• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Krankenkasse muss für Zusagen ihrer Mitarbeiter gegenüber Kunden haften" (24.05.2013)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Krankenkasse muss für Zusagen ihrer Mitarbeiter gegenüber Kunden haften" (24.05.2013)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 1058 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 110

|

Heft 21

|

24. Mai 2013 bleiben außen vor, weil deren Leis-

tungen nicht zu den Krankenhaus- leistungen gehören. Sie sind bei der Privatliquidation auf die GOÄ ver- wiesen, wie das Bundesgesund- heitsministerium am 16. April 2012 gegenüber dem Bundesverband der Belegärzte klarstellte.

Honorarärzte sind zumeist in je- nen Spezialgebieten des Kranken-

hauses eingesetzt, in denen ein aku- ter Personalbedarf besteht und/oder die vorgehaltenen Kapazitäten mit dem sonst zur Verfügung stehenden fest angestellten Personal nicht hin- reichend ausgelastet sind. Zumeist sind dies die spezialisierten, kleine- ren operativen Fächer.

Ungeachtet der früher rechtlich umstrittenen Entscheidungen über die Zulässigkeit der Erbringung ei- ner Operationsleistung durch einen am Krankenhaus nicht fest ange- stellten Arzt, hat der Gesetzgeber unter Rückgriff auf einschlägige Urteile klargestellt, dass die ge- wünschte Kooperation nicht nur auf arbeitsvertraglicher Basis erlaubt ist, sondern auch nach anderen rechtlichen Gestaltungen zulässig ist. Das Landessozialgericht Sach- sen hat mit Hinweis auf § 95 Absatz 4, Satz 1 SGB V festgestellt, dass ein Vertragsarzt, der befähigt ist,

ambulante Operationen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen, diese auch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen müsse (Az.: L 1 KR 103/07). Aus einer Vereinbarung, die auf eine Umgehung dieser Pflicht hinausläuft, könne das Krankenhaus gegenüber der Kran- kenkasse keine Ansprüche ableiten.

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es gemäß § 115 a SGB V erweiterte Kooperationsmöglichkeiten Kran- kenhäuser/Vertragsärzte. Das Kran- kenhaus kann solche Leistungen durch beauftragte Vertragsärzte er- bringen lassen und diese gleich- wohl als eigene Krankenhausleis- tungen gegenüber den Kostenträ- gern abrechnen. Prinzipiell ließe sich das Leistungsspektrum eines Krankenhauses so auf den statio- när-ambulanten Sektor erweitern.

Allerdings muss darauf geachtet werden, dass dadurch der Versor- gungsauftrag beider Partner nicht ausgeweitet wird (Krankenhauspla- nung; vertragsärztliche Bedarfspla- nung!). Da es keine definitorischen Grundlagen für den Einsatz von Honorarärzten im Sozial- und Krankenhausrecht gebe, müssten die Grenzen jeweils bereichsspezi- fisch geklärt werden, so Juristen

beim Deutschen Krankenhaustag im November 2012. Das Honorar des beauftragten Arztes sei mit dem Krankenhaus frei auszuhandeln.

Unangemessen hohe Vergütun- gen fallen unter das Kick-back-Ver- bot und sind damit unzulässig (Be- rufsordnung; Strafgesetzbuch). Ein- satzort des freiberuflich tätigen Arz- tes kann sowohl eine Tätigkeit in den Räumen der Klinik als auch in der Arztpraxis sein. Im Bereich der stationären Leistungserbringung ist nach der rechtlichen Klarstellung von Anfang/Mitte 2012 die Übertra- gung der Haupt- beziehungsweise Kernleistungen, insbesondere von Operationen oder sonstigen invasi- ven Eingriffen, auf freiberufliche Honorarärzte möglich. Der Einsatz- radius geht also weit über die her- kömmliche und oftmals nur fallwei- se konsiliarische Tätigkeit als Ne- benleistung von Vertragsärzten hin - aus. Im Unterschied zum klassi- schen Konsiliararzt erbringt der nie- dergelassene Operateur als Hono- rararzt stationäre Hauptleistungen, nicht nur ergänzende Leistungen.

