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IV-Rundschreiben Nr. 194 vom 13. April 2004

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IV-Rundschreiben Nr. 194 vom 13. April 2004

Übersetzungshilfen / Übernahme der Kosten durch die IV

Bisher bestanden in bezug auf die Übernahme von Kosten von Überset- zungshilfen einige Unsicherheiten und es herrschte folglich keine einheit- liche Rechtspraxis. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesge- setz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) soll nun diese Rechtsunsicherheit beseitigen. Mit Artikel 45 Absatz 1 ATSG und diesem Rundschreiben wird klargestellt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Abklärung durch den Versicherungsträger zu übernehmen sind.

1. Notwendigkeit einer Übersetzungshilfe

Nach Artikel 45 Absatz 1 ATSG fallen unter Massnahmen alle in Frage kommenden Abklärungsschritte (z.B. ärztliche Berichte, Gutachten, Be- fragungen)1. Die Kosten für eine Übersetzungshilfe, die im Rahmen sol- cher Abklärungen entstehen, bilden Teil der Abklärungskosten und sind von der IV zu tragen, sofern der Beizug einer Übersetzungshilfe ange- ordnet war.

Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter oder die Gutachterin im Rahmen sorgfäl- tiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Ausschlaggebend dafür, ob und in welcher Form bei medizinischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache bzw. der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen wer- den muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Für die Kostenübernahme ist unbeachtlich, ob die IV-Stelle bzw. die Abklärungsstelle die Übersetzungsperson sel- ber bestimmt oder die Auswahl der versicherten Person überlässt (vgl.

Ziff. 3).

1 vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, Artikel 45 Rz. 8

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Geschäftsfeld Invalidenversicherung

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Bereich Aufsicht Seite 2 von 3

Die Anordnung zum Beizug einer Übersetzungshilfe hat nur zu erfolgen, wenn im Rahmen der Abklärung der bestmöglichen Verständigung be- sonderes Gewicht zukommt und hierzu vertiefte Sprachkenntnisse not- wendig sind.

Bei psychiatrischen Begutachtungen ist dieses Kriterium immer erfüllt.

Hingegen ist bei allen anderen medizinischen Begutachtungen (z.B.

rheumatologische, neurologische oder orthopädische) im Einzelfall zu prüfen, ob infolge des fehlenden gegenseitigen Sprachverständisses zwischen begutachtender und begutachteter Person das Gutachten nicht umfassend, klar und widerspruchsfrei erstellt werden kann. Berufliche Abklärungen oder Abklärungen an Ort und Stelle erfordern erfahrungs- gemäss keine fundierten Sprachkenntnisse.

2. Professionell dolmetschende Person oder nahestehende Dritt- person

Eine professionell dolmetschende Person ist dann angezeigt, wenn sich eine rechtsgenügliche Abklärung unter Beizug von Familienangehörigen oder Bekannten nicht erstellen lässt. Einerseits weil sie beide Sprachen nicht gründlichst beherrschen und andererseits weil sich deren Anwe- senheit als störend auswirken könnte.

Bei psychiatrischen Begutachtungen muss eine einwandfreie Kommuni- kation gewährleistet sein und zudem sind erwiesenermassen Angehöri- ge oder befreundete Personen wegen Befangenheit für die Übersetzung ungeeignet.

Ob in allen anderen medizinischen Begutachtungen der Beizug einer professionellen Übersetzungshilfe unerlässlich ist, muss von Fall zu Fall geprüft werden, wobei hier ein strenger Massstab anzusetzen ist. Bei beruflichen Abklärungen oder bei Abklärungen an Ort und Stelle muss der Beizug eines sprachkundigen Familienangehörigen oder einer be- kannten Person genügen.

(3)

Geschäftsfeld Invalidenversicherung

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Bereich Aufsicht Seite 3 von 3

3. Unsicherheit über genügende Sprachkenntnisse der versicher- ten Person

Die IV-Stellen sind nicht verpflichtet, speziell die Sprachkenntnisse der versicherten Personen abzuklären. In Fällen, in denen eine bestmögliche Verständigung notwendig ist, aber nicht klar ist, ob bei der versicherten Person ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind, ist die versi- cherte Person aufzufordern, bei allfälligen Verständigungsschwierigkei- ten eine professionelle Übersetzungshilfe mitzubringen2.

4. Übersetzungskosten, die nicht von der IV-Stelle oder der Abklä- rungsstelle angeordnet wurden

In Ausnahmefällen können die Übersetzungskosten von der IV über- nommen werden, auch wenn sie nicht von der IV-Stelle oder der Abklä- rungsstelle angeordnet worden sind. In diesen Fällen sind die oben er- wähnten Kriterien zu beachten, welche allerdings restriktiv zu handha- ben sind.

2 Die Aufforderung ist der Anordnung gleichzusetzen (vgl. hierzu die unveröffentlichten Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 642/01, I 131/02 und I 802/02)

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