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Wegfall von Ermächtigungen zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

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Mitteilungen der Geschäftsstelle Buchbesprechung

492 Ärzteblatt Sachsen 10 / 2005

Wegfall von Ermächtigungen zu arbeits­

medizinischen Vorsorgeuntersuchungen der Gefahrstoff­, Biostoff­ und Gentechnik­

sicherheitsverordnung seit 1. Januar 2005 Konsequenzen für Ärztinnen und Ärzte Am 1. Januar 2005 trat eine Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG- Richtlinien in Kraft. Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung und damit gleichzei- tig der Biostoffverordnung sowie der Gentech niksicherheitsverordnung hat sich die Bestel- lung von Ärzten, die arbeitsmedizinische Vor- sorgeuntersuchungen durchführen dürfen, grundlegend geändert

§ 15 Abs. 3 GefStoffV besagt:

„Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchun- gen durch Beauftragung eines Arztes sicher- zustellen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ füh- ren. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedi- zinische Vorsorgeuntersuchungen, die beson- dere Fachkenntnisse oder eine spezielle Aus-

rüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen“.

Diese neue gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass sämtliche bisherige staatliche Ermächtigungen für die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchun- gen zu den drei genannten Verordnungen für Ärzte ersatzlos entfallen.

In Sachsen sind auf der Grundlage des § 20 der Gefahrstoffverordnung folgende Sonder- regelungen für den Unternehmer möglich:

1. Ein Unternehmer kann einen Arzt mit der so genannten „kleinen Fachkunde nach BGV A7 § 3 Abs. 4“ weiterhin mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersu- chungen beauftragen, wenn dieser Arzt bereits vor dem 31. Dezember 2004 diese Aufgabe wahrgenommen hat.

2. Ärzte mit „befristeter arbeitsmedizinischer Fachkunde nach § BG A7 § 3, Abs. 3“, die zum Betriebsarzt bestellt werden, dürfen sich während der Laufzeit der befristeten Fach- kunde betriebsärztlich betätigen und arbeits-

medizinische Vorsorgeuntersuchungen nach den genannten Verordnungen durchführen.

Zusätzlich wurden bislang durch die zustän- dige Behörde auch Fachärzte ohne betrieb- särztliche Qualifikation, zum Beispiel Pulmo- logen, Dermatologen, Hals-Nasen-Ohrenärzte, ermächtigt. Diese Ermächtigungen entfallen ebenfalls ersatzlos. Nach § 15 Abs. 3 Satz 3 muss jedoch der beauftragte Arzt für arbeits- medizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. So werden künf- tig die Spezialisten für Organerkrankungen nicht mehr durch Ermächtigungen unmittel- bar, sondern im Rahmen von Konsilien hinzu- gezogen.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) kann im Internet unter http://217.160.60.235/BGBL/

Bgb11f/bgb1104s3758.pdf eingesehen werden.

Im Deutschen Ärzteblatt erschien die Mittei- lung im Heft 34-35, Jg.102, 29. August 2005.

Dr. med. Marina Selbig Dr. med. Norman Beeke Ausschuss Arbeitsmedizin

Wegfall von Ermächtigungen zu arbeitsmedizinischen

Vorsorgeuntersuchungen

„Das Medizinische Versorgungszentrum – Rechtliche Rahmenbedingungen für Grün­

dung und Betrieb“

Bernd Zwingel / Reinhold Preißler, 1. Auflage, Köln 2005

Der Gesetzgeber hat in § 95 Abs. 1 SGB V die Institution des Medizinischen Versorgungs- zentrums geschaffen. Es soll ein zentrales Instrument des Gesetzgebers darstellen, wett- bewerbliche Strukturen im Gesundheitsmarkt durchzusetzen. Derzeit besteht ein großes Interesse von Ärzten und von Krankenhäusern an dieser neuen Form der Leistungserbringung im Gesundheitswesen. Das von Rechtsanwäl- ten geschriebene Werk geht daher auf die Gründung, die Organisationsstruktur und die Vor- und Nachteile eines Medizinischen Versorgungszentrums anhand der möglichen Interessen aller Beteiligten ein. Unter Berück- sichtigung der abstrakten und komplexen Rechtslage werden praktische Anwendungs- beispiele und Modellkonstruktionen vorge- stellt und rechtliche Anforderungen an die

Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse darge- stellt. Es wird auch die Abrechnungsproble- matik behandelt, die sich aus der Einbindung dieses Leistungserbringers in das System der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben.

Die Verfasser gehen auf die Intention des Gesetzgebers ein, neben Legaldefinitionen werden die Tatbestandsvoraussetzungen von

§ 95 SGB V umfassend geklärt. Die Organi- sationsformen des Betreibers eines Medizini- schen Versorgungszentrums sowie die Gestal- tungsvarianten auf Trägerebene werden inten- siv besprochen. Wichtige Informationen zu angestellten Ärzten in einem Medizinischen Versorgungszentrum sowie der Stellung von Vertragsärzten werden gegeben. Der Umfang der Teilnahmeberechtigung des Medizinischen Versorgungszentrums an der vertragsärztli- chen Versorgung wird erläutert, das Genehmi- gungsverfahren als zulassungsrechtliche Vor- aussetzung für die Gründung eines Medizi- nischen Versorgungszentrums dargestellt. Die Entziehung der Zulassung bildet ebenso ein Kapitel wie Abrechnungsgrund und Vergü- tungsfragen für das Medizinische Versor-

gungszentrum als Leistungserbringer im Gesundheitssystem.

Das Buch soll mithin dazu beitragen, die rechtlichen Probleme erkennen und ggf. lösen zu können, die mit der Einführung dieser neuen Versorgungsform einhergehen. Es wird versucht, aus den abstrakten gesetzlichen Bestimmungen ein plastisches Bild eines rea- lisierbaren Versorgungszentrums zu entwer- fen. Insofern soll das Buch auch eine Ent- scheidungshilfe für potentielle Gründer Medi- zinischer Versorgungszentren sein. Die Auto- ren beschränken sich dabei auf die medizin- rechtliche Darstellung. Das Buch erscheint gleichlautend im Deutschen Anwaltsverlag und Deutschen Ärzteverlag. Mit 155 Seiten ist es nicht zu umfangreich und es ist gelun- gen, eine Sprache zu finden, die für Ärzte, Manager von Krankenhäusern und Gesund- heitseinrichtungen sowie Juristen gleicherma- ßen verständlich ist.

Ass. jur. Alexander Gruner

Rezension

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