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IV-Rundschreiben Nr. 323

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Rechtsdienst

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 323 / Widerruf von Ziff. 2 des IV-Rundschreibens Nr. 315 (Eingliederungsrisiko) (gültig ab 23.10.2013)

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23. Oktober 2013

IV-Rundschreiben Nr. 323

Widerruf von Ziff. 2 des IV-Rundschreibens Nr. 315 (Eingliederungs- risiko)

Entgegen der ursprünglichen Einschätzung und Regelung in Ziffer 2 des IV-Rundschreibens Nr. 315, hat die IV die sich aus altArt. 11 IVG ergebenden Heilungskosten zu vergüten, solange die unfall- mässige Schädigung nachwirkt und medizinische Behandlung erfordert. Hat sich also das Unfaller- eignis vor Inkrafttreten des neuen Rechts zugetragen (also bis 31. Dezember 2011) und somit wäh- rend der Gültigkeit von altArt. 11 IVG verwirklicht, bleibt die Deckung der IV erhalten, solange und soweit die Unfallfolgen nachwirken. In Bezug auf Krankheiten bleibt die ursprüngliche Ziffer 2 unver- ändert.

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