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Juni 2015 Direktion: Gesundheits- und Fürsorgedirektion Handlungsbedarf bei der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe Der Regierungsrat wird beauftragt, 1

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Sitzungstitel7 2015.RRGR.90 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Montag (Nachmittag), 14. September 2015

Gesundheits- und Fürsorgedirektion

37 2015.RRGR.90 Motion 033-2015 Mühlheim (Bern, glp)

Handlungsbedarf bei der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe

Vorstoss-Nr.: 033-2015

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 21.01.2015

Eingereicht von: Mühlheim (Bern, glp) (Sprecher/in) Müller (Langenthal, SP)

Herren-Brauen (Rosshäusern, BDP) Studer (Niederscherli, SVP)

Zumstein (Bützberg, FDP) Schwarz (Adelboden, EDU) Streit-Stettler (Bern, EVP) Weitere Unterschriften: 0

RRB-Nr.: 797/2015 vom 24. Juni 2015

Direktion: Gesundheits- und Fürsorgedirektion

Handlungsbedarf bei der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe Der Regierungsrat wird beauftragt,

1. Massnahmen zu ergreifen, damit dem Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe stärker nachgelebt wird und arbeitslose Personen ohne Arbeitsmotivation vermehrt dem zweiten Arbeitsmarkt zugeführt werden

2. das bestehende Bonus-Malus-Konzept um ein weiteres Kriterium «Konsequente Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips in der individuellen Sozialhilfe» zu erweitern

Begründung:

Es zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass beispielsweise in der Suchthilfe Drogenabhängige ohne Arbeitsmotivation, trotz vorhandener Arbeitsplätze im zweiten Arbeitsmarkt, von den Sozial- diensten nicht nach dem Prinzip der Subsidiarität zu einer verbindlichen Arbeitsaufnahme verpflich- tet werden. Trotz der Arbeitsverweigerung werden sie höchstens mit einer Kürzung sanktioniert, die für sie nicht sehr einschneidend ist. Mit einer konsequenteren Anwendung des Subsidiaritätsprin- zips nach Artikel 9 SHG könnte aber der mögliche Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme im zweiten Arbeitsmarkt erzielen würden, vollumfänglich an die Sozialhilfe angerechnet werden. Das hätte zur Folge, dass unter den neuen engeren finanziellen Rahmenbedingungen vermehrt Suchtmittelab- hängige eine Arbeit aufnehmen würden. Damit würde einer der wesentlichsten Aspekte für eine Stabilisierung des Klienten, eine geregelte Tagesstruktur, erreicht. Leider wird diese rechtlich mögli- che Praxis von den Sozialdiensten sehr unterschiedlich gehandhabt. Neben den bestehenden star- ren Kriterien zur Bewertung des Bonus/Malus ist es deshalb sinnvoll, die Sozialdienste auch nach der konsequenten Umsetzung dieses gesetzlich vorgeschriebenen Subsidiaritätsprinzips zu bewer- ten.

Antwort des Regierungsrats Zu Ziffer 1

Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG) bedeutet das Subsidiaritätsprinzip in der indi- viduellen Sozialhilfe, dass Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich

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nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

Das Subsidiaritätsprinzip ist ein zentraler Grundsatz unseres Sozialhilfesystems. Ein wesentlicher Teil der täglichen Arbeit der Sozialdienste besteht aus Abklärungen zur Subsidiarität.

Ziffer 1 der Motion beauftragt den Regierungsrat, Massnahmen zu ergreifen, damit dem Subsidiari- tätsprinzip der Sozialhilfe stärker nachgelebt wird und arbeitslose Personen ohne Arbeitsmotivation vermehrt dem zweiten Arbeitsmarkt zugeführt werden. Damit zielt die Motion auf die konsequente Umsetzung einer gesetzlichen Vorgabe, was der Regierungsrat unterstützt.

Die Sozialdienste nutzen die Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration (BIAS) in ihrer täglichen Arbeit für die Integrationsförderung für zahlreiche motivierte Klientinnen und Klienten. Die Auslastung der Programmplätze in den vergangenen Jahren war generell hoch. Für Klientinnen und Klienten mit fehlender Arbeitsmotivation gibt es für die Sozialdienste das im Rahmen des BIAS- Kredits finanzierte Instrument der Abklärungsplätze. Dieses Instrument wird speziell zur Gewährleis- tung der Einhaltung der Subsidiarität in den entsprechenden Fällen genutzt.

