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Archiv "Unzulässige Werbung mit der Bezeichnung „Durchgangsarzt“" (06.11.2009)

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A 2278 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 106

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Heft 45

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6. November 2009 lich Führung zu übernehmen. Das

heißt vor allem, in Kontakt mit den Menschen zu gehen und zu kommu- nizieren. Es geht darum, Transpa- renz und Zielklarheit zu schaffen, Si- cherheit zu geben, wo diese tatsäch- lich besteht, und Unsicherheiten oder Einschneidendes zu benennen, ohne es zu dramatisieren oder zu verharm- losen. Es geht auch darum, Macht- kämpfe anzunehmen und zu klären und Konflikte zu erkennen, zu mana-

gen – und letztlich durchzustehen. Es bedeutet einmal, Konsens zu erarbei- ten, ein anderes Mal, einsame Ent- scheidungen zu fällen und konsequent durchzusetzen. Vor allem bedeutet es, einen Sinn zu vermitteln, damit die Menschen überhaupt wollen.

In alledem ist die oberste Füh- rungsebene im Krankenhaus Vorbild und Maß. Ihr Verhalten prägt den ganzen Prozess und hat Auswirkung auf Erfolg oder Misserfolg der ge- samten Mission.

Nun ist es neben dem Tages - geschäft keineswegs leicht, die Gemengelage von Befindlichkeiten und Beziehungsgeflechten zu durch- schauen, zumal die Signale oftmals subtil und hinter Sachfragen ver- schleiert sind. Es bedarf einer eigens dafür reservierten Reflexionszeit –

einer Investition, die sich lohnt, wenn man bedenkt, welche Reibungswi- derstände damit aufgelöst werden.

Ein Führungsseminar hilft der Führungskraft im Krankenhaus nur zum Teil weiter. Keine pauschalen Handlungsanleitungen, sondern si- tuationsspezifische und zum han- delnden Individuum passende Lö- sungswege müssen erarbeitet wer- den. Denn, was im Einzelfall erfor- derlich und wirksam ist, hängt von

vielen verschiedenen Faktoren ab, etwa von der bisher im Haus geleb- ten Kultur oder der Dringlichkeit des vorgesehenen Wandels. Vor allem aber ist die Führungskraft selbst mit ihrer ganz eigenen Art das wichtigste Instrument in der Umsetzung. Um Erfolg bringende Resonanz bei allen Beteiligten zu erzeugen, muss sie glaubwürdig sein und darf nicht auf- gesetzt erscheinen. Ansonsten mel- det der Flurfunk: „Der Chefarzt/die Chefärztin war am Wochenende auf einem Seminar. Der Anfall geht schnell vorbei.“

In der freien Wirtschaft ist es da- her schon länger üblich, dass eine Führungskraft ab einer bestimmten Ebene und in besonderen Phasen (Neueinstieg ins Unternehmen, Posi- tionswechsel oder Umstrukturierung

der Abteilung) eine Zeit lang einen Sparringspartner an die Seite gestellt bekommt. Coaching ist dort als Fort- bildung des Managements im Hin- blick auf die Führungsrolle etabliert.

Auch der Geschäftsführer des er- wähnten Klinikums befand sich in einer besonderen Situation und ent- schied sich für einen persönlichen Coach. Die Wahl fiel auf mich. Mein Klient erwies sich schnell als Mann mit starkem Charakter und klaren Wertvorstellungen, der seinem hip- pokratischen Eid voll verpflichtet und zugleich durch und durch Unter- nehmer ist. Es entwickelte sich ein Miteinander auf Augenhöhe mit ge- genseitiger Anerkennung. Hilfreich war, dass ich meine in den letzten 13 Jahren in vielen Unternehmen ge- sammelten Einsichten an ein Mit- glied der ärztlichen Zunft weiterge- ben durfte, der ich selbst viele Jahre angehörte: Ich konnte so das Wissen um die Bedingungen im Kranken- haus mit den Erfahrungen aus der Wirtschaft verknüpfen, was sich als echter Mehrwert erwies.

Im Geschäftsleben muss sich eine Investition rechnen – mein Klient resümierte, dass die Rechnung in unserem Fall aufgegangen ist. Er riet mir, zu diesem Thema einen Ar- tikel im Deutschen Ärzteblatt zu

schreiben. ■

Dr. med. Cristina Barth Frazzetta E-Mail: consult@drcristinabarth.com

Ein Arzt, dem die Beteiligung am Durchgangs- arztverfahren vom zuständigen Landesverband der gesetzlichen Unfallversicherung gekündigt worden ist, darf diese Bezeichnung nicht wei- ter führen. Das hat das Bezirksberufsgericht für Ärzte in Freiburg entschieden.

Die Beteiligung am Durchgangsarztverfah- ren erfolgt auf Antrag eines Arztes durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 SGB X mit dem zuständigen Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche- rung. Dabei werden lediglich solche Ärzte be- teiligt, die im Einzelnen geregelte fachliche Be- fähigungen aufweisen und bestimmte Zuver-

lässigkeitskriterien erfüllen (§ 34 SGB VII).

Dennoch bezeichnete sich im entschiedenen Fall der niedergelassene Facharzt für Chirurgie auch nach der Kündigung durch den Landes- verband der gesetzlichen Unfallversicherung als Unfallarzt der Berufsgenossenschaften, ins- besondere bei der Rechnungstellung gegen- über Patienten. Auch Praxisstempel und Pra- xishomepage enthielten neben der Facharztbe- zeichnung fälschlicherweise den Hinweis auf die Durchgangsarzttätigkeit. Weder die Forde- rung des Landesverbandes, dies zu ändern, noch entsprechende Aufforderungen der Be- zirksärztekammer, die eingeschaltet worden

war, bewirkten eine Veränderung. Die Kammer hatte den Arzt darauf hingewiesen, dass sein Verhalten irreführende Werbung sei und damit unzulässig.

Durch seine Weigerung hat sich der Arzt be- rufswidrig verhalten. Gegenüber Patienten er- weckte er den falschen Eindruck, weiter als Durchgangsarzt tätig zu sein. In der Strafbemes- sung wurde zu seinen Gunsten allerdings be- rücksichtigt, dass er sein Verhalten mittlerweile geändert hat und einige persönliche Schicksals- schläge zu verkraften waren. Für eine sachge- rechte Ahndung erschien deshalb eine Geldbuße von lediglich 500 Euro als angemessen. (Bezirks- berufsgericht für Ärzte in Freiburg, Urteil vom 24.

Juni 2009, Az.: BG 13/09) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Führung übernehmen bedeutet vor allem, einen Sinn zu vermitteln, damit die Menschen überhaupt die Veränderung wollen.

Unzulässige Werbung mit der Bezeichnung „Durchgangsarzt“

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