• Keine Ergebnisse gefunden

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung"

Copied!
22
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

  

Hinweis:   Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word  als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader.  

Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen‐Anhalt erfolgen oder die  gedruckte Form abgefordert werden. 

 

 (Ausgegeben am 22.03.2021) 

 

  19.03.2021

Drucksache  7/7475

öffentlich

Antwort  der  Landesregierung  auf  eine  Kleine  Anfrage  zur  schriftlichen  Beantwortung 

–   

Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) 

 

 

Stundenstaffelung gemäß Kinderförderungsgesetz 

 

Kleine Anfrage ‐ KA 7/4311 

 

 

Vorbemerkung der Fragestellenden: 

 

Gemäß § 5 Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tagesein‐

richtungen und  in  Tagespflege des Landes  Sachsen‐Anhalt (Kinderförderungsgesetz ‐ KiFöG)  in der geltenden Fassung ab dem 01.08.2019 haben die Öffnungszeiten von Kindertagesein‐

richtungen dem Wohl des Kindes und den individuellen Bedürfnissen der Eltern Rechnung zu  tragen, in dem Träger  von Tageseinrichtungen Eltern eine  stündliche  Staffelung der Betreu‐

ungsverträge  nach  der  fünften  Betreuungsstunde  für  Kinder  bis  zum  Eintritt  in  die  Schule  und  Schulkindern  während  der  Schulferien  anzubieten  haben.  Für  Schulkinder  ist  während  der Schulzeit nach der vierten Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung anzubieten. 

   

Antwort der Landesregierung 

erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration  

 

Vorbemerkung der Landesregierung: 

 

Die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 beruht auf einer Abfrage bei den örtlichen Trägern der  öffentlichen Jugendhilfe. 

 

(2)

 

 

   

1. Wie  erfolgte  bisher  die  Umsetzung  der  ab  dem  01.08.2019  geltenden  Stundenstaffe‐

lung in den Tageseinrichtungen in Sachsen‐Anhalt? 

 

Eine Übersicht über die Umsetzung in den kommunalen Gebietskörperschaften ist der Anla‐

ge 1 zu entnehmen. 

 

2. Sind  der  Landesregierung  Träger  von  Tageseinrichtungen  bekannt,  die  eine  gemäß  dem Kinderförderungsgesetz anzubietende  Stundenstaffelung  nicht  umsetzen?  Wenn  ja,  mit welchen  Begründungen?  Bitte  namentlich  und  unter  Angabe  des Ortes  auflis‐

ten. Welche finanziellen Folgen hat das für die Eltern? 

 

Die  Übersicht  über  die  Antworten  der  örtlichen  Träger  der  öffentlichen  Jugendhilfe  ist  der  Anlage 2 zu entnehmen. 

 

3. In  welchem  zeitlichen  Rahmen  wird  die  Inanspruchnahme  der  fünfstündigen  Betreu‐

ung  durch  die  Träger  der  Tageseinrichtungen  umgesetzt?  Bitte  nach  Trägern  und  Kommunen auflisten. 

 

Die Übersicht zu den Antworten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der An‐

lage 3 zu entnehmen. 

 

4. Welche  Maßnahmen  hat  die  Landesregierung  gegen Träger  der  in Frage  genannten  Tageseinrichtungen veranlasst, die in  rechtswidriger Weise die  Stundenstaffelung für  die  Eltern nicht umsetzen? Wenn keine Maßnahmen  eingeleitet worden,  wie begrün‐

det die Landesregierung das Versäumnis? 

 

Die  Landesregierung  geht  davon  aus,  dass  die  Vorgaben  des  Kinderförderungsgesetzes  so‐

wohl auf gemeindlicher Ebene als auch auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte voll‐

umfänglich eingehalten werden. 

Auf  die  diesbezüglich  bestehende  Verpflichtung  der  örtlichen  Träger  der  Jugendhilfe,  ihre  Aufsichtsaufgaben entsprechend  und gegebenenfalls im Zusammenwirken  mit  der  Kommu‐

nalaufsicht wahrzunehmen, wird verwiesen. 

Die Landesregierung wird das Ergebnis der Abfrage bei den örtlichen Trägern der Jugendhilfe  zum Anlass nehmen,  die Aufsicht führenden Landkreise  und kreisfreien Städte, in  deren Zu‐

ständigkeit Handlungsbedarf besteht, in geeigneter Weise anzuhalten, die gesetzeskonforme  Umsetzung des KiFöG bezogen auf diesen Sachverhalt zu gewährleisten. 

   

(3)

Anlage 1 zu KA 7/4311

1 (Die Tabelle gibt die Zuarbeiten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in für die Antwort relevanter und deshalb teilweise gekürzter Form wieder.)

Altmarkkreis Salzwedel Gemäß § 5 Abs. 5 KiFöG haben die Träger von Kindertageseinrichtungen die gesetzlich geforderte Stundenstaffelung zu garantieren. Die Satzungshoheit jedoch liegt bei der Gebietskörperschaft. Die freien Träger von

Kindertageseinrichtungen sind demnach verpflichtet, nach der Satzung der Gebietskörperschaft zu handeln und u. a.

diese Kostenbeiträge und Stundenstaffelungen zu übernehmen.

Landkreis Anhalt-Bitterfeld k. A.

Landkreis Börde Mit der zum 01.08.2019 geltenden Stundenstaffelung wurden alle Gemeinden bzw. Verbandsgemeinden seitens des Landkreises aufgefordert, ihre Benutzungs- sowie Kostenbeitragssatzungen entsprechend den neuen gesetzlichen Regelungen anzupassen und somit die Grundlage zu schaffen, um die Betreuungsverträge seitens der Eltern und auch der freien Träger entsprechend angleichen zu können. Dies ist zu weiten Teilen im Landkreis auch erfolgt.

Burgenlandkreis In allen Kommunen des Landkreises existieren Kostenbeitragssatzungen mit der laut KiFöG geforderten Stundenstaffelung.

