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IV-Rundschreiben Nr. 215 vom 25. Februar 2005

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IV-Rundschreiben Nr. 215 vom 25. Februar 2005

Beschwerdelegitimation

Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in einem Urteil vom 19. November 20041 festgehalten, dass eine IV-Stelle nicht zur Erhe- bung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist, wenn sie die angefochtene Verfügung nicht selbst erlassen hat und auch nicht am erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren beteiligt war.

Das EVG setzt damit die Rechtsprechung2 ausser Kraft, wonach eine IV- Stelle auch zur Beschwerde berechtigt ist, wenn die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland die Verfügung erlassen hat. Diese Rechtsprechung stellte auf die Überlegung ab, dass gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV die IV- Stelle für die Bearbeitung des Dossiers zuständig ist und die Verfügun- gen von den IV-Stellen für Versicherte im Ausland erlassen werden (Art.

40 Abs. 2 IVV in fine).

Künftig sind nur noch jene IV-Stellen zur Beschwerde vor den kantona- len oder eidgenössischen Gerichten berechtigt, welche die Verfügung erlassen haben.

Dieser Grundsatz wird in das Kreisschreiben über die Rechtspflege aufgenommen.

1 BGE I 376/2003 vom 19. November 2004

2 Urteile I 87/1999 vom 28. August 2001, I.232/2003 vom 22. Januar 2004

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