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Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

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Academic year: 2022

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Hinweise: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Land- tagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich.

Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader.

Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen.

(Ausgegeben am 01.11.2021)

01.11.2021

Drucksache 8/314

öffentlich

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

Abgeordneter Daniel Wald (AfD)

Datenleck im Universitätsklinikum Magdeburg Kleine Anfrage - KA 8/175

Sehr geehrter Herr Präsident,

beigefügt übersende ich Ihnen die Antwort der Landesregierung - erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport - auf die o. g. Kleine Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Tamara Zieschang

Ministerin für Inneres und Sport

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Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

Abgeordneter Daniel Wald (AfD)

Datenleck im Universitätsklinikum Magdeburg Kleine Anfrage - KA 8/175

Vorbemerkung des Anfragestellers

In immer kürzeren Abständen verüben Linksextreme gezielte Anschläge auf Autos, Im­

mobilien oder sogar die körperliche Unversehrtheit vermeintlich politischer Gegner. Das Bundesamt für Verfassungsschutz spricht in diesem Zusammenhang von der „Gefahr eines neuen Unksterrorismus“. Häufig ist dabei unklar, woher die Gewalttäter die für ihre

Tat notwendigen personenbezogenen Daten ihrer Opfer haben.

Der AfD-Fraktion liegen Informationen vor, wonach das Landeskriminalamt derzeit mehrere Straftaten gegen das Landesdatenschutzgesetz untersucht, die in der Universitätsklinik Magdeburg begangen wurden. Einer namentlich bekannten beschuldigten Person wird dabei u. a. vorgeworfen, die durch einen ihr dienstlich zugewiesenen Zugang zu sensiblen Datenbanken abgefragten personenbezogenen Daten im Rahmen ihres Engagements gegen vermeintlich Rechte bzw. Rechtsextreme gespeichert und ggf. zum Zweck der Verübung von Straftaten an Dritte weitergegeben zu haben.

Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg geht dem Verdacht nach, die beschuldigte Person habe unter missbräuchlicher Nutzung von Zugangsdaten, die ihr zur dienstlichen Verwendung von der Universitätsklinik Magdeburg zur Verfügung gestellt wurden, ohne dienstlichen Bezug Datenbestände in Einwohnermeldeämtern in ganz Deutschland im

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erheblichen Umfang abgefragt, missbräuchlich verwendet und hierbei jeweils einen Ver­

stoß gegen § 33 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz des Landes Sach­

sen-Anhalt (DSAG LSA) begangen.

Auf einem privaten Rechner der beschuldigten Person wurde eine Vielzahl von Dateien gefunden, deren Inhalt Rückschlüsse darauf zulässt, dass diese im großen Maßstab Da­

ten über Personen, die nach ihrem Dafürhalten dem „rechten politischen Spektrum“ zu­

zurechnen sind, ausgespäht und gesammelt haben könnte.

Die Auswertung des bei der beschuldigten Person sichergestellten Datenmaterials dauert an.

Bis zum 6. August 2021 umfasste der Verfahrenskomplex bereits 166 Einzelverfahren jeweils wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 33 DSAG LSA; am 8. Oktober war deren Anzahl auf 182 angestiegen.

Die Ermittlungsbehörden gehen zudem dem rechtlich deutlich schwerwiegenderen Ver­

dacht nach, die Beschuldigte - die im jüngst veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2020 des Landes Sachsen-Anhalt als „amtsbekannte Linksextremistin“ bezeichnet wird - habe die Daten zu dem Zweck an Mitglieder der linken Szene weitergegeben, andere Personen, welche die beschuldigte Person der rechten Szene zuordnete, ausfindig zu machen und zu schädigen. Dieser Verdacht kann allerdings erst auf der Grundlage des vollständigen Ermittlungsergebnisses abschließend beurteilt werden.

Frage 1:

In welchem konkreten Zeitraum hatte die beschuldigte Person Zugriff auf welche Datenbanken (z. B. das Datenbanksystem des Einwohnermeldeamtes)? Welche Daten wurden ab ge fragt?

Antwort auf Frage 1:

Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.

Der Zugriff der beschuldigten Person auf die Datenbank der Einwohnermeldeämter bestand vom 27. Januar 2016 bis zum 15. Mai 2020.