Stadt Dessau-Roßlau Bereits vor der verpflichtenden Regelung des Kinderförderungsgesetzes hat die Stadt Dessau-Roßlau in der „Satzung zur Festlegung und Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen in der Stadt Dessau-Roßlau“ folgende Stundenstaffelungen geregelt:

Betreuungsbereich Betreuungsstunden/Tag Kinderkrippe/Kindergarten 5, 6, 7, 8, 9,10

Hort 3, 4 und seit

01.01.2020 5.

Stadt Halle (Saale) Die Umsetzung erfolgt - soweit bekannt - entsprechend der Vorgaben im Rahmen der Öffnungszeiten der jeweiligen Tageseinrichtungen.

(4)

2 Landkreis Harz Im Landkreis konnte die stündliche Staffelung durch die Träger umfassend umgesetzt werden.

Landkreis Jerichower Land Die Umsetzung der Stundenstaffelung erfolgte durch Aufnahme entsprechender Regelungen in die jeweiligen

kommunalen Satzungen. Gemäß den vorliegenden Satzungen bieten alle Kindertageseinrichtungen im Bereich 0 bis 3 Jahre und 3 Jahre bis Schuleintritt eine Stundenstaffelung von 5 bis 10 Stunden an. Im Hortbereich bieten die Gemeinden Biederitz, Burg, Genthin, Jerichow und Möser eine Stundenstaffelung von 4 bis 6 Stunden in der Schulzeit und 5 bis 10 Stunden in der Ferienzeit an. Die Stadt Gommern bietet eine Staffelung jeweils ab der 5. Stunde an. Die Stadt Möckern und Gemeinde Elbe-Parey bieten im Hortbereich keine Stundenstaffelung an.

Landkreis Mansfeld- Südharz

Die Träger der Tageseinrichtungen wurden im Rahmen der LQE-Verhandlungen in 2019 von Seiten des Jugendamtes nochmals eindringlich auf die Novellierung des KiFöG und die sich daraus ergebende, den Eltern anzubietende Stundenstaffelung hingewiesen. Des Weiteren wird in der Stellungnahme gegenüber der Kommunalaufsicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Kostenbeitragssatzungen die fehlende Staffelung beanstandet.

Landkreis Saalekreis Die Bürgermeister/innen und Vertreter/innen der Kommunen des Landkreises wurden in einer

Informationsveranstaltung durch die Amtsleiterin des Jugendamtes am 27.06.2018 über die Novellierung des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Kenntnis gesetzt. Unter anderem war auch hier der Tagesordnungspunkt „Stundenstaffelung“ Thema der Veranstaltung. Die Kommunen wurden auf die Staffelung der anzubietenden Betreuungsstunden nach tatsächlich benötigten Stunden der Erziehungsberechtigten hingewiesen.

Darüber hinaus hat der Landkreis Saalekreis die Elternbeitragssatzungen aller ansässigen Kommunen im September 2020 überprüft. Im Zuge dessen wurden im Oktober 2020 fünf Gemeinden durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe angeschrieben, welche keine gesetzeskonforme Stundenstaffelung ausweisen konnten, um

entsprechende Anpassungen zu veranlassen.

Bisher sind keine Rückmeldungen der betreffenden Kommunen eingegangen bzw. wurden keine Satzungen entsprechend geändert.

Salzlandkreis Die Stundenstaffelung wurde von allen Kindertageseinrichtungen im Landkreis angenommen. Die Elternkuratorien wurden ebenso durch die Kindertageseinrichtungen befragt. Es ist festzuhalten, dass einige Einrichtungen vorerst nur z. B. im Hortbereich eine 6-stündige Betreuung anbieten, da sich die Eltern hierfür explizit entschieden haben. Jeder

(5)

Anlage 1 zu KA 7/4311

3 Träger bestätigt dem Landkreis, dass individuelle Wünsche stets Beachtung finden und kein Ausschluss erfolgen würde, sofern die 6–stündige Betreuung nicht in Anspruch genommen werden würde.

Landkreis Stendal Alle Einheits- und Verbandsgemeinden im Landkreis staffeln ihre Betreuungsbeiträge entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Satzungen, die in der Vergangenheit diese Staffelungen nicht enthielten, wurden im Kalenderjahr 2019 –in Einzelfällen nach entsprechender Intervention des Landkreises– entsprechend angepasst.

Landkreis Wittenberg Nur eine Satzung regelt keine Staffelung der angebotenen Stunden im Hort. Nur ein freier Träger bietet keine Stundenstaffelung im Hort an, obwohl die Satzung eine Staffelung vorsieht.

Landkreis Magdeburg k. A.

(6)

1 Altmarkkreis Salzwedel:

Fast alle Satzungen der Gebietskörperschaften im Landkreis weichen bei der Festsetzung der Stundenstaffelungen von den gesetzlichen Vorgaben ab. Die Gebietskörperschaften wurden zum wiederholten Male vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hingewiesen, dass die vorliegenden Satzungen nicht dem KiFöG entsprechen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nach § 13 Abs. 2 KiFöG das Recht der Beteiligung und Zustimmung im Verfahren zur Einführung neuer Satzungen. Das

Kinderförderungsgesetz besitzt derzeit keine Ermächtigungsgrundlage um auf Änderungen von bestehenden Satzungen hinzuwirken. Mögliche finanzielle Auswirkungen für die Eltern aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Stundenstaffelungen sind möglich in folgenden Gebietskörperschaften:

 Hansestadt Salzwedel (Krippe, Kindergarten, Hort),

 Hansestadt Gardelegen (nur Hort),

 Stadt Kalbe (Milde) – (Krippe, Kindergarten),

 Stadt Klötze (Krippe, Kindergarten, Hort),

 Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf (Krippe, Kindergarten, Hort).

Es sei darauf hingewiesen, dass die Stundenstaffelung in der Satzung der Stadt Arendsee (Altmark) dem KiFöG entspricht, ebenso die Staffelung in der Satzung der Hansestadt Gardelegen (außer Hort).

Einige Satzungen sehen stündliche Zusatzbeiträge vor , wenn die vereinbarte

Betreuungszeit von 5 Stunden überschritten wird. Alternativ muss für das zu betreuende Kind die nächsthöhere Betreuungszeit (8 Stunden) in Anspruch genommen werden. Die möglichen finanziellen Nachteile für die Eltern bei den Hortbeiträgen fallen geringer aus, da die Hortbeiträge geringer sind.

