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IV-Rundschreiben Nr. 228 vom 6. Dezember 2005

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IV-Rundschreiben Nr. 228 vom 6. Dezember 2005

Hilfsmittel am Arbeitsplatz/in der Landwirtschaft (Ziff. 13.01* HVI)

Atemschutzhelm

Aufgrund von Empfehlungen der Ärzte und der IV-Mitteilung Nr. 314 vom 7.8.1992 Randziffer 1995 wurde bei Asthma, exogen-allergische Alveoli- tis (Farmerlunge) oder anderen Lungenschäden bisher der Atem- schutzhelm als Hilfsmittel am Arbeitsplatz abgegeben. Am meisten verbreitet ist das Fabrikat Airstream der Firma Griesser. Dieser Helm wird wegen des Lärms, der Zugluft, des Gewichts und der Beschlags- neigung auf der Sichtscheibe ungern getragen. Oft beklagen sich die Benützer über sonst nicht vorhandene Beschwerden, wie Migräne oder Erkältungen. Zudem können sich bei unsachgemässer Handhabung und Wartung im Filter Schimmelpilze bilden. Ein regelmässiger Filter- wechsel, bevor er voll ist, ist daher zwingend. Ohne korrekte Wartung und häufigen Filterwechsel schützt der Airstream-Atemschutzhelm nur ungenügend vor schädlichen Feinstäuben. Durch die Nachfolgemodelle Jupiter oder Dustmaster wurden wesentliche Nachteile des Airstream- Atemschutzhelms eliminiert.

=> Der Airstream-Atemschutzhelm wird ab sofort nicht mehr als Hilfsmit- tel anerkannt bzw. abgegeben.

Gummihalbmaske/Einwegmaske

Nach neusten Kenntnissen ist es nicht in jedem Fall notwendig ein A- temschutzgerät abzugeben. Bei leichten und mittelschweren Lungen- schäden, reicht in der Regel eine Gummihalbmaske mit einer Schutzstu- fe von mindestens P2. Diese Maske ist angenehm zu tragen. Bei Bril- lenträgern kann diese Maske wegen ihrer Form zu Problemen führen, was bei der Abgabe zu berücksichtigen ist.

Für kurze, spontane Einsätze ist die Einwegmaske zu empfehlen. Diese Masken sind sehr praktisch in der Anwendung, können in der Arbeits- kleidung griffbereit mitgetragen werden und werden dadurch konsequen- ter benutzt. Eine Maske muss nach einer Benützungsdauer von zirka 8

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Geschäftsfeld Invalidenversicherung

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Bereich Kostenvergütung Seite 2 von 3

Stunden ersetzt werden. Besteht eine Empfindlichkeit gegen Ammoniak- gase, nützen die Einwegmasken wenig.

Ist die Benützung der Gummihalbmaske oder Einwegmasken invalidi- tätsbedingt nötig und übersteigen deren jährliche Kosten Fr. 400.-- (in- klusive Ersatzfilter bei der Gummihalbmaske), so können sie nach Ziffer 13.01* HVI von der IV übernommen werden.

Die Rechnungen sind von der versicherten Person jeweils Ende Jahr der Invalidenversicherung zur Rückvergütung zuzustellen.

Atemschutzgerät

Das Atemschutzgerät wird nur abgegeben, wenn die versicherte Person glaubhaft nachweisen kann, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Gummihalbmaske oder die Einwegmasken zu tragen.

Bei schweren Lungenschäden dürfte dieser Nachweis in der Regel er- bracht sein.

Bei unklaren Fällen kann die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft Tel. 062 739 50 40 zusammen mit dem Lungenarzt den richtigen Atemschutz empfehlen.

Wird ein Atemschutzgerät als Hilfsmittel am Arbeitsplatz gemäss Ziffer 13 HVI abgegeben, kann gleichzeitig eine Kostengutsprache für den Un- terhalt und die Betriebskosten gemäss Art. 7, Abs. 3 HVI verfügt werden.

Der Betrag ist gegenwärtig gemäss KHMI, Anhang 1 (Rz 1051) auf Fr.

485.-- je Jahr limitiert und dient der Anschaffung von 4 Ersatzfiltern für das Atemschutzgerät.

Die Rechnungen sind von der versicherten Person jeweils Ende Jahr der Invalidenversicherung zur Rückvergütung zuzustellen.

Abklärung vor Ort

In besonderen Fällen können die Kosten einer Abklärung vor Ort durch die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL), 5040 Schöftland von der Invalidenversicherung übernommen werden, soweit diese vorgängig durch die IV-Stelle angeordnet wurden. Bei einer Abklärung vor Ort werden auch organisatorische und technische Mass- nahmen zur Staubreduktion am Arbeitsplatz analysiert und vorgeschla- gen.

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Geschäftsfeld Invalidenversicherung

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Bereich Kostenvergütung Seite 3 von 3

Kosten

Beratung inkl. Betriebsbesuch, Nachkontrolle und Bericht Fr. 130.-- pro Stunde plus Spesen.

Dies ergibt Gesamtkosten von Fr. 850.-- bis max. Fr. 1.500.-- pro Fall.

Eine telefonische Beratung über die verschiedenen Atemschutzmittel und Systeme ist kostenlos.

Heuschrote

Elektrische Heuschroten führen aufgrund ihres Eigengewichts von 14 bis 15 kg, der ungünstigen Körperhaltung und dem zusätzlich nötigen Kraft- aufwand bis zu 28 kg, um die Schrote wieder aus dem Stock zu ziehen, zu einer erheblichen Belastung des Achselnskeletts. Sie sind dadurch in keiner Weise rücken- oder gelenkschonend. Solche Heuschroten bieten bei einem Rückenschaden keine Vorteile gegenüber der Handmethode.

Folglich sind sie nicht mehr als Hilfsmittel abzugeben. Je nach Gesund- heitsschaden stellt sich die Frage, ob eine einfache Heuentnahmezange zu empfehlen wäre.

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