Die Struktur-, Prozess- und Ergeb- nisqualität muss durch das sorgfäl- tig ausgewählte fest angestellte Per- sonal gesichert sein. Ansonsten müssen nichtangestellte Ärzte die gleichen Leistungs- und Qualitäts- anforderungen (Fortbildung, Quali- tätszirkel) erfüllen, wie sie auch für angestellte Klinikärzte gelten.

Dr. rer. pol. Harald Clade

Honorarärzte müssen die gleichen Leistungs- und Qualitäts - anforderungen erfüllen, wie sie auch für angestellte Ärzte gelten.

Eine gesetzliche Krankenkasse haftet für Leis- tungszusagen ihrer Mitarbeiter gegenüber Mitgliedern aus Amtshaftungsgründen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.

Die Klägerin, die bereits gesetzlich kranken- versichert war, wechselte nach einem Bera- tungsgespräch mit einem Mitarbeiter zur be- klagten Krankenkasse. Im Beratungsgespräch war ihr zugestanden worden, dass alle Kos- ten der medizinischen Versorgung – auch Kosten auf naturheilkundlicher Basis – über- nommen würden. In den nächsten Jahren

stellte sich heraus, dass die Leistungen, die die Klägerin in Anspruch genommen hatte, nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst waren. Sie klagt auf Erstattung ihrer Kosten, die ihr vom OLG auch zugestanden werden. Die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zum Schadensersatz nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verpflichtet. Es gelten für die Erteilung von Auskünften und die Bescheidung von Anträgen und Anfragen auch auf diesem Gebiet die allgemeinen Grundsätze für die Erteilung von Auskünften

im hoheitlichen Bereich. Bei der Wahrneh- mung der ihr übertragenen Aufgaben obliegt der Krankenversicherung beziehungsweise ihren zuständigen Mitarbeitern unabhängig, ob sie einen Beamtenstatus haben oder in ei- nem sonstigen Angestelltenverhältnis stehen, die Verpflichtung zu gesetzkonformem Ver- waltungshandeln. Auskünfte und Belehrungen sind grundsätzlich richtig, klar, unmissver- ständlich, eindeutig und vollständig zu ertei- len. Die Kosten für nichtgedeckte Krankheits- kosten sind zu erstatten, wenn diese auf feh- lerhaften Leistungszusagen beruhen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 2012, Az.: 12 U 105/12). RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Krankenkasse muss für Zusagen ihrer Mitarbeiter gegenüber Kunden haften

S T A T U S

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Deutschen Ärztetages im An- schluß an die Debatte folgender Pas- sus angefügt: „Strukturelle Verände- rungen, welche die Weiterbildung für Allgemeinmedizin nicht fördern und

Je mehr eine Schwester sich um die Pati- enten kümmert, desto weniger Zeit bleibt ihr für die Dokumentation.. Die Arbeitszeit einer Stationsschwe- ster ist heute weitgehend

Um dem Arzt Hilfe bei der Aufbereitung der für die Bank bestimmten Kreditunterlagen zu bieten und ihm dadurch zugleich eine rasche Kreditbewilligung zu er- möglichen, werden

Das Zivilgericht muss das Ver- fahren dann zunächst aussetzen, bis geklärt ist, ob ein Arbeitsunfall vor- lag, wofür in dem Beispielfall mit dem Sturz aus dem Rollstuhl einiges, bei

Schwangerschaft nach fehlgeschlagener Sterilisation Mit der Frage, inwieweit Schwanger- schaft und Geburt nach kunstfehler- haft mißglückter Sterilisation auch

„Der Arzt muß also die lästige Auf- gabe auf sich nehmen, Formulare auszufüllen und zu versenden oder auch medizinische Beurtei- lungen zu formulieren", erklärte Bull,

Patienten, die rechtzeitig zum Spezialisten kommen können (ohne daß der Haus- arzt aus Angst, er könne Patienten verlieren, keine Überweisung gibt), gehen bei anderer

Aber auch in der ärzt- lichen Praxis wird der Patient nicht vom Arzt selbst empfangen, sondern von einer Sprechstundenhilfe, und immer mehr wird es üblich, daß die- se nicht nur