Landkreis Anhalt-Bitterfeld

Während einige Träger keine Angaben zur stündlichen Staffelung nach KiFöG gemacht haben, haben einige wenige freie Träger die Stundenstaffelung noch nicht vollständig umgesetzt:

 Johanniter Unfallhilfe e. V.,

 Kath, KG Heilige Familie,

 Evg. KG „St. Jakob“,

 AWO KV Köthen e. V.,

 Kath. Pfarrei St. Maria,

 Lebenshilfe gGmbH.

(7)

Anlage 2 zu KA 7/4311

2 Landkreis Börde

Eine Umsetzung erfolgte bisher nicht seitens der Verbandsgemeinde Elbe-Heide für alle Betreuungsbereiche. Weiterhin erfolgte eine Umsetzung für Schulkinder in folgenden Gemeinden bzw. Verbandsgemeinden noch nicht:

 Gemeinde Barleben,

 Verbandsgemeinde Obere Aller,

 Gemeinde Sülzetal,

 Stadt Wolmirstedt.

Die Ursachen sind vielfältig. Einerseits fehlen den Kommunen entsprechende

Entgeltvereinbarungen als Grundlage zur Kalkulation eines Kostenbeitrages, weiterhin ergibt sich ein enormer Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung und Kontrolle, der sich wiederum in den Gesamtbetreuungskosten niederschlagen würde. Inwieweit die freien Träger die stündliche Staffelung umsetzen, ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bekannt. Die finanziellen Folgen seitens der Eltern sind aus Sicht des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht abschätzbar, da gem. § 13 Abs. 2 KiFöG der Kostenbeitrag durch die Gemeinde oder Verbandsgemeinde festgelegt wird und keine Hypothesen seitens des Landkreises über nicht festgelegte Kostenbeiträge aufgestellt werden.

Burgenlandkreis

Dem Jugendamt ist kein Träger bekannt, der die jeweilige Kostenbeitragssatzung nicht umsetzt.

Stadt Dessau-Roßlau

Träger von Kindertageseinrichtungen, die eine Stundenstaffelung gemäß KiFöG nicht umsetzen, sind nicht bekannt.

Stadt Halle (Saale)

Träger von Kindertageseinrichtungen, die eine Stundenstaffelung gemäß KiFöG nicht umsetzen, sind nicht bekannt.

Landkreis Harz

Bei der überwiegenden Mehrzahl der Träger wird eine entsprechende Stundenstaffelung angeboten. Sollten Betreuungszeiten nicht angeboten werden, so wird dies mit dem

fehlenden Bedarf in den einzelnen Einrichtungen begründet. Die Absprachen diesbezüglich erfolgen mit den Kuratorien der Einrichtungen. Die finanziellen Auswirkungen können nicht beziffert werden. Diese sind von verschiedenen Faktoren, insbesondere dem erhobenen Kostenbeitrag abhängig und müssten in dem jeweiligen Einzelfall berechnet werden.

(8)

3 Landkreis Jerichower Land

Im Landkreis werden in fast allen Gemeinden und Verbandsgemeinden Stundenstaffelungen umgesetzt. Nur in zwei Gebietskörperschaften ist dies nur im Hortbereich noch nicht

umgesetzt (Stadt Möckern, Gemeinde Elbe-Parey).

Welche finanziellen Folgen dies für die Eltern hat, kann nicht abgeschätzt werden. Die Kostenbeiträge für den Hort wurden hier zwar nicht gestaffelt, sind jedoch im Vergleich zu den angepassten, gestaffelten Hortbeiträgen der anderen Kommunen im unteren

Kostenbereich.

Landkreis Mansfeld-Südharz

Es gibt einige wenige Träger, die diese Staffelung noch nicht umgesetzt haben.

 Eisleben:

Die Kommune beabsichtigt zum 01.06.2021 eine Anpassung der Benutzungs- und

Kostenbeitragssatzung. Die Träger haben es bereits angepasst und werden es ab 06/2021 umsetzen.

 Gerbstedt:

Die Kommune hat ihre Benutzungssatzung noch nicht angepasst. Der Träger wurde aktuell nochmals zur Neuverhandlung unter Berücksichtigung der Hortstaffelung aufgefordert.

 Mansfelder Grund-Helbra:

Die Kommune hat ihre Satzung schon angepasst, einzelne Träger haben es noch nicht umgesetzt, sind aber aktuell dabei.

Landkreis Saalekreis

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat ein Schreiben an die Gemeinden und Verbandsgemeinden versandt, welche die Kostenbeiträge festlegen und die die

Stundenstaffelung noch nicht vollständig umsetzen:

 Gemeinde Kabelsketal,

 Gemeinde Petersberg,

 Gemeinde Teutschenthal,

 Stadt Mücheln (Geiseltal),

(9)

Anlage 2 zu KA 7/4311

4

 Verbandsgemeinde Weida-Land.

Finanzielle Folgen könnten ggf. für die Erziehungsberechtigten entstehen, welche mehr Betreuungsstunden bezahlen müssen, als tatsächlich benötigt bzw. in Anspruch

genommen werden. Aktuelle Beschwerden von Eltern dahingehend sind dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bekannt.

Salzlandkreis

Träger von Kindertageseinrichtungen, die eine Stundenstaffelung gemäß KiFöG nicht umsetzen, sind nicht bekannt.

Landkreis Stendal

Träger von Kindertageseinrichtungen, die eine Stundenstaffelung gemäß KiFöG nicht umsetzen, sind dem Landkreis Stendal nicht bekannt.

Landkreis Wittenberg

Im Landkreis bietet nur ein Träger im Hortbereich keine Stundenstaffelung an:

 Evang. Johannes-Schulstiftung.

Stadt Magdeburg

k. A.

(10)

Anlage 3 zu KA 7/4311

1 Landkreis Altmarkkreis Salzwedel

Der gesetzliche Anspruch auf Hortbetreuung (5-Stunden-Platz) wird von den Trägern garantiert. Grundlage hierfür bilden die Satzungen der Gebietskörperschaften. Die

stundengenaue Aufteilung des Betreuungsanspruches auf evtl. stattfindende Frühhorte und Nachmittagshorte wurde bei den Trägern erfragt.