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Frage 2:

Hatte die beschuldigte Person Zugriff auf gesundheitliche Informationen der Ge­

schädigten? Wenn ja, in welchem Umfang?

a) Liegen der Landesregierung Informationen vor, wonach gesundheitliche Informationen der Geschädigten durch die beschuldigte Person abge­

fragt bzw. an Dritte weitergegeben wurden?

Frage 3:

Liegen der Landesregierung Informationen vor, wonach sich die beschuldigte Per­

son widerrechtlich Zugriffs rechte auf Datenbanken verschafft hat?

Antwort auf die Fragen 2, 2 a) und 3:

Die Fragen werden zusammenhängend beantwortet.

Es wird auf die Vormerkung der Landesregierung und die Antwort auf Frage 1 verwiesen.

Frage 4:

Wie groß ist die Anzahl der durch die Tat der beschuldigten Person oder mögliche Folgetaten Geschädigten? Aus welchen Bundesländern kommen die Geschädig­

ten?

Antwort auf Frage 4:

Aufgrund der weiterhin andauernden Ermittlungen ist der Landesregierung eine valide Beantwortung der Frage nicht möglich.

Insofern wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.

Frage 5:

Wie groß ist die Anzahl an Straftaten, bei denen durch die beschuldigte Person weitergegebene personenbezogene Daten verwendet wurden?

a) Um welche Arten von Straftaten handelt es sich?

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b) Liegen der Landesregierung Informationen vor, wonach durch die be­

schuldigte Person weitergegebene Daten bei Straftaten im Bereich der

„Straftaten gegen das Leben“ verwendet wurden?

Frage 6:

Hat die beschuldigte Person nach jetzigem Kenntnisstand allein gehandelt?

Frage 7:

Liegen der Landesregierung Informationen vor, wonach Kontakt zwischen der be­

schuldigten Person und den Beschuldigten im Verfahren gegen die sog. Leipziger

„Kiez-Miliz“ bzw. der in diesem Verfahren Beschuldigten Lina E. bestand?

Antwort auf die Fragen 5 bis 7:

Die Fragen werden zusammenhängend beantwortet.

Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.

Frage 8:

Liegen der Landesregierung Informationen vor, wonach die beschuldigte Person Kontakt zu sonstigen linken oder linksextremen Gruppierungen und/oder informel­

len Personenzusammenschlüssen gehabt hat bzw. hat?

a) Wenn ja, um welche Gruppierungen handelt es sich?

Frage 9:

Liegen der Landesregierung Informationen vor, wonach die beschuldigte Person Mitglied linker oder linksextremer Gruppierungen und/oder informeller Personen­

zusammenschlüsse gewesen ist?

a) Wenn ja, um welche Gruppierungen handelt es sich?

Antwort auf die Fragen 8 bis 9 a):

Die Fragen werden zusammenhängend beantwortet.

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Die beschuldigte Person ist der Verfassungsschutzbehörde als langjährige Angehörige der linksextremistischen Szene in Magdeburg bekannt. Sie war vor allem in dem links­

extremistisch beeinflussten Bündnis „Magdeburg Nazifrei“ aktiv und war an der Organi­

sation der Proteste gegen die alljährlichen Demonstrationen der rechtsextremistischen Szene anlässlich des Jahrestages des Bombenangriffs auf die Stadt am 16. Januar 1945 beteiligt. Dazu hielt sie Kontakt zu den linksextremistischen Gruppierungen „Zusammen Kämpfen“ und „Rote Hilfe e. V.“. Auch nach der Auflösungserklärung von „Magdeburg Nazifrei“ im Juli 2016 hielt sie weiter Kontakt in die linksextremistische Szene. Nach den polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren sicherte ihr die Ortsgruppe des „Rote Hilfe e. V.“ in Magdeburg sowohl ideologische als auch finan­

zielle Unterstützung zu. Auch aus dem Umfeld von „Zusammen Kämpfen“ kam es zu Solidaritätsaufrufen für die beschuldigte Person.

Frage 10:

In welchem konkreten Zeitraum hatte die beschuldigte Person Zugriff auf sensible Datenbanken (z. B. das Datenbanksystem des Einwohnermeldeamtes)?

