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IV-Rundschreiben Nr. 202 vom 11. Juni 2004

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IV-Rundschreiben Nr. 202 vom 11. Juni 2004

Ärztliche Gutachten1 und Berichte nach Tarmed

1. Ärztliche Gutachten

Im Tarmed sind 5 Gutachtenkategorien A - E festgelegt worden. Die me- dizinischen Interpretationen der einzelnen Kategorien lauten wie folgt:

A: Kurzes Aktenstudium, klare Befunde, nicht sonderlich schwierige Be- antwortung der Fragen.

B: Gutachten mit mittlerem Schwierigkeitsgrad: Würdigung der Vorbe- funde, Diskussion differentialdiagnostischer und/oder differentialätiologi- scher Probleme, schwierigere Beurteilung und Beantwortung der Fra- gen. Einfache Recherche.

C: Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad: mehrschichtige Problema- tik, Würdigung von Vorbefunden und Vorgutachten, schwierige Beant- wortung eines umfangreichen Fragenkataloges, aufwändige Recher- chen.

D: Gutachten mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad: komplexe Aktenlage mit zahlreichen Vorbefunden und schwieriger Würdigung von Vorgutachten, Beantwortung eines umfangreichen und anspruchsvollen Fragenkatalogs, sehr aufwändige Recherchen.

E: Für ausserordentlich schwierige Fälle sind Spezialabmachungen mit dem Auftraggeber zu treffen. Unter diese Kategorie gehören: ausseror- dentlich aufwändiges Aktenstudium, hoher Schwierigkeitsgrad der gu- tachterlichen Überlegungen und Schlussfolgerungen, ausserordentlich schwieriges Verfassen des Gutachtens mit ungewöhnlich umfangreichen Recherchen.

Die Einteilung der Kategorien bezieht sich in erster Linie auf die Komple- xität der Aktenlage und der Fragestellung und nicht auf den effektiven

1 vgl. IV-Rundschreiben Nr. 200

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Geschäftsfeld Invalidenversicherung

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Zeitaufwand, der im Einzelfall für das Erstellen des Gutachtens aufge- wendet wird. Ein typisches IV-Gutachten fällt in die Kategorie C. Laut Aussage der FMH sollten ca. 80% aller Gutachten gemäss Kategorie C abgerechnet werden. Ein Gutachten der Kategorie D ist nur in Ausnah- mefällen gerechtfertigt, wenn der ausserordentlich hohe Aufwand auf- grund der Aktenlage offensichtlich ist. Ein Gutachten der Kategorie E bedingt eine vorherige Absprache zwischen Kostenträger und Leis- tungserbringer und sollte die absolute Ausnahme bilden. Die IV-Stellen haben bei Auftragserteilung auf der IV-Verfügung klar aufzuführen, wel- che Gutachtenkategorie (A,B,C,D oder E) maximal in Rechnung gestellt werden kann. Im Normalfall ist das die Kategorie C.

Zu jeder Gutachtenkategorie gibt es 7 Untersuchungsklassen (Zu- schlagspositionen). Mit Hilfe dieser Klassen wird der Zeitaufwand für die Untersuchung der zu begutachtenden Person und das explorierende Gespräch abgegolten. Eine Kumulation von Klassen (Verrechnung meh- rerer Klassen für ein einziges Gutachten) ist nicht zulässig.

Bis vor kurzem wurde eine Mehrfachverrechnung von Untersuchungs- klassen bei einem Gutachten als tarifkonform angesehen. Es kann daher vorkommen, dass auf einzelnen Rechnungen mehrere Untersuchungs- klassen aufgeführt sind. Es wird empfohlen, solche Rechnungen vorläu- fig noch zu akzeptieren. Für Leistungen, die ab 1.7.2004 erbracht wer- den, gilt jedoch die strikte Regelung, dass pro Gutachten nur 1 Untersu- chungsklasse abgerechnet werden kann.

Für das Erstellen eines Gutachtens können somit zwei Tarifpositionen abgerechnet werden: Zum einen die Tarifposition für die Kategorie (Erstellen des eigentlichen Gutachtens), zum anderen die Tarifposition für die Klasse (Untersuchung der zu begutachtenden Person und das explorierende Gespräch). Grundleistungen (z.B. Konsultationen) können nicht zusätzlich verrechnet werden. Die zusätzliche Verrechenbarkeit von Extraleistungen richtet sich nach den Bestimmungen des Tarmed.

2. Vergütung Bagatellformular

Die Geschäftsstelle TARMED Suisse und der Tarifdienst FMH haben verschiedenen Leistungserbringern und Versicherern eine Information zukommen lassen, wonach das Bagatellformular durch die Versicherer mit der Tarifposition 00.2210 oder 00.2250 vergütet werden muss. Diese Information ist nicht korrekt! Die Paritätische Interpretationskommission PIK hat klar festgehalten, dass Bagatellformulare vom Versicherer nicht separat entschädigt werden.

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Bereich Kostenvergütung Seite 2 von 3

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Geschäftsfeld Invalidenversicherung

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3. Zwischenberichte, Schriftverkehr unter Ärzten

Im weiteren wird darauf aufmerksam gemacht, dass die PIK-Entscheide Nr. 03002 und 03008 sistiert wurden. Somit gilt bis auf weiteres folgende Regelung:

Ein vom Versicherer verlangter ärztlicher Zwischenbericht wird mit der Tarifposition 00.2220 entschädigt.

Der Schriftverkehr unter Ärzten wird mit der Tarifposition 00.2270 (11-20 Zeilen) resp. 00.2280 (21-35 Zeilen) und 00.2290 (Folgeseiten) entschä- digt, sofern es sich hierbei um ein Schreiben mit relevantem medizini- schen Inhalt (Befund, Diagnose, bisherige Therapien) und nicht nur um ein kurzes Überweisungsschreiben handelt. Darunter würde typischer- weise ein Überweisungsbericht mit wichtigen medizinischen Informatio- nen für eine Abklärung bei einem Spezialisten fallen. Ferner muss der Arzt dem zuständigen Versicherer unaufgefordert eine Kopie dieses Schreibens zustellen. Die Briefkopie darf nicht nochmals mit der Tarifpo- sition 00.2260 verrechnet werden.

Der Aufwand für das Hin- und Herschicken von Akten wird von den Ver- sicherern nicht vergütet. Das Erstellen von Kopien wird von den Versi- cherern nur übernommen, wenn diese Kopien ausdrücklich einverlangt wurden, und zwar pauschal pro Auftrag mit der Tarifziffer 00.2260, un- abhängig vom tatsächlichen Aufwand.

4. Vom Versicherten versäumte Sitzungen

Wenn Versicherte dem Aufgebot zur Untersuchung nicht nachkommen, entsteht dem Arzt daraus ein Einnahmenverlust. Solche Einnahmenver- luste wurden bei der Berechnung der Grundleistungen des Tarmed (z.B.

den Konsultationen) bereits berücksichtigt. Die IV leistet daher bei ver- säumten Sitzungen keine Entschädigungen an die Ärzte.

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Bereich Kostenvergütung Seite 3 von 3

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