Träger Inanspruchnahme der fünfstündigen

Betreuung

Hansestadt Salzwedel Frühhort von 06.30 – 07.30 Uhr Nachmittagshort von 12:00-16:00 Uhr Verein für christliche Bildung „Stephan

Praetorius“ e. V.

Frühhort von 06:30 – 07:30 Uhr Nachmittags von 13:00 – 17:00 Uhr Verein „Kinderglück“ Steimke e. V. Frühhort von 06.30 – 07.30 Uhr

Nachmittagshort von 12:00-16:00 Uhr Stadt Kalbe (Milde) Frühhort von 06:00 – 07:00 Uhr

Nachmittags von 12:00 – 17:00 Uhr Freie Schule Altmark e. V. Frühhort von 07:30 – 08.00 Uhr

Nachmittags von 13:00 – 16:00 Uhr Hansestadt Gardelegen Frühhort von 06:30 – 07:30 Uhr

Nachmittags von 12:00 – 16:00 Uhr Stadt Arendsee (Altmark) Frühhort von 06:00 – 07.00 Uhr

Nachmittags von 12:00 – 17:00 Uhr

Stadt Klötze Frühhort von 06:00 – 07:00 Uhr

Nachmittags von 12:00 – 17:00 Uhr VB Beetzendorf-Diesdorf Frühhort von 06:00 – 07:00 Uhr

Nachmittags von 12:00 – 16:30 Uhr

Landkreis Anhalt-Bitterfeld

Träger Inanspruchnahme der fünfstündigen

Betreuung

AWO KV Köthen e. V. kein zeitlicher

Rahmen

Stadt Aken (Elbe) kein zeitlicher

Rahmen Euroschulen Bitterfeld gGmbH vormittags

(11)

Anlage 3 zu KA 7/4311

2 Trägerwerk Soziale Dienste 6 — 11 Uhr oder 7 — 12 Uhr

Johanniter Unfallhilfe e. V. 6 — 11 Uhr oder 7 — 12 Uhr

EJF gAG vormittags; bis 9 Uhr Bringzeit

Lebenshilfewerk Anhalt gGmbH

vormittags

Kath. KG Heilige Familie vormittags; Bringzeit 6.30 — 7.30 Uhr AWO Soziale Dienste Bitterfeld-Wolfen

gGmbH

7 — 12 Uhr

Kinderland Sachsen-Anhalt e. V. 7 — 12 Uhr oder 9 — 14 Uhr Diakonie Erziehung und

Bildung gGmbH

vormittags

Stadt Bitterfeld-Wolfen 7 —12 Uhr

Miteinander*Leben*Lernen e. V. zwischen 9 — 14 Uhr TM Sonnenkinderland e. V. zwischen 9 — 14 Uhr Gemeinde Muldestausee zwischen 9 — 14 Uhr Werkstatt für Bildung und Begegnung e. V. zwischen 7 — 12 Uhr Gemeinde Osternienburger Land zwischen 7 — 12 Uhr

Stadt Raguhn-Jeßnitz zwischen 6 — 12 Uhr

Stadt Sandersdorf-Brehna vormittags

Kinderland 2000 gGmbH zwischen 7 — 12 Uhr

Stadt Zörbig zwischen 7 — 12 Uhr

ASB RV Halle/Bitterfeld e. V. vormittags

Burgenlandkreis

Die Umsetzung der fünfstündigen Betreuung erfolgt sehr individuell auf die jeweilige Familie zugeschnitten in einem gewissen Handlungsrahmen, den die Einrichtung/ Träger vorgibt.

Selbst bei einem Träger (z.B. Gemeinde) mit mehreren Einrichtungen in verschiedenen Orten existieren verschiedene Umsetzungsvarianten. Da auch von der Variante „25 Betreuungsstunden pro Woche“ Gebrauch gemacht wird, ist die Variantenvielfalt noch größer. Dem Jugendamt sind keine Probleme bei der Umsetzung der fünfstündigen Betreuung bekannt. Eine Auflistung liegt nicht vor.

(12)

Anlage 3 zu KA 7/4311

3 Landkreis Börde

Hierzu liegen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Daten vor. Diese wurden bei den freien und kommunalen Trägern der Tageseinrichtungen mit den folgenden Rückmeldungen erhoben:

Träger Inanspruchnahme der fünfstündigen Betreuung BZG Ostharz gGmbH Betreuung im Hort der Freien Grundschule Globus

von 07.00 Uhr bis 17.00

Verbandsgemeinde Obere Aller Inanspruchnahme eines Betreuungsvertrags über 5 Stunden zwischen 06.00 und 12.00 Uhr

Stadt Oschersleben (Bode) Inanspruchnahme eines Betreuungsvertrags über 5 Stunden zwischen 06.00 und 12.00 Uhr

Stadt Wanzleben - Börde Die fünfstündige Betreuung findet in den

Tageseinrichtungen der Stadt Wanzleben-Börde überwiegend in der Zeit von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt

Gemeinde Sülzetal Die Einrichtungen sind von 6-17 Uhr täglich geöffnet.

Die 5 h können in diesem Fenster gewählt werden, es ist aber auch möglich die 25 h anders aufzuteilen.

Wichtig ist nur die Absprache mit der Einrichtung, bzgl. der Personaleinsatzplanung.

Seniorenhilfe GmbH Haldensleben in den Kindertagesstätten:

von 6:00 Uhr – 12:30 Uhr in den Horten:

von 6:00 Uhr – 17:00 Uhr in der Schulzeit und von 7:00 Uhr – 14:30 Uhr in der Ferienzeit Kath. Pfarrei „St. Johannes“/ Kath.

Pfarrei „St. Marien“

In der Kita St. Johannes in Haldensleben kann ein 5- Stundenplatz generell in der Zeit von 6:00-12:30 Uhr in Anspruch genommen werden. Die Kita möchte den Kindern eine ruhige und entspannte Mittagszeit von 12:30-14:00 Uhr anbieten und das Abholen der Kinder in dieser Zeit vermeiden. Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich (Schichtdienste u.a.).