Antwort auf Frage 10:

Es wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen.

Frage 11:

Liegen der Landesregierung Informationen vor, wonach die beschuldigte Person Listen oder Datenbanken mit Namen und personenbezogenen Daten (z. B. Ad­

resse, Fotografien, etc.) über Personen mit vermeintlich rechter Gesinnung geführt hat? Wenn ja, welche und in welchem Umfang?

a) Enthalten diese Listen Material (z. B. weitere personenbezogene Daten, Fotografien, etc.), welches nicht den Datenbankabfragen der beschuldig­

ten Person zuzuordnen ist? Wenn ja, ist der Landesregierung die Her­

kunft dieses Materials bekannt?

b) Schätzt die Landesregierung diese Listen zum jetzigen Zeitpunkt als sog.

„ Todeslisten“ ein?

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Antwort auf die Fragen 11,11a) und 11 b):

Die Fragen werden zusammenhängend beantwortet.

Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.

Frage 12:

Liegen der Landesregierung Informationen vor, wonach es in den vergangenen 10 Jahren weitere Fälle vergleichbarer Natur (Missbrauch von Zugriffsrechten oder -möglichkeiten auf Datenbanken zum Zweck des Vorgehens gegen vermeintliche Rechte oder Rechtsextreme) gab? Wenn ja, welche? Wenn ja, sieht die Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt Verbindungen zwischen den unter 12.

erfragten Fällen und den mutmaßlichen Taten der beschuldigten Person?

Antwort auf Frage 12:

Der Landesregierung liegen keine solchen Informationen vor.

Frage 13:

Wie lautet der konkrete Tatvorwurf gegen die beschuldigte Person?

Antwort auf Frage 13:

Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.

Frage 14:

Ordnet die Landesregierung die mutmaßlichen Taten der beschuldigten Person bzw. die durch die Weitergabe der Daten ermöglichten Folgetaten als „politisch motiviert“ ein? Wenn ja, mit welcher Begründung und in welchem politischen Bereich?

Antwort auf die Frage 14:

Die mutmaßlichen Taten der beschuldigten Person bzw. die durch die Weitergabe der Daten ermöglichten Folgetaten werden auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungs­

standes als „politisch motiviert“ eingeordnet.

Die beschuldigte Person ist der Verfassungsschutzbehörde als langjährige Angehörige der linksextremistischen Szene in Magdeburg bekannt. Als solche betätigt sie sich seit Jahren gegen den Rechtsextremismus. Die mutmaßlich begangenen Straftaten sind in

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diesen Kontext einzuordnen und damit nach bisherigem Ermittlungsstand dem Phäno­

menbereich Politisch motivierte Kriminalität-Iinks zuzuordnen.

Frage 15:

Wurden durch die Universitätsklinik Konsequenzen (z. B. im Bereich des Datenschutzes, oder des Personalwesens) aus dem Handeln der beschuldigten Person gezogen? Wenn ja, welche?

Antwort auf Frage 15:

Die Antwort auf Frage 15 umfasst personenbezogene Daten der beschuldigten Person.

Dadurch ist deren Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt. Die in der Antwort auf Frage 15 erfolgenden Angaben stehen damit in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und dem verfassungsrechtlich verbürgten Informationsanspruch der Abgeordneten.

Eine öffentliche Bekanntgabe der personenbezogenen Daten beziehungsweise der Konsequenzen, welche das Universitätsklinikum gezogen hat, und deren anschließende Veröffentlichung würden das zu schützende Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzen. Die Antwort auf die Frage 15 muss insoweit entsprechend der Verschlusssachenanweisung des Landes Sachsen-Anhalt als Verschlusssache „VS- NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft werden. Die Einstufung der Antwort der Landesregierung auf Frage 15 als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt).

Die Antwort auf Frage 15 steht den Abgeordneten des Landtages nach den Regeln der Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Frage 16:

Liegen der Landesregierung Informationen vor, die darauf schließen lassen, dass die beschuldigte Person ihre berufliche Beschäftigung gezielt aufgenommen hat,

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um über einen dienstlich zugewiesenen Datenbankzugang zu verfügen und diesen zur Durchführung der ihr vorgeworfenen Straftaten zu nutzen?

Antwort auf Frage 16:

Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.

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