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IV-Rundschreiben Nr. 192 vom 13. April 2004

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Bereich Kostenvergütung Seite 1 von 1

IV-Rundschreiben Nr. 192 vom 13. April 2004

Berufliche Eingliederung und strafrechtlicher Massnahmenvollzug gemäss Rz 1011 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmass- nahmen beruflicher Art (KSBE)

Das BSV hat mit mehreren Justizheimen Tarifvereinbarungen für die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlos- sen. Der Vergütungsansatz pro Ausbildungs-/Aufenthaltstag deckt sämt- liche anrechenbaren Kosten, welche der Institution bei der geforderten Auslastung und bei einfacher und zweckmässiger Durchführung der Ein- gliederungsmassnahmen entstehen.

In Rz 1011 KSBE wird festgehalten, dass strafrechtliche Massnahmen dem Anspruch auf Massnahmen beruflichen Art während der gleichen Zeit nicht entgegenstehen. Gleichzeitig wird jedoch präzisiert, dass von der IV lediglich die in direktem Zusammenhang mit der Eingliederungs- massnahme stehenden invaliditätsbedingten Kosten zu übernehmen sind, nicht aber die Auslagen, welche in den Bereich des Strafvollzuges fallen.

Die Tageskosten der Justizheime liegen in aller Regel deutlich höher,als in anderen Institutionen, die berufliche Massnahmen durchführen. Im Zuge der Diskussionen um die finanzielle Lage der IV muss dem Aspekt der Kosten künftig vermehrt Rechnung getragen werden. Wir bitten Sie deshalb, dem BSV bis auf weiteres alle Dossiers vor Zusprache einer beruflichen Massnahme in einem Justizheim zur Stellungnahme einzu- reichen.

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