Denkbar und realisierbar wäre auch eine Betreuung in der Nachmittagszeit, wobei dafür bislang keine

Bedarfe geäußert wurden. In der Kita St. Franziskus in Oschersleben werden 5- Stundenverträge in der

(13)

Anlage 3 zu KA 7/4311

4 Regel nur für die Eingewöhnungszeit geschlossen.

Gemeinde Hohe Börde Die Inanspruchnahme der fünfstündigen Betreuung bzw. 25 Wochenstunden erfolgt laut Satzung in der Öffnungszeit von 06:00 bis 17:00 Uhr.

Gemeinde Barleben k. A.

Volkssolidarität Kinder-, Jugend- und Familienwerk gGmbH Sachsen- Anhalt

Grundsätzlich richtet sich die Inanspruchnahme der fünfstündigen Betreuung nach den Bedarfen der Familien. Die Zeiten müssen dann verbindlich angegeben werden und wenn sich die zeitlichen Bedarfe ändern, wird dies schriftlich beantragt und bestätigt.

Gemeinde Niedere Börde Die fünfstündige Betreuung in den Einrichtungen ist von 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr möglich.

Lebenshilfe Ostfalen gemeinnützige GmbH

Die fünfstündige Betreuung wird zwischen 06:00–

17:00 Uhr umgesetzt.

AWO Landesverband Sachsen- Anhalt e.V.

Bei einer Inanspruchnahme bis (inklusive) 5 Stunden können Eltern ihre Kinder in der Zeit von 06:00 – 12:00 Uhr betreuen lassen, ab 6 Stunden steht Ihnen die gesamte Breite der Öffnungszeit zur Verfügung.

Verbandsgemeinde Flechtingen Die Eltern können den Zeitrahmen der

Öffnungszeiten für eine 5-stündige Betreuung nutzen.

Die Öffnungszeiten variieren aber unter den einzelnen Kindertagesstätten. Dennoch gilt, dass die Kinder nicht während der Ruhephase zwischen 12.30 Uhr und 14 Uhr gebracht oder geholt werden sollen, es sei denn es gibt Anlässe, die das unabdingbar machen.

Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Börde e.V.

In den Einrichtungen des Trägers werden derzeit 14 Kinder mit einer wochentäglichen Betreuungszeit von 5 Stunden betreut. Diese findet ausschließlich in der Zeit von 7:00 – 12:00 Uhr statt.

Stadt Oebisfelde-Weferlingen In den Tageseinrichtungen der Stadt Oebisfelde- Weferlingen wird die fünfstündige Betreuung bei den Kindergärten von 07.00 bis 13.00 Uhr und bei den Horten von 6.00 bis 07.30 Uhr und 12.00 bis 16.00 Uhr in Anspruch genommen.

(14)

Anlage 3 zu KA 7/4311

5 Verbandsgemeinde Westliche Börde Die fünfstündige Betreuung wird von 07:00 Uhr bis

12:00 Uhr in Anspruch genommen.

Stadt Wolmirstedt Die Betreuungszeit von 5 h/Tag bzw. 25 h/Woche werden in der Tageseinrichtung „Hort Stadt Wolmirstedt“ nur in der Ferienzeit angeboten.

Die Eltern können innerhalb der Öffnungszeiten die Betreuungszeit gemäß den persönlichen

Bedürfnissen wählen. Eine zeitliche Reglementierung erfolgt nicht. Weiterhin besteht die Möglichkeit die Betreuungszeit von 5h/Tag als Wochenstunden (25 h) z.B. an drei Tagen zu nutzen.

DRK Altmark West e. V. Die 5 stündige Betreuungszeit ist in den Anlagen zum Betreuungsvertrag wie folgt geregelt: „Das

Betreuungsangebot von 5 Stunden täglich wird in der Regel vormittags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr ermöglicht.“

In der Praxis sieht es so aus, dass diese Zeit in der Krippe genutzt wird und im Kita-Bereich eher 7:30 Uhr - 12:30 Uhr. Das 5- stündige Betreuungsangebot wird kaum gewählt. Aktuell haben nur 2 von 94 Familien einen Betreuungsvertrag für 5 Stunden

abgeschlossen.

Verein Klein und Groß Der Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der fünfstündigen Betreuung liegt in der Einrichtung des Trägers zwischen 07.00 Uhr -13.00 Uhr. Die

fünfstündige Betreuung wird nur in wenigen Fällen in Anspruch genommen.

Stadt Dessau-Roßlau

Kinder mit einer vertraglich vereinbarten Betreuungszeit von 5 Std. pro Tag sind im

Krippenbereich mit 5 % und im Kindergartenbereich mit 3 % der gesamt betreuten Kinder in den Kindertageseinrichtungen bzw. bei den Tagespflegepersonen der Stadt Dessau-Roßlau.

(15)

Anlage 3 zu KA 7/4311

6

Stadt Halle (Saale)

Die Inanspruchnahme der fünfstündigen Betreuung ist in nachfolgender Tabelle aufgeführt.

Hierbei sind alle Träger der Tageseinrichtungen enthalten, die bezüglich der

Inanspruchnahme die erforderlichen Informationen mitgeteilt haben bzw. diese vorliegen.

Träger Inanspruchnahme der fünfstündigen Betreuung

Arbeiterwohlfahrt RV Halle-Merseburg e. V. AWO Kindertageseinrichtungen Halle (Saale) gGmbH

KITA: 7.00-12.00 Uhr oder 9.00-14.00 Uhr oder individuell (abhängig von Einrichtung)

Hort: Frühhort ab 6.00 Uhr bis Schulbeginn, Hort:

Schulende bis 18.00 Uhr ASB Landesverband Sachsen-Anhalt e.

