• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Symposium der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft „Personalisierte Medizin“" (23.03.2012)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Symposium der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft „Personalisierte Medizin“" (23.03.2012)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 109

|

Heft 12

|

23. März 2012 A 605 Unterbrechen Medizinische Fachangestellte/Arzthelfe-

rinnen ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/

Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.

Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ih- rer Ausbildung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.

Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem.

Protokollnotiz I Medizinischen Fachangestellten/Arzthel- ferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen.

Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom 12.09.1997 gilt für alle Arbeits- verträge, die ab dem 01.11.1997 abgeschlossen werden.

Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.11.1997 bestan- den haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom 16.09.1992.

III. Zu § 3 (4) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen) Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinan- der auf in dem Sinne, dass höhere Tätigkeitsgruppen Tä- tigkeiten aus den darunter liegenden Tätigkeitsgruppen mit umfassen. Die Eingruppierung in eine Tätigkeitsgrup- pe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils genannten Kriterien und muss im jeweiligen Ein- zelarbeitsvertrag vereinbart werden. Vertretungen in Zei- ten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wo- chen führen nicht zu einer Höhergruppierung.

1. Zu Tätigkeitsgruppe I:

In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Aus- bildungsordnung. Diese umfassen u. a. die Durchführung delegationsfähiger Leistungen nach allgemeinen Anwei- sungen.

2. Zu den Tätigkeitsgruppen II–IV:

Der Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I beträgt

– in Tätigkeitsgruppe II 5 % – in Tätigkeitsgruppe III 10 % – in Tätigkeitsgruppe IV 20 %

In die Tätigkeitsgruppen II bis IV fallen Tätigkeiten, die die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erfordern. Diese können im Rahmen der beruf- lichen Tätigkeit und/oder durch eine oder mehrere zusätz- liche Qualifizierung(en) durch anerkannte Fortbildungs- maßnahmen erworben werden. Dies können z. B. sein:

● Fortbildungsmaßnahmen auf Basis der (Muster-)Fort- bildungscurricula der Bundesärztekammer oder andere gleichwertige Maßnahmen, z. B.:

– Onkologie

– Ambulantes Operieren

– Gastroenterologische Endoskopie

– Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde

– Pneumologie

– Dialyse

– Patientenbegleitung und Koordination – Ernährungsmedizin

– Prävention bei Kindern und Jugendlichen – Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen

– Ambulante Versorgung älterer Menschen – Palliativversorgung

– Betriebsmedizin

– Elektronische Praxiskommunikation

– Nichtärztliche Praxisassistentin nach § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V

● Kurse auf Basis zertifizierter Angebote von Kassen- ärztlichen Vereinigungen, Kammern, ärztlichen Fach- verbänden, des Bildungswerkes für Gesundheitsberufe e.V. und anderen anerkannten Bildungsträgern im Ge- sundheitswesen, z. B.:

– Qualitätsmanagementbeauftragte

– Vorgesehene Maßnahmen im Rahmen von Disease- Management-Programmen

● Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung/

Arztfachhelferin gemäß § 54 Berufsbildungsgesetz.

Tätigkeiten in der Planung und Durchführung der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten sind Bestandteil der Füh- rungsqualifikation gemäß Definitionen der Tätigkeitsgruppen III und IV.

Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse, Fertig- keiten und Fähigkeiten sind nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und/oder einrichtungsbezogen angewendet werden.

IV. Zu § 3 (4) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen) Bei den Begriffen „allgemeine Anweisung“, „teilweise selbstständig“, „weitgehend selbstständig“ sowie „selbst- ständig“ im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die Verordnung der Bundesregierung über die Berufsausbildung zum Medizi- nischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachange- stellten vom 26. April 2006 (BGBl. Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, S. 1097 bis 1108) sowie die gemeinsame Stellung- nahme von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bun- desärztekammer zur „Persönlichen Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ vom 29.08.2008 zu berücksichtigen (Deut- sches Ärzteblatt, Heft 41 vom 10.10.2008, S. A 2173 ff.).

Berlin, 01.03.2012

118. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.V.

Symposium der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

„Personalisierte Medizin“

Samstag, 14. April, 14.00–15.30 Uhr

Programm: Personalisierte Medizin in der Onkologie: Prof. Dr.

med. Bernd Mühlbauer, Bremen, Vorstandsmitglied der AkdÄ;

Personalisierte Medizin in der Kardiologie: Prof. Dr. med. Feray- doon Niroomand, Mülheim; Neue Arzneimittel 2011/2012 – eine kritische Bewertung: Prof. Dr. med. Ulrich Schwabe, Heidelberg, Mitglied der AkdÄ

Weitere Auskünfte: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, E-Mail: karoline.luzar@akdae.de, Telefon: 030 400456-500, Fax: 030 400456-555

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Aufnahme einer weiteren Anmerkung hinter dem Katalog der Gebührenordnungspositionen 32829 bis 32844 Die Gebührenordnungspositionen 32831 und 32836 sind nur in begründeten

In der Datenbank wurden 1 020 Patienten identifiziert, die nach Diagnose eines Diabetes mellitus Typ II oder Erstverschreibung eines OAD oder von Insulin eine Fraktur aufgrund

Möglicherweise tritt der Effekt be- vorzugt bei Patienten auf, die durch Tu- morerkrankungen oder durch Chemo-, Radio- und Steroidtherapien eine Prädis- position für

Zur Erstattung des besonderen zusätz- lichen Aufwandes, welcher durch die on- kologische Behandlung nach Maßgabe dieser Vereinbarung anfällt, werden dem onkologisch

Die AkdÄ möchte Sie regelmäßig über interessante bezie- hungsweise neue Meldungen aus der UAW-Datenbank „System Phoenix ® “ in- formieren und hofft, Ihnen damit wert- volle

zu reduzieren, ist es aber auch wichtig, daß der Arzt seine Patienten über das nach parenteraler Gabe ungleich höhere Gefahrenpotential aufklärt, zumal Pati- enten häufig speziell

Wenn der Patient die nötige Einwilligungs- fähigkeit nicht hat, muß sich der Arzt an den Betreuer oder die Betreuerin wenden und diese über Eingriff und Auswirkungen aufklären,

Fritz Scheler, der Vorsitzende der Arznei- mittelkommission der deutschen Ärzteschaft, das Arzneiangebot — und damit auch die Informationsauf- gabe, der sich die Kommission