die Möglichkeit, gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen

einen Verhaltenskodex aufzustellen, der entweder Machtspiele verhindert oder ihnen Spielregeln auferlegt. Eine solche Regel könnte sein: „Konflikte und Machtspiele werden dadurch ent- schieden, dass das beste Argument gewinnt – und nicht derjenige Recht bekommt, der am lautesten schreit.“

Diese Vorgehensweise wird der Reali- tät – dass es nämlich so gut wie an je- dem Arbeitsplatz Machtspiele gibt – eher gerecht, als die Augen zu ver- schließen und zu behaupten: „In mei- ner Praxis gibt es so etwas nicht!“

Auch die Führungskraft kann zum Opfer werden: In einer Ge- meinschaftspraxis tragen beispiels- weise Ärzte ein Machtspiel aus, es kommt zudem vor, dass Mitarbeite- rinnen ein solches gegen den Chef

inszenieren. Hier kann der Arzt ent- weder den Kampf aufnehmen, mit- hin ins Spiel einsteigen. Zu empfeh- len ist eine möglichst sachliche Stra- tegie. Oder der Arzt setzt das Florett

„Humor“ ein: „Ich finde es toll, wie Sie auf Angriff setzen, Herr Kollege.

Aber ich besitze nicht nur Verteidi- ger-, sondern auch Stürmerqualitä- ten. Lassen Sie mich in die sachliche Offensive gehen . . .“

Eine weitere Option ist es, das Spielfeld konsequent zu verlassen.

„Nein danke, das ist nicht mein Ni-

veau“ – souverän lässt der Arzt die Gegenspieler ins Leere laufen und überlässt ihnen die Bühne als Solo- darsteller.

Souveränität – das ist das entschei- dende Stichwort. Das Infame an vie- len Intrigen, Gerüchten und Verleum- dungen ist: Je mehr sich der Arzt da- mit beschäftigt oder in die Verteidi- gungsposition hineindrängen lässt, desto eher ist das Umfeld geneigt, et- wa einem Gerücht Glauben zu schen- ken. Und wenn der Arzt sich doch entschließt, auf der Bühne zu bleiben und das Gespräch mit den Gegnern zu suchen, sollte er es vermeiden, allzu sehr auf der Klaviatur der Emotionen und Gefühle zu spielen und das Dra- ma zu emotionalisieren. Das stachelt die anderen Machtspieler nur an.

Schlichter, Opfer – ist es vorstell- bar, dass der Arzt mit berechtigten Gründen als Täter offensiv Macht- spiele in Gang setzt? Zu bedenken ist:

Ein Arzt verfügt allein schon qua Po- sition über eine Anzahl an Machtquel- len, die es unrealistisch erscheinen lässt, dass er sich immer des Macht- spiels enthalten kann. Der Arzt muss ab und an kritisieren, zurechtweisen, Druck ausüben und seinen Verant- wortungsbereich gegen Angriffe von außen schützen. Und er muss gegen Mitarbeiter oder Kollegen, die intri- gieren, aktiv vorgehen. All dies lädt zum Machtspiel ein.

Wichtig ist es, dass der Arzt verant- wortlich mit den Machtquellen um- geht und sich selbst ethische Verhal- tensregeln auferlegt. Ein beliebtes Spielchen von Führungskräften ist, bei Teambesprechungen prinzipiell zu spät zu kommen und so die Vor- machtstellung zu demonstrieren. Der Arzt ist klug beraten zu prüfen, ob er damit nicht mehr Schaden anrichtet, als er Vorteile hat.

Der Arzt verfügt durch seine Posi- tion über hierarchische Macht, er be- sitzt Expertenmacht und Beziehungs- macht. Er sollte konkrete Grenzen festlegen, in welchem Umfang er sie nutzen muss und soll. Eine Grenze ist gewiss, andere nie in ih- ren Persönlichkeitsrechten zu be-

einträchtigen. ■

Dr. Bernd M. Wittschier E-Mail: kontakt@423gmbh.de

In den Allgemeinen Bestimmungen des Ab- schnitts M. Laboratoriumsuntersuchungen der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist unter der Nr. 6 unter anderem aufgeführt:

„Die unter Höchstwerte fallenden Untersu- chungen sind in der 5. und 6. Stelle der Ge- bührennummer durch H.1 bis H.4 gekenn- zeichnet.“ Diese Formulierung erweckt den Eindruck, als ob Höchstwerte nur für die mit H.1 bis H.4 gekennzeichneten Untersuchungen bestünden. Tatsächlich enthält das Gebühren- verzeichnis jedoch mehrere unterschiedliche Begrenzungsregelungen mit Höchstwertcha- rakter, so beispielsweise auch Höchstwertrege- lungen ohne eigene Gebührennummer. Formal

sind die letztgenannten Leistungspositionen nicht als Höchstwerte gekennzeichnet. Die Be- grenzung ergibt sich aus dem Text der Leis- tungslegende oder aus Anmerkungen hinter der Gebührennummer, beispielsweise bei der Nr. 3748 GOÄ „Immunelektrophorese, bis zu sieben Ansätze, je Ansatz“.

Auch bei der serologischen Allergiediagnos- tik besteht beispielsweise für die Nr. 3891 GOÄ

„Allergenspezifisches Immunglobulin (z. B. IgE), Einzelallergentest (z. B. RAST), im Einzelansatz, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, bis zu zehn Einzelallergenen, je Allergen“ eine Höchstwertbegrenzung.

Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M. Nr. 6 Satz 1 GOÄ umfassen die in diesem Abschnitt enthaltenen Höchst- werte alle Untersuchungen aus einer Art von Körpermaterial (zum Beispiel Blut einschließ- lich seiner Bestandteile Serum, Plasma und Blutzellen), das an einem Kalendertag gewon- nen wurde, auch wenn dieses an mehreren Ta- gen untersucht wurde.

Wird somit im Rahmen einer Allergiebe- handlung eine serologische Diagnostik mit Be- stimmung spezifischer IgE-Antikörper notwen- dig, kann die Nr. 3891 GOÄ je Einzelallergen, maximal zehnmal je Untersuchungsmaterial, das an einem Kalendertag entnommen wurde, berechnet werden.

Dr. med. Stefan Gorlas

GOÄ-RATGEBER

Mengenbegrenzung bei serologischer Allergiediagnostik

Gegen Mitarbeiter, die intrigieren, muss der Arzt aktiv vorgehen.

S T A T U S

Referenzen

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