V. 9.00 Uhr - 14.00 Uhr

Clara Zetkin gGmbH Innerhalb der Öffnungszeiten frei wählbar DRK Kreisverband Halle-Saalkreis-

Mansfelder Land e. V. Innerhalb der Öffnungszeiten frei wählbar Eigenbetrieb Kindertagesstätten Innerhalb der Öffnungszeiten frei wählbar

(spätestens Beginn ab 9 Uhr)

Erdenkinder gGmbH 9.00-14.00 Uhr (5 Tage); 9.00-15.15 (4 Tage);

Entsprechende Anpassung bei früherem Beginn Erste Kreativitätsschule Sachsen-Anhalt

e. V. 7.00-12.00 Uhr (Einzelfallentscheidung mgl.)

Evangeliumsgemeinde Halle - keine Kinder in Betreuungsstufe 25h/Wo

Träger Regelungen zur Inanspruchnahme

5 Betreuungsstunden/ Tag

ADA keine Beschränkungen

Behindertenverband keine Beschränkungen / Empfehlung 7:00 bis 12:00 Uhr

Caritas keine Beschränkungen

DeKiTa individuelle Regelungen in Absprache mit den Elternkuratorien

ev. KG Rodleben im Einvernehmen mit Kuratorium i. d. R. 7:00 bis 12:00 Uhr (nur zur Eingewöhnung) ev.Stadtgemeinde an der Mulde im Einvernehmen mit Kuratorium i. d. R. 7:00 bis 12:00 Uhr (nur zur Eingewöhnung)

JUH keine Beschränkungen

Klinikum keine Beschränkungen

Tagespflege keine Beschränkungen

TWSD i. d. R. 7:00 bis 12:00 Uhr oder 6:00 bis 11:00, Ausnahmen möglich

Waldkindergarten e.V. keine Beschränkungen

(16)

Anlage 3 zu KA 7/4311

7 Christliche Freikirche e. V.

Franckesche Stiftungen Innerhalb der Öffnungszeiten frei wählbar Gemeinschaftsschule für (H)alle e. V. Innerhalb der Öffnungszeiten frei wählbar Jugendwerkstatt "Frohe Zukunft" Halle-

Saalkreis e. V.

Innerhalb der Öffnungszeiten frei wählbar

Kath. Pfarrei St. Franziskus Caritas Regionalverband Halle e. V.

KITA: 7.30-12.30; HO: von Eltern gewählt

KiBerU e. V. Innerhalb der Öffnungszeiten frei wählbar

Kinder- und Jugendhaus e. V. 7.00-12.00 Uhr; Für Schichtarbeiter entsprechend dem Schichtplan

Kinder(t)räume gUG Eingewöhnung: 9.00-14.00; Individuell KINDERBLICK gemeinnützige UG Innerhalb der Öffnungszeiten frei wählbar Kita Wunderwelt gUG Individuell

Montessori-Gesellschaft Halle e. V. 8.00-16.00 (Unterteilung in mit/ohne Frühhort) Outlaw gGmbH Innerhalb der Öffnungszeiten frei wählbar Verein für Bewegung u. Kreativität in

der Kindertagesstätte e. V. Innerhalb der Öffnungszeiten frei wählbar Verein zur Förderung der

Waldorfpädagogik e. V. Innerhalb der Öffnungszeiten frei wählbar VHS-Bildungswerk GmbH Innerhalb der Öffnungszeiten frei wählbar Villa Jühling gemeinnützige

evangelische Familienservice GmbH Innerhalb der Öffnungszeiten frei wählbar Zweckverband familienunterstützender

Einrichtungen im Ev. Kirchenkreis Halle- Saalkreis Ev. Christusgemeinde

7.00-12.00 Uhr oder 8.00-13.00 Uhr; oder individuell

Landkreis Harz

Sofern durch die Einrichtungen Vorgaben für die fünfstündige Betreuung gemacht werden, wird dies in der folgenden Übersicht dargestellt:

Träger Inanspruchnahme der fünfstündigen

Betreuung Gemeinnütziger Verein für

Sozialeinrichtungen e.V.

7:00 - 12:00 Uhr, 07:30 - 12:30 Uhr

Stadt Blankenburg (Harz) 7: 00 - 12:00 Uhr, 09:00 - 14:00 Uhr

Stadt Falkenstein/Harz In Satzung nicht festgelegt, variabel möglich, Kita-Kinder in der Regel vormittags von

(17)

Anlage 3 zu KA 7/4311

8 entweder 7-12 Uhr oder von

9-14 Uhr Arbeiter-Samariter-Bund gemeinnützige

Gesellschaft für Sozialeinrichtungen mbH

Abgabe der Kinder bis spätestens 9.00 Uhr Diakonisches Werk im Kirchenkreis

Halberstadt e.V.

7.00 -12.00 Uhr oder 9.00- 14.00 Uhr

Diakonissen-Mutterhaus Cecilienstift Halberstadt

07:00 - 13:00 Uhr

Gemeinnützige Paritätische Netzwerke - PIN GmbH

7.00-12.00 Uhr

Stadt Ilsenburg 7.00-12.00 Uhr

Arbeiterwohlfahrt Regionalverband am Harz e.V.

5:30 - 12:00 Uhr

Stadt Osterwieck 07:00-12:00 Uhr

Deutsches Rotes Kreuz

Quedlinburg/Halberstadt Service gGmbH

von 6:00 bis 11:30 Uhr

Lebenshilfe Harzkreis gGmbH 6.00 Uhr bis mittags Waldorf-Kindertagesstätte

Harzvorland e.V.

7:00 - 12:00 Uhr, 07:30 - 12:30 Uhr

Evang. Kirchengemeinde der

Christuskirche Wernigerode-Schierke

07:30 Uhr - 12:30 Uhr

Landkreis Jerichower Land

Träger Inanspruchnahme der fünfstündigen Betreuung

Corneliuswerk

Die Betreuung der Kinder im zeitlichen Rahmen der fünfstündigen Betreuung wird nach den individuellen Bedürfnissen der Eltern und zum Wohl des Kindes, innerhalb der Öffnungszeiten des ev.

Hortes Burg umgesetzt.

Einheitsgemeinde Stadt Gommern

Kindern bis zum Schuleintritt wird eine tägliche Betreuungszeit von 5 – 10 Std. angeboten. Diese wird in der Regel in der Zeit in Anspruch genommen, in der die Angebote entsprechend der Konzeption vorgehalten werden.