Die Motionärinnen und Motionäre verweisen in der Begründung des Handlungsbedarfs als Beispiel auf suchtabhängige Klientinnen und Klienten ohne Arbeitsmotivation, die trotz vorhandener Arbeits- plätze im zweiten Arbeitsmarkt von den Sozialdiensten nicht zu einer verbindlichen Arbeitsaufnah- me verpflichtet würden. Hier sind tatsächlich regionale Unterschiede in der Auslastung der Pro- gramme festzustellen, was den Schluss zulässt, dass teilweise eine konsequentere Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips möglich wäre. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass sich die Situation von Klientinnen und Klienten mit Suchterkrankungen bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit stark von derjenigen der restlichen Personen in der Sozialhilfe unterscheiden kann. Vor allem Personen mit komorbiden Krankheitsbildern (Sucht und zusätzlich psychische Erkrankungen) sind häufig deutlich schwieriger in den zweiten Arbeitsmarkt vermittelbar.

In den vergangenen Jahren wurden seitens der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) ver- schiedene Massnahmen getroffen, die den Druck auf den Vollzug des Subsidiaritätsprinzips erhöht haben. So wurden zum Beispiel das Bonus-Malus-System, die Sozialinspektion und vertrauensärzt- liche Untersuchungen eingeführt. Im Rahmen der laufenden SHG-Revision 2017 ist zudem eine Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten in der wirtschaftlichen Hilfe vorgesehen. In schwerwiegen- den Einzelfällen von Verstössen soll eine Kürzung bis 30 Prozent des Grundbedarfs für den Le- bensunterhalt möglich sein. Heute ist eine maximale Kürzung von 15 Prozent zulässig.

Die Forderung der Motionärinnen und Motionäre steht im Einklang mit den Bestrebungen der GEF der letzten Jahre. Der Regierungsrat möchte diesen Weg weiter verfolgen und weitere Massnah- men treffen. Zudem soll die Information der Sozialdienste und Sozialbehörden hinsichtlich der kon- sequenten Beachtung des Subsidiaritätsprinzips verstärkt werden.

Zu Ziffer 2

Die Motionsforderung, wonach der Faktor «Konsequente Umsetzung Subsidiaritätsprinzip in der individuellen Sozialhilfe» in die bestehende Berechnungsformel des Bonus-Malus-Systems1 aufzu- nehmen sei, ist aus methodischer Sicht nicht angezeigt. Das Bonus-Malus-Modell schätzt die spezi- fische und nicht beeinflussbare Ausgangslage, die ein Sozialdienst bezüglich sozialer Lasten hat.

Der Grad des Vollzugs des Subsidiaritätsprinzips jedoch, ist durch den Sozialdienst beeinflussbar und deshalb als Faktor im statistischen Modell, das die geschätzten Kosten berechnet, untauglich.

Da der Vollzug der Subsidiarität aber einen erheblichen Einfluss auf die effektiven Kosten pro Sozi- aldienst hat, ist dieser Faktor insofern im Bonus-Malus-System schon heute berücksichtigt. Wird das Subsidiaritätsprinzip in einem Sozialdienst konsequent angewendet, führt dies zu geringeren effektiven Kosten.

Der Regierungsrat beantragt:

Punktweise beschlossen Ziffer 1: Annahme Ziffer 2: Ablehnung

Präsident. Wir kommen zur Motion Mühlheim: «Handlungsbedarf bei der Umsetzung des Subsidia- ritätsprinzips in der Sozialhilfe». Diese Motion besteht aus zwei Ziffern. Ziffer 2 wurde zurückgezo- gen. Der Regierungsrat will Ziffer 1 annehmen. Ist der Antrag des Regierungsrat auf Annahme von Ziffer 1 bestritten? – Das ist nicht der Fall. Wir stimmen somit direkt über diesen Antrag ab. Wer die Motion Mühlheim, Ziffer 1, annimmt, stimmt ja, wer dies ablehnt, stimmt nein.

1 Die wichtigsten Informationen zur Funktionsweise des Bonus-Malus-System sind auf der Website der Gesundheits- und Fürsorgedirek- tion (GEF) zu finden.

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Abstimmung (Ziff. 1)

Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme

Ja 141

Nein 0

Enthalten 0

Präsident. Sie haben die Motion einstimmig angenommen.

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