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IV-Rundschreiben Nr. 211 vom 26. November 2004

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IV-Rundschreiben Nr. 211 vom 26. November 2004

Gebärdensprache-DolmetscherInnen

Die Abgeltung von Dolmetschkosten für Gehörlose und schwer Hörbe- hinderte ist in der ab 1.1.2002 gültigen Tarifvereinbarung zwischen dem BSV und der Stiftung Kommunikationshilfen für Hörgeschädigte (Pro- com) geregelt. Kosten für Gebärdensprache-Dolmetschende können als Hilfsmittel im Sinne einer Dienstleistung Dritter (Art. 21bis IVG) oder im Rahmen einer beruflichen Massnahme (Art. 15 bis 17 IVG) vergütet wer- den, wobei für die Vergütung nach Art. 21bis IVG ein monatlicher Höchst- beitrag gemäss Ziff. 6.2 KHMI Anhang 1 gegeben ist. Bei beruflichen Massnahmen nach Art. 15 bis 17 IVG besteht diese Limitierung nicht.

Im Zusammenhang mit beruflichen Weiterausbildungen nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG) wurde in letzter Zeit vermehrt festgestellt, dass für ei- ne versicherte Person die Kosten von zwei Gebärdensprache-Dolmet- schenden gleichzeitig geltend gemacht wurden. In einer Besprechung mit der Procom wurde – bis zum Abschluss einer neuen Tarifvereinba- rung (voraussichtlich per 1.1.2005) – folgende Übergangsregelung für Dolmetschkosten in Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen ge- mäss Art. 15 – 17 IVG getroffen:

Einsätze bis zu 2 ½ Stunden pro Tag Sowohl von der Procom als auch vom BSV wird grundsätzlich der Einsatz eines Dolmetschenden als ausreichend erachtet.

Bei Einsätzen von mehr als 2 ½ Stunden pro Tag Während den ersten 2 ½ Stunden vergütet die IV den Tarif für ei- nen Dolmetschenden. Für die die 2 ½ Stunden übersteigende Zeit können zwei Dolmetschende vergütet werden, sofern sich die Übersetzung für eine Person als zu anstrengend erweist. Dabei übersetzt jeweils eine Person, während sich die andere Person ausruhen kann. In solchen Fällen vergütet die IV jeweils einmal den Tarif für Dolmetschen und zusätzlich einmal den Tarif für die Wartezeit des zweiten Dolmetschenden. D.h. es kann nicht zwei- mal der volle Dolmetschtarif vergütet werden.

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Geschäftsfeld Invalidenversicherung

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Bereich Aufsicht Seite 2 von 2

Das BSV kann in Ausnahmefällen abweichende Regelungen zulassen

Es kann vorkommen, dass einzelne Ausbildungsgänge aufgrund ihrer Komplexität höhere Anforderungen an die Dolmetschenden stellen und deshalb im Einzelfall ab Beginn der Einsatz von zwei Dolmetschenden notwendig sein kann, welche abwechselnd über- setzen. In solchen Fällen vergütet die IV ab Beginn einmal den Ta- rif fürs Dolmetschen und zusätzlich einmal den Tarif für die Warte- zeit.

Solche Ausnahmefälle sind jeweils durch die Procom mit der Offer- te schriftlich zu begründen. Die IV-Stellen legen die entsprechen- den Anträge dem BSV vor Erlass der Verfügung zur Prüfung vor.

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