Einheitsgemeinde Stadt Genthin

Eltern können bei einer Betreuungszeit von 5 Stunden individuell den zeitlichen Rahmen festlegen. Allerdings erfolgt die

Betreuungszeit im KK/KG-Bereich hier hauptsächlich in der Zeit von 07:00 - 12:00 Uhr. Für die Hortkinder erfolgt die Betreuung

(18)

Anlage 3 zu KA 7/4311

9 hauptsächlich nach Schulschluss bis zur Schließung der

Einrichtungen i.d.R. um 17:00 Uhr. Zusätzlich kann der Frühhort (1 Stunde) in Anspruch genommen werden.

Stadt Burg

Die Stadt Burg hat in ihrer Benutzungssatzung, zur Gewährleistung der Teilnahme am Bildungsangebot, Rahmenzeiten für die Nutzung der gestaffelten

Betreuungsstunden genannt. (im KK/KG-Bereich: 4-5 h von 07:00 – 12:00 Uhr, im Hortbereich: 4 Stunden von 12:00 – 16:00 Uhr (incl. Frühhort), 5 Stunden von 12:00 – 17:00 Uhr (incl. Frühhort)

DRK

Die fünfstündige Inanspruchnahme der Betreuung im Hort ist innerhalb der Öffnungszeiten der jeweiligen Einrichtungen möglich.

Einheitsgemeinde Biederitz

Rahmenzeiten für eine 5-Stunden-Betreuung sind nicht vorgegeben; gesamte Öffnungszeit der Einrichtungen (6.00 – 17.00 bzw. 18.00 Uhr) ist nutzbar. Durchschnittliche

Betreuungszeit im Krippen- und Kitabereich liegt bei ca. 9 h täglich.

Landkreis Mansfeld-Südharz

k. A.

Landkreis Saalekreis

Jede Einrichtung verfügt im Rahmen ihrer pädagogischen Konzeption sowie ihrer Hausordnung über die Möglichkeiten, den Tagesablauf zur Erfüllung und Gewährleistung des Bildungsauftrages selbst zu gestalten. Genaueres ist der Übersicht zu entnehmen:

Träger Inanspruchnahme der fünfstündigen

Betreuung

Adam-Olearius-Schule e. V. Aschersieben Stundenstaffelung in 12 und 15 Stunden pro Woche

Eine tägliche Betreuung erfolgt ab 13.00 Uhr bis maximal 16.00 Uhr.

AWO Kinder- und Jugendhilfe gGmbH Quedlinburg

kein festgesetzter zeitlicher Rahmen AWO Kreisverband Salzland e. V. kein festgesetzter zeitlicher Rahmen BBRZ - Schul- und Betreuungs gGmbH Schulzeit:

Frühhort 06.00 — 07.45 Uhr

(19)

Anlage 3 zu KA 7/4311

10 Späthort 13.15 — 17.00 Uhr

Ferien: 06.00 — 17.00 Uhr Diakonisches Werk im Kirchenkreis

Halberstadt e. V.

von 7.30 Uhr — 12.30 Uhr und nach Vereinbarung

Europäisches Bildungswerk für Beruf und Gesellschaft gGmbH

von 6.00 Uhr — 17.00 Uhr

Evangelische Martinsgemeinde Bernburg vormittags individuell Förderverein "Freie Montessori Schule"

e.V.

je nach Stundenplan von 12.00 Uhr — 17.00 Uhr

Förderverein "Kinderreich" e.V.

Aschersleben Ankunft bis 09.00 Uhr, ansonsten individuell

(maximal bis 14.00 Uhr) _

Förderverein "Krabbelkiste-Nord" e.V.

Aschersleben

von 7.00 Uhr — 12.00 Uhr

Förderverein "Maria Montessori Kinderhaus Aschersleben" e.V.

kein festgesetzter zeitlicher Rahmen

Förderverein "Pünktchen" e.V.

Aschersleben

von 7.00 Uhr — 12.00 Uhr

Förderverein der Tageseinrichtung

"Fröbel's Spielkiste" e.V. Aschersleben

von 7.00 Uhr — 12.00 Uhr und nach Vereinbarung

Förderverein Freunde von der

Tageseinrichtung "Rappelkiste" Etgersleben e. V.

von 7.00 Uhr — 12.00 Uhr

Freie Montessori Schule e. V. Schönebeck Individuelle Absprache

Freie Sekundarschule Bernburg gGmbH Schulzeit von 6.00 Uhr — 8.00 Uhr und ab 13.00 Uhr — 17.00 Uhr; Ferien individuell

Gemeinde Bördeland Horte: ab 06.00 Uhr bis Schulbeginn und ab 13.00—17.00 Uhr

Kitas: Empfohlene Kernzeit ab 08.30 Uhr, Abholen entweder bis 12.00 Uhr oder ab 14.00 Uhr (vor oder nach Ruhezeit)

Kinderland gGmbH von 9.00—14.00 Uhr/ 07.00—12.00 Uhr

(20)

Anlage 3 zu KA 7/4311

11 Kindertagesstätten im

evangelischen Kirchenkreis Egeln Zweckverband

von 06.00 Uhr — 12.00 Uhr

Knirpsenland - Zeit für Kinder e. V. kein festgesetzter zeitlicher Rahmen

Lebenshilfe Bernburg gGmbH von 7.00 Uhr — 12.00 Uhr oder 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Lebenshilfe Bördeland gGmbH Ankunft in der Regel bis 08:30 Uhr/

Abholen zwischen 11:45 Uhr und 12:00 Uhr oder ab 14:30 Uhr (vor oder nach Mittagsruhe)

Lebenshilfe Harzvorland gGmbH von 7.00 Uhr — 12.00 Uhr

Oskar-Kämmer-Schule Schulzeit von 6.00 Uhr — 8.00 Uhr und von 14.00 Uhr — 17.00 Uhr, Ferien von 6.00 Uhr — 17.00 Uhr

Rückenwind Bernburg e. V.

Bernburg (Saale)

Festlegung der Bring-und Abholzeit im Rahmen der Öffnungszeiten; kann auch täglich verschieden sein:

maximal 25 Wochenstunden z. B.: Mo.-Fr. 7.30 Uhr — 12:30 Uhr oder 9:00—14.00 Uhr oder 11:00 Uhr—16:00 Uhr usw.

Stadt Staßfurt Kita: Ankunft von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, ansonsten individuell (maximal bis 14.00 Uhr)

Hort: Staffelungen für den Schulbetrieb ab der zweiten Betreuungsstunde, Während der Ferienzeit ist eine

Betreuung ab der 5. Stunde möglich. In der Ferienzeit sollten die Hortkinder jedoch spätestens 9.30 Uhr die Einrichtung besuchen.

Stiftung evangelische Jugendhilfe Bernburg (Saale)

kein festgesetzter zeitlicher Rahmen

(21)

Anlage 3 zu KA 7/4311

12 Stiftung Staßfurter Waisenhaus ab 08:00 Uhr Kern- / Zählzeit, ansonsten

individuell (maximal bis 13.00 Uhr)

Verbandsgemeinde Saale-Wipper von 6:00 Uhr bis 12:00 Uhr oder von 9:00 Uhr 14:00 Uhr

Ausnahmen zugelassen, sofern Abholzeit nicht während Ruhezeit der Einrichtung

Verein "Nestwärme" e. V. Kita: mindestens von 06:00 Uhr bis 11:00 Uhr oder maximal von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr sowie alle erdenklichen Zeitvariationen dazwischen

Hort: Schulzeit mindestens von 06:00 Uhr bis 16:00 Uhr und maximal 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

In den Ferien beträgt die 5-stündige Betreuungszeit mindestens von 06:00 Uhr bis 11:00 Uhr oder maximal von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie allen erdenklichen Zwischenvariationen für 5 Stunden.

Villa Kunterbunt e. V. Bernburg (Saale) von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr; von 9.00 - 14.00 Uhr oder nach Vereinbarung

Volkssolidarität Kinder-, Jugend- und Familienwerk gGmbH Sachsen-Anhalt

kein festgesetzter zeitlicher Rahmen

Salzlandkreis

Träger Inanspruchnahme der fünfstündigen Betreuung Studentenwerk Halle Es gibt in der Forschungskita Campuskids derzeit kein

Kinder mit der Betreuungsstufe von 5 Stunden. Die Eltern haben aber ausgehend vom Betreuungsvertrag die Möglichkeit, diese Stufe für jeden vollen Monat zu wählen. Die Kinder sollen dann bis 09:30 Uhr in die Kita kommen.

Evangelische Schulstiftung Zeitlicher Rahmen der 5- stündigen Hortbetreuung: In der Schulzeit von 12.30-17.00 Uhr und in den Ferien ein 8- stündiger Anspruch In der Zeit von 6.00-17.00 Uhr. Zeitlicher Rahmen der 5-stündigen

Kitabetreuung: ganztägig in der Zeit von 7.00-16.00

(22)

Anlage 3 zu KA 7/4311

13 Uhr

Kinderträume Merseburg qUG/Haring

Betreuungszeiten nicht vorgegeben, Empfehlung:

Zwischen 06 - 12 Uhr oder zwischen 08 - 14 Uhr Kirchenvorstand Träger e. V. Von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr

AWO Regionalverband Halle- Merseburg e. V.

individuell

Kinderland gGmbH individuell

Base e. V. 12:00-17:00 Uhr, Absprachen möglich Kinderoase Vitzenburg gGmbH 07:00-12:00 Uhr, 12:00-17:00 Uhr Verbandsgemeinde Weidaland flexibel

Stadt Braunsbedra flexibel

Gemeinde Kabelsketal 07:00 Uhr-12:00 Uhr Gemeinde Petersberg flexibel

Pro Kita e. V. 07:00Uhr-12:00 Uhr, 09:00-14:00 Uhr Gemeinde Schkopau flexibel

Waldorf e. V. flexibel

Stadt Wettin-Löbejün flexibel

Stadt Leuna 07:00 Uhr-12:00 Uhr

Gemeinde Teutschental Spätestens ab 09.00 Uhr

AWO Saalkreis flexibel

Landkreis Stendal

Dazu können derzeit keine Daten bereitgestellt werden.

Landkreis Wittenberg

In der Regel von 6:00 Uhr-17:00 Uhr (Ausnahme von 5:00 Uhr- 22:00 Uhr).

Es sind keine zeitlichen Einschränkungen für 5-Stunden-Plätze vorgegeben.

Es ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die 5 Stunden Betreuung vorzugsweise von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr stattfindet.

Stadt Magdeburg

k. A.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wie  viele  Unternehmen  in  Sachsen‐Anhalt  haben  in  Hygienekonzepte  oder  Maßnahmen  investiert  und  können  dennoch  pandemiebedingt  nicht  öffnen  oder 

Wie viele Geräte (Laptops, Tablets, etc.) stehen für Schüler*innen in den Schulen Sachsen-Anhalts zur Nutzung für hybride sowie digitale Unterrichtsformen im neuen Schuljahr

Konfrontation/Politische Einstellung gegen links PRev.. Ortsteil

Zudem haben die Absolventinnen und Absolventen des Vorbereitungsdienstes ebenso wie die Hochschulabsolventinnen und -absolventen eine freie Berufswahl ge- mäß Artikel 12 GG und

Dem  Grunde  nach  ist  der  jetzige  Planungsstand  bei  „Null“.  Ein  Ingenieurbüro  wurde  gefunden,  welches  die  Ausschreibungsunterlagen  erstellt,  um 

Dies vorangestellt liegen der Landesregierung Erkenntnisse im Sinne der Fra- gestellung derzeit insoweit vor als bekannt ist, dass sich unter den Teilnehmern auch Personen

Für Radwege des D-Routennetzes sind keine Kriterien, Standards und Vorgaben bekannt.. Die Einbindung vorhandener Fernradwege der Bundesländer erfolgte ohne spezielle Prüfung

Sind der Landesregierung Nebenwirkungen durch eine Impfung mit mRNA- Covid-19-Impfstoffen (Comirnaty von BioNTech/Pfizer sowie COVID-19 Vac- cine Moderna von Moderna